ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Pfarrkirchenstiftung Pfaffing (Kuratie Pfaffing-Biburg). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Pfarrkirchenstiftung Pfaffing (Kuratie Pfaffing-Biburg)

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

| 203 |

Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Pfaffing

I. Allgemeine Bestimmungen

§1

Der Friedhof in Pfaffing ist Eigentum der katholischen Pfarrkirchenstiftung
Pfarrkuratiekirchenstiftung Pfaffing und somit ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen
Gesetzbuches (c. 1240 - 1243 CJC). Er wird gemäß Art. 39 BayStiftG vom 26.11.1954
(BayRS 282-1-1-K) und Art. 9 KiStiftO von der katholischen Kirchenverwaltung Pfaffing
verwaltet.

§2

(1) Der Friedhof dient zur Bestattung der Katholiken der Pfarrei -Pfarrkuratie- Kuratie Pfaffing-
Biburg mit den Ortschaften Pfaffing, Biburg, Gagers, die bei ihrem Tod in dieser Pfarrei
-Pfarrkuratie- wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einem Familiengrab haben.

(2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken
bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder
nach dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine
ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung
der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet
Verstorbenen oder tot Aufgefundenen zu gestatten.

(3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden
kann, werden auf Grund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn
sie im Gebiet der Pfarrei -Pfarrkuratie- Kuratie entweder wohnten oder dort gestorben sind
und wenn keine andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.

II. Bestattungsvorschriften

§3

Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und
Bestattungstermin festgelegt werden können.

§4

(1) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, daß der Abstand von der Erdoberfläche bis zur
Oberkante des Sarges 1,70 m beträgt.

(2) Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1,00 m unter der Erdoberfläche
beizusetzen.

§5

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 14 Jahre, bei Kindern bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 7 Jahre.

| -1-

Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
_ _|
| 203 |

III. Grabstätten

§6

(1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung.

(2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die
Ruhefrist bestimmt.

(3) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und
Urnengräber.

(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten
fortlaufend numeriert sind.

(5) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Kirchenverwaltung zulässig.

(6) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in § 7 Abs. 1 Satz 2
bezeichneten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet einer anderen
vertraglichen oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat
das höhere Alter das Vorrecht.

§7

(1) In Doppelgräbern können der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet
werden. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der
aufsteigenden Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene
Kinder und Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen.
Die Beisetzung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die
Kirchenverwaltung.

(2) In Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Angehörige bei
Tieferlegung beigesetzt werden.

(3) In Urnengräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Urnen von
Angehörigen aufgenommen werden.

(4) Kindergräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Eine Verlängerung nach
§ 8 ist nicht möglich.

§8

Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr verlängert werden.
Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die
Kirchenverwaltung über die Grabstätten. Der bisherige Nutzungsberechtigte wird schriftlich
darauf hingewiesen, wenn er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig
Gebrauch gemacht hat und seine Anschrift bekannt ist.

| -2-

Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
_ _|
| 203 |

§9

Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße:

(1) Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m.
(2) Doppelgräber: Länge 2,10 m, Breite 1,50 m, Abstand 0,30 m.
(3) Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.

IV. Grabmäler und Einfriedungen

§ 10

(1) Grabmäler, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden.
Hierfür ist ein Entwurf im Maßstab 1:10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über
Werkstoff, Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind.
Ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen
können auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung
zur Beseitigung von der Kirchenverwaltung entfernt werden.

(2) Die Grabmäler müssen sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und dürfen
insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmäler
müssen in die Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.

(3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die
Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

(4) Die Grabmäler sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des
Nutzungsrechts trotz Aufforderung nach angemessener Frist nicht entfernte Grabmäler
gehen in das Eigentum der Kirchenstiftung über.

(5) Gewerbetreibende bedürfen zur Durchführung von Arbeiten an den Gräbern im Auftrag
der Nutzungsberechtigten der ausdrücklichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Eine
erteilte Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen der
Friedhofsverwaltung trotz Abmahnung nicht beachtet wurden.

V. Instandhaltung der Grabstätten

§ 11

(1) Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem und sicherem Zustand zu
halten.

(2) Die Bepflanzung der Gräber mit geeigneten Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung
des Grabes nicht überschreiten.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.

(4) Die Grabstätten dürfen nicht mit Kies bestreut werden.

| -3-

Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
_ _|
| 203 |

(5) Gefäße für Blumen, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, dürfen nicht
verwendet werden.

(6) Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes und gesichertes Grab kann nach angemessener
Abmahnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder eingeebnet
werden.

VI. Haftung

§ 12

Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte
oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.

VII. Grabgebühren

§ 13

Die Grabnutzungsgebühr beträgt:
a) bei Doppelgräbern 30 € pro Jahr
b) bei Einzelgräbern 15 € pro Jahr
c) bei Kindergräbern 10 € pro Jahr

VIII. Ordnungsvorschriften

§ 14

Der Friedhof ist von April bis September von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr, von Oktober bis März
von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.

§ 15

Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den
Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:

(1) Wege, PIätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen.

(2) Grabeinfassungen und Grabhügel unbefugt zu betreten.

(3) Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu
beschädigen.

(4) Zu rauchen, zu Iärmen oder zu spielen.

(5) Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen oder aufzustellen.

(6) Hunde oder andere Tiere mitzunehmen oder frei laufen zu lassen.

| -4-

Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
_ _|
| 203 |

(7) Ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren aller Art, insbesondere
Blumen und Kränze feilzubieten.

(8) Gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten.

(9) Abfälle an anderen als den vorgesehenen PIätzen abzulegen.

(10) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen.

IX. Sonstiges

§ 16
Umweltschutz auf den Friedhöfen

1. Der Umweltschutz, insbesondere die Abfallentsorgung, gewinnen auch auf den Friedhöfen
wachsende Bedeutung. Deshalb besteht Handlungsbedarf für die Kirchenstiftungen, die
Träger eines kirchlichen Friedhofs sind. Sie müssen ihre Friedhofsordnungen in
rechtsverbindlicher Form ergänzen.

2. Oberster Grundsatz des Umweltschutzes auf den Friedhöfen ist die Abfallvermeidung,
insbesondere die Vermeidung von nicht kompostierbaren oder nicht verwertbaren
Abfallprodukten.

3. Daher dürfen Kunststoffe und sonstige nichtkompostierbare oder nicht verwertbare Stoffe
in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze
bleiben, grundsätzlich nicht verwendet werden. Gärtnereien, die dem zuwiderhandeln,
können nach einer Übergangsfrist von einem Jahr ab Bekanntgabe dieser Bestimmungen
von der Lieferung auf den Friedhof ausgeschlossen werden oder zur Zahlung von
Abfallgebühren, über deren Höhe die Kirchenverwaltung beschließt, herangezogen
werden.

4. Die kompostierbaren organischen Stoffe können, soweit Platz vorhanden, auf oder neben
dem Friedhof kompostiert werden. Soweit hierfür kein Platz auf oder neben dem Friedhof
vorhanden ist, müssen kompostierbare Stoffe wie Abfälle (s. unten Ziffer 5. und 6.)
entsorgt werden.

5. Zu den entsorgungspflichtigen Abfällen gehören insbesondere alle nicht kompostierbaren
Produkte der Trauerfloristik, sowie die kompostierbaren Stoffe, die nicht auf oder neben
dem Friedhof kompostiert werden können. Alle Abfälle sind von den
Grabnutzungsberechtigten selbst außerhalb des Friedhofs ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Kirchenstiftung kann eine Entsorgung zu kostendeckenden Gebühren anbieten; ggf.
entscheidet die Kirchenverwaltung über die Höhe der Gebühren.

6. Soweit Abfälle nicht gemäß Ziff. 4. oder 5. zu entsorgen sind oder unter Verstoß gegen
Ziffer 4. und 5. nicht entsorgt werden, sind sie nach Möglichkeit über die kommunale
Müllentsorgung zu entsorgen. Falls dadurch ein nennenswertes Abfallvolumen zu
entsorgen ist, sollte hierüber mit der politischen Gemeinde gesprochen werden, da die
politische Gemeinde berechtigt ist, die Entsorgung von nicht unwesentlichen Mengen von
Friedhofsmüll zu verweigern (§ 3 Abs. 3 Abfallgesetz, Art. 3 Abs. 2 Bayer.

| -5-

Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
_ _|
| 203 |

Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz). Der Kirchenstiftung entstehende Kosten sind,
sobald Erfahrungswerte über deren Höhe vorliegen, kalkulatorisch bei der Bemessung der
Grabnutzungsgebühren oder sonstiger Friedhofsgebühren zu berücksichtigen. Außerdem
sind Abfallentsorgungsgebühren festzusetzen, die von namentlich bekannten
Abfallverursachern, die gegen die Bestimmung der Ziffern 4. und 5. verstoßen, zu erheben
sind.

7. Es sollen keine Grablichthüllen verwendet werden, die aus nicht wieder verwertbaren
Stoffen bestehen.

8. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstigen chemischen Mitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.

§ 17
Vorauszahlung der Gebühren und Anpassung

Die Gebühren werden im Vorhinein eingehoben. Findet eine Bestattung in ein laufendes
Grabnutzungsrecht statt, so ist die Gebühr für den Rest der Ruhezeit des Jüngstbestatteten
aufzufüllen. Werden die Grabnutzungsgebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig
angehoben, so gilt die Anhebung auch für bereits laufende Grabnutzungsrechte unter
Anrechnung etwa bereits vorausgezahlter Gebühren.

Die Kirchenverwaltung Pfaffing hat in ihrer Sitzung vom 9.6.1996 vorstehende
Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.

Biburg, den 11.06.1996

Franz Hörberg
VORSTAND DER KIRCHENVERWALTUNG

FNR.: 2450/96 - 6 - P/Ni

Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt und tritt am Tage
ihrer Veröffentlichung in Kraft.

München, den 15. Mai 1996
ERZBISCHÖFLICHES FINANZKAMMER MÜNCHEN

Vieregg Dr. Pimmer-Jüsten
Erzb.Finanzdirektor Rechtsabteilung

Die Friedhofsordnung ist durch Anschlag an einer Tafel im Friedhof zu veröffentlichen. Der
Anschlag in einem Vorraum der Kirche genügt zur Veröffentlichung nicht. Der Tag des
Beginns und der Beendigung der Veröffentlichung ist vom Kirchenverwaltungsvorstand
schriftlich festzuhalten und abschriftlich der Erzbischöflichen Finanzkammer mitzuteilen.

| -6-

Fürstenfeldbrucker Stadtrecht – Stand: Juli 2005
_ _|

Quelle

Katholische Pfarrkirchenstiftung Pfaffing (Kuratie Pfaffing-Biburg)

← Zur Gemeinde-Seite