Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2012🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2012 (Gebührenordnung vom 23.01.2012, in Kraft ab 01.03.2012) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Kath. Kirchengemeinde St. Margareta in Wadersloh — Gebührenordnung
Gebührenordnung für den Friedhof der Kath. Kirchengemeinde St. Margareta in Wadersloh Der Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Margareta in Wadersloh hat folgende Gebührenordnung für den Friedhof in Wadersloh beschlossen. Für die Benutzung des Friedhofes sowie für die Gestaltung der Friedhofsanlagen werden zur Deckung der Unkosten die nachstehend aufgeführten Gebühren erhoben.
§ 1 Zahlungspflichtiger – Entrichtung der Gebühren
Zahlungspflichtiger ist der Nutzungsberechtigte und derjenige der eine gebührenpflichtige Leistung beantragt. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, so haftet jede Person als Gesamtschuldner.
§ 2 Gebührenbescheid, Vollstreckung
Über die Höhe der Gebühren erteilt die Friedhofsverwaltung (Zentralrendantur Beckum) einen Gebührenbescheid. Gegen den Gebührenbescheid kann einen Monat nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Unabhängig von einer Anfechtung dieses Bescheides durch gerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht, kann die Kirchengemeinde die Gebührenforderung durch die kommunale Vollstreckungsbehörde beitreiben lassen.
§ 3 Einzahlung der Gebühren
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides an die Kath. Kirchengemeinde über die Zentralrendantur Beckum zu zahlen.
§ 4 Gebühren
Die Gebühren betragen I.
Bestattungsgebühren (u. a. Grabaushub) nach Rechnung des Unternehmers
II.
Umbettungs- und Ausgrabungsgebühren nach Rechnung des Unternehmers
Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) III. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes für eine Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Ruhefrist 25 Jahre IV.
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes für eine Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für jeweils 5 Jahre
60,00 €
12,00 €
Einzelgrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahr V. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes für eine Einzelgrabstätte ab vollendetem 5. Lebensjahre, Ruhefrist 30 Jahre
375,00 €
Familiengrabstätte VI. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes für eine Einzelgrabstätte für die ersten 30 Jahre je Grabplatz
375,00 €
VII.
VIII.
IX.
Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für eine Familiengrabstätte für 1 Jahr je Grabplatz
12,50 €
für 5 Jahre je Grabplatz für 10 Jahre je Grabplatz für 15 Jahre je Grabplatz für 20 Jahre je Grabplatz für 25 Jahre je Grabplatz für 30 Jahre je Grabplatz
62,50 € 125,00 € 187,50 € 250,00 € 312,50 € 375,00 €
Für die Verlängerung über das bereits erworbene Nutzungsrecht hinaus bei weiterer Belegung einer mehrstelligen Familiengrabstätte, um dem zuletzt Verstorbenen eine 30-jährige Ruhefrist zu garantieren, pro Jahr und Grabplatz
12,50 €
Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Familiengrabstätte je Urne
375,00 €
Urnengrabstätte X. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes für eine Urnengrabstätte Ruhefrist 30 Jahre
375,00 €
XI.
Beisetzungsgebühr für die 2. Urne
375,00 €
XII.
Für die Verlängerung über das bereits erworbene Nutzungsrecht hinaus, um dem zuletzt Verstorbenen eine 30-jährige Ruhefrist zu garantieren je Jahr
12,50 €
Grabstätten im gestalteten Gräberfeld (keine Grabpflege notwendig) XIII. Für den Erwerb des Nutzungsrechtes einer Einzelgrabstätte für eine Erdbestattung im gestalteten Gräberfeld (Rasengrabstätte) Ruhefrist 30 Jahre incl. Pflege plus Namensplatte nach Rechnung des Unternehmers XIV.
XV.
XVI.
XVII.
