Katholische Kirchenverwaltung Aich (Pfarrkuratie Aich)
Satzung (Originalwortlaut)
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Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Aich
§1
Allgemeines
Der Friedhof in Aich, Ortsteil von Fürstenfeldbruck, ist ein kirchlicher Friedhof im Sinn des
kirchlichen Gesetzbuches (cc. 1240 – 1243 CIC). Er wird gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2
BayStiftG und Art. 9 KiStiftO von der Kirchenverwaltung Aich verwaltet.
§2
Zweckbestimmung
(1) Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken in der Kuratie Aich, die bei ihrem Tod in
dieser Pfarrkuratie wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung haben.
(2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken
bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder
nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungs-
gemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im
Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder
tot Aufgefundenen zu gestatten.
(3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden
kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn
sie im Gebiet der Pfarrkuratie entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine
andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.
§3
Anmeldung der Bestattung
Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestat-
tungstermin festgelegt werden können.
§4
Grabtiefe
(1) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis
zur Grabsohle mindestens 1,80 m, bei Tieferlegung 2,40 m beträgt.
(2) Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
§5
Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 10 Jahre, bei Kindern bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre.
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§6
Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung.
(2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsord-
nung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist der letz-
ten Bestattung bestimmt.
(3) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Kin-
dergräber.
(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten
fortlaufend nummeriert sind.
(5) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Kirchenverwaltung zulässig.
(6) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in § 7 Abs. 1 Satz 2 be-
zeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet einer anderen ver-
traglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat
das höhere Alter das Vorrecht.
§7
Belegung
(1) In ein Grabnutzungsrecht können innerhalb einer Ruhefrist der Nutzungsberechtigte und
dessen Angehörige bestattet werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
Ehegatten, Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kin-
der, Enkel), angenommene Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die
Ehegatten dieser Personen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen
Genehmigung durch die Kirchenverwaltung.
(2) In Doppelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Verstorbene bei Tie-
ferlegung beigesetzt werden.
(3) In Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Verstorbene bei Tie-
ferlegung beigesetzt werden.
§8
Verlängerung
Die Kirchenstiftung kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht gegen er-
neute Zahlung der Nutzungsgebühr verlängern. Berechtigte, die dies wünschen, haben für die
rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf
der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über die Grabstätten. Der bisherige Nutzungsbe-
rechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrech-
tes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist.
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§9
Grabmaße
(1) Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße:
a) Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m
b) Doppelgräber: Länge 2,10 m, Breite 1,50 m, Abstand 0,30 m
c) Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m
(2) Die Grabbeete haben folgende Maximalmaße (Außenkante der Grabeinfassung):
a) Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m
b) Doppelgräber: Länge 2,10 m, Breite 1,50 m
c) Kindergräber: Länge ---------, Breite ----------
d) Urnengräber: Länge ---------, Breite ----------
§ 10
Grabanlage
(1) Grabmale, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen (insgesamt: Grabanlage) dürfen
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet, entfernt oder
verändert werden. Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1 : 10 einzureichen, aus dem alle
Einzelheiten über Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift
zu ersehen sind. Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte
Grabanlagen können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher
Aufforderung zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden.
(2) Die Grabanlage muss sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und darf insbeson-
dere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmale müssen in die
Grablinie, und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten, gestellt werden.
(3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die
Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(4) Die Grabmale sind Eigentum der Nutzungsberechtigten, der auch für deren Standsicher-
heit verantwortlich ist. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung
der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA
Grabmal) Ausgabe August 2006“. Nach Ablauf des Nutzungsrechts trotz Aufforderung
nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmale gehen in die Verfügungsgewalt der
Kirchenstiftung über.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat jeweils der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von
Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Tätig werden können nur solche Dienstleistungs-
erbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern
seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Beden-
ken geltend gemacht werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
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§ 11
Pflege der Grabstätten und Umweltschutz
(1) Die Grabanlage ist vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem Zustand zu halten.
(2) Oberster Grundsatz der Grabpflege ist die Abfallvermeidung.
(3) Kränze und Grabgestecke müssen aus kompostierbaren Stoffen bestehen.
(4) Grablichthüllen müssen aus wieder verwertbaren oder wieder verwendbaren Stoffen be-
stehen.
(5) Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes Grab kann nach angemessener Abmahnung auf
Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht werden.
§ 12
Haftung
Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte
oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
§ 13
Gebühren
Die Höhe der Gebühren ergibt sich nach Maßgabe der jeweils aktuellen Gebührenordnung.
Die bisherige Gebührenregelung gilt bis zur Neufassung einer Gebührenordnung fort.
§ 14
Öffnungszeiten
Der Friedhof ist von April bis September während des Tageslichts, von Oktober bis März wäh-
rend der Gottesdienstzeiten der Kirche geöffnet.
§ 15
Ordnungsvorschriften
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Insbesondere ist innerhalb des Friedhofs nicht gestattet:
(a) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabmale zu beschädigen;
(b) Pflanzenschutzmittel oder chemische Mittel zu verwenden;
(c) zu rauchen, zu lärmen oder zu spielen;
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(d) Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen;
(e) Tiere- ausgenommen Blindenhunde – mitzunehmen;
(f) ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere Blu-
men und Kränze anzubieten;
(g) Mobiltelefone eingeschaltet zu halten und zu benützen;
(h) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
(i) Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulegen;
(j) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen.
Die Kirchenverwaltung Aich hat in ihrer Sitzung am 15.07.2011 vorstehende Friedhofsordnung
als Ortskirchensatzung beschlossen.
Fürstenfeldbruck-Aich, 18.07.2011
Vorstand der Kirchenverwaltung
P. Aleksander Pilat OFM
Pfarrer
Vorstehende Friedhofsordnung ist durch die allgemeine Genehmigung vom 29.04.2008
(Amtsblatt Nr. 11 vom 28. Juli 2008, S. 267) umfasst. Eine Ausfertigung wird dem Erzb. Ordi-
nariat München – Rechtsabteilung – zur Anzeige vorgelegt. Einen Monat nach der Anzeige
kann die Friedhofsordnung öffentlich bekannt gemacht werden. Die Friedhofsordnung tritt am
Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Die Friedhofsordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof mindestens 4 Wochen
lang zu veröffentlichen. Der Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentli-
chung nicht. Der Tag des Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchen-
verwaltungsvorstand schriftlich festzuhalten.
Bekannt gemacht in der Zeit vom 29.09. – 29.10.2011
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