Oelde

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 21.12.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Sargwahlgrab1.200,00 Euro § 3 a) Erdbestattung Wahlgrab
Urnenreihengrab652,00 Euro § 2 b) Urnengrabstätte
Urnenwahlgrab652,00 Euro § 3 c) Urnenbestattung Wahlgrab
Urnengrab anonym477,00 Euro § 4 c) anonymes Rasenaschengrabfeld / § 2 d) Urnengemeinschaftsgrabanlage
Baumbestattungnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Aschenstreufeld/Begräbniswald)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten keine separate Gebühr ausgewiesen
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stand 01. Januar 2023 (einschl. der 1. Änderung vom 20.12.2022)

Gebührensatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Oelde, Ortsteil Lette, vom 21. Dezember 2021

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346),

und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV NRW S. 1029),

sowie des § 29 der Friedhofssatzung für den Kommunalfriedhof der Stadt Oelde vom 17.12.2019, zuletzt geändert am 21.12.2021

hat der Rat der Stadt Oelde in seiner Sitzung am 20.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit der Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für andere Leistungen der Stadt und der Verwaltung auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Sie sind unmittelbar nach Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen der Stadt aus der Friedhofssatzung fällig und bei der Stadt einzuzahlen.

(3) Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden oder auf dessen Veranlassung die Stadt oder ihre Verwaltung tätig wird.

Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 2

Überlassung von Reihengrabstätten

Die Gebühr für die Überlassung beträgt bei einer Reihengrabstätte

a) für die Überlassung einer Grabkammergrabstätte NZ 20 Jahre1.011,00 Euro

b) für die Überlassung einer Urnengrabstätte 652,00 Euro NZ 20 Jahre

c) für ein Urnenrasengrabfeld 477,00 Euro NZ 20 Jahre

d) für eine Beisetzung in der Urnengemeinschaftsgrabanlage 477,00 Euro NZ 20 Jahre

§ 3

Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Es werden erhoben bei einer Wahlgrabstätte

a) für Erdbestattung für den Erwerb des Nutzungsrechts 1.200,00 Euro pro Grabstätte, NZ 30 Jahre

b) für Grabkammerbestattung für den Erwerb des Nutzungsrechts 1.011,00 Euro pro Grabstelle, NZ 20 Jahre

c) für Urnenbestattung für den Erwerb des Nutzungsrechts 652,00 Euro pro Grabstelle, NZ 20 Jahre

d) für ein Urnenrasengrabfeld für den Erwerb des Nutzungsrechts 477,00 Euro pro Grabstelle, NZ 20 Jahre.

§ 4

Sonstige Gebühren

a) Gebühr für die Beisetzung einer Urne in die Grabkammer 1.011,00 Euro NZ 20 Jahre

b) Gebühr für die Verstreuung im Aschenstreufeld/Begräbniswald 477,00 Euro

c) Gebühr für ein anonymes Rasenaschengrabfeld 477,00 Euro NZ 20 Jahre

§ 5

Unterhaltungsgebühren

(1) Für die laufende Unterhaltung des Friedhofes sind von den Antragsberechtigten bzw. Inhabern von Wahl- bzw. Reihengrabstätten jährliche Unterhaltungsgebühren in Höhe von 34,90 Euro pro Grabstätte zu entrichten. Diese Gebühr ist jeweils am 01. Juli eines Jahres fällig.

(2) Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten kann die Unterhaltungsgebühr abgelöst werden. Zur Errechnung des Ablösebetrages wird die Gebühr nach Absatz 1 mit der Anzahl der abzulösenden Jahre multipliziert.

§ 6

Sonstige Gebühren

Es wird eine Grabmalgenehmigungsgebühr erhoben. Diese Gebühr wird nach tatsächlich angefallenem Arbeitsaufwand abgerechnet. Ihre Höhe bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Oelde vom 13.04.2011, zuletzt geändert am 07.06.2018 i.V.m. der Anlage zur vorgenannten Satzung.

§ 7

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stand: 1. Januar 2022 (einschl. der 1. Änderung vom 21.12.2021)

**Satzung für den Kommunalfriedhof

Oelde-Lette (Friedhofssatzung) vom 17. Dezember 2019**

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405)

und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202) hat der Rat der Stadt Oelde am 16.12.2019 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

**§ 1

Geltungsbereich**

Diese Friedhofssatzung gilt für den Kommunalfriedhof Oelde – Lette.

**§ 2

Friedhofszweck**

  1. 1. (1) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Oelde (im Folgenden Stadt genannt).
  2. 2. (2) Der Friedhof dient der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Grabkammer) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
  3. 3. (3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
  4. 4. (4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt oder Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt oder Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 2) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung gleich.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  2. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  3. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. (1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. (3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  4. 4. (4) Datum und Zeit der Bestattung werden unter Berücksichtigung von Abs. 5 und 6 in der Regel zwischen dem Vertreter der Kirchengemeinde, dem Friedhofsgärtner und dem Bestatter als Vertreter der Angehörigen einvernehmlich vereinbart. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, Termine zu ändern bzw. festzusetzen, wenn unter den o.a. Personen keine Einigkeit erzielt wird oder ein triftiger Grund gegen einen bestimmten Termin spricht. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, an Samstagen beginnen sie bis spätestens 11.00 Uhr.
  5. 5. (5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
  6. 6. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Totenaschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 9

Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen und Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Toten soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Sofern eine Beisetzung in einem Grab mit Grabkammersystem erfolgt, *\(\text{dürfen für den Sarg keine Eichenmassivholzer verwendet werden; Eichenfurnier ist zulässig.}\)

§ 10

Grabbereitung

(1) Die Gräber werden vom Friedhofsgartner geöffnet bzw. ausgehoben und wieder geschlossen bzw. verfüllt. (2) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch den Friedhofsgartner/ Steinmetz entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten diesen zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Bei Grabkammern sowie Urnengrabstätten beträgt die Ruhezeit für Leichname und Aschen 20 Jahre. Bei Erdgräbern beträgt die Ruhezeit 30 Jahre.

§ 12

Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben der Friedhofsverwaltung innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Anhang zu dieser Satzung (Anlage 1).

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Rasenurnengrabfelder

f) Anonyme Rasenaschengrabfelder

g) Aschenstreufeld / Begräbniswald

h) Urnengemeinschaftsgrabanlage.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Grabkammerbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es können Reihengrabfelder eingerichtet werden

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Sternenkinder

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Sternenkinder eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Grabkammer- bzw. Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bzw. 30 Jahren bei Erdbestattungen (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte und gegen volle Gebührenzahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als zwei- oder mehrstellige Grabstätten als Tiefgräber vergeben. In einem Tiefgrab können zwei Tote übereinander bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit eines Toten kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 3 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptiv-Kinder

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Eine unter a) bis h) fallende Person kann das Nutzungsrecht ausschlagen, wenn eine andere Person Haupterbe ist. Bei Ausschlagung des Nutzungsrechtes werden die Haupterben Nutzungsberechtigte.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, sowie bei Eintritt eines Todesfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16

Aschenbeisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Rasenurnengrabfeldern

d) anonymen Rasenaschengrabfeldern

e) Aschenstreufeld / Begräbniswald

f) Urnengemeinschaftsgrabanlage.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Abgabe wird eine Bescheinigung ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne bestattet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden.

(4) Anonyme Rasenaschengrabfelder werden vergeben, sofern dies dem Willen des Verstorbenen entspricht und der Verstorbene dies durch schriftliche Bestimmung (Bestattungsverfügung) bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen.

(5) Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes (Aschenstreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. Absatz 4 gilt entsprechend. Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(6) In den Grabkammerwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann keine weitere Urne zusätzlich beigesetzt werden.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 16 a

Urnengemeinschaftsgrabanlage

(1) Im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten wird auf dem städtischen Friedhof eine dauergepflegte Urnengemeinschaftsgrabanlage errichtet. Die Bestattungsform wird angeboten, sobald die bautechnische Umsetzung erfolgt ist. Die Vergabe der Plätze erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Ein Rechtsanspruch auf Erweiterung besteht nicht. Die dauerhafte Pflege für die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird an einen Friedhofsgärtner, der die Zulassung nach § 7 der Friedhofssatzung besitzt, vergeben.

(2) Für die Größe einer Urnengemeinschaftsgrabanlage ist die Anzahl der zu bestattenden Urnen maßgeblich. Je Urne ist eine Fläche von 1 m x 1m zugrunde zu legen. Zulässig sind nur Urnenbestattungen. Auf der Anlage wird ein Gemeinschaftsgrabstein errichtet, auf dem die Namenstafeln angebracht werden können.

(3) Die Stadt entscheidet über die Vergabe des Nutzungsrechtes an der Urnengemeinschaftsgrabanlage. Die Vergabe eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages mit dem Friedhofsgärtner unter Mitwirkung des Kooperationspartners der Stadt für die gesamte Ruhezeit gekoppelt. Er beinhaltet die Einzelheiten der Grabpflege, der Errichtung des Grabmales, der Standsicherheit des Grabmales, der Verkehrssicherungspflicht, der Anbringung der Namenstafel auf dem Gemeinschaftsgrabstein, des Abräumens sowie die Kosten etc. Dieser Vertrag ist durch den Nutzungsberechtigten der Stadt vorzulegen.

(4) Die Grabstätten in der Urnengemeinschaftsgrabanlage werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) vergeben und sind nicht verlängerbar. Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden als Reihengräber angelegt und gelten somit gebührenrechtlich als Reihengräber.

(5) Die Gestaltung der Urnengemeinschaftsgrabanlage ist, abweichend von den Gestaltungsvorschriften dieser Satzung, zwischen dem Friedhofsgärtner, dem Kooperationspartner und der Stadt vertraglich geregelt. Die Urnengemeinschaftsgrabanlage wird durch den Friedhofsgärtner gemäß den vertraglichen Regelungen angelegt und dauerhaft gepflegt.