Für den Erwerb des Nutzungsrechtes einer Familiengrabstätte für eine Erdbestattung im gestalteten Gräberfeld (Rasengrabstätte) Ruhefrist 30 Jahre incl. Pflege je Grabplatz plus Namensplatte nach Rechnung des Unternehmers Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Familiengrabstätte im gestalteten Gräberfeld (Rasengrabstätte) je Urne plus Namensplatte nach Rechnung des Unternehmers Für die Verlängerung über das bereits erworbene Nutzungsrecht hinaus bei weiterer Belegung einer mehrstelligen Familiengrabstätte im gestalteten Gräberfeld (Rasengrabstätte) um dem zuletzt Verstorbenen eine 30-jährige Ruhefrist zu garantieren, pro Jahr und Grabplatz Für den Erwerb des Nutzungsrechtes einer Urnengrabstätte für eine Aschenbeisetzung im gestalteten Gräberfeld Ruhefrist 30 Jahre incl. Pflege plus Namensplatte nach Rechnung des Unternehmers
825,00 €
825,00 €
375,00 €
27,50 €
825,00 €
Unterhaltungsgebühren (z. B. Wegeerneuerung, lfd. Kosten der Abfallentsorgung, Energiekosten etc.) XVIII. Die Unterhaltungsgebühren für Familiengrabstätten betragen je Jahr und Grabplatz
10,00 €
XIX.
Die Unterhaltungsgebühren für Kindergrabstätten betragen je Jahr
10,00 €
XX.
Die Unterhaltungsgebühren für Einzelgrabstätten, Urnengrabstätten und Grabstätten im gestalteten Gräberfeld für Einzelgrabstätten und Urnengrabstätten betragen je Jahr für Familiengrabstätte je Grabplatz und Jahr
10,00 € 10,00 €
Die Kirchengemeinde kann die Gebühren aus Gründen der Kostenersparnis für mehrere Jahre im Voraus erheben. Bei einer jährlichen Zahlung werden die Gebühren im Lastschrifteinzugsverfahren vom Konto des Gebührenschuldners (§ 1) abgebucht. Vorzeitige Abräumung XXI. Bei vorzeitiger Abräumung der Grabstätte während der Mindestruhefrist bei Reihen- und Familiengrabstätten beträgt die Pflegegebühr je Grabplatz und Jahr der vorzeitigen Abräumung von 5 Jahren vor Ablauf des Nutzungsrechtes von 10 Jahren vor Ablauf des Nutzungsrechtes Vernachlässigung der Grabpflege XXII. Bei Vernachlässigung der Grabpflege der Reihen- und Familiengrabstätten beträgt die Pflegegebühr je Grabplatz und Jahr bzw. gemäß Ziffer XXI.!
100,00 € 150,00 €
100,00 € 150,00 €
Diese Gebührenordnung tritt ab 01.03.2012, nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariats und der staatsaufsichtlichen Genehmigung der Bezirksregierung, in Kraft. Die vorherige Gebührenordnung wird am gleichen Tag außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. Die Veröffentlichung erfolgt durch Auslegung im Pfarrbüro, durch Aushang an der Kirche sowie am Friedhof und durch Hinweis auf die Auslegung in einer örtlichen Tageszeitung.
Wadersloh, den 23.01.2012 gez. Pfarrer Forthaus (Vorsitzender)
gez. Baukmann (Mitglied)
gez. Ottensmann (Mitglied)
Genehmigung: Bischöfliches Generalvikariat Münster vom 14.02.2012 – AZ: 626-110-115/2012 Die staatsaufsichtliche Genehmigung ist aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 13.04.2000 - AZ 48.4.2 (Friedhofsgebühren) - erteilt.
Inkraftsetzung zum: Friedhofsgebührenordnung erstellt: Zentralrendantur Beckum – Friedhofsverwaltung – Antoniusstr. 9, 596269 Beckum – Telefon-Nummer: 02521-931212
2. Friedhofssatzung Stand: 2017 (Friedhofssatzung beschlossen 29.05.2017) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kirchlicher Friedhof Kath. Kirchengemeinde St. Margareta in Wadersloh — Friedhofssatzung
Satzung für den Friedhof der
Kath. Kirchengemeinde St. Margareta in Wadersloh
Satzung für den Friedhof der Kath. Kirchengemeinde
St. Margareta in Wadersloh
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zuständigkeit
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde St. Margareta gelegenen Friedhof in Wadersloh.
§ 2 Träger des Friedhofes
Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der Kirchengemeinde. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung und dem Betrieb des Friedhofes. Er kann diese Aufgaben auch einem Ausschuss oder der zuständigen Zentralrendantur als Friedhofsverwaltung übertragen.
§ 3 Zweck des Friedhofes
Der Friedhof dient zur Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode ihren Wohnsitz in Wadersloh gehabt hatten, sowie derjenigen, die ein Anrecht auf Benutzung einer Grabstätte erworben haben. Für andere Personen bedarf es einer besonderen Erlaubnis des Kirchenvorstandes. Diese Erlaubnis wird nicht verweigert, wenn eine andere Bestattungsmöglichkeit fehlt.
§ 4 Außerdienststellung und Entwidmung
- 1. Der Friedhof und jeder Friedhofsteil kann von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden durch zweimalige Veröffentlichung in der überwiegend im Bereich Wadersloh gelesenen Tageszeitung öffentlich besteht gegeben. Sind nur einzeln Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 2. Im Falle der Entwidmung sind, soweit noch Ruhefristen laufen, auf Kosten der Kirchengemeinde Umbettungen vorzunehmen. Soweit durch Außerdienststellung das Recht auf weitere Beisetzung in Familiengrabstätten erlischt, werden für die restliche Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten Ersatzgrabstätten zur Verfugung gestellt. Wenn das nicht möglich ist, wird eine Entschädigung geleistet, die sich aus der Höhe der geltenden Nutzungsgebühr und dem Zeitraum der Verkürzung des Nutzungsrechtes berechnet.
- 3. Umbettungstermine werden möglichst zwei Monate vorher den Nutzungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung mitgeteilt.
- 4. Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
- 1. Der Friedhof ist grundsätzlich für den Besuch geöffnet.
- 2. Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
- 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde entsprechend zu verhalten. Christliche Empfindungen verletzende Außerungen und Handlungen sind zu unterlassen, Anordnungen des Friedhofs-personales sind zu befolgen.
- 2. Eltern haften für ihre, den Friedhof betretenden Kinder.
- 3. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art; ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Leichenwagen und Betriebsfahrzeuge
b) das Anbieten von Waren aller Art und gewerblicher Dienste
c) das Ausfuhren von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einerstattfindenden, Beisetzung
d) das gewerbsmäßige Fotografieren ohne Auftrag der Angehörigen
e) das Verunreinigen und Beschädigen des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken
f) das Mitbringen von Tieren, ausgenommen Blindhunden
g) das Abhalten von Toten- und Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalls gehalten werden (Diese bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Kirchengemeinde)
h) zu larmen und zu speilen
i) das Ablagern von Schutt, Erde, verwekten Blumen, unbrauchbaren Kränzen usw. außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze
j) das Abpflücken von Blumen und Pflanzen, unberechtigtes Wegnehmen von Kränzen und anderen auf den Gräbern befindlichen Gegenständen
k) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme von Totenzetteln.
- 4. Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 5. Es obliegt dem jeweiligen leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde oder dem von ihm Beauftragten, auf dem Friedhof zu amtieren und Beerdigungen zu leiten. Andere Personen dürfen nur mit vorher beantragter Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde auf dem Friedhof amtieren.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Gewerbetriebende, insbesondere Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter, bedürfen für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
- 2. Die Kirchengemeinde kann ihre Zulassung davon abhängig machen, dass der Gewerbetriebende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
- 3. Die Kirchengemeinde kann die Zulassung widerrufen, insbesondere dann, wenn Verstöbe gegen die Satzung vorliegen oder der Gewerbetriebende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlüssig ist.
- 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
- 5. Die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) sind in der jeweils neuen Fassung zu beachten und einzuhalten.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Bestattungsarten
Auf dem Friedhof sind Erdbestattungen im Sarg und Urnenbeisetzungen zulässig. Die Beisetzung in Form des Verstreuens von Aschen Verstorbener ist verboten. Dasselbe gilt für anonyme Gräber. Dies sind solche, die den genauen Ort des Sarges oder der Urne weder durch Kreuz, Grabmal, Gedenkplatte oder Grabanlage erkennen lassen.
§ 9 Anmeldung der Bestattung
- 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufugen.
- 2. Wird die Bestattung in einer Familengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 3. Die Kirchengemeinde (Pfarramt) führt die Begräbnisliste und setzt Tag und Zeit der Bestattung fest.
§ 10 Särge und Urnen
- 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
- 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
- 3. Urnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen an Höhe und Durchmesser 0,40 m nicht überschreiben.
- 4. Urnen müssen aus zersetzbarem Material hergestellt sein. Werden Überurnen verwendet, müssen die Überurne und die eigentliche Urnenkapsel ebenfalls aus zersetzbarem Material sein.
- 5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Asche muss spätestens 6 Wochen nach Einäscherung bestattet werden.
§ 11 Ausheben der Gräber und Urnengräber
- 1. Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene 2,10 m Länge und 0,90 m Breite, für Kinder unter 5 Jahre 1,20 m Länge und 0,60 m Breite anzusetzen.
- 2. Die Maße der Familiengrabstätten betragen in der Regel 2,60 m Länge und 2,20 m Breite für zwei Grabplätze und richten sich bei weiteren Beisetzungen nach der Anzahl der Grabplätze.
- 3. Die Grabbiefe soll für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahre 1,40 m betragen.
- 4. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- 5. Die Beisetzung von Urnen erfolgt in der Regel in Urnengräbern. Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens 0,50 m.
- 6. Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen.
- 7. Die Gräber werden von der Kirchengemeinde oder den von ihr Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.
§ 12 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnen beträgt bei Verstorbenen bis zu 5 Jahren 25 Jahre, sonst 30 Jahre.
§ 13 Umbettung
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, ungeachtet der sonstigen und der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Einzelgrabstätte oder Urnengrabstätte in eine andere Einzelgrabstätte oder Urnengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
- 3. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten. Eine Einwilligung der Angehörigen desselben Verwandtschaftsgrades oder des näheren Verwandtschaftsgrades ist in schriftlicher Form nachzuweisen.
- 4. Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch die Kirchengemeinde festgelegt.
- 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- 6. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Einzelgrabstätten
b) Familiengrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Grabstätten im gestalteten Gräberfeld/Rasengrabstätten (keine Grabpflege möglich)
e) Grabstätten im gartnerbetreuten Gräberfeld (nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag)
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- 4. Die Kirchengemeinde weist an besonderer Stelle des Friedhofs Grabstätten für Geistliche und Ordensfrauen aus, an denen das Nutzungsrecht der Kirchengemeinde bzw. dem Order zusteht.
- 5. Auf einer einzelnen Grabstelle)dürfen eine Erdbestattung und eine Urnenbestattung oder zwei Urnenbestattungenstattfinden.Eine Erdbestattung auf einer beigesetzten Urne ist nicht möglich. Für eine Urnenbestattung auf einer Einzel- oder Familiengrabstätte werden zusätzliche Gebühren gemäß der zurzeit gultigen Friedhofsgebührenordnung berechnet.
- 6. Ausnahmen sind gestattet bei der Beerdigung verstorbener Mutter mit ihren Neugeborenen oder nicht über 1 Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern sowie bei Beerdigungen gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren, in beiden Fällen vorausgesetzt, dass die Beerdigung in einem gemeinsamen Sarg erfolgt. Außer dem ist die Beisetzung von tot geborenen Kindern, in der Geburt verstorbenen Kindern und Fehlgeburten, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, in einer vorhandenen Grabstände möglich, falls vorhanden, in einem speziell zur Verfugung gestellten Gräberfeld (Sternenfeld). Die Bestattung ist kostenfrei.
§ 15 Einzelgrabstätten
- 1. Einzelgrabstätten sind Grabstätten mit 1 Grabstelle für Erdbestattungen
- 2. Es werden eingerichtet
a) Einzelgrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab),
b) Einzelgrabstätten für Verstorbene ab. vollendetem 5. Lebensjahr.
§ 16 Familiengrabstätten
Familiengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen mit mehreren Grabstellen; deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In einer Familiengrabstätte können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kirchengemeinde.
§ 17 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen und werden der Reihe nach belegt. Es dürfen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 18 Grabstätten im gestalteten Gräberfeld/Rasengrabstätten (keine Grabpflege möglich)
- 1. Grabstätten im gestalteten Gräberfeld/Rasengrabstätten werden unterschieden in:
a)Rasen-Einzelgrabstätten mit 1 Grabstelle fur Erdbestattungen b)Rasen-Familiengrabstätten mit 2 Grabstellen fur Erdbestattungen
c) Urnengrabstätten im gestalteten Gräberfeld für 1 Urne.
- 2. Grabstätten im gestalteten Gräberfeld/Rasengrabstätten sind bestimmte Grabstätten ohne gartnerische Gestaltungsmöglichkeiten für die Angehörigen. Die Pflege und Gestaltung obliegen grundsätzlich der Kirchengemeinde. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte bei Erwerb des Grabes für die gesamte Nutzungsdauer zu übernehmen. Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt.
- 3. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzel-, Familien- und Urnengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im gestaltetem Gräberfeld/Rasengrabstätten.
§ 19 Grabstätten im gärtnerbetreuten Gräberfeld (nur in Verbindung mit Dauergrabpflegevertrag)
- 1. Grabstätten im gärtnerbetreuten Gräberfeld werden unterschieden in:
a) Grabstätten für Erdbestattungen
b) Grabstätten für Urnenbestattungen
- 2. Grabstätten im gartnerbetreuten Gräberfeld sind bestimmte Grabstätten ohne gartnerische Gestaltungsmöglichkeiten für die Angehörigen. Für die gesamte Nutzungsdauer ist von den Nutzungsberechtigten ein Grabpflegevertrag abzuschreiben. Erst nach Abschluss dieser Vertrages kann das Nutzungsrecht erworben werden. Je Grabstelle ist max. 1 Bestattung möglich. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist ausgeschlossen.
- 3. Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Einzel-, und Urnengrabstätten entsprechend auch für die Grabstätten im gartnerbetreuten Gräberfeld.
§ 20 Kriegsgräber
Für die öffentlich angelegten Kriegsgräber ist das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.Juli 1965 (BG Bl.1 S.589) zu beachten.
V. Nutzungsrecht
§ 21 Inhalt des Nutzungsrechtes
- 1. Durch die Anmeldung der Bestattung erfolgt die Übergabe des Nutzungsrechtes an den Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte übernimmt als Zahlungspflichtiger alle anfallenden Gebühren laut Friedhofsgebührenordnung bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes. Die Friedhofsverwaltung stellt hierüber eine Nutzungsbescheinigung aus.
- 2. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und Pflicht zur Pflege der Grabstände. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.
- 3. Das Nutzungsrecht einer Grabstände kann nicht durch Spenden oder Schenkung an die Kirchengemeinde erworben werden.
- 4. Eine Reservierung von Grabstätten ist ausgeschlossen.
§ 22 Übergang von Nutzungsrechten
- 1. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Nutzungsurkunde.
- 2. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht schriftlich übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, besteht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a bis h fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c, d, g und h wird die älteste Person nutzungsberechtigt.
