Katholische Pfarrkuratiekirchenstiftung St. Sebastian Puch
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
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Friedhofsordnung für den kirchlichen Friedhof in Puch
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Der Friedhof in Puch ist Eigentum der katholischen Pfarrkuratiekirchenstiftung St. Sebastian,
Puch und somit ein kirchlicher Friedhof im Sinn des kirchlichen Gesetzbuches (c. 1240 - 1243
CJC). Er wird gemäß Art. 39 BayStiftG vom 26. 11.1954 (BayRS 282 - 1 - 1 - K) und Art. 9
KiStiftO von der katholischen Kirchenverwaltung Puch verwaltet.
§2
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Katholiken der Pfarrkuratie Puch, die bei ihrem Tod
in dieser Pfarrkuratie wohnten oder sich aufhielten oder nach den Bestimmungen dieser
Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einem Familiengrab haben.
(2) Mit Erlaubnis der Kirchenverwaltung können in dem Friedhof auch auswärtige Katholiken
bestattet werden, die ihn entweder selbst als ihren Begräbnisplatz gewählt haben oder nach
dem Wunsch ihrer Angehörigen darin beerdigt werden sollen. Wenn eine ordnungsgemäße
Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindege-
biet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefun-
denen zu gestatten.
(3) Nichtkatholiken und Katholiken, denen das kirchliche Begräbnis nicht gewährt werden
kann, werden aufgrund der staatlichen Bestimmungen in diesem Friedhof beerdigt, wenn
sie im Gebiet der Pfarrkuratie entweder wohnten oder dort gestorben sind und wenn keine
andere geeignete Grabstätte vorhanden ist.
II. Bestattungsvorschriften
§3
Bestattungen sind unverzüglich beim Pfarramt anzumelden, damit Grabstelle und Bestat-
tungstermin festgelegt werden können.
§4
(1) Die Tiefe des Grabes ist so zu bemessen, dass der Abstand von der Erdoberfläche bis zur
Oberkante des Sarges 1,70 m beträgt.
(2) Aschenreste von Verstorbenen sind mindestens 1 m unter der Erdoberfläche beizusetzen.
§5
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung eines Grabplatzes beträgt 15 Jahre. bei Kindern bis zum
5. Lebensjahr 10 Jahre.
III. Grabstätten
§6
(1) Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Kirchenstiftung.
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(2) Es kann nur ein Nutzungsrecht an ihnen nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung
erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts wird durch die Ruhefrist bestimmt.
(3) Grabstätten im Sinne dieser Friedhofsordnung sind Einzelgräber, Doppelgräber und Grab-
anlagen.
(4) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan, in dem die Grabstätten
fortlaufend nummeriert sind.
(5) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der Kirchenverwaltung zulässig.
(6) Mit dem Tod des Nutzungsberechtigten geht das Recht auf die in § 7 (1) Satz 2 bezeichne-
ten Personen in der genannten Reihenfolge über, unbeschadet einer anderen vertraglichen
oder testamentarischen Regelung. Innerhalb der genannten Reihenfolge hat das höhere Al-
ter das Vorrecht.
§7
(1) In Doppelgräbern können der Nutzungsberechtigte und dessen Angehörige bestattet wer-
den. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind: Ehegatten, Verwandte der aufsteigen-
den Linie (Eltern) und der absteigenden Linie (Kinder, Enkel), angenommene Kinder und
Geschwister des Nutzungsberechtigten sowie die Ehegatten dieser Personen. Die Beiset-
zung anderer Personen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch die Kirchenverwal-
tung.
(2) In den Einzelgräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens zwei Angehörige bei
Tieferlegung beigesetzt werden.
(3) In Urnengräbern dürfen innerhalb einer Ruhefrist nur höchstens vier Urnen von Angehöri-
gen aufgenommen werden.
(4) Kindergräber werden nur für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt. Eine Verlängerung nach
§ 8 ist nicht möglich.
§8
Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Nutzungsgebühr verlängert werden. Be-
rechtigte, die dies wünschen, haben für die rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Nach Erlö-
schen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist verfügt die Kirchenverwaltung über
die Grabstätten. Der bisherige Nutzungsberechtigte wird schriftlich darauf hingewiesen, wenn
er von der Erneuerung des Nutzungsrechtes nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht hat und sei-
ne Anschrift bekannt ist.
§9
Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße:
(1) Einzelgräber: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m
(2) Doppelgräber: Länge 2,10 m, Breite 1,50 m, Abstand 0,30 m
(3) Kindergräber: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m
(4) Grabanlagen: Maße unterschiedlich
IV. Grabmäler und Einfriedungen
§ 10
(1) Grabmäler. Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger schrift-
licher Zustimmung der Kirchenverwaltung errichtet, entfernt oder verändert werden. Hierfür
ist ein Entwurf im Maßstab 1 : 10 einzureichen, aus dem alle Einzelheiten über Werkstoff;
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Art und Größe der Grabanlagen einschließlich der Inschrift zu ersehen sind. Ohne Zustim-
mung der Kirchenverwaltung aufgestellte oder veränderte Grabanlagen können auf Kosten
des Nutzungsberechtigten nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung von
der Kirchenverwaltung entfernt werden.
(2) Die Grabmäler müssen sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen und dürfen insbe-
sondere nach Form, Stoff und Farbe nicht verunstaltend wirken. Die Grabmäler müssen in
der Grablinie und zwar innerhalb der Maße der Grabstätten gestellt werden.
(3) Die Zustimmung zur Aufstellung, Veränderung und Entfernung ist zu versagen, wenn die
Grabanlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(4) Die Grabmäler usw. sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. Nach Ablauf des Nutzungs-
rechts trotz Aufforderung nach einer angemessenen Frist nicht entfernte Grabmäler gehen
in das Eigentum der Kirchenstiftung über.
(5) Gewerbetreibende bedürfen zur Durchführung von Arbeiten an den Gräbern im Auftrag der
Nutzungsberechtigten der ausdrücklichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Eine erteil-
te Zustimmung kann widerrufen werden, wenn die Bestimmungen der Friedhofsverwal-
tung trotz Abmahnung nicht beachtet wurden.
V. Instandhaltung der Grabstätten
§ 11
(1) Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten in ordentlichem und sicherem Zustand zu hal-
ten. Sie sind jährlich auf Standfestigkeit und Sicherheit zu überprüfen.
(2) Die Bepflanzung der Gräber mit geeigneten Blumen und Sträuchern darf die Einfriedung
des Grabes nicht überschreiten.
(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
(4) Die Gräber dürfen nicht mit Kies bestreut werden.
(5) Gefäße für Blumen, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, dürfen nicht verwen-
det werden.
(6) Ein nicht ordnungsgemäß gepflegtes und gesichertes Grab kann nach angemessener Ab-
mahnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht oder eingeebnet wer-
den.
VI. Haftung
§ 12
Die Kirchenstiftung übernimmt für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch dritte Personen, deren Beauftragte
oder durch Tiere entstehen, keine Haftung.
VII. Grabgebühren
§ 13
Für die Nutzungsdauer von 15 Jahren werden z. Zt. folgende Gebühren erhoben:
(a) bei Doppelgräbern (600,- DM) 40,- DM pro Jahr
(b) bei Einzelgräbern (450,- DM) 30,- DM pro Jahr
(c) bei Kindergräbern (300,-DM) 20,-DM pro Jahr
(d) bei Grabanlagen (600,- DM) 40,- DM, plus eine prozentuale Erhöhung je nach Größe
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Die Gebühren werden im vorhinein eingehoben. Findet eine Bestattung in ein laufendes
Grabnutzungsrecht statt, so ist die Gebühr für den Rest der Ruhezeit des Jüngstbestatteten
aufzufüllen. Werden die Grabnutzungsgebühren durch Änderung der Friedhofsordnung künftig
angehoben, so gibt die Anhebung auch für bereits laufende Grabnutzungsrechte unter An-
rechnung etwa bereits vorausbezahlter Gebühren.
VIII. Ordnungsvorschriften
§ 14
Die Besuchszeiten sind auf die Tageszeit beschränkt. Ausnahmen bilden die Zeiten vor und
nach den Gottesdiensten, die nachts stattfinden.
§ 15
Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anord-
nungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
Insbesondere ist innerhalb des Friedhofes nicht gestattet:
(1) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen sowie Grabdenkmäler zu beschädigen.
(2) Grabeinfassungen und Grabhügel unbefugt zu betreten.
(3) Blumen oder sonstigen Grabschmuck auf den Gräbern unbefugt wegzunehmen oder zu
beschädigen.
(4) Zu rauchen. zu Iärmen oder zu spielen.
(5) Kraftfahrzeuge oder Fahrräder zu benützen.
(6) Hunde oder andere Tiere mitzunehmen oder frei laufen zu lassen.
(7) Ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen oder Waren, insbesondere Blumen und
Kränze, feilzubieten.
(8) Gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten.
(9) Abfälle an anderen als den vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(10) Arbeiten in der Nähe einer Bestattung sowie an Sonn- und Feiertagen auszuführen.
IX. Sonstiges
§ 16
Umweltschutz auf den Friedhöfen
(1) Oberster Grundsatz des Umweltschutzes auf den Friedhöfen ist die Abfallvermeidung, ins-
besondere die Vermeidung von nichtkompostierbaren oder nicht verwertbaren Abfallpro-
dukten.
(2) Daher dürfen Kunststoffe und sonstige nichtkompostierbare oder nicht verwertbare Stoffe
in den Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauerge-
stecken, im Grabschmuck und Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, grund-
sätzlich nicht verwendet werden.
Gärtnereien, die dem zuwiderhandeln, können nach einer Übergangszeit von einem Jahr
ab Bekanntgabe dieser Bestimmungen von der Lieferung auf dem Friedhof ausgeschlossen
werden oder zur Zahlung von Abfallgebühren, über deren Höhe die Kirchenverwaltung be-
schließt, herangezogen werden.
(3) Zu den entsorgungspflichtigen Abfällen gehören alle nicht kompostierbaren Produkte der
Trauerfloristik (Kränze, Trauergebinde, Trauergestecke, Grabschmuck) sowie die kompos-
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tierbaren Stoffe. Alle Abfälle sind von den Grabnutzungsberechtigten selbst außerhalb des
Friedhofes ordnungsgemäß über die kommunale Müllentsorgung zu entsorgen.
(4) Es sollen keine Grablichthüllen verwendet werden, die aus nicht verwertbaren Stoffen be-
stehen.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und sonstiger chemischer Mittel bei der Grab-
pflege ist nicht gestattet.
(6) Bei Nichtbeachtung der Entsorgungspflicht (Ziffer 3 und 4) wird der Nutzungsberechtigte
zur Verantwortung gezogen.
§ 17
Die Kirchenverwaltung verbietet die Verwendung von Eichensärgen.
Empfohlen wird die Verwendung von Fichtensärgen.
Die Kirchenverwaltung der Pfarrkuratie Puch hat in ihrer Sitzung vom 25.10.1995 vorstehende
Friedhofsordnung als Ortskirchensatzung beschlossen.
Puch, den 25.10.1995
VORSTAND DER KIRCHENVERWALTUNG
Fl.Nr.: 12196/96 - 6 - Gs/Ni
Vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsrechtlich genehmigt und tritt am Tage ih-
rer Veröffentlichung in Kraft.
München, den 8.11.1996
ERZBISCHÖFLICHE FINANZKAMMER MÜNCHEN
Dr. Josef Vieregg
Stellv. Erzb. Finanzdirektor
Die Friedhofsordnung wird jedem Nutzungsberechtigten im Abdruck schriftlich zugesandt und
tritt damit in Kraft.
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