Friedhofsgebühren Lahnau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Lahnau · Hessen · PLZ 35633

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2018 (Gebührenordnung i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.08.2017, ausgefertigt am 16.08.2018)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebS (Reihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; Nutzungszeit 40 Jahre (§ 21 Abs. 1 FO)
📄 § 9 Abs. 1 lit. a GebS (Preis für eine Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätte möglich gem. § 21 Abs. 3 FO)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
190,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 2 GebS (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €*
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; Nutzungszeit 40 Jahre (§ 23 Abs. 2 FO)
📄 § 9 Abs. 2 GebS (Urnenwahlgrabstätte, Preis je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
190,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonymes Grabfeld ohne Nutzungsrecht/Kennzeichnung (§ 27 FO)
📄 § 8 Abs. 2 GebS (anonyme Urnengrabstätte)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Baumgrabstätte für 1 bis 2 Urnen; Nutzungszeit 20 Jahre (§ 23 Abs. 8 FO)
📄 § 8 Abs. 5 GebS (Urnenbaumgrabstätte)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
680,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 680 € · Urne: 320 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 lit. a GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. aller Nebenkosten, ohne Organist
📄 § 5 lit. d GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2018 (Gebührenordnung i. d. F. der 2. Änderungssatzung vom 31.08.2017, ausgefertigt am 16.08.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau (Fassung der 2. Änderungssatzung, Stand 2018)

Friedhofsgebührenordnung

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau in der Fassung der 2. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung vom 31.08.2017

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Be-kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 25.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 31.08.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Lahnau folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und An-lagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau sowie für damit zu-sammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebüh-ren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs-ordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaß-nahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunter-kunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrich-tung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehö-rige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

Friedhofsgebührenordnung

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 4 der Fried-hofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Ge-bührenbescheids fällig.

(3) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gebühren gilt § 2 Abs. 3 Ziffer 7 der Hauptsatzung der Gemeinde Lahnau in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlasse-nen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungs-vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Aufbewahrung einer Leiche bis zu 4 Tagen

50 €

b) für jeden weiteren Tag der Aufbewahrung

20 €

c) für die Benutzung des Sezierraums je angefangener Tag incl. aller Nebenkosten

200 €

d) für die Benutzung der Trauerhalle incl. aller Nebenkosten (ohne Organist)

230 €

Friedhofsgebührenordnung

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reihengrabstätte

680 €

  1. 2. in einer Reihenwahlgrabstätte

aa) Erstbestattung

680 €

bb) jede weitere Bestattung

1280 €

  1. 3. in einer Erdrasengrabstätte

680 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reihengrabstätte

150 €

  1. 2. in einer Reihenwahlgrabstätte

aa) Erstbestattung

150 €

bb) jede weitere Bestattung

300 €

  1. 3. in einer Erdrasengrabstätte

150 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schlie-ßen eines Grabes, den Transport der Urne sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte

320 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne)

320 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung

320 €

d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

320 €

e) in einer Urnenrasengrabstätte

320 €

f) in einer Urnenbaumgrabstätte

320 €

Friedhofsgebührenordnung

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für den Trans-port der Urne sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnennische folgende Gebühren erhoben:

a) Erstbeisetzung

720 €

b) Zweitbeisetzung

220 €

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung werden folgende Zuschläge berechnet:

a) für Bestattungen in einem Reihengrab, Erdrasengrab / Beisetzung in einem Urnenreihengrab, Urnenrasengrab, Urnenbaumgrab auf Antrag an Sams-tagen die doppelte Gebühr;

b) für Trauerfeiern auf Antrag an Samstagen zuzüglich 30% Aufschlag;

c) für Beisetzungen von Urnen in einer Urnennische auf Antrag an Samstagen

zuzüglich 10 % Aufschlag;

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestat-tungsfeld erfolgt kostenlos.

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben

(1) Umbettung einer Leiche

a) innerhalb desselben Friedhofs

nach Aufwand

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Gemeinde

nach Aufwand

  1. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde

nach Aufwand

(2) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs

nach Aufwand

b) nach einem anderen Friedhof

  1. 1. innerhalb der Gemeinde

nach Aufwand

  1. 2. in eine andere Stadt/Gemeinde

nach Aufwand

c) aus einer Urnenwand

125 €

Friedhofsgebührenordnung

§ 8 – Erwerb von Nutzungsrechten

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofsein-richtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab / Erdrasengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

150 €

b) Reihengrab / Erdrasengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres

450 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte/ einer anonymen Urnengrabstätte werden erhoben: 190 €

(3) Für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte

werden erhoben:

300 €

(4) Für die Überlassung einer Urnennische werden erhoben: 200 €

(5) Für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte werden erhaben: 300 €

§ 8a Überleitung

Bei kostenfreiem Erwerb von Nutzungsrechten vor dem 30.08.2008 werden für die erste Folgebelegung (§16 Abs.3 und § 23 Abs.6 der Friedhofsordnung) nach diesem Datum, die zu einer Verlängerung der Ruhefrist führt, pro Jahr der verlängerten Ru-hefrist 18, - € erhoben.

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nut-zungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Fried-hofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Grabstelle

1.200 €

b) Für jede weitere Grabstelle je

1.200 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Fried-hofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: 500 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Ur-nenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 23, 24 der Friedhofsord-nung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

30 €

b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

12,50 €

Friedhofsgebührenordnung

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 34 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebüh-ren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengrabstätten 410 €
  1. 2. bei Kindergrabstätten 300 €
  1. 3. bei Urnenreihengrabstätten 300 €
  1. 4. bei Urnenrasengrabstätten

120 €

  1. 5. bei Erdrasengrabstätten

150 €

b) Für die Beseitigung von Aschenresten

125 €

(2) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(3) Für die Räumung der Grabstätte, die vor dem 30.08.2008 aufgestellt wurde, werden die Grabräumungsgebühren bei der ersten Folgebelegung nach diesem Datum fällig und erhoben. Findet eine solche Folgebelegung nicht statt, entstehen die Gebühren nach erfolgter Abräumung.

(4) Bei erbrachtem Nachweis über die Verrottbarkeit der Urne entfällt die Gebühr nach Abs. 1 Buchstabe b.

§ 11 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsver-waltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amts-handlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Wi-derspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amts-handlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig

25 €

  1. 2. für die Dauer von 1 Jahr

100 €

Friedhofsgebührenordnung

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 100 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) 50 €

d) Erteilung einer Erlaubnis zur Beschriftung einer Urnennische 20 €

(2) Erteilung einer Erlaubnis zur Beisetzung derjenigen Verstorbenen, die nicht zu dem in § 3 Abs. 2 Ziffern 1 – 4 Friedhofsordnung genannten Personenkreis gehörten

10 €

(3) Erteilung einer Bescheinigung zur Beisetzung einer Aschenurne 10 €

(4) Erteilung einer Erlaubnis zu Überführung einer Leiche nach einem anderen Ort (§ 22 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes) 50 €

(5) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(6) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(7) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abge-gebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die 2. Änderungssatzung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeit tritt die Gebührenordnung für die Friedhöfe der Gemeinde Lahnau in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.05.2010 außer Kraft.

Lahnau, 16.08.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau Wrenger-Knispel, Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2008 (Friedhofsordnung vom 22.08.2008, Fassung der 4. Änderungssatzung 2018; 5. Änderungssatzung in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau vom 22.08.2008 (Neufassung, Fassung der 4. Änderungssatzung, Stand 2018)

Friedhofsordnung Neufassung 180816 Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau vom 22.08.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung vom 17.12.2009; 2. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung vom 19.02.2010, 3.Änderungssatzung zur Friedhofsordnung vom 21.05.2010 sowie 4. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung vom 31.08.2017

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungs-gesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. S.42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau in der Sitzung am 31.08.2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Lahnau folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Lahnau in den Ortsteilen Atzbach, Dorlar und Waldgirmes. Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde Lahnau.

§ 2 – Friedhofsverwaltung

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen; darüber hinaus erfüllen die Friedhöfe aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächen-funktionen und stellen Begegnungsstätten dar, vor allem für ältere Menschen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.

(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Lahnau waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen/Einwohner der jetzigen Ortsteile Atzbach, Dorlar und Waldgirmes oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten auf Wunsch einer oder eines Angehörigen.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 – Einschränkung der Benutzung, Schließung und Entwidmung

(1) Soweit öffentliche Interessen oder sonstige wichtige Gründe es zwingend erforderlich machen, können Friedhöfe oder Friedhofsteile durch Beschluss der Gemeindevertretung in ihrer Benutzung eingeschränkt, geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Die Grabstätten bleiben bis zum Ablauf der Nutzungsrechte erhalten.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als dem Friedhofszweck (§ 3) dienende Einrichtung verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(4) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich für den Besuch geöffnet. Vor Tagesanbruch bzw. nach Einbruch der Dunkelheit ist der Aufenthalt auf den Friedhöfen nicht gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

§ 7 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener

betreten.

(2) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet,

(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine

besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung,

(b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder

diesbezüglich zu werben,

(c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung, Gedenk-oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,

(d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

(e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung zweckmäßig und üblich sind,

(f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten unberechtigt zu betreten sowie Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen,

(g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (siehe § 34, Abs. 3),

(h) Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde,

(i) das Rauchen und Lärmen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(2) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammen-hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit

Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

§ 9 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetz, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

  1. 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  1. 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.
  1. 6. Die Gewerbetreibenden und die Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursacht haben.
  1. 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofes, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  1. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  1. 9. Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 – Allgemeine Regelungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofs-verwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das

Nutzungsrecht auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden grundsätzlich von Montag bis Freitag bis spätestens

14.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit besonderer Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 – Leichenhalle, Särge

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen

und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie sämtliche Produkte der Trauerfloristik dürfen nicht aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge aus Tropen- hölzern sind nicht zulässig.

(4) Die Särge werden spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen die/den Verstorbene/n, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

(6) Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Die Organisation des Transports des Sarges zur Grabstätte obliegt den

Angehörigen.

§ 12 – Gräber, Ruhefristen

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,00 m, bis zur Urnenoberkante mindestens

0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre.

(5) Die Ruhefrist für die Beisetzung von Aschen in Urnengrabstätten (§ 22)

und Grabstätten für Erdbestattungen (§§ 18 und 21) beträgt 20 Jahre.

(6) Die Gesamtruhefrist für Grabstätten mit Mehrfachbelegungen (Aschenurnen) verlängert sich um die Anzahl der Jahre zwischen der Erstbestattung und der letzten Bestattung.

§ 13 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der/die Antragsteller/in zu tragen.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

(5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 – Arten von Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Reihenwahlgrabstätten (Kaufgräber)

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten (Kaufgräber)

e) Urnenrasengrabstätten

f) Anonyme Urnengrabstätten

g) Urnennischen

h) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

i) Erdrasengrabstätten

j) Urnenbaumgrabstätten

(2) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

(3) In einer Reihengrabstätte können innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Beisetzung eines Verstorbenen bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden (siehe § 12, Abs. 4 + 6).

(4) In einer Erdrasengrabstätte kann innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Beisetzung eines Verstorbenen eine Urne beigesetzt werden (siehe § 12, Abs. 4 + 6).

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend.

A. Reihengrabstätten

§ 18 – Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und bei Eintritt des Todesfalles für die Dauer der Ruhefrist (§ 12) zugeteilt werden. Bei Erdrasengrabstätten entfällt die Grabpflege. Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 – Maße der Reihengrabstätte

Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(Kindergräber)

Länge: 1,25 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,35 m

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,35 m

Friedhofsordnung Neufassung 180816

§ 20 – Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 1 Monat vorher öffentlich bekannt zu machen.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn:

a) die restliche Nutzungszeit zur Gewährleistung der Ruhefrist der letzten

Beisetzung ausreichend ist

oder

b) das erforderliche Nutzungsrecht (Zukauf von Nutzungsjahren) erworben

wird, um die Ruhefrist der letzten Bestattung zu gewährleisten.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- u. absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister
  1. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Absatz (4), Ziffer 3 bezeichneten

Personen

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Absatzes 4 übertragen werden. Diese müssen zum Zeitpunkt der Übertragung des Nutzungsrechts Einwohner der Gemeinde sein.

(6) Der Erwerber eines Wahlgrabes soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger

im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem in Absatz 4 aufgeführten

Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so

geht das Nutzungsrecht in der in Absatz 4 genannten Reihenfolge auf die

Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen

Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod

eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jeder auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in Absatz 4 genannten Reihenfolge über.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

(8) Jede Grabstelle eines Wahlgrabes für Erdbestattung hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,35 m.

Friedhofsordnung Neufassung 180816 C. Urnengrabstätten

§ 22 – Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Urnenrasengrabstätten

d) anonymen Urnengrabstätten

e) Reihengrabstätten für Erdbestattung

f) Wahlgrabstätten für Erdbestattung

g) Urnennischen

h) Erdrasengrabstätten

i) Urnenbaumgrabstätten

(2) In Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenrasengrabstätten, anonymen Urnenrasengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 23 – Definition der Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Hinsichtlich des Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen gemäß § 16.

(4) Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnennischen eingerichtet werden.

(5) Urnenrasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, bei denen die Grabpflege entfällt. Für nähere Hinweise zur Gestaltung siehe § 31.

(6) Die zweite bis vierte Beisetzung von Aschenurnen darf nur innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Beisetzung der ersten Aschenurne erfolgen.

(siehe § 12, Absatz 5).

a) In Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten dürfen bis zu vier Aschenurnen beigesetzt werden.

b) In Urnenrasengrabstätten dürfen maximal zwei Aschenurnen beigesetzt

werden.

c) In Urnennischen dürfen maximal zwei Aschenurnen beigesetzt werden.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

d) In einer Urnenbaumgrabstätte dürfen maximal zwei Aschenurnen beigesetzt werden.

(7) Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenrasengrabstätten haben

folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m Abstand: 0,35 m

Anonyme Urnengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,40 m Breite: 0,40 m Abstand: 0,20 m (8)

a) Ein Grabfeld für Urnenbaumbestattungen soll auf jedem Friedhof ausgewiesen werden. Hierbei werden um einen neu gepflanzten Baum bis zu 12 Grabstätten angelegt.

b) Nutzungszeit für eine Baumgrabstätte beträgt 20 Jahre, sie verlängert sich bei einer Zweitbelegung entsprechend (siehe § 23 Abs. 6). In jede Baumgrabstätte können ein oder zwei Urnen bestattet werden. Die beizusetzenden Urnen dürfen nur aus verrotbarem Material bestehen.

c) Die Kennzeichnung der Gräber wird über eine am Rand des Grabfeldes aufgestellte Steinstele erfolgen, diese beinhaltet den Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

d) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt.

e) Die Pflege der Urnenbaumgrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Lahnau. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.

f) Das Bepflanzen, Abstellen von Topfpflanzen, bepflanzten Schalen, Ablegen von Blumen und sonstigen Gegenständen (z. B. Engel, Grablichter oder bildliche Darstellungen) ist auf dem Baumgrabfeld nicht gestattet; lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde am Grab abgelegt werden. Später können Schnittblumen und Gebinde auf dem hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Platz abgelegt werden. Verwelkte Trauerfloristik muss von den Angehörigen entsorgt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

§ 24 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 25 – Urnennischen (Kolumbarien)

(1) Urnennischen werden auf den Friedhöfen in den Ortsteilen Atzbach, Dorlar und Waldgirmes angeboten.

(2) Die Urnennischen werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von maximal 2 Urnen. Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnennische ist nicht möglich.

(3) Die Urnennische ist mit einer Verschlussplatte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben ist und zur Aufnahme der Inschrift der Verstorbenen dient.

(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Vor den Urnennischen dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze nach der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse entsorgt werden müssen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen (siehe auch § 30 Abs.4).

§ 26 – Ablauf der Ruhefrist

Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle der Friedhöfe in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 27 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

(1) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten ohne Hinweis auf die/den

Verstorbene/n. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt, ohne dass

ein Nutzungsrecht entsteht. Die Belegung erfolgt nach dem Belegungsplan der

Friedhofsverwaltung.

(2) Es sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

(3) Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel,

Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein

besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder

Friedhofsordnung Neufassung 180816

Gedenktafel ist nicht möglich. Mit Zustimmung der Angehörigen ist die Beisetzung

mehrerer Urnen in einem Grab möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind

nicht gestattet.

D. Weitere Grabarten

§ 28 – Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

(1) Auf dem Friedhof im Ortsteil Dorlar hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 29 – Gestaltungsvorschriften

Mit Ausnahme der noch bestehenden Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungs-vorschriften, dem anonymen Grabfeld für Urnenbestattungen und den Rasengrabfeldern gelten für alle Grabfelder folgende Gestaltungsvorschriften:

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Friedhofsordnung sowie die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

(4) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:

Bis 0,60 m Höhe - 12 cm

Bis 0,90 m Höhe - 14 cm

(5) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anordnungen treffen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(6) Einfassungen aus Stein, Einfassungen aus Pflanzen und Abdeckplatten sind zulässig. Abdeckplatten können nur dann generell verboten werden, wenn die

Friedhofsordnung Neufassung 180816 Bodenbeschaffenheit des betreffenden Friedhofs eine Verwesung innerhalb der festgesetzten Ruhefristen nicht gewährleistet und eine angemessene Verlängerung der Ruhefristen auch in Verbindung mit einer räumlich möglichen und zumutbaren Erweiterung der Friedhofsflächen, Abhilfe nicht schaffen kann.

§ 30 – Gestaltung der Urnennischen, Urnenwände

(1) Auf der Verschlussplatte einer Urnenmauernische sind lediglich Symbole und Schriftzeichen zulässig. Die Verschlussplatte ist allseitig 1 cm breit von Symbolen und Schriftzeichen freizuhalten. Symbole dürfen höchstens eine Fläche von 0,02 m² einnehmen. Schriftzeichen dürfen die Höhe von 40 mm nicht überschreiten; die maximale Schrifttiefe beträgt 10 mm.

(2) Als Material für Schriften und Symbole ist Bronzeguss zu verwenden.

(3) Das Aufbringen von Symbolen und/oder Schriftzeichen auf der Verschlussplatte der Urnennische bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein entsprechender Antrag ist zweifach mit einer Zeichnung im Maßstab 1:2 einzureichen; der Antrag muss genaue Angaben über Form und Anordnung der Symbole/Schriftzeichen enthalten.

(4) Das Abstellen von Topfpflanzen, Vasen und bepflanzten Schalen vor/auf Urnenwänden ist unzulässig (siehe auch § 25 Abs.4).

§ 31 – Gestaltung der Rasengrabstätten

(1) Für die Urnenrasengrabstätten (§ 23 Abs. 6) gelten die nachstehenden

Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Ausführung des liegenden Grabmales

(Liegeplatte): Material: Naturstein

Buchstaben und Ziffern: erhaben, min. Höhe 0,5 cm; max. Höhe 1 cm Maße: 50 cm x 50 cm Stärke: 10 cm bis 14 cm

Für die Erdrasengrabstätten (§ 16 Abs. 4) gelten die nachstehenden Gestaltungsvorschriften hinsichtlich der Ausführung des liegenden Grabmales (Liegeplatte): Material: Naturstein

Buchstaben und Ziffern: erhaben, min. Höhe 0,5 cm; max. Höhe 1 cm Maße: 70 cm x 70 cm Stärke: 10 cm bis 14 cm

(2) Die Liegeplatten sind niveaugleich so in die Rasenfläche zu verlegen, dass

das Befahren der Grabstätten mit einem Rasenmäher möglich ist.

Eine Einfassung der Grabstelle ist nicht zulässig.

(3) Die Pflege der Rasengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Lahnau. Ein

individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.

Friedhofsordnung Neufassung 180816 (4) Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck

und Grablichtern usw. ist nicht gestattet.

Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die

abgelegten Gegenstände zu entfernen.

§ 32 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen

bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schrift-

lichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz (2) gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 33 – Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 31 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 34 – Beseitigung von Grabmalen und Grabeinfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen

dürfen vor Ablauf der Ruhefrist nur unter besonderen Umständen entfernt werden. Der schriftliche Antrag auf vorzeitige Einebnung bedarf

der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhofsverwaltung entfernt Grabstätten nach Ablauf des Nutzungsrechts. Die Entfernung der Grabsteine, der Einfassungen und der Bepflanzung erfolgt außerhalb der Pflanzperiode. Die Nutzungsberechtigten werden hierüber schriftlich informiert. Sollten die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln sein, so wird ca. 3 Monate vor Einebnung der Grabstätte ein Aufkleber mit dem Hinweis auf die Grabentfernung durch die Gemeinde angebracht.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren.

Friedhofsordnung Neufassung 180816 VI. Herrichtung und Unterhaltung/Pflege der Grabstätten

§ 35 – Allgemeine Regelungen

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (Auf § 25 Abs. 4 wird ausdrücklich hingewiesen.)

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 36 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 29 hergerichtet und

dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach

der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb

des Nutzungsrechts bzw. nach der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet

werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte

während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht

entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger

Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten

schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu

setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der

Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und

einsäen lassen.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 – Übergangsvorschriften

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser

Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die

Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden

ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter

Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw.

Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor

Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die

zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12

Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.

(3) Die nach der Friedhofsordnung vom 13.12.2000, in den angelegten Grabfeldern

mit „zusätzlichen Gestaltungsvorschriften“ noch freien Flächen, werden mit

In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung in Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

nach § 29 umgewandelt. Begonnene Reihen werden noch nach altem Recht belegt.

§ 38 – Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden

Nummern der Reihengräber/Wahlgräber und der Aschengrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter

Angabe des Beisetzungszeitpunktes.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und

Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 – Friedhofsgebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

§ 40 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszeiten

den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

  1. 2. entgegen § 7 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem

Fahrzeug befährt,

  1. 3. entgegen § 7 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  1. 4. entgegen § 7 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder während

einer Bestattung, Gedenk- oder Trauerfeier Arbeiten ausführt,

  1. 5. entgegen § 7 Abs. 2 d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung

gewerbsmäßig fotografiert,

  1. 6. entgegen § 7 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,
  1. 7. entgegen § 7 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und

Grabstätten verunreinigt oder beschädigt oder Grabstätten unberechtigter-

weise betritt sowie Einfriedigungen und Hecken übersteigt,

  1. 8. entgegen § 7 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Stellen ablegt,
  1. 9. entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere mitbringt,
  1. 10. entgegen § 9 Nr.1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  1. 11. entgegen § 9 Nr.7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder

außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

  1. 12. entgegen § 9 Nr.8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 10,-- € bis 3.000,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

Friedhofsordnung Neufassung 180816

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 42 – Inkrafttreten

Diese Friedhofssatzung in der Fassung der 4. Änderungssatzung (Friedhofsordnung) tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21.05.2010 außer Kraft. § 37 bleibt unberührt.

Lahnau, 16.08.2018

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau

Wrenger-Knispel, Bürgermeisterin

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

5. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau vom 22.08.2008 (Urnenbaumbestattungen, in Kraft ab 01.01.2025)

  1. 5. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau vom 22.08.2008

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93) in Verbindung mit § 2 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lahnau in ihrer Sitzung am XX.XX.XXX folgende

  1. 5. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung vom 22.08.2008 beschlossen:

Artikel 1

§ 23 Definition der Urnengrabstätten

(8a) Ein Grabfeld für die Urnenbaumbestattungen soll auf jedem Friedhof ausgewiesen werden. Hierbei werden zunächst um einen neu gepflanzten Baum bis zu 12 Grabstätten angelegt, diese werden bei Bedarf durch einen zweiten Ring erweitert. Bereits bestehende Grabfelder können ebenfalls durch einen zweiten Ring erweitert werden.

Artikel 2

Diese 5. Änderungssatzung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Lahnau tritt am 01.01.2025 in Kraft.

ausgefertigt am XX.XX.XXXX

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Lahnau

Walendsius Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lahnau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lahnau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Lahnau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Lahnau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 320 € (Urne) bzw. 680 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Lahnau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. aller Nebenkosten, ohne Organist
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Lahnau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €