Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 1. Januar 2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.168,00 Euro Nutzungsrecht 30 Jahre |
| Sargwahlgrab | 2.769,00 Euro Nutzungsrecht 30 Jahre |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur anonyme Variante genannt) |
| Urnenwahlgrab | 1.141,00 Euro Nutzungsrecht 30 Jahre |
| Urnengrab anonym | 1.141,00 Euro als anonyme Urnenreihengrabstätte aufgeführt |
| Baumbestattung | 238,00 Euro Gestaltungs- und Pflegegebühr für Wahlgrabstätte mit 30 Jahre Nutzungsrecht |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.074,00 Euro (Sarg/Erde), 502,00 Euro (Urne) Separat als Bestattungsgebühr erhoben |
| Trauerhalle / Halle | 219,00 Euro Nutzungsgebühr |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Anlage 2 zur Vorlage 2025/0383
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beckum
Inhaltsverzeichnis
Präambel ... 2 § 1 Gebührenpflicht ... 2 § 2 Gebühren ... 2 § 3 Gebührenpflichtige ... 4 § 4 Gebührenfälligkeit ... 4 § 5 Inkrafttreten ... 4
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Präambel
Aufgrund der §§ 7 Absatz 1 und 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und § 4 Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 34 Friedhofssatzung der Stadt Beckum hat der Rat der Stadt Beckum am _______ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der sich im städtischen Eigentum befindlichen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen sowie für damit zusammenhängende besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebühren
1 Grabnutzungsgebühr
a) Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 20 Jahren – Kindergrabstätte ... 1.333,00 Euro.
b) Erwerb eines Nutzungsrechts für die Dauer von 30 Jahren – Reihengrabstätte ... 2.168,00 Euro, – Wahlgrabstätte je Grabstelle ... 2.769,00 Euro, – Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ... 1.141,00 Euro, – anonyme Urnenreihengrabstätte ... 1.141,00 Euro, – Aschenstreufeld ... 1.141,00 Euro.
c) Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 10 Jahren ohne Bestattungsfall – Wahlgrabstätte je Grabstelle ... 1.033,00 Euro, – Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ... 490,00 Euro.
d) Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer von 5 Jahren ohne Bestattungsfall – Wahlgrabstätte je Grabstelle ... 549,00 Euro, – Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ... 278,00 Euro.
e) Verlängerung des Nutzungsrechts für jeweils 1 Jahr – Wahlgrabstätte je Grabstelle ... 92,30 Euro, – Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle ... 38,00 Euro.
2 Bestattungsgebühr
a) Bestattung in einer – Kindergrabstätte ... 699,00 Euro, – Reihengrabstätte ... 1.074,00 Euro, – Wahlgrabstätte ... 1.074,00 Euro.
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b) Urnenbeisetzung (auch anonym) ... 502,00 Euro.
c) Ascheverstreuung ... 251,00 Euro.
d) Bestattung von Totgeburten und verstorbenen Säuglingen unter einem Jahr ohne eigene Grabstelle ... 233,00 Euro.
3 Nutzungsgebühr der Leichen-, Trauer- und Aussegnungshalle
a) Leichenhalle ... 422,00 Euro.
b) Trauerhalle ... 219,00 Euro.
c) Aussegnungshalle ... 185,00 Euro.
4 Baumbestattung
a) Gestaltungs- und Pflegegebühr für Wahlgrabstätte mit 30 Jahre Nutzungsrecht je Grabstelle ... 238,00 Euro.
b) Gestaltungs- und Pflegegebühr bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für jeweils 1 Jahr ... 7,90 Euro.
c) Anbringung einer Namenstafel auf einer Holzstele ... 147,00 Euro.
5 Gemeinschaftsgrabanlagen
a) Gestaltungs- und Pflegegebühr für Wahlgrabstätte mit 30 Jahre Nutzungsrecht – Urnenbeisetzung je Grabstelle ... 1.313,00 Euro, – Erdbestattung je Grabstelle ... 1.661,00 Euro, – Urnenbeisetzung in Urnenwand/-stele je Nische ... 2.156,00 Euro, – Urnenbeisetzung in einer Urnenerdröhre ... 1.591,00 Euro.
b) Erstellung einer Bronzetafel mit Namenszug ... 220,25 Euro.
c) Gravur Granittür/Verschlussplatte pro Zeichen ... 7,56 Euro.
d) Gestaltungs- und Pflegegebühr bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für jeweils 1 Jahr
- Urnenbeisetzung je Grabstelle ... 20,90 Euro,
- Erdbestattung je Grabstelle ... 29,50 Euro,
- Beisetzung je Urne in einer Urnenwand/-stele ... 23,20 Euro,
- Beisetzung in einer Urnenerdröhre ... 30,90 Euro.
6 Umbettungsgebühr (Exhumierung)
- Kindergrabstätte ... 699,00 Euro,
- Reihengrabstätte ... 1.074,00 Euro,
- Wahlgrabstätte ... 1.074,00 Euro,
- Urnenausgrabung ... 502,00 Euro.
7 Sonstige Gebühren
a) Pauschalzuschlag für Bestattungen an Samstagen – Erdbestattungen ... 102,00 Euro,
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- – Beisetzung einer Urne... 32,50 Euro.
b) Gebühr für die Einsaat und Pflege von Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten für jeweils 1 Jahr für die Dauer der Ruhezeit je Grabstelle... 60,00 Euro.
c) Gebühr für die Einsaat und Pflege von Rasengräbern für jeweils 1 Jahr für die Dauer des Nutzungsrechtes... 20,00 Euro.
d) Besondere Leistungen, die von den Gebührensätzen nach Nummer 1 bis 6 und 7 Buchstaben a, b und c nicht erfasst sind, werden nach dem tatsächlichen Auf- wand berechnet und erhoben.
§ 3
Gebührenpflichtige
Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet, die selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihr zuzurechnen ist,
a) die in § 1 genannten Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in Anspruch nimmt oder
b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmit- telbar begünstigt wird.
Wird der Auftrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, haftet jede Person für sich gesamtschuldnerisch.
§ 4
Gebührenfälligkeit
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Bekanntgabe fällig. Ist ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, gilt dieser.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Beckum vom 18. Dezember 2024 in der Fassung vom 15. Juli 2025 außer Kraft.