Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2013 · Friedhofssatzung: 01.08.2013
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 510,00 € Beisetzung eines Sarges in einer Reihengrabstätte |
| Sargwahlgrab | 510,00 € (Erstbestattung), 820,00 € (Zweitbestattung) Beisetzung eines Sarges in einer Wahlgrabstätte |
| Urnenreihengrab | 230,00 € Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenreihengrabstätte |
| Urnenwahlgrab | 425,00 € (Erstbestattung), 230,00 € (Zweitbestattung) Beisetzung von Aschenresten in einer Urnenwahlgrabstätte |
| Urnengrab anonym | 230,00 € Feld für anonyme Urnenbeisetzungen |
| Baumbestattung | 230,00 € Baumgrabstätte |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Die Gebühren für die Beisetzung sind in den jeweiligen Grabgebühren enthalten. |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben Nutzungsgebühr für Trauerhalle nicht enthalten; nur Transportgebühr von 35,00 € je Träger genannt. |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Schöffengrund hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung vom 04.07.2013 für die Friedhöfe der Gemeinde Schöffengrund folgende
1. Änderungsordnung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung als Satzung
beschlossen:
Artikel 1
1. § 6 der Satzung enthält folgende Neufassung:
Bestattungsgebühren
(1) Für die Beisetzung eines Sarges werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | in einer Reihengrabstätte | 510,00 € |
|---|---|---|
| b) | in einer Wahlgrabstätte | |
| aa) | Erstbestattung | 510,00 € |
| bb) | Zweitbestattung | 820,00 € |
(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | in einer Urnenreihengrabstätte | 230,00 € |
|---|---|---|
| b) | in einer Urnenwahlgrabstätte | |
| aa) | Erstbestattung | 425,00 € |
| bb) | Zweitbestattung | 230,00 € |
| c) | in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 230,00 € |
| d) | in einer Baumgrabstätte | 230,00 € |
| e) | in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen | 230,00 € |
(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne von der Leichenhalle zur Urnenwand sowie das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 160,00 €
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.
(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.
(6) Für den Transport des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zur Grabstätte werden zusätzlich Gebühren je Träger in Höhe von 35,00 € erhoben.
§ 9 a der Satzung wird neu eingefügt:
Gebühren für Grabumrandung
Für die Umrandung einer Grabstätte mit Platten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte werden folgende Gebühren erhoben:
| a) bei Reihengrabstätten | 520,00 € |
|---|---|
| b) Wahlgrabstätten | 610,00 € |
| c) Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten | 265,00 € |
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
Schöffengrund, den 5. Juli 2013
Der Gemeindevorstand
gez.
(Hans-Peter Stock) Bürgermeister
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöffengrund in der Sitzung vom 19.11.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Schöffengrund folgende
2. Änderungsordnung zur Friedhofsordnung als Satzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 4 (1) der Satzung erhält folgende Neufassung:
##### Begriffsbestimmungen
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 15 der Satzung erhält folgende Neufassung:
##### Grabbelegung
Jede Grabstelle darf grundsätzlich nur mit einer Leiche bzw. einer biologisch abbaubaren Aschenurne belegt werden. Es ist jedoch als Ausnahmeregelung zu Satz 1 zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 17 (2) der Satzung erhält folgende Neufassung:
##### Entfernung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist bzw. vor Ablauf des Nutzungsrechts nur in Ausnahmefällen und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Urnenrasen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Urnenwahl- und Kindergrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Die Nutzungsberechtigten bekommen die Möglichkeit, die Grabmale nach der Abräumung zu erhalten, dies ist im Vorfeld schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren.
(3) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen ist 4 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 19 a der Satzung wird neu eingefügt:
Rasenreihengrabstätte
(1) Auf den Friedhöfen (§ 1 Satz 1 Buchstaben a-f) wird jeweils ein Rasenreihengrabfeld ausgewiesen. Für Rasenreihengräber sind ausschließlich liegende Grabmale zulässig. In einem Rasenreihengrab kann 1 Sarg bestattet werden. Die Grabstätte wird für die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Der Grabstein muss folgende Kriterien erfüllen: Material Granit, Maße 40 cm (Breite) x 30 cm (Tiefe) x 14 cm (Stärke), Buchstaben und Ziffern vertieft, Oberflächenbearbeitung Mattschliff. Die Grabmale müssen mit dem Rasen bodengleich verlegt werden.
(3) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einem ausgewiesenen Platz abgelegt werden. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten.
§ 20 (1) und (2) der Satzung erhält folgende Neufassung:
Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) erworben werden kann. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann innerhalb der bestehenden Nutzungszeit bis zu dreimal verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit umfassen.
(2) In einer Wahlgrabstätte können
a) 2 Erdbeisetzungen oder
b) 1 Erdbeisetzung und bis zu 2 Aschenbeisetzungen oder
c) bis zu 4 Aschenbeisetzungen erfolgen.
§ 21 (1) der Satzung erhält folgende Neufassung:
Maße der Wahlgrabstätte
(1) Die Wahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,60 m Breite: 1,50 m
Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt: 1,10 m
(2) Bei Errichtung von Grabstätten in bestehenden Grabfeldern gilt die Übergangsregelung des § 39 Abs. 2.
§ 22 (1) der Satzung erhält folgende Neufassung:
Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für eine Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne zur Verfügung gestellt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m
(3) Bei Errichtung von Grabstätten in bestehenden Grabfeldern gilt die Übergangsregelung des § 39 Abs. 2.
§ 24 (1) der Satzung erhält folgende Neufassung:
Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) erworben wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann innerhalb der bestehenden Nutzungszeit bis zu dreimal verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit umfassen.
(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Aschenurnen bestattet werden.
§ 26 (2) der Satzung erhält folgende Neufassung:
Urnenwände
(1) Urnenwände werden auf den Friedhöfen in Laufdorf, Niederquembach und Oberquembach angeboten.
(2) Die Urnenkammern werden für 15 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von 1 (Einzel-Urnenkammer) oder 2 Aschenurnen (Doppel-Urnenkammer). Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Aschenurne zu wahren. Hierbei dürfen entgegen § 15 keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Das Nutzungsrecht kann innerhalb der bestehenden Nutzungszeit mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verlängert werden.
(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse an einer geeigneten Stelle des Friedhofs in würdiger Weise beigesetzt.
(4) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen vor den Urnenkammern ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einem ausgewiesenen Platz abgelegt werden. Die Anlage und Pflege der Urnenwände obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Beisetzung in einer Urnenkammer besteht nicht.
§ 27 (1) und (5) der Satzung erhält folgende Neufassung:
Baumgrabstätten
(1) Bestattungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Um jeden dieser Bäume werden bis zu 12 Grabstätten angelegt. Überurnen dürfen nicht verwendet werden.
(2) In einer Baumgrabstätte kann 1 Aschenurne beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet. (5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung auf einer am Grabfeld aufgestellten Steinstele, auf der Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden. Es ist nicht gestattet, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. (6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Grabschmuck darf nur an einem ausgewiesenen Platz abgelegt werden. Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten.
§ 29 der Satzung erhält folgende Neufassung:
Kindergrabstätten und Bestattungen für totgeborene Kinder und Föten
(1) Kindergrabstätten sind Wahlgrabstätten für eine Erd- oder Urnenbestattung von minderjährigen Kindern und Jugendlichen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren erworben werden kann. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Kindergrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann innerhalb der bestehenden Nutzungszeit mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verlängert werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit umfassen. (2) Die Kindergrabstätten haben folgende Maße: Länge: 0,80 m Breite: 0,60 m (3) Für totgeborene Kinder, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten wird ein zentrales Feld für die Bestattung bereitgestellt; dieses ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein, auf dem Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung des Bestattungsfeldes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragten. Auf Wunsch können die genannten Bestattungen auch in einer Kindergrabstätte erfolgen.
§ 32 der Satzung erhält folgende Neufassung:
Grabfelder, in denen besondere Gestaltungsvorschriften gelten
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
- 3. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale und Umrandungen mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe ab Oberkante Gelände: bis 1,20 m, Mindeststärke: 0,10 m;
- 2. liegende Grabmale: Länge: bis 0,70 m, Mindeststärke: 0,10 m;
- 3. Umrandung: Höhe im Mittel: bis 0,20 m, Breite: bis 0,125 m.
b) auf Wahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: Höhe ab Oberkante Gelände: bis 1,30 m, Mindeststärke: 0,10 m;
- 2. liegende Grabmale: Länge: bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,10 m;
- 3. Umrandung: Höhe im Mittel: bis 0,20 m, Breite: bis 0,15 m.
(3) Auf Urneneinzel- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale und Umrandungen bis zu folgenden Größen zulässig:
| 1) stehende Grabmale: | Höhe ab Oberkante Gelände: | bis 0,90 m, |
|---|---|---|
| Mindeststärke: | 0,10 m; | |
| 2) liegende Grabmale: | Länge: | bis 0,40 m, |
| Mindesthöhe: | 0,10 m; | |
| 3) Umrandung: | Höhe im Mittel: | bis 0,15 m, |
| Breite: | bis 0,10 m. |
(4) Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätten nicht überschreiten.
(5) Zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten der Reihengrabstätten, Wahlgrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte Platteneinfassungen verlegt.
§ 43 der Satzung erhält folgende Neufassung:
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
- b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
- c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
- e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- f) entgegen § 8 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
- g) entgegen § 8 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
- h) entgegen § 17 Abs. 2 Grabmale und/oder -einfassungen eigenmächtig entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.500,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Schöffengrund, den 19.11.2015
Der Gemeindevorstand
gez.
(Hans-Peter Stock) Bürgermeister