Sassenberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.03.2017 · Friedhofssatzung: 20.12.2010

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab510,00 € ab 6. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 225,00 €
Sargwahlgrab630,00 € je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit
Urnenreihengrab1.150,00 € inkl. Gedenkstein und Pflege (Ruhezeit 30 Jahre)
Urnenwahlgrab210,00 € für 4 Urnen und 30 Jahre Nutzungszeit
Urnengrab anonym840,00 € ab 6. Lebensjahr; Kinder bis 5 Jahre: 700,00 €
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)634,00 € / 251,00 € Separat aufgeführt unter B. Bestattung/Beisetzung (Sarg ab 6. Lj. / Urne)
Trauerhalle / Halle172,00 € je Nutzung (auch Gebetsgedenken)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebührensatzung

zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 20.12.2010

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950/SGV. NRW. 2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394) hat der Rat der Stadt Sassenberg in seiner Sitzung am 16.12.2010 folgende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg beschlossen:

§ 1

Gegenstand und Höhe der Gebühren 1)

(1) Für den Erwerb von Nutzungsrechten, die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen und die Inanspruchnahme zusammenhängender Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den allgemeinen Vorschriften. Für darin nicht besonders aufgeführte, vom Benutzer beantragte Leistungen, werden die entstehenden Kosten berechnet.

§ 2

Gebührenschuldnerin und -schuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtung veranlasst oder/und zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird,

  1. 2. wer sie durch eine vor der Friedhofsverwaltung oder einem beauftragten Dritten abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

  1. 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen oder selbst Kraft Gesetzes haftet oder wer nach § 8 Bestattungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bestattungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen und –schuldner haften jeweils für die Gesamtschuld.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 14.11.2001 außer Kraft.

  1. 1. Geändert durch Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 21.02.2017 mit Wirkung vom 01.03.2017

Anlage zur Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs und Bestattungswesen der Stadt Sassenberg vom 20.12.2010 1) Gebührentarif
TarifstelleLeistungGebühr
A. Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1.Reihengrab für einen Verstorbenen
1.1vor Vollendung des 5. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre)225,00 €
1.2ab dem 6. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre)510,00 €
1.3Reihengrab inkl. Gedenkstein und Pflege (Ruhezeit 30 Jahre)2.140,00 €
2.Urnenreihengrab inkl. Gedenkstein und Pflege (Ruhezeit 30 Jahre)1.150,00 €
3.Gemeinschaftsgrabstätte (Anonymes Reihengrab)
3.1vor Vollendung des 5. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre)1.325,00 €
3.2ab dem 6. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre)1.830,00 €
4.Anonymes Urnengrab
4.1vor Vollendung des 5. Lebensjahres (Ruhezeit 25 Jahre)700,00 €
4.2ab dem 6. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre)840,00 €
5.Wahlgrab je Grabstelle und 30 Jahre Nutzungszeit630,00 €
6.Urnenwahlgrab für 4 Urnen und 30 Jahre Nutzungszeit210,00 €
7.Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern, je Grabstelle und Jahr21,00 €
8.Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern je Jahr7,00 €
9.Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrab für die Bestattung des Partners/der Partnerin, je Jahr6,00 €
B. Bestattung/Beisetzung
10.Sargbestattungen
10.1Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre)288,50 €
10.2Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre )634,00 €
11.Urnenbestattungen251,00 €
C. Ausgrabungen, Umbettungen
12.Umbettungen auf demselben Friedhof
12.1Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre)544,00 €
12.2Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre )1.346,00 €
12.3Urnen322,00 €
13.Ausgrabung für Wiederbestattung auf einem anderen Friedhof
13.1Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre)340,00 €
13.2Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre )1.024,00 €
13.3Urnen197,00 €
D. Sonstige Leistungen
14.Gebühr für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern bzw. Rücknahme wegen nicht Einhaltung der Pflegeverpflichtung pro Jahr der vorzeitigen Rückgabe je Grabstelle
14.1Urnengräber22,00 €
14.2Reihengrab/Wahlgräber44,00 €
15.Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen
15.1Aufbahrungsraum204,00 €
15.2Trauerhalle je Nutzung (auch Gebetsgedenken)172,00 €
16.Genehmigungsgebühr für die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen, Abdeckungen je Genehmigung
16.1Reihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten10,00 €
16.2Wahlgrabstätten20,00 €

  1. 1. Geändert durch Satzung zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 21.02.2017 mit Wirkung vom 01.03.2017

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg

vom 20.12.2010

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950/SGV. NRW. 2023) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 394) und § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2003 (GV.NRW. S. 311/SGV. NRW. 2127) hat der Rat der Stadt Sassenberg in seiner Sitzung am 16.12.2010 folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

##### Eigentum und Zweckbestimmungen

(1) Die Stadt Sassenberg hat das Nutzungsrecht an den Grundstücken Gemarkung Sassenberg, Flur 8, Nr. 642, groß 0,8528 ha, Nr. 643, groß 0,2732 ha und Nr. 644, groß 0,2455 ha, die im Eigentum der kath. Kirchengemeinde St. Johannes Ev. Sassenberg stehen.

(2) Die Stadt Sassenberg hat ferner das Nutzungsrecht an den Grundstücken Gemarkung Füchtorf, Flur 156, Nr. 134, groß 0,8958 ha, und Nr. 62, groß 0,6448 ha, die im Eigentum der kath. Kirchengemeinde St. Mariä-Himmelfahrt Sassenberg-Füchtorf, stehen.

(3) Die Stadt ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung Sassenberg, Flur 2, Nr. 78, groß 0,6606 ha und Nr. 95, groß 1,9394 ha.

(4) Auf diesen Grundstücken unterhält die Stadt drei Friedhöfe, für die diese Friedhofssatzung gilt.

§ 2 1)

##### Zweckbestimmung

(1) Das Friedhofwesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Sassenberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Sassenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Sassenberg sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

  1. 1. § 2 Abs. 2 Satz 1 ist durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert worden.

1

§ 3### Aufsicht und Verwaltung

Die Verantwortung für die Friedhöfe obliegt dem Rat der Stadt Sassenberg. Nach seiner Weisung erfolgt die Verwaltung.

§ 4### Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofträgers in eine andere Grabstätte umgebettet.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5### Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

2

§ 6 2)

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards/Waveboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7 3)

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.

  1. 2. § 6 Abs. 1 Satz 1 ist durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert worden.

  1. 3. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 sind durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert worden und Abs. 9 wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 angefügt.

3

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibenden zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerkähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bediensteten Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung.

4

Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8$^{4)}$

##### Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzung des § 13 Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. Die Friedhofsverwaltung kann einem Dritten die Aufgabe übertragen. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

(5) Die Bestattung kann frühestens 24 Stunden nach dem Tod erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 Bestattungsgesetz durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9$^{5)}$

##### Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Bei sargloser Grablegung

  1. 4. § 8 wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert.

  1. 5. An § 9 Abs. 1 werden die Sätze 3 und 4 durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 angefügt.

5

hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofes muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, ÜCÜ-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss in einem geschlossenen Sarg erfolgen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. im Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur

6

bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Ist die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, so wird die Umbettung von der schriftlichen Erlaubnis des Amtsarztes und der zuständigen Ordnungsbehörde abhängig gemacht. Die Grabmale und ihr Zubehör können nur dann umgesetzt werden, wenn sie nicht gegen die Gestaltungsrichtlinien der betreffenden neuen Grababteilung verstoßen.

(3) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen. Die Leichen- oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(6) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • a) Reihengrabstätten,
  • b) Urnenreihengrabstätten,
  • c) Gemeinschaftsgrabstätten,
  • d) Wahlgrabstätten,
  • e) Urnenwahlgrabstätten.

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

7

§ 14 ⁶⁾

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Es werden eingerichtet:

  • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht,
  • b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab 6. Lebensjahr,
  • c) Reihengrabfelder inklusive Gedenkstein und Pflege auf dem Friedhof an der Friedhofstraße und dem Friedhof Füchtorf,
  • d) Urnenreihengrabfelder inklusive Gedenkstein und Pflege auf dem Friedhof Düsbergstraße und dem Friedhof Füchtorf.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder die Aschenreste eines Verstorbenen bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. In einer Urnenreihengrabstätte dürfen zusätzlich zum/zur Verstorbenen die Aschenreste des Ehe- oder Lebenspartners/der Ehe- oder Lebenspartnerin beigesetzt werden. In diesen Fällen ist der § 15 Abs. 9 analog anzuwenden.

(4) Aschenbeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet.

(5) Nach abgelaufener Ruhezeit werden die Reihengräber umgegraben und noch erhalten gebliebene Urnen an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise beigesetzt. Mit Ablauf der Ruhezeit ist auch das Recht an den Aschenresten erloschen.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 ⁷⁾

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

  1. 6. § 14 Abs. 2 c) wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert.

  1. 7. § 15 Abs. 2 b) wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert.

8

(2) Es werden eingerichtet:

a) Wahlgrabfelder für Sargbestattung

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung.

(4) Wahlgrabstätten werden einzeln oder für mehrere Grabstellen vergeben.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht nur auf Antrag für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen Gebührensatzung erneuert werden. Entsprechendes gilt für die verbleibenden Grabstellen einer Grabstätte, sofern nach Abs. 13 eine Rückgabe der übrigen Grabstelle/n erfolgt. Eine Erneuerung für jeweils 5 Jahre ist möglich.

(6) Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.

(7) Bei Erdbestattungen darf in jeder Grabstelle grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zu 5 Jahren in einem Grab zu bestatten.

(8) Aschenbeisetzungen sind nur unterirdisch gestattet. Auf einer Grabstelle der Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Außerdem können Urnen am Kopfende der Grabstätte außerhalb des üblicherweise anzulegenden Grabes beigesetzt werden, soweit dies die Platzverhältnisse zulassen. Die nach Abs. 8 Satz 3 beigesetzten Urnen bleiben bei der Berechnung der Belegung der Grabstätte außer Ansatz.

(9) Überschreitet bei Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen die Ruhezeit das noch laufende Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Entsprechendes gilt für die verbleibenden Grabstellen einer Grabstätte, sofern nach Abs. 13 eine Rückgabe der übrigen Grabstelle/n erfolgt. Die Gebühren richten sich auch bei Erneuerungen der Nutzungsrechte nach der jeweils gültigen Gebührensatzung.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

9

c) die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – e) und g) – i) wird der älteste Nutzungsberechtigter.

(12) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ist bis zum Ende der Ruhezeit die Pflege der Grabstätte durch Verpflichtete oder Nutzungsberechtigte nicht mehr sichergestellt und wird dies bei der Friedhofsverwaltung angezeigt, ist bis zum Ende der Ruhezeit eine Pflegepauschale entsprechend der gültigen Gebührensatzung zu zahlen. Wird innerhalb des Nutzungsrechts auf die Grabstätte oder einzelne Grabstellen verzichtet, so wird die dafür gezahlte Gebühr nicht erstattet.

§ 16

Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für anonyme Erdbestattungen und Aschenbeisetzungen ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeiten.

(2) Für anonyme Aschenbeisetzungen wird ein Drittel der Fläche einer Reihengrabstätte vergeben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale sind auf die drei Friedhöfe der Stadt Sassenberg, in Füchtorf, an der Düsbergstraße und an der Friedhofstraße anzuwenden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage müssen gewahrt werden.

(2) Die Stadt kann besondere Gestaltungsrichtlinien erlassen.

10

§ 18 $^{8)}$### Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Bepflanzung ist als bodengleiches Beet anzulegen. Soll eine Abgrenzung zum Nachbargrab als Hecke ausgeführt werden, darf diese eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten. Grabhügel sind nicht zugelassen. Die Bepflanzungsfläche dient zur Aufnahme von Blumen, Stauden oder Kleingehölzen. Gehölze dürfen eine Endgröße von 2 m nicht übersteigen. Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten sind die jeweiligen Verpflichteten oder Nutzungsberechtigten verantwortlich. Sie können die Grabstätte selbst pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(5) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dies gilt ebenso für Reihen- und Urnenreihengrabstätten nach § 14 Abs. 2 c) und d). Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z. B. Pflanzen, Blumen, Vasen, Grablichter o. Ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuze) sind nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 19 $^{9)}$### Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der

  1. 8. § 18 wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert.

  1. 9. § 19 Abs. 3 wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert.

11

Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung:

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen oder

c) in Ordnung bringen lassen.

Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung. Die entstandenen Kosten sind der Friedhofsverwaltung durch die Verantwortlichen zu ersetzen.

(2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 – 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, fallen die Grabaufbauten und sonstigen baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt.

(3) Ist in den Fällen der Abs. 1 und 2 die Ruhezeit noch nicht abgelaufen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, bis zum Ende der Ruhezeit vom Verpflichteten oder Nutzungsberechtigten eine Gebühr nach § 15 Abs. 13 zu erheben.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VI. Grabmale, Einfassungen, Abdeckungen und sonstige bauliche Anlagen¹⁰⁾

§ 20¹¹⁾

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

  1. 10. Die Überschrift zu Abschnitt VI wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert.

  1. 11. § 20 wird durch Satzung zur 1. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 29.12.2016 mit Wirkung vom 01.01.2017 geändert.

12

b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Friedhofsverwaltung kann sich bei der Beurteilung der eingereichten Zeichnungen durch befähigte anerkannte Fachkräfte beraten lassen.

(3) Entspricht die Ausführung eines Grabzeichens nicht der genehmigten Zeichnung des Zustimmungsantrages setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabzeichens. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

(4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Folgende Maße sind einzuhalten:

GrabartMax. HöheMax. BreiteMindeststärke
Urnenwahlgrab0,80 m0,40 m0,14 m
Kindergrab0,80 m0,45 m0,12 m
Reihengrab1,00 m0,45 m0,14 m
Wahlgrab, einstellig1,30 m0,60 m0,18 m
Wahlgrab, mehrstellig1,30 m1,40 m0,22 m

(6) Soweit der Friedhofsträger es für vertretbar hält, können Abweichungen von den Kernmaßen zugelassen werden.

(7) Einfassungen und Abdeckungen sind grundsätzlich auf allen Friedhöfen mit Ausnahme der Urnenwahlgrabstätten auf dem Friedhof an der Friedhofstraße sowie der Reihengrabstätten und Urnengrabstätten entsprechend § 14 Abs. 2 c) und d) zugelassen. Die Einfassungen müssen 5 cm stark sein und dürfen das Geländeniveau um nicht mehr als 8 cm überschreiten. Das Abdecken der Grabstätten mit Kies, Platten oder anderen Stoffen ist bis zu 2/3 der Grabfläche zugelassen. Eine Komplettabdeckung ist mit Ausnahme der Urnenwahlgräber auf dem Friedhof Düsbergstraße und Friedhof Füchtorf nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nicht zulässige Abdeckungen einen Monat nach schriftlicher Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernen zu lassen. Der Einbau oder das Aufstellen von Sitzgelegenheiten kann im Einzelfall bei größeren Grabstätten auf den Friedhöfen Friedhofstraße und Füchtorf -alter Teil- genehmigt werden.

§ 21 Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren

13

und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte oder Verpflichtete.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 23 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 21 Nr. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

14

VII. Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 24

Benutzung der Aufbahrungsräume der Friedhofshallen

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine Bedenken des Gesundheitsamtes oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Der Zutritt zu Aufbahrungsräumen mit Särgen von Verstorbenen mit anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheiten bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 25

Nutzung der Trauerhallen der Friedhofshallen

(1) In den Trauerhallen können Gebetsgedenken und Trauerfeiern abgehalten werden.

(2) Eine Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist nicht gestattet.

(3) Die Benutzung der Friedhofshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer anmeldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt war, richtet sich die Ruhe- bzw. Nutzungszeit nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden nunmehr dieser Satzung unterworfen. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 27

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Ein Winterdienst besteht nicht. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

15

§ 28 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet,
  • c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  • d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
  • e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
  • f) entgegen § 20 Abs. 1 und 4, § 23 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  • g) Grabmale entgegen § 21 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 22 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  • h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 18 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  • i) Grabstätten entgegen § 19 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500,00 € geahndet werden.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Sassenberg vom 04.11.1992 tritt am 31.12.2010 außer Kraft.

16