§ 17

Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch schriftliche Bestimmung (Bestattungsverfügung) bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch schriftliche Bestimmung (Bestattungsverfügung) bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden. Die Stelle kann auf Antrag und gegen Gebühr durch eine Messingplatte gekennzeichnet werden, auf der ausschließlich die Geburtsdaten des Verstorbenen vermerkt werden.

(3) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Bestimmung (Bestattungsverfügung) im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschengrabfeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

(4) Die Verstreuung kann auf Antrag durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung gegen Gebühr erfolgen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19

Größe der Grabmale und baulichen Anlagen

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattung und für Bestattungen in Grabkammern sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengrabstätten sowie einstelligen Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,60 m, Höchstlänge 2,00 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig:

Höhe 0,80 m bis 1,30 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 0,16 m;

  1. 2. liegende Grabmale:

aa) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 0,60 m, Länge bis 0,85 m, Mindesthöhe 0,18 m; bb) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m; Länge bis 0,85 m, Mindesthöhe 0,18 m.

Bei Grabkammern dürfen die Belüftungseinrichtungen nicht abgedeckt werden.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Gröbe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
  2. 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;

b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. \(0,40\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\) ,Höhe bis \(0,90\mathrm{m}\)
  2. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis \(0,40\mathrm{m}\times 0,40\mathrm{m}\) Mindesthöhe 0,16 m.

c) Bei Urnengrabstätten ist eine maximale Abdeckung bis zur Hälfte der Grabfläche zulässig.

(3) Auf dem Rasenurnengrabfeld: Grabplatten mit einer Gröbe von 0,30 m x 0,20 m oder max. 0,35 m x 0,25 m und einer Stärke von 4 - 12 cm (4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Bei Grabkammern ist eine Ausnahme von der maximalen Breite aus technischen Gründen ausgeschlossen.

§ 20

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Bescheinigungen vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) der Zertifizierungsnachweis bei Grabsteinen aus Naturstein aus folgenden Ländern gemäß § 4 a Abs. 1 Bestattungsgesetz NRW (Herstellung frei von Kinderarbeit)

• Volksrepublik China • Republik Indien • Republik der Philippinen • Sozialistische Republik Vietnam

c) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen.

(3) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Bei Grabkammern sind die vom Hersteller der Kammern eingebauten Fundamente zu verwenden. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(4) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 23

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 1 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen sowie die gesamte Bepflanzung des Grabes zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Bescheinigung oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei Grabkammern dürfen die Belüftungseinrichtungen nicht abgedeckt oder beschädigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Bescheinigung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Verantwortlichen (§ 25 Abs. 3) im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 23 Absatz 4 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 23 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Toten.

§ 28

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-Satzung zu entrichten.

§ 30

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  3. 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
    • b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
    • c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
    • e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
    • f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
    • g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
  5. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

  1. 6. entgegen § 20 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  2. 7. entgegen § 20 Absatz 2 oder § 20 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  3. 8. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  4. 9. entgegen § 22 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  5. 10. entgegen § 23 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  6. 11. entgegen § 24 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  7. 12. entgegen § 25 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  8. 13. entgegen § 25 Absatz 8 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  9. 14. entgegen § 25 Absatz 9 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 31

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 25.02.2004 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anlagen

  1. 1. Abmessungen der verschiedenen Gräber
  2. 2. Formblatt für eine Tätigkeitsanzeige

**Anlage 1 zur Satzung für den Friedhof Oelde-Lette vom 20. Dezember 2021

Abmessungen der verschiedenen Grabstätten**

GrabartBreite mLänge m
Wahlgrab (Grabkammer) (für zwei Beisetzungen)1,252,403,00
Reihengrab (Grabkammer) (für eine Beisetzung)1,252,403,00
Wahlgrab (Urnen) (für zwei Urnenbeisetzungen)1,001,001,00
Reihengrab (Urne) (für eine Beisetzung)1,001,001,00
Rasenurnengrabfeld (für eine Beisetzung)0,600,600,36
Rasenurnengrabfeld (für zwei Urnenbeisetzungen)1,200,600,72
Anonymes Rasenaschengrabfeld (für eine Beisetzung)0,600,600,36
Urnengemeinschaftsgrabanlage (für eine Beisetzung)1,001,001,00

Anlage 2 zur Satzung für den Friedhof Oelde-Lette vom 21. Dezember 2021

TÄTIGKEITSANZEIGE

Per Telefax: _________________

Betreff: Friedhofsarbeiten am

Stadt Oelde Friedhofsverwaltung

Telefon: _________________

Mobil: _________________

E-Mail: _________________

Datum: _________________

Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Sehr geehrte Damen und Herren, wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.

Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.

Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.

Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

_________________ (Name)

_________________ (Unterschrift)

Anlage: Versicherungsbescheinigung