- 3. In Ausnahmefällen kann der jeweilige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch auf eine ihm nahe stehende Person die nicht zu dem in § 22 Absatz 2 genannten Personenkreis gehört, durch schriftlichen Vertrag übertragen.
Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Bei Familiengrabstätten kann die Zustimmung verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechtes nach § 3 dieser Satzung erfüllt und der Pflege der Grabstätte nicht nachkommt.
- 4. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
- 5. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Familiengrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden.
- 6. Über die Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechts von Todes wegen stellt die Friedhofsverwaltung eine Nutzungsurkunde aus.
§ 23 Verlängerung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten
- 1. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich von der Friedhofsverwaltung hingewiesen.
- 2. Ist das Nutzungsrecht an einer Grabstände abgelaufen, kann these unter den Voraussetzungen des § 3 dieser Satzung für die gesamte Grabstände wieder erworben werden. Der Wiedererwerb kann aus wichtigem Grund (z. B. bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung des Friedhofes oder eines Teiles davon oder Verletzung der Grabpflegepflicht) verweigert werden.
- 3. Eine Veränderung des Nutzungsrechts einer Grabstände ist notwendig, wenn im Falle einer Bestattung die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 12 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist dann um die fehlende Zeit für die gesamte Grabstände, also für alle Grabpläte, zu verlangern.
§ 24 Beendigung des Nutzungsrechtes
- 1. Der Nutzungsberechtigte wird durch die Friedhofsverwaltung rechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung des Nutzungsrechtes benachrichtigt. Er hat die Grabstände (Grabstein nebst Fundament und falls vorhanden, die Grabeinfassung ebenfalls mit Fundament, Grabschmuck etc.) auf eigene Kosten zu raumen. Das Denkmal, die Grabeinfassung sowie die Bepflanzung sind Eigentum des Nutzungsberechtigten, sofern sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt.
- 2. Sollte der Nutzungsberechtigte nach vergeblicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung und Androhung des Abräumen nicht reagieren, kann die Grabstände ohne Ersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten von der Kirchengemeinde geräumt werden. Hier verweist die Kirchengemeinde auf den § 35.
- 3. Bei Urnengrabern und den in Familiengrabstätten beigesetzten Umen werden die noch vorhandenen Aschen an besonderer Stelle von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten, falls nötig, in den Erboden gegeben.
- 4. Das vorzeitige Abräumen vor Ablauf des Nutzungsrechts einer Grabstände ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen müssen über einen Antrag an den Kirchenvorstand gestellt und mit der Friedhofsverwaltung abgebrochen werden. Wir dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kann die Kirchengemeinde die Grabstände nach ihrem Ermessen auf Kosten des Nutzungsberechtigten (Verantwortlichen) wieder herrichten halten. Es werden Gebühren für die vorzeitige Einebnung laut Friedhofsgebührenordnung erhoben.
- 5. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.
VI. Gestaltung von Grabstätten
§ 25 Gestaltungsvorschriften
- 1. Jede Grabstände ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 2. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
- 3. Die Grabstätten dürfen maximal bis zu 1/3 mit Steinplatten, Kies, Splitt, Kunststofffolien o. a. Material abgedeckt werden (ausgenommen sind Urnengrabstätten).
- 4. Auf allen Grabstätten im gestalteten Gräberfeld/Rasengrabstätten sind die Pflege und Gestaltungen wie z.B. Grabmale, Grablampen, Einfassungen etc. nicht zulässig und obliegen grundsätzlich der Kirchengemeinde. Durch den Friedhofsträger werden einheitliche Gedenkplatten angebracht, die Namen, Geburts- und Sterbetag/-jahr der Verstorbenen tragen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte beim Erwerb des Grabes für die gesamte Nutzungsdauer zu übernehmen. Blumen und Grabkerzen sind ausschließlich an den ausgewiesenen Plätzen (z.B. Stele) abzulegen.
§ 26 Grabmale und Einfassungen
- 1. Der Nutzungsberechtigte hat für eine dem Umfeld entsprechende Grabeinfassung (bei Einzel/Familiengrabstätten) zu sorgen.
Die Einfassung der Grabstätten darf entweder in Heckenform (alter Friedhofsteil) oder Stein hergestellt werden.
Bei der Neuanlage von Gräbern darf die Breite der seitlichen Begrenzung (Hecke oder Stein) 20 cm nicht überschreiten.
Die Höhe der Hecke (gemessen von der Bodenkante, nicht Hügelkante) darf seitlich maximal 60 cm und an der Kopfseite maximal 80 cm nicht überschreiten.
Bei den Urnengräbern ist die Einfassung Eigentum der Kirchengemeinde.
- 2. Der Nutzungsberechtigte kann auf Einzel-, Familien- und Urnengrabstätten Grabmale errichten.
Sie dürfen christlichen Grundsätzen nicht widersprechen und sollen in ihrer Symbolik den Glauben an die Auferstehung verkünden. Entsprechende Größenverhältnisse zur Grabstätte selbst, zu den Denkmälern der Nachbargräber sowie die richtige Einordnung in das Gesamtbild des Friedhofs sind zu beachten. Die Breite eines Grabmales darf nicht die gesamte Grabstätte einnehmen. Das Denkmal soll die Namen der Beigesetzten enthalten.
- 3. Die Grabmale dürfen aus Stein, Holz, Eisen oder Bronze sein.
- 4. Denkmäler (gemessen von der Bodenoberkante, nicht Hügelkante) dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) Einzelgrabstätten Höhe 1,30 m, Breite 0,50 m
b) Familiengrabstätten Höhe 1,50 m, Breite 1,20 m bei 2 Grabstellen, max. 1,60 m ab 3 Grabstellen
c) Kindergrabstätten Höhe 0,75 m, Breite 0,50 m
d) Urnengrabstätten Höhe 0,70 m
- 5. Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf grundsätzlich der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
Mit dem Antrag sind die Zeichnung vorzulegen und der ausführende Unternehmer zu benennen.
Hierzu sind grundsätzlich die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV) in der jeweils neuen Fassung zu beachten und einzuhalten.
- 6. Auf allen Grabstätten im gestalteten Gräberfeld/ Rasengrabstätten wird durch den Friedhofsträger eine einheitliche Gedenkplatte angebracht, die Namen, Geburts- und Sterbetag/-jahr des Verstorbenen trägt.
§ 27 Standsicherheit
- 1. Grabmale und Kreuze müssen standlicher sein und die notwendige Fundamentierung aufweisen und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Es ist stets Verdubbelung vorzusehen. Vorstehendes gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
- 2. Der Nutzungsberechtigte hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen, insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode. Mängel hat er sofort abzustellen.
- 3. Die Steinstärke muss der deutschen Norm entsprechen und die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
- 4. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
- 5. Die Nutzungsberechtigten sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. Die Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt.
§ 28 Grabgestaltung, Grabpflege
- 1. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Sorge davon zu tragen, dass das Grab sich in einem gepflegten Zustand befindet.
- 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- 3. Die erstmalige Herrichtung des Grabes muss spätestens einen Monat nach Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.
- 4. Bäume, Straucher und Stauden dürfen eine maximale Höhe von 1,80 m nicht übersteigen.
- 5. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.
- 6. Verwelke Pflanzen, Kränze und dergleichen sind an den für Abraum bestimmten Platz zu bringen.
- 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
29 Kunststoffverbot / Abfallentsorgung
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf Kosten des Nutzungsberechtigten herrichten lassen. Zudem werden Gebühren für die Vernachlässigung der Grabstätte laut Friedhofsgebührenordnung erhoben.
VII. Trauerfeiern
§ 31 Trauerfeiern
- 1. Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen davon im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
- 2. Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung staatfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlagen zu halten. Politische Veranstaltungen dürfen nicht durchgeführt werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 32 Beeinträchtigungen
Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
§ 33 Bestattungsbuch (Sterberegister)
Die Kirchengemeinde (Pfarramt) führt ein Bestattungsbuch (Sterberegister), in welchem die auf dem Friedhof beigesetzten Toten verzeichnet werden. Einzutragen sind Name, letzter Wohnort, Geburts-, Todes- und Beisetzungstag. Des Weiteren ist die Lage des Grabes zu vermerken.
§ 34 Friedhofskataster
Über den Friedhof und die Lage der Grabstellen und Gräber legt die Friedhofsverwaltung ein Friedhofskataster an, in dem die Grabstätten und der Nutzungsberechtigte verzeichnet sind.
§ 35 Einhaltung dieser Satzung
- 1. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung sind bei allen Grabstätten die Nutzungsberechtigten.
- 2. Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung die vorgenannten Verantwortlichen zur Beseitigung des Mangels unter Fristsetzung von zwei Monaten auffordern. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch vierwöchigen Aushang im Schaukasten am Friedhof oder ein Hinweisschild auf der Grabstände. Erfolgt die Beseitigung des Mangels nicht fristgerecht oder nicht vollständig, so ist die Kirchengemeinde berechtigt nach ihrer Wahl entweder a) die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Verantwortlichen durchführten zu halten oder b) die Grabstände abräumen und einebnen zu halten und gegebenenfalls das Nutzungsrecht zu entziehen. Eine Entscheidigung findet nichtstatt.
- 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Kirchengemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten die ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen ohne Aufforderung und Anmahnung durchführten halten.
- 4. Die Nutzungsberechtigten haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung entstehen.
- 5. Wird die Kirchengemeinde von geschädigten Friedhofsbesuchern in Anspruch genommen, sind die Grabstelleninhaber und die Steinmetze verpflichtet, die Kirchengemeinde freizustellen, wenn die Schäden auf Nichtbeachtung der Bestimmungen zurückzuführen sind.
§ 36 Bekanntmachung
- 1. Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang im Schaukasten an der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Satzung und zur Gebührerordnung für den Friedhof.
- 2. Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief der Friedhofsverwaltung. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nichtbekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch vierwöchigen Aushang im Schaukasten an der Pfarrkirche und am Friedhof getätigt. Die schriftliche Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.
§ 37 Gefahrenabwehr
Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.
§ 38 Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 39 Alte Rechte
Nutzungsrechte (Erbbegräbnisse) die vor Inkrafttreten dieser oder früheren Satzung erworben worden sind, werden auf Laufzeiten von 50 Jahren seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und nicht vor Ablauf der Mindestruhefrist.
§ 40 Gebühren
Für die Benutzung des der Kirchengemeinde gehörenden Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
§ 41 Inkrafttreten
- 1. Diese Satzung tritt einen Tag nach Veröffentlichung in Kraft.
- 2. Gleichzeitig treten alle übrigen bestehenden Vorschriften außer Kraft.
- 3. Die Veröffentlichung erfolgt durch vierwöchigen Aushang in den Schaukästen. In den Sonntagsgottesdiensten wird auf den Aushang und die Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse hingewiesen. Nach Beendigung der Aushangfrist kann die Friedhofssatzung während der üblichen Dienststunden im Pfarrbüro und in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden.
Diese Friedhofsordnung ist vom Kirchenvorstand in seiner Sitzung vom 29.05.2017 beschlossen worden.
Wadersloh, den 29.05.2017
- Vorsitzender -
- Mitglied -
- Mitglied -
Nr.: 110-KK61# 64363/2015
Kirchenaufsichtlich
Genehmigt
Münster, den 14.06.2017
Bischöfliches Generalvikariat i.V.
D. Hopfenzitz
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wadersloh?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wadersloh mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wadersloh (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: