Friedhofsgebühren Hüttenberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hüttenberg · Hessen · PLZ 35625

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 24.10.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

GEBÜHRENSATZUNG ZUR FRIEDHOFSSATZUNG

der Gemeinde Hüttenberg

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 39 der Friedhofssatzung der Gemeinde Hüttenberg hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 16.09.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Hüttenberg folgende

Satzungbeschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Hüttenberg vom 24.10.2019 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

  • a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

  • c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
  • d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren-bescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen, Aussegnungshalle Klein-Rechtenbach sowie der Kühlzellen/-kammern

(1)Für die Benutzung der Trauerhalle150 €
(2)Für die Benutzung einer Kühlzelle/-kammer, je angefangenem Tag50 €
(3)Für die Benutzung eines Aufbahrungsraumes, je angefangenem Tag50 €
(4)Für die Benutzung der Aussegnungshalle Klein-Rechtenbach100 €

§ 6 Bestattungsgebühren

(1)Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a)Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
1)in einer Reihengrabstätte/Rasenreihengrabstätte
(Mo-Fr)690 €
(Sa-So)770 €
2)in einer Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte
aa)Erstbestattung
(Mo-Fr)790 €
(Sa-So)890 €
bb)jede weitere Bestattung
(Mo-Fr)790 €
(Sa-So)890 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(Mo-Fr) 230 €

(Sa-So) 290 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes und den Transport der Urne zum Friedhof folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung:

a) in einer Urnenreihengrabstätte

(Mo-Fr) 210 €

(Sa-So) 270 €

b) in einer Urnenwahlgrabstätte

(Mo-Fr) 230 €

(Sa-So) 290 €

c) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

210 €

d) in einem Rasengrab

(Mo-Fr) 210 €

(Sa-So) 270 €

e) in einer Baumgrabstätte

(Mo-Fr) 270 €

(Sa-So) 330 €

f) in einer Baumwahlgrabstätte

(Mo-Fr) 290 €

(Sa-So) 360 €

Für die Beistellung:

g) in einer Reihengrabstätte, Rasenreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, oder einem Rasengrab

(Mo-Fr) 210 €

(Sa-So) 270 €

in einer Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte oder einer Urnenwahlgrabstätte

(Mo-Fr) 230 €

(Sa-So) 290 €

(3) Bei der Beisetzung/Beistellung von Aschenresten in Urnenwänden wird für den Transport der Urne zum Friedhof sowie das Öffnen und Schließen der Urnennische folgende Gebühr erhoben: (Mo-Fr) 160 € (Sa-So) 220 € (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und Föten erfolgt kostenlos.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden die Kosten nach Zeit-/Material- und Maschinenaufwand abgerechnet.

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Rasenreihen, Urnenreihengrabstätte oder Baumgrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 850 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 1.700 € (2) Für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 2.400 € (3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben 970 € (4) Für die Überlassung einer Baumgrabstätte und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben 1.100 €

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Rasenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Baumwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen 3.990 € (2) Für die Überlassung einer Rasenwahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen 6.000 € (3) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlage 2.100 € (4) Für die Überlassung einer Baumwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 29 Abs. 2 der Friedhofssatzung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen 2.200 €

(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Wahlgrabstättenje Jahr der Verlängerung 99 €

b) Bei Rasenwahlgrabstättenje Jahr der Verlängerung 150 €

c) Bei Urnenwahlgrabstättenje Jahr der Verlängerung 70 €

c) Bei Baumwahlgrabstättenje Jahr der Verlängerung 75 € (5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Rasenwahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Baumwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Urnennische 2.400 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 970 €

c) Für ein Rasengrab 1000 €

§ 11 Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihr beauftragte Dritte werden für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen die Kosten nach Aufwand berechnet.

§ 12 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofssatzung) 50 €

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung, Beschriftung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Rasenplatten, Verschlussplatten und sonstiger auf Dauer angebrachter Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofssatzung) 39 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Ergänzung der Beschriftung bei einer Urnenbeistellung (§ 32 der Friedhofssatzung) 26 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde Hüttenberg veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der Gemeinde Hüttenberg abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.06.2010 in der Fassung der Änderung vom 08.05.2013 außer Kraft.

Hüttenberg, den 24.10.2019

gez. Heller

Heller Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBL. I S. 338, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hüttenberg am 16.09.2019 für die Friedhöfe der Gemeinde Hüttenberg folgende

F R I E D H O F S S A T Z U N G

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde in den Ortsteilen Hüttenberg, Rechtenbach, Reiskirchen, Vollnkirchen, Volpertshausen und Weidenhausen

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hüttenberg waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebiets verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Hüttenberg waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.

(3) Totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

(4) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahlgrabstellen umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

(3) Unter einer Beistellung ist eine Bestattung in einer bereits belegten Grabstelle oder Urnennische zu verstehen.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter acht Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationssschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen, sowie Rasenfläche und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 19 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. Bei den Arbeiten anfallende überschüssige Erde darf nicht auf dem Friedhof zurückgelassen werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag während den allgemeinen Dienstzeiten statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhalle gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs-und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen/die Verstorbene, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt den örtlichen Traditionen entsprechend durch Nachbarn, Freunde oder sonstige dem/der Verstorbenen nahestehende Personen. Ansonsten durch Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 und für Aschen 20 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen, die beigestellt werden, beträgt 15 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde i.d.R. nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Rasenreihengrabstätten

d) Rasenwahlgrabstätten

e) Urnenreihengrabstätten

f) Urnenwahlgrabstätten

g) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen (nur auf dem Friedhof Groß-Rechtenbach)

h) Urnenwände (nur auf den Friedhöfen Groß-Rechtenbach und Hüttenberg)

i) Rasengrabstätten (nicht auf dem Friedhof Groß-Rechtenbach)

j) Baumgrabstätten (nur auf den alten Friedhöfen Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen, den Friedhöfen Klein-Rechtenbach, Reiskirchen, Volpertshausen und Vollnkirchen)

k) Baumwahlgrabstätten (nur auf den alten Friedhöfen Hochelheim, Hörnsheim und Volpertshausen, den Friedhöfen Klein-Rechtenbach, Reiskirchen, Volpertshausen und Vollnkirchen)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals, kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001II S. 1291) hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
  1. 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist.
  1. 3. Soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser

a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

(3) Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

A. Reihengrabstätten

§ 18 Definition der Reihengrabstätte und Rasenreihengrabstätte

Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder Rasenreihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 19 Reihengrabstätte und Rasenreihengrabstätten

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge: 1,60 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,40 m

  1. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m

Grabmale und sonstige Grabausstattungen in den Grabfeldern von Rasenreihengrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden

b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.

c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.

d) Die Größe der Platte beträgt Länge 50 cm, Breite 50 cm, Stärke 8 cm.

Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Auf den Rasenreihengrabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht auf den Grabstätten abgestellt werden.

§ 20 Wiederbelegung

Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes der Wahlgrabstätten

und Rasenwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte/ Rasenwahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Gebührensatzung zur Friedhofssatzung abhängig.

(3) Es werden zweistellige Wahlgrabstätten/Rasenwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in der Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten.
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister.
  4. 4. Ehegatten der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerber oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 22 Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte

Jede Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 2,10 m.

Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten/Rasenwahlgrabstätten beträgt 0,40 m.

Grabmale und sonstige Grabausstattungen in den Grabfeldern von Rasenwahlgrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Jede Stelle der Grabstätte wird mit einem eigenen Grabmal versehen.

b) Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden

c) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.

d) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.

e) Die Größe der Platte beträgt Länge 50 cm, Breite 50 cm, Stärke mind. 8 cm.

Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Auf den Rasenwahlgrabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht auf den Grabstätten abgestellt werden.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenwände,

d) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen,

e) Rasengrabstätten,

f) Baumgrabstätten,

g) Baumwahlgrabstätten

Soweit in der zweiten Grabstelle einer Wahlgrabstätte/Rasenwahlgrabstätte noch keine Erdbestattung vorgenommen wurde, darf dort auch eine Asche beigesetzt werden.

(2) Soweit die Ruhefrist der bestehenden Grabstätte nicht überschritten wird bzw. genügend Nutzungszeit zur Verfügung steht, darf in

• Urnenreihengrabstätten, • Urnennischen,

• Rasengrabstätten, • jeder Stelle von Urnenwahlgrabstätten,

eine Asche beigestellt werden und dürfen in

• Reihengrabstätten nach § 14 Abs. 1 a), • jeder Stelle von Wahlgrabstätten nach § 14 Abs.1 b), • Rasenreihengrabstätten nach § 14 Abs. 1 c), • jeder Stelle von Rasenwahlgrabstätten nach § 14 Abs. 1 d),

zwei Aschen beigestellt werden.

(3) Außer in Urnenwänden können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 24 Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße Länge:

0,80 m Breite:

0,80 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 25 Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Es werden zweistellige Urnenwahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße Länge:

1,00 m Breite:

1,00 m Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,40 m

§ 26 Urnenwände

(1) Die einzelnen Urnenkammern werden für 20 Jahre bereitgestellt und dienen der Aufnahme von einer Urne. Hier dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung der Nutzungszeit bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist nicht möglich.

(2) Die Urnenkammer ist mit einer Platte dauerhaft zu verschließen, die von der Gemeinde vorgegeben wird und zur Aufnahme der Inschrift dient. Die Platte bleibt im Eigentum der Gemeinde.

(3) Auf den Verschlussplatten der Urnennischen sind lediglich Symbole, Schrift- und Ziffernzeichen zulässig. Symbole sollen höchstens eine Fläche von 0,02 qm einnehmen.

(4) Vor den Urnenkammern dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen

sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht vor den Urnenwänden abgestellt werden. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde.

Die Urnenkammern haben folgende Abmessungen: Höhe:

42,00 cm Breite:

32,50 cm Tiefe:

45,00 cm Das lichte Maß beträgt Höhe:

33,50 cm Breite:

24,00 cm Tiefe:

43,00 cm

§ 27 Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassungen oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 28 Rasengrabstätte

(1) Rasengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Rasengrabstätten haben folgende Maße Länge:

0,80 m Breite:

0,80 m Der Abstand zwischen den Rasengrabstätten beträgt: 0,40 m

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen in den Grabfeldern für Rasengrabstätten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden.

c) Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden.

d) Die Größe der Platte beträgt Länge 50 cm, Breite 50 cm, Stärke mind. 8 cm.

(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Auf den Rasengrabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nicht auf den Grabstätten abgestellt werden.

§ 29 Baumgrabstätte/Baumwahlgrabstätte

(1) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen, die nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung belegt und im

Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Baumwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(3) Es werden zwei nebeneinander liegende Grabstätten im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen abgegeben. Wenn bei der Belegung der zweiten Grabstätte die Ruhefrist die Nutzungszeit übersteigt, muss das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden.

(4) In einer Baum/-Baumwahlgrabstätte dürfen nur biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

(5) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde. Auf den Baum/- Baumwahlgrabstätten dürfen nur Sargauflagen sowie Kränze bzw. Blumen im Rahmen der Trauerfeier abgelegt werden, die nach Verwelken von den Angehörigen zu entsorgen sind. Geschieht dies nicht, so kann sie die Friedhofsverwaltung ohne Ankündigung beseitigen. Blumenschalen oder andere Gestecke/Gegenstände dürfen nur an den zu dem Grabfeld gehörenden Stelenplätzen abgestellt werden. Auch hier gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Entsorgung bzw. Beseitigung.

(6) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte/-wahlgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung an einer Stele auf einem Stelenplatz, der für jedes Grabfeld angelegt wird, durch eine gravierte Namenstafel, auf der Name sowie Geburts- und Sterbedatum des Bestatteten aufgeführt werden. Auf Wunsch wird auf der Namenstafel ein religiöses Symbol aufgenommen.

(7) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden oder muss er aus Gründen der Verkehrssicherheit entfernt werden, wird eine Ersatzpflanzung durch einen Jungbaum vorgenommen. Ansonsten soll der Baum in weitgehend naturbelassenem Zustand bleiben. Pflegeeingriffe werden nur vorgenommen, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist.

§ 30 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen zu einzelnen Grabarten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 34 sein.
  1. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, über 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und über 1,5 m Höhe 0,18 m.
  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 32 Genehmigungserfordernis für Grabmale und –Einfassungen, Plattenbeschriftung

(1) Die Errichtung, Beschriftung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Rasenplatten und Verschlussplatten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. Auf Rasengräbern und Baum/-Baumwahlgrabstätten dürfen keine provisorischen Grabmale errichtet werden.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis nach § 17 a zu erbringen oder eine Erklärung nach § 17 a Abs. 2 Nr. 3 vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahre nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 33 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 32 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(3) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (zB. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 34 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Rasenreihen-, Urnenreihen- und Rasengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Rasenwahl- und Urnenwahlgrabstätten sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen drei Monaten zu entfernen und die Fläche wieder herzurichten.

(3) Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Entfernung ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(4) Räumt die Friedhofsverwaltung die Grabstätte, ist sie nicht verpflichtet, Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen und –bepflanzungen zu verwahren. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können entsorgt werden.

(5) Ist die Ruhefrist einer Urne in einer Urnenkammer abgelaufen, werden die Urne und die Verschlussplatte an der Urnenkammer von der Friedhofsverwaltung entfernt. Die Asche wird in würdiger Weise an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. Über – oder Schmuckurnen und Beschriftungen der Verschlussplatte, welche nicht binnen drei Monate nach Ablauf der Nutzungszeit abgeholt werden, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über und können entsorgt werden.

(6) Die Kennzeichnung der Baum/-Baumwahlgrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung entfernt.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung von Grabstätten

§ 35 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenwände, dem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen, der Rasengrabstätten, der Rasenreihen-/Rasenwahlgrabstätten sowie der Baum-/ Baumwahlgrabstätten – sind einer dem pietätvollen Gedenken der Verstorbenen

entsprechenden würdigen Weise anzulegen und zu unterhalten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen und Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnlichen Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 36 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten, Rasengräber und Rasenreihengräber müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten hergerichtet werden. Bei Rasengrabstätten ist zudem vom Nutzungsberechtigten innerhalb dieser Zeit die für die Grabstelle vorgesehene Platte zu setzen, bei Urnenwänden die Verschlussplatte zu beschriften. Bei Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten ist die für die Grabstelle vorgesehene Platte innerhalb von zwei Jahren zu setzen. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten, -wahlgrabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer der Ruhefrist bzw. während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum hin nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 37 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 38 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunkts,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. (4) dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 39 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) entgegen § 7 Abs. 2 a Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 b Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 d ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 e Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 f den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 g Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 h Tiere mitbringt,

j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

k) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

l) entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03.05.2012 in der Fassung der Änderung vom 15.09.2016 außer Kraft. § 38 dieser Satzung bleibt unberührt.

Hüttenberg, den 24.10.2019

gez. Heller

Bürgermeister