ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus Ennigerloh. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus Ennigerloh

Satzung (Originalwortlaut)

# Satzung

für den Friedhof
der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden
Ennigerloh Mitte

-in der Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinde
St. Jakobus Ennigerloh-

# I. Allgemeines

# § 1 Träger des Friedhofes

Der Friedhof ist eine öffentliche und zugleich kirchliche Einrichtung der Katholischen
Kirchengemeinde St. Jakobus (can. 1240 CIC) und der Evangelischen Kirche
Ennigerloh Mitte. Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde bei der Verwaltung
und dem Betrieb des Friedhofes. Er hat diese Aufgaben dem Friedhofsausschuss
übertragen. Laut einer Vereinbarung zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde
Ennigerloh Mitte und der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus vom 25.06.2001
besteht der Ausschuss aus 3 Mitgliedern des Presbyteriums und 3 Mitgliedern des
Kirchenvorstandes. Die Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus ist als Körperschaft
des öffentlichen Rechtes Rechtsträgerin nach dem Gesetz über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in Nordrhein Westfalen (Stand: 01.10.2014) und damit zur
Regelung folgender Bestimmungen durch Satzung verpflichtet.

# § 2 Zweck des Friedhofes

Der Friedhof dient der Beisetzung aller verstorbenen Mitglieder der Katholischen und
Evangelischen Kirchengemeinde, die zum Zeitpunkt des Todes in Ennigerloh-Mitte
ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus können auch andere Verstorbene
beigesetzt werden, wenn sie in Ennigerloh-Mitte zum Zeitpunkt des Todes ihren
Hauptwohnsitz hatten und die Nutzungsberechtigten sich an die Bestimmungen der
Friedhofssatzung halten. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Ennigerloh hatten,
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers beigesetzt werden.

# § 3 Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhofsträger ist berechtigt, den Friedhof ganz oder teilweise zu schließen
oder zu entwidmen. Die Schließung steht der Möglichkeit weiterer Beisetzungen
entgegen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als
Ruhestätte der Toten. Schließung und Entwidmung werden in der für die
Kirchengemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne

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Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Bescheid. Vor einer Schließung ist dies den Behörden anzuzeigen.

(2) Eine völlige oder teilweise Entwidmung ist jedoch nur zulässig, wenn der Friedhofsträger für Grabstätten, deren Grabnutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, gleichwertige Grabstätten angelegt und Umbettungen ohne Kosten für die Nutzungsberechtigten durchgeführt hat, oder dies auf dem Friedhof eines anderen Träger sicherstellt.

# II. Ordnungsvorschriften

# § 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.

# § 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Äußerungen und Handlungen, die das christliche Empfinden verletzen, sind zu unterlassen. Weisungen von durch die Friedhofsverwaltung berechtigten Personen ist Folge zu leisten.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fortbewegungsmitteln aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, alters- oder krankheitsbedingte Gehhilfen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden;

b) Waren und entgeltliche Dienstleistungen aller Art anzubieten oder zu bewerben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende oder anderweitig nicht vertretbare Arbeiten auszuführen;

d) ohne Beauftragung durch Angehörige oder der Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film- und Tonaufnahmen, Fotoaufnahmen oder vergleichbarem zu machen;

e) Druckschriften zu verteilen und Sammlungen durchzuführen, ausgenommen sind notwendige Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier üblich sind;

f) Abraum- und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. Hinweise über Abfalltrennung sind zu beachten;

g) den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten (soweit eine Notwendigkeit nicht gegeben ist);

h) zu lärmen, zu lagern und zu spielen;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde oder vergleichbare Hilfen, welche dem Nutzer den Zugang zum Friedhof notwendigerweise ermöglichen. Hunde sind an der Leine zu führen;

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j) Ansprachen und musikalische Darbietungen während oder außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung des zuständigen Pfarrers zu halten;

k) Pflanzen, Tier und Pilz tötende Giftstoffe, wie z. B. Herbizide, Fungizide und Pestizide anzuwenden.

(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Satzung zu vereinbaren sind.

(4) Toten- und Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalles gehalten werden, bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Friedhofsträgers.

# § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbetreibende, insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofsträger.

(2) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger auf Anforderung ihre fachliche und betriebliche Befähigung zur Durchführung der Tätigkeit auf dem Friedhof nachzuweisen. Es werden nur Gewerbetreibende zugelassen, die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt oder eine der Meisterprüfung für die Ausübung des betreffenden Handwerkes mindestens gleichwertige Befähigung erworben haben.

(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Gewerbetreibende für die Ausführung seiner Tätigkeit einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Der Friedhofsträger kann Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten, die fachlich oder persönlich nicht zuverlässig sind oder der Friedhofssatzung oder den besonderen Anordnungen des Friedhofsträgers zuwiderhandeln, alle oder einzelne Tätigkeiten auf dem Friedhof verbieten.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum lagern und haben Abfälle, Verpackungsmaterialien und von den Grabstätten entfernte Pflanzen nicht auf dem Friedhof, sondern anderweitig zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen auf dem Friedhof gereinigt werden.

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### III. Bestattungsvorschriften

#### § 7 Anmeldung der Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Kirchengemeinde (Pfarramt) anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen beizufügen.
(2) Soll die Bestattung in einer vorhandenen Wahlgrabstätte erfolgen, so ist das Nutzungsrecht für diese Wahlgrabstätte nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Das jeweilige Pfarramt aus Ennigerloh-Mitte setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest.
(4) Bestattungsfeiern anderer Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
(5) Der Bestatter muss der Friedhofsverwaltung eine Vollmacht der Auftraggeber vorlagen. Gleichzeitig muss der Bestatter bei der Anmeldung schriftlich Auskunft geben, wer Auftraggeber ist und wer das Nutzungsrecht an der Grabstände erhält. Gleichzeitig verpflichten sich der Auftraggeber und der Nutzungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigte an einer Grabstände, die fälligen Gebühren zu zahlen.
(6) Stille Bestattungen und stille Urnenbeisetzungen)dürfen nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen werden.

#### § 8 Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.
(2) Auf dem Friedhof besteht grundsätzlich Sargpflicht. Ausnahmen können für Angehörige muslimischer Glaubensgemeinschaften genehmigt werden. Hierfür muss ebenfalls die Genehmigung der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
(3) Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(4) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge für Erwachsene)dürfen hochstens 2,15 m lang, 0,80 m hoch (einschließlich der Sargüße) und im Mittelmaß nicht breiter als 0,82 m sein. Sind ausnahmsweise größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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(5) Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen (Aschekapsel sowie Schmuckurne) aus natürlichen Rohstoffen zulässig.

# § 9 Bestattungen ohne Sarg

(1) Erfolgen in Ausnahmefällen Bestattungen ohne Sarg, so sind die Verstorbenen mit einem nicht durchsichtigen Leichensack oder Leichentuch, der / das einen unmittelbaren Anblick verhindert, insgesamt zu bedecken.
(2) Leichensack oder Leichentuch müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Leichensack oder Leichentuch dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

# § 10 Gräber und Urnengräber

(1) Die Fläche des Einzelgrabes ist genügend groß zu bemessen. Als Mindestfläche der Gräber sind für Erwachsene mindestens 2,50 m Länge und 1,20 m Breite anzusetzen. Für Kinder unter 5 Jahren 1,20 m Länge und 0,60 m Breite.
(2) Grabstätten für Urnen-Einzelgräber sollen 1,00 m lang und mindestens 0,80 m breit sein. Wahlgrabstätten für 2 Urnen sollen 1,00 m lang und 1,50 m breit sein.
(3) Die Grabbiefe soll bei Sargbestattungen für Erwachsene 1,80 m und für Kinder unter 5 Jahren 1,40 m betragen.
(4) Der Abstand zwischen zwei Einzelgräbern muss mindestens 0,30 m betragen.
(5) Das Ausheben und das Verfüllen der Gräber ist Sache des jeweiligen Friedhofgärtners, der von der Kirchengemeinde bestimmt wird und mit diesen abzustimmen. Ebenso sind die Kosten dafür von den Nutzungsberechtigten direkt an den Friedhofsgartner zu zahlen.

# § 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für alle Erd- und Urnenbestattungen bei Personen über 5 Jahren beträgt einheitlich 30 Jahre. Die Ruhezeit von Erd- und Urnenbestattungen für Kinder unter 5 Jahren beträgt 25 Jahre. Bei Tot- und Fehlgeburten beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

# § 12 Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Kirchengemeinde sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

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erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist jeder Angehörige. Die schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber ist beizufügen. Sind Angehörige nacheren Verwandtschaftsgrades oder auch desselben Verwandtschaftsgrades vorhanden, so müssen auch diese der Umbettung zustimmen.
(4) Die Umbettung unterbricht oder hemmt nicht den Ablauf der Ruhefrist.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren und Nebenkosten für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen.
(6) Der Zeitpunkt der Umbettung wird durch den Friedhofsträger festgelegt.

# IV. Art und Inhalt von Nutzungsrechten

# § 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
c) Reihengrabstätten für Urnen
d) Wahlgrabstätten für Urnen
e)Rasen-Sarggrabstätten
f)Rasen-Urnengrabstätten
g) Sternenkindergrabstätte
h) Urnen-Grabstätten im gartnerbetreuten Grabfeld

(3) Auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeiten der Umgebung besteht kein Anspruch.

# § 14 Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattung

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber für Erdbestattungen bzw. Urnen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Die Nutzung einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten. Die Ruhezeit kann nicht verlangert werden.

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# § 15 Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattung

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen oder Urnen mit einer oder mehreren Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird und deren Lage mit dem Erwerber abgestimmt wird. In der Wahlgrabstätte konnen der Nutzungsberechtigte und die Verstorbenen seiner Familie beigesetzt werden. Es ist zulässig, in einer vorhandenen Wahlgrabstätte Urnenbeisetzungen vorzunehmen. In einer mit einem Sarg oder einer Urne belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich 1 Urne beigesetzt werden. Es werden zusätzliche Gebühren gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung berechnet.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte mit zwei oder mehr Grabstellen ist bis zum Ende der Ruhefrist zu verlangern, wenn bei einer weiteren Belegung die noch vorhandene Nutzungsdauer die vorgeschriebene Ruhefrist nicht abdeckt. Die Verlangerung des Nutzungsrechts muss sich auf die gesamte Wahlgrabstätte erstrecken.
(3) Wahlgrabstätten können nach Ablauf der Nutzungsfrist wieder erworben werden.
(4) Bei Wahlgrabstätten kann die Zustimmung des Friedhofsträgers zur Übertragung von Nutzungsrechten auch verweigert werden, wenn der Übernehmer nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Erwerb des Nutzungsrechts gem. § 2 dieser Satzung erfüllt.
(5) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

# § 16 Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattung

Rasengräber sind Gräber für Urnenbeisetzungen und Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach vergeben. Oberhalb der Rasengräber wird durch den Friedhofsträger ebenerdig eine Grabplatte in den Boden eingelassen, die Namen, Geburts- und Sterbetag des Verstorbenen trägt. Das alleinige Pflege- und Gestaltungsrecht liegt bei der Friedhofsverwaltung. Auf Rasengrabstätten dürfen keine Grableuchten und Blumenvasen aufgestellt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte ist nicht möglich. Bestandteil dieser Bestattungsform ist, dass die damit verbundenen Kosten durch einen Ablösebetrag auf der Grundlage eines Ablösevertrages abgegolten werden.

# § 17 Sternenkindergrabstätte

Die Kirchengemeinde stellt eine Gemeinschaftsgrabstätte für nachweislich nicht bestattungspflichtige Tot- und Fehlgeburten unter 500 Gramm zur Verfügung. Auf Wunsch der Eltern kann die vorhandene Gedenktafel beschriftet werden. Die Kosten für die Beschriftung sind von den Eltern zu tragen. Angehörige können kein Nutzungsrecht erwerben.

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# § 18 Grabstätte im gärtnerbetreuten Gräberfeld (nur in Verbindung mit einem Dauergrabpflegevertrag)

Es besteht eine gärtnerbetreute Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenreihengräber.

(1) Grabstätten im gartnerbetreuten Gräberfeld sind bestimmte Grabstätten ohne gartnerische Gestaltungsmöglichkeiten für die Angehörigen. Für die gesamte Nutzungsdauer ist von den Nutzungsberechtigten ein Grabpflegevertrag abzuschreiben. Erst nach Abschluss these Vertrages kann das Nutzungsrecht erworben werden. Je Grabstelle ist max. 1 Bestattung möglich. Eine Veränderung des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten auch für die Grabstätten im gartnerbetreuten Gräberfeld.

# § 19 Baumgrabstätten

(1) Baumbestattungen von Ascheurnen sind nur an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Mehrere Grabstätten sind kreisfürmig um jeweils einen Baum angeordnet. Die Anzahl und Lage der Baumgräber wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Asche der/des Verstorbenen muss in einer selbstauflösenden Urne beigesetzt werden.
(2) Je ausgewiesenem Bestattungsplatz ist eine Urnenbestattung möglich.
(3) Die Nutzungsdauer beträgt 30 Jahre und kann nach Ablauf nicht verlangert werden.
(4) Die Kennzeichnung der Grabstände erfolgt auf einer einheitlich gestalteten Stele pro Baum. Auf der Stele werden Namensplaketten mit Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen angebracht.
(5) Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sind nicht zulässig. Anlächlich der Beisetzung können Blumen an der Grabstelle niedergelegt werden. Die Blumen sind spätestens nach vier Wochen zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. Nach thisem Zeitraum ist es nicht gestattet, Blumen, Kerzen oder sonstigen Schmuck an der Grabstände niederzulegen.
(6) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, so schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch die Pflanzung eines neuen Baumes.

# § 20 Inhalt des Nutzungsrechtes

Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte, soweit keine besonderen Vorschriften aufgrund der Grabarten vorliegen. In Fällen, wo eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.

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Der Nutzungsberechtigte ist zur Befolgung der Friedhofssatzung und ihrer Gebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung für die Dauer der Ruhezeit verpflichtet.

# § 21 Übergang von Nutzungsrechten

Eine Übertragung des Nutzungsrechtes bedarf zu ihrer Gültigkeit immer der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.

Schon bei der Begründung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem im Folgenden genannten Personenkreis einen Nachfolger als Nutzungsberechtigten bestimmen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter
e) auf die Eltern
f) auf die Geschwister
g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Abschluss der übrigen Angehörigen der Gruppen die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

# § 22 Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann unter den Voraussetzungen des § 2 dieser Satzung für die Gesamtdauer der Nutzungszeit wieder erworben werden. Der Nutzungsberechtigte muss vor Ablauf der Nutzungszeit einen entsprechenden Antrag stellen. Die Friedhofsverwaltung wird den Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit darauf auf hinweisen.
(2) Eine Veränderung des Nutzungsrechtes bei Wahlgrabstätten ist notwendig, wenn die restliche Nutzungsdauer nicht mehr der Ruhezeit gemäß § 11 dieser Satzung entspricht. Das Nutzungsrecht ist um die fehlende Zeit für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlangern. Bei Zubeerdigungen in Wahlgrabstätten haben die Nutzungsberechtigten vor dem Ausheben des Grabes die Entfernung der Grabmale zu veranlassen, soweit dies für das gefahrlose Ausheben des Grabes erforderlich ist. Sofern Grabmale oder Fundamente durch das Friedhofspersonal entfern werden müssen, haben die Nutzungsberechtigten damit gesonderte Kostenerstattung zu leisten.

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# § 23 Beendigung von Nutzungsrechten

(1) Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu raumen. Die Kirchengemeinde benachrichtigt den Nutzungsberechtigtenrechtzeitig von der bevorstehenden Beendigung. Wirde eine Räumung nicht durch den Verantwortlichen fristgerecht durchgeführt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten abräumen zu halten. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Die Grabmale fallen ohne Entscheidigung in die Verfugungsgewalt der Kirchengemeinde.
(2) Bei Urnengräbern und den in Wahlgräbern beigesetzten Urnen werden die noch vorhandenen Aschen von der Kirchengemeinde oder ihrem Beauftragten in den Erdboden gegeben.
(3) Das Nutzungsrecht an Rasengräbern endet nach Ablauf der Ruhezeit.
(4) Das Abräumen vor Ablauf des Nutzungsrechts einer Grabstände ist nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen möglich. Mit der schriftlichen Begründung ist ein Antrag auf vorzeitiger Einebnung beim Friedhofsträger einzureichen. Im Falle einer Zustimmung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet die Grabstände auf eigene Kosten abzuräumen, einzuebnen und mit Rasen einzusam. Es werden Gebühren für die Pflege der Rasenfläche für die restliche Dauer der Ruhezeit gemäß Friedhofsgebührenordnung erhoben. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

# V. Gestaltung von Gräbern

# § 24 Grabmale

(1) Die Nutzungsberechtigten können auf Wahl- und Reihengräbern Grabmale errichten. Das Denkmal soll die Name der Beigesetzten enthalten.
(2) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden.
(3) Die Gröbe des Grabmales darf die Standsicherheit nicht gefährden. Es ist nicht zulässig, Fundamentierung außerhalb der Grabstättengrenzen vorzunehmen.

Die Größenmaße der Grabmale sollen sein:

# bei Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen:

a) Liegesteine Größe bis höchstens 0,50 m² Mindeststärke 12cm

b) Breitsteine Breite bis höchstens 130 cm Mindeststärke mit Sockel 12cm Mindeststärke ohne Sockel 14 cm Höhe bis höchstens 100 cm

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c) Stelen Breite einer Einzelstele bis hochstens 50 cm Breite einer Doppelstele bis hochstens 65 cm Mindeststarke 14 cm Höhe bis hochstens 160 cm

# bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten:

a) Liegesteine Größe bis hochstens 0,40 m² Mindeststärke 10 cm

b) Breitsteine Breite bis hochstens 90 cm Mindeststärke 12cm Höhe bis hochstens 80 cm

c) Stelen Breite bis hochstens 60 cm Mindeststärke 14 cm Höhe bis hochstens 110cm

# bei einstelligen Urnengrabstätten:

a) Liegesteine Größe bis hochstens 0,40 m² Mindeststärke 10 cm

b) Grabsteine/Stelen Breite bis zu 50 cm Mindeststärke 12cm Höhe bis hochstens 80cm

Für Gräber mit Erdbeisetzungen gilt: Zur Sicherung des ordnungsgemäßen Vererdungsprozesses ist eine Teilabdeckung der Grabfläche mit Platten oder Kies bis hochstens 50% zulässig. Eine Abdeckung mit Materialien aus Kunststoff ist nicht gestattet.

Gräber, die ausschließlich mit Aschebeisetzungen belegt sind oder werden, dürfen mit einer abdeckenden Platte versehen werden. Im Sinne des Erhalts des ökologischen und klimatischen Gedankens des Friedhofs und zum Erhalt des Parkcharakters, ist eine Teilabdeckung mit zusätzlicher Bepflanzung vorzuziehen.

Bei besonderen Kreuzformen und künstlerisch wertvollen Grabmalen ist eine Sondergenehmigung einzuholen.

Das Aufstellen von Grabmalen, die durch Übergröße oder Disproportion stören oder die anstößig sind, ist nicht gestattet.

# § 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 x 30 cm sind. Grablaternen, die über

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0,50 m hoch sind, bedürfen ebenso der schriftlichen Zustimmung. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die Kirchengemeinde kann in begründeten Fällen die Errichtung untersagen.

## § 26 Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind dem Friedhofswärter vor der Errichtung vorzulegen:

a) der genehmigte Entwurf

b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang vom Friedhofswärter überprüft und abgezeichnet werden können.

## § 27 Schutz wertvoller Grabmale

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale in einem Verzeichnis geführt und dürfen nur mit Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde abgeändert oder entfernt werden. Bei denkmalwerten Grabmalen ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde herzustellen.

(2) An Grabstätten mit erhaltenswerten Grabmalen, die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte vergeben werden, wenn sich die erwerbende Person und ihre im Recht nachfolgenden Personen zur Restaurierung der Grabstätte verpflichten. Die Veränderung und Ergänzung der Grabmale dürfen nur mit

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der Zustimmung des Friedhofsträgers und bei denkmalwerten Grabmalen mit Einvernehmen mit der Unteren Denkmalbehörde erfolgen.

(3) Grabmale, die den Anforderungen von Abs. 1) entsprechen, können gegebenenfalls an anderer Stelle aufgestellt werden.

# § 28 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und Steineinfassungen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(3) Sind die Grabmale und Steineinfassungen nicht innerhalb von drei Monaten nach ausdrücklicher Aufforderung und Fristsetzung entfernt, werden diese auf Veranlassung des Friedhofsträgers abgeräumt und fallen entschädigungslos in dessen Verfügungsgewalt. Der zuletzt Nutzungsberechtigte oder dessen Erbe hat die Kosten der Entfernung zu tragen.

# § 29 Unterhaltung von Grabmalen

(1) Grabmale, Kreuze oder Stelen müssen nach den anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) fundamentiert und befestigt sein, um ihre dauerhafte Standsicherheit, auch beim Öffnen der Grabstätte und benachbarter Grabstätten, zu gewährleisten. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Die Grabmale sind fortwährend in verkehrssicherem Zustand zu halten. Insbesondere im Frühjahr nach Ende der Frostperiode hat der Verantwortliche eine Überprüfung vorzunehmen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten wer nutzungsberechtigt ist.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen.

(3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person vorzunehmen oder das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, Grabmale oder Teile davon aufzubewahren, soweit der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist.

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# § 30 Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung des Friedhofes anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes gewahrt bleibt.
(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von vier Monaten nach der Bestattung hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(3) Mindestens zweimal im Jahr, undzar zu Karfreitag und zu Allerheiligen (1. November) bzw. Totensonntag, sind die Grabstätten zu pflegen.
(4) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 20 cm hoch sein. Die Gewächse der Grabstätten dürfen die benachbarten Grabstätten, Wege, Hecken und Anlagen nicht beeinträchtigen.
(5) Bäume, Straucher und Stauden sollenen 2 m Höhe nicht überschreiben.
(6) Verwelkte Pflanzen, Schnittblumen, Kränze und dergleichen sind unverzüglich abzuräumen und an den für den Abraum bestimmten Platz zu bringen. Die Mülltrennungsvorschriften sind damit zu beachten! Kompostierbare Abfälle (Biomüll) und Restmüll sind in die aufgestelltten Sammelbehälter zu geben. Andere Wertstoffe, z.B. Glas, Papier und Metall, sind vom Friedhof mitzunehmen und über die Sammelsysteme zu entsorgen.
(7) Das Aufstellen unwürdiger oder nicht standfester Gefäße, Leuchten und dergleichen ist unzulässig.

Verantwortlich für die Einhaltung der Art der Grabgestaltung ist der Antragsteller bzw. der Nutzungsberechtigte.

(8) Verstoß eine Grabgestaltung gegen § 30 Abs.1 bis 7, wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung unter Mitteilung der Beanstandungen aufgefordert, diese innerhalb einer festgesetzten Frist zu beseitigen. Geschieht das auch nach einer Mahnung innerhalb einer erneut bestimmten Frist nicht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Beanstandung zu beseitigen und einen Zustand herzustellen, der der Friedhofssatzung entspricht. Der Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften der Friedhofssatzung unterliegt keiner Verjährung oder Verwirkung.
(9) Die Grabeinfassungen werden vom Friedhofsträger festgelegt und sind verbindlich.
(10) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken, durch die sie sich in der Pflege der Grabstände beeinträchtigt führen.
(11) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren Materialien hergestellt sein.

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(12) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.

(13) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen. Andernfalls können die Schleifen entfernt werden.

### § 31 Vernachlässigung

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann der Friedhofsträger nach seiner Wahl entweder

a) die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen.

b) die Grabstätte abräumen und einebnen lassen und mit Rasen einsäen. Ggf. ist das Nutzungsrecht zu entziehen. Die Kosten für die Maßnahme und der Pflege der Rasenfläche für die restliche Dauer der Ruhezeit trägt der Nutzungsberechtigte. Eine Entschädigung findet nicht statt.

## VI. Schlussvorschriften

### § 32 Bekanntmachung

(1) Die Kirchengemeinde kann Bekanntmachungen, die an alle Nutzungsberechtigten gerichtet sind, durch Aushang an der Pfarrkirche und am Friedhof vornehmen, insbesondere Änderungen dieser Friedhofssatzung und zur Gebührenordnung für den Friedhof.

(2) Aufforderungen an Nutzungsberechtigte, mit denen besondere Zwangsmaßnahmen zur Vornahme von Handlungen eingeleitet werden, erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ist die Anschrift des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder hat sich die Zustellung des eingeschriebenen Briefes als unmöglich erwiesen, wird die Zustellung durch vierwöchigen öffentlichen Aushang der schriftlichen Aufforderung an der Pfarrkirche und am Friedhof ersetzt. Die Aufforderung muss die geforderte Handlung beschreiben, eine ausreichende Frist zur Erledigung setzen und ankündigen, was im Falle des fruchtlosen Verstreichens der Frist geschieht. Sind mehrere Nutzungsberechtigte vorhanden, ist die Zustellung an einen Nutzungsberechtigten ausreichend.

### § 33 Gefahrenabwehr

Die Kirchengemeinde kann zur Abwendung drohender Gefahren für Leib und Leben in Rechte der Nutzungsberechtigten und Dritter, soweit dies zur Gefahrenabwehr notwendig ist, eingreifen. Soweit ihr hierdurch Kosten entstehen, kann sie diese von Nutzungsberechtigten oder Dritten, von dem die Gefahr ausging, ersetzt verlangen.

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# § 34 Trauerfeiern

Trauerfeiern können in einer würdigen und angemessenen Form in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

# § 35 Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

# § 36 Gebühren

Für die Nutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten aktuellen Gebührenordnung erhoben.

# § 37 Datenschutz

(1) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Veränderung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstände, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringung sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten)dürfen für den damit verbundenen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen ist nur zulässig, wenn und soweit
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist oder
b) der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft darlegt und nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Person entgegensteht.
(3) Im Übrigen findet das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung

# § 38 Zuwiderhandlungen

Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, ggf. durch den Friedhofsträger wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.

# § 39 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

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(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom 07. Dezember 2009 außer Kraft.

Ennigerloh, den 20.02.2024

Die Kath. Kirchengemeinde
St. Jakobus Ennigerloh

Vorsitzender bzw. stellvertretende/r Vorsitzende/r

Mitglied des Kirchenvorstandes

Mitglied des Kirchenvorstandes

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Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus Ennigerloh

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