🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow (Friedhofsgebührensatzung)
Gemäß §§ 3 und 28, Abs. 2, Satz 1, Nr. 9 und 64 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23.Juni 2021 (GVBl.I/21, [Nr. 21] und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2019 (GVBl.I/19 Nr. 36) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin/Havel in ihrer Sitzung am 21.11.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist:
a) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtung in Ketzin/Havel zum Zwecke der Bestattung oder den Antrag auf Verleihung eines unmittelbaren Grabbenutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen gestellt hat.
(2) Schulden mehrere Personen die Gebühren, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Ketzin/Havel (§ 2 Abs. 1 Buchst. b)
(2) In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.
(3) Die Gebühren werden zu den in den Gebührenbescheiden genannten Terminen fällig und sind zu diesem Zeitpunkt zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.
(4) Werden nicht alle Leistungen einer Gebührenposition in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
(5) Im Gebührentarif nicht enthaltene Sonderleistungen werden zusätzlich berechnet. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.
§ 4
Vermeidung von Härten
Zur Vermeidung von sozialen Härten können die Friedhofsgebühren in begründeten Einzelfällen gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Hierbei ist nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen zu verfahren.
§ 5 – Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel
(1) Grabbenutzungsgebühren für 25 Jahre Liegezeit
a) Grabstätten für Erdbestattungen
Reihengrabstätte für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 908,00 €
Reihengrabstätte 933,00 €
Teilanonyme Erdgrabstätte 933,00 €
Wahlgrabstätte 933,00 €
Erbgrabstätte, je Einzelne innerhalb der Liegestätte 933,00 €
Doppelgrabstätte 1.154,00 €
Sternenkinder-Gemeinschaftsanlage gebührenfrei
b) Grabstätten für Urnenbestattungen
Urnenwahlgrabstätte, Urnenreihengrabstätte 844,00 €
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA 823,00 €
Teilanonyme Urnengrabstätte Einzelbelegung 823,00 €
Teilanonyme Urnengrabstätte Doppelbelegung 837,00 €
Urnengemeinschaftsanlage Einzelbelegung 823,00 €
Urnengemeinschaftsanlage Doppelbelegung 837,00 €
Urnenwand 816,00 €
(2) Gebühren für Leistungen bei Bestattungen
Benutzung der Feierhalle je Beisetzung 190,00 €
(3) Gebühren für Amtshandlungen
Bearbeitung eines Antrages zur Aufstellung von Grabmälern, Einfassungen 167,00 €
Bearbeitung eines Antrages auf Einebnung (zzgl. Kosten des mit der Einebnung beauftragten Unternehmens) 126,00 €
Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung 144,00 €
Bearbeitung eines Antrages auf Ausbettung 144,00 € (4) Bei mehrfachen Grabstellen vervielfachen sich die vorstehenden Gebühren entsprechend.
§ 6 – Entgelte für weitere Leistungen
Entgelte für Grabsteine und Grabmale
Schrifttafel (Teilanonymes Urnengrab in Tremmen) 252,00 € inkl. USt
Platte (Teilanonymes Urnengrab in Ketzin) mit Inschrift 427,00 € inkl. USt
Platte (Teilanonymes Partnerschaftsgrab) ohne Inschrift 303,00 € inkl. USt
Platte (Teilanonymes Partnerschaftsgrab) mit Inschrift 445,00 € inkl. USt
§ 7 – Verlängerung von Grabstätten
(1) Eine Verlängerung der Liegezeit ist bei Erb- und Urnengrabstätten möglich (gemäß § 10 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den Ortsteilen Tremmen und Zachow).
(2) Für jedes Jahr der Verlängerung wird der von der Gesamtnutzungsgebühr ermittelte Jahresanteil fällig.
§ 8 – Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Friedhofsgebührensatzung vom 23.06.2020, die 1. Änderungssatzung vom 14.12.2020 und die 2. Änderungssatzung vom 22.06.2021 außer Kraft gesetzt.
Ketzin/Havel, den 21.11.2022
Bernd L ü c k Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
Kalkulation der Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel
2020
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
Inhalt Einleitung .................................................................................................................................. 3 1.1 Ausgangssituation ................................................................................................................ 3 1.2 Rechtliche Grundlagen ........................................................................................................ 8 1.3 Kurzbeschreibung des Vorgehens ..................................................................................... 9 Eingangsdaten für die Berechnung / Kalkulation ........................................................ 10 2.1 Ansatzfähige und nicht ansatzfähige Kosten ................................................................. 10 2.2 Erträge .................................................................................................................................. 10 2.3 Personalkosten ................................................................................................................... 10 2.4 Sachkosten .......................................................................................................................... 10 2.5 Interne Verrechnungen ...................................................................................................... 10 2.6 Kalkulatorische Kosten ...................................................................................................... 10 2.7 Kalkulationsstruktur im Betriebsabrechnungsbogen ..................................................... 11 2.8 Verteilungsschlüssel ........................................................................................................... 12 Berechnung der maximalen Gebühren ........................................................................... 12 3.1 Beschreibung des Lösungsweges ................................................................................... 12 3.2 Berechnung der gebührenfähigen Endkosten ................................................................ 14 3.3 Ermittlung von Überkapazitäten ....................................................................................... 14 3.4 Berechnung der Gebühren ................................................................................................ 15 3.4.1 Kalkulation der Grabnutzungsgebühren nach dem Vorjahresmodell ..................... 15 3.4.2 Kalkulation der Grabnutzungsgebühren nach dem Standardmodell ...................... 15 3.4.3 Kalkulation der Grabnutzungsgebühren nach dem Kölner Modell.......................... 16 3.4.4 Kalkulation der Sonstigen Gebühren ........................................................................... 19 3.4.5 Kostenüberschreitungsverbot ....................................................................................... 20 Tabellenverzeichnis ............................................................................................................. 20
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Einleitung
- 1.1. Ausgangssituation In der Stadt Ketzin/Havel werden aktuell drei Friedhöfe kommunal bewirtschaftet. Friedhof Ketzin/Havel, Potsdamer Straße, 14669 Ketzin/Havel Der Ketziner Friedhof, der sog. Hauptfriedhof, liegt nahe dem Zentrum der Stadt Ketzin/Havel. Er ist über den Friedhofsweg, abgehend von der Potsdamer Straße, zu erreichen. Die Gesamtgröße des Friedhofes der Stadt Ketzin/Havel beläuft sich auf ca. 19.000m2. Zu den baulichen Anlagen des Friedhofes gehören eine Feierhalle (ca. 50 m2), ein Nebengebäude (ca. 24 m2), eine WC-Anlage und eine Kühlhalle (ca. 17 m2). Folgende Bestattungsarten werden angeboten: Doppelerdgrabstätten Reihen- und Wahlerdgrabstätten Urnenreihen- und Wahlgrabstätten Teilanonyme Urnengrabstätte mit Platte Teilanonyme Partnerschaftsurnengrabstätten mit Platten Anonyme Urnengrabstätte Erbgrabstätten Friedhof Ketzin/Havel, OT Tremmen, Zachower Straße, 14669 Ketzin/Havel Der Friedhof in Ketzin/Havel, OT Tremmen befindet sich in der Zachower Straße, am Ortseingang von Tremmen. Die Gesamtgröße beläuft sich auf 5.000 m2. Auf dem Friedhof steht eine Feierhalle. Folgende Bestattungsarten werden angeboten: Doppelerdgrabstätten Reihen- und Wahlerdgrabstätten Urnenreihen- und Wahlgrabstätten Teilanonyme Urnengrabstätte mit Schrifttafel Erbgrabstätten Friedhof Ketzin/Havel, OT Zachow , 14669 Ketzin/Havel Der Friedhof in Ketzin/Havel, OT Zachow, auch Waldfriedhof genannt, ist 7.000 m2 groß und verfügt ebenso eine Feierhalle. Folgende Bestattungsarten werden angeboten: Doppelerdgrabstätten Reihen- und Wahlerdgrabstätten Urnenreihen- und Wahlgrabstätten Anonyme Urnengrabstätte Seit dem 01.01.2020 ist Herr Nico Bierschenk (Fa. Bestattung Bierschenk) der Bewirtschafter der drei kommunalen Friedhöfe. Für die Grünflächen ist der Wirtschaftshof der Stadt Ketzin/Havel zuständig. Neben den kommunalen Friedhöfen, gibt es weitere 5 kirchliche Friedhöfe im Stadtgebiet: Evangelische Kirchengemeinde Falkenrehde, Pristerstraße 5, 14476 Potsdam OT Fahrland Dorfkirche Etzin, Etziner Dorfstraße 31, 14669 Ketzin/Havel OT Etzin Dorfkirche Gutenpaaren, Gutenpaarener Dorfstraße, 14669 Ketzin/Havel OT Zachow- Gutenpaaren Dorfkirche Zachow, Zachower Dorfstraße 42C, 14669 Ketzin/Havel OT Zachow-Gutenpaaren Dorfkirche Paretz, Parkring, 14669 Ketzin/Havel OT Paretz
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
Kirchliche Friedhöfe
Kommunale Friedhöfe
Ort EW (Stand 31.12.2019) Anzahl Friedhöfe davon kommunal davon kirchlich Ketzin 3.577 1 Etzin 298 0 Falkenrehde 861 0 Paretz 406 0 Tremmen 776 1 Zachow/Gutenpaaren 688 1 Im Anbetracht der Einwohnerzahlen und der Anzahl der Friedhöfe vor Ort ist ersichtlich, dass der Ortsteil Zachow mit insgesamt 3 Friedhöfen (1 kommunal, 2 kirchlich) überversorgt ist. Hier ist tendenziell entgegenzusteuern, bei 3 Bestattungen im Jahr ist eine wirtschaftliche Betrachtung der Friedhofsgebühren nicht möglich.
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Der Kalkulation zugrunde gelegte Fallzahlen der Jahre 2017-2019:
Tabelle 1: Fallzahlen 2017-2019
Als neue Grabarten sollen die Urnenwand und das teilanonyme Urnengrab (eingefaßt) zusätzlich berücksichtigt werden. Da die Einrichtungen alle Anlagen umfassen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe im Gebiet der Stadt Ketzin/Havel dienen, sollen die Kosten der drei Friedhöfe in einer Mischkalkulation berücksichtigt werden. Gemäß der §§ 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) - in der geltenden Fassung – werden für diese Dienstleistungen und Einrichtungen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren erhoben. Die zugrundeliegende Rechtsnorm für die Gebührenerhebung ist die: Satzung für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den OT Tremmen und Zachow vom 24.02.2020 i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.12.2017 Die Stadt Ketzin/Havel hat zur aktuellen Kalkulation der rechnerisch kostendeckenden Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen den Kalkulationszeitraum 2017 bis 2019 zugrunde gelegt. Auf den nachfolgenden Seiten sind die Vorgehensweise sowie die Kalkulationen detailliert dargestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Tabellen nur gerundete Werte dargestellt sind und in Excel mit den nichtgerundeten Werten gerechnet wurde. Hieraus kann sich eine Differenz in den dargestellten Summen zu den in der Tabelle ausgewiesenen Einzelwerten ergeben. Die als kostendeckend ermittelten, durchschnittlichen Gebühren sind immer auf den Cent abgerundet. Es wurden drei mögliche Modelle kalkuliert. Alle drei Modelle sind aus rechtlicher sowie betriebswirtschaftlicher Sicht geeignet, eine mögliche Kostendeckung bei gleichbleibenden Fallzahlen zu ermöglichen. Die Kalkulationsgrundlagen werden unter Punkt 3 näher erläutert. Folgende Gebühren wurden ermittelt:
2017 2018 2019 Gesamt 2017 2018 2019 Gesamt 2017 2018 2019 Gesamt Allgemeine Friedhofsleistungen: Feierhallenbenutzung 24 93 3 11 1 3 107 Kühlhallenbenutzung 0 0 0 0 0 0 Einebnungen 24 71 7 14 5 17 102 Aufstellung Grabmale 8 25 1 4 2 5 Umbettungen 1 7 0 1 0 0 Ausbettungen 0 0 0 0 0 0 Grabbereitung Bestattungsformen: Teilanonyme Urnenpartnerschaftsgrabstätte (Platte) 18 35 0 0 0 0 Teilanonyme Urnengrabstätte (Platte) 32 84 0 0 0 0 Teilanonyme Urnengrabstätte Schrifttafel 0 0 6 18 0 0 Teilanonyme Erdgrabstätte (Platte) 0 3 0 0 0 0 UGA 0 8 0 0 0 3 Urnenwahlgräber 6 25 0 2 2 7 Urnenreihengräber 1 1 0 0 0 0 Doppelgrabstätten 3 7 1 1 0 0 Reihengrabstätten 0 3 0 0 0 0 Wahlgrabstätten 1 4 1 2 0 0 Kindergrabstätten 0 0 0 0 0 0 Erbgrabstätten 0 2 0 0 0 0 Bestattungsform Ketzin Zachow Tremmen Gesamt
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
- 1. Vorjahresmodell:
Tabelle 2: Gebühren, Vorjahresmodell
- 2. Standard Modell:
Tabelle 3: Gebühren, Standardmodell
in € um % Grabbenutzung Grabbereitung Gesamt Reihengrabstätte 1.474,45 €
458,15 €
1.932,60 €
787,00 €
1.145,60 €
146% Wahlgrabstätten 1.474,45 €
458,15 €
1.932,60 €
787,00 €
1.145,60 €
146% Doppelgrabstätte 3.604,21 €
916,30 €
4.520,51 €
1.924,00 €
2.596,51 €
135% Erbgrabstätte 1.474,45 €
458,15 €
1.932,60 €
787,00 €
1.145,60 €
146% Kindergrabstätte 832,25 €
196,35 €
1.028,60 €
444,00 €
584,60 €
132% Urnenwahlgrabstätten 419,40 €
80,92 €
500,32 €
223,00 €
277,32 €
124% Teilanonymes /Urnengrab mit Schrifttafel Tremmen 433,83 €
80,92 €
514,75 €
312,00 €
202,75 €
65% Teilanonymes /Urnengrab it Platte Ketzin 578,83 €
80,92 €
659,75 €
457,00 €
202,75 €
44% Teilanonymes Partnerschaftsgrab 759,97 €
161,84 €
921,81 €
516,00 €
405,81 €
79% Teilanonymes/Erbgrab 1.889,45 €
458,15 €
2.347,60 €
1.202,00 €
1.145,60 €
95% Urnengemeinschaftsanlage 436,21 €
80,92 €
517,13 €
1.948,00 €
1.430,87 € -73% Urnenwand 46,81 €
€
46,81 €
€
46,81 €
100% Teilanonymes Urnengrab (eingefasst) 183,49 €
80,92 €
264,41 €
€
264,41 €
100% Feierhalle 179,86 €
€
179,86 €
282,00 €
102,14 € -36% Aufstellung Grabmale 36,80 €
€
36,80 €
10,00 €
26,80 €
268% Einebnung 96,78 €
€
96,78 €
87,00 €
9,78 €
11% Umbettung 352,16 €
€
352,16 €
87,00 €
265,16 €
305% Ausbettung 373,10 €
€
373,10 €
87,00 €
286,10 €
329% Gruft für Erdbestattung herstellen und schließen bei Überbreite oder Überlänge €
577,15 €
100% Trägergebühr je Träger und Bestattung €
57,12 €
100% Gebühr für die Begleitung einer Trauerfeier €
80,92 €
100% Grabart Gebühr alt Steigerung Gebühr neu 57,12 €
80,92 €
577,15 €
in € um % Grabbenutzung Grabbereitung Gesamt Reihengrabstätte 901,55 €
458,15 €
1.359,70 €
787,00 €
572,70 €
73% Wahlgrabstätten 901,55 €
458,15 €
1.359,70 €
787,00 €
572,70 €
73% Doppelgrabstätte 2.203,79 €
916,30 €
3.120,09 €
1.924,00 €
1.196,09 €
62% Erbgrabstätte 901,55 €
458,15 €
1.359,70 €
787,00 €
572,70 €
73% Kindergrabstätte 508,88 €
196,35 €
705,23 €
444,00 €
261,23 €
59% Urnenwahlgrabstätten 256,44 €
80,92 €
337,36 €
223,00 €
114,36 €
51% Teilanonymes /Urnengrab mit Schrifttafel Tremmen 370,17 €
80,92 €
451,09 €
312,00 €
139,09 €
45% Teilanonymes /Urnengrab it Platte Ketzin 515,17 €
80,92 €
596,09 €
457,00 €
139,09 €
30% Teilanonymes Partnerschaftsgrab 632,65 €
161,84 €
794,49 €
516,00 €
278,49 €
54% Teilanonymes/Erbgrab 1.316,55 €
458,15 €
1.774,70 €
1.202,00 €
572,70 €
48% Urnengemeinschaftsanlage 100,17 €
80,92 €
181,09 €
1.948,00 €
1.766,91 € -91% Urnenwand 288,70 €
€
288,70 €
€
288,70 €
100% Teilanonymes Urnengrab (eingefasst) 573,07 €
80,92 €
653,99 €
€
653,99 €
100% Feierhalle 179,86 €
€
179,86 €
282,00 €
102,14 € -36% Aufstellung Grabmale 36,80 €
€
36,80 €
10,00 €
26,80 €
268% Einebnung 96,78 €
€
96,78 €
87,00 €
9,78 €
11% Umbettung 352,16 €
€
352,16 €
87,00 €
265,16 €
305% Ausbettung 373,10 €
€
373,10 €
87,00 €
286,10 €
329% Gruft für Erdbestattung herstellen und schließen bei Überbreite oder Überlänge €
577,15 €
100% Trägergebühr je Träger und Bestattung €
57,12 €
100% Gebühr für die Begleitung einer Trauerfeier €
80,92 €
100% Steigerung Gebühr neu 57,12 €
80,92 €
577,15 €
Grabart Gebühr alt
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
- 3. Kölner Modell:
Tabelle 4: Gebühren, Kölner Modell
Zusammenfassung der drei Modelle:
Tabelle 5: Zusammenfassung Kalkulationsmodelle Eine aktuelle Kalkulation der zu erhebenden Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen ist notwendig. Zum einen liefert eine regelmäßig durchgeführte Kalkulation Informationen zur in € um % Grabbenutzung Grabbereitung Gesamt Reihengrabstätte 810,78 €
458,15 €
1.268,93 €
787,00 €
481,93 €
61% Wahlgrabstätten 810,78 €
458,15 €
1.268,93 €
787,00 €
481,93 €
61% Doppelgrabstätte 944,83 €
916,30 €
1.861,13 €
1.924,00 €
62,87 € -3% Erbgrabstätte 810,78 €
458,15 €
1.268,93 €
787,00 €
481,93 €
61% Kindergrabstätte 770,35 €
196,35 €
966,70 €
444,00 €
522,70 €
118% Urnenwahlgrabstätten 744,37 €
80,92 €
825,29 €
223,00 €
602,29 €
270% Teilanonymes /Urnengrab Tremmen 998,28 €
80,92 €
1.079,20 €
312,00 €
767,20 €
246% Teilanonymes /Urnengrab Ketzin 1.143,28 €
80,92 €
1.224,20 €
457,00 €
767,20 €
168% Teilanonymes Partnerschaftsgrab 1.170,90 €
161,84 €
1.332,74 €
516,00 €
816,74 €
158% Teilanonymes/Erbgrab 1.225,78 €
458,15 €
1.683,93 €
1.202,00 €
481,93 €
40% Urnengemeinschaftsanlage 728,28 €
80,92 €
809,20 €
1.948,00 €
1.138,80 € -58% Urnenwand 980,99 €
€
980,99 €
€
980,99 €
100% Teilanonymes Urnengrab (eingefasst) 1.190,40 €
80,92 €
1.271,32 €
€
1.271,32 €
100% Feierhalle 179,86 €
€
179,86 €
282,00 €
102,14 € -36% Aufstellung Grabmale 36,80 €
€
36,80 €
10,00 €
26,80 €
268% Einebnung 96,78 €
€
96,78 €
87,00 €
9,78 €
11% Umbettung 352,16 €
€
352,16 €
87,00 €
265,16 €
305% Ausbettung 373,10 €
€
373,10 €
87,00 €
286,10 €
329% Gruft für Erdbestattung herstellen und schließen bei Überbreite oder Überlänge €
577,15 €
100% Trägergebühr je Träger und Bestattung €
57,12 €
100% Gebühr für die Begleitung einer Trauerfeier €
80,92 €
100% 80,92 €
Grabart Gebühr neu Gebühr alt Steigerung 577,15 €
57,12 €
Reihengrabstätte 1.932,60 €
1.359,70 €
1.268,93 €
787,00 €
Wahlgrabstätten 1.932,60 €
1.359,70 €
1.268,93 €
787,00 €
Doppelgrabstätte 4.520,51 €
3.120,09 €
1.861,13 €
1.924,00 €
Erbgrabstätte 1.932,60 €
1.359,70 €
1.268,93 €
787,00 €
Kindergrabstätte 1.028,60 €
705,23 €
966,70 €
444,00 €
Urnenwahlgrabstätten 500,32 €
337,36 €
825,29 €
223,00 €
Teilanonymes /Urnengrab mit Schrifttafel Tremmen 514,75 €
451,09 €
1.079,20 €
312,00 €
Teilanonymes /Urnengrab mit Platte Ketzin 659,75 €
596,09 €
1.224,20 €
457,00 €
Teilanonymes Partnerschaftsgrab 921,81 €
794,49 €
1.332,74 €
516,00 €
Teilanonymes/Erbgrab 2.347,60 €
1.774,70 €
1.683,93 €
1.202,00 €
Urnengemeinschaftsanlage 517,13 €
181,09 €
809,20 €
1.948,00 €
Urnenwand 46,81 €
288,70 €
980,99 €
€
Teilanonymes Urnengrab (eingefasst) 264,41 €
653,99 €
1.271,32 €
€
Feierhalle 179,86 €
179,86 €
179,86 €
282,00 €
Aufstellung Grabmale 36,80 €
36,80 €
36,80 €
10,00 €
Einebnung 96,78 €
96,78 €
96,78 €
87,00 €
Umbettung 352,16 €
352,16 €
352,16 €
87,00 €
Ausbettung 373,10 €
373,10 €
373,10 €
87,00 €
Gruft für Erdbestattung herstellen und Schließen bei Überbreite oder Überlänge 577,15 €
577,15 577,15 €
€
Trägergebühr je Träger und Bestattung 57,12 €
57,12 57,12 €
€
Gebühr für die Begleitung einer Trauerfeier 80,92 €
80,92 80,92 €
€
Grabart Gebühr Vorjahresmodell Gebühr Standardmodell Gebühr Kölner Modell Gebühr alt
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Kostenstruktur und Kostenentwicklung. Zum anderen folgt aus der aktuellen Rechtsprechung in Brandenburg sowie in anderen Bundesländern, dass eine auch in Teilen fehlerhafte Kalkulation zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung zur Erhebung der Gebühren führen kann. Für die Durchführung einer rechtssicheren Kalkulation ist daher eine sachgerechte Grundlagenermittlung notwendig. Die Gebühren sind nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der aktuellen dazu vorliegenden Rechtsprechung zu kalkulieren. Für die Vorauskalkulation wurden eigens erstellte Prognosewerte herangezogen.
- 1.2. Rechtliche Grundlagen Die in der Kalkulation herangezogenen Einflussgrößen berücksichtigten die Vorgaben der relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) und der Rechtsprechung, die im Folgenden kurz dargestellt werden: Der § 6 (KAG) bildet die landesrechtliche Grundlage zur Ermittlung und Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen. Dies trifft auf die Friedhöfe als eine Einrichtung zu, denn die öffentliche Einrichtung umfasst alle Anlagen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (hier die Entsorgung von menschlichen sterblichen Überresten) im Gebiet eines Aufgabenträgers dienen, auch wenn die Anlagen technisch voneinander unabhängig sind (aufgabenbezogene Einheitseinrichtung). Die Gebührenkalkulation dient dazu, im Sinne des Haushaltes die maximal möglichen, kostendeckenden Gebühren zu ermitteln. Denn es gilt der Grundsatz: Gebühren vor Steuern. Das heißt, die Kalkulation soll alle Möglichkeiten des KAG hinsichtlich der Ansatzfähigkeit von Kosten ausschöpfen. Dies betrifft zum einen die Wahl des „angemessenen Zinssatzes“ als auch den Umgang mit Zuschüssen Dritter (Fördermittel). Auf die Einbeziehung von kalkulatorischen Zinsen wurde bei der Kalkulation der Gebühren in der Stadt Ketzin/Havel verzichtet. Das KAG verlangt für die Kalkulation von Gebühren sowohl bei der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens als auch bei der Abschreibung des Anlagevermögens das Herausrechnen/Auflösen von Beiträgen und Zuschüssen Dritter nicht. So wurden in dieser Kalkulation rund 811,24 € Mehrkosten an Abschreibung über Buch angerechnet, denen nach KAG keine Auflösung des Sonderpostens entgegenzustellen ist. Die Kalkulation erfolgte nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff umfasst den durch die Leistungserstellung bedingten Werteverzehr von Gütern und Dienstleistungen in einem bestimmten Leistungszeitraum. Hierfür wurden im Rahmen der Kalkulation sämtliche Kosten auf ihre Betriebsbedingtheit, Angemessenheit und Regelmäßigkeit geprüft. Hierzu zählen insbesondere: Personalkosten, Sachkosten, und Abschreibungen Diese ansatzfähigen Kosten liegen als Ist-Werte für die Jahre 2017 bis 2019 vor und wurden für die Jahre 2020 bis 2021 prognostiziert (Kalkulationszeitraum). Neben den Personal- und Sachkosten wurden keine anteiligen Gemeinkosten der Verwaltung berücksichtigt. Zusätzlich wurden folgende kalkulatorische Grundprinzipien für die öffentlich-rechtlichen Benutzungsgebühren eingehalten: Kostenüberschreitungsverbot, Prinzip der Leistungsproportionalität. Das Kostenüberschreitungsverbot ist im KAG § 5 Abs. 1 festgehalten und verlangt, dass den Gebührenzahlern nicht höhere Gebühren beschieden werden als tatsächlich an Kosten für die verschiedenen Leistungen (Bestattung, Nutzungsrecht, etc.) entstehen.
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Das Prinzip der Leistungsproportionalität, auch als Äquivalenzprinzip bekannt, fordert eine Unterteilung der Kosten nach messbaren Maßstäben. Wer mehr Leistungsmaßstab in Anspruch nimmt, soll auch mehr zahlen. Umgekehrt würde für folgendes Beispiel gelten, bei dem jedes Grab gleich groß ist und die gleiche Nutzungsdauer hat und bei dem es egal ist ob ein Sarg oder eine Urne beigesetzt wird, alle Nutzer das gleiche zahlen, weil alle Nutzer die gleichen Kosten verursachen. Das Prinzip der Leistungsproportionalität wird u.a. im Kalkulationsschema nach dem Kölner Modell unter Punkt 3.4.3 angewandt. Das Urteil des VG Düsseldorf greift diese Möglichkeit dazu bereits in seinen Leitsätzen auf: „Ein System der Kalkulation der Gebühr für den Erwerb von Grabnutzungsrechten, bei dem - angelehnt an das sog. "Kölner Modell" - der Einfluss der Grabgröße auf die Gebührenhöhe stark zurückgedrängt wird, ist nach § 6 KAG NRW zulässig. Dies ist es in dem die Kommune als Friedhofsträger einen Teil der Kosten nach Äquivalenzziffern unter Berücksichtigung der Bruttograbfläche (Nettograbfläche + Umlandfläche) und einen Teil der Kosten nach Fallzahlen unter Berücksichtigung der Nutzungsjahre verteilte. Ein solches System ist nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere wenn der Teil der nach Bruttograbfläche verteilten Kosten sich am Anteil der "verkauften Friedhofsfläche" an der Gesamtfläche orientiert.“ Genau so wird es in dieser Kalkulation umgesetzt.
- 1.3. Kurzbeschreibung des Vorgehens Bei der Kalkulation der Friedhofsgebühren für die Stadt Ketzin/Havel wurden folgende relevante Bestandteile bestimmt: Aufgrund der bis zum Ende 2020 geltenden Regelung des § 2b USTG sind die Leistungen der Kommune für die Bestattung insgesamt umsatzsteuerbefreit. Aus diesem Grund wurde die Mischkalkulation mit Brutto Werten berechnet. Ggfls. ab 2021 erfolgt eine Bewertung aller kommunaler Leistungen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht. Die anstehenden Änderungen diesbezüglich wurden der Kalkulation noch nicht zu Grunde gelegt und können erst nach abschließender Klärung mit der Finanzbehörde bewertet werden. Jedoch ist die Leistungserbringung für die Grabbereitung ab Einführung der Umsatzsteuerpflicht eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung, die im Jahr der Leistungserbringung vollumfänglich vom beauftragten Bestatter berechnet wird und auf die Nutzer mittels Gebührenbescheid umgelegt wird. Diese Position wird demnach in der neuen Kalkulation erstmalig für die Stadt Ketzin/Havel als gesonderte Gebühr ermittelt und im Jahr der Veranlagung voll ertragswirksam. Flächenüberkapazitäten sollen in Anlehnung an das Urteil vom 30.01.1995 (GK 77/1996) des OVG Schleswig-Holstein ermittelt und abgezogen werden, siehe Punkt 3.3.
Entsprechend § 6 KAG besteht die Möglichkeit, dass Fördermittel bei der Abschreibung nicht herausgerechnet werden müssen, sondern können. Dies wurde hier so angewandt.
Als neue Grabarten sollen die Urnenwand und das teilanonyme Urnengrab mit Einfassung zusätzlich berücksichtigt werden.
Grundlage der Vorauskalkulation sind die Ist-Werte der Jahre 2017 bis 2019.
Für die Prognose der Daten für 2020 wurde zumeist ein Mittelwert aus den Jahren 2017 bis 2019 herangezogen. Von diesem Grundsatz wurde in zwei Punkten abgewichen: o Für die Leistungen des Wirtschaftshofes wurden die Ausschreibungsergebnisse und die zum 01.01.2020 neu kalkulierten Stundensätze der Kalkulation zugrunde gelegt o Für die Leistungen des Bewirtschafters (Fa. Bierschenk) für Friedhofsleistungen Grabbereitung, Leistungen an Grabstellen Winterdienstleistungen und Reinigungskosten wurden die Ausschreibungsergebnisse für die Jahre 2020 und 2021 zugrunde gelegt.
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Eingangsdaten für die Berechnung / Kalkulation
- 2.1. Ansatzfähige und nicht ansatzfähige Kosten Um die anfallenden Kosten zu ermitteln, wurden die Aufwands- und Ertragskonten der Stadt herangezogen und im Betriebsabrechnungsbogen ausgewiesen. Ausgangsdaten dafür sind das vorliegende Anlagevermögen und die allgemeinen Betriebskosten. Die Erträge und Kosten wurden wie folgt unterteilt: Personalkosten, Sachkosten Interne Verrechnungen Kalkulatorische Kosten Alle einzelnen Kostenpositionen wurden hinsichtlich ihrer Kostenansatzfähigkeit überprüft. Die Kosten als auch die Erträge der Kriegs- und Ehrengräberpflege heben sich in der Kalkulation auf. Darüberhinausgehende Kosten sind nicht für die Benutzungsgebühren ansatzfähig.
- 2.2. Erträge Einzige abzuziehende, kostenmindernde Position sind die Erträge der Kriegs- und Ehrengräberpflege.
- 2.3. Personalkosten Die Personalkosten enthalten die Kosten für 0,28 VbE Angestellte im Öffentlichen Dienst. Die durchschnittlichen Kosten der vergangenen drei Jahre wurden der Kalkulation zugrunde gelegt. Eine Preissteigerung der Personalkosten lt. TVÖD wurde nicht berücksichtigt. Kosten für den Friedhofsgärtner (0,9 VbE), der ab 06/2020 beschäftigt werden soll, werden an dieser Position nicht ausgewiesen. Diese Kosten werden bei den Internen Verrechnungen der Kalkulation zugrunde gelegt, da der Friedhofsgärtner organisatorisch dem Wirtschaftshof zugeordnet wird.
- 2.4. Sachkosten Die Sachkosten umfassen typische Kostenpositionen wie Unterhaltung der Grundstücke, Beräumungskosten aber auch Betriebskosten wie Energiekosten, Reinigung, Versicherung etc. und werden im Betriebsabrechnungsbogen (BAB) detailliert dargestellt. Preisanstiege und Kostensteigerungen wurden nicht berücksichtigt.
- 2.5. Interne Verrechnungen Die internen Verrechnungen beinhalten die Leistungen der Mitarbeiter des Wirtschaftshofs sowie des Friedhofsgärtners für die Friedhöfe insgesamt. Sie werden ergänzt um die Kosten für die Fahrzeuge (Radlader, Multicar, Kubota). Die Stundensätze des Wirtschaftshofs wurden für das Jahr 2020 neu kalkuliert und betragen 37,55 € pro Arbeitsstunde für die Mitarbeiter, 33,94 € für den Multicar, 30,12 € für den Kubota sowie 7,76 € für den Radlader
- 2.6. Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Kosten beinhalten die kalkulatorischen Abschreibungen. Es wurde die Restbuchwertmethode herangezogen. Die Nutzungsdauern werden nach Vorschriften des Kommunalen Haushalts- und Kassenrechts zugrunde gelegt. Nach Ermittlung der umlagefähigen Gesamtkosten ergibt sich folgende Zusammenfassung:
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
Tabelle 6: Umlagefähige Gesamtkosten Gesamtkosten von 113.175,70 € werden im Betriebsabrechnungsbogen verteilt.
- 2.7. Kalkulationsstruktur im Betriebsabrechnungsbogen Nachdem festgelegt wurde, welche Erträge und Kosten für den Kalkulationszeitraum ansatzfähig sind, wurden in einem weiteren Schritt Kostenstellen für den Betriebsabrechnungsbogen (kurz: BAB) definiert. Kostenstellen werden benötigt, um die im jeweiligen Jahr anfallenden Kosten über Konto Bezeichnung Durchschnitt Ø 2017- 2019 / Plan 2020 Umlagefähige Gesamtkosten 5012000 Dienstaufwendungen Tariflich Beschäftigte 12.497,54 €
Ø 12.497,54 €
5019000 Dienstaufwendungen Sonstige Beschäftigte 1.250,00 €
Ø 1.250,00 €
5022000 Versorgungskassenbeiträge Tariflich Beschäftigte 454,33 €
Ø 454,33 €
5032000 Sozialversicherungsbeiträge Tariflich Beschäftigte 2.454,90 €
Ø 2.454,90 €
5039000 Sozialversicherungsbeiträge Sonstige Beschäftigte 378,04 €
Ø 378,04 €
5211000 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 1.696,41 €
Ø 1.696,41 €
5211040 Unterhaltung der Grundstücke und baulicher Anlagen OT Tremmen 71,40 €
Ø 71,40 €
5211050 Unterhaltung der Grundstücke und baulicher Anlagen OT Zachow 13,88 €
Ø 13,88 €
5211260 Beräumungskosten Abfälle 5.015,34 €
Ø 4.130,25 €
5211264 Beräumungskosten Abfälle Friedhof Tremmen 285,60 €
Ø 741,60 €
5211265 Beräumungskosten Abfälle Friedhof Zachow 268,74 €
Ø 697,83 €
5221000 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens 11,46 €
Ø 11,46 €
5221010 Baum- und Grünflächenpflege 3.827,04 €
Ø €
5221020 Friedhofsleistungen Grabbereitung, Leistungen an Grabstellen - Lt. Ausschreibungsergebnis für 2020 €
Plan 20.076,49 €
5221170 Winterdienstleistungenlt. Ausschreibungsergebnis für 2020 €
Plan 399,84 €
5222150 EDV- Wartung u. Betreuung 728,28 €
Ø 728,28 €
5241100 Elektroenergie 1.612,77 €
Ø 1.063,59 €
5241300 Reinigungskostenlt. Ausschreibungsergebnis für 2020 1.119,79 €
Plan 5.840,52 €
5241400 Wasser/Abwasser 847,49 €
Ø 847,49 €
5261200 Lehrgangskosten 61,48 €
Ø €
5291100 Mitgliedsbeiträge 575,77 €
Ø 575,77 €
5431400 Reisekosten 7,40 €
Ø €
5441060 Versicherungen 229,36 €
Ø 196,68 €
€
5811000 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Arbeitsstunden WH-Mitarbeiter lt. Kalkulation WH für 2020 37.826,09 €
Ø 49.725,59 €
5811000 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Fahrzeugkosten (Radlader, Multicar, Kubota) lt. Kalkulation WH für 2020 Ø 4.233,95 €
€
€
5711000 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen 6.229,83 €
Ø 5.089,85 €
5731100 Pauschalwertberichtigung von Forderungen (Gebühren) 7,42 €
Ø €
Gesamt Summe 82.097,45 €
113.175,70 €
Personalkosten: Sachkosten: Interne Verrechnungen: Kalkulatorische Kosten:
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Verteilungsschlüssel verursachungsgerecht auf die Leistungsbereiche des Produktes Friedhof zu verteilen. Es wurden folgende Kostenstellen festgelegt: Vorkostenstellen: o Verwaltung o Grünflächen Endkostenstellen: o Grabbereitung o Feierhallen (Ketzin, Tremmen, Zachow) o Umbettung o Einebnung o Aufstellung Grabstein/Grabma o Grabstellen, UGA
- 2.8. Verteilungsschlüssel Einzelkosten, die nur von einer einzigen Kostenstelle verursacht werden, wurden dieser direkt zugeordnet. Gemeinkosten, die auf mehreren Kostenstellen entfallen, wurden über Mengenschlüssel verteilt. Die Aufteilung sollte nachvollziehbar und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein. Es wurden unterschiedliche Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt: Verteilung anhand direkt zuordenbarer Kosten Verteilung anhand der Fallzahlen Verteilung anhand der Flächen Berechnung der maximalen Gebühren
- 3.1. Beschreibung des Lösungsweges Um die maximalen ansatzfähigen Gebühren zu berechnen, wurden folgende Schritte durchgeführt: Prognostizieren der Kosten für 2020
Verteilung der Kosten auf die Kostenstellen entsprechend des ausgewählten Verteilungsschlüssels im BAB
Darstellung der Primärkosten
Verteilen der allgemeinen Verwaltungskosten auf alle anderen Kostenstellen nach Fallzahlen
Abziehen der anteiligen Kosten für Überkapazitäten von der Kostenstelle „Grünflächen“ und Verteilung der restlichen Grünflächenkosten auf die Grabstellen
Ermitteln der gebührenfähigen Endkosten
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
Tabelle 7: Betriebsabrechnungsbogen (BAB) Betriebsabrechnungsbogen Friedhof Ketzin/Havel und Ortsteile Konto Bezeichnung Durchschnitt Ø 2017- 2019 / Plan 2020 Umlagefähige Gesamtkosten Verwaltung Grünflächen Grabbereitung Feierhalle Ketzin Feierhalle Tremmen Feierhalle Zachow Umbettung Ausbettung Einebnung Aufstellung Grabstein/ Grabmal Grabstellen UGA 5012000 Dienstaufwendungen Tariflich Beschäftigte 12.497,54 €
Ø 12.497,54 €
12.497,54 €
5019000 Dienstaufwendungen Sonstige Beschäftigte 1.250,00 €
Ø 1.250,00 €
1.250,00 €
5022000 Versorgungskassenbeiträge Tariflich Beschäftigte 454,33 €
Ø 454,33 €
454,33 €
5032000 Sozialversicherungsbeiträge Tariflich Beschäftigte 2.454,90 €
Ø 2.454,90 €
2.454,90 €
5039000 Sozialversicherungsbeiträge Sonstige Beschäftigte 378,04 €
Ø 378,04 €
378,04 €
5211000 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen 1.696,41 €
Ø 1.696,41 €
1.611,59 €
84,82 €
5211040 Unterhaltung der Grundstücke und baulicher Anlagen OT Tremmen 71,40 €
Ø 71,40 €
71,40 €
5211050 Unterhaltung der Grundstücke und baulicher Anlagen OT Zachow 13,88 €
Ø 13,88 €
13,19 €
0,69 €
5211260 Beräumungskosten Abfälle 5.015,34 €
Ø 4.130,25 €
1.292,40 €
12,96 €
2.683,65 €
141,24 €
5211264 Beräumungskosten Abfälle Friedhof Tremmen 285,60 €
Ø 741,60 €
170,25 €
1,88 €
569,47 €
5211265 Beräumungskosten Abfälle Friedhof Zachow 268,74 €
Ø 697,83 €
239,71 €
1,56 €
433,73 €
22,83 €
5221000 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens 11,46 €
Ø 11,46 €
11,46 €
5221010 Baum- und Grünflächenpflege 3.827,04 €
Ø €
€
5221020 Friedhofsleistungen Grabbereitung, Leistungen an Grabstellen - Lt. Ausschreibungsergebnis für 2020 €
Plan 20.076,49 €
15.262,94 €
123,76 €
228,48 €
4.461,31 €
5221170 Winterdienstleistungenlt. Ausschreibungsergebnis für 2020 €
Plan 399,84 €
399,84 €
5222150 EDV- Wartung u. Betreuung 728,28 €
Ø 728,28 €
728,28 €
5241100 Elektroenergie 1.612,77 €
Ø 1.063,59 €
933,43 €
130,16 €
5241300 Reinigungskostenlt. Ausschreibungsergebnis für 2020 1.119,79 €
Plan 5.840,52 €
5.269,32 €
342,72 €
228,48 €
5241400 Wasser/Abwasser 847,49 €
Ø 847,49 €
313,57 €
533,92 €
5261200 Lehrgangskosten 61,48 €
Ø €
€
5291100 Mitgliedsbeiträge 575,77 €
Ø 575,77 €
575,77 €
5431400 Reisekosten 7,40 €
Ø €
€
5441060 Versicherungen 229,36 €
Ø 196,68 €
105,14 €
46,86 €
44,68 €
€
5811000 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Arbeitsstunden WH-Mitarbeiter lt. Kalkulation WH für 2020 37.826,09 €
Ø 49.725,59 €
5.679,59 €
42.900,73 €
37,55 €
666,51 €
441,21 €
5811000 Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen Fahrzeugkosten (Radlader, Multicar, Kubota) lt. Kalkulation WH für 2020 Ø 4.233,95 €
4.233,95 €
€
€
5711000 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen 6.229,83 €
Ø 5.089,85 €
2.726,79 €
1.016,03 €
933,93 €
413,10 €
5731100 Pauschalwertberichtigung von Forderungen (Gebühren) 7,42 €
Ø €
€
Gesamt Summe 82.097,45 €
113.175,70 €
27.145,08 €
49.162,06 €
15.262,94 €
7.895,39 €
1.186,25 €
1.648,31 €
123,76 €
228,48 €
16,40 €
€
10.257,45 €
249,59 €
Personalkosten: Sachkosten: Interne Verrechnungen: Kalkulatorische Kosten:
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
- 3.2. Berechnung der gebührenfähigen Endkosten Im Weiteren wurden die durchschnittlichen jährlichen primären Gesamtkosten ermittelt. Diese berechnen sich aus der Summe der für die Gebühren ansatzfähigen Kostenpositionen des BAB und werden je Kostenstelle ausgewiesen. Verwaltung Grünflächen Grabbereitung Feierhalle Ketzin Feierhalle Tremmen Feierhalle Zachow Umbettung Ausbettung Einebnung Grabstellen UGA 27.145,08 € 49.162,06 € 15.262,94 € 7.895,39 € 1.186,25 € 1.648,31 € 123,76 € 228,48 € 16,40 € 10.257,45 € 249,59 €
Die Kostenstelle „Verwaltung“ wird anhand von Fallzahlen auf die Endkostenstellen aufgelöst. Die Kosten, die für das Erbringen von verwaltungsgebührenrelevanten Leistungen anfallen, werden damit auf die Verursacher dieser speziellen Kosten verteilt. Die Kostenstelle „Grünflächen“ wird um die anteiligen Kosten für Überkapazitäten auf den Friedhöfen bereinigt (siehe dazu Punkt 3.3). Die Endkosten für die Gebührenrechnung ergeben sich aus den Gesamtkosten zzgl. der Verwaltungskostenumlage, zzgl. Grünflächenumlage abzüglich der Kosten für Überkapazität.
- 3.3. Ermittlung von Überkapazitäten Ein Abzug von Kosten, die aufgrund ungenutzter, die Sicherheitsreserve überschreitender Kapazitäten entstanden sind, ist geboten. Für Brandenburg ist diesbezüglich keine Friedhofsspezifische Rechtsprechung bekannt. Da pauschale Festlegungen bezüglich der Sicherheitsreserve vermieden werden sollen, muss eine plausible Rechenmethode herangezogen werden. Als Kapazität steht auf dem Friedhofsgelände die Fläche zur Verfügung. Diese setzt sich zusammen aus der Gesamtfläche, der Fläche für Wege, Plätze, Gebäude- und Wirtschaftsflächen, der Fläche der aktuell belegten Gräber und der dann restlichen Fläche welche als „potenzielle Beisetzungsfläche“ oder einfach als „Grünfläche“ bezeichnet wird. Die Gesamtfläche ist bereits um die Anteile für Kriegs- und Ehrengräber bereinigt, da die Kosten und Zuschüsse sich ausgleichen. Für die Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel stellt sich diese Unterscheidung wie folgt dar:
Tabelle 8: Übersicht über die tatsächlichen Flächenanteile Als ansatzfähig für eine Sicherheitsreserve wird in Anlehnung an das Urteil vom 30.01.1995, GK 77/1996 vom OVG Schleswig-Holstein ein Wert von 30,00 % der derzeitig genutzten Grabfläche als angemessen erachtet. Dieser Wert wurde in der Stadt Ketzin/Havel als angemessene Sicherheitsreserve benannt.
Tabelle 9: Übersicht über die ansatzfähigen Flächenanteile Zu den tatsächlich belegten Flächen wird die Sicherheitsreserve (30 % von 2.566,72 m²) addiert. Die Gesamtfläche und die Wege/Plätze/Gebäude/Wirtschafts-Fläche verändern sich dadurch nicht. Der sich nun für die Grünfläche ergebende Wert von 77,47 % ist potenzielle Beisetzungsfläche, welche als Flächenart Fläche in m² Anteil aktuell Gesamtfläche 31.644,00
Wege/Plätze, Gebäude, Wirtschaftsflächen 3.965,00
13% aktuell belegte Fläche 2.566,72
8% "Grünfläche" 25.112,28
79% Flächenart Fläche in m² Anteil aktuell Sicherheitsreserve 30% "Neue" Fläche Anteile "Neu" Gesamtfläche 31.644,00
32.414,02
Wege/Plätze, Gebäude, Wirtschaftsflächen 3.965,00
13% 3.965,00
12,23% aktuell belegte Fläche 2.566,72
8% 770,02
3.336,74
10,29% "Grünfläche" 25.112,28
79% 25.112,28
77,47%
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Überkapazität gilt. In der Kalkulation werden die Kosten, welche sich unter der Kostenstelle „Grünfläche“ als Kosten summieren um den Anteil der Überkapazität reduziert. Die nicht ansatzfähigen Kosten wegen Überkapazität belaufen sich auf 38.085,85 € und müssen von der Stadt Ketzin/Havel getragen werden.
Tabelle 10: Umlage Vorkostenstellen
- 3.4. Berechnung der Gebühren Die sich aus dem BAB ergebenden ansatzfähigen Endkosten der restlichen Kostenstellen wurden mittels des Äquivalenzziffernverfahrens auf die jeweiligen Nutzerzahlen verteilt.
- 3.4.1. Kalkulation der Grabnutzungsgebühren nach dem Vorjahresmodell Für das Jahr 2020 sollen Kosten in Höhe von 39.393,57 € (Endkosten der Kostenstelle Grabstellen) und 1.744,84 € (Endkosten der Kostenstelle UGA) auf die Grabnutzer verteilt werden. Die Kalkulation erfolgt über das Äquivalenzzifferverfahren. Dieses Verfahren wurde in den vergangenen Kalkulationen zugrunde gelegt und bildet die Basis für die bisher geltende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ketzin/Havel. Zunächst werden die ermittelten Fallzahlen je Bestattungsform mit der Liegezeit multipliziert. Als Ergebnis erhält man die der Kalkulation zu Grunde gelegte Menge. Dann wird die genutzte Fläche je Grabstätte ermittelt. Diese Fläche wird mit der ermittelten Menge multipliziert, um die Einheitsmenge für die Bestattungsform zu ermitteln. Die umlagefähigen Gesamtkosten werden durch die Summe aller Einheitsmengen dividiert. Als Ergebnis werden die Stückkosten für die Einheitssorte ausgewiesen. Diese Stückkosten werden mit der ermittelten Grabfläche multipliziert, um die Stückkosten pro Jahr zu ermitteln. Es folgt die Multiplikation mit der Liegezeit, um die Gebühr für die gesamte genutzte Zeit zu ermitteln.
- 3.4.2. Kalkulation der Grabnutzungsgebühren nach dem Standardmodell Für das Jahr 2020 sollen Kosten in Höhe von 41.138,42 € (Endkosten der Kostenstelle Grabstellen, UGA) auf die Grabnutzer verteilt werden. Die Grabnutzer sind nicht ausschließlich die Neuzugänge. Sie bestehen aus den Neuzugängen und den bereits vergebenen, aktuell in einer Ruhephase befindlichen Gräbern. Diese sind in Summe als „Anzahl der Nutzer/a“ festgehalten. Hier sollen die Jahreskosten am Beispiel des Standardmodells mit Schwerpunkt auf der Grabgröße verteilt werden. Mit zunehmender Grabgröße steigt der Anteil der zugerechneten Kosten, dies wirkt sich gebührenerhöhend aus. Die Grabfläche und die Nutzungsdauer sind hierbei die messbaren Äquivalenzziffern, die Verhältniszahlen. Zuerst werden die „durch Grabart belegten Flächen im Jahr“ ermittelt. Dafür wird die „Anzahl der Nutzer/a“ multipliziert mit „Brutto-Grabfläche in m² pro Grab“. Es wird die Summe der Flächen aller belegten Gräber ermittelt (2.566,72 m²). Die Endkosten (40.970,30 €) werden durch die Summe der belegten Flächen geteilt und ergeben die „Kosten/m²/Jahr“ (15,96 €). Die „Kosten/m²/Jahr“ multipliziert mit der „Brutto-Grabfläche in m² pro Grab“ ergeben die „Kosten/Grab/Jahr nach Fläche“. Die „Probe“ stellt sicher, dass wenn jeder Grabnutzer pro Jahr die „Kosten/Grab /Jahr nach Fläche“ zahlt, die prognostizierten Jahreskosten in Konto Bezeichnung Durchschnitt Ø 2017- 2019 / Plan 2020 Umlagefähige Gesamtkosten Verwaltung Grünflächen Grabbereitung Feierhalle Ketzin Feierhalle Tremmen Feierhalle Zachow Umbettung Ausbettung Einebnung Aufstellung Grabstein/ Grabmal Grabstellen UGA Gesamt Summe 82.097,45 €
113.175,70 €
27.145,08 €
49.162,06 €
15.262,94 €
7.895,39 €
1.186,25 €
1.648,31 €
123,76 €
228,48 €
16,40 €
€
10.257,45 €
249,59 €
€
553,62 €
65,48 €
17,86 €
1.637,04 €
1.637,04 €
3.274,08 €
404,80 €
18.613,72 €
941,45 €
Zwischensumme 15.262,94 €
8.449,00 €
1.251,73 €
1.666,16 €
1.760,80 €
1.865,52 €
3.290,48 €
404,80 €
28.871,17 €
1.191,03 €
€
€
€
€
€
€
€
€
10.522,40 €
553,81 €
Endsumme 15.262,94 €
8.449,00 €
1.251,73 €
1.666,16 €
1.760,80 €
1.865,52 €
3.290,48 €
404,80 €
39.393,57 €
1.744,84 €
Anteil der Kosten für Grünflächen von der Stadt zu tragen 38.085,85 €
75.089,85 €
Aufteilung von 22,53% der Kosten der Grünflächen auf Grabstellen und UGA Aufteilung der Verwaltungskosten auf Endkostenstellen nach Fallzahlen
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Summe ausgeglichen würden. Das Produkt aus „Kosten/Grab/Jahr nach Fläche“ und der „Dauer des Nutzungsrechts“ ergibt die kostendeckende Gebührenhöhe für das Grabnutzungsrecht.
- 3.4.3. Kalkulation der Grabnutzungsgebühren nach dem Kölner Modell Das „Kölner Modell“ ist neben dem „Standard-Modell“ eine Methode zur Verteilung der auf dem Friedhofsgelände anfallenden Kosten auf die unterschiedlichen Grabnutzungsrechte. Die Anwendung des Kölner Modells ist mittlerweile durch ein Gericht bestätigt worden: VG Düsseldorf Urteil vom 26. Mai 2014 Az. 23 K 484/13. Zur Erläuterung des Kölner Modells muss zuerst das Grundprinzip des „Standard-Modells“ erläutert und abgegrenzt werden. Bei der Kalkulation nach dem Standardverfahren ist es üblich und anerkannt, dass größere Gräber teurer sind als die kleineren, ganz nach dem Verständnis einer Pacht für eine bestimmte Fläche. Dies führt in der Kalkulation dazu, dass zwischen dem kleinsten Urnengrab (0,25 m²) und dem Erd-Einzelwahlstelle (2,25 m²) ein Verhältnis von 1: 9 liegt. Demzufolge kostet das Urnengrab im Standardmodell über 25 Jahre Nutzungsdauer nur 256,44 € und das Sarggrab 901,55 €. Das Problem hierbei ist, dass wegen des Kostenüberschreitungsverbotes nicht einfach bestimmt werden kann, dass das Urnengrab zum Beispiel 500,- € kosten soll. Zumindest beim Urnengrab bliebe es bei maximal 256,44 €. Um mit dem Sarggrab überhaupt noch ein preislich "attraktives" Angebot zu haben müsste die Stadt Ketzin/Havel dafür einen sehr viel niedrigeren Preis ansetzen als eigentlich an Kosten entstehen. Dadurch ergibt sich ein hoher Verlust. Die Herangehensweise und Kalkulationsmethodik des „Kölner Modells“ sorgt dafür, dass sich die Gebühren (die sich durch die Kostenzuordnung ergeben) für das Urnengrab und dem Sarggrab einander annähern. Es werden die Kosten grundlegend nach der Frage verteilt „Wie lange nutzt das Grab bzw. der Hinterbliebene unsere öffentliche Einrichtung, den Friedhof?“ Die zur Verfügung gestellte Fläche selbst spielt nur noch eine geringe Rolle (hier 10,29 %). Somit gibt es für jede Grabart eine gleichhohe „Sockelgebühr“ pro Jahr, auch als Friedhofsunterhaltung bezeichnet. Zusätzlich kommt eine sich nach der Grabgröße unterscheidende Teilgebühr pro Jahr hinzu. Betriebswirtschaftlich und kalkulatorisch stellt es sich so dar, dass ein „voller“ Friedhof die geringsten Pflegekosten für die Kommune bedeutete. Demzufolge sollte die Stadt ein Interesse daran haben, möglichst viele große Gräber zu verkaufen. Ist das Urnengrab aber übermäßig günstiger als das Sarggrab wird weiterhin eine „Wanderung“ hin zu den Urnengräbern stattfinden. Diese sorgt dafür, dass noch mehr Fläche zum Pflegen zur Verfügung steht, was noch höhere Kosten verursacht usw. Auch ein zu geringes Angebot an pflegefreien Grabarten trägt seinen Teil dazu bei. Hier sollte die Verwaltung zusätzlich durch neue, pflegefreie Erd-Wahlgräber gegensteuern.
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Kalkulation nach dem Vorjahres-Modell
Tabelle 11: Kalkulationsverfahren für die Grabnutzungsrechte nach dem Vorjahresmodell Besonderheit: Es werden zwei zusätzliche, neue Grabarten geplant. Diese verändern das Nutzerverhalten in der Auswahl der Grabart. So wurde angenommen, dass pro Jahr 10 Verkäufe der Urnenwand zusätzlich stattfinden und 15 Verkäufe für das teilanonyme eingefasste Urnengrab. Dafür wurden insgesamt 25 Verkäufe an Teilanonymen Urnengräber und Partnerschaftsgräber abgezogen. Grund dafür ist die „Wanderung“ des Nutzerverhaltens. Ob diese tatsächlich so eintreten wird, wird erst die Nachkalkulation klären können.
Kalkulation der Grabstellengebühr Friedhof Ketzin/Havel und Ortsteile Grabart Fallzahlen Liegezeit Menge Äquivalenzziffer Einheitsmenge Stückkosten Stückkosten Gebührinkl. Platte/ Gebühr*Fallzahl Gesamtkosten Ø pro Jahrm² Einheitssorte (pro Jahr) auf 25 Jahre Schrifttafel Reihengrabstätte 3,0 75,00 2,25 168,75 26,21 € 58,98 € 1.474,45 € 4.423,35 € Wahlgrabstätten 3,0 75,00 2,25 168,75 26,21 € 58,98 € 1.474,45 € 4.423,35 € Doppelgrabstätte 3,0 75,00 5,50 412,50 26,21 € 144,17 € 3.604,21 € 10.812,64 € Erbgrabstätte 3,0 75,00 2,25 168,75 26,21 € 58,98 € 1.474,45 € 4.423,35 € Kindergrabstätte 1,0 25,00 1,27 31,75 26,21 € 33,29 € 832,25 € 832,25 € Urnenwahlgrabstätten 12,0 300,00 0,64 192,00 26,21 € 16,78 € 419,40 € 5.032,79 € Teilanonymes /Urnengrab Tremmen 10,0 250,00 0,25 62,50 26,21 € 6,55 € 163,83 € 270,00 € 433,83 € 1.638,28 € Teilanonymes /Urnengrab Ketzin 7,0 175,00 0,25 43,75 26,21 € 6,55 € 163,83 € 415,00 € 578,83 € 1.146,79 € Teilanonymes Partnerschaftsgrab 6,0 150,00 0,50 75,00 26,21 € 13,11 € 327,66 € 432,31 € 759,97 € 1.965,93 € Teilanonymes/Erdgrab 1,0 25,00 2,25 56,25 26,21 € 58,98 € 1.474,45 € 415,00 € 1.889,45 € 1.474,45 € Urnengemeinschaftsanlage 4,0 100,00 0,25 25,00 69,79 € 17,45 € 436,21 € 1.744,84 € 1.744,84 €
Gemeinschaftsanlage/Sternenkinder 1,0 25,00 €
€
€
Neue Grabarten Urnenwand 10,0 250,00 0,07 17,86 26,21 € 1,87 € 46,81 € 468,08 € Teilanonymes Urnengrab (eingefasst) 15,0 375,00 0,28 105,00 26,21 € 7,34 € 183,49 € 2.752,31 € 79,0 1.527,86
41.138,42 € zzgl. Platte /Schrifttafel Überlassung einer Grabstelle: 39.393,57 €
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Kalkulation nach dem Standard-Modell
Tabelle 12: Kalkulationsverfahren für die Grabnutzungsrechte nach dem Standardmodell
Endkosten Grabstellen und UGA 41.138,42 € Kosten/m²/a 16,03 €
Kalkulation der Grabstellengebühr Friedhof Ketzin/Havel und Ortsteile Grabart/Sonstige Leistungderzeitig aktive Fallzahlen Anzahl der Liegezeit Bruttograbdurch Grabart Kosten/ Grab/ Probe Gebührinkl. Platte/ Gebühr * Gesamtkosten Gräber Ø pro Jahr Nutzer / aflächebelegte Flächen Jahr nachauf 25 Jahre Schrifttafel Fallzahlgeschätztin m² pro Grabim Jahr Fläche Reihengrabstätte 3,0 43,0 2,25 96,75 36,06 € 1.550,67 € 901,55 € 1.550,67 € Wahlgrabstätten 122 3,0 125,0 2,25 281,25 36,06 € 4.507,76 € 901,55 € 4.507,76 € Doppelgrabstätte 304 3,0 307,0 5,50 1688,50 88,15 € 27.062,59 € 2.203,79 € 27.062,59 € Erbgrabstätte 3,0 68,0 2,25 153,00 36,06 € 2.452,22 € 901,55 € 2.452,22 € Kindergrabstätte 1,0 3,0 1,27 3,81 20,36 € 61,07 € 508,88 € 61,07 € Urnenwahlgrabstätten 313 12,0 325,0 0,64 208,00 10,26 € 3.333,74 € 256,44 € 3.333,74 € Teilanonymes /Urnengrab mit Schrifttafel Tremmen 10,0 43,0 0,25 10,75 4,01 € 172,30 € 100,17 € 270,00 € 370,17 € 172,30 € Teilanonymes /Urnengrab mit Platte Ketzin 142 7,0 149,0 0,25 37,25 4,01 € 597,03 € 100,17 € 415,00 € 515,17 € 597,03 € Teilanonymes Urnenpartnerschaftsgrab mit Platte 6,0 47,0 0,50 23,50 8,01 € 376,65 € 200,34 € 432,31 € 632,65 € 376,65 € Teilanonymes Erbgrab 1,0 11,0 2,25 24,75 36,06 € 396,68 € 901,55 € 415,00 € 1.316,55 € 396,68 € Urnengemeinschaftsanlage 133 4,0 137,0 0,25 34,25 4,01 € 548,95 € 100,17 € 548,95 € Gemeinschaftsanlage/Sternenkinder 1,0 2,0 0,00 0,00 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € €
Neue Grabarten Urnenwand 10,0 10,0 0,07 0,71 1,14 € 11,45 € 28,62 € 260,07 €
288,70 € 11,45 € Teilanonymes Urnengrab (eingefasst) 15,0 15,0 0,28 4,20 4,49 € 67,32 € 112,19 € 460,88 €
573,07 € 67,32 € 1.206,00
79,00
1.285,00
18,01 2.566,72
41.138,42 € 41.138,42 € zzgl. Platte /Schrifttafel Überlassung einer Grabstelle: 41.138,42 €
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020 Kalkulation nach Kölner Modell
Tabelle 13: Kalkulationsverfahren für die Grabnutzungsrechte nach dem Kölner Modell
- 3.4.4. Kalkulation der Sonstigen Gebühren
Tabelle 14: Sonstige Gebühren Endkosten Grabstellen 41.138,42 € Anteil belegte Flächen 10,29% Kostenanteil belegte Fläche 4.234,84 € Kosten/m²/a 1,65 € restliche Flächen 89,71% Kostenanteil restliche Fläche 36.903,57 € Kosten/a/Gra 28,72 € Kalkulation der Grabstellengebühr Friedhof Ketzin/Havel und Ortsteile Grabartderzeitig aktive Fallzahlen Anzahl der Liegezeit Bruttograbdurch Grabart Kosten/ Grab/ Kosten/ Grab/ Kosten/ Grab/ Gebührinkl. Platte/ Gebühr* Gesamtkosten Gräber Ø pro Jahr Nutzer / aflächebelegte Flächen Jahr nach Jahr KM Jahr Gesamtauf 25 Jahre Schrifttafel Anzahl der Nutzer geschätztin m² pro Grabim Jahr Fläche KM / Jahr Reihengrabstätte 3,0 43,0 2,25 96,75 3,71 € 28,72 € 32,43 € 810,78 € 1.394,53 € Wahlgrabstätten 122 3,0 125,0 2,25 281,25 3,71 € 28,72 € 32,43 € 810,78 € 4.053,88 € Doppelgrabstätte 304 3,0 307,0 5,50 1688,50 9,07 € 28,72 € 37,79 € 944,83 € 11.602,51 € Erbgrabstätte 3,0 68,0 2,25 153,00 3,71 € 28,72 € 32,43 € 810,78 € 2.205,31 € Kindergrabstätte 1,0 3,0 1,27 3,81 2,10 € 28,72 € 30,81 € 770,35 € 92,44 € Urnenwahlgrabstätten 313 12,0 325,0 0,64 208,00 1,06 € 28,72 € 29,77 € 744,37 € 9.676,77 € Teilanonymes /Urnengrab Tremmen 10,0 43,0 0,25 10,75 0,41 € 28,72 € 29,13 € 728,28 € 270,00 € 998,28 € 1.252,64 € Teilanonymes /Urnengrab Ketzin 142 7,0 149,0 0,25 37,25 0,41 € 28,72 € 29,13 € 728,28 € 415,00 € 1.143,28 € 4.340,55 € Teilanonymes Partnerschaftsgrab 6,0 47,0 0,50 23,50 0,82 € 28,72 € 29,54 € 738,59 € 432,31 € 1.170,90 € 1.388,55 € Teilanonymes/Erdgrab 1,0 11,0 2,25 24,75 3,71 € 28,72 € 32,43 € 810,78 € 415,00 € 1.225,78 € 356,74 € Urnengemeinschaftsanlage 133 4,0 137,0 0,25 34,25 0,41 € 28,72 € 29,13 € 728,28 € 3.990,98 € Gemeinschaftsanlage/Sternenkinder 1,0 2,0 0,00 0,00 0,00 € 0,00 € 0,00 € €
Neue Grabarten Urnenwand 10,0 10,0 0,07 0,71 0,12 € 28,72 € 28,84 € 720,91 € 260,07 €
980,99 € 288,37 € Teilanonymes Urnengrab (eingefasst) 15,0 15,0 0,28 4,20 0,46 € 28,72 € 29,18 € 729,52 € 460,88 €
1.190,40 € 437,71 € 1206 79,0 1285,0 18,01 2566,72 403,06 € 41.080,98 € zzgl. Platte /Schrifttafel Überlassung einer Grabstelle: 41.138,42 € Feierhallen (Ketzin, Tremmen und Zachow) 63,20 179,86 € pro Tag 11.366,90 €
11.366,90 € Aufstellung Grabmale 11,00 36,80 € 404,80 €
404,80 €
Einebnung 34,0 96,78 € zzgl. Kosten des beauftragten Unternehmens 3.290,48 €
3.290,48 € Umbettung 5,0 352,16 € 1.760,80 €
1.760,80 € Ausbettung 5,0 373,10 € 1.865,52 €
1.865,52 € Gruft für Erdbestattung herstellen und schließen 8,0 458,15 € 3.665,20 € Gruft für Erdbestattung herstellen und schließen bei Überbreite oder Überlänge 1,0 577,15 € 577,15 € Gruft für Urnenbestattung herstellen und schließen 62,0 80,92 € 5.017,04 € Gruft für Kindergrabstellen herstellen und schließen 1,0 196,35 € 196,35 € Trägergebühr je Träger und Bestattung 96,0 57,12 € 5.483,52 € Gebühr für die Begleitung einer Trauerfeier 4,0 80,92 € 323,68 € Gesamtkosten 75.089,85 € 15.262,94 € Sonstige Leistungen: Grabbereitung:
Kalkulation Friedhofsgebühren der Stadt Ketzin/Havel 2020
- 3.4.5. Kostenüberschreitungsverbot Die hier ermittelten Gebühren stellen die jeweils maximal möglichen Gebühren dar. Diese Werte dürfen im Sinne des KAG nicht aufgerundet werden, da dies gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßen würde. Egal für welche Kalkulationsmethodik sich bezüglich der Grabnutzungsrechte entschieden wird, es dürfen die kalkulierten Werte nicht überschritten werden. Für alle anderen Gebührenpositionen gilt das Gleiche. Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Fallzahlen 2017-2019 ................................................................................................................... 5 Tabelle 2: Gebühren, Vorjahresmodell ........................................................................................................ 6 Tabelle 3: Gebühren, Standardmodell ......................................................................................................... 6 Tabelle 4: Gebühren, Kölner Modell ............................................................................................................ 7 Tabelle 5: Zusammenfassung Kalkulationsmodelle ..................................................................................... 7 Tabelle 6: Umlagefähige Gesamtkosten ..................................................................................................... 11 Tabelle 7: Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ............................................................................................. 13 Tabelle 8: Übersicht über die tatsächlichen Flächenanteile ...................................................................... 14 Tabelle 9: Übersicht über die ansatzfähigen Flächenanteile ..................................................................... 14 Tabelle 10: Umlage Vorkostenstellen ........................................................................................................ 15 Tabelle 11: Kalkulationsverfahren für die Grabnutzungsrechte nach dem Vorjahresmodell .................... 17 Tabelle 12: Kalkulationsverfahren für die Grabnutzungsrechte nach dem Standardmodell ..................... 18 Tabelle 13: Kalkulationsverfahren für die Grabnutzungsrechte nach dem Kölner Modell ........................ 19 Tabelle 14: Sonstige Gebühren
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Ketzin/Havel, Stadt
S a t z u n g für die kommunalen Friedhöfe in der Stadt Ketzin/Havel und den OT Tremmen und Zachow
Gemäß §§ 3 und 28, Abs. 2, Satz 1, Ziffer 9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12 2007 (GVBI.I/07, Nr. 19, S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, Nr. 38]) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz-BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI.I/01, Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ketzin/Havel in ihrer Sitzung am 08.02.2021 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel und den Ortsteilen Tremmen und Zachow (Friedhofssatzung) vom 14.12.2020 beschlossen:
Soweit in dieser Satzung eine weibliche oder männliche Formulierung gewählt ist, gilt diese stets auch für das andere Geschlecht.
Inhalt
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Endwidmung
Abschnitt II: Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeiten
Abschnitt III: Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Beschaffung von Särgen
§ 9 Ausheben der Gräber, Grabeinfassungen
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Umbettungen
Abschnitt IV: Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 14 a Nutzungsrecht
§ 15 Urnenreihengrabstätten
§ 15 a Urnenwahlgrabstätten
§ 15 b anonyme Urnenreihengrabstätte
§ 15 c Teilanonyme Urnengrabstätten mit Grabplatte/ mit Schrifttafel im OT Tremmen
§ 15 d Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein
§ 16 Sternenkinder
§ 17 Erbgrabstätten
§ 18 Ehrengrabstätten
Abschnitt V: Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Abschnitt VI: Grabmale und sonstige baulichen Anlagen
§ 20 Allgemeines
§ 21 Zustimmungserfordernis
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
§ 23 Unterhaltung
§ 24 Entfernung
Abschnitt VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
§ 26 Vernachlässigung
Abschnitt VIII: Trauerfeiern sowie Benutzung baulicher Einrichtungen
§ 27 Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Kühlhalle und der Feierhalle
Abschnitt IX: Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
§ 30 Haftung
§ 31 Gebühren
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof im Bereich der Stadt Ketzin/Havel. Die Bezeichnung Stadt Ketzin/Havel schließt die kommunalen Friedhöfe der Ortsteile Tremmen und Zachow ein.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die kommunalen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Ketzin/Havel.
(2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ketzin/Havel, des OT Tremmen oder des OT Zachow waren oder ein Recht auf Beisetzungen in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-, Reihen- bzw. Urnenwahl- oder Reihengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls, auf Antrag eine andere Wahl-, Reihen- bzw. Urnenwahl-oder Urnenreihengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3 Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Die Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, werden auf Kosten der Stadt Ketzin/Havel in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. Der Nutzungeberechtigte einer Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
(6) Eine Ersatzfläche für Beisetzungen wird von der Stadt Ketzin/Havel auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen während der Öffnungszeiten betreten werden. Die Öffnungszeiten werden jeweils an den Eingängen zu den Friedhöfen bekannt gegeben.
- 2. Die Stadt Ketzin/Havel kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,
b) Abfälle jegliche Art und überschüssige Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Sargtransportwagen, Transportkarren, Rollatoren, Rollstühle manuell und elektrisch, Scooter und Kinderwagen. Dies gilt nicht, soweit hierzu eine besondere Genehmigung durch die Stadt Ketzin/Havel erteilt wird.
d) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
g) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Die Stadt Ketzin/Havel kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel, sie sind 14 Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Ketzin/Havel, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch einen Zulassungsbescheid und ist alle zwei Jahre zu erneuern.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(6) Bei allen Arbeiten ist auf die ungestörte Durchführung von Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen, gegebenenfalls sind die Arbeiten zu unterbrechen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt Ketzin/Havel eine Zulassung zu beantragen.
(8) Die Friedhöfe Ketzin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow werden durch eine Firma/Unternehmen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ermittelt wurde, bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung betrifft alle Arbeiten bzw. Dienstleistungen die im gesonderten Vertrag mit der Firma/Unternehmen vereinbart wurden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Ketzin/Havel anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt Ketzin/Havel setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen den Ort und den Bestattungstermin fest. Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 10 Tage nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
(4) Für die Stadt Ketzin/Havel und die Ortsteile Tremmen und Zachow gelten folgende Bestattungszeiten:
- 1. Vom 01.10. bis 31.03 eines Jahres: Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Erd- und Urnenbeisetzungen) Samstag
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Erd- und Urnenbeisetzungen)
- 2. Vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres: Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Erdbeisetzungen) von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Urnenbeisetzungen) Samstag
von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr (Erd- und Urnenbeisetzungen)
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge und Sargausstattungen aus leicht abbaubarem Material erlaubt (z.B. Vollholz), die keine Kunststoffe oder sonstige umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.
(2) Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichen Materialien bestehen.
§ 9 – Ausheben der Gräber, Grabeinfassungen
(1) Auf den Friedhöfen Ketzin/Havel und der Ortsteile Tremmen und Zachow werden die Gräber durch den von der Stadt Ketzin/Havel beauftragten Bewirtschafter ausgehoben und wieder verfüllt. Zu diesen Bestattungshandlungen gehören auch der Transport, das Absenken der Särge und Urnen, sowie das anschließende Herrichten der Grabstätte.
Die Stadt Ketzin/Havel kann gestatten, dass der Sarg und die Urne von anderen befähigten Personen bis zur Grabstätte getragen und versenkt werden.
(2) Die einzelnen Gräber sollen folgende Einfassungen haben:
a) Einzelgräber: 2,50 m Länge 0,90 m Breite 0,90 m Tiefe - gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
b) Doppelgräber: 2,50 m Länge
2,50 m Breite
0,90 m Tiefe - gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges
c) Urnengrabstätten: 0,80 m Länge 0,80 m Breite 0,50 m Tiefe - gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante
der Urne
d) Kindergräber
- bis zum vollendeten 2. Lebensjahr:
1,50 m Länge
0,85 m Breite
0,90 m Tiefe – gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) Bis zur Oberkante des Sarges
- bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
2,00 m Länge 0,90 m Breite 0,90 m Tiefe – gemessen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) Bis zur Oberkante des Sarges
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbestattungen beträgt 25Jahre. Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten kann die vorzeitige Einebnung einer Grabstätte, nach Ablauf einer Mindestruhezeit von 20 Jahren, gestattet werden.
(2) Die Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag durch Nachkauf von Erd- und Urnengrabstellen für maximal 5 Jahre verlängert werden.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden. Umbettungen von Leichen und Urnen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monate nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahl-, Reihen-, Urnenwahl- und Urnenreihengrabstätten der jeweilige Nutzungs-berechtigte.
(4) Alle Umbettungen auf den Friedhöfen Ketzin/Havel und den Ortsteilen Tremmen und Zachow werden durch den Bewirtschafter durchgeführt. Die Stadt Ketzin/Havel bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Ein Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Gebühr bis zum Ablauf des erkauften Nutzungsrechtes besteht nicht.
(7) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erhoben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Grabstätten für Erdbeisetzungen
- a) Reihengrabstätten
- b) Wahlgrabstätten
- c) Kindergrabstätten
- d) Erbgrabstätten
- e) Teilanonyme Erdgrabstätten mit Grabplatte
- 2. Grabstätten für Urnenbeisetzungen
- a) Urnenreihengrabstätten
- b) Urnenwahlgrabstätten
- c) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
- d) Teilanonyme Grabstätten mit Schrifttafel (OT Tremmen)
- e) Teilanonyme Grabstätten mit Grabplatte
- f) Teilanonyme-Urnen-Partnergrabstätten mit Grabplatte
- g) Namentliche Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein
- h) Sternenkinder-Gemeinschaftsanlage
- 3. Ehrengrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten, oder auf Veränderlichkeit der Umgebung.
(4) Bei Erteilung der Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung erfolgt keine Erstattung bereits entrichteter Nutzungsgebühren.
(5) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis aus der Grabstätte – hingewiesen. Wird kein Antrag auf Wiedererwerb des Nutzungsrechts gestellt, so kann die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabstätte neu vergeben.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam beigesetzt werden.
(3) Eine Verlängerung der Ruhezeit für Reihengrabstätten ist nicht möglich. (4) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr
c) Reihengrabfelder Teilanonym
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Ketzin/Havel kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsberechtigten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Grabstelle kann nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. Die Zubettung von einer Urne ist nicht zulässig.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
4) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Hierauf ist der Nutzungsberechtigte drei Monate zuvor schriftlich hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht mit zumutbaren Aufwand zu ermitteln, so kann die schriftliche Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
i) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste, Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 6 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Ketzin.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. 6 gilt in den Fällen der Abs. 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat sich im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 14 a
Nutzungsrecht
(1) Bei Wahlgrabstätten kann auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Das Nutzungsrecht erlischt,
a) wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist,
b) wenn die Ruhezeit abgelaufen ist,
c) wenn das Nutzungsrecht entzogen wird,
d) wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet; auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.
(4) Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Erlöschen des Nutzungsrechtes von Reihengrabstätten ist drei Monate vorher durch die Friedhofsverwaltung durch Aushang im Schaukasten der Friedhöfe zu veröffentlichen, mit der Aufforderung an die Nutzungsberechtigten, die Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände bis zum Ablauf der Frist zu entfernen. Soweit dies nicht geschieht, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
(5) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht erlischt.
(6) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Bestimmung des Rechtsnachfolgers soll bereits mit Stellung des Antrags auf Zuweisung durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung erfolgen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkelkinder
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
i) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste, Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist der Stadt Ketzin/Havel zu benennen. Die Stadt Ketzin/Havel ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Nachfolge zu überprüfen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, bei Anschriftenänderungen die Stadt Ketzin/Havel zu benachrichtigen.
§ 15 – Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten
Urnengemeinschaftsanlagen/Anonym oder mit Grabplatte
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenwahlgrabstätten c) Urnengemeinschaftsanlage/Anonym, d) Teilanonyme-Urnengrabstätte mit Grabplatte e) Teilanonyme-Urnen-Partnergrabstätten mit Grabplatten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden.
§ 15 a
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden.
§ 15 b
Anonyme Urnenreihengrabstätte
(1) In Anonymen- und teilanonymen Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt.
(2) Anonyme Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Es ist nicht gestattet, die Lage der Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. Blumen, Kränze und Gebinde sind an den vorhandenen Gedenkstein abzulegen.
§ 15 c
Teilanonyme Urnengrabstätten mit Grabplatte/ mit Schrifttafel im OT Tremmen
(1) In teilanonymen Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Verlegung der einzelnen Grabplatten erfolgt direkt auf den Grabstätten. Mit Bekanntmachung dieser Satzung wird diese Beisetzungsart nicht mehr angeboten.
(2) Die Grabplatte von der Größe 0,40 m x 0,30 m mit einer Inschrift mit Namen, Geburts- und Sterbedaten ist bündig im Rasen zu verlegen. Eine Bepflanzung der Fläche ist untersagt.
(3) Bei den Teilanonymen-Urnen-Partnergrabstätten mit Grabplatte darf zusätzlich zur ersten Urne eine zweite Urne beigesetzt werden. Die Verlegung der einzelnen Grabplatten erfolgt direkt auf den Grabstätten. Die Grabplatte von der Größe 0,20 m x 0,30 m mit einer Inschrift mit Namen, Geburts- und Sterbedaten ist bündig im Rasen zu verlegen. Eine Bepflanzung der Fläche ist untersagt. Für die Bestattung der zweiten Urne und der Grabplatte ist die entsprechende Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Mit Bekanntmachung dieser Satzung wird diese Beisetzungsart nicht mehr angeboten. Die Zubettung der zweiten Urnen ist unbegrenzt weiter erlaubt.
(4) Blumen, Kränze und Grabschmuck jeglicher Art dürfen nur an den vorhandenen zentralen Abstellplatz abgelegt werden. Die Stadt Ketzin/Havel ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegten Blumen und jeglichen Grabschmuck jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
(5) Auf dem Friedhof im OT Tremmen erfolgt die Anbringung einer Schrifttafel, mit Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen an einer Stele. Blumen können an der Stele abgelegt werden.
(6) Bei den Teilanonymen-Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte erfolgt die Verlegung der Grabplatte direkt auf der Grabstätte des Verstorbenen. Für das Abstellen von Blumen gelten die gleichen Vorschriften wie im Absatz 7.
(7) Die Anonymen-, Teilanonymen Urnenreihengrabstätten mit Grabplatte und Teilanonymen-Urnen-Partnerschaftsgrabstätten mit Grabplatte werden durch die Stadt Ketzin/Havel gepflegt.
(8) Die Beauftragung für die Anfertigung, Verlegung der Grabplatten und Anbringung der Schrifttafel an der Stele, erfolgt durch die Stadt Ketzin/Havel. Die Kosten werden über die Grabbenutzungsgebühren § 5 Abs. 1 c. laut der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Ketzin/Havel und den OT Tremmen und Zachow erhoben. Nach Ablauf des Nutzungsrechts wird die Grabplatte bzw. Schrifttafel von der Stadt Ketzin/Havel entfernt.
§ 15 d
Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein
(1) In den Urnengemeinschaftsanlagen werden die Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche oder in einer baulichen Anlage für die Dauer von 25 Jahren beigesetzt. Die Namen der Bestatteten sind auf den Grabsteinen genannt. (2) Die Urne wird unter dem Grabstein auf der Anlage beigesetzt. (3) Der Grabstein muss auf eigene Kosten erworben und beschriftet werden. Der liegende Grabstein ist bis maximal 50 cm x 60 cm (Höhe x Breite) zulässig. (4) Die Pflege der namentlichen Urnengemeinschaftsanlage wird durch die Stadt Ketzin/Havel durchgeführt. (5) Es wird eine Dauerbepflanzung vorgenommen. Die Bepflanzung der Urnengemeinschaftsanlage darf nicht betreten werden. Es dürfen max. zwei Steckvasen für den Bestatteten aufgestellt werden. (6) Eine Doppelbelegung ist bei einer Anlage möglich. Eine Verlängerung ist gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für 1-25 Jahre möglich. (7) Bei einer Einfachbelegung ist eine Verlängerung nicht möglich. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstätte aufgelöst und der Grabstein geht dann in den Besitz der Angehörigen über.
§ 16 – Sternenkinder (Gemeinschaftsanlage)
Sternenkinder sind Babys, die vor, während oder kurz nach der Geburt verstorben sind. Eltern haben die Möglichkeit Sternenkinder in einer Gemeinschaftsanlage als Urne beizusetzen. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht möglich. Blumen und Grabschmuck können in einen dafür vorgesehenen Abstellplatz abgelegt werden.
§ 17 – Erbgrabstätten
(1) Erbgrabstätten sind so angelegt, dass mindestens 3 Grabstellen zusammengefasst sind. Diese befinden sich jeweils angrenzend an der äußeren Einfassung des Friedhofes.
(2) Diese Erbgrabstätten sind als Einheit zu behandeln und so lange zu pflegen und zu erwerben, bis die Ruhefrist der letzten Beisetzung abgelaufen ist.
(3) Die Unterhaltung der Einfriedung ist Pflicht der Nutzer einer Erbgrabstätte.
§ 18 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Ketzin/Havel.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gestaltung gewahrt wird.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20 – Allgemeines
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein und sich in die Umgebung einfügen.
(2) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. (3) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig
a) Einzelgräber maximal 65 x 80 cm (Höhe x Breite)
b) Doppelgräber maximal 115 x 155 cm (Höhe x Breite)
(4) Auf Urnengrabstätten sind stehende Grabmale bis zu einer maximalen Größe von 65 x 80 cm (Höhe x Breite) zulässig.
(5) Der Sockel des Grabmals darf maximal 5 cm höher als die Einfassung sein.
(6) Nicht gestattet sind:
a) Grabmale, die die Besucher der anderen Grabstellen in ihrem Empfinden verletzen und stören und der Würde des Ortes abträglich sind,
b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich oder rückseitig, an den Grabmalen angebracht werden.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie Größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen und durch den Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Form, der Ornamente, der Symbole und Schriftsatz mit seinem Inhalt, sowie der Fundamentierung.
b) in besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder- kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht einstürzen oder sich senken. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und Befestigung- insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente – bestimmt die Stadt Ketzin/Havel gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Die Stadt Ketzin/Havel kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Grabeinfassungen aus Stein dürfen nicht nur lose im Sand verlegt werden.
§ 23 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihen-, Wahl-, Urnenreihen-, Urnenwahl- und Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabstein der Nutzungsberechtigte.
(2) Die Friedhofsverwaltung führt einmal jährlich eine Kontrolle der Standfestigkeit aller Grabmale auf den städtischen Friedhöfen durch. Die Kontrolle der Grabmale wird durch den Bewirtschafter der Stadt Ketzin/Havel durchgeführt.
(3) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Ketzin/Havel auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Ketzin/Havel berechtigt, das Grabmal oder Teile davon, sowie die sonstige bauliche Anlage zu entfernen. Die Stadt Ketzin/Havel ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht werden.
§ 24 – Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen und zu entsorgen. Der Termin der Beräumung ist durch den Nutzungsberechtigten mindestens 2 Wochen vor Beräumung bei der Stadt Ketzin/Havel schriftlich anzuzeigen.
(2) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt worden, so ist die Stadt Ketzin/Havel berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Stadt Ketzin/Havel abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel entfernt werden.
(4) Nach der Entfernung des Grabmals und den sonstigen baulichen Anlagen hat der Nutzungsberechtigte die Stelle mit Erde zu begradigen und neuen Rasen an zu säen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzugsrechts.
(4) Jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Nicht gestattet sind:
a) das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen
b) das Anpflanzen von großvolumigen Bäumen und großwüchsigen Sträuchern
c) Heckenanpflanzung ohne Zustimmung der Stadt Ketzin.
Bei Verwendung von Gesteckunterlagen oder Kunstblumen sind diese bei Abnahme von den Grabstätten an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(7) Reihen-, Doppel-, Erb- und Urnengrabstätten müssen spätestens 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein.
(8) Die Sauberhaltung der Nebenwege zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungs- und Verfügungsberechtigten der Grabstätten.
(9) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen der Stadt Ketzin/Havel.
(10) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abzuräumen
§ 26 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte (§ Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Ketzin/Havel die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von 3 Monaten mit dem Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingeebnet werden, die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen und dauerhaft begrünen. (2) Für Wahl- und Urnengrabstätten gilt Abs 1 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Stadt Ketzin/Havel in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VIII. Trauerfeiern sowie Benutzung baulicher Einrichtungen
§ 27 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden
(2 Die Durchführung der Trauerfeiern erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt Ketzin/Havel.
§ 28 – Benutzung der Kühlhalle und der Feierhallen
(1) In der Kühlhalle werden die Verstorbenen bis zur Bestattung aufbewahrt.
(2) Die Feierhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Ketzin/Havel und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.
(3) Die Aufbewahrung des Verstorbenen in der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Es bedarf zusätzlich die vorherige Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nochmals sehen. Die Zeiten sind mit der Stadt Ketzin/Havel zu vereinbaren. Der Sarg ist spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen, sowie die Benutzung der vorhandenen Musikinstrumente und - anlagen in den Feierhallen bedarf der vorheriger Zustimmung der Stadt Ketzin/Havel.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Ketzin/Havel bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 – Haftung
(1) Die Stadt Ketzin/Havel haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Sie haften ferner nicht für Diebstähle von
Grabmalen, Grabausstattungen und Grabschmuck von Grabstätten. Der Stadt Ketzin/Havel obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
(2) Im Übrigen haftet die Stadt Ketzin/Havel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen, sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Ketzin/Havel, einschließlich der dazugehörigen Einrichtungen, sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 Absatz 3 der Satzung
- a) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt und Grabstätten unberechtigt betritt,
- b) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- d) Waren aller Art anbietet und bewirbt,
- e) Druckschriften verteilt,
- f) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- g) spielt und lärmt,
- h) ohne schriftlichen Antrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
- g) Tiere -außer Blindenhunden- mitbringt
- 2. entgegen § 15 c Absatz 4 der Satzung Blumen, Kränze und Grabschmuck jeglicher Art nicht an oder auf den vorhandenen Abstellplatz ablegt.
- 3. entgegen § 6 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt.
- 4. entgegen § 21 Absatz 1 der Satzung ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert.
- 5. entgegen § 24 Absatz 1 der Satzung Grabmale ohne vorheriger Zustimmung entfernt
- 6. Grabstätten entgegen § 26 Absatz 1 der Satzung vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. (3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Ketzin/Havel mit den Ortsteilen Tremmen und Zachow (Beschluss-Nr. 013-02/2019) vom 09.09.2019 einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 14.12.2020 außer Kraft.
Ketzin/Havel, den 22.06.2021
Bernd Lück Bürgermeister