Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.200,00 € Grabstellenverkauf 'Reihengrab' (20 Jahre Liegefrist) |
| Sargwahlgrab | 1.500,00 € Entspricht 'Einzelkaufstelle' im Tarif |
| Urnenreihengrab | 450,00 € Urnengrabstätte Reihengrabbaum |
| Urnenwahlgrab | 550,00 € Urnengrabstätte 1 m x 1 m |
| Urnengrab anonym | 1.500,00 € Aufgeführt als 'Reihengrab anonym' |
| Baumbestattung | 450,00 € Urnengrabstätte Reihengrabbaum (Familiengrabbaum: 2.800,00 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | nicht angegeben Nicht pauschal enthalten; separate Gebühren für Gruft, Herrichten, Bahrwagen, Kranzwagen, Gebindeordnen und Bearbeitungsgebühr nach § 4.1 |
| Trauerhalle / Halle | 90,00 € Benutzung der Feierhalle |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
TOP9
Stadtverordnetenversammlung Falkensee
Beschluss
Drucksachen-Nr.: 8230
Beschluss-Nr.:
vom:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der von der Stadt Falkensee verwalteten Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der SVV:
Davon anwesend:
Ja-Stimmen:
Nein-Stimmen:
Stimmenthaltungen:
Heiko Müller Bürgermeister
Julia Concu Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung
1
Satzung über die Gebühren
für die Benutzung der von der Stadt Falkensee verwalteten Friedhöfe (Friedhofsgebührensatzung) vom ...
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38], S.2) sowie der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Stadtverordnetenversammlung in Ihrer öffentlichen Sitzung vom _________________ folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Falkensee und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuld
Die Gebühren schulden
a) Personen, die zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet sind,
b) diejenigen, die die Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabbenutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen beantragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung (§ 2 Buchst. b). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit dem Erbringen der Leistungen.
(2) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig und sind daher zu diesen Zeitpunkten zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.
(3) Sind die Gebühren nicht bezahlt oder hinreichend sichergestellt, werden die Leistungen durchgeführt, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
(4) Im Gebührentarif nicht enthaltene Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
2
§ 4
Gebührentarif
4.1. Gebühren für Leistungen bei Bestattungen auf dem Friedhof Kremmener Straße und dem Waldfriedhof Finkenkrug
| Erdbestattung in Euro | Urnenbestattung in Euro | |
|---|---|---|
| Herstellen und Zuwerfen der Gruft | ||
| - Urnengrabstätte | 120,00 | |
| - Urnengrabstätte mit besonderer Gestaltungsvorschrift | 145,00 | |
| - Kindergrabstätte | 200,00 | |
| - Erdgrabstätte | 400,00 | |
| - Erdgrabstätte mit besonderer Gestaltungsvorschrift | 550,00 | |
| Grabstelle herrichten | 70,00 | 30,00 |
| Sandbehälter aufstellen | 5,00 | 2,00 |
| Benutzung des Bahrwagens und Senkgurte | 20,00 | |
| Benutzung des Kranzwagens | 20,00 | 20,00 |
| Benutzung der Feierhalle | 90,00 | 90,00 |
| Gebinde an der Grabstelle ordnen | 20,00 | 20,00 |
| Bearbeitungsgebühr | 80,00 | 80,00 |
| „Sternenkinder“-Beisetzungen sind gebührenfrei. |
4.2. Grabstellenverkäufe
| in Euro | Liegefrist in Jahren | |
|---|---|---|
| Urnengrabstätte 1 m x 1 m | 550,00 | 15 |
| Urnengrabstätte 0,75 m x 0,75 m | 450,00 | 15 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte | 450,00 | 15 |
| Urnengemeinschaftsgrabstätte mit besonderer Gestaltungsvorschrift | 520,00 | 15 |
| Kindergrabstätte | 250,00 | 20 |
| Reihengrab | 1.200,00 | 20 |
| Reihengrab anonym | 1.500,00 | 20 |
3
| Reihengrab mit besonderer Gestaltungsvorschrift | 1.600,00 | 20 |
|---|---|---|
| Einzelkaufstelle | 1.500,00 | 20 |
| Urnengrabstätte Familiengrabbaum | 2.800,00 | 20 |
| Urnengrabstätte Reihengrabbaum | 450,00 | 20 |
| Urnengemeinschaftsanlage „Sternenkinder“ | gebührenfrei | 15 |
Bei mehrfachen Grabstätten vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.
4.3. Urnenumbettungen:
| Ausgraben der Urne | 40,00 Euro |
|---|---|
| Umbettung einer Urne | 60,00 Euro |
| Urnenversand | lt. gültigem Tarif |
4.4. Grabsteingebühren:
Für die Genehmigung zur Aufstellung von Gedenkzeichen und Einfassungen jeder Art je Antrag 25,00 Euro.
4.5. sonstige Leistungen
| 1 Arbeitsstunde/technisches Friedhofspersonal | 35,00 Euro |
|---|---|
| Eine Karre Muttererde 0,08 m³ | 5,00 Euro |
| Umgestaltung in eine Rasengrabstätte | 200,00 Euro |
| Rasenmahd und Erhalt der Grabstätte | 450,00 Euro/Jahr |
4.6. Grabstellenberäumung
| abgelaufene Grabstellen beräumen | nach Arbeitsstunden |
|---|---|
| Grabsteinabräumung stehender Stein (einschließlich Steinentsorgung) | 45,00 Euro |
| Grabsteinabräumung Liegestein (einschließlich Steinentsorgung) | 25,00 Euro |
| Grabeinfassung/Grabumrandung (einschließlich Entsorgung) | 25,00 Euro |
4
§ 5
Vermeidung von Härten
Zur Vermeidung von sozialen Härten können Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet oder erlassen werden. Hierbei sind die gesetzlichen Grundlagen anzuwenden.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird außer Kraft gesetzt:
- die Friedhofsgebührensatzung vom 05. Dezember 2018 (Beschluss-Nr. 105/38/18)
Falkensee, ...
Heiko Müller Bürgermeister
Julia Concu Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Stadtverordnetenversammlung Falkensee
Beschluss
Drucksachen-Nr.: 9198 Beschluss-Nr.: 168/14126 vom: 28.01.2026
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Die Neufassung der Satzung über die stadteigenen Friedhöfe in Falkensee wird beschlossen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der SVV: 37
Davon anwesend: 32
Ja-Stimmen: 21
Nein-Stimmen: 3
Stimmenthaltungen: 7
Heiko Richter Bürgermeister
Hans-Peter Pohl Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung
Die Satzung über die stadteigenen Friedhöfe in Falkensee (Friedhofssatzung) vom
Auf Grund der §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.2 Satz 1 Ziff.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S., ber. Nr. [38]) zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. April 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 8]) sowie des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16] S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9]) S. 8 sowie das Gesetz zur Anpassung des brandenburgischen Landesrechtes an das Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes (Brandenburgisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz –BbgLPAnG) vom 13. März 2012 (GVBl I,12, [Nr. 16]) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer öffentlichen Sitzung am ...folgende Satzung beschlossen.
Inhalt
Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich § 2 Zweckbestimmung § 3 Bekenntnisfreiheit § 4 Zuständigkeiten
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszteiten § 6 Verhalten auf den Friedhöfen § 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
Abschnitt III: Nutzungsrechte und Ruhezeiten
§ 8 Nutzungsrechte § 9 Ruhezeiten § 10 Neuerwerb § 11 Erlöschen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 12 Allgemeines § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten \(\S 14\) a Kindergrabstätten \(\S 14\) b Sternenkinder (Gemeinschaftsgrabstätten) § 15 Urnenwahlgrabstätten § 16 Gemeinschaftsgrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen) - anonym § 16 a Gemeinschaftsgrabstätten (Urnengemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen) mit besonderen Gestaltungsvorschriften - halbanonym § 17 naturnahe Bestattungen unter Bäumen (Urnenbeisetzungen) § 18 Ehrengrabstätten
Abschnitt V: Bestattungen
§ 19 Anmeldung der Bestattung § 20 Särge § 21 Leichenhalle § 22 Feierhalle § 23 Erdbestattung § 24 Urnenbeisetzungen § 25 Ausgrabungen und Umbettungen
Abschnitt VI: Grabmale und sonstige Grabausstattungen
\(\S 26\) Genehmigungspflicht \(\S 27\) Allgemeine Gestaltungsvorschriften \(\S 28\) Abraumen der Grabausstattung \(\S 29\) Stand- und Verkehrssicherheit der Grabausattungen
Abschnitt VII: Herrichten und Pflegen der Grabstätten
\(\S 30\) Allgemeines \(\S 31\) Vernachlässigung der Grabpflege
Abschnitt VIII: Schlussvorschriften
\(\S 32\) Gebühren \(\S 33\) Ordnungswidrigkeiten \(\S 34\) Obhut- und Überwachungspflicht (Haftung) \(\S 35\) Inkrafttreten
Anlage 1 Ehrengrabstätten
Anlage 2 besondere Grabstätten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Satzung gelten für die stadteigenen Friedhöfe in Falkensee. Dabei handelt es sich um den Friedhof Kremmener Straße und den Waldfriedhof.
§ 2 Zweckbestimmung
Die Friedhöfe sind gem. § 27 des BbgBestG öffentliche Einrichtungen und dienen der Bestattung aller Menschen.
§ 3 Bekenntnisfreiheit
Auf den Friedhöfen steht allen religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften die Ausübung ihrer Gebräuche im Rahmen der guten Sitten anlässlich von Totengedenken oder Beerdigungen frei.
§ 4 Zuständigkeiten
(1) Die zuständige Behörde für die Anlegung, Erweiterung, Schliebung und Aufhebung der Friedhöfe ist der Landrat, gemäß BbgBestG. (2) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Stadt Falkensee, Der Bürgermeister (der Friedhofsverwaltung). Dazu gehört auch die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung werden in den Schaukästen an den Eingängen zu den Friedhöfen bekannt gegeben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Das Verhalten hat ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu sein. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten.
(2) Das Betreten der Friedhöfe bei Eis- und Schneeglättung geschieht auf eigene Gefahr.
(3) Verboten ist insbesondere
a) das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art, soweit nicht eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung erteilt wurde,
b) ein störender Aufenthalt von Unbeteiligten bei Bestattungsfeierlichkeiten,
c) das Ausführen von Arbeiten in der Nähe von Bestattungs- oder Gedenkfeierlichkeiten,
d) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung,
e) das Feilbieten von Waren aller Art, insbesondere von Blumen und Kränzen, das Anbieten gewerblicher Dienste und gewerbliches Fotografieren oder Filmen, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) das Wegwerfen von Tabakresten und das Lärmen.
(4) Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern und sonstiger Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Veranstaltenden haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
(6) Auf den Gemeinschaftsgrabanlagen ist das Ablegen von Blumen und Gebinden außerhalb der vorgesehenen Plätze verboten. Die Lage der Urnen bzw. Särge darf nicht gekennzeichnet werden. Aus Pietätsgründen ist das Betreten der Anlagen nicht gestattet. Ein Bepflanzen dieser Anlagen ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(7) Hunde sind grundsätzlich an der Leine zu führen. Hundehalter sind verpflichtet die Hinterlassenschaften des Hundes zu beseitigen und zu entsorgen.
(8) Das Aufstellen von privaten Sitzgelegenheiten, wie Bänken, Hockern oder Stühlen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sind diese Sitzgelegenheiten in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand, erfolgt durch einen Aufkleber ein Hinweis an diesem Möbelstück. Erfolgt innerhalb von 3 Wochen keine Reaktion, Reparatur oder Beräumung, kann die Friedhofsverwaltung diese Gegenstände beräumen und entsorgen.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Die Tätigkeit der Gewerbetreibenden auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haben bei ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu befolgen. Die Gewerbetreibenden haben der
Friedhofsverwaltung einen Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.
(3) Gewerbliche Arbeiten an Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Gewerbetreibenden haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie von den Nutzungsberechtigten mit Arbeiten an der Grabstelle beauftragt sind.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen ausgeführt werden.
(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeiten nach vorheriger Genehmigung befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Nichtpflanzliche, aus gewerblicher Tätigkeit auf den Friedhöfen herrührende Materialien sowie Abfälle einschließlich Aushub sind durch die Verursachenden auf deren Kosten zu entfernen.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 1 - 6 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
III. Nutzungsrechte und Ruhezeiten
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist schriftlich zu beantragen.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur an Personen, regelmäßig in erster Linie an die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, die volljährigen Kinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, die volljährigen Enkelkinder, die Großeltern bzw. an die Personen, mit denen die Verstorbenen auf Dauer eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelebt haben, vergeben. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabstättengebühr.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechtes entspricht der Ruhezeit (§ 9), soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Übertragung eines Nutzungsrechtes bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Rechtsnachfolge für das Nutzungsrecht tritt nach dem Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung bestimmt werden. Falls die nutzungsberechtigten Personen keine Bestimmungen über die Rechtsnachfolge getroffen haben, sind ihre volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) die durch Ehe- oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person
b) die Kinder,
c) die Eltern,
d) die Geschwister,
e) die Enkelkinder,
f) die Großeltern und
g) die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
(5) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Falkensee.
§ 9 Ruhezeiten
(1) Die Dauer der Ruhezeit beträgt gemäß BbgBestG bei Erdbestattungen mindestens 20 Jahre und bei Urnenbeisetzungen mindestens 15 Jahre. (2) Die Dauer der Ruhezeit beträgt bei Urnenbeisetzungen unter Bäumen (Naturnahe Beisetzungen) 20 Jahre. (3) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 10 Neuerwerb
(1) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag der Berechtigten, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, erteilt. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes kann ab einer Dauer von mindestens einem Jahr beantragt werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich zu stellen.
Ist das Nutzungsrecht an mehreren nebeneinanderliegenden Grabstätten erteilt, diese aber nicht gleichzeitig belegt worden, so ist das Nutzungsrecht bei späterer Belegung einer Grabstätte an allen Grabstätten bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes an der zuletzt belegten Grabstätte erneut zu beantragen. Dies gilt sinngemäß bei Urnenbeisetzungen in Wahlgrabstätten (§ 24 Abs. 2), bei Urnenbeisetzungen in Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 2 Buchst. a und b), bei Urnenfamilienbaumgrabstätten (§ 17 Abs. 4 Buchst. b) die für die Beisetzung mehrerer Urnen vorgesehen sind und bei Urnengemeinschaftsanlagen mit besonderer Gestaltungsvorschriften (halbanonym) gemäß § 16, Abs. 1.
§ 11 Erlöschen des Nutzungsrechtes
(1) Das Nutzungsrecht erlischt,
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erteilt wurde,
b) wenn die Ruhezeit abgelaufen ist,
c) wenn die berechtigte Person auf Antrag nach Ablauf der Ruhezeit auf da Nutzungsrecht verzichtet.
(2) Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. (3) Es entsteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht erlischt.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder geschlossen. Der Transport der Särge und Urnen zur Grabstätte und das Absenken am Grab erfolgen ausschließlich in Verantwortung des Bestattungsinstitutes.
Erfolgt die Bestattung in eine bereits bepflanzte und gestaltete Grabstätte, so sind rechtzeitig, wenn erforderlich, vor Graböffnung durch die Nutzungsberechtigten die Pflanzen, Grabmale und sonstiges Grabzubehör auf ihre Kosten zu entfernen bzw. durch einen Dienstleister entfernen zu lassen. Die Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. Die Stadt Falkensee ist bei Nichtbeachten dieser Festlegung von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei.
a) Grabstätten werden unterschieden in
- 1. Grabstätten für Erdbestattungen
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Gemeinschaftsgrabstätten (anonym)
e) Gemeinschaftsgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (halbanonym)
- 2. Grabstätten für Urnenbeisetzungen
a) Urnenwahlgrabstätten
b) Sternenkinder
c) Gemeinschaftsgrabstätten (anonym)
d) Gemeinschaftsgrabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (halbanonym)
- 3. Naturnahe Beisetzungen (Urnen unter Bäumen)
- 4. Ehrengrabstätten
a) Ehrengrabstätten verdienter Bürger und Bürgerinnen
b) besondere Grabstätten
b) Die Maße für Erdgrabstätten sind:
Einzelwahlgrabstelle: 2,60 m Länge und 1,30 m Breite.
Doppelwahlgrabstelle: 2,60 m Länge und 2,90 m Breite
Dreierwahlgrabstelle: 2,60 m Länge und 4,50 m Breite
Viererwahlgrabstelle: 2,60 m Länge und 6,10 m Breite
(inklusive 0,30 m Abstand zwischen den einzelnen Gräbern)
13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für die Erdbestattungen, die nur der Reihe nach belegt und für die Dauer des Nutzungsrechts überlassen werden. Ein Neuerwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. (2) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. (3) Reihengraber sind mit einer Grabeinfassung in der GroBe 1,60 m x 0,60 m (Lange x Breite) durch die Nutzungsberechtigten zu umschlieben.
§ 14 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (bis zu vier zusammenhängende) werden für die Dauer des Nutzungsrechtes überlassen.
§ 14 a Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen von Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, die auf Dauer des Nutzungsrechtes überlassen werden. Ein erneuter Erwerb des Nutzungsrechtes ist gemäß § 10 möglich. (2) In einer Kindergrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden. (3) Kindergrabstätten sind in folgenden Größen anzulegen:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 1,50 m in der Länge und 0,85 m in der Breite.
b) für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 2,20 m in der Länge und 1,05 m in der Breite.
§ 14 b Sternenkinder (Gemeinschaftsgrabstätten)
„Sternenkinder“ sind Babys, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind.
(1) Die Beisetzung erfolgt in der Urnengemeinschaftsanlage „Sternenkinder". Sie erfolgt namenlos und der Reihe nach. (2) These Grabstände steht nur auf dem Friedhof Kremmener Straße zur Verfugung.
§ 15 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnen sind ausschließlich unterirdisch beizusetzen. (2) Zur Beisetzung konnen für die Dauer des Nutzungsrechtes überlassen werden:
a) Urnenwahlgrabstätten in einer Höhe von 0,75 m x 0,75 m für die Beisetzung von hochstens zwei Urnen.
b) Urnenwahlgrabstätten in einer Höhe von 1 m x 1 m für die Beisetzung von hochstens vier Urnen.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind mit einer Grabeinfassung entsprechend der Größe der Grabstätte (0,75 m x 0,75 m bzw. 1 m x 1 m) durch die Nutzungsberechtigten zu begrenzen.
In einheitlich angelegten Grabfeldern werden Urneneinfassungen durch die Friedhofsverwaltung gestellt. Die Kosten sind in der Grabstellengebühr enthalten. Die Urneneinfassungen können nicht ausgetauscht werden.
§ 16 Gemeinschaftsgrabstätten
(Urnengemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen) - anonym
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen. In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit unterirdisch beigesetzt. (2) a) Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen sind Grabstätten für die namenlose Beisetzung im Sarg.
b) In einer Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen werden die Särege nur der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit unterirdisch bestattet.
§ 16 a) Gemeinschaftsgrabstätten
(Urnengemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftsanlagen für Erdbestattungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften) - halbanonym
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften für die Beisetzung von Urnen. (2) Gemeinschaftsanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften für Erdbestattungen sind Grabstätten für die Beisetzung im Sarg. (3) Die Gemeinschaftsanlagen mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind als zusammenhängende Grabstände zu verstehen. (4) Folgende Gestaltungsvorschriften sind anzuwenden:
a) Hier wird auf die Grabstelle eine Grabplatte mit folgenden Maßen verlegt:
Urnenbeisetzung: max. 35 cm x 30 cm (Länge x Breite)
Erdbestattung: max. 40 cm x 35 cm (Länge x Breite)
Die Stärke der Grabplatte muss 3 – 6 cm betragen.
b) Die Grabplatte ist mindestens 1 Tag vor der Beisetzung in der Friedhofsverwaltung abzugeben.
c) Die Grabplatte muss aus Naturstein gefertigt sein. Die Form und Gestalt der Grabplatte kann in der Regel rechteckig, herzformig oder oval sein.
d) Die Verlegung erfolgt erst nach schriftlicher Genehmigung. Die Grabplatte wird von den Beschäftigten des Friedhofs nach der Beisetzung verlegt.
e) Blumenschmuck darf nur auf der Grabplatte am Grab abgelegt oder abgestellt werden. Erarf nicht über diese hinausragen. Pro Grabplatte solte nur ein Blumengesteck bzw. ein Andenken oder ein Trauerlicht abgestellt werden. Die Verwendung von Kunstblumen ist nicht gestattet. Verwelkte Blumen werden durch das Friedhofspersonal regelmäß entfernt.
(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich.
§ 17 Naturnahe Bestattungen
(Urnenbeisetzungen unter Bäumen)
(1) Naturnahe Bestattungen sind Beisetzungen von Urnen unter Bäumen. (2) Urnen sind ausschließlich unterirdisch beizusetzen.
(3) Bei dieser Bestattungsart sind nur biologisch abbaubare Aschekapseln als auch Schmuckurnen zulässig.
(4) Zur Beisetzung können für die Dauer des Nutzungsrechtes überlassen werden:
a) Urnenreihenbaumgrabstätten für die Beisetzung von Urnen mit entsprechenden Nutzungsberechtigten (Reihenbaum).
b) Urnenfamilienbaumgrabstätten (Familienbaum) für die Beisetzung von bis zu 12 Urnen.
c) Pro Familienbaum besteht die Möglichkeit max. 3 Schilder an einem Robinienholzpfahl anzubringen. Der Pfahl wird durch die Friedhofsverwaltung gesetzt (Maße der Schilder max. \(15\mathrm{cm}\times 15\mathrm{cm}\)).
(5) Das Ablegen und Anbringen von Blumen, Gebunden usw. ist grundsätzlich unzulässig. Sämtliche Blumen, Gebinde usw. werden im Anschluss der Beisetzung an derzentralen Gedenkstelle (UGA) abgelegt und verbleiben nicht an der Grabstelle. (6) Jeglicher Blumen- und Gedenkschmuck auf dieser Anlage ist nicht gestattet und wird durch die Friedhofsverwaltung ohne vorherige Ankündigung entfern und entsorgt. Die Anlage soll ihren Charakter als naturnahe Anlage bewahren. Der Friedhofsverwaltung obliegt keine Aufbewährungspflicht, Entscheidigungsansprüche sind ausgeschlossen.
§ 18 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten sind Grabstätten in Pflege der Stadt.
(1) Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten sind Grabstätten von Personen, die für die geschichtliche Darstellung und/oder Entwicklung Falkensees von besonderer Bedeutung sind. Die Gräberliste ist Anlage 1 der Satzung
(2) Besondere Grabstätten
Besondere Grabstätten sind Grabstätten, die aus gestalterischen Gründen für den Charakter des Friedhofes erhalten bleiben sollen. Die Gräberliste ist Anlage 2 der Satzung.
V. Bestattungen
§ 19 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung sind die Bescheinigung über den Sterbefall, ein schriftlicher entsprechener Auftrag zur Durchführung der Bestattung sowie ggf. entsprechende Vollmachten vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Grabstände beantragt, so ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen den Zeitpunkt der Bestattung fest, wobei Terminwünsche möglichst berücksichtigt werden.
§ 20 Särge
(1) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit nach außen ausgeschlossen ist und der Austritt von Gerüchen verhindert wird.
(2) Die Särge für Erdbestattungen dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und 0,70 m breit sein. Erfordert die besondere Körpergröße oder Körperfülle Verstorbener unter Abweichungen von dem Satz 1 festgesetzten Maßen die Verwendung größerer Särge, ist die notwendige Sarggröße bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.
(3) Zinksärge und Särge aus anderen nicht verwesbaren Stoffen dürfen nur in Fällen verwendet werden, in denen sie aus seuchenhygienischen Gründen vorgeschrieben sind.
§ 21 Leichenhalle
Eine Leichenhalle steht nicht zur Verfügung.
§ 22 Feierhalle
(1) Die Feierhalle steht für Trauerfeiern zur Verfügung. Ihre Nutzung ist genehmigungspflichtig.
(2) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Feierhalle wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung werden die Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die bei Trauerfeiern mitwirken wollen ausschließen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch ihre Mitwirkung die Durchführung der Trauerfeier gestört wird.
(4) Soll die Feier in der Halle länger als 30 Minuten dauern, so ist dies mit der Friedhofsverwaltung besonders zu vereinbaren.
§ 23 Erdbestattungen
(1) Die Gruft muss so tief sein, dass die Erdschicht zwischen dem höchsten Punkt des Sarges und der gewöhnlichen Bodenhöhe mindestens 1,00 m beträgt. Die seitliche Erdschicht zwischen den Gräbern muss mindestens 0,30 m betragen.
(2) Die Gruft wird von der Friedhofsverwaltung hergestellt und nach der Beisetzung geschlossen. Die Ausschmückung der Gruft kann im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung nach den Wünschen der Angehörigen von der Friedhofsverwaltung oder von einer Erwerbsgärtnerei auf Kosten der Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Vor dem Ausheben einer Gruft ist das Grabmal so zu sichern, dass es nicht umstürzen kann; erforderlichenfalls ist es zu entfernen. Müssen bei einer Bestattung Grabmäler, Anpflanzungen und dergleichen auf der Grabstätte oder auf benachbarten Grabstätten zeitweise oder für dauernd entfernt werden, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Maßnahmen auf Kosten derjenigen treffen, die die Bestattung veranlasst haben. Die nutzungsberechtigten Personen einer betroffenen benachbarten Grabstätte sind von der Maßnahme durch die Friedhofsverwaltung zu benachrichtigen.
(4) Das Ausmauern von Grüften ist unzulässig.
(5) Massengräber dürfen aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses angelegt werden.
(6) Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(7)
§ 24 Urnenbeisetzungen
(1) Die Urnenbeisetzungen erfolgen in einer Tiefe von mindestens 0,40 m von Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche. Es dürfen nur die von den Krematorien gelieferten Urnen verwendet werden. Überurnen dürfen bis zu 0,31 m hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser bis zu 0,21 m haben. (2) Soweit die Urnen nicht in Urnengrabstätten oder Urnengemeinschaftsgrabstätten beigesetzt werden, können die Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bis zu zwei Urnen auch in Wahlgrabstätten beisetzen halten, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
a) die Ruhefrist des Grabes abgelaufen ist bzw.
b) die Beisetzung in der Wahlgrabstätte, außerhalb der Sarglage staatfinden kann.
Hierzu erfolgt eine Einzelfallprüfung an der vorhandenen Wahlgrabstelle durch die Friedhofsverwaltung.
§ 25 Ausgrabungen und Umbettungen
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind schriftlich durch die Nutzungsberechtigten zu beantragen. Der Antrag ist ausfuhrlich zu begründen. (2) Die Urnenumbettungen lasst die Friedhofsverwaltung durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen aus Erdbestattungen werden grundsatzlich von Bestattungsfirmen durchgefuhrt. Entsprechende Absprachen über den Zeitraum der Umbettung und der dazugehörigen Arbeiten müssen mit der Friedhofsverwaltung abgestimmt werden. (3) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch die Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragstellenden zu tragen. § 23 Abs. 3 gilt sinngemäß. (4) Mit der Umbettung beginnnt keine neue Ruhezeit.
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 26 Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen (Grabsteine, Denkzeichen und bauliche Anlagen) sowie aller sonstigen Grabausstattungen bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Das Aufstellen von Grabmalen, einschließlich Grabeinfassungen ist genehmigungspflichtig. Der Antrag ist rechtzeitig unter Vorlage einer Zeichnung im geeigneten Maßstab mit Angabe des zu verwendenden Materials, seine Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung schriftlich einzureichen. Die Friedhofsverwaltung erteilt nach Prüfung einen entsprechenden Genehmigungsvermerk. (3) Beim Errichten der in Abs. 1 genannten Anlagen ist die mit Genehmigungsvermerk versehene Zeichnung mitzuführen. Entsprechen aufgestellte Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht den Zeichnungen oder wurden sie ohne Genehmigung erreicht,
so sind sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen oder gemäß den Vorschriften dieser Satzung zu verändern.
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte, inklusive der Grabmale ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Grabmale dürfen aus den Werkstoffen wie Naturstein, Holz und Metall gefertigt sein. Glas, Keramik und Porzellan sind für die Gestaltung an einem Denkmal ebenso zulässig. Das verwendete Material muss einwandfrei beschaffen, materialgerecht verarbeitet, witterungsbeständig und bruchsicher sein. Bei der Verwendung von Naturstein ist gemäß § 34 Brandenburgischem Bestattungsgesetz (BbgBestG) der Nachweis zu erbringen, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist. Dieser Nachweis obliegt den Letztveräußerern.
(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
(4) Die komplette Abdeckung der Grabfläche ist nicht gestattet. Auf Antrag kann eine teilweise Abdeckung (bis zu ½ der gesamten Grabfläche) durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden. Als Material für die Grababdeckung wird nur die Verwendung von Natursteinmaterial gestattet.
§ 28 Abräumen der Grabausstattung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten von der Friedhofsverwaltung entfernt. Dazu erfolgt ab etwa einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit und vor der geplanten Beräumung ein einmaliges Anschreiben an die Nutzungsberechtigten an die bei der Friedhofsverwaltung hinterlegte Anschrift sowie ein Aufkleber auf der Grabstelle. Der Friedhofsverwaltung obliegt keine Aufbewahrungspflicht, Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs zu gelten haben, sowie die Ehrengrabstätten (§ 18) unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
§ 29 Stand- und Verkehrssicherheit der Grabausstattungen
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen stand- und verkehrssicher sein. Sie sind sicher zu gründen bzw. zu errichten. Ist die Stand- und Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
(2) Die Friedhofsverwaltung lässt einmal jährlich eine Kontrolle der Standfestigkeit aller Grabmale auf den städtischen Friedhöfen durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. das Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb der
festgesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu veranlassen bzw. das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Grabmale und Grabausstattungen aufzubewahren.
Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
(3) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind in würdigem Zustand durch die Nutzungsberechtigten zu halten.
VII. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten sind, soweit die Witterung dies nicht ausschließt, innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung der Würde des Ortes entsprechend herzurichten und bis zum Erlöschen des Nutzungsrechtes ordnungsmäßig instand zu halten.
(2) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten haben die Nutzungsberechtigten zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechtes bzw. mit dem Antrag auf Beräumung.
(3) Die Höhe und die Form der Grabmale und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Sämtliche Hecken als Grabausstattungen dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(4) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die auf den Grabstätten vorhandenen Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher verlangen und gegen Kostenersatz selbst durchführen, wenn die Nutzungsberechtigten dem Verlangen nicht nachkommen. Die Pflanzung von Bäumen auf Grabstätten ist unzulässig.
(6) Gegenstände, die der Würde des Friedhofs nicht entsprechen, dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt oder verwahrt werden.
(7) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(8) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Gemeinschaftsgrabstätten. Das einheitliche Anlegen, das Instandhalten und die Pflege von Gemeinschaftsgrabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dem besonderen Wunsch der Beigesetzten nach Anonymität ist hierbei Rechnung zu tragen. Angehörige dürfen an Gemeinschaftsgrabstätten keine Veränderungen vornehmen.
(9) Das Herrichten, die Unterhaltung oder jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht in würdigem Maße hergerichtet oder regelmäßig gepflegt, so haben die Nutzungsberechtigten auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist dementsprechend herzurichten.
Bei Reihen-, Kinder-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können die o.g. Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck sowie bei ordnungswidrig auf den Grabstätten aufgestellten oder verwahrten Gegenständen gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck bzw. die Gegenstände entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) Entgegen dem § 5 Absatz (2) den Friedhof betritt.
b) Entgegen dem § 6 Absatz (1) und (3) sich nicht entsprechend auf den Friedhofen verhalt
c) Entgegen dem § 7 Absatz (2) bis (6) die gewerbliche Betätigung auf den Friedhofen ausfuhr und die Anordnungen nicht beachtet.
d) Entgegen dem § 26 Absatz (1) bis (3) der Genehmigungspflicht nicht nachkommen.
e) Entgegen dem § 28 Absatz (1) und (2) Grabmale und Grabausstattungen entfernnt bzw. nicht entfern.
f) Entgegen dem § 29 Absatz (1) und (2) die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen nicht in einem dauernd wurdigen, verkehrssicheren Zustand erhalten.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. (3) Die zuständige Ordnungsbehörde ist die Stadt Falkensee, der Bürgermeister.
§ 34 Obhut- und Überwachungspflicht (Haftung)
Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten.
Für Diebstähle von Grabmalen, Grabausstattungen und Grabschmuck von den Grabstätten sowie deren Beschädigungen durch Dritte oder durch Tiere haftet die Stadt Falkensee nicht.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Satzung über die stadteigenen Friedhöfe Falkensees (Beschluss-Nr. 455/42/23) vom 6. Dezember 2023 außer Kraft gesetzt.
Falkensee,
Heiko Richter Bürgermeister
Hans-Peter Pohl Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung
Anlage 1 „Ehrengrabstätten“
Kremmener Straße
| Grabfeldbezeichnung | Name | Sterbedatum | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| 1. um Urnenfeld I/2/5 | Puff | 30.04.1961 | |
| 2. Urnenfeld II/2/13 | Schwachhofer | 10.07.1970 | Lyriker |
| 3. Urnenfeld II/2/17 | Hornemann | 09.06.1966 | |
| 4. Urnenfeld MI/1/13 | Schröder | 03.05.1983 | |
| 5. Birkenhain /2/1+2 | Paulsen | 04.05.1949 | |
| 6. um A-Feld /2/7+8 | Meurer | 14.06.1967 | |
| 7. Hauptweg links/2/6+7 | Wiese | 30.03.1955 | |
| 8. C-Feld /2/11 | Marschner | 01.12.1969 | |
| 9. C-Feld /4/29+30 | Flentje | 07.12.1973 | |
| 10. C-Feld /2/10 | Krambach | 19.11.1956 | |
| 11. E-Feld /1/1+2 | Freimuth | 24.10.1941 | |
| ehem. Bürgermeister | |||
| 12. E-Feld /1/9+10 | Bunte, Estrella | 01.01.1981 | Zirkus, |
| E-Feld /1/9+10 | Bunte, Hermann | 13.06.1964 | |
| Nachlass Tierpark | |||
| 13. E-Feld /11/ 5+6 | Müller, Friedrich | 06.04.1978 | |
| (Fritze)Begründer Heimatmuseum, Ortschronist, J.-R.-Becher Haus | |||
| 14. F-Feld /2/8+9 | Jähnke /Offeney | 24.08.1977 | |
| J.-R.-Becher-Haus | |||
| 15. H-Feld /5/15+16 | Zank /Gericke | Z. 29.04.1967 | |
| G. 31.07.1970 | (beide Maler) | ||
| 16. H-Feld /13/19+20 | Koschorr | 31.12.1981 | |
| 17. H-Feld /14/11-13 | Krambach | 04.01.1947 | |
| 18. Urnenfeld am Berg /12/1 | Ganzer | 02.01.1981 | |
| 19. Neuer Teil 6 /1/4+5 | Marzilger | 22.01.1965 |
Anlage 2 „besondere Grabstätten“
Kremmener Straße
| Grabfeldbezeichnung | Name |
|---|---|
| 1. Familiengrabstätte Nr. 27 | Thesenvitz |
| 2. C-Feld / 2 / 1-3 | Weigel |
| 3. Alter Teil / 6 / 1-4 | Greifzu/ Kubetscheck/ Warnstedt |
| 4. Hauptweg links / 75+76 | Bischoff |
| 5. um B / 3 / 9+10 | Patzke |
| 6. F / 15 / 17+18 | Bothur |
| 7. F / 4 / 1 + 2 | Erdmann / Kliesow |
| 8. Hwl / 1 / 81 | Rauch |
| 9. Familiengrabstätte Nr. 43 | Herter / Sauer |
| 10. Familiengrabstätte Nr. 28 | Nowatzke |
Waldfriedhof
1.B/6/7-9 2.B/1/3+4
Dr. Dr. Seeger
Gohlke