Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhofs-/Trauerhalle der Stadt Ennigerloh (Stand: 01.01.2024)
Gebührensatzung
zur Satzung über die Benutzung der Friedhofs-fTrauerhalle in der Stadt Ennigerloh, Friedhofsweg 6, vom 30.10.2023
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490), hat der Rat der Stadt Ennigerloh in der Sitzung am 30.10.2023 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 – Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhofshalle (Friedhofsweg 6) in Ennigerloh-Mitte und damit zusammenhängender Leistungen (Inanspruchnahme Aussegnungs-halle, Aufbahrung der Toten) erhebt die Stadt Ennigerloh Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenpflichtig ist, wer die Leistung in Anspruch nimmt. Daneben sind auch die nach § 8 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV.NW. S. 313) zur Bestattung der Toten verpflichteten Personen gebührenpflichtig.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind nach Erhalt des Gebührenbescheides an die Stadt Ennigerloh zu entrichten.
Sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 4 – Gebühren bei Rücknahme von Aufträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung der Einrichtungen der Friedhofshalle oder Inan-spruchnahme von Leistungen der Friedhofshallenverwaltung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen wurde, ist entsprechend der erbrachten Leistung ein Teil der Gebühr zu entrichten.
§5 Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Inanspruchnahme der Trauerhalle für eine Trauerfeier 198,00€
- 2. Inanspruchnahme des Abschiedsraumes für die Trauerfeier 99,00€
- 3. Aufbahrung in einer Leichenzelle je angefangener Tag 59,00€
- 4. Aufbahrung im Abschiedsraum je angefangener Tag 96,00€
§ 7 – Umsatzsteuerliche Behandlung
Die Überlassung von Friedhofskapellen und Abschiedsräumen nebst Einrichtungs-gegenständen insbesondere für die Abhaltung von Trauerfeiern sowie die Überlas-sung von Kühlräumen und gekühlten Leichenzellen zur Aufbewahrung von Leichen stellt im unternehmerischen Sinne i. d. R. eine umsatzsteuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 12 S. 1 B. a UStG dar. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt dies entsprechend nach § 2b IS. 2 UStG.
Werden über die Nutzungsüberlassung hinausgehende Leistungen erbracht, die für eine dann einheitliche Leistung prägend sind, ist die Überlassung der Räumlichkeiten umsatzsteuerpflichtig.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhofshalle in der Stadt Ennigerloh, Friedhofs-weg, vom 29. Dezember 1980 außer Kraft. Bekanntmachunqsanordnung Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Friedhofs-/Trauerhalle in der Stadt Ennigerloh, Friedhofsweg 6, vom 30.10.2023, wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW 8. 666), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst, b des Korn-munalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2023 (GV NRW S. 233), öffentlich bekanntgemacht.
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens oder Form-vorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei der verletzten Rechtvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Ennigerloh, den 03.11.2023
/Lohmann Allgemeine Vertreterin
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