🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 22.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Nauen vom 22.06.2021
SATZUNG
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofsgebührensatzung (FHGebS)
Aufgrund des § 3 und des § 28, Abs. 2, Satz 1, Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)) vom 18. 12. 2007 (GVBl. I/7, [Nr.19], S. 286), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr.38]) in Verbindung mit dem § 34 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Bran-denburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr.16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr.24]) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr.08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr.36]) und dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07.07.2009 (GVBl. I/09, [Nr.11]) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr.32]) hat die Stadtverordnetenver-sammlung der Stadt Nauen in ihrer Sitzung am 22. Juni 2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Nauen gelegene Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Stadt Nauen, Hamburger Straße Friedhof OT Kienberg, Dorfstraße Friedhof OT Klein Behnitz, Riewender Straße – Teilbereich Friedhof OT Wachow/Gohlitz, Nauener Straße – Teilbereich
§ 2 – Gebührenpflicht
Die Stadt Nauen erhebt für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen der Friedhö-fe, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme weiterer Leistungen der Stadtverwaltung Gebühren nach dieser Satzung und dem an-liegenden Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 – Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner ist
- a) wer den Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
- 2. Mehrere Gebührenschuldner für die gleiche Schuld haften als Gesamtschuldner.
- 3. Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021 4) Gebührenschuldner haben alle für die Errechnung erforderlichen Auskünfte zu ertei-len.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
- 1. Die Gebühr entsteht
a) mit Antragstellung auf gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung,
b) mit Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung,
c) mit Zuteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle.
- 2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
- 4. Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
§ 5 – Datenerhebung, Datenverarbeitung
- 1. Die Stadt Nauen ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauftrag- ten personenbezogene Daten zum Zwecke der Festsetzung, Annahme oder Einzie- hung der Gebühren sowie zum Zwecke der Zahlungsüberwachung zu erheben.
Zu den in Satz 1 genannten Daten zählen:
- 1. der Name, der Vorname und die Anschrift;
- 2. im Falle einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder unbaren Zahlung die Bank- verbindung der oder des Gebührenpflichtigen und der oder des Beauftragten sowie
- 3. der Gegenstand der Gebühr
- 2. Die Stadt Nauen ist berechtigt, die in Absatz 1 bezeichneten personenbezogenen Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken zu verarbeiten.
§ 6 – Sonderleistungen
Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die im nachfolgenden Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden nach dem tatsächlichen Kostenaufwand berechnet.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021 §7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleich-zeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhö-fe der Stadt Nauen – Friedhofsgebührensatzung - vom 22.10.2012 außer Kraft.
Nauen, den 23. Juni 2021
gez. Manuel Meger Bürgermeister der Stadt Nauen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (FHGebS)
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung
I. Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte
I.1.a Erd-Reihengrabstätte 1.208,00 € I.1.b Erd-Partnergrab – einstellig 1.627,00 € I.1.c Zusätzliche Urne im Erd-Partnergrab 586,00 € I.1.d Erdgemeinschaftsanlage (EGA) – anonym 1.315,00 €
I.2.a Erd-Wahlgrabstätte, je Stelle 1.243,00 € I.2.b 2. Urne in einem belegten Erd-Wahlgrab 586,00 €
I.3.a Urnen-Wahlgrabstätte – einstellig 728,00 € I.3.b Urnen-Partnergrab – einstellig 1.153,00 € I.3.c Zusätzliche Urne in einem Urnen-Wahlgrab oder im Urnen-Partnergrab 586,00 € I.3.d Urnen-Stelengrab 1.189,00 € I.3.e Urnengemeinschaftsanlage (UGA) – anonym 905,00 €
I.4.a Erd-Kindergrabstätte 442,00 € I.4.b Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten 0,00 €
I.5 Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten
a) Erd-Partnergrab, je Stelle und Jahr 81,35 €
b) Erd-Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr 49,72 €
c) Urnen-Partnergrab, je Stelle und Jahr 57,65 €
d) Urnen-Wahlgrabstätte, je Stelle und Jahr 36,40 €
e) Erd-Kindergrabstätte, je Stelle und Jahr 38,90 €
II. Gebühr für die Grabherrichtung
II.1 bei allen Erd-Grabstätten (Verstorbene ab 5. LJ) 740,00 € II.2 bei allen Urnen-Grabstätten 277,00 € II.3 bei Erd-Kindergrabstätten 165,00 € II.4 in Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten 69,00 €
III. Benutzung der Trauerhalle
III.1 Benutzung der Trauerhalle, je Trauerfeier 252,00 € III.2 Benutzung der Leichehalle/Kühlzelle, pro Tag 30,00 €
IV. Gebühr für Aus- und Umbettungen
IV. Ausbettung einer Aschenurne einschl. Versand 277,00 € Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021 V. Grabberäumung durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhezeit
V.1 Beräumung bei Erd-Grabstätten, je Stelle 82,00 € V.2 Beräumung bei Urnen- und Kinder-Grabstätten, je Stelle 41,00 €
VI. Verzicht auf das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhefrist (Ausgleich des Pflegeaufwands der Friedhofsverwaltung)
VI.1 bei Reihen- und Erd-Wahlgrabstätten, je Stelle und Jahr 17,50 € VI.2 bei Urnen-Wahlgrabstätten, je Stelle und Jahr 8,80 €
VII. Grabmalgebühren (Errichtungsgenehmigung einschl. jährlicher Standsicherheitskontrolle)
VII.1 bei allen Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer, je Grabstein 83,00 € VII.2 bei Erd-Wahlgrabstätten mit 25 Jahren Nutzungsdauer je Grabstein 93,00 € VII.3 bei Grabanlagen ohne Standsicherheitsprüfung 43,00 € VII.4 bei der Verlängerung von Grabstätten (alle), je Grabstein und Jahr 2,00 €
VIII. Verwaltungsgebühren
VIII.1 für die Umschreibung von Nutzungsrechten 10,00 € VIII.2 Versendung einer Aschenurne bei Ausbettung 63,00 €
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Nauen Friedhofsgebührensatzung (FHGebS) vom 22. 6. 2021
unter allen wipeln ist zu?
Waldbestattung im RuheForst Nauen.
Auszug aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Naturfriedhofes „RuheForst“ der Stadt Nauen vom 03.12.2007 (vollständige Satzung unter www.nauen.de)
I.) Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte mit Bestattungsbaum
| incl. MwSt. | ||
|---|---|---|
| I.1. | für eine Einzelperson (ein Baum) | |
| I.1.a | Kategorie 1 | 2.975,00 € |
| I.1.b | Kategorie 2 | 4.165,00 € |
| I.1.c | Kategorie 3 | 5.355,00 € |
| I.2. | für eine Familie oder im Leben verbundene Personen (max. 12 Personen an einem Baum) | |
| I.2.a | Kategorie 1 | 2.975,00 € |
| I.2.b | Kategorie 2 | 4.165,00 € |
| I.2.c | Kategorie 3 | 5.355,00 € |
| I.3. | für mehrere bis 12 Personen (Gemeinschaftsgrabstätte) | |
| I.3.a | Kategorie 1 | 511,70 € |
| I.3.b | Kategorie 2 | 821,10 € |
| I.3.c | Kategorie 3 | 1023,40 € |
| I.4. | für Früh- oder Totgeburten (Regenbogenbäume) | |
| I.4.a | Kategorie 1 | 0,00 € |
| II.) | Gebühr für die Überlassung einer Grabstätte zur Neupflanzung eines Baumes (max. 12 Personen) | 2.975,00 € |
| III.) | Leistungen für Beisetzungen | |
| Organisation der Bestattung, Grabherrrichtung einschließlich Ausheben der Urnengruft, Beisetzung der Urne und verschließen der Grabstelle (pro Beisetzung) | 238,00 € | |
| IV.) | Sonderleistungen (im Bedarfsfall) | |
| Gedenktafel (Baumplakette 10 x 12 cm) | 17,85 € | |
| Vornahme von Beisetzungen außerhalb der Regelarbeitszeit (z.B. am Samstag oder Feiertags) pro Beisetzung zusätzlich zum Beisetzungsentgelt | 119,00 € |
Die Gebühren nach Punkt I bis IV beinhalten die gesetzlich Mehrwertsteuer (derzeit 19 %). Die Kategorie der Bäume richtet sich nach deren Attraktivität, Durchmesser und Baumart. Das Nutzungsrecht gilt für 99 Jahre. Der Erwerb von RuheBiotopen® (Grabstätten) zu Lebzeiten, im Rahmen einer Bestattungsvorsorge, ist möglich.
RuheForst. Ruhe finden.
2. Friedhofssatzung Stand: 22.06.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ der Stadt Nauen vom 03.12.2007
Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 -NafriSatz-
Aufgrund von § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 10.10.2001(GVBl. BB I, S. 154) in der derzeit gültigen Fassung und des § 34 des Branden-burgischen Bestattungsgesetzes – BbgBestG vom 7.11.2001 (GVBl. BB I S.232) in der der-zeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nauen in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2007 folgende Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „Ru-heForst“ im Nauener Stadtwald beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsfläche
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Naturfriedhof
§ 6 Arten der Grabstätten
§ 7 Grabstättenregister
§ 8 Nutzungsrecht
§ 9 Markierungen
§ 10 Durchführung von Bestattungen und vorbereitender Handlungen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Vorschriften zur Grabgestaltung
§ 13 Pflege der Grabstätten
§ 14 Haftung
§ 15 Nutzungsentgelte
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
§ 17 In-Kraft-Treten
§ 1 – Geltungsbereich
- 1. Der Naturfriedhof „RuheForst“ ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Nauen. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Nauen. Neben der be- reits bestehenden Satzung über die Friedhofsordnung für die traditionellen Friedhöfe der Stadt Nauen wird diese Satzung über die Friedhofsordnung ausschließlich für den Natur- friedhof im Stadtwald Nauen erlassen.
- 2. Der Naturfriedhof umfasst die als Naturfriedhof durch den Landrat des Landkreises Ha- velland mit Bescheid vom 12. 11. 2007 genehmigte Waldfläche auf dem Grundstück Gemarkung Nauen, Flur 5, Flurstück 173 bzw. Abt. 5446.
- 3. Im vorgenannten Geltungsbereich wurden zur Festlegung der Grabstellen von der Stadt Nauen und dem beauftragten Unternehmen gemeinsam geeignete Grabfelder und dazu- gehörende Bäume als Denkmäler ausgewählt und in einem Register erfasst.
Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 -NafriSatz- §2 Friedhofszweck
Der Naturfriedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei Ableben Einwohner der Stadt Nauen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 – Bestattungsfläche
- 1. Auf der vorgesehenen Bestattungsfläche werden Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkan- te der Urne, in das vorgesehene Grabfeld eingebracht. Alle belegten Bestattungsflächen bleiben naturbelassen. Der Wald wird in seinem Erscheinungsbild nicht verändert.
- 2. Es werden zur Bestattung ausschließlich biologisch leicht abbaubare Urnen, wie z.B. aus Kiefernholz oder Maisstärke hergestellt, zugelassen.
§ 4 – Öffnungszeiten
- 1. Der Naturfriedhof unterliegt den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes des Landes Bran- denburg (LWaldG) vom 20.04.2004 in der jeweils gültigen Fassung. Grundsätzlich ist hiernach das Betreten des Naturfriedhofes zu jeder Zeit auf eigene Gefahr, d.h. unter Beachtung wald- und naturtypischer Gefahren durch Bäume, durch den Zustand von Wegen, etwaige ungünstige Licht-, Witterungs- und Sichtverhältnisse zulässig.
- 2. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe des Allgemeininteresses im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens über die untere Forstbehörde das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 LWaldG einschränken oder vorüber- gehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Naturfriedhof
- 1. Jeder Besucher des Naturfriedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu ver- halten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Stadt Nauen (Friedhofs- verwaltung) sowie des beauftragten Unternehmens ist Folge zu leisten.
- 2. Auf dem Naturfriedhof ist es untersagt:
a) Beisetzungen zu stören
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten
c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind
d) den Naturfriedhof zu verunreinigen oder zu beschädigen
e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu campen, zu lärmen und Musik-wiedergabegeräte zu betreiben
f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen
Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 -NafriSatz- g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätig-keiten auszuüben
h) bauliche Anlagen zu errichten
i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Er-laubnis durch die Stadt hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung
j) Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen
- 3. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Naturfriedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
§ 6 – Arten der Grabstätten
Es werden folgende Grabstätten unterschieden:
a) Grabstätten für eine Einzelperson
b) Grabstätten für Familien
c) Gemeinschafts-Grabstätten
§ 7 – Grabstättenregister
- 1. Auf dem Naturfriedhof erfolgt eine Beisetzung der Urne nur auf einem hierfür vorgesehe- nen Grabfeld. Die Grabfelder erhalten zum Auffinden eine Registriernummer.
- 2. Die Friedhofsverwaltung führt ein Register, aus dem die veräußerten Grabstätten bzw. Grabfelder und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer des jeweiligen Grabfeldes ersichtlich sind.
§ 8 – Nutzungsrecht
Das Nutzungsrecht wird mittels Bescheid der Stadt Nauen auf Antrag vergeben. Das Nut-zungsrecht an den auf dem Naturfriedhof registrierten Grabfeldern wird bis höchstens zum 31.12.2108 verliehen. In jeder Grabstätte können maximal 12 Urnen, pro Grabfeld nur eine Urne beigesetzt werden.
§ 9 – Markierungen
- 1. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Markierungs- schild in einer Größe von maximal 6 x 10 cm an dem als Grabmal dienenden Baum einer Grabstätte für eine Einzelperson anbringen. An einem gemeinschaftlich genutzten Baum (Grabstätte für Familien oder Gemeinschafts-Grabstätte) können die Namen der jeweili- gen Nutzungsberechtigten auf einem Markierungsschild von max. 10 x 12 cm angebracht werden.
Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 -NafriSatz-2) Die Beschriftungen der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten oder die Würde des Naturfriedhofes ver-stoßen, sind nicht zulässig.
- 3. Die äußeren Grenzen des Naturfriedhofes werden sichtbar gemacht durch Markierungs- schilder, die alle 30 m an Grenzpfosten in 1,50 m Höhe angebracht sind und die Auf- schrift „RuheForst Nauen“ tragen.
§ 10 – Durchführung von Bestattungen und vorbereitender Handlungen
- 1. Jede Bestattung ist rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.
- 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte oder in einem vorher erwor- benen Grabfeld einer Gemeinschafts-Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Die Friedhofsverwaltung stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Beisetzungstermin ab.
- 4. Die Urnenbeisetzung gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Friedhofsverwal- tung.
- 5. Aschen müssen spätestens zwölf Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne beigesetzt.
- 6. Bestattungshandlungen von der Auswahl des Grabfeldes bis zur Beisetzung sind nur eine Stunde nach Sonnenaufgang bis eine Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nur zwischen 8.00 und 18.00 Uhr, zulässig.
- 7. Alle Handlungen auf dem Naturfriedhof, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, sind unzulässig. Hierunter fällt u.a. die Ver- wendung von Lautsprechern oder Kunstlicht.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 12 – Vorschriften zur Grabgestaltung
- 1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabfelder zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene bzw. zum Auffinden des Grabfeldes gem. § 9 Absatz 1 der Satzung sind je- doch erlaubt. Sie sind auf der vom Weg abgewandten Seite des Baumes anzubringen.
Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 -NafriSatz-2) Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbe-sondere ist es nicht gestattet
a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten
b) Anpflanzungen vorzunehmen
c) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben abzule-gen
d) Kerzen oder Lampen aufzustellen.
§ 13 – Pflege der Grabstätten
- 1. Der Naturfriedhof ist ein naturnaher Wald. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann Pflegeeingriffe durchführen bzw. durchführen lassen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfas- sender Rücksichtnahme auf die Grabstätten.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 14 – Haftung
- 1. Die Stadt Nauen sowie die von ihr beauftragten Unternehmen haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Naturfriedhofes, durch Tiere, Naturer- eignisse in der Fläche oder an einzelnen Grabstätten und Bäumen entstehen.
- 2. Für den Naturfriedhof besteht nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssi- cherungspflicht. Es erfolgt insbesondere nur ein eingeschränkter Winterdienst an Beiset- zungs- und Totengedenktagen. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Naturfriedhofes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
- 3. Die Stadt Nauen sowie die von ihr beauftragten Unternehmen haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 15 – Nutzungsentgelte
Für den Erwerb des Rechts an der Nutzung einer Grabstätte und für Beisetzungen werden Gebühren nach der für den Naturfriedhof erlassenen Gebührenordnung erhoben.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 -NafriSatz- a) sich auf dem Naturfriedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung sowie des aufsichtsbefugten Perso-nals der beauftragten Unternehmen gem. § 5 Abs. 1 nicht Folge leistet oder Handlungen entgegen § 5 Abs. 2 vornimmt
b) nicht zulässige Markierungen im Sinne des § 9 anbringt oder satzungsgemäße Markierungen entfernt
c) Veränderungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt
d) Pflegeeingriffe entgegen § 13 vornimmt.
- 2. Die Ordnungswidrigkeit kann bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 500,00 € und bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.
- 3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister
§ 17 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nauen, den 4. Dezember 2007
gez. Detlef Fleischmann Bürgermeister
Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 -NafriSatz-
Friedhofssatzung der Stadt Nauen (Entwurf) vom 2026
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS)
Aufgrund von § 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf) vom 05.03.2024 (GVBl. I/24, Nr. 10, S., ber. Nr. 38), geändert durch Gesetz vom 02.04.2025 (GVBl. I/25, Nr. 8) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, Nr. 16, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GVBl. I/24, Nr. 9, S. 8) sowie der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 8, S. 174), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2024 (GVBl. I/24, Nr. 31), hat die
Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nauen in ihrer Sitzung am ……………. folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 – Bestattungen
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Aus-, Umbettungen, Graböffnungen
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Erd-Reihengrabstätten
§ 14 – Erd-Rasen-Partnergrabstätten
§ 15 – Erd-Gemeinschaftsanlage (EGA) – anonym
§ 16 – Erd-Wahlgrabstätten
§ 17 – Urnen-Wahlgrabstätten
§ 18 – Urnen-Rasen-Partnergrabstätten
§ 19 – Urnen-Stelengrabstätten
§ 20 – Urnen-Gemeinschaftsanlage (UGA) – anonym
§ 21 – Erd-Kinder-Wahlgrabstätten
§ 22 – Sternenfeld - Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten
§ 23 – Ehrengrabstätten
§ 24 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI. Grabmale
§ 26 – Gestaltungsvorschriften
§ 27 – Zustimmungserfordernis
§ 28 – Aufstellen von Grabmalen
§ 29 – Unterhaltung
§ 30 – Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Allgemeines
§ 32 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 33 – Vernachlässigung
VIII. Leichenhalle und Trauerhalle
§ 34 – Benutzung der Leichhalle und Kühlzelle
§ 35 – Benutzung der Trauerhalle
IX. Schlussvorschriften
§ 36 – Alte Rechte
§ 37 – Haftung
§ 38 – Gebühren
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
§ 40 – Ersatzvornahme
§ 41 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Nauen, nachfolgend „Stadt“ genannt, gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe und Friedhofsteile:
Friedhof Stadt Nauen, Hamburger Straße Friedhof OT Kienberg, Dorfstraße Friedhof OT Klein Behnitz, Riewender Straße - Teilbereich Friedhof OT Wachow/Gohlitz, Nauener Straße - Teilbereich
Die Stadt Nauen ist Trägerin dieser Friedhöfe und Friedhofsteile.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe, die Trauerhalle und die Leichenhalle sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom sonstiger in der Stadt verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 27 Abs.2 Pkt.1 bis 4 BbgBestG zutreffen. Die Bestattung weiterer Personen ist zulässig, solange die Kapazität der Friedhofsfläche dies zulässt. Die Stadt entscheidet darüber in eigenem, pflichtgemäßem Ermessen.
§ 3 – Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
(1) Ein Friedhof kann ganz oder teilweise vom Träger für weitere Bestattungen gesperrt wer-den (Schließung). Dies gilt auch für einzelne Bestattungs- und Grabstättenarten. Als Ersatz für die Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübt wor-den sind, werden dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet.
(2) Die Schließung ist dem Landrat des Landkreises Havelland als allgemeine untere Lan-desbehörde anzuzeigen. Die Stadtverwaltung hat die von der Schließung Betroffenen frühzeitig zu unterrichten.
(3) Soll der Friedhof nach der Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhe-bung), so ist der Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung einzuhalten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindest-ruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder Friedhofsteil einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
(5) Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach Absatz 2 zuständigen Behörde.
(6) Besteht ein zwingendes öffentliches Interesse an der Nutzung des Friedhofes zu anderen Zwecken, kann die Genehmigungsbehörde nach Absatz 2 die Aufhebung anordnen. Dies gilt auch, sofern die Schließung oder Aufhebung des Friedhofes aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren notwendig ist.
(7) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen oder Friedhofsteilen der Stadt ist öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom §5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen entsprechend der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, z.B. Fahrrädern, oder Sport- und Freizeitgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) zu befahren; hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Nauen und der Dienstleistungserbringer (Steinmetze, Bestatter, Gärtner),
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere von Kränzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu be-schädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten, Grabeinfas-sungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen.
(4) Hunde sind an der Leine zu führen.
(5) Die Stadt kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf den Friedhöfen vereinbar sind.
(6) Das Betreten der Friedhöfe bei Eis- und Schneeglätte geschieht auf eigene Gefahr.
§ 6 – Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und andere auf den Friedhöfen tätige Dienstleistungs-erbringer haben sich nach den Grundsätzen des § 6 dieser Satzung zu verhalten und a. haben selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt oder sind in die Handwerksrolle eingetragen oder verfügen über eine gleichwertige Qualifikation und b. können eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Die Nachweise nach Buchstabe a und b sind bei der Stadt in geeigneter Form vorzulegen. Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom (2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Eine umweltschonende Arbeitsweise ist einzuhalten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Entsorgung hat fachgerecht zu erfolgen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt anzumelden. Zu diesem Zweck hat jeder Bestattungspflichtige bei der Friedhofsverwaltung der Stadt zu den Öffnungszeiten vorzusprechen. Eine telefonische Terminabsprache wird dabei empfohlen. Bei der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall und ein schriftlicher Auftrag zur Durchführung der Bestattung vorzulegen. Wird eine Beisetzung in einer früher erworbenen Erd-Wahlgrabstätte / Urnen-Wahlgrabstätte beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Urnen, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnen-Gemeinschaftsanlage (anonym) beigesetzt. Durch das Ordnungsamt vorbereitete Urnenbestattungen werden erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung und der Ermittlung von Angehörigen, spätestens jedoch sechs Monate nach Einäscherung durchgeführt.
(3) Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 – 15.00 Uhr statt. Erdbeisetzungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 – 14.00 statt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist und sie müssen den gültigen VDI-Richtlinien, insbesondere VDI 3891, entsprechen. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für Sargzubehör und Ausstattung. Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom (2) Bei Erdbestattungen besteht Sargpflicht. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,85 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 – Bestattungen
(1) Auf dem Friedhof Hamburger Straße in Nauen werden die Gräber von der Stadt ausge-hoben und wieder zugefüllt. Auf den Friedhöfen Kienberg, Klein Behnitz und Gohlitz ist der Bestatter für das Ausheben und Zufüllen der Gräber zuständig.
(2) Nutzungsberechtigte von Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt der für die Dienstleistung Zuständige.
(3) Der Transport der Särge und Urnen zur Grabstelle