Friedhofsgebühren Dallgow-Döberitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Dallgow-Döberitz · Brandenburg · PLZ 14624

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung, beschlossen 27.05.2026, bekannt gemacht 02.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.452,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.694,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026 (Erdwahlgrab je Stelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
690,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
847,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026 (1 Grabstelle, § 19: bis zu 4 Urnen möglich)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
484,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biol. abbaubare Urnen; keine Kennzeichnung der Lage (§ 20)
📄 Anlage 1 Ziff. 1 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026; § 20 Friedhofssatzung (Urnenreihenbaumgrabstätten)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.452,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.452 € · Urne: 242 €
📄 Anlage 1 Ziff. 2 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Ziff. 3 Friedhofsgebührensatzung i.d.F. der 1. Änderungssatzung 2026

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung, beschlossen 27.05.2026, bekannt gemacht 02.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌‌​ Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Dallgow — Gebührenordnung

Evang. Kirchengemeinde Dallgow J.-S.-Bach-Str. 6 14624 Dallgow-Döberitz Tel.: 03322/3462

Nach § 44 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Friedhöfe (Friedhofsgesetz) vom 29.10.2016 hat der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Dallgow in der Sitzung vom 25.11.2021 für den Kirchhof Dallgow-Dorf in Dallgow-Döberitz die nachstehende

Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§ 1 – Ruhefristen

Die Ruhefristen werden wie folgt festgelegt:

  1. 1. Für Erdbeisetzungen auf 25 Jahre
  2. 2. Für Erdbeisetzungen von Kindern bis zum Alter von 6 Jahren auf 10 Jahre
  3. 3. Für Urnenbeisetzungen auf 20 Jahre.

§ 2 – Gebührentarife

  1. 1. Grabberechtigungsgebühren (Erwerb des Nutzungsrechtes entsprechend dem bei der Friedhofsverwaltung ausliegenden Gesamtplanes)

Wahlgrabstelle/ einzel 52,00 €/Jahr 1.300,00 € doppel 104,00 €/Jahr 2.600,00 € Urnengrabstelle 1x1 m (20 Jahre) 45,00 €/Jahr 900,00 € Urnengemeinschaftsstelle (20 Jahre) mit Grabplatte incl. Pflege --------- 750,00 €

  1. 2. Bestattungsgebühren ( Herstellen und Schließen der Gruft; Gruftschmuck; Erdkasten aufstellen ) Erdbeisetzung (ohne Träger) 400,00 € Wochenendzuschlag 40,00 € Urnenbeisetzung (ohne Träger) 150,00 € ab 01.07.2024 Wochenendzuschlag 20,00 € Zuschlag Tiefgrab 30,00 € Durchführung der Beisetzung 60,00 € Wochenendzuschlag 20,00 €
  1. 3. Leistungen bei Trauerfeier Kirchennutzung ( gilt nicht für verstorbene Gemeindeglieder ) 150,00 € Aufbahrung bei stiller Beisetzung 50,00 € ( gilt nicht für verstorbene Gemeindeglieder ) Kirchenmusik/ mit Organist 54,00 € ohne Organist 18,00 €
  1. 4. Grabmalsgenehmigungsgebühr für stehende Grabmäler bis zu einer Breite von 0,55 m 80,00 € 0,80 m 145,00 € 1,60 m 210,00 € über 1,60 m 348,00 €

für liegende Grabmäler bis zu einer Größe von 0,50 m² 49,00 € 1,00 m² 98,00 € über 1,00 m² 210,00 €

für Grababdeckplatte bis 1,00 m² 98,00 € jeder weiterer m² 98,00 €

für Grabeinfassung Mineralisch (Beton und Naturstein) 49,00 € 5. Ausbettung, Umsetzung und Versenden Ausbettung einer Leiche incl. Öffnen 1.800,00 € und Schließen des Grabes Ausbettung einer Urne incl. Öffnen 120,00 € und Schließen des Grabes Übersenden einer Urne 70,00 €

  1. 6. Verwaltungsgebühr allg. 20,00 €

§ 3 – Sonstige Leistungen

Beräumung von Grabstellen, deren Nutzungsrecht vor 1990 vergeben wurden Grabstein bis 0,60 m Breite incl. Fundament 70,00 Euro bis 1,00 m Breite incl. Fundament 105,00 Euro über 1,00 m Breite 140,00 Euro

Urnengrabstelle 50,00 Euro Einfassung 20,00 Euro Umrandung 30,00 Euro

Beräumung von Sträucher, Hecke u.ä. nach Aufwendung und Stundenverrechnungssatz 35,00 €/Stunde Bei komplettem Abbau einer Grabstelle können Pauschalpreise vereinbart werden

§ 4 – Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührenordnung aufgeführte Leistungen bei besonderen Beisetzungen und Leistungen gewerblicher Art ( z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeiten ) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 5 – Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührenordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Dallgow-Döberitz, 25.11.2021

Für den Gemeindekirchenrat

Vorstehende Friedhofsgebührenordnung wurde im vollen Wortlaut veröffentlicht durch Dauerauslage im Evang. Pfarramt Dallgow Joh.-Seb.-Bach-Str. 6 14624 Dallgow-Döberitz und beim beauftragten Friedhofsverwalter nach Hinweis im Schaukasten

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Inkrafttreten 01.01.2019), zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 02.06.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz (2018)

Friedhofssatzung Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Dallgow-Döberitz (Friedhofssatzung) Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl I/18, Nr. 23) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl I/01, Nr. 16, S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl I/18, Nr. 24) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl I/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl I/14, Nr. 32) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dallgow-Döberitz in der Sitzung am 28.11.2018 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweckbestimmung und Zuordnung

(1) Die Gemeinde Dallgow-Döberitz betreibt den Friedhof als öffentliche Einrichtung. Der kommunale Friedhof dient der Bestattung aller Einwohner der Gemeinde Dallgow-Döberitz und der in der Gemeinde Dallgow-Döberitz verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie anderer verstorbener Personen bei besonderem berechtigten Interesse. (2) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Er dient der Bestattung aller Menschen. Auf dem Friedhof steht allen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften die Ausübung ihrer Gebräuche im Rahmen der guten Sitten anlässlich von Totengedenken oder Beerdigungen frei. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Teil des Friedhofs an der Kirschenallee. (2) Diese Satzung gilt nicht für den Sowjetischen Ehrenfriedhof und nicht für den Deutschen Soldatenfriedhof im Gemeindegebiet, ebenfalls an der B5.

§ 3 Schließung und Aufhebung vom Friedhof

(1) Der Friedhof kann bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder auch für einzelne Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder nach seiner Schließung einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Gemeinde Dallgow-Döberitz in die neuen Grabstätten umzubetten. (4) Die Schließung und die Aufhebung eines Friedhofsteils oder eines Friedhofs bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und einer Beschlussfassung der Gemeindevertretung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. (2) Das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,

b) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

c) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen, d) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen; ausgenommen sind Uniformen und Dienstkleidung des öffentlichen Dienstes,

e) die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Dallgow-Döberitz und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel anzuwenden,

h) im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes dürfen nur Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus verrottbarem biologisch abbaubarem Material verwendet werden; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen,

i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehen Gefäßen getrennt entsorgt werden. Soweit Gefäße zur Trennung anderer Stoffe angeboten werden, ist auch hier eine getrennte Entsorgung vorzunehmen,

j) zu rauchen oder alkoholische Getränke zu konsumieren,

k) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen,

l) Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen,

m) zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern

n) Hunde, ausgenommen Behindertenbegleithunde mit sich zu führen oder sonstige Tiere mitzubringen. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Dallgow-Döberitz und sind spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzumelden. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen. (6) Die Gemeinde Dallgow-Döberitz kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. (7) Das Betreten des Friedhofs bei Eis-und Schneeglätte geschieht auf eigene Gefahr.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Hand-werksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, die zu beantragen ist. Die Berechtigungskarte ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 5 Jahre zu erneuern. (4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie von der Gemeinde Dallgow-Döberitz erteilte Auflagen und Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Angestellten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen - außer samstags - in der Zeit zwischen 6:30 Uhr und 17:00 Uhr ausgeführt werden. Die Gemeinde Dallgow-Döberitz kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum muss auf die vorgesehenen Lagerplätze gebracht oder von dem Friedhofsgelände entfernt werden. (6) Zugelassene Gewerbetreibende dürfen die Hauptwege des Friedhofs bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen - in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht – auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Für die Arbeitsfahrzeuge wird eine Genehmigung im Rahmen der gewerblichen Zulassung erteilt. Die Zulassung eines Fahrzeuges kann von bestimmten Auflagen abhängig gemacht werden (z. B.: max. Größe, Gewicht, umweltfreundliche Motoren etc.). Die Erlaubnis zum Befahren von Friedhofswegen gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden. (7) Zugelassene Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Vorher kann die berufsständische Organisation gehört werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Feststellung des Todes bei der Gemeinde Dallgow-Döberitz anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall und ein schriftlicher Auftrag zur Durchführung der Bestattung vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte nach § 15 oder § 19 dieser Satzung beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Gemeinde Dallgow-Döberitz setzt in Abstimmung mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit der Bestattung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Samstags und sonntags finden grundsätzlich keine Bestattungen statt.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen

(1) Särge müssen festgefügt und abgedichtet sein, so dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattung und die Bekleidung der Leichen müssen aus leicht vergänglichen, umweltfreundlichen Stoffen bestehen. Auch Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,85 m hoch sein. Überurnen dürfen bis zu 0,31 m hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser bis zu 0,21 m haben. (2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Gemeinde Dallgow-Döberitz eine Bestattung/Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.

§ 9 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde Dallgow-Döberitz für die Bestattung vorbereitet und geschlossen. (2) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet die Gemeinde Dallgow-Döberitz. (3) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Grabstättennutzer oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfassungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch die Gemeinde Dallgow-Döberitz entfernt werden, haftet die Gemeinde Dallgow-Döberitz nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Grabstättennutzer berechnet. (4) Die Tiefe der Gräber beträgt bei Erdbestattungen vom Erdoberflächenniveau bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (5) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 10 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe rechtfertigt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf begründetem schriftlichen Antrag oder richterliche Anordnung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige, an den das Nutzungsrecht vergeben wurde. (4) Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Gemeinde Dallgow-Döberitz veranlasst und durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. (5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesundheitsbehörde des Landkreises Havelland. (6) Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten von Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Dallgow-Döberitz. An ihnen können nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung. (2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Gemeinde Dallgow-Döberitz bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen. (3) Grundsätzlich werden Grabstätten nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. (4) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) Erdreihengräber gemäß § 13,

b) Erdgemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern gemäß § 14, c) Erdwahlgräber gemäß § 15,

d) Urnenreihengräber gemäß § 16,

e) Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung gemäß § 17,

f) Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern mit Grabkennzeichnung gemäß § 18,

g) Urnenwahlgräber gemäß § 19.

§ 13 Erdreihengräber

(1) Erdreihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zur Nutzung vergeben. (2) In einem Erdreihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden. (3) Die Grabstellen haben grundsätzlich folgende Größen:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,30 m / Breite: 0,80 m

b) für alle anderen Verstorbenen Länge: 2,50 m / Breite: 1,25 m

§ 14 Erdgemeinschaftsanlagen

(1) Erdgemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Körperbestattung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet, individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet. Ein Gedenkzeichen kann liegend bis zu einer Größe von 0,20 m² auf der Grabstelle errichtet werden. (2) Die Grabstellengröße beträgt 2,50 m x 1,25 m. (3) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Gemeinde Dallgow-Döberitz.

§ 15 Erdwahlgräber

(1) Erdwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (2) Das einstellige Wahlgrab hat grundsätzlich eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,25 m. Bei mehrstelligen Wahlgräbern erhöht sich die Grabbreite um 1,25 m je Stelle. (3) Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden. (4) In den nicht belegten Grabstätten kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 16 Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung vergeben. (2) Die Grabstelle hat in der Regel eine Länge und Breite von je 1,00 m, mindestens jedoch von je 0,80 m.

§ 17 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung

(1) Für die Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt. (2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. (3) Blumen, Kränze und Gebinde sind an der Gemeinschaftsstelle bzw. an den Blumenringen der Anlage, soweit vorhanden, abzulegen. (4) Während der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlage ist das Betreten der Fläche der Gemeinschaftsgrabstätte untersagt. (5) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Gemeinde Dallgow-Döberitz.

§ 18 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern mit Grabkennzeichnung

(1) Die Urnen werden der Reihe nach und für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlossenen Anlage beigesetzt. Die Grabstättengröße beträgt 0,80 m x 0,80 m. Eine Grabplatte aus Naturstein in der Größe von 0,20 m x 0,30 m mit einer Inschrift ist als Gedenkzeichen bündig im Erdreich zu verlegen. Eine Bepflanzung der Fläche ist untersagt. (2) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Beisetzungsfläche sondern an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. (3) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Gemeinde Dallgow-Döberitz.

§ 19 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Gräber zur Beisetzung von Urnen Verstorbener, an denen ein Nutzungsrecht auf Zeit verliehen wird. Es kann auf Antrag bis zu 20 Jahre verlängert werden, eine weitere Verlängerung ist im Rahmen der Kapazität des Friedhofs möglich. In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (2) Die Grabstelle hat in der Regel eine Länge und Breite von je 1,00 m, mindestens jedoch von je 0,80 m.

§ 20 Verleihung von Nutzungsrechten

(1) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer eines bestehenden Nutzungsrechts (Nutzungszeit) der Ruhezeit entspricht. (2) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass

a) eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,

b) die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Falle wird eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenkzeichens sowie des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit diese Kosten durch ihn verursacht worden sind. (3) Für Reihengräber wird ein einmaliges Nutzungsrecht (Nutzungszeit) von 25 Jahren bei Erdbestattungen und 20 Jahren bei Urnenbeisetzungen verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. (4) An Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erdwahlgräbern auf 25 Jahre und bei Urnenwahlgräbern auf 20 Jahren beläuft. Es kann auf Antrag jeweils bis zu 25 Jahre bzw. 20 Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist im Rahmen der Kapazitäten des Friedhofes möglich. (5) Bei der Belegung einer Wahlgrabstätte darf die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht überschreiten. Bei einer Wahlgrabstätte, die mehrere Grabstellen umfasst, ist die Verlängerung des Nutzungsrechtes nur für die gesamte Grabstätte möglich. Dies gilt auch, sofern sich durch eine Beisetzung eine Überschneidung ergibt. (6) Der Antrag auf Verleihung oder Verlängerung von Nutzungsrechten ist bei der Gemeinde Dallgow-Döberitz zu stellen. Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Gemeinde Dallgow-Döberitz nicht ersatzpflichtig. (7) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Gemeinde Dallgow-Döberitz bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:

a) durch die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,

b) die Kinder,

c) die Eltern,

d) die Geschwister,

e) die Enkelkinder,

f) die Großeltern, In den Fällen b - f ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten auf eine andere Person übertragen werden.

§ 21 Erlöschen von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätten trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung. (3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentlichen Aushang am Friedhof hingewiesen. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechtes haben die vormals Nutzungsberechtigten drei Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. (6) Über die Wiederverwendung/Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Gemeinde Dallgow-Döberitz. V. Gestaltung von Grabstätten

§ 22 Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (3) Der Nachweis im Sinne von Absatz 2 Satz 1 kann erbracht werden durch

  1. 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind,
  2. 2. oder die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    • c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, genügt es, dass der Letztveräußerer schriftlich
  3. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
  4. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden. (4) Eines Nachweises im Sinne von Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 23 Gestaltung von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann. (2) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m; 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis zu 1,50 m und ab einer Höhe von 1,50 m 0,18 m. Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein. Auf jede Grabstätte darf nur ein Grabstein gestellt bzw. gelegt werden. Die Gemeinde Dallgow-Döberitz kann weitergehende Anforderungen verfügen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Die Mindestgröße der Grabmale beträgt bei: • Erdreihengräbern für stehende Grabmale: 0,35 m² für liegende Grabmale: 0,15 m² • Erdwahlgräbern für stehende Grabsteine: 0,45 m² für liegende Grabmale: 0,20 m² • mehrstelligen Wahlgräbern für stehende Grabsteine: 0,50 m² für liegende Grabsteine: 0,25 m² • Urnenreihengräbern für stehende Grabmale: 0,24 m² für liegende Grabmale: 0,10 m² • Urnenwahlgräber für stehende Grabmale: 0,24 m² für liegende Grabsteine: 0,12 m² (5) Die Steine müssen folgenden Abstand zur linken bzw. rechten Grabkante haben: Erdreihengräber 0,35m Erdwahlgräber 0,30 m mehrstellige Wahlgräber 0,50 m Urnenreihengräber 0,25 m Urnenwahlgräber 0,25 m (6) Die Gemeinde Dallgow-Döberitz kann weitergehende Auflagen anordnen, sofern diese aus Gründen der Standsicherheit erforderlich sind. Das Volumen der Grabmale kann im Einzelfall beschränkt werden.

§ 24 Grabmalantrag

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Dallgow-Döberitz, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen. Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung/Bestattung zulässig. (2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den nach § 6 (1) zugelassene Gewerbetreibende bei der Gemeinde Dallgow-Döberitz einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich: Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z.B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe. Der Nachweis gemäß § 22 (2) bis (4) ist beizufügen. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die Gemeinde Dallgow-Döberitz kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.

§ 25 Aufstellen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen nur von einem zugelassenen Gewerbetreibende gemäß § 6 (1) und (2) dieser Satzung oder einem zu dieser Verrichtung befähigten Handwerksmeister errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. (2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale werden mindestens einmal jährlich durch die Friedhofsverwaltung auf ihre Standfestigkeit überprüft. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen. Es gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. 56727 Mayen. (3) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Gemeinde Dallgow-Döberitz zu überlassen. (4) Der Gebrauch von Winterschutzhauben, Plastikhüllen oder gleichartigen Gegenständen ist untersagt.

§ 26 Grabeinfassungen

Es ist unzulässig die Grabstätten mit Kunststoff, Eternit, Porzellan, Emaille und ähnlichen Werkstoffen einzufassen.

§ 27 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht

(1) Grabmale und sonstige bauliche Grabausstattungen sind ständig in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. (2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde Dallgow-Döberitz auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Dallgow-Döberitz nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Gemeinde Dallgow-Döberitz berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Stand-sicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

§ 28 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen

(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Gemeinde Dallgow-Döberitz aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Gemeinde Dallgow-Döberitz einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen. (2) Grabmale und sonstige Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit schriftlicher Einwilligung der Gemeinde Dallgow-Döberitz beseitigt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-grabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten an Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Nach Ablauf der Frist ist die Gemeinde Dallgow-Döberitz berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. VI. Grabpflege

§ 29 Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege

(1) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können auf dem Friedhof zugelassene Erwerbsgärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten. (2) Das Grabstätte ist ohne Hügel auf dem gleichen Niveau wie der umgebende Weg bzw. das angrenzende Gelände herzurichten. (3) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör bei der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1,20 m oder wachsen sie in der Breite in den Nachbargrabstellen- bzw. Wegebereich, ist die Gemeinde Dallgow-Döberitz berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen. (4) Die Gestaltung der Grabflächen und der Einfassungen hat so zu erfolgen, dass eine Beeinträchtigung der Nachbargräber ausgeschlossen ist. Insbesondere sind versiegelte Flächen so anzulegen, dass der ablaufende Niederschlag nicht auf Nachbargräber läuft. (5) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen dürfen nicht auf der Grabstätte gelagert oder verwahrt werden. Derartige Gegenstände sowie unzulässige Grabeinfassungen hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Dallgow-Döberitz innerhalb einer festgesetzten Frist von vier Wochen zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gegenstände von der Grabstätte entsorgt werden.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Dallgow-Döberitz das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, können Grabstätten von der Gemeinde Dallgow-Döberitz auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. VII. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Dallgow-Döberitz bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Haftung

(1) Der Gemeinde Dallgow-Döberitz obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Dallgow-Döberitz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.

§ 33 Gebühren

Die Gemeinde Dallgow-Döberitz erhebt für die Benutzung des Friedhofs und dessen Einrichtungen sowie für Dienstleistungen, insbesondere bei der Durchführung von Bestattungen, für die Bearbeitung von Nachforschungsanträgen und für Amtshandlungen im Prüf- und Genehmigungsverfahren für Gedenkzeichen und Einfassungen, Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 5 (3) dieser Satzung auf dem Friedhof

  • an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten aus-führt,
  • Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische

Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

  • öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt,
  • Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer

politischer Gesinnung trägt, ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes, - die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Gemeinde Dallgow-Döberitz und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

  • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,
  • auf Grab- und Vegetationsflächen Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmitteln

anwendet,

  • Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterial aus nicht verrottbarem

biologisch abbaubarem Material verwendet; ausgenommen sind Grabvasen und Gießkannen,

  • Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert; Grünabfälle und

Restmüll nicht getrennt in den dafür vorgesehen Gefäßen entsorgt,

  • raucht oder alkoholische Getränke zu konsumiert
  • Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet oder

diesbezüglich wirbt, Druck- oder Werbeschriften verteilt,

  • gewerbsmäßig filmt, fotografiert oder Tonaufnahmen durchführt,
  • lärmt, spielt oder lagert,
  • Hunde, ausgenommen Behindertenbegleithunde mit sich zu führt oder sonstige Tiere

mitbringt,

b) entgegen § 6 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die in § 6 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt,

c) entgegen § 8 der Satzung Särge, Sargausstattungselemente oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,

d) entgegen §§ 22, 23 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. bei der Aufstellung eines Grabmales dieses nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,

e) entgegen § 27 der Satzung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,

f) entgegen § 30 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt,

g) entgegen § 28 (2) Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,

h) entgegen § 5 (5) der Totengedenkfeiern ohne Genehmigung der Gemeinde Dallgow-Döberitz ausführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 35 Ersatzvornahme

(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. (2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Maßnahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Dallgow-Döberitz, den 10.12.2018 gez. Jürgen Hemberger Bürgermeister

Die vorstehende Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Dallgow-Döberitz wird hiermit bekannt gemacht.

Dallgow-Döberitz, den 10.12.2018 gez. Jürgen Hemberger Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz (2026)

  1. 1. Änderungssatzung der Satzung für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Dallgow- Döberitz (Friedhofssateung) Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBI 1/24, Nr. 10, S. Nr. 38, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 02.04.2025 (GVBI 1/25, Nr. 8) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofs- wesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI 1/01, Nr. 16, S.226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBI 1/24, Nr. 9, S. 8) sowie der §§ 1, 2,4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI 1/04, Nr. 08, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBI 1/24, Nr. 31) hat die Gemeindeveri:retung der Gemeinde Dallgow-Döberitz in der Sitzung 27.05.2026 folgende 1. Anderungssatzung der Friedhofssatzung Satzung beschlossen:

Artikel 1

  1. 1. Im Inhaltsverzeichnis wird der § 20 Naturnahe Bestattungen (Urnenbeisetzungen unter Bäu- men) ergänzt. Alle weiteren Nummern erhöhen sich um die Zahl eins.
  1. 2. § 2 Absatz 1 wird geändert in: Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Teil des Friedhofs Waldrandstraße 30.
  1. 3. Im Abschnitt IV § 12 Absatz 4 wird der Buchstabe f) Naturnahe Bestattungen (Urnenbeisetzung unter Bäumen) § 20 ergänzt.
  1. 4. § 15 Absatz 4 wird geändert in: In den belegten sowie nicht belegten Grabstätten kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.
  1. 5. Es wird der § 20 Naturnahe Bestattungen (Urnenbeisetzung unter Bäumen - Urnenreihen- baumgrabstätten) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

(1) Naturnahe Bestattungen sind Beisetzungen von Urnen unter Bäumen. (2) Für die Beisetzung von Urnen unter Bäumen werden für die Dauer der Ruhezeit Urnenrei-henbaumgrabstätten bereitgestellt. Die Urnen werden der Reihe nach beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzei-c/?e/?s kenntlich zu machen.

(3) Bei der Bestattungsart sind nur biologisch abbaubare Aschekapseln als auch Schmuckurnen zulässig. (4) Blumen, Kränze und Gebinde sind an der Gemeinschaftsstele bzw. an den Blumenringen der Anlage, soweit vorhanden, abzulegen. (5) Während der Beisetzung der Urne und nachfolgend beim Besuch der Anlage ist das Betre-ten der Fläche der Gemeinschaftsgrabstätte untersagt.

(6) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Gemeinde Dallgow-Döberitz. Die Nummern aller folgenden Paragrafen erhöhen sich um eins.

  1. 6. Im § 29 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen wird der Absatz 3 wie folgt geändert: Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb von 3 Monaten auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Dazu erfolgt etwa ein Monat vor der geplanten Räumung ein einmaliges Anschreiben an die Nutzungsberechtigten an die bei der Friedhofsverwaltung hinterlegte Anschrift sowie einen Auf- kleber auf der Grabstelle.
  1. 7. § 35 Ordnungswidrigkeiten wird wie folgt geändert:

Absatz (1) Buchstabe d) entgegen der § 23, 24 der Satzung ..... Buchstabe e) entgegen § 28 der Satzung .... Buchstabe f) entgegen § 31 der Satzung ..... Buchstabe g) entgegen § 29 (2)....

Artikel 2

Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dallgow-Döberitz, den 02.06.2026

^

Sven Richter Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dallgow-Döberitz (2026)

  1. 1. Anderungssatzung der Satzung über die Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Dallgow-Döberitz verwalteten Friedhofs (Friedhofsgebührensatzung) Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBI 1/24, Nr. 10, S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.12.2025 (GVBI 1/25, Nr. 827 S. 1) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI 1/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBI 1/24, Nr. 31) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dallgow-Döberitz in der Sitzung am 27.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1 – Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Dallgow-

Döberitz verwalteten Friedhofs (Friedhofsgebührensatzung wir wie folgt neu gefasst.

Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren für die Benutzung des von der Gemeinde Dallgow-Döberitz verwalteten Friedhofs (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenverzeichnis

  1. 1. Nutzung von Grabstätten

Erdreihengrab Verstorbener bis 5 Jahre für 25 Jahre 545,00 € Erdreihengrab Verstorbener über 5 Jahre für 25 Jahre 1.452,00 € Erdgemeinschaftsanlage für 25 Jahre 1.331,00 € Erdwahlgrab je Stelle für 25 Jahre 1.694,00 € Urnenreihengrab für 20 Jahre 690,00 € Urnenwahlgrab für 20 Jahre 847,00 € Urnengrabanlage anonym für 20 Jahre 484,00 € Urnengrabanlage mit Grabkennzeichnung für 20 Jahre 605,00 € Urnenbeisetzungen unter Bäumen 650,00 € Verlängerung Erdwahlgrab je Jahr 68,00 € Verlängerung Urnenwahlgrabje Jahr 48,00 € Beräumung Erd- bzw. Urnenwahlgräber 150,00 €

  1. 2. Bestattungsleistungen

Erdbestattungen Verstorbener bis 5 Jahre 1.174,00 € Erdbestattungen Verstorbener über 5 Jahre 1.452,00 € Urnenbeisetzungen 242,00 €

  1. 3. Kapellennutzung

Gebühr(pauschal) 50,00 €

  1. 4. Grabmalgenehmigungsgebühr

Gebühr 23,00 € 5. Äusbettungen

Erdbeisetzungen 288,00 € Urne 91,00 €

  1. 6. Bearbeitungsgebühr Berechtigungskarte für Gewerbetreibende

Gebühr 18,00 €

Artikel 2

Die 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Dallgow-Döberitz, den 02.06.2026

-?

c

Sven Richter Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dallgow-Döberitz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dallgow-Döberitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 14xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dallgow-Döberitz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dallgow-Döberitz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 242 € (Urne) bzw. 1.452 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dallgow-Döberitz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 14xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dallgow-Döberitz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Dallgow-Döberitz: