Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wustermark vom 17.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wustermark
Aufgrund des § 3 und des § 28, Abs. 2, Satz 1, Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Bran-denburg (BbgKVerf vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) in Verbindung mit dem
§ 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.8) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 31]) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.246) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 9], S.15), hat die Gemeindever-tretung der Gemeinde Wustermark in der Sitzung vom 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1 – Gebührenpflicht
Die Gemeinde Wustermark erhebt für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen des Friedho-fes im Ortsteil Elstal und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist derjenige,
a) der zur Übernahme der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) der den Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung bzw. Beisetzung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grab-benutzungsrechtes oder zur Durchführung sonstiger Leistungen stellt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen
a) mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung,
b) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts,
c) mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die Gebühren, die als Leistungen nicht in den folgenden Paragraphen genannt sind, werden gesondert nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
§ 4 – Gebührenhöhe
(1) Benutzungsgebühren Grabstätten für
a) Erdreihengrabstätte für
20 Jahre
1823,00 €
b) Erdkinderwahlgrabstätte für 20 Jahre
1581,00 €
c) Erdwahlgrabstätte (Einzelstelle) für 20 Jahre
1885,00 €
d) Erdwahlgrabstätte (Doppelstelle) für 20 Jahre
2351,00 €
e) Erdgemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre
1703,00 €
f) Urnenreihengrabstätte für
15 Jahre
1138,00 €
g) Urnenwahlgrabstätte für
15 Jahre
1166,00 €
h) Urnengemeinschaftsgrabstätte für 15 Jahre 1090,00 €
i) Erdgemeinschaftsgrabstätte mit Namensplatte für
20 Jahre
1703,00 €
j) Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensplatte für
15 Jahre
1081,00 €
(2) Verlängerung des Nutzungsrechtes durch Nachkauf für jeweils 5 Jahre
a) Benutzungsgebühr Erdwahlgrabstätte (Einzelstelle)
471,00 €
b) Benutzungsgebühr Erdwahlgrabstätte (Doppelstelle)
587,00 €
c) Benutzungsgebühr Erdkinderwahlgrabstätte
395,00 €
d) Benutzungsgebühr Urnenwahlgrabstätte
388,00 €
(3) Benutzungsgebühr Friedhofskapelle
a) je Bestattungsfall
66,40 €
b) für sonstige Nutzungen (z.B. dem Ort angemessene Musikveranstaltungen) je Nutzungstag
100,00 €
(4) Verwaltungsgebühren für
a) die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung
von Grabmalen
30,00 €
b) Aus- und Umbettungsanträge
30,00 €
c) die Erteilung eines Grabnutzungsrechts oder Erfassung eines Bestattungsfalls ohne Erwerb oder Nachkauf einer Grabstätte 30,00 €
d) Bearbeitungsgebühr für die Rückgabe der Grabstätte 23,00 €
e) das Auswählen einer Grabstelle (je angefangene 45 min) 23,00 €
f) Nachforschungsanträge je angefangene halbe Stunde 15,00 €
g) die Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof
- Jahresgebühr
60,00 €
- Tagesgebühr
12,00 €
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wustermark vom 06.12.2022 außer Kraft.
Wustermark, 17.12.2024
gez. H. Schreiber Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Wustermark vom 17.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)
Friedhofssatzung der Gemeinde Wustermark Gemäß §§ 3 und 28, Abs. 2, Satz 1, Nr. 9 und 64 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset-zes vom 30. Juni 2022 (GVBl.I/22, [Nr. 18], S.6 )und der § 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wustermark in der Sitzung vom 17.12.2024 folgende Satzung beschlos-sen. Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Nutzungsrechte § 12 Erlöschen des Nutzungsrechts § 13 Umbettungen, Ausgrabungen
- 4. Grabstätten § 14 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 15 Erdreihengrabstätten § 16 Erdwahlgrabstätten § 17 Erdgemeinschaftsgrabstätten § 17 a Erdgemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte/ Namensstehle § 18 Urnenreihengrabstätten § 19 Urnenwahlgrabstätten § 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten § 20 a Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte / Namensstehle
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- 6. Grabmale § 22 Gestaltungsgrundsätze § 23 Genehmigung § 24 Standsicherheit der Grabmale § 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- 7. Herrichten, Pflege und Beräumung der Grabstätten § 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 27 Vernachlässigte Grabstätten § 28 Beräumung und Rückgabe
- 8. Trauerfeiern, Friedhofskapelle § 29 Trauerfeiern § 30 Friedhofskapelle
- 9. Schlussvorschriften § 31 Alte Rechte § 32 Haftung § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Gebühren § 35 Inkrafttreten
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Ortsteil Elstal gelegenen Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Wustermark. Die Verwaltung und die Bewirt-schaftung obliegt der Gemeinde Wustermark (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Anlage, Gestaltung und die Gliederung der Friedhöfe wird durch die Friedhofsverwaltung im Rah-men der Bestimmungen dieser Satzung festgelegt.
(3) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder
b) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte des Friedhofs haben.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht nicht.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Bei-setzungen gesperrt (Schließung) oder entwidmet werden (Aufhebung). Dies gilt auch für einzelne Be-stattungs- und Grabstättenarten.
(2) Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt worden sind, werden auf Antrag des Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Nutzungszeit entfallenden Gebühr geleistet.
(3) Die Schließung ist der unteren Landesbehörde anzuzeigen. Die Aufhebung bedarf der Genehmigung durch die untere Landesbehörde. Die Friedhofsverwaltung hat die von der Schließung bzw. Aufhebung Betroffenen frühzeitig zu unterrichten.
(4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Allerdings ist vor einer anderen Nutzung der Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung einzuhalten.
(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfor-dern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen und das Her-richten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
(6) Schließung und Aufhebung des Friedhofs werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Auf-enthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(7) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie den Nutzungsberechtigten, soweit ermittelbar, schriftlich mitgeteilt.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Besuch des Friedhofes ist täglich während der Tageshelligkeit gestattet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbs-mäßig zu fotografieren bzw. Film- oder Videoaufnahmen zu machen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Trauerfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädi-gen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) und Grabstätten unberechtigt zu betre-ten,
g) Abraum, Abfälle und Aushub außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, i) Blumen und Pflanzungen abzureißen, abzuschneiden oder zu entwenden, j) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und sonstige Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vor deren Durchführung bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern oder Veranstaltungen an den Einrich-tungen, Anlagen und Grabstätten entstehen.
(5) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Diebstähle und Schäden durch höhere Gewalt oder dritte Per-sonen.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zu-lassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf schriftlichen Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, ihre fachliche Qualifikation und einen für ihre Tätigkeit aus-reichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen können. Die Zulassung ist gebührenpflichtig und kann befristet werden.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Anordnungen der Friedhofsverwaltung zu beachten.
(5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Sie sind verpflichtet, alle Schäden sofort der Friedhofsverwaltung zu melden. Beschädigungen an Wegen, Gräbern und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags bis freitags von 7.00 – 18.00 Uhr ausgeführt werden. Die Anlieferung von Särgen oder Dienstleistungen im Rahmen einer Beisetzung durch einen Bestatter sind während der Öffnungszeiten jederzeit möglich.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anmeldepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Wustermark, Hoppenrader Allee 1, 14641 Wustermark, anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens zwei Tage vor der Bestattung oder Beisetzung zu erfolgen. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und zusätzlich bei Urnenbeisetzungen die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung, in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen bzw. dem Bestattungsinstitut und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durch-zuführen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, andern-falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet.
(5) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus-geschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorge-schrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,90 m breit sein. Sind in Aus-nahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von einem beauftragten Unternehmen der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann diese Dienstleistung auch von einem qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt werden, das der Antragsteller beauftragt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Erdgräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Die Tiefe eines Urnengrabes beträgt von der Erdoberfläche bis zur Ober-kante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände ge-trennt sein.
(4) Gräber dürfen nicht zu Gruften ausgemauert oder übermauert werden.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
(6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu be-statten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
- für Leichen mindestens
20 Jahre
- für Aschen mindestens
15 Jahre.
§ 11 – Nutzungsrechte
(1) Der Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten berechtigt zur Bestattung von Verstorbenen und bein-haltet die Verpflichtung zur Pflege und Unterhaltung der Grabstätten bis zum Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Beim Erwerb desselben wird dem künftigen Inhaber des Nutzungsrechts eine Nutzungsurkunde ausgehändigt. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der Grabstättengebühr.
(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von der Ruhefrist (§ 10) bestimmt.
(4) Bei Wahlgrabstätten darf während der Nutzungszeit eine weitere zulässige Bestattung oder Beisetzung nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist. (5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Able-ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
h) auf die nicht unter a-g fallenden Erben,
i) auf den Lebensgefährten.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe, die nach Jahren älteste Person Nutzungsberechtigter.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen. An-schriftsänderungen eines Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung umgehend mitzuteilen.
(7) Die Übertragung eines Nutzungsrechts an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzuläs-sig. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung ist eine schriftliche Erklärung des bisherigen und des zu-künftigen Nutzungsberechtigten erforderlich.
(8) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde.
§ 12 – Erlöschen des Nutzungsrechts
Das Nutzungsrecht erlischt,
a) wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es erworben ist,
b) wenn die Ruhezeit abgelaufen ist, nachdem der Friedhof ganz oder teilweise geschlossen worden ist,
c) wenn der Berechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhezeit verzichtet werden.
§ 13 – Umbettungen, Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften und nach richterlicher Anordnung, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung.
(3) Eine Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung kann vor Ablauf der Ruhezeit nur bei Vorliegen ei-nes wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht rich-terlich angeordnet ist. Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit erfolgen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Satz 2 bleibt hiervon unberührt. Umbettungen aus einer Grabstätte in eine andere innerhalb des Friedhofs sind nicht zulässig.
(4) Ausgrabungen und Umbettungen aus anonymen Gemeinschaftsgrabstätten sind unzulässig.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustim-mung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(6) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Nutzungsurkunde und der Nachweis vorzulegen, dass eine andere Grabstätte zur Verfü-gung steht. (7) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines ge-werblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.
(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(9) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt.
- 4. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdreihengrabstätten,
b) Erdwahlgrabstätten (Einzelstelle oder Doppelstelle),
c) Erdkinderwahlgrabstätten (für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr),
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Erdgemeinschaftsgrabstätten und
g) Urnengemeinschaftsgrabstätten
h) Erdgemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte und
i) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Erdreihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihen-grabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
(3) Die Grabstätten sind in der Regel 1,30 m breit und 2,30 m lang. Abweichungen aufgrund vorhandener örtlicher Gegebenheiten sind zulässig.
(4) Die Beräumung von Einzelgrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird nach § 28 geregelt.
§ 16 – Erdwahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberech-tigten bestimmt wird.
(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelstelle oder als Kindergrabstätte vergeben. Auf einer Kindergrabstätte können ein Sarg und eine Urne, auf einer Einzelgrabstätte ein Sarg und zwei Urnen und auf einer Doppelgrabstätte zwei Särge und vier Urnen bestattet werden. Es ist auch zulässig auf ei-ner Einzelgrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen zu be-statten.
(3) Die Größen der Grabstätten betragen für:
a) Einzelgrabstätten: Regelbreite 1,50 m und Regellänge 2,30 m
b) Doppelgrabstellen: Regelbreite 3,00 m und Regellänge 2,30 m
c) Kindergrabstellen: Regelbreite 1,00 m und Regellänge 1,20 m Abweichungen aufgrund vorhandener örtlicher Gegebenheiten sind zulässig.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts für die gesamte Wahlgrabstätte ist auf Antrag jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich. Der Wiedererwerb ist grundsätzlich nur dreimal zulässig. Ausnahms-weise ist eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Nutzungsrechts möglich, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Bestattung in der Grabstätte erfolgt, und zwar dann bis zum Ablauf der entsprechenden Ruhezeit.
(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(6) Die Beräumung der Grabstellen Ablauf der Nutzungszeit wird nach § 28 geregelt.
§ 17 – Erdgemeinschaftsgrabstätten
(1) Erdgemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für die anonyme Beisetzung von Särgen.
(2) In einer Erdgemeinschaftsgrabstätte werden die Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit bestattet. Es ist unzulässig, die Lage des Sarges kenntlich zu machen. (3) Die Anlage und Pflege der Erdgemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige dürfen an der Erdgemeinschaftsgrabstätte keine Veränderungen vornehmen. Blumen-schmuck, Kränze und Grabschmuck jeglicher Art dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen u.a. jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
§ 17 a
Erdgemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte / Namensstehle
(1) Erdgemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für die namentliche Beisetzung von Sär-gen.
(2) In einer Erdgemeinschaftsgrabstätte werden die Särge der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit bestattet. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen. Die Namensplatte muss auf eige-ne Kosten erworben und beschriftet werden. Die Namensplatte ist liegend, in einer Größe vom 40 cm x 40 cm und 3 cm Stärke über der Grabstätte zulässig.
(3) Die Anlage und Pflege der Erdgemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Angehörige dürfen an der Erdgemeinschaftsgrabstätte keine Veränderungen vornehmen. Blumen-schmuck, Kränze und Grabschmuck jeglicher Art dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen u.a. jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
§ 18 – Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist aus-geschlossen.
(2) Auf einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung nur einer Urne möglich.
(3) Die Grabstätte hat eine Regelbreite von 0,85 m und eine Regellänge von 0,85 m. Abweichungen auf-grund vorhandener örtlicher Gegebenheiten sind zulässig.
(4) Die Beräumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit wird nach § 28 geregelt.
§ 19 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen maximal vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts für die gesamte Wahlgrabstätte ist auf Antrag jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren möglich. Der Wiedererwerb ist grundsätzlich nur dreimal zulässig. Aus-nahmsweise ist eine darüber hinaus gehende Verlängerung des Nutzungsrechts möglich, wenn während der verlängerten Nutzung eine weitere Beisetzung in der Grabstätte erfolgt, und zwar dann bis zum Ablauf der entsprechenden Ruhezeit.
(4) Die Grabstätte hat eine Regelbreite von 1,00 m und eine Regellänge von 1,00 m. Abweichungen auf-grund vorhandener örtlicher Gegebenheiten sind zulässig.
(5) Die Beräumung der Grabstätte Ablauf der Nutzungszeit wird nach § 28 geregelt.
§ 20 – Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten für die anonyme Beisetzung von Urnen.
(2) In der Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beige-setzt. Es ist unzulässig, die Lage der Urne kenntlich zu machen.
(3) Die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung. Angehörige dürfen an der Urnengemeinschaftsgrabstätte keine Veränderungen vornehmen. Blumen, Kränze und Grabschmuck jeglicher Art dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen u.a. jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
§ 20 a
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte / Namensstehle
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte sind Gemeinschaftsgrabstätten für die namentliche Beisetzung von Urnen.
(2) In der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensplatte werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Namensplatte muss auf eigene Kosten erworben und beschriftet werden. Die Namensplatte ist liegend, in einer Größe vom 40 cm x 40 cm und 3 cm Stärke über der Urne zuläs-sig.
(3) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensplatte dürfen maximal 4 Urnen beigesetzt werden (Röhre).
(4) Die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwal-tung. Angehörige dürfen an der Urnengemeinschaftsgrabstätte keine Veränderungen vornehmen. Blumen, Kränze und Grabschmuck jeglicher Art dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, an anderen Stellen abgelegte Blumen u.a. jederzeit zu entfernen und zu entsorgen.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Jede Doppelwahlgrabstelle ist in ihren gesamten Abmaßen (§ 16 Abs. 3 b) deutlich sichtbar einzufrie-den, auch wenn nur eine Grabstelle belegt ist.
- 6. Grabmale
§ 22 – Gestaltungsgrundsätze
(1) Die Grabmale sollen entsprechend der Tradition eines ländlichen Friedhofs gestaltet werden. Die Grab-male müssen sich in ihrer Form und Bearbeitung an die Umgebung ortsüblich anpassen.
(2) Für die Herstellung der Grabmale ist grundsätzlich wetterbeständiges Material zu verwenden. Dabei überwiegt der traditionsgemäße Naturstein. Grabmale aus Holz und Metall sind gestattet, wenn sie durch einen zugelassenen Handwerker bzw. Holzbildhauer angefertigt worden sind. Grabmale aus Kunststoff sind nicht gestattet.
(3) Grabmale sind generell innerhalb der Grabstätte zu errichten. Es können aufrechte oder liegende Grabmale verwandt werden. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten: 0,60 m breit und 1,00 m hoch
b) auf Kinderwahlgrabstätten: 0,40 m breit und 0,70 m hoch
c) auf Wahlgrabstätten (Einzel): 0,80 m breit und 1,20 m hoch
d) auf Wahlgrabstätten (Doppel): 1,20 m breit und 1,20 m hoch
Das Höhenmaß bezieht sich auf das Grabmal einschließlich des Sockels.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind liegende Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten:
0,60 m breit und 0,60 m lang
b) auf Kinderwahlgrabstätten:
0,40 m breit und 0,50 m lang
c) auf Wahlgrabstätten (Einzel):
0,80 m breit und 0,80 m lang
d) auf Wahlgrabstätten (Doppel):
1,20 m breit und 0,80 m lang
e) auf Erdgemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte: 0,40 m breit und 0,40 m lang
(6) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten: 0,40 m breit und 0,60 m hoch
b) auf Wahlgrabstätten: 0,60 m breit und 0,80 m hoch
Das Höhenmaß bezieht sich auf das Grabmal einschließlich des Sockels.
(7) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen sind liegende Grabmale bis zu folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten:
0,40 m breit und 0,40 m lang
b) auf Wahlgrabstätten:
0,70 m breit und 0,60 m hoch
c) auf Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensplatte: 0,40 m breit und 0,40 m lang (8) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist nicht zulässig.
(9) Provisorische Grabmale sind nur als Holztafeln oder –kreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung verwendet werden. (10) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des Abs. 1 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 4 bis 7 im Einzelfall zulassen.
§ 23 – Genehmigung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmi-gung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen; der Antrag-steller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung zweifach beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Genehmigung oder davon abweichend aufgestellt oder im Antrag unrichtig dargestellt, kann die Friedhofsverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich festgesetzten Frist nachgekommen, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Nut-zungsberechtigten entfernt werden.
(4) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jah-res nach Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 24 – Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale und Einfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, insbe-sondere nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Natursteinakademie in der jeweils gültigen Fassung, so zu fundamentieren und zu befesti-gen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Zum Nachweis der Standsicherheit ist für alle neu errichteten oder geänderten Grabmalanlagen eine Abnahmeprüfung gemäß der TA Grabmal durch den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Die doku-mentierte Abnahmeprüfung ist spätestens 6 Wochen nach Errichtung oder Änderung der Grabmalanla-ge bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(3) Die Aufstellung von Grabmalen hat nur durch Gewerbetreibende zu erfolgen, die nach § 6 für diese Tätigkeit auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 25 – Verkehrssicherungspflicht der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu hal-ten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. Sie sind in der Regel zweimal jährlich zu überprü-fen oder überprüfen zu lassen, und zwar im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon ge-fährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht inner-halb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände zwei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öf-fentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung ohne schriftliche Aufforderung und ohne Setzen einer Frist auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabma-len) treffen.
(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
- 7. Herrichten, Pflege und Beräumung der Grabstätten
§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21, bei erstmaligem Erwerb innerhalb von sechs Monaten nach Bestattung, hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entspre-chend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an dem dafür vorgesehenen Platz abzulegen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhezeit. Mit der Herrichtung und Pflege können auch zugelassene Friedhofsgartenbaubetriebe beauftragt werden.
(3) Zur Bepflanzung sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die sich in ihrer Art dem Gesamtcharak-ter des Friedhofs einfügen und die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht be-einträchtigen. Vorhandene Hecken sollten regelmäßig verschnitten werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Gewächse anordnen und nach Ablauf einer festzusetzenden Frist selbst auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(6) Die Verwendung von Splitt und Kies auf den Grabstätten ist nicht gestattet.
(7) Das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen ist nicht gestattet.
(8) Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern werden nur von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
§ 27 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, umgestaltet oder gepflegt, hat der Verantwort-liche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzu-setzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder die Aufstellung eines Hinweisschil-des über die Dauer von einem Monat auf der Grabstätte.
(3) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten des Nut-zungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Grabstätte kann nach Entzug des Nutzungsrechts beräumt werden. (4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 28 – Beräumung und Rückgabe
(1) Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. Ruhezeit sind die Grabstätten innerhalb von drei Monaten zu be-räumen.
(2) Sollte die Ruhezeit der letzten Bestattung schon vor Ablauf der Nutzungszeit enden, besteht die Mög-lichkeit, die Grabstätte zum Ablauf der Ruhezeit zurückzugeben und sie anschließend zu beräumen. Eine Rückgabe und Beräumung der Grabstätte ist ebenfalls vor Ablauf der Nutzungszeit (bei Verlänge-rungen) zulässig, wenn die Ruhezeit bereits abgelaufen ist. Eine anteilige Rückzahlung der eingezahlten Grabstättengebühr ist nicht möglich.
(3) Die Rückgabe und die damit verbundene Beräumung ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu bean-tragen und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Beräumung hat für die gesamte Grabstätte zu erfolgen und beinhaltet die Entfernung des Grabma-les einschließlich Sockel, der Grabeinfassung (soweit vorhanden) und sonstiger Grabausstattungsge-genstände.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist über die erfolgte Beräumung zu informieren und wird eine diesbezügliche Abnahme vornehmen.
(6) Erfolgt die Beräumung nicht ordnungsgemäß innerhalb der in Abs. 1 angegeben Frist, kann die Fried-hofsverwaltung die Beräumung auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen. Eine Aufbewah-rungspflicht der beräumten Teile seitens der Friedhofsverwaltung besteht nicht.
- 8. Trauerfeiern und Friedhofskapelle
§ 29 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern dürfen nur in der dafür vorgesehenen Friedhofskapelle oder an der Grabstätte abgehal-ten werden. Trauerfeiern sind entsprechend der Würde des Ortes und dem Ernst des Anlasses zu gestalten.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann durch die Friedhofsverwaltung untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Bereitstellung bzw. Anlieferung der Särge zur bevorstehenden Trauerfeier bzw. Bestattung hat min-destens eine Stunde vorher durch das Bestattungshaus zu erfolgen.
§ 30 – Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle steht vorrangig für Trauerfeiern zur Verfügung. Eine Zustimmung zur Nutzung der Friedhofskapelle für Veranstaltungen, die der Würde des Ortes angemessen sind, kann durch die Fried-hofsverwaltung erteilt werden.
(2) Die Friedhofskapelle dient ebenfalls zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung des Friedhofspersonals oder eines Beauftrag-ten des Bestattungsinstitutes betreten werden.
(3) Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind. (4) Jede Nutzung der Friedhofskapelle ist mindestens vier Werktage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
- 9. Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 32 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr Obliegen keine besonde-ren Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahr-lässigkeit.
§ 33 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1), 3. gegen die Vorschriften des § 5 Abs. 3 verstößt, 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder diese Tätig-keit außerhalb der in § 6 Abs. 6 genannten Zeiten durchführt, 5. die Beisetzung oder Bestattung nicht rechtzeitig gemäß § 7 Abs. 1 anmeldet, 6. Umbettungen oder Ausgrabungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 13 Abs. 3), 7. die Gestaltungsgrundsätze für Grabmale nicht einhält (§ 22), 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonsti-ge Grabausstattungen ohne Genehmigung errichtet oder verändert (§ 23 Abs. 1), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht im verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24 und 25),
- 10. gegen die Vorschriften des § 26 verstößt,
- 11. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
- 12. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 28 Abs. 3).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebüh-ren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.07.2008 außer Kraft.
Wustermark, 17.12.2024
gez. H. Schreiber Bürgermeister
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Wustermark (Brandenburg)
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