Waldsolms

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.6.2021 · Friedhofssatzung: 18.6.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab500,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1; zzgl. 400,00 € Überlassungsgebühr nach § 9 a)
Sargwahlgrab500,00 € Bestattungsgebühr Erstbestattung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 2.1; zzgl. 1.750,00 € Nutzungsrecht (35 Jahre) nach § 8 Abs. 1
Urnenreihengrab200,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 2 a); zzgl. 100,00 € Überlassungsgebühr nach § 9 b)
Urnenwahlgrab200,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 2 b); zzgl. 500,00 € Nutzungsrecht (25 Jahre) nach § 8 Abs. 2
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Baumbestattung200,00 € Bestattungsgebühr nach § 6 Abs. 2 f); zzgl. 400,00 € Überlassungsgebühr (§ 9 d) oder 1.000,00 € Nutzungsrecht Wahlgrab (§ 8 Abs. 3)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten in den Bestattungsgebühren enthalten (Grabräumung explizit genannt, § 6 Abs. 1 u. 2)
Trauerhalle / Halle80,00 € Nutzung Leichenhalle/Aufbahrungsraum bis zu 5 Tagen nach § 5; zzgl. 10,00 € pro weiteren Tag

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2019 (GVBl. S. 310) der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I. S. 247) und des § 39 der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldsolms hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 19.2.2020 für die Friedhöfe der Gemeinde Waldsolms (außer Waldfriedhof) nachstehende Neufassung der Friedhofgebührenordnung der Gemeinde Waldsolms erlassen:

**Gebührenordnung zur Friedhofsordnung \*)**

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

##### § 1

##### Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung Gemeinde Waldsolms vom 21.2.2020 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

##### § 2

##### Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Trägung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

##### § 3

##### Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Friedhofskapelle, der Leichenhalle oder des Aufbahrungsraumes einschließlich der Kühlzellen werden folgende Gebühren erhoben:

für eine Leiche/Aschenurne bis zu 5 Tagen80,00 €
für jeden weiteren Tag10,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für die Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben (in den Bestattungsgebühren sind die Gebühren für die Grabräumung enthalten, § 34 Friedhofsordnung)

1.In einer Reihengrabstätte500,00 €
In einer Rasenreihengrabstätte500,00 €
1.1für die Grabeinfassung mit Trittplatten (§ 30 Ziffer 8 der Friedhofsordnung)550,00 €
1.2Für die Beisetzung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahrdie Hälfte der Gebühr nach Ziffer 1
2.In einer Wahlgrabstätte
2.1Erstbestattung500,00 €
2.2für die Grabeinfassung mit Trittplatten (§ 30 Ziffer 8 der Friedhofsordnung)1100,00 €
2.3für die Errichtung einer Trennmauer170,00 €
2.3bei Doppelgräbern für jede weitere Bestattung510,00 €

(2) Für die Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben (in den Bestattungsgebühren sind die Gebühren für die Grabräumung enthalten, § 34 Friedhofsordnung)

a)in einer Urnenreihengrabstätte200,00 €
b)in einer Urnenwahlgrabstätte200,00 €
c)in einem Urnenrasengrabstätte300,00 €
d)in einem Reihengrab für Erdbestattungen200,00 €

e) in einer Wahlgrabstätte 200,00 €

f) in einer Baumgrabstätte/-wahlgrabstätte 200,00 €

g) Für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr die Hälfte der Gebühr nach den Buchstaben a-f

Für eine Aschenreihenstelle werden zusätzlich für die Einfassung mit Trittplatten gemäß § 30 Ziffer 8 der Friedhofordnung 350,00 € und für eine Aschenwahlstelle 380,00 € erhoben.

(3) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Gebührensätzen wird

a) für Bestattungen an Samstagen ein Zuschlag von 33,33 v.H. und für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 v.H. aus der Gebühr nach Abs. 1 Ziffer 1. bzw. 1.2 erhoben

b) für die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einer Gemeinschaftlichen Bestattungsanlage die Hälfte der Gebühr, die für die Beisetzung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr zu zahlen ist.

§ 7

Umbettungsgebühren

Die Umbettungsgebühren betragen:

a) für die Umbettung einer Leiche

  1. 1. innerhalb des Friedhofes 1.000,00 €.
  2. 2. nach einem anderen Friedhof werden Umbettungen von der Friedhofsverwaltung nicht durchgeführt.

b) handelt es sich um Leichen Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, so beträgt die Gebühr 1/2 der vorstehenden Sätze

c) für die Umbettung einer Aschenurne

  1. 1. innerhalb des Friedhofes 200,00 €.
  2. 2. nach einem anderen Friedhof werden Umbettungen von der Friedhofsverwaltung nicht durchgeführt.

§ 8

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Baumwahlgrabstätten

(1)Die Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte auf 35 Jahre beträgt1750,00 €
(2)Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte auf 25 Jahre werden erhoben500,00 €
(3)Für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte (§ 25 a der FriedhofO) auf 25 Jahre werden erhoben1000,00 €
(4)Für die Verlängerung der in Absatz 1 bezeichneten Nutzungsrechte sind für jedes angefangene Jahr 1/35, der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Nutzungsrechte 1/25 der dort festgesetzten Gebühren zu zahlen

§ 9

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte, Rasenreihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, Baumgrabstätte und Urnenrasengrabstätte

Für die Überlassung von Reihengräbern für Erdbestattungen und Aschenreihenstellen zur Beisetzung von Leichen solcher Personen, die in § 3 der Friedhofsordnung der Gemeinde Waldsolms vom 21.2.2020 genannt sind, werden erhoben:

a) für die Überlassung eines Reihengrabstätte400,00 €
b) für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte100,00 €
c) für die Überlassung einer Urnenrasengrabstätte100,00 €
d) für die Überlassung einer Baumgrabstätte400,00 €
e) für die Überlassung einer Rasenreihengrabstätte1990,00 €

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28.06.2017 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Waldsolms, den 21.2.2020 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms gez. D i e h l Erster Beigeordneter

*) i.d.F. der Änderung vom 14.6.2021 - Änderungen gültig ab 18.6.2021

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gemeinde Waldsolms

Friedhofsatzung für den Waldfriedhof „Wasserbuche“

(in der Fassung der Änderung vom 06.02.2014)

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl I S. 757), in Verbindung mit § 1 sowie 2 Abs. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FGB) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsolms in der Sitzung vom 12.11.2008 diese Satzung für den Waldfriedhof „Wasserbuche“ beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Für den Waldfriedhof „Wasserbuche“ wird diese Satzung erlassen. Der Waldfriedhof „Wasserbuche“ ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Waldsolms. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Gemeinde Waldsolms.

  1. 2. Der Waldfriedhof „Wasserbuche“ umfasst Teilflächen aus den Flurstücken 4 und 5, Flur 6, Gemarkung Kröffelbach, gemäß dem Bebauungsplan „Waldfriedhof Wasserbuche“.

§ 2 Friedhofszweck

Der Waldfriedhof „Wasserbuche“ dient der Beisetzung aller Personen, die oder deren Angehörige ein vertragliches Recht zur Bestattung dort erworben haben.

§ 3 Grabstätten

Grabstätten im Waldfriedhof „Wasserbuche“ dienen ausschließlich Urnenbeisetzungen an bestehenden oder neu zu pflanzenden Bäumen. Es können bis zu 8 Urnen pro Baum beigesetzt werden.

Es werden hierbei Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,65m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne eingebracht. Bei einem Urnendurchmesser über 20 cm wird für den erhöhten Aufwand ein Entgelt auf der Grundlage der Entgeltordnung zu dieser Satzung erhoben. Die Urnen müssen aus einem verrottbaren Material bestehen. Alle Grabstätten bleiben bei der Bestattung natur belassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.

Es werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) An Wahlbäumen Ein Baum als Ruhestätte für eine Einzelperson, einer Familie oder einem bei Erwerb der Grabstätte zu benennenden Personenkreis. Das Nutzungsrecht ist für bis zu acht Urnen spätestens vor der ersten Bestattung zur erwerben.

b) An Gemeinschaftsbäumen Ein Baum als Ruhestätte für bis zu acht Einzelpersonen. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze vergeben. Die Auswahl des Baumes und der Grabstätte erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Waldfriedhof „Wasserbuche“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Forstgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten des Waldfriedhofs „Wasserbuche“ täglich von einer Stunde nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang für jedermann auf eigene Gefahr gestattet.

  1. 2. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.

  1. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen darf der Waldfriedhof „Wasserbuche“ nicht betreten werden.

§ 5

Verhalten im Waldfriedhof „Wasserbuche“

  1. 1. Jeder Besucher des Waldfriedhofes „Wasserbuche“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.

  1. 2. Im Waldfriedhof „Wasserbuche“ ist untersagt:

a) Beisetzungen zu stören,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

d) den Friedhof und die Anlage zu verunreinigen,

e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, mit Ausnahme von Musikwiedergaben anlässlich von Bestattungen,

f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,

g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,

h) bauliche Anlagen zu errichten,

i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,

j) Abfälle aller Art abzulegen,

  1. 3. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Waldfriedhofes „Wasserbuche“ dienen.

§ 6

Nutzungsrecht/Ruhezeit

(1) Das Nutzungsrecht nach § 3 wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Gemeinde vergeben. Das Nutzungsrecht an den registrierten Grabstellen wird für 99 Jahre verliehen.

(2) Die Ruhezeit beträgt, vorbehaltlich einer entgegenstehenden gesetzlichen Regelung, 20 Jahre.

§ 7

Markierungen

Die Gemeinde kann im Einvernehmen mit den Angehörigen gegen Kostenerstattung ein Markierungsschild in einer Größe von max. 6x10 cm an einem Baum anbringen.

§ 8

Durchführung von Bestattungen

  1. 1. Bestattungen sind rechtzeitig bei der Gemeinde unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  2. 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Gemeinde stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab. Beisetzungen finden grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen, bzw. nur in besonderen Ausnahmefällen statt.
  4. 4. Die Beisetzung im Waldfriedhof „Wasserbuche“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Gemeinde.

§ 9

Vorschriften zur Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Waldfriedhof „Wasserbuche“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Vertragsgemäße Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden der Grabstätte sind jedoch erlaubt.
  2. 2. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

c) Kerzen oder Lampen aufzustellen.

Lediglich das Niederlegen einer einzelnen Blume anlässlich des Geburts-, Namens- oder Todestages ist erlaubt. Diese dürfen nicht mit unverrottbarem Material (z.B. Kunststoff, Draht oder ähnlichem) eingebunden sein.

§ 10

Pflege der Grabstätten

  1. 1. Die Gemeinde kann Pflegeeingriffe selbst oder durch beauftragte Dritte durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.

  1. 2. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 11

Haftung

  1. 1. Die Gemeinde bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Waldfriedhofes „Wasserbuche“, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. oder an einzelnen Grabstätten entstehen.

  1. 2. Grundsätzlich besteht für die Fläche des Waldfriedhofes „Wasserbuche“ nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Waldfriedhofs „Wasserbuche“ entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung. Der Gemeinde obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.

  1. 3. Die Gemeinde bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.

§ 12

Entgelt

Für die Nutzung des Waldfriedhofs „Wasserbuche“ erhebt die Gemeinde Entgelte nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a) den Waldfriedhof „Wasserbuche“ außerhalb der Öffnungszeiten betritt (§ 4),

b) sich auf dem Waldfriedhof „Wasserbuche“ nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Gemeinde sowie dem aufsichtsbefugten Personals nicht Folge leistet (§ 5 Abs. 1), die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 nicht einhält,

c) nicht genehmigte Markierungen i.S.d. § 7 anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt,

d) die Grabstellen bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert (§9),

e) Pflegeeingriffe nach § 10 vornimmt.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Waldsolms, den 14.11.2008

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Waldsolms

Heine

Bürgermeister