Gebührenordnung – Ostbevern

Vollständige Gebührenordnung für Ostbevern.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren gemäß dem in § 4 dieser Satzung aufgeführten Gebührentarif erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, a) die Friedhöfe und deren Einrichtungen in Anspruch nimmt oder b) eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Friedhofsgebührensatzung

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung einer Grabstätte, mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe oder mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind innerhalb der im Bescheid genannten Frist, i. d. R. einen Monat nach Bekanntgabe, zu entrichten. Stand: Juli 2025

Friedhofsgebührensatzung

71.11

§ 4 Gebührentarif

Für Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten, Bestattungen, die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle und sonstige Leistungen werden Gebühren nach folgendem Tarif erhoben:

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
A Erwerb und Verlängerung von Grabstättenrechten
1. Friedhof Westbeverner Straße
1 Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) gebührenfrei
2 Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle 1.173,00 €
3 Urnenreihengrab 1.023,00 €
4 Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 1 (inkl. Pflege und Grabplatte) Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 2 inkl. Pflege und Grabplakette) 1.473,00 € 1.497,00 €
5 Urnenwahlgrab vor dem Hochkreuz (inkl. Grabstele) 1.572,00 €
6 Sternenkinderfeld gebührenfrei
7 Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenwahlgräbern je Jahr d) an Urnenreihengrabern je Jahr gebührenfrei 47,00 € 63,00 € 41,00 €
2. Friedhof Schmedehausener Straße
8 Kindergrabstätte (für eine vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbene Person) gebührenfrei
9 Wahlgrab (Erdbestattung) je Grabstelle 653,00 €
10 Urnenreihengrab 585,00 €
11 Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld (inkl. Pflege und Grabplakette) 1.003,00 €
12 Verlängerung des Nutzungsrechts a) an Kindergräbern je Jahr b) an Wahlgräbern je Jahr und Stelle c) an Urnenreihengrabern je Jahr gebührenfrei 26,00 € 23,00 €

Stand: Juli 2025

Friedhofsgebührensatzung

71.11

Lfd. Nr. Gegenstand Gebühr
B Bestattungen
13 Bestattung einer vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person gebührenfrei
14 Bestattung einer nach Vollendung des 5. Lebensjahres verstorbenen Person a) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - erste Belegung - b) im Einfachgrab einer Wahlgrabstätte - weitere Belegungen – 616,49 € 616,49 €
15 Bestattung einer Urne a) im Urnenwahlgrab/Wahlgrabstätte b) im Urnenreihengrab im Gemeinschaftsfeld 418,82 € 418,82 €
16 Begleitung der Beisetzung 66,65 €
17 Bestattung an Samstagen (zusätzlich zu den übrigen Bestattungskosten) 201,71 €
C Nutzung der Friedhofshalle
18 Nutzung der Trauerhalle für die Trauerfeier 180,00 €
19 Dekoration der Trauerhalle 30,00 €
20 Nutzung der Aufbahrungsräume 160,00 €
21 Nutzung der Kühlzelle 50,00 €
D Sonstige Gebühren
22 Gebühren für die Pflege von vor Ablauf der Ruhezeit zurückgegebenen bzw. aufgrund vernachlässigter Grabpflege vorzeitig einzuebnenden Grabstellen für jedes angefangene Kalenderjahr bis zum Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren a) für eine Erdgrabstelle (Pflanzbeet) b) für eine Urnengrabstelle (Pflanzbeet) 120,00 € 60,00 €

Für nicht in der Tarifliste aufgeführte aber vom Benutzer beantragte Leistungen werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.

Stand: Juli 2025

Friedhofsgebührensatzung

71.11

§ 5

Gebührenreduzierung für mehrstellige Grabstätten

(1) Für mehrstellige Grabstätten mit 4 und mehr Grabstellen, bei denen 2 oder mehrere Grabstellen in zweiter Reihe liegen sind für die in zweiter Reihe liegenden Grabstellen nur 50 % der jeweiligen Grabnutzungsgebühr zu entrichten. Die Regelung ist für Eckgrabstätten, die an zwei Fußwegen liegen, nicht anzuwenden.

§ 6

Gebühren für Ausgrabungen und Wiederbestattungen

(1) Gebühren für Ausgrabungen zum Zwecke der Umbettung bzw. zur Überführung werden nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

(2) Für die Wiederbestattung wird die Bestattungsgebühr gemäß § 4 erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 4. Änderung der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Ostbevern vom 03. Juli 2024 außer Kraft.

Stand: Juli 2025

Original-Gebührenordnung als PDF

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