Friedhofsgebühren Aßlar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Aßlar · Hessen · PLZ 35614

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Gebührenordnung beschlossen am 12.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.230,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung (Reihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
5.700,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 40 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 2.850 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 5.700 € für 2 Grabstellen (= Ø 2.850 € je Person / Stelle)
📄 § 9 Abs. 1 Gebührenordnung (Familiengrabstätte für 2 Erdbestattungen; gem. § 21 Abs. 3 FO werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 lit. a Gebührenordnung (Urnendoppelgrabstätte für 2 Urnen)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.000,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 lit. c Gebührenordnung (Baumgrab für 2 Urnen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 230 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a) Ziff. 1) sowie Abs. 2 Gebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Gebührenordnung beschlossen am 12.12.2022, in Kraft ab 01.01.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar (Stand 2023)

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Coronapandemie vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), der §§1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) und des § 41 der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 12.12.2022 für die Friedhöfe der Stadt Aßlar folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 01.04.2022 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. Soweit Ansprüche der Stadt Aßlar der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von den Pflichtigen zusätzlich zu entrichten.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder ähnlichen Einrichtungen, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Aßlar gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Leichenhalle für Trauerfeier pro Tag 300,00 €

b) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 70,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Gestellung des Transportwagens werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  1. 1. in einer Reihengrabstätte 780,00 €
  1. 2. in einer Wahlgrabstätte

aa) Erstbestattung 780,00 €

bb) jede weitere Bestattung 910,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr 320,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: 230,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Ascheresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühr erhoben: 180,00 €

(4) Für Erdbestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs.4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der vollen Gebühren berechnet.

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos.

§ 7 – Ausgrabungsgebühren / Umbettungsgebühren

Für Ausgrabungen und Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben.

Ausgrabungen (1) bis zu 5 Jahren nach Beisetzung eines Sarges 210,00 €

(2) von 5-10 Jahren nach Beisetzung eines Sarges 190,00 €

(3) ab 10 Jahren nach der Beisetzung eines Sarges 190,00 €

(4) von Urnen 90,00 €

Umbettung Für die Umbettung von Leichenresten und Aschen werden entsprechend der Inanspruchnahme Gebühren nach § 6 berechnet.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres

1.940,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.230,00 €

c) Urnenreihengrabstätte 990,00 €

d) Rasenreihengrab 3.400,00 €

e) Urnenrasenreihengrab 1.150,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

Familiengrabstätte 5.700,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden je Grabstelle erhoben:

a) Urnendoppelgrabstätte (2 Urnen) 1.800,00 €

b) Urnennische (2 Urnen) 1.970,00 €

c) Baumgrab (2 Urnen) 2.000,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Familiengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 145,00 €

b) bei Urnengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 90,00 €

c) bei Familienurnengrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 135,00 €

d) bei Urnennischen je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 100,00 €

e) bei Baumgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 100,00 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 37 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Kindergrabstätte 220,00 €

b) Reihengrabstätte 230,00 €

c) Urnenreihengrabstätte/Urnendoppelgrabstätte 130,00 €

d) Familiengrabstätte 430,00 €

e) Familienurnengrabstätte 160,00 €

f) Urnennische 40,00 €

(2) Die Gebühren entstehen abweichend von § 3 Abs.1 bei Überlassung der Grabstätte.

§ 11 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofs-verwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. Einmalig 14,80 €
  1. 2. für die Dauer von 1 Jahr 60,00 €
  1. 3. für die Dauer von 5 Jahren 200,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 28,80 €

c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 14,80 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegeben oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Aßlar vom 01.10.2019 außer Kraft.

Aßlar, den 13.12.2022

Der Magistrat der Stadt Aßlar

gez. Christian Schwarz Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Vorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, 13.12.2022

gez. Christian Schwarz Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofsordnung vom 21.03.2022, in Kraft ab 01.04.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Aßlar (Stand 2022)

FRIEDHOFSORDNUNG der Stadt Aßlar

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S 915) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Aßlar in der Sitzung vom 21.03.2022 für die Friedhöfe der Stadt Aßlar folgende

S A T Z U N G (FRIEDHOFSORDNUNG)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Aßlar: a. Friedhof Aßlar b. Friedhof Klein-Altenstädten c. Friedhof Werdorf d. Friedhof Berghausen e. Friedhof Bechlingen f. Friedhof Oberlemp g. Friedhof Bermoll

§ 2 Verwaltung des Friedhofes

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat der Stadt Aßlar, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe sind Eigentum der Stadt Aßlar.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

(4) Auf den in § 1 dieser Friedhofsordnung benannten städtischen Friedhöfen bestehen nur die entsprechend der §§ 14, sowie 32a festgelegten Belegungsmöglichkeiten für Grabstätten.

(5) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

  1. 1. die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Aßlar waren oder
  2. 2. die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder
  4. 4. die früher Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Aßlar waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder
  5. 5. totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden.

(6) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Aßlar waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Sollte die gewünschte Bestattungsform auf diesem Friedhof nicht angeboten werden, kann die Bestattung auf einem anderen Friedhof der Stadt erfolgen.

(7) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Totgeborene Kinder und Föten, die die Voraussetzungen in Abs. 5 Nr. 5 nicht erfüllen, können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine Reihen- oder mehrere Wahl-grabstätten umfassen.

(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient. Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.

(3) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.

(4) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben oder verlängert wurde.

(5) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof oder Friedhofsteile können geschlossen und entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Bestattungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.

§ 7 Nutzungsumfang

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger im Sinne des § 9,
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen oder Lärm zu verursachen,
  4. 4. die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
  5. 5. Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschreiben der Friedhofsverwaltung,
  6. 6. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  7. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  8. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
  9. 9. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
  1. 10. Alkohol, alkoholhaltige Getränke oder andere berauschende Mittel auf dem Gelände des Friedhofs zu konsumieren, es sei denn in geringfügigen Mengen anlässlich von Trauerfeiern,
  2. 11. die Ruhe und Würde des Friedhofes sowie Bestattungsfeierlichkeiten durch unangemessenes, störendes oder lautes Verhalten zu beeinträchtigen. Unangemessenes sowie störendes Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn auf dem Friedhof okkulte, satanistische, heidnische oder sonstige verwerfliche Praktiken und Rituale durchgeführt werden.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b. diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlagen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsmäßig für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Be-diensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 07.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorüber-gehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofs-satzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

(10) Steinmetze und Bildhauer sind verpflichtet, Abraum und sämtliche in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehende Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Ort und Zeit von Trauerfeiern und Bestattungen werden durch die Friedhofsver-waltung festgesetzt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(4) Trauerfeiern, Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Freitag statt. An Samstagen und außerhalb der regulären Dienstzeit ist eine Trauerfeier, Erdbestattung oder Urnenbeisetzung auf gesonderten Antrag nach Absprache unter Berechnung der Gebühr nach Art. 6 Abs. 4 der Gebührenordnung möglich. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge

(1) Die auf dem Friedhof befindliche Leichenhalle dient zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofes oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen sowie rechtsmedizinischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Leichen, der an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen, müssen in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht und in einer besonderen Zelle verschlossen aufgestellt werden. Sie dürfen zur Besichtigung von Seiten der Angehörigen nur mit Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes vorübergehend noch einmal geöffnet werden. Särge, die von auswärts kommen, bleiben verschlossen. Ihre Wiederöffnung ist gleichfalls nur mit Genehmigung des zuständigen Arztes vorübergehend zulässig.

(5) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sarglose Bestattung gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstige Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(6) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben werden.

(7) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle stattfinden.

(8) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes bzw., soweit dies im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung steht, durch sonstige Dritte.

(9) Bei Aschenbeisetzungen kann die Aschenurne durch die Angehörigen selbst zur Grabstätte verbracht werden.

§ 12 Grabstätten und Ruhefrist

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofes, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.

(3) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 15 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in

§ 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der

Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.

(3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(4) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengrabstätten (auch als Kindergrabstätten) b. Urnenreihengrabstätten c. Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) d. Urnenwahlgrabstätten (Urnendoppelgrabstätten, Baumgrabstätten, Urnenwände) e. Rasenreihengräber f. Rasenurnenreihengräber g. gärtnerisch betreute Grabfelder

(2) Grabstätten können nur dort angeboten werden, wo entsprechende Flächen hierfür vorgesehen sind.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigners.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufes der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

§ 18 Wiederbelegung und Abräumung

(1) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes ist die Reihengrabstätte abzuräumen. Die Abräumung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung selbst oder einen durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Dritten. Bei Grabstätten welche vor dem 01.01.2017 erworben wurden kann die Abräumung auch von den Angehörigen selbst oder einen durch sie beauftragten Dritten erfolgen.

(2) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

A. Reihengrabstätten

§ 19 Definition der Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 20 Maße der Reihengrabstätte

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  1. 2. Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(2) Die Reihengrabstätten, ausgenommen Friedhof Werdorf (neuer Teil) haben folgende Maße

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,2 m Breite: 0,6 m Tiefe: 1,4 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,4 m

  1. 2. Für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,1 m Breite: 0,9 m Tiefe: 1,6 m

Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt 0,6 m.

§ 20a Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt. In jeder Rasenreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit nach Ablauf der Ruhefrist ist nicht möglich.

(2) Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.

(3) Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf Rasenreihengräbern nicht gestattet. Lediglich im Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.

(4) Grabmale müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen: a. Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b. Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. c. Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. d. Die Größe der Platten beträgt Länge 30 cm, Breite 40 cm, Stärke 12cm.

Die Verwendung von Grabmalen ist genehmigungspflichtig.

B. Wahlgrabstätten

§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird mit Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben; das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles und umfasst die gesamte Grabstätte. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte.

(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen.

Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.

Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

(3) Es werden nur mehrstellige Wahlgrabstätten abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(4) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Verleihungsurkunde ausgehändigt. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 4 übertragen werden.

(6) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

(7) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

(8) Die Berechtigten sind verpflichtet, für den rechtzeitigen Wiedererwerb vor Ablauf des Nutzungsrechts zu sorgen. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Die Vorschriften des § 18 gelten entsprechend.

§ 22 Definition der Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) Jede Wahlgrabstätte (Familiengrabstätte) hat folgende Maße:

Länge: 2,6 m Breite: 2,4 m Tiefe: 1,6 m

Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt mindestens 0,6 m.

C. Urnengrabstätten

§ 23 Formen der Aschenbeisetzung

(1) Aschenreste dürfen beigesetzt werden in:

  1. 1. Urnenreihengrabstätten (1 Urne)
  1. 2. Urnenrasenreihengrabstätten (1 Urne)
  1. 3. in belegten Reihengräbern für Erdbestattungen (2 Urnen) außer Rasenreihengrabstätten
  1. 4. in Wahlgrabstätten a. in Wahlgrabstätten (Familiengrabstätte, max. 2 Urnen) b. in Wahlurnengrabstätten (max. 2 Urnen)
  1. 5. Urnenwänden (Kolumbarien, 2 Urnen)

(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, Urnenrasengräbern und in Grabstätten für Erdbestattungen können Ascheurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

(3) Durch die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten wird die Ruhefrist von 30 Jahren bzw. Nutzungszeit von 40 Jahren seit Erstbelegung nicht verlängert. Bei der Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengrabstätten oder Wahlgrabstätten muss die Ruhefrist für Aschen von 15 Jahren gewährleistet sein.

§ 24 Definition der Urnenreihengrabstätte

(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (15 Jahre) zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,0 m

Breite: 0,9 m

Tiefe: 0,8 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,6 m.

§ 25 Definition der Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden. Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 1,0 m Breite: 0,9 m Tiefe: 0,8 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,6 m.

§ 26 Urnenwände

(1) Die Urnenwände werden auf allen Friedhöfen angeboten. Je Urnennische können zwei Urnen bestattet werden (Erwerber des Nutzungsrechtes und einer seiner Angehörigen i. S. d. § 21 Abs. 4). Die Beisetzung anderer Personen in der Urnennische bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(2) Urnennischen sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschenurnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird.

(3) Die Urnennischenplatten müssen innerhalb von 6 Monaten mit zumindest dem Familiennamen des Verstorbenen beschriftet werden. Bei der Gestaltung der Schrift auf den Abdeckplatten der Urnennischen sind Gussbuchstaben zu verwenden. Die Größe der Buchstaben darf max. 50 mm nicht überschreiten.

Bildliche Darstellungen wie Kreuz, Rose, Bild oder andere sind nach Absprache möglich. Kerzenhalter und Blumenvasen sind an den Platten nicht gestattet.

(4) Nach Ablauf der Ruhefrist/des Nutzungsrechts werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt. Ort und Art dieser Beisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung. Besondere Nachweise über den Verbleib werden nicht geführt.

(5) Das Ablegen, Abstellen und Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und anderen Gegenständen jeglicher Art vor, auf und an der Urnenwand ist nicht zulässig.

§ 27 Baumgrabstätten

(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(3) Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist einmal möglich.

(4) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Stadt zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes berechtigt/verpflichtet.

(5) Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt über eine am Rand des Grabfeldes aufgestellte Steinstele, auf der der Name, Vorname, Geburts- und Sterbejahr aufgebracht werden. Es ist untersagt, die Bäume darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet.

(7) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

§ 28 Rasenurnenreihengrabstätten

(1) Rasenreihenurnengrabstätten sind Grabstätten für Ascheurnen Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zur Beisetzung einer Aschenurne zugeteilt. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist nicht möglich.

(2) Die Grabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht.

(3) Das Bepflanzen, das Ablegen von Blumen, das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf Rasenreihenurnengrabstätten nicht gestattet. Lediglich im Zusammenhang mit der Trauerfeier dürfen Schnittblumen und Gebinde abgelegt werden. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.

(4) Grabmale müssen in Gestaltung und Verarbeitung folgenden Anforderungen entsprechen: a. Für Grabmale dürfen nur Platten aus Naturstein und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. b. Die Platten müssen plan ohne jegliche Erhebung in die Grabfläche eingepasst werden. c. Die Platten dürfen nur mit eingravierter-n/eingelassener-n Schrift, Ornamenten und Symbolen versehen werden. d. Die Größe der Platten beträgt Länge 30 cm, Breite 40 cm, Stärke 12cm.

Die Verwendung von Grabmalen ist genehmigungspflichtig.

§ 29 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

D. Weitere Grabarten

§ 30 Gärtnerisch betreute Grabfelder

(1) Auf zumindest einem Friedhof der Stadt Aßlar werden gärtnerisch betreute Grabfelder angeboten. Dort werden Urnenreihen-, Urnenwahl-sowie Erdreihengrabstätten angeboten.

(2) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in dem gärtnerisch betreuten Grabfeld ist nur nach Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages (Treuhandvertrag) mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen möglich.

(3) Der Treuhandvertrag umfasst die Grabbepflanzung, die Grabpflege über die Dauer der Nutzungszeit sowie ein Grabmal. Diese Leistungen werden von Gartenbau- und Steinmetzbetrieben erbracht und von der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen kontrolliert. Näheres regelt der Treuhandvertrag.

(4) Grabstätten in einem gärtnerisch betreuten Grabfeld können auch schon zu Lebzeiten erworben werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 31 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen Aßlar sowie Werdorf werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die allgemeinen Gestaltungsvorschriften, und Grabfelder, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung nicht Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung grundsätzlich in einem Grabfeld, für das die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 32 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist spätestens nach 2 Jahren mit einem Grabmal und einer Grabeinfassung zu versehen mit Ausnahme folgender Grabarten: Urnenwände (Kolumbarien), Baumgrabstätten, Rasengräber sowie Grabstätten in gärtnerisch betreuten Grabanlagen.
  1. 2. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 33, 33a) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 3. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
  1. 5. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,14 m, bei Rasengrabstätten 0,12 m.
  1. 6. Grabmale dürfen nicht größer als die Grabstätte selbst und nicht höher als 1,10 m sein.
  1. 7. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 33 Besondere Gestaltungsvorschriften neuer Teil Friedhof Werdorf

(1) Die Gestaltung von Wegen, Grabmale und sonstige Grabausstattungen auf dem neuen Teil des Friedhofes Werdorf richten sich nach den folgenden Vorschriften (2) Gestaltung der Wege Von der Friedhofsverwaltung werden die Wege zwischen den Grabreihen in einer Breite von 0,70 m bei Reihengräbern und 1,00 m bei Familiengrabstätten erdgleich angelegt.

(3) Grabgestaltung Einfassungen – Auf dem neuen Friedhofsteil sind die Gräber ebenerdig anzulegen und so zu belassen. Die vordere und rückwärtige Begrenzung erfolgt bei Reihengräbern aus 10 cm breiten und bei Familiengrabstätten aus 20 cm breiten einheitlichen Natursteinplatten, die sich nahtlos an das anliegende Grab anschließen und somit auch eine zusammenhängende Wegeeinfassung bilden.

Die seitliche Grabbegrenzung wird durch Verlegung gleich gearbeiteter 30/30 cm große Trittplatten (3 Stück je Seite) erreicht. Um die Standsicherheit der an den Fuß- und Kopfenden zu verlegenden Plattenreihen zu erreichen, werden stadtseits durchlaufende armierte Betonriegel eingebaut.

Für Urnengräber gilt sinngemäß vorstehende Regelung, jedoch sind anstatt von drei Trittplatten nur zwei zu verlegen. Andere Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sofern sie die Stadt Aßlar nicht ausdrücklich im Belegungsplan zulässt, sind nicht statthaft.

(4) Grabmale Für die Grabmale gelten die nachstehenden Gestaltungsvorschriften:

Die Grabmale müssen in Werkstoff, Aussehen und Bearbeitung den besonderen Anforderungen entsprechen und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen. Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

Vorstehende Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein. b. Die Grabmale dürfen keine Sockel haben. c. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein. d. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werksgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. Reihengrab, Höhe über Erdreich max. 1,00 m, Breite entsprechend dem goldenen Schnitt, jedoch max. 1,50 m.
  1. 2. Erdwahlgrabstätte, Höhe über Erdreich max. 1,00 m, Breite max. 1,50 m.
  1. 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Größe von 0,30 qm Ansichtsfläche zulässig.

Die Grabmale sind nur liegend anzuordnen. (5) Bei allen Grabformen sind zur Standsicherheit der Grabmale entsprechend bewährte Betonriegel unterzubauen, die seitlich auf dem unberührten Boden aufliegen.

§ 33a Besondere Gestaltungsvorschriften gärtnerisch betreute Grabfelder

Die gärtnerisch betreuten Grabfelder werden durch den mit der Anlage und Pflege Beauftragten Unternehmen/ Dritten im Rahmen der Vorschriften der § 32 Nr. 1, 3-7 sowie der §§ 34 – 39 angelegt, gestaltet und gepflegt. Die Herstellung einer Grabeinfassung oder die Anlage von Wegen zwischen den Grabstätten ist nicht vorgeschrieben.

Wünsche von Angehörigen können im Rahmen des Gestaltungskonzeptes berücksichtigt werden. Näheres regelt der jeweilige Dauergrabpflegevertrag.

§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 35 Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst dabei sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6 a Abs. 2 und 3 FBG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 36 Standsicherheit

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die TA-Grabmal, welche bei der Friedhofsverwaltung eingesehen werden kann.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

(2) Grabmale sind im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf Kosten der/des Inhaberin/Inhabers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch diese oder von ihr beauftragte Dritte von der Grabstelle entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.

(3) Die Kosten für die Grabräumung werden bei der Bestattung erhoben. Es besteht die Möglichkeit zur vorzeitigen Abräumung von bis zu 5 Jahren bei Erdbestattungen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, mit Ausnahme der Urnenwände sowie den Baumgrabstätten, sind in friedhofswürdiger Weise gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

(5) Die Grabsorgepflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass die jeweiligen Grabpfade zwischen den Gräber sowie die Grabumgebung von Unkraut befreit werden. Die Verpflichtung reicht bis in die jeweilige Mitte der angrenzenden Grabpfade.

(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. Insbesondere ist die Verwendung von Herbiziden, Fungiziden und Pestiziden nicht gestattet.

Die Verwendung von Torf ist ebenfalls nicht gestattet.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung

(8) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 36 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Das Aufstellen von friedhofsunwürdigen Gefäßen oder Behältnissen zur Aufnahme von Blumen oder Kerzen ist nicht gestattet.

(2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.

(3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur

Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 Übergangsregelung

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.

§ 41 Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Baumgrabstätten sowie Urnenwände,

b. eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c. ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung,

(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum sowie telefonischer Erreichbarkeit geführt.

(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.

(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 43 Haftung

Die Stadt Aßlar haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a. außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis befährt,

c. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt oder Lärm verursacht,

e. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton- oder Fotoaufnahmen fertigt,

f. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 ohne Genehmigung Plakate anbringt oder Drucksachen verteilt,

g. Entgegen § 7 Abs 2. Nr. 6 den Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen verunreinigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unerlaubt betritt,

h. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 8 abgesehen von Blinden- oder Assistenzhunden Tiere mitbringt,

j. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 9 ohne Anlass einer Trauerfeierlichkeit Musikinstrumente spielt oder sonstige Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt,

k. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 10 Alkohol, alkoholhaltige Getränke oder andere berauschende Substanzen auf dem Gelände des Friedhofs konsumiert,

l. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 11 die Ruhe und Würde des Friedhofes oder Bestattungsfeierlichkeiten durch unangemessenes, störendes oder lautes Verhalten stört,

m. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

n. entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, (§ 17 Abs. 1 OWiG) bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung (Friedhofsordnung) tritt am 01.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 01.01.2017 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Aßlar, 23.03.2022

gez.

Schwarz Bürgermeister

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Aßlar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Aßlar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Aßlar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 230 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Aßlar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Aßlar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €