Friedhofsgebühren Hohenahr 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hohenahr · Hessen · PLZ 35644

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (1. Änderung der Gebührensatzung vom 05.11.2025, i. K. 01.01.2026; Neufassung 2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.400,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Grabaushub u. Nutzung der Friedhofseinrichtungen
🧮 Grabnutzung 1.100 € + Zuschlag einmalig 300 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a GebS (i. d. F. der 1. Änderung ab 01.01.2026)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
3.750,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nur als Doppelgrab verfügbar; inkl. Erstbestattung u. Nutzungsrecht
💡 Umgerechnet: 1.875 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 3.750 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.875 € je Person / Stelle)
📄 § 6 Abs. 2 Ziff. 1 GebS (Wahlgrab nur als Doppelgrab ausgewiesen)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Inkl. Aushub/Öffnen u. Schließen sowie Nutzung der Einrichtungen
🧮 Grabnutzung 450 € + Zuschlag einmalig 200 €
📄 § 6 Abs. 3 Ziff. 1 GebS
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.100,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Grab für bis zu 3 Urnen; 900 € = Erstbelegung (1 Urne) inkl. Nutzungsrecht 15 J. ab Letztbelegung; jede wei...
🧮 Grabnutzung 900 € + Zuschlag einmalig 200 €
📄 § 6 Abs. 4 Ziff. 1 GebS (Urnenwahlgrab/Urnenkaufgrab, Erstbelegung inkl. Nutzungsrecht)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Abs. 3 Ziff. 4 GebS
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Mit Beschriftung; 2. Urne in bestehender Baumgrabstätte: 450 €
📄 § 6 Abs. 3 Ziff. 5 GebS i. V. m. § 27a FBS (Baumgrabstätten Einzel- und Doppelgrab)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Trauerhallen Ahrdt u. Groß-Altenstädten: 50 €
📄 § 5 Ziff. 4 GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (1. Änderung der Gebührensatzung vom 05.11.2025, i. K. 01.01.2026; Neufassung 2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofs- und Bestattungsgebühren der Gemeinde Hohenahr – Gebührenübersicht (gültig ab 01.01.2026)

Gebührenübersicht (Ab 1.1.2026)

Erdgräber

• Reihengrab

1.100,-- €

• Reihengrab ohne Grabeinfassung 2.100,--€

• Urne in Reihengrab ohne Grab-

einfassung

450,--€

• Kaufgrab Doppelgrab

3.350,-- €

(Erstbelegung + Nutzungsrecht für 30 Jahre nach der Zweitbelegung) Kaufgrab Doppelgrab (Zweitbelegung)

1.350,-- €

• Kindergrab (bis zum 7. Lebensjahr)

450,-- €

• Anonymes Erdgrab

2.100,-- €

Urnengräber

• Urnenrasenfeld

450,-- €

• Urnengrab (auch in ein bestehendes Reihen- oder Kaufgrab) 450,-- €

• Urnenkaufgrab (bis 3 Personen, für die Erstbelegung + Nutzungsrecht für 15 Jahre nach der Letztbelegung)

900,-- €

• Urnenkaufgrab jede weitere Belegung 450,-- €

• Urnenstele / Wand (Einzel)

450,-- €

• Urnenstele / Wand (Doppel) 1.900,-- € (Erstbelegung + Nutzungsrecht für 15 Jahre nach der Zweitbelegung) • Urnenstele /Wand (Doppel) Zweitbelegung 450,-- € • Anonymes Urnengrab 600,-- € • Baumgrabstätte 800,-- € • Urne in eine bestehende Baumgrabstätte 450,-- € Sonstige Gebühren Aufbewahrung einer Leiche in der Leichenhalle 80,-- € Aufbewahrung einer Urne in der Leichenhalle 50,-- € Nutzung der Kühlzelle (pro Tag) 30,-- € Nutzung der Trauerhalle (Altenkirchen, Hohensolms, Erda u. 150,-- € Mudersbach) Nutzung der Leichenhalle (Ahrdt, Groß-Altenstädten) 50,-- € Heizkostenpauschale 50,-- € Zuschläge für Bestattungen bzw. Trauerfeiern mit oder ohne Beisetzung von Montag – Freitag nach 16.00 Uhr und samstags • Bei Erdbestattungen mit Trauerfeier 500,-- € • Bei Urnenbestattungen mit Trauerfeier 500,-- € • Bei einer Trauerfeier ohne Bestattung 400,-- € • Bei Urnenbeisetzungen ohne Trauerfeier 400,-- € Verlängerung des Nutzungsrechts um 10 Jahre 1.100,--€ Vorabkauf /Reservierung Erdgrab 1.100,-- € -„- Urnengrab 450,-- €

Grabräumungskosten (werden bei der Beisetzung erhoben)

Reihengrab

300.--€ Doppelgrab

400,--€ Urnengrab / Kindergrab

200,--€ Urnenrasenfeld/Urnenstele/Pflegefreies Reihengrab 100,--€

Begriffserklärung

Ruhefrist ist die Zeit, in welcher die Fläche durch das Friedhofsamt nicht wieder belegt werden darf.

Nutzungsrecht ist die Zeit, für welchen Zeitraum das Grab käuflich erworben wurde bzw. genutzt werden darf.

Gebührensatzung

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr

Aufgrund

§§ 5, 19, 20 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Mai 2020 (GVBl. I S. 318),

in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534); zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. I S. 381),

der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247),

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 10. Dezember 2021 folgende Neufassung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung sind:

  1. 1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  1. 2. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin/ der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  1. 3. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 12 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  1. 4. Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr. (2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen

Für die Benutzung der Trauerhallen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Aufbewahrung einer Leiche 80,00 €,
  2. 2. Aufbewahrung einer Urne 50,00 €,
  3. 3. Benutzung der Kühlzelle (nur in Erda und Altenkirchen möglich) 30,00 € je angefangenen Tag
  4. 4. Benutzung der Trauerhalle in Erda, Hohensolms, Altenkirchen und Mudersbach 150,00 €,
  5. 5. Benutzung der Trauerhalle in Ahrdt und Groß-Altenstädten 50,00 €,
  6. 6. Heizkostenzuschlag (bei Bedarf in Trauerhallen), pauschal 50,00 €,

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Erdreihengrabes und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

a) in einem Reihenerdgrab 1.100,00 €,

b) in einem Reihengrab in einem separaten Bereich ohne Grabeinfassung mit Kennzeichnung 2.100,00 €,

  1. 1. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in einem Reihenerdgrab 450,00 €,
  1. 2. Für die anonyme Bestattung in einem Erdgrab 2.100,00 €. (2) Für das Ausheben und Schließen sowie die Überlassung einer Wahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen auf die Dauer der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

In einem Wahlgrab (Doppelgrab)

  1. 1. Erstbestattung einschließlich des Nutzungsrechts für 30 Jahre nach der Zweitbelegung 3.350,00 €,
  2. 2. jeder weitere Bestattung (Zweitbelegung) 1.350,00 €.

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Urnenreihengrabes bzw. das Öffnen und Schließen einer Urnenstele und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. in einem Urnenreihengrab je Belegung 450,00 €,
  2. 2. in einer Urnenstele/ -wand (eine Urne) 450,00 €,
  3. 3. in einem Feld für Urnenrasengräber 450,00 €,
  4. 4. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 600,00 €,
  5. 5. in einer Baumgrabstätte mit Beschriftung 800,00 €.

(4) Für das Öffnen und Schließen der Urnenstele oder -wand und die Überlassung einer Wahlgrabstätte sowie die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen auf die Dauer der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. in einem Urnenwahlgrab für die Erstbelegung einschließlich des 900,00 €, Nutzungsrechts für 15 Jahre nach der Letztbelegung für jeder weitere Belegung 450,00 €,
  2. 2. in einem Urnenwahlgrab in einer Urnenstele/ -wand (zwei Urnen) für die Erstbelegung einschließlich des Nutzungsrechts für 15 Jahre nach der Zweitbelegung für die Zweitbelegung 450,00 €.

(5) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 9 Abs. 4 der Friedhofs- und Bestattungssatzung (Montag bis Freitag nach 16.00 Uhr und Samstag) wird ein Zuschlag

  1. 1. bei Erdbestattungen einschließlich Trauerfeier von 500,00 €,
  2. 2. bei Urnenbestattungen einschließlich Trauerfeier von 500,00 €,
  3. 3. bei separater Trauerfeier ohne Bestattung von 400,00 €,
  4. 4. bei Urnenbestattungen ohne Trauerfeier von 400,00 €

berechnet.

(6) Für den erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts (Vorabkauf/ Reservierung) werden

  1. 1. für ein Reihenerdgrab 1.100,00 €,
  2. 2. für ein Urnengrab 450,00 €

berechnet. (7) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos (8) Für alle Bestattungsformen, ausgenommen anonyme Bestattungen, ist die Veränderung des Nutzungsrechtes möglich. Die Kosten betragen 1.100,00 € je 10 Jahre.

§ 7 Umbettungsgebühren

Alle anstehenden Kosten werden nach Aufwand abgerechnet und erhoben.

§ 8 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

1.beiReihengrabstätten, 300,00 € 2.bei einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte (Doppelgrab) 400,00 € 3.bei einem Urnenrasengrab, einer Urnenstele, eines pflege- 100,00 € freien Erdreihengrabes 4.bei Urnengräbern 200,00 €

Die Grababräumungsgebühren werden mit den jeweiligen Bestattungsgebühren fällig.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01. Juli 2018 aufgestellt wurde, werden bei der Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte die Gebühren nach Abs. 1 erhoben.

Das Räumen von Stelen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die Urnen sind der Erde wieder an geeigneter Stelle zuzuführen.

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

§ 9 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird:

  1. 1. für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte für eine einmalige Berechtigung 30,00 €.
  2. 2. für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte für die Dauer von fünf Jahren 150,00 €.
  3. 3. für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 60,00 €, (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer
  4. 1. die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  5. 2. die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
  6. 3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Inkrafttreten

Die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, den 13. Dezember 2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Frink Bürgermeister

Veröffentlichung

Vorstehende Satzung wurde im Nachrichten- und Anzeigenblatt der Gemeinde Hohenahr, Ausgabe Nr. 51 vom 24. Dezember 2021, veröffentlicht.

Hohenahr, den 24. Dezember 2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Frink Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr

Aufgrund der

§§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. 1992 I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24), in Verbindung mit

§ 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64),

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr in der Sitzung vom 05. November 2025 für die Friedhöfe der Gemeinde Hohenahr folgende 2. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 8 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und, Bestatter und andere Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

A. Erdgrabstätten

§ 20 Pflegefreies Reihenerdgrab und anonyme Bestattung in einem Erdgrab

(2) Für das pflegefreie Reihengrab gelten besondere Gestaltungsvorschriften.

Material: Naturstein,

Platte: max. Maße 40 cm (Breite) x 60 cm (Länge);

Buchstaben und Ziffern: offen

Die Gestaltungsvorschriften sind auch einzuhalten, wenn nachträglich eine Aschenurne beigesetzt wird. Es ist nicht möglich, eine zweite Platte anzubringen.

(5) Eine nachträgliche Beisetzung von Aschenurne in einem pflegefreien Reihengrab ist nicht möglich.

(5) Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt.

Innerhalb der ersten 15 Jahre darf eine Aschenurne beigesetzt werden.

§ 27a Baumgrabstätten (Einzelgrab und Doppelgrab)

(1) Bestattungen von Aschenresten sind auf den Friedhöfen der Gemeinde Hohenahr auf besonders ausgewiesenen Grabflächen und an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume der Reihe nach möglich.

(2) Das Nutzungsrecht wird auf 30 Jahre erteilt. Innerhalb der ersten 15 Jahre darf eine zweite Urne beigesetzt werden.

(6) Im Zutrittsbereich zur der besonderen Grabfläche wird die Möglichkeit eröffnet, die Namen der beigesetzten Personen auf einer Tafel/ Stele eintragen zu lassen. Die Eintragung wird von der Gemeinde Hohenahr auf Antrag der Nutzungsberechtigten veranlasst.

Im Zutrittsbereich der Grabfläche wird die Möglichkeit eröffnet, den Namen der beigesetzten Person auf einer Gedenktafel anbringen zu lassen. Die Tafel wird durch die Gemeinde Hohenahr auf Antrag der Nutzungsberechtigten bereitgestellt und der Reihe nach angebracht.

§ 32 Grabmale mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(2) Auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. stehende Grabmale: Breite max.: 0,50 m, Höhe: bis 0,80 m, Mindeststärke: 0,06 m
  2. 2. liegende Grabmale: Breite max.: 0,55 m, Höchstlänge: 0,65 m, Höhe der Hinterkante: 0,12 m 0,20 m

§ 45 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften einhalten wurden.

Hohenahr, d. 06. November 2025

Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Ebertz Bürgermeister

Veröffentlichung

Vorstehende Satzung wurde im Nachrichten- und Anzeigenblatt der Gemeinde Hohenahr, Ausgabe Nr. 46 vom 14. November 2025 veröffentlicht.

Hohenahr, den 14. November 2025

Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Ebertz Bürgermeister

1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr

Aufgrund

§§ 5, 19, 20 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24),

in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes Vom 05. Juli 2007 (GVBl. I S. 338, 534); zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.Oktober 2025 (GVBl. 2025 Nr. 64),

der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl.2025 Nr. 24),

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 05. November 2025 folgende 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Hohenahr beschlossen:

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung sind:

  1. 1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  2. 2. Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel sowie Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin/ der Leiter dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Erdreihengrabes Reihenerdgrabes und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 7. Lebensjahr

a) in einem Reihenerdgrab

1.100,00 €,

für die Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Reihenerdgrab

450,00 €,

b) in einem Reihenerdgrab in einem separaten Bereich ohne Grabeinfassung mit Kennzeichnung (pflegefreies Reihenerdgrab) 2.100,00 €,

Beisetzung einer Urne in ein bestehendes pflegefreies Reihenerdgrab 450,00 €

  1. 1. Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum 450,00 € vollendeten 7. Lebensjahr in einem Reihenerdgrab
  2. 2. Für die anonyme Bestattung in einem Erdgrab 2.100,00 €.

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Urnenreihengrabes bzw. das Öffnen und Schließen einer Urnenstele und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. in einem Urnenreihengrab je Belegung 450,00 €,
  2. 2. in einer Urnenste/ -wand (eine Urne) 450,00 €,
  3. 3. in einem Feld für Urnenrasengräber 450,00 €,
  4. 4. in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 600,00 €,
  5. 5. in einer Baumgrabstätte mit Beschriftung 800,00 €.
  6. 6. 2. Belegung in einer bestehenden Baumgrabstätte 450,00 €

§ 8 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten, 300,00 €,
  2. 2. bei einer mehrstelligen Erdwahlgrabstätte (Doppelgrab) 400,00 €,
  3. 3. bei einem Urnenrasengrab, einer Urnenstele, eines pflege- 100,00 € freien Erdreihengrabes
  4. 4. bei Urnengräbern und Kindergrabstätten 200,00 €.

Die Grababräumungsgebühren werden mit den jeweiligen Bestattungsgebühren fällig.

§ 10 Inkrafttreten

Die 1.Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Änderungssatzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und, dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, den 06. November 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Ebertz Bürgermeister

Veröffentlichung

Vorstehende Änderungssatzung wurde im Nachrichten- und Anzeigenblatt der Gemeinde Hohenahr, Ausgabe Nr. 46 vom 14. November, veröffentlicht.

Hohenahr, den 14.November 2025

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Ebertz Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hohenahr?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hohenahr mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hohenahr anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hohenahr
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Aushub/Öffnen u. Schließen sowie Nutzung der Einrichtungen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Hohenahr nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hohenahr (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Trauerhallen Ahrdt u. Groß-Altenstädten: 50 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Hohenahr:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €