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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dem in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Friedhofsgebührensatzung
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung einer Grabstätte, mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb der im Bescheid genannten Frist, i. d. R. einen Monat nach Bekanntgabe, zu entrichten. Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
§ 4 Gebührentarif
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| A | Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten | |
| 1. Friedhof Westbeverner Straße | ||
| 1 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 2 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 1.173,00 € |
| 3 | Urnenreihengrab | 1.023,00 € |
| 4 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 1 (inkl. Pflege und Grabplatte) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 2 inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.473,00 € 1.497,00 € |
| 5 | Urnenwahlgrab vor dem Hochkreuz (inkl. Grabstele) | 1.572,00 € |
| 6 | Sternenkinderfeld | gebührenfrei |
| 7 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenwahlgräbern je Jahr d) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 47,00 € 63,00 € 41,00 € |
| 2. Friedhof Schmedehausener Straße | ||
| 8 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 9 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 653,00 € |
| 10 | Urnenreihengrab | 585,00 € |
| 11 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld (inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.003,00 € |
| 12 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 26,00 € 23,00 € |
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| B | Bestattungen | |
| 13 | Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | gebührenfrei |
| 14 | Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - erste Belegung - b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - weitere Belegungen – | 616,49 € 616,49 € |
| 15 | Bestattung einer Urne a) im Urnenwahlgrab/Wahlgrabstätte b) im Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld | 418,82 € 418,82 € |
| 16 | Begleitung der Beisetzung | 66,65 € |
| 17 | Bestattung an Samstagen (zusätzlich zu den übrigen Bestattungskosten) | 201,71 € |
| C | Nutzung der Friedhofshalle | |
| 18 | Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier | 180,00 € |
| 19 | Dekoration der Trauerhalle | 30,00 € |
| 20 | Nutzung der Aufbahrungsräume | 160,00 € |
| 21 | Nutzung der Kühlzelle | 50,00 € |
| D | Sonstige Gebühren | |
| 22 | Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen bzw. aufgrund vernachlässigter Grabpflege vorzeitig einzuebnenden Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren a) für eine Erdgrabstelle (Pflanzbeet) b) für eine Urnengrabstelle (Pflanzbeet) | 120,00 € 60,00 € |
Für nicht in der Tarifliste aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
§ 5
Gebührenreduzierung für mehrstellige Grabstätten
(1) Für mehrstellige Grabstätten mit 4 und mehr Grabstellen, bei denen 2 oder mehrere Grabstellen in zweiter Reihe liegen sind für die in zweiter Reihe liegenden Grabstellen nur 50 % der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu entrichten. Die Regelung ist für Eckgrabstätten, die an zwei Fußwegen liegen, nicht anzuwenden.
§ 6
Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen
(1) Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bzw. zur Überführung werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
(2) Für die Wiederbestattung wird die Bestattungsgebühr gemäß § 4 erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern vom 03. Juli 2024 außer Kraft.
Stand: Juli 2025
Paragraph 01
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dem in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif erhoben.
Paragraph 02
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung einer Grabstätte, mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb der im Bescheid genannten Frist, i. d. R. einen Monat nach Bekanntgabe, zu entrichten. Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
Paragraph 04
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| A | Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten | |
| 1. Friedhof Westbeverner Straße | ||
| 1 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 2 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 1.173,00 € |
| 3 | Urnenreihengrab | 1.023,00 € |
| 4 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 1 (inkl. Pflege und Grabplatte) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 2 inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.473,00 € 1.497,00 € |
| 5 | Urnenwahlgrab vor dem Hochkreuz (inkl. Grabstele) | 1.572,00 € |
| 6 | Sternenkinderfeld | gebührenfrei |
| 7 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenwahlgräbern je Jahr d) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 47,00 € 63,00 € 41,00 € |
| 2. Friedhof Schmedehausener Straße | ||
| 8 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 9 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 653,00 € |
| 10 | Urnenreihengrab | 585,00 € |
| 11 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld (inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.003,00 € |
| 12 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 26,00 € 23,00 € |
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| B | Bestattungen | |
| 13 | Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | gebührenfrei |
| 14 | Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - erste Belegung - b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - weitere Belegungen – | 616,49 € 616,49 € |
| 15 | Bestattung einer Urne a) im Urnenwahlgrab/Wahlgrabstätte b) im Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld | 418,82 € 418,82 € |
| 16 | Begleitung der Beisetzung | 66,65 € |
| 17 | Bestattung an Samstagen (zusätzlich zu den übrigen Bestattungskosten) | 201,71 € |
| C | Nutzung der Friedhofshalle | |
| 18 | Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier | 180,00 € |
| 19 | Dekoration der Trauerhalle | 30,00 € |
| 20 | Nutzung der Aufbahrungsräume | 160,00 € |
| 21 | Nutzung der Kühlzelle | 50,00 € |
| D | Sonstige Gebühren | |
| 22 | Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen bzw. aufgrund vernachlässigter Grabpflege vorzeitig einzuebnenden Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren a) für eine Erdgrabstelle (Pflanzbeet) b) für eine Urnengrabstelle (Pflanzbeet) | 120,00 € 60,00 € |
Für nicht in der Tarifliste aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
§ 5
Gebührenreduzierung für mehrstellige Grabstätten
(1) Für mehrstellige Grabstätten mit 4 und mehr Grabstellen, bei denen 2 oder mehrere Grabstellen in zweiter Reihe liegen sind für die in zweiter Reihe liegenden Grabstellen nur 50 % der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu entrichten. Die Regelung ist für Eckgrabstätten, die an zwei Fußwegen liegen, nicht anzuwenden.
§ 6
Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen
(1) Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bzw. zur Überführung werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
(2) Für die Wiederbestattung wird die Bestattungsgebühr gemäß § 4 erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern vom 03. Juli 2024 außer Kraft.
Stand: Juli 2025
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
21 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe an der Westbevener Straße und an der Schmedehausener Straße im Ortsteil Brock sowie für die Nutzung der Friedhofshalle auf dem Friedhof an der Westbeverner Straße.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
Stand: Dezember 2020
2
Friedhofssatzung
71.10
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ostbevern waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3
Bestattungsort
(1) Grundsätzlich erfolgen die Bestattungen der Verstorbenen auf dem Friedhof an der Westbevener Straße. Verstorbene aus dem Ortsteil Brock einschließlich der Verstorbenen aus den Bauernschaften An der Aa, Deppengau, Haselheide, Kattmannskamp, Ploogsvenn und Schlichtenfelde können auf dem Friedhof an der Schmedehausener Straße bestattet werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 17 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
Stand: Dezember 2020
3
Friedhofssatzung
71.10
§ 5 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Stand: Dezember 2020
4
Friedhofssatzung
71.10
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet, a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben. c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. d) an Sonn- und Feiertragen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) Sammlungen durchzuführen. g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.
Stand: Dezember 2020
5
Friedhofssatzung
71.10
- h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.
- i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
- j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.
- k) private Sitzbänke aufzustellen.
- l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.
- m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
- n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.
- o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.
- p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.(6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofträgers; sie sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin in Schriftform anzumelden. Ausgenommen hiervon ist das Kreuzweg- beten der Kath. Kirchengemeinde an Karfreitag und die Grabsegnung an Allerheiligen.
