🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158, 188), der §§1 bis 6a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), und des § 32 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ehringshausen vom 18.11.2010, in der Fassung vom 06.12.2013, hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 29.10.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Ehringshausen folgende
Gebührenordnungbeschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Ehringshausen vom 18.11.2010 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragstellerb) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 14 Abs. 5 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Ehringshausen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, undzar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben. (3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle
(1) Für die Benutzung der Friedhofskapelle oder der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewährung und Aufbahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen 20,00 € für jeder weiteren Tag 5,00 €
b) Aufbewährung einer Urne (pauschal) 20,00 €
c) Nutzung einer Kuhlzelle je angefangenen Tag 18,00 €
d) Für die Nutzung der Friedhofskapellen auf den Friedhöfen 110,00 € Breitenbach, Daubhausen, Dillheim, Dreisbach, Greifenthal, Katzenfurt, Niederlemp
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
- 1. in einem Reihengrab 750,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte a) Erstbestattung 750,00 €
- b) jeder weitere Bestattung 900,00 €
- b) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zumvollendeten 6. Lebensjahr
1.in einem Kindergrab 500,00 € 2.in einer Wahlgrabstätte a) Erstbestattung 500,00 €
b) jeder weitere Bestattung 700,00 €
(2) Für die Beisetzung von Ascheresten werden folgende Gebühren erhoben:
a) in einem Urnenreihengrab (Erstbestattung) 500,00 €
b) in einem Urnenreihengrab (Zweitbestattung) 500,00 €
c) in einem Rasenurnengrab (Erstbestattung) 500,00 €
d) in einem Rasenurnengrab (Zweitbestattung) 500,00 €
e) in einer Baumgrabstätte 500,00 €
f) in einem Reihengrab für Erdbestattungen 500,00 €
g) in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 500,00 €
(3) Für die Beisetzung von Aschenresten in einer Urnennische werden folgende Gebührenerhoben:
1.Beisetzung 800,00 € 2.Beisetzung 400,00 €
(4) Für die Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden und Erdgrabern wird für den Transport der Urne zur Nische/zum Grab folgende Gebühr erhoben: 100,00 € (5) Für die anonyme Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel) dem Friedhof zugeführrt werden, wird folgende Gebühr erhoben 100,00 € (6) Außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung werden folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
a) für Bestattungen und Urnenbeisetzungen im Reihengrab 350,00 € und Rasenreihengrabb) für alle übrigen Bestattungen 200,00 €
c) für Trauerfeiern ohne Bestattung eine zusätzliche Gebühr von 120,00 €
§ 7
Umbettungsgebühren
(1) Die Umbettungsgebühren umfassen bei Leichenbestattungen den Grabaushub bis zur Sargoberkante. Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 300,00 €
b) bei Leichen von Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 800,00 €
(2) Für die Umbettung einer Aschenurnea) aus einem Erdgrab 170,00 €
b) aus einer Urnenwand 50,00 €
c) für den Versand einer Aschenurne 30,00 € Bei einer Umbettung innerhalb des Friedhofes, soweit dies im Rahmen der Friedhofsordnung nach Abwägung des Einzelfalles möglich ist, werden Gebühren gemäß § 7 zuzüglich der Gebühren nach § 6 erhoben.
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstände für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gemäß § 20 Abs. 3 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstände 1.200,00 € erhoben. (2) Für eine Veränderung des Nutzungsrechts sowie den Wiedererwerb wird je Grabstände und Jahr 1/30 des Gebührensatzes gemäß Abs. 1 erhoben.
§ 9
Gebühren für Grababräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragten Dritte (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: *)
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen *)
1.beiReihengrabstätten 170,00€ 2.beiWahlgrabstättena) 1 Stelle 170,00 €
b) 2 Stellen 340,00 €
- 3. Bei Urnenreihengrabstätten 120,00 €
- 4. Bei Kindergräbern 120,00 €
b) Bei Urnen in Urnenwänden -inkl. anomymer Dauerbestattung- je Urne 120,00 €
c) Für die Beseitigung einer Liegeplatte von einem Rasenreihengrab oder Rasenurnengrab 120,00 €
(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstände. (3) Für die Räumung einer Grabstände, die vor dem 01.01.2011 aufgestellt wurde, werden die Grabräumungsgebühren bei der ersten Folgebelegung nach diesem Datum fällig und erhoben.
Findet eine Folgebelegung nicht statt, entstehen die Gebühren nach erfolgter Abräumung.
(4) Rasenpflegegebühr pro Jahr für Einebnung vor Ablauf der Ruhefrista) für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten (je Stelle) 60,00 €
b) für Urnen- und Kindergrabstätten 50,00 €
Die Gebühr wird für die verbliebene Ruhefrist nach Abräumen der Grabstätte erhoben.
(5) Für das Entfernen von Sockelfundamenten von Gräbern, die eine normale Größe überschreiten, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
§ 10
Pflegepauschale
(1) Die Pflegepauschale beträgt für Rasenreihengräber für die Dauer der Ruhefrist 1.400,00 € (2) Die Pflegepauschale beträgt für Rasenurnengräber und Baumgrabstätten für die Dauer der Ruhefrist 700,00 €
Die Gebühren werden bei der Bestattung fällig.
§ 11
Kostenerstattung
(1) Für die Verschlussplatte einer Nische in den Urnenwänden 95,00 € (2) Für die Beschriftung der Stele bei den Baumgrabstätten 60,00 €
§ 12
Sonderleistungen
Sonstige Gebühren für Sonderleistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht geregelt sind, werden nach Aufwand zu den geltenden Stundensätzen erhoben.
§ 13
Sonstige Gebühren
(1) Erteilung einer Erlaubnis zur Beisetzung nach § 3 Abs. 3 der Friedhofsordnung 15,00 € (2) Zulassung von Gewerbetriebenden (§ 9, Abs. 2 der Friedhofsordnung) je Betrieb / Jahr Einzelgenehmigung im Jahr 60,00 € 15,00 € (3) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 14 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 50,00 € (4) Genehmigung für die Errichtung eines Grabsteines und Gedenkplatte (§ 26 Abs. 2 und 4 der Friedhofsordnung) 15,00 € (5) Genehmigung für die Errichtung einer Grabeinfassung (§ 26 Abs. 2 und 4 der Friedhofsordnung) 15,00 € (6) Genehmigung für die Beschriftung einer Urnennische (§ 25 Abs. 1 der Friedhofsordnung) 15,00 € (7) Gestellung von Trägern (je Person) (§ 11Abs. 7 der Friedhofsordnung) 60,00 €
III. Inkrafttreten
Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ehringshausen tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 16.12.2010 sowie die Änderungssatzungen vom 25.05.2012 und 06.12.2013 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Ehringshausen, den 30.10.2015
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Ehringshausen
Mock Bürgermeister
Es wird bescheinigt, dass die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ehringshausen vom 30.10.2015 durch Abdruck im Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen Nr 49/2015, Erscheinungstag 03.12.2015, gemäß § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung in der Fassung vom 28.04.2006 veröffentlicht worden ist.
Die vorstehende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Ehringshausen vom 30.10.2015 tritt damit am 01.01.2016 in Kraft.
Ehringshausen, den 04.12.2015
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Ehringshausen
Mock Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 30.10.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
FRIEDHOFSORDNUNGder Gemeinde Ehringshausen
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 1 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.01.2007 (GVBl., I. S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungsgesetzes hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ehringshausen in der Sitzung vom 18.11.2010 für die Friedhöfe der Gemeinde Ehringshausen folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Eigentum, Verwaltung
§ 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
§ 4 - Begriffsbestimmung
§ 5 - Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 - Öffnungszeiten
§ 7 - Nutzungsumfang
§ 8 - Sitzgelegenheiten
§ 9 - Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 - Allgemeine Regelungen
§ 11 - Särge, Leichenhallen, Trauerfeier
§ 12 - Ausheben der Gräber
§ 13 - Ruhefristen
§ 14 - Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 15 - Grabarten
§ 16 - Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 17 - Grabbelegung
§ 18 - Verlegung von Grabstätten
§ 19 - Reihengrabstätten
§ 20 - Wahlgrabstätten
§ 21 - Urnengrabstätten, Urnennischen
§ 22 - Anonyme Beisetzungen für totgeborene Kinder und Föten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 - Allgemeingültige Gestaltungsvorschriften
§ 24 - Gestaltung der Rasenreihengräber
§ 25 - Gestaltung der Urnenwände
§ 26 - Genehmigungserfordernis
§ 27 - Standsicherheit
§ 28 - Entfernen von Grabstätten
IV. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 29 - Bepflanzung von Grabstätten
§ 30 - Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 31 - Übergangsregelung
§ 32 - Gebühren
§ 33 - Haftung
§ 34 - Ordnungswidrigkeiten
§ 35 - Inkrafttreten
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Ehringshausen:
a) Friedhof Breitenbachb) Friedhof Daubhausenc) Friedhof Dillheimd) Friedhof Dreisbache) Friedhof Greifenthalf) Friedhof Katzenfurtg) Friedhof Kölschhausenh) Friedhof Niederlemp
§ 2
Eigentum, Verwaltung
(1) Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Ehringshausen. (2) Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen,
a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Ehringshausen waren oderb) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oderc) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden, oder
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt wegen Pflegebedürftigkeit außerhalb der Gemeinde gelebt haben, odere) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters oder seiner Stellvertreter. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4
Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihengrabstelle oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. (3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
- 1. Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. Vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 7
Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Für die durch Kinder verursachten Schäden haften die Erziehungsberechtigten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen oder Lärm zu verursachen,
d) sich als unbeteiligte/r Zuschauer/in bei Bestattungsfeierlichkeiten aufzuhalten,
e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
h) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) jede missbräuchliche oder übermäßige Nutzung der Wasserleitung.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 8
Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen aufgestellt werden.
§ 9
Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind undb) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen, entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen die Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein Kalenderjahr ausgestellt. Eine Einzelgenehmigung ist möglich.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht haben.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die bei der Ausführung anfallenden Abfälle sind unverzüglich von den Friedhöfen zu entfernen. Die aufgestellten Abfallbehälter dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt und gewerbliche Geräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(9) Soweit es zur Durchführung der übertragenen Arbeiten erforderlich ist, können Gewerbetreibende die Wege mit geeigneten Fahrzeugen befahren.
(10) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bereits entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10
Allgemeine Regelungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Ort und Zeit der Bestattung bzw. Trauerfeier werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Erdbestattungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt. Davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage sowie Heiligabend und Silvester. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen gegen Berechnung von Mehrkosten möglich. *)
§ 11
Särge, Leichenhallen, Trauerfeier
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Metall, Kunststoff, sonstigen schwer vergänglichen Stoffen oder tropischen Hölzern hergestellt sein.
(4) Die Särge werden spätestens 2 Stunden vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Die Überführung der/des Verstorbenen vom Sterbehaus zur Leichenhalle und von dort zum Grab ist Sache der Angehörigen oder des von Ihnen beauftragten Bestattungsinstitutes.
(7) Auf Antrag kann die Gestellung von Trägern gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr durch die Friedhofsverwaltung erfolgen, sofern dieser hierfür Personen zur Verfügung stehen.
(8) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
§ 12
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 13
Ruhefristen
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und Aschen 20 Jahre.
§ 14
Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(3) Umbettungen werden auf Antrag der Angehörigen vom Friedhofspersonal oder deren Beauftragten grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April durchgeführt. Ausnahmen nur bei richterlicher oder polizeilicher Anordnung und bei Urnen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 15
Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: *)
a) Reihengrabstätten,
b) Rasenreihengrabstätten, soweit auf dem Friedhof ein Feld hierfür bereitgestellt ist,
c) Wahlgrabstätten auf den Friedhöfen Dillheim, Daubhausen, Greifenthal und Katzenfurt,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwände (Kolumbarien), soweit auf dem Friedhof vorhanden,
f) Rasenurnengrabstätten, soweit auf dem Friedhof ein Feld hierfür bereitgestellt ist,
g) Baumgrabstätten, soweit auf dem Friedhof vorhanden,
h) Anonyme Grabstätten für totgeborene Kinder und Föten (Friedhof Dillheim) (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 16
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Eine standesamtlich nicht anmeldepflichtige Leibesfrucht kann unter Vorlage einer Bescheinigung eines Arztes dem Friedhof zugeführt werden. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte besteht nicht.
§ 17
Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 ist es zulässig, zwei zur gleichen Zeit im 1. Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen. Ebenso kann die bei der Geburt verstorbene Mutter eines totgeborenen oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenen Kindes mit dem Kind in einem Sarg bestattet werden.
§ 18
Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
§ 19
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
c) Rasenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr.
(3) Die Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten haben folgende Maße:
- 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand 0,30 m (Mindestmaß)
- 2. Für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand 0,30 m (Mindestmaß)
(4) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 20
Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben; das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Wünsche des Erwerbers bezüglich der Lage der Wahlgrabstätte werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
(2) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht.
(3) Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt.
(4) Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- 1. Ehegatten,
- 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 4 übertragen werden.
(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 20 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten
(7) Bei der weiteren Belegung bereits erworbener Wahlgrabstätten wird die Nutzungszeit mindestens der Ruhefrist entsprechend gegen Zahlung der anteiligen, zum Zeitpunkt der weiteren Belegung geltenden Gebühren, verlängert.
(8) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, dessen Nutzungsrecht erlischt, ist auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann für mindestens fünf Jahre und höchstens 30 Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Wiedererwerb ist spätestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(9) Bei einer wiedererworbenen oder verlängerten Wahlgrabstätte, bei der die Ruhefristen abgelaufen sind, kann das Nutzungsrecht zurückgegeben werden. Die Nutzungsgebühr wird anteilig für die nicht in Anspruch genommenen vollen Jahre zurückerstattet. Eine Rückgabe ist jeweils nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(11) Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:
Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Abstand innerhalb der Grabstätte: 0,50 m (Friedhof Dillheim) 0,40 m (übrige Friedhöfe)
Abstand zwischen den Grabstätten: 0,60 m (Mindestmaß)
§ 21
Urnengrabstätten, Urnennischen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in *)
a) Urnenreihengrabstätten (2 Urnen)
b) Urnenwänden (2 Urnen je Nische)
c) Rasenurnengrabstätten (2 Urnen)
d) Baumgrabstätten (1 Urne)
e) in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen (2 Urnen)
f) in belegten Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen (2 Urnen)
g) in Wahlgrabstätten (2 Urnen je Grabstelle)
(2) Urnenreihengrabstätten, Urnennischen und Rasenurnengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur einmal für die Beisetzung einer zweiten Urne möglich. *)
(3) Die Beisetzung von Aschenurnen in Reihengräbern und Rasen-Reihengrabstätten ist nur innerhalb von 10 Jahren nach der Erdbestattung möglich. (4) Bei Beisetzungen von Aschenurnen in Wahlgrabstätten, bei denen die Ruhefrist der Urne das Nutzungsrecht der Grabstätte überschreitet, findet § 20 Abs. 7 Anwendung. (5) In Urnenreihengrabstätten in Grabfeldern und in Grabstätten für Erdbestattung können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des jeweiligen Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht geführt. (7) Urnenreihengräber und Rasenurnengräber haben folgende Maße: *) Länge: 1,00 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m (Mindestmaß)
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt. *)
§ 22
Anonyme Beisetzungen für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof Dillheim hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die anonyme Bestattung von totgeborenen Kinder, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Das Feld ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein. (2) Die Pflege und Unterhaltung der Anlage erfolgt durch die Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23
Allgemeingültige Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. (4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. (5) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. Diese Bestimmung gilt für § 21 entsprechend.
§ 24
Gestaltung der Rasenreihengräber *)
(1) Rasenreihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. In jedem Rasenreihengrabgrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich. (2) Rasenurnengräber sind Grabstätten für Urnen. In jeder Grabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. (3) Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. (4) Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck und das Anbringen von Grablichtern ist auf Rasenreihen- und Rasenurnengräbern nicht gestattet. Lediglich im Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden.
Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.
(5) Für Rasenreihen - und Rasenurnengräber sind ausschließlich Liegeplatten zulässig, die folgende Vorgaben erfüllen müssen:
Für Grabmale dürfen nur Liegeplatten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall mit den Maßen Länge 30 cm, Breite 40 cm, Stärke 12 cm verwendet werden.
Die Oberflächenbearbeitung muss geriffelt sein.
Buchstaben, Ziffern, Ornamente und Symbole müssen erhaben und nicht aufgesetzt sein, Höhe max. 1,5 cm
Die Natursteinplatten dürfen auch mit einer gegossenen oder geschmiedeten und witterungsbeständigen Metallplatte versehen werden, welche in den Naturstein eingelassen wird und mit Schriften und Ornamenten versehen werden darf, Höhe max. 1,5 cm
Die Liegeplatten müssen niveaugleich am Kopfende des Grabes in die Grabfläche eingepasst werden, sodass das Befahren der Grabstätte mit einem Rasenmäher möglich ist.
§ 24 a
Gestaltung der Baumgrabstätten *)
(1) Bestattungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Überurnen dürfen nicht verwendet werden. (2) Die Anzahl der möglichen Urnenbeisetzungen richtet sich nach der Größe des Baumes. (3) In einer Baumgrabstätte kann eine Ascheurne beigesetzt werden. (4) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (5) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (6) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Gemeinde mit einem im Umfeld des Baumes aufgestellten Gedenkstein, auf dem Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr eingraviert werden. Es ist nicht gestattet, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
(7) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten.
(8) Eine Umbettung der Urnen ist nicht möglich.
§ 25
Gestaltung der Urnenwände
(1) Die Grabplatten der Urnenwand sind einheitlich zu beschriften. Die Schrift muss aus Bronze gegossenen, aufgesetzten und unpolierten Buchstaben und Ziffern bestehen.
(2) Bildliche Darstellungen, das Anbringen von Vasen, Kerzenhaltern und sonstigen Gegenständen sind an den Urnenwänden und -platten nicht gestattet.
(3) Das Abstellen von Blumenschmuck vor der Urnenwand ist nur im zeitlichen Zusammenhang mit der Trauerfeier bzw. der Beisetzung zulässig.
§ 26
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig, die nur naturlasiert sein dürfen.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Bei Ausführung der Arbeiten ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen.
(4) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 1 Jahr nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(7) Die Zustimmung zur Aufstellung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.
(8) Die Wiederverwendung alter Grabmäler bedarf der erneuten Genehmigung.
§ 27
Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Fundamente müssen mit der Oberkante mindestens 5 cm unter der Erdoberfläche bleiben. Grabmäler aus Holz müssen mindestens 50 cm in der Erde stehen.
(3) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 28
Entfernung von Grabstätten
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Kosten für die Grababräumung werden bei Grabstätten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung neu belegt werden und bei Folgebeisetzungen in Wahlgrabstätten für die gesamte Grabstätte bei der Bestattung erhoben.
Sollten Nutzungsberechtigte Anspruch auf bauliche Anlagen, Bepflanzung oder sonstige Grabausstattungen erheben, so ist dies innerhalb von 3 Monaten vor Ablauf der Ruhefrist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Abtransport dieser Gegenstände ist unmittelbar nach der Grababräumung durch die Nutzungsberechtigten zu erledigen. Dafür anfallende Kosten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, Grabmale oder sonstige Grabausstattungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder Grabausstattungen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Bei Grabstätten zur Erdbestattung können im Falle einer genehmigten Umbettung die Nutzungsberechtigten auf Antrag Grabmale, Einfassungen (einschließlich der Betonfundamente bzw. aller Befestigungsmaterialien) und sonstige Grabausstattungen fachgerecht entfernen lassen. Die Grabstätte ist bodengleich einzuebnen und einzusäen. Bereits entrichtete Gebühren für die Grababräumung werden zinslos erstattet.
(4) Aschenurnen, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, werden an einem nicht näher bezeichneten Ort des Friedhofs in würdiger Weise beigesetzt. Die Entnahme von Urnen aus den Grabstätten bzw. den Urnennischen und die Wiederbestattung erfolgt ausschließlich durch das Friedhofspersonal.
(5) Die Entfernung von Grabstätten und baulichen Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung errichtet wurden, richtet sich nach § 31 Abs. 3.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 29
Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten sowie die Rasenreihengrabstätten- sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder bzw. absterbender Bäume und Büsche anordnen. Die Grabbepflanzung ist so zu wählen, dass die Grabmalinschrift zu erkennen ist. Für Schäden, die durch Anpflanzungen auf einer Grabstätte an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
(5) Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine grundwassergefährdenden Mittel verwendet werden.
§ 30
Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(4) Grabmal und sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn diese nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt werden.
(5) Sollten unbekannte Nutzungsberechtigte und/oder Unterhaltungspflichtige noch ermittelt werden, haben diese nachträglich die entstandenen Kosten zu tragen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 31
Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
§ 32
Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 34
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
b) die Anweisungen des Friedhofspersonals gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt,
c) gegen die Verhaltenspflichten gemäß § 7 Abs. 2 verstößt,
d) bei der Ausübung seines Gewerbes gegen § 7 Abs. 1, 7 und 8 verstößt,
e) entgegen § 27 Abs. 3 nicht für die Standsicherheit von Grabmalen Sorge trägt,
f) gegen die allgemeinen Reglungen gemäß § 29 Abs. 4,5 und 6 verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Ehringshausen vom 24.10.2002, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 17.12.2009 außer Kraft.
Ehringshausen, den 18.11.2010
Der Gemeindevorstandder Gemeinde Ehringshausengez. Mock Bürgermeister
*) Die Regelungen betreffen den Inhalt der ursprünglichen Satzung vom 18.11.2010 In diese Lesefassung sind eingearbeitet:
- 1. Änderungssatzung vom 05.12.2013
- 2. Änderungssatzung vom 22.11.2019