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer,
Stand: Dezember 2020
6
Friedhofssatzung
71.10
benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu gelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten Ausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
71.10
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Der Bestatter setzt in Abstimmung mit der Friedhofsgärtnerei und der Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags am Vormittag oder nachmittags spätestens um 14.30 Uhr. An Samstagen erfolgen Bestattungen bzw. Beisetzungen spätestens um 10.00 Uhr.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
71.10
§ 10 Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,50 m
b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,65 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,65 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Gärtnerei ausgehoben und wieder verfüllt.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und aus versicherungsrechtlichen Gründen das Grabmal einschließlich Fundament vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 12 Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen (Erdbestattung) beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 13 Friedhofssatzung
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
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des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 14
Grabarten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Kindergrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld,
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
71.10
(3) Die Vergabe einer Grabstätte kann in Abhängigkeit der vorhandenen Belegungskapazitäten auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung vor Eintritt eines Bestattungsfalles erfolgen (Vorerwerb). Ansonsten erfolgt die Vergabe einer Grabstätte bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalls. Bei einem Vorerwerb wird die jeweilige Nutzungsgebühr für die Grabstätte nach positiver Beurteilung des Antrags und Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung abhängig von der Antragstellung für die Dauer von wenigstens 5 Jahren bis zu einer max. Dauer von 25 Jahren erhoben. Die unentgeltliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich. Für die Herrichtung und Pflege der vor Eintritt eines Todesfallens erworbenen Grabstätte gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 26 dieser Satzung bzw. im Falle des Vorerwerbs einer Urnenwahlgrabstätte vor dem Hochkreuz die Verpflichtung, einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen (§ 18 (1) a).
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.
§ 15 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden auf den Friedhöfen in Ostbevern und im Ortsteil Brock nur zur Beisetzung von Urnen (Urnenreihengräber) und nicht für Sargbestattungen angeboten.
§ 16 Kindergrabstätten
Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,20 m x 0,60 m. Überschreitet der Sarg eines vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Kindes die festgelegte Grabgröße, so soll die Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgen.
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(2) Das Nutzungsrecht an Kindergrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Es kann nach Ablauf erneut für mindestens 1 Jahr, höchstens 10 Jahre wieder erworben werden.
§ 17 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einfachgräber vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
Der Wiedererwerb kann aus wichtigen Gründen (z. B. bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei der beabsichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon) verweigert werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten hingewiesen.
(6) Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Verfügungs- bzw. Nutzungs- berechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist zu entrichten, soweit die Pflege
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nicht der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Bei Bewilligung einer Rücknahme erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühr für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer.
(8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) auf die Eltern, g) auf die vollblütigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
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(10) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zu zustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 18 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfeld vor dem Hochkreuz) Ein Urnenwahlgrab ist 1,00 m x 1,00 m groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
Die Urnenwahlgräber werden durch den Friedhofsträger mit einer einheitlichen Bepflanzung angelegt. Für jedes Urnenwahlgrab wird seitens der Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabstele zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Bepflanzung des Urnenwahlgrabes sowie die Bereitstellung der Grabstele ist mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten. Die Kosten für die Beschriftung der Grabstele z. B mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum sind nicht in der Grabstätten Gebühr enthalten und muss durch den Nutzungsberechtigten bei einem Fachbetrieb beauftragt werden. Für die Pflege der Urnenwahlgrabstätte verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen.
b) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2, 3 und 4) Die Beisetzung von Urnen erfolgt nach der Reihe der Bestattungsfälle. Ein Urnenreihengrab ist 0,80 m x 0,80 m (Urnenfelder 1 und 2) bzw. 1,00 m x 1,00 m (Urnenfeld 3 u. 4) groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
Der Nutzungsberechtigte ist zur Grabpflege verpflichtet
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c) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld Das Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist 0,50 m x 0,50 m groß. Die Urne wird in ein senkrecht stehendes Kunststoffrohr gesenkt und danach mit Kies verfüllt. Jedes Rohr wird mit einer Grabplatte aus Stein abgedeckt. Alle Grabplatten sind aus gleichem Material und gleicher Größe. Sie sind lediglich mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Die Grabtafeln werden von der Friedhofsverwaltung beschafft.
Das Urnengemeinschaftsfeld wird mit einheitlichen bodendeckenden Pflanzen versehen. Ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld befreit den Nutzungsberechtigten von der Verpflichtung der Grabpflege. Die Pflege wird vom Friedhofsgärtner übernommen. Die Kosten der Grabtafel und deren Beschriftung sowie die Pflege des Urnenreihengrabes sind mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten.
Dem Nutzungsberechtigten ist es gestattet, hinter der Grabtafel ein Grablicht aufzustellen. Weiterer Grabschmuck wie Kränze, Blumenvasen etc. sind nicht gestattet.
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahl Grab für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Für Urnengrabstätten und für eine Beisetzung der Urne in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(3) Für Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber kann das Nutzungsrecht wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts für ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist nicht möglich.
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§ 19 V. Gestaltung von Grabstätten
Ehrengrabstätten
(1) Im Bereich des Hauptkreuzes befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der katholischen Kirchengemeinde St. Ambrosius. Änderungen dieser Grabfelder sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Für die auf dem Friedhof Schmedehausener Straße vorhandenen Gräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die Vorschriften über die Befristungen der Ruhezeit nach § 12 und die Entfernung der Grabmale nach § 25 nicht. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 20 Paragraph 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Bäume und sonstige Gehölze auf den Grabstätten dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
(3) Damit keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung von Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit entsteht, ist eine Abdeckung von den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen durch Steinplatten oder Zier- kies nur bis zu einer Fläche von 50 % der Grabstätte zulässig. Bei Zierkiesabdeckungen muss sichergestellt sein, dass der Untergrund versickerungsfähig gehalten wird.
(4) Auf den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Urnenwahlgräbern (Urnenfelder vor dem Hochkreuz) sind Abdeckungen mit Steinplatten- oder Zier Kies nicht zulässig.
(5) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2 und 3) dürfen ganzheitlich mit Steinplatten oder Zier Kies abgedeckt werden.
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VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen
§ 21
Gestaltungsanforderungen/Verzicht auf Kinderarbeit
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten: a) die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, b) eine Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten ist nicht zulässig, c) die Bearbeitung von Schriften muss der Form des Grabmals und der Würde des Ortes entsprechen d) Farbanstriche sind nicht gestattet, e) Gips, Beton, Glas, Keramik, Kunststoff, Emaille, Tropf- und Grottensteine sowie Terrazzo sind nicht erlaubt.
(2) Holzkreuze sind in Gestaltung und Material nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. Hinsichtlich der Abmessungen, insbesondere der Höhe gilt § 22.
(3) Grabmale aus Metall können mit einem Natursteinsockel verbunden werden. Werden Betonfundamente verwendet, muss die Oberfläche des Fundamentes mindestens 8 cm unter der Graboberfläche liegen.
(4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
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§ 22 Paragraph 22
Abmessungen der Grabmale
(1) Auf den Grabstätten sind Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) Kindergrabstätten Max. Höhe 0,60 m; max. Breite 0,50 m
b) Wahlgrabstätten Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 0,60 m (einstellig) Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 1,40 m (mehrstellig)
c) Urnenreihengrabstätten Max. Höhe 0,80 m; max. Breite 0,40 m
(2) Liegende Grabmale auf Wahlgrabstätten dürfen eine Gesamtfläche von 0,50 m²; auf Urnenreihengrabern eine Gesamtfläche von 0,20 m² nicht überschreiten.
(3) Sofern die Gestaltungsanforderungen (§ 21) und die vorstehenden Größen für Grabmale eingehalten werden und dem Friedhofsträger eine Bestätigung gem. § 21 Abs. 4 (Verzicht auf Kinderarbeit) vorgelegt wird, ist keine gesonderte Genehmigung der Friedhofsverwaltung für die Aufstellung dieser Grabmale erforderlich.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann bei Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften des § 21 und von den zulässigen Abmessungen der Grabmale gem. § 22 Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(5) Provisorische Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln und Holzkreuzen dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
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Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Standsicherheit/Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten
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des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen, die nicht den Vorschriften des § 22 dieser Satzung entsprechen, verlangen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Paragraph 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Kinder- und Wahlgrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Nicht belegte Wahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, die bereits zu Lebzeiten erworben werden, sind vom Nutzungsberechtigten unmittelbar nach Verleihung des Nutzungsrechtes anzulegen und zu pflegen.
(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
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(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.
(9) Im Sinne des Umweltschutzes soll auf die Verwendung von LED-Grablicchtern verzichtet werden. Sollten dennoch LED-Grablicchter verwendet werden, sind diese nach Gebrauch als Elektroschrott in den dafür auf den Friedhöfen vorhandenen Sammelbehältern zu entsorgen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Kinder-, Wahl-, oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen der Würde des Friedhofs angemessenen Zustand zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine vierwöchige Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild für die Dauer von 4 Wochen auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen wiederholt nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einben und einsäen lassen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 25 Absatz 2, bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenzellen
Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis
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zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Gemeindegebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen.
(2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der beiden Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Gemeinde nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.
§ 29 Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Eine Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist nicht gestattet.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.
(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Voreigentümerin und Trägerin der Friedhöfe entstandenen Grabnutzungsrechte mit den vereinbarten Nutzungszeiten werden von der Gemeinde übernommen.
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§ 31 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen sowie der Friedhofshalle auf dem Friedhof Westbeverner Straße durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshalle (Trauer- und Leichenhalle) sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung
-
die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
-
ohne Zulassung gemäß § 8 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
-
Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
-
die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß § 26 nicht erfüllt,
-
Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
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§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.03.2017 außer Kraft.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe an der Westbevener Straße und an der Schmedehausener Straße im Ortsteil Brock sowie für die Nutzung der Friedhofshalle auf dem Friedhof an der Westbeverner Straße.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
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(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ostbevern waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3
Bestattungsort
(1) Grundsätzlich erfolgen die Bestattungen der Verstorbenen auf dem Friedhof an der Westbevener Straße. Verstorbene aus dem Ortsteil Brock einschließlich der Verstorbenen aus den Bauernschaften An der Aa, Deppengau, Haselheide, Kattmannskamp, Ploogsvenn und Schlichtenfelde können auf dem Friedhof an der Schmedehausener Straße bestattet werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 17 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
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Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet, a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben. c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. d) an Sonn- und Feiertragen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) Sammlungen durchzuführen. g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.
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- h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.
- i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
- j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.
- k) private Sitzbänke aufzustellen.
- l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.
- m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
- n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.
- o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.
- p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.(6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofträgers; sie sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin in Schriftform anzumelden. Ausgenommen hiervon ist das Kreuzweg- beten der Kath. Kirchengemeinde an Karfreitag und die Grabsegnung an Allerheiligen.
Paragraph 08
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer,
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benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu gelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten Ausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Der Bestatter setzt in Abstimmung mit der Friedhofsgärtnerei und der Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags am Vormittag oder nachmittags spätestens um 14.30 Uhr. An Samstagen erfolgen Bestattungen bzw. Beisetzungen spätestens um 10.00 Uhr.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
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Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,50 m
b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,65 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,65 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Gärtnerei ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und aus versicherungsrechtlichen Gründen das Grabmal einschließlich Fundament vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen (Erdbestattung) beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
Paragraph 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige
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des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 14
Grabarten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Kindergrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld,
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(3) Die Vergabe einer Grabstätte kann in Abhängigkeit der vorhandenen Belegungskapazitäten auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung vor Eintritt eines Bestattungsfalles erfolgen (Vorerwerb). Ansonsten erfolgt die Vergabe einer Grabstätte bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalls. Bei einem Vorerwerb wird die jeweilige Nutzungsgebühr für die Grabstätte nach positiver Beurteilung des Antrags und Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung abhängig von der Antragstellung für die Dauer von wenigstens 5 Jahren bis zu einer max. Dauer von 25 Jahren erhoben. Die unentgeltliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich. Für die Herrichtung und Pflege der vor Eintritt eines Todesfallens erworbenen Grabstätte gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 26 dieser Satzung bzw. im Falle des Vorerwerbs einer Urnenwahlgrabstätte vor dem Hochkreuz die Verpflichtung, einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen (§ 18 (1) a).
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.
Paragraph 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden auf den Friedhöfen in Ostbevern und im Ortsteil Brock nur zur Beisetzung von Urnen (Urnenreihengräber) und nicht für Sargbestattungen angeboten.
Paragraph 16
Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,20 m x 0,60 m. Überschreitet der Sarg eines vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Kindes die festgelegte Grabgröße, so soll die Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgen.
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(2) Das Nutzungsrecht an Kindergrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Es kann nach Ablauf erneut für mindestens 1 Jahr, höchstens 10 Jahre wieder erworben werden.
Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einfachgräber vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
Der Wiedererwerb kann aus wichtigen Gründen (z. B. bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei der beabsichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon) verweigert werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten hingewiesen.
(6) Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Verfügungs- bzw. Nutzungs- berechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist zu entrichten, soweit die Pflege
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nicht der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Bei Bewilligung einer Rücknahme erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühr für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer.
(8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) auf die Eltern, g) auf die vollblütigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
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(10) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zu zustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 18 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfeld vor dem Hochkreuz) Ein Urnenwahlgrab ist 1,00 m x 1,00 m groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
Die Urnenwahlgräber werden durch den Friedhofsträger mit einer einheitlichen Bepflanzung angelegt. Für jedes Urnenwahlgrab wird seitens der Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabstele zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Bepflanzung des Urnenwahlgrabes sowie die Bereitstellung der Grabstele ist mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten. Die Kosten für die Beschriftung der Grabstele z. B mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum sind nicht in der Grabstätten Gebühr enthalten und muss durch den Nutzungsberechtigten bei einem Fachbetrieb beauftragt werden. Für die Pflege der Urnenwahlgrabstätte verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen.
b) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2, 3 und 4) Die Beisetzung von Urnen erfolgt nach der Reihe der Bestattungsfälle. Ein Urnenreihengrab ist 0,80 m x 0,80 m (Urnenfelder 1 und 2) bzw. 1,00 m x 1,00 m (Urnenfeld 3 u. 4) groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
Der Nutzungsberechtigte ist zur Grabpflege verpflichtet
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c) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld Das Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist 0,50 m x 0,50 m groß. Die Urne wird in ein senkrecht stehendes Kunststoffrohr gesenkt und danach mit Kies verfüllt. Jedes Rohr wird mit einer Grabplatte aus Stein abgedeckt. Alle Grabplatten sind aus gleichem Material und gleicher Größe. Sie sind lediglich mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Die Grabtafeln werden von der Friedhofsverwaltung beschafft.
Das Urnengemeinschaftsfeld wird mit einheitlichen bodendeckenden Pflanzen versehen. Ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld befreit den Nutzungsberechtigten von der Verpflichtung der Grabpflege. Die Pflege wird vom Friedhofsgärtner übernommen. Die Kosten der Grabtafel und deren Beschriftung sowie die Pflege des Urnenreihengrabes sind mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten.
Dem Nutzungsberechtigten ist es gestattet, hinter der Grabtafel ein Grablicht aufzustellen. Weiterer Grabschmuck wie Kränze, Blumenvasen etc. sind nicht gestattet.
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahl Grab für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Für Urnengrabstätten und für eine Beisetzung der Urne in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(3) Für Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber kann das Nutzungsrecht wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts für ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist nicht möglich.
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Paragraph 19
Ehrengrabstätten
(1) Im Bereich des Hauptkreuzes befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der katholischen Kirchengemeinde St. Ambrosius. Änderungen dieser Grabfelder sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Für die auf dem Friedhof Schmedehausener Straße vorhandenen Gräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die Vorschriften über die Befristungen der Ruhezeit nach § 12 und die Entfernung der Grabmale nach § 25 nicht. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
V. Gestaltung von Grabstätten
Paragraph 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Bäume und sonstige Gehölze auf den Grabstätten dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
(3) Damit keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung von Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit entsteht, ist eine Abdeckung von den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen durch Steinplatten oder Zier- kies nur bis zu einer Fläche von 50 % der Grabstätte zulässig. Bei Zierkiesabdeckungen muss sichergestellt sein, dass der Untergrund versickerungsfähig gehalten wird.
(4) Auf den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Urnenwahlgräbern (Urnenfelder vor dem Hochkreuz) sind Abdeckungen mit Steinplatten- oder Zier Kies nicht zulässig.
(5) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2 und 3) dürfen ganzheitlich mit Steinplatten oder Zier Kies abgedeckt werden.
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VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen
§ 21
Gestaltungsanforderungen/Verzicht auf Kinderarbeit
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten: a) die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, b) eine Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten ist nicht zulässig, c) die Bearbeitung von Schriften muss der Form des Grabmals und der Würde des Ortes entsprechen d) Farbanstriche sind nicht gestattet, e) Gips, Beton, Glas, Keramik, Kunststoff, Emaille, Tropf- und Grottensteine sowie Terrazzo sind nicht erlaubt.
(2) Holzkreuze sind in Gestaltung und Material nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. Hinsichtlich der Abmessungen, insbesondere der Höhe gilt § 22.
(3) Grabmale aus Metall können mit einem Natursteinsockel verbunden werden. Werden Betonfundamente verwendet, muss die Oberfläche des Fundamentes mindestens 8 cm unter der Graboberfläche liegen.
(4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
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Paragraph 22
Abmessungen der Grabmale
(1) Auf den Grabstätten sind Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) Kindergrabstätten Max. Höhe 0,60 m; max. Breite 0,50 m
b) Wahlgrabstätten Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 0,60 m (einstellig) Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 1,40 m (mehrstellig)
c) Urnenreihengrabstätten Max. Höhe 0,80 m; max. Breite 0,40 m
(2) Liegende Grabmale auf Wahlgrabstätten dürfen eine Gesamtfläche von 0,50 m²; auf Urnenreihengrabern eine Gesamtfläche von 0,20 m² nicht überschreiten.
(3) Sofern die Gestaltungsanforderungen (§ 21) und die vorstehenden Größen für Grabmale eingehalten werden und dem Friedhofsträger eine Bestätigung gem. § 21 Abs. 4 (Verzicht auf Kinderarbeit) vorgelegt wird, ist keine gesonderte Genehmigung der Friedhofsverwaltung für die Aufstellung dieser Grabmale erforderlich.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann bei Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften des § 21 und von den zulässigen Abmessungen der Grabmale gem. § 22 Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(5) Provisorische Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln und Holzkreuzen dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 23
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
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Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Standsicherheit/Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten
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des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen, die nicht den Vorschriften des § 22 dieser Satzung entsprechen, verlangen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Kinder- und Wahlgrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Nicht belegte Wahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, die bereits zu Lebzeiten erworben werden, sind vom Nutzungsberechtigten unmittelbar nach Verleihung des Nutzungsrechtes anzulegen und zu pflegen.
(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
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(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.
(9) Im Sinne des Umweltschutzes soll auf die Verwendung von LED-Grablicchtern verzichtet werden. Sollten dennoch LED-Grablicchter verwendet werden, sind diese nach Gebrauch als Elektroschrott in den dafür auf den Friedhöfen vorhandenen Sammelbehältern zu entsorgen.
Paragraph 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Kinder-, Wahl-, oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen der Würde des Friedhofs angemessenen Zustand zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine vierwöchige Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild für die Dauer von 4 Wochen auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen wiederholt nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einben und einsäen lassen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 25 Absatz 2, bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
Paragraph 28
Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis
Stand: Dezember 2020
22
Friedhofssatzung
71.10
zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Gemeindegebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen.
(2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der beiden Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Gemeinde nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.
Paragraph 29
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Eine Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist nicht gestattet.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.
(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
Paragraph 30
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Voreigentümerin und Trägerin der Friedhöfe entstandenen Grabnutzungsrechte mit den vereinbarten Nutzungszeiten werden von der Gemeinde übernommen.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
71.10
§ 31 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen sowie der Friedhofshalle auf dem Friedhof Westbeverner Straße durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshalle (Trauer- und Leichenhalle) sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung
-
die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
-
ohne Zulassung gemäß § 8 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
-
Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
-
die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß § 26 nicht erfüllt,
-
Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
71.10—
Paragraph 34
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.03.2017 außer Kraft.
Stand: Dezember 2020
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dem in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Friedhofsgebührensatzung
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung einer Grabstätte, mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb der im Bescheid genannten Frist, i. d. R. einen Monat nach Bekanntgabe, zu entrichten. Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
§ 4 Gebührentarif
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| A | Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten | |
| 1. Friedhof Westbeverner Straße | ||
| 1 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 2 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 1.173,00 € |
| 3 | Urnenreihengrab | 1.023,00 € |
| 4 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 1 (inkl. Pflege und Grabplatte) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 2 inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.473,00 € 1.497,00 € |
| 5 | Urnenwahlgrab vor dem Hochkreuz (inkl. Grabstele) | 1.572,00 € |
| 6 | Sternenkinderfeld | gebührenfrei |
| 7 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenwahlgräbern je Jahr d) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 47,00 € 63,00 € 41,00 € |
| 2. Friedhof Schmedehausener Straße | ||
| 8 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 9 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 653,00 € |
| 10 | Urnenreihengrab | 585,00 € |
| 11 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld (inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.003,00 € |
| 12 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 26,00 € 23,00 € |
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| B | Bestattungen | |
| 13 | Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | gebührenfrei |
| 14 | Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - erste Belegung - b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - weitere Belegungen – | 616,49 € 616,49 € |
| 15 | Bestattung einer Urne a) im Urnenwahlgrab/Wahlgrabstätte b) im Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld | 418,82 € 418,82 € |
| 16 | Begleitung der Beisetzung | 66,65 € |
| 17 | Bestattung an Samstagen (zusätzlich zu den übrigen Bestattungskosten) | 201,71 € |
| C | Nutzung der Friedhofshalle | |
| 18 | Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier | 180,00 € |
| 19 | Dekoration der Trauerhalle | 30,00 € |
| 20 | Nutzung der Aufbahrungsräume | 160,00 € |
| 21 | Nutzung der Kühlzelle | 50,00 € |
| D | Sonstige Gebühren | |
| 22 | Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen bzw. aufgrund vernachlässigter Grabpflege vorzeitig einzuebnenden Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren a) für eine Erdgrabstelle (Pflanzbeet) b) für eine Urnengrabstelle (Pflanzbeet) | 120,00 € 60,00 € |
Für nicht in der Tarifliste aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
§ 5
Gebührenreduzierung für mehrstellige Grabstätten
(1) Für mehrstellige Grabstätten mit 4 und mehr Grabstellen, bei denen 2 oder mehrere Grabstellen in zweiter Reihe liegen sind für die in zweiter Reihe liegenden Grabstellen nur 50 % der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu entrichten. Die Regelung ist für Eckgrabstätten, die an zwei Fußwegen liegen, nicht anzuwenden.
§ 6
Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen
(1) Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bzw. zur Überführung werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
(2) Für die Wiederbestattung wird die Bestattungsgebühr gemäß § 4 erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern vom 03. Juli 2024 außer Kraft.
Stand: Juli 2025
Paragraph 01
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dem in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif erhoben.
Paragraph 02
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 03
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung einer Grabstätte, mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb der im Bescheid genannten Frist, i. d. R. einen Monat nach Bekanntgabe, zu entrichten. Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
Paragraph 04
Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| A | Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten | |
| 1. Friedhof Westbeverner Straße | ||
| 1 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 2 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 1.173,00 € |
| 3 | Urnenreihengrab | 1.023,00 € |
| 4 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 1 (inkl. Pflege und Grabplatte) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 2 inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.473,00 € 1.497,00 € |
| 5 | Urnenwahlgrab vor dem Hochkreuz (inkl. Grabstele) | 1.572,00 € |
| 6 | Sternenkinderfeld | gebührenfrei |
| 7 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenwahlgräbern je Jahr d) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 47,00 € 63,00 € 41,00 € |
| 2. Friedhof Schmedehausener Straße | ||
| 8 | Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) | gebührenfrei |
| 9 | Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle | 653,00 € |
| 10 | Urnenreihengrab | 585,00 € |
| 11 | Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld (inkl. Pflege und Grabplakette) | 1.003,00 € |
| 12 | Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenreihengrabern je Jahr | gebührenfrei 26,00 € 23,00 € |
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
| Lfd. Nr. | Gegenstand | Gebühr |
|---|---|---|
| B | Bestattungen | |
| 13 | Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person | gebührenfrei |
| 14 | Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - erste Belegung - b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - weitere Belegungen – | 616,49 € 616,49 € |
| 15 | Bestattung einer Urne a) im Urnenwahlgrab/Wahlgrabstätte b) im Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld | 418,82 € 418,82 € |
| 16 | Begleitung der Beisetzung | 66,65 € |
| 17 | Bestattung an Samstagen (zusätzlich zu den übrigen Bestattungskosten) | 201,71 € |
| C | Nutzung der Friedhofshalle | |
| 18 | Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier | 180,00 € |
| 19 | Dekoration der Trauerhalle | 30,00 € |
| 20 | Nutzung der Aufbahrungsräume | 160,00 € |
| 21 | Nutzung der Kühlzelle | 50,00 € |
| D | Sonstige Gebühren | |
| 22 | Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen bzw. aufgrund vernachlässigter Grabpflege vorzeitig einzuebnenden Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren a) für eine Erdgrabstelle (Pflanzbeet) b) für eine Urnengrabstelle (Pflanzbeet) | 120,00 € 60,00 € |
Für nicht in der Tarifliste aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
Stand: Juli 2025
Friedhofsgebührensatzung
71.11
§ 5
Gebührenreduzierung für mehrstellige Grabstätten
(1) Für mehrstellige Grabstätten mit 4 und mehr Grabstellen, bei denen 2 oder mehrere Grabstellen in zweiter Reihe liegen sind für die in zweiter Reihe liegenden Grabstellen nur 50 % der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu entrichten. Die Regelung ist für Eckgrabstätten, die an zwei Fußwegen liegen, nicht anzuwenden.
§ 6
Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen
(1) Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bzw. zur Überführung werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
(2) Für die Wiederbestattung wird die Bestattungsgebühr gemäß § 4 erhoben.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern vom 03. Juli 2024 außer Kraft.
Stand: Juli 2025
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
21 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe an der Westbevener Straße und an der Schmedehausener Straße im Ortsteil Brock sowie für die Nutzung der Friedhofshalle auf dem Friedhof an der Westbeverner Straße.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
Stand: Dezember 2020
2
Friedhofssatzung
71.10
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ostbevern waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3
Bestattungsort
(1) Grundsätzlich erfolgen die Bestattungen der Verstorbenen auf dem Friedhof an der Westbevener Straße. Verstorbene aus dem Ortsteil Brock einschließlich der Verstorbenen aus den Bauernschaften An der Aa, Deppengau, Haselheide, Kattmannskamp, Ploogsvenn und Schlichtenfelde können auf dem Friedhof an der Schmedehausener Straße bestattet werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 17 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
Stand: Dezember 2020
3
Friedhofssatzung
71.10
§ 5 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
Stand: Dezember 2020
4
Friedhofssatzung
71.10
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet, a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben. c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. d) an Sonn- und Feiertragen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) Sammlungen durchzuführen. g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
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- h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.
- i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
- j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.
- k) private Sitzbänke aufzustellen.
- l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.
- m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
- n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.
- o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.
- p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.(6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofträgers; sie sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin in Schriftform anzumelden. Ausgenommen hiervon ist das Kreuzweg- beten der Kath. Kirchengemeinde an Karfreitag und die Grabsegnung an Allerheiligen.
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer,
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
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benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu gelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten Ausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Der Bestatter setzt in Abstimmung mit der Friedhofsgärtnerei und der Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags am Vormittag oder nachmittags spätestens um 14.30 Uhr. An Samstagen erfolgen Bestattungen bzw. Beisetzungen spätestens um 10.00 Uhr.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
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§ 10 Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,50 m
b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,65 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,65 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 11 Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Gärtnerei ausgehoben und wieder verfüllt.
Stand: Dezember 2020
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Friedhofssatzung
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und aus versicherungsrechtlichen Gründen das Grabmal einschließlich Fundament vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 12 Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen (Erdbestattung) beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 13 Friedhofssatzung
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige
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des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 14
Grabarten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Kindergrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld,
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(3) Die Vergabe einer Grabstätte kann in Abhängigkeit der vorhandenen Belegungskapazitäten auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung vor Eintritt eines Bestattungsfalles erfolgen (Vorerwerb). Ansonsten erfolgt die Vergabe einer Grabstätte bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalls. Bei einem Vorerwerb wird die jeweilige Nutzungsgebühr für die Grabstätte nach positiver Beurteilung des Antrags und Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung abhängig von der Antragstellung für die Dauer von wenigstens 5 Jahren bis zu einer max. Dauer von 25 Jahren erhoben. Die unentgeltliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich. Für die Herrichtung und Pflege der vor Eintritt eines Todesfallens erworbenen Grabstätte gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 26 dieser Satzung bzw. im Falle des Vorerwerbs einer Urnenwahlgrabstätte vor dem Hochkreuz die Verpflichtung, einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen (§ 18 (1) a).
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.
§ 15 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden auf den Friedhöfen in Ostbevern und im Ortsteil Brock nur zur Beisetzung von Urnen (Urnenreihengräber) und nicht für Sargbestattungen angeboten.
§ 16 Kindergrabstätten
Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,20 m x 0,60 m. Überschreitet der Sarg eines vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Kindes die festgelegte Grabgröße, so soll die Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgen.
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(2) Das Nutzungsrecht an Kindergrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Es kann nach Ablauf erneut für mindestens 1 Jahr, höchstens 10 Jahre wieder erworben werden.
§ 17 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einfachgräber vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
Der Wiedererwerb kann aus wichtigen Gründen (z. B. bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei der beabsichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon) verweigert werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten hingewiesen.
(6) Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Verfügungs- bzw. Nutzungs- berechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist zu entrichten, soweit die Pflege
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nicht der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Bei Bewilligung einer Rücknahme erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühr für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer.
(8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) auf die Eltern, g) auf die vollblütigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
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(10) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zu zustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 18 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfeld vor dem Hochkreuz) Ein Urnenwahlgrab ist 1,00 m x 1,00 m groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
Die Urnenwahlgräber werden durch den Friedhofsträger mit einer einheitlichen Bepflanzung angelegt. Für jedes Urnenwahlgrab wird seitens der Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabstele zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Bepflanzung des Urnenwahlgrabes sowie die Bereitstellung der Grabstele ist mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten. Die Kosten für die Beschriftung der Grabstele z. B mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum sind nicht in der Grabstätten Gebühr enthalten und muss durch den Nutzungsberechtigten bei einem Fachbetrieb beauftragt werden. Für die Pflege der Urnenwahlgrabstätte verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen.
b) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2, 3 und 4) Die Beisetzung von Urnen erfolgt nach der Reihe der Bestattungsfälle. Ein Urnenreihengrab ist 0,80 m x 0,80 m (Urnenfelder 1 und 2) bzw. 1,00 m x 1,00 m (Urnenfeld 3 u. 4) groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
Der Nutzungsberechtigte ist zur Grabpflege verpflichtet
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c) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld Das Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist 0,50 m x 0,50 m groß. Die Urne wird in ein senkrecht stehendes Kunststoffrohr gesenkt und danach mit Kies verfüllt. Jedes Rohr wird mit einer Grabplatte aus Stein abgedeckt. Alle Grabplatten sind aus gleichem Material und gleicher Größe. Sie sind lediglich mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Die Grabtafeln werden von der Friedhofsverwaltung beschafft.
Das Urnengemeinschaftsfeld wird mit einheitlichen bodendeckenden Pflanzen versehen. Ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld befreit den Nutzungsberechtigten von der Verpflichtung der Grabpflege. Die Pflege wird vom Friedhofsgärtner übernommen. Die Kosten der Grabtafel und deren Beschriftung sowie die Pflege des Urnenreihengrabes sind mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten.
Dem Nutzungsberechtigten ist es gestattet, hinter der Grabtafel ein Grablicht aufzustellen. Weiterer Grabschmuck wie Kränze, Blumenvasen etc. sind nicht gestattet.
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahl Grab für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Für Urnengrabstätten und für eine Beisetzung der Urne in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(3) Für Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber kann das Nutzungsrecht wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts für ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist nicht möglich.
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§ 19 V. Gestaltung von Grabstätten
Ehrengrabstätten
(1) Im Bereich des Hauptkreuzes befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der katholischen Kirchengemeinde St. Ambrosius. Änderungen dieser Grabfelder sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Für die auf dem Friedhof Schmedehausener Straße vorhandenen Gräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die Vorschriften über die Befristungen der Ruhezeit nach § 12 und die Entfernung der Grabmale nach § 25 nicht. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 20 Paragraph 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Bäume und sonstige Gehölze auf den Grabstätten dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
(3) Damit keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung von Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit entsteht, ist eine Abdeckung von den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen durch Steinplatten oder Zier- kies nur bis zu einer Fläche von 50 % der Grabstätte zulässig. Bei Zierkiesabdeckungen muss sichergestellt sein, dass der Untergrund versickerungsfähig gehalten wird.
(4) Auf den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Urnenwahlgräbern (Urnenfelder vor dem Hochkreuz) sind Abdeckungen mit Steinplatten- oder Zier Kies nicht zulässig.
(5) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2 und 3) dürfen ganzheitlich mit Steinplatten oder Zier Kies abgedeckt werden.
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VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen
§ 21
Gestaltungsanforderungen/Verzicht auf Kinderarbeit
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten: a) die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, b) eine Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten ist nicht zulässig, c) die Bearbeitung von Schriften muss der Form des Grabmals und der Würde des Ortes entsprechen d) Farbanstriche sind nicht gestattet, e) Gips, Beton, Glas, Keramik, Kunststoff, Emaille, Tropf- und Grottensteine sowie Terrazzo sind nicht erlaubt.
(2) Holzkreuze sind in Gestaltung und Material nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. Hinsichtlich der Abmessungen, insbesondere der Höhe gilt § 22.
(3) Grabmale aus Metall können mit einem Natursteinsockel verbunden werden. Werden Betonfundamente verwendet, muss die Oberfläche des Fundamentes mindestens 8 cm unter der Graboberfläche liegen.
(4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
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§ 22 Paragraph 22
Abmessungen der Grabmale
(1) Auf den Grabstätten sind Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) Kindergrabstätten Max. Höhe 0,60 m; max. Breite 0,50 m
b) Wahlgrabstätten Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 0,60 m (einstellig) Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 1,40 m (mehrstellig)
c) Urnenreihengrabstätten Max. Höhe 0,80 m; max. Breite 0,40 m
(2) Liegende Grabmale auf Wahlgrabstätten dürfen eine Gesamtfläche von 0,50 m²; auf Urnenreihengrabern eine Gesamtfläche von 0,20 m² nicht überschreiten.
(3) Sofern die Gestaltungsanforderungen (§ 21) und die vorstehenden Größen für Grabmale eingehalten werden und dem Friedhofsträger eine Bestätigung gem. § 21 Abs. 4 (Verzicht auf Kinderarbeit) vorgelegt wird, ist keine gesonderte Genehmigung der Friedhofsverwaltung für die Aufstellung dieser Grabmale erforderlich.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann bei Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften des § 21 und von den zulässigen Abmessungen der Grabmale gem. § 22 Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(5) Provisorische Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln und Holzkreuzen dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
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Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Standsicherheit/Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten
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des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen, die nicht den Vorschriften des § 22 dieser Satzung entsprechen, verlangen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Paragraph 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Kinder- und Wahlgrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Nicht belegte Wahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, die bereits zu Lebzeiten erworben werden, sind vom Nutzungsberechtigten unmittelbar nach Verleihung des Nutzungsrechtes anzulegen und zu pflegen.
(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
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(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.
(9) Im Sinne des Umweltschutzes soll auf die Verwendung von LED-Grablicchtern verzichtet werden. Sollten dennoch LED-Grablicchter verwendet werden, sind diese nach Gebrauch als Elektroschrott in den dafür auf den Friedhöfen vorhandenen Sammelbehältern zu entsorgen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Kinder-, Wahl-, oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen der Würde des Friedhofs angemessenen Zustand zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine vierwöchige Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild für die Dauer von 4 Wochen auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen wiederholt nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einben und einsäen lassen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 25 Absatz 2, bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenzellen
Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis
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zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Gemeindegebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen.
(2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der beiden Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Gemeinde nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.
§ 29 Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Eine Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist nicht gestattet.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.
(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Voreigentümerin und Trägerin der Friedhöfe entstandenen Grabnutzungsrechte mit den vereinbarten Nutzungszeiten werden von der Gemeinde übernommen.
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§ 31 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen sowie der Friedhofshalle auf dem Friedhof Westbeverner Straße durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshalle (Trauer- und Leichenhalle) sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung
-
die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
-
ohne Zulassung gemäß § 8 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
-
Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
-
die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß § 26 nicht erfüllt,
-
Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
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§ 34 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.03.2017 außer Kraft.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die Friedhöfe an der Westbevener Straße und an der Schmedehausener Straße im Ortsteil Brock sowie für die Nutzung der Friedhofshalle auf dem Friedhof an der Westbeverner Straße.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde.
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(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Ostbevern waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3
Bestattungsort
(1) Grundsätzlich erfolgen die Bestattungen der Verstorbenen auf dem Friedhof an der Westbevener Straße. Verstorbene aus dem Ortsteil Brock einschließlich der Verstorbenen aus den Bauernschaften An der Aa, Deppengau, Haselheide, Kattmannskamp, Ploogsvenn und Schlichtenfelde können auf dem Friedhof an der Schmedehausener Straße bestattet werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 17 Absatz 8 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
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Paragraph 05
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Gemeinde verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern/Besucherinnen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Es ist insbesondere nicht gestattet, a) die Friedhofswege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. b) die Friedhofswege mit dem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind auf dem Friedhofsgelände zu schieben. c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. d) an Sonn- und Feiertragen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) Sammlungen durchzuführen. g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, die Flächen, die nicht als Wege dienen und fremde Grabstätten zu betreten.
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- h) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Hinweise auf die Abfalltrennung sind zu beachten. Danach ist auf allen Friedhöfen nach verrottbaren und unverrottbaren Abfällen zu trennen.
- i) Tiere – ausgenommen sind Hunde – mitzubringen; mitgebrachte Hunde sind an kurzer Leine zu führen. Die von den Hunden verursachten Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
- j) pflanzen-, tier- und pilztötende Präparate anzuwenden.
- k) private Sitzbänke aufzustellen.
- l) Feuer und offenes Licht anzuzünden; ausgenommen ist das zum Anzünden von Lichtern in wenigstens unterwärts und seitlich umschlossenen Behältern.
- m) außerhalb von Trauerfeiern zu musizieren oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
- n) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen.
- o) Pflanzen auszugraben oder auszureißen sowie Pflanzteile abzuschneiden oder abzureißen; unberührt bleibt das Recht zur Grabpflege.
- p) nicht verrottbare Kunststoffe bei Trauergebinden und als Grabschmuck zu verwenden.(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar und aus Umweltschutzgründen unbedenklich sind.(5) Auf den Parkplätzen und angrenzenden Vorflächen ist die Ausübung des Reisegewerbes und die Einrichtung von Imbissmöglichkeiten untersagt.(6) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofträgers; sie sind spätestens zwei Wochen vor dem Termin in Schriftform anzumelden. Ausgenommen hiervon ist das Kreuzweg- beten der Kath. Kirchengemeinde an Karfreitag und die Grabsegnung an Allerheiligen.
Paragraph 08
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze und Bildhauer,
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benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen die vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zu gelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter/Vertreterinnen die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller/die Antragstellerin einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bediensteten Ausweis auszustellen. Die Berechtigungskarten werden für 1 Jahr oder für maximal 5 Jahre ausgestellt.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenreihengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Der Bestatter setzt in Abstimmung mit der Friedhofsgärtnerei und der Friedhofsverwaltung Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig von montags bis freitags am Vormittag oder nachmittags spätestens um 14.30 Uhr. An Samstagen erfolgen Bestattungen bzw. Beisetzungen spätestens um 10.00 Uhr.
(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag Hinterbliebener oder deren Beauftragte/Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem/der Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
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Paragraph 10
Särge und Urnen
(1) Bestattungen bzw. Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung bzw. Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der/die Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Die Särge dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Särge für Kinder die vor Vollendung des 5. Lebensjahres gestorben sind Länge: 1,20 m Breite: 0,50 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,50 m
b) Särge für Personen die nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind Länge: 2,05 m Breite: 0,65 m Höhe einschließlich der Sarg Füße: 0,65 m
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Paragraph 11
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Gärtnerei ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und aus versicherungsrechtlichen Gründen das Grabmal einschließlich Fundament vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 12
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen (Erdbestattung) beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
Paragraph 13
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige
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des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig angerechnet.
(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung erfolgt.
(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 14
Grabarten und Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) Kindergrabstätten, c) Wahlgrabstätten, d) Urnenreihengrabstätten e) Urnenwahlgrabstätten, f) Urnenreihengrabstätten im Gemeinschaftsfeld,
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(3) Die Vergabe einer Grabstätte kann in Abhängigkeit der vorhandenen Belegungskapazitäten auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung vor Eintritt eines Bestattungsfalles erfolgen (Vorerwerb). Ansonsten erfolgt die Vergabe einer Grabstätte bei Eintritt eines Bestattungs- und Umbettungsfalls. Bei einem Vorerwerb wird die jeweilige Nutzungsgebühr für die Grabstätte nach positiver Beurteilung des Antrags und Zuweisung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung abhängig von der Antragstellung für die Dauer von wenigstens 5 Jahren bis zu einer max. Dauer von 25 Jahren erhoben. Die unentgeltliche Reservierung einer Grabstätte ist nicht möglich. Für die Herrichtung und Pflege der vor Eintritt eines Todesfallens erworbenen Grabstätte gelten die Bestimmungen der §§ 20 und 26 dieser Satzung bzw. im Falle des Vorerwerbs einer Urnenwahlgrabstätte vor dem Hochkreuz die Verpflichtung, einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen (§ 18 (1) a).
(4) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Reihengrabstätte oder auf den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage oder Größe nach bestimmten Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte. Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(5) Die Inhaber einer Grabzuweisung und die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
(6) Grabstätten dürfen nicht ausgemauert, ausbetoniert oder in anderer Weise unterirdisch befestigt werden.
Paragraph 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden auf den Friedhöfen in Ostbevern und im Ortsteil Brock nur zur Beisetzung von Urnen (Urnenreihengräber) und nicht für Sargbestattungen angeboten.
Paragraph 16
Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres. Die Größe der Grabstätte beträgt 1,20 m x 0,60 m. Überschreitet der Sarg eines vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Kindes die festgelegte Grabgröße, so soll die Bestattung in einer Wahlgrabstätte erfolgen.
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(2) Das Nutzungsrecht an Kindergrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Es kann nach Ablauf erneut für mindestens 1 Jahr, höchstens 10 Jahre wieder erworben werden.
Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind für Sargbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei mehrstelligen Wahlgräbern ergibt sich die Grabbreite durch entsprechende Vervielfältigung der Grabbeetgröße.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten und als Einfachgräber vergeben.
(3) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
Der Wiedererwerb kann aus wichtigen Gründen (z. B. bei Behinderung einer geplanten Umgestaltung oder bei der beabsichtigten Aufgabe des Friedhofes oder eines Teiles davon) verweigert werden.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine Öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten hingewiesen.
(6) Wahlgrabstätten können in begründeten Fällen vom Verfügungs- bzw. Nutzungs- berechtigten vorzeitig zurückgegeben werden. Es ist hierzu die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erforderlich. Die geleisteten Nutzungsgebühren werden nicht erstattet. Der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte hat eine Gebühr für die jährliche Pflege der vorzeitig zurückgegebenen und eingeebneten Grabstätte bis zum Ablauf der letzten Ruhefrist zu entrichten, soweit die Pflege
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nicht der Friedhofsverwaltung obliegt. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe im Regelfall nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die geordnete Bewirtschaftung eine Teilrückgabe zulässt. Bei Bewilligung einer Rücknahme erfolgt keine Erstattung der Nutzungsgebühr für die noch nicht abgelaufene Nutzungsdauer.
(8) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des/der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Lebenspartner/die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, c) auf die Kinder, d) auf die Stiefkinder, e) auf die Enkel/Enkelinnen in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter f) auf die Eltern, g) auf die vollblütigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen nach dem Ableben des/der bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(9) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er/Sie bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.
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(10) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Der/Die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles die Bestattung in dieser Grabstätte zu zustimmen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 18 Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten (Urnenfeld vor dem Hochkreuz) Ein Urnenwahlgrab ist 1,00 m x 1,00 m groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 2 Urnen beigesetzt werden.
Die Urnenwahlgräber werden durch den Friedhofsträger mit einer einheitlichen Bepflanzung angelegt. Für jedes Urnenwahlgrab wird seitens der Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabstele zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Bepflanzung des Urnenwahlgrabes sowie die Bereitstellung der Grabstele ist mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten. Die Kosten für die Beschriftung der Grabstele z. B mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum sind nicht in der Grabstätten Gebühr enthalten und muss durch den Nutzungsberechtigten bei einem Fachbetrieb beauftragt werden. Für die Pflege der Urnenwahlgrabstätte verpflichtet sich der Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzungszeit einen treuhänderischen Pflegevertrag mit der Friedhofsgärtnerei abzuschließen.
b) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2, 3 und 4) Die Beisetzung von Urnen erfolgt nach der Reihe der Bestattungsfälle. Ein Urnenreihengrab ist 0,80 m x 0,80 m (Urnenfelder 1 und 2) bzw. 1,00 m x 1,00 m (Urnenfeld 3 u. 4) groß. Der Abstand zwischen Urne und Graboberfläche beträgt mindestens 0,50 m. In einem Urnenwahlgrab können maximal 4 Urnen beigesetzt werden.
Der Nutzungsberechtigte ist zur Grabpflege verpflichtet
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c) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld Das Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist 0,50 m x 0,50 m groß. Die Urne wird in ein senkrecht stehendes Kunststoffrohr gesenkt und danach mit Kies verfüllt. Jedes Rohr wird mit einer Grabplatte aus Stein abgedeckt. Alle Grabplatten sind aus gleichem Material und gleicher Größe. Sie sind lediglich mit dem Vornamen, Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum beschriftet. Die Grabtafeln werden von der Friedhofsverwaltung beschafft.
Das Urnengemeinschaftsfeld wird mit einheitlichen bodendeckenden Pflanzen versehen. Ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld befreit den Nutzungsberechtigten von der Verpflichtung der Grabpflege. Die Pflege wird vom Friedhofsgärtner übernommen. Die Kosten der Grabtafel und deren Beschriftung sowie die Pflege des Urnenreihengrabes sind mit der Grabstätten Gebühr gemäß der Gebührenordnung abgegolten.
Dem Nutzungsberechtigten ist es gestattet, hinter der Grabtafel ein Grablicht aufzustellen. Weiterer Grabschmuck wie Kränze, Blumenvasen etc. sind nicht gestattet.
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Es ist zulässig, in einem vorhandenen Wahl Grab für Erdbestattungen Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Auf einer Grabstelle des Wahlgrabes können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(2) Für Urnengrabstätten und für eine Beisetzung der Urne in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(3) Für Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber kann das Nutzungsrecht wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für mindestens 1 Jahr, höchstens 20 Jahre möglich. Das Recht auf Wiedererwerb des Nutzungsrechtes erlischt, wenn der Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Nutzungszeit bei der Gemeinde vorliegt.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts für ein Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld ist nicht möglich.
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Paragraph 19
Ehrengrabstätten
(1) Im Bereich des Hauptkreuzes befinden sich Ehrengrabstätten. Die Unterhaltung obliegt der katholischen Kirchengemeinde St. Ambrosius. Änderungen dieser Grabfelder sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich.
(2) Für die auf dem Friedhof Schmedehausener Straße vorhandenen Gräber für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die Vorschriften über die Befristungen der Ruhezeit nach § 12 und die Entfernung der Grabmale nach § 25 nicht. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
V. Gestaltung von Grabstätten
Paragraph 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so an die Umgebung anzupassen und zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen Einzelteilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Bäume und sonstige Gehölze auf den Grabstätten dürfen eine maximale Höhe von 2,00 m nicht überschreiten.
(3) Damit keine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Verwesung von Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit entsteht, ist eine Abdeckung von den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen durch Steinplatten oder Zier- kies nur bis zu einer Fläche von 50 % der Grabstätte zulässig. Bei Zierkiesabdeckungen muss sichergestellt sein, dass der Untergrund versickerungsfähig gehalten wird.
(4) Auf den in den Friedhofsplänen ausgewiesenen Urnenwahlgräbern (Urnenfelder vor dem Hochkreuz) sind Abdeckungen mit Steinplatten- oder Zier Kies nicht zulässig.
(5) Urnenreihengrabstätten (Urnenfelder 1, 2 und 3) dürfen ganzheitlich mit Steinplatten oder Zier Kies abgedeckt werden.
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VI. Grabmale und andere bauliche Anlagen
§ 21
Gestaltungsanforderungen/Verzicht auf Kinderarbeit
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften zu beachten: a) die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein, b) eine Verwendung von verschiedenen Gesteinsarten ist nicht zulässig, c) die Bearbeitung von Schriften muss der Form des Grabmals und der Würde des Ortes entsprechen d) Farbanstriche sind nicht gestattet, e) Gips, Beton, Glas, Keramik, Kunststoff, Emaille, Tropf- und Grottensteine sowie Terrazzo sind nicht erlaubt.
(2) Holzkreuze sind in Gestaltung und Material nur in bodenständiger Ausführung erlaubt. Hinsichtlich der Abmessungen, insbesondere der Höhe gilt § 22.
(3) Grabmale aus Metall können mit einem Natursteinsockel verbunden werden. Werden Betonfundamente verwendet, muss die Oberfläche des Fundamentes mindestens 8 cm unter der Graboberfläche liegen.
(4) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nicht auf der Vorderseite angebracht werden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
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Paragraph 22
Abmessungen der Grabmale
(1) Auf den Grabstätten sind Grabmale in folgenden Größen zulässig:
a) Kindergrabstätten Max. Höhe 0,60 m; max. Breite 0,50 m
b) Wahlgrabstätten Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 0,60 m (einstellig) Max. Höhe 1,20 m; max. Breite 1,40 m (mehrstellig)
c) Urnenreihengrabstätten Max. Höhe 0,80 m; max. Breite 0,40 m
(2) Liegende Grabmale auf Wahlgrabstätten dürfen eine Gesamtfläche von 0,50 m²; auf Urnenreihengrabern eine Gesamtfläche von 0,20 m² nicht überschreiten.
(3) Sofern die Gestaltungsanforderungen (§ 21) und die vorstehenden Größen für Grabmale eingehalten werden und dem Friedhofsträger eine Bestätigung gem. § 21 Abs. 4 (Verzicht auf Kinderarbeit) vorgelegt wird, ist keine gesonderte Genehmigung der Friedhofsverwaltung für die Aufstellung dieser Grabmale erforderlich.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann bei Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften des § 21 und von den zulässigen Abmessungen der Grabmale gem. § 22 Ausnahmen zulassen, wenn der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(5) Provisorische Grabmale in Form von naturlasierten Holztafeln und Holzkreuzen dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
Paragraph 23
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
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Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Standsicherheit/Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(2) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Um stürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des/der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine Öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer eines Monats aufgestellt wird.
(4) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 25
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengräbern oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten
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des/der Verantwortlichen abräumen zu lassen. Die Grabmale fallen dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen, die nicht den Vorschriften des § 22 dieser Satzung entsprechen, verlangen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsverwaltung das Grabmal auf Kosten des/der Verantwortlichen entfernen lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Paragraph 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Das gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze, Unkraut und sonstiger Abraum sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Grabstätten dürfen mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentlichen Anlage und Wege nicht beeinträchtigt.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Kinder- und Wahlgrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Nicht belegte Wahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, die bereits zu Lebzeiten erworben werden, sind vom Nutzungsberechtigten unmittelbar nach Verleihung des Nutzungsrechtes anzulegen und zu pflegen.
(6) Die Herrichtung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Gleiche gilt für die einzelne Grabeinfassung. Trittplatten oder Pflanzstreifen zwischen den Grabbeeten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angelegt werden.
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen weder auf den Grabstätten noch in deren Umgebung sichtbar aufbewahrt werden.
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(8) Als Gefäße zum Einstellen von Schnittblumen und für Weihwasser sind Konservendosen, Einmachgläser u. ä. Behältnisse nicht zu verwenden.
(9) Im Sinne des Umweltschutzes soll auf die Verwendung von LED-Grablicchtern verzichtet werden. Sollten dennoch LED-Grablicchter verwendet werden, sind diese nach Gebrauch als Elektroschrott in den dafür auf den Friedhöfen vorhandenen Sammelbehältern zu entsorgen.
Paragraph 27
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Kinder-, Wahl-, oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen der Würde des Friedhofs angemessenen Zustand zu bringen. Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine vierwöchige Öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der/die unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild für die Dauer von 4 Wochen auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
(2) Kommt der/die Nutzungsberechtigte seinen/ihren Verpflichtungen wiederholt nicht nach, kann die Gemeinde das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen und die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einben und einsäen lassen. Bezüglich der Beseitigung des Grabmales gilt § 25 Absatz 2, bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schmuck entfernen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
Paragraph 28
Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen (Aufbahrungsräume) und sonstige Einrichtungen der Friedhofshalle dienen der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen bis
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zur Überführung in die Trauerhalle oder direkt zur Grabstätte; sie dienen ferner der Aufnahme von eingesargten Leichen und von Urnen, die außerhalb des Gemeindegebietes bestattet werden sollen. Nicht aufgenommen werden Särge bei Umbettungen. Jeder Sarg ist mit einem Namensschild zu versehen.
(2) Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können die Verstorbenen in den Leichenzellen sehen, wenn keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen und die Verwesung noch nicht begonnen hat. Für Verluste oder Beschädigungen der beiden Leichen oder im Sarg verbleibenden Wertgegenstände haftet die Gemeinde nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Aufstellung eines Sarges in einer Kühlzelle anordnen. Der Zutritt zu den Kühlzellen ist nur aus dienstlichen Gründen gestattet.
Paragraph 29
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Eine Öffnung des Sarges während der Trauerfeier ist nicht gestattet.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann versagt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche infolge fortgeschrittener Verwesung bestehen.
(4) Die Ausschmückung der Trauerhalle und der Aufbahrungsräume durch Private bedarf der Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
Paragraph 30
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bei der Voreigentümerin und Trägerin der Friedhöfe entstandenen Grabnutzungsrechte mit den vereinbarten Nutzungszeiten werden von der Gemeinde übernommen.
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§ 31 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch die nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen sowie der Friedhofshalle auf dem Friedhof Westbeverner Straße durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie der Friedhofshalle (Trauer- und Leichenhalle) sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand abgerechnet.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wiederholt vorsätzlich oder fahrlässig trotz schriftlicher Abmahnung
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die allgemeinen Verhaltenspflichten gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 der Satzung missachtet,
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ohne Zulassung gemäß § 8 der Satzung gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ausübt,
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Grabmale entgegen § 23 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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die allgemeinen und besonderen Vorschriften über die Herrichtung und Pflege der Grabstätten gemäß § 26 nicht erfüllt,
-
Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
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Paragraph 34
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.03.2017 außer Kraft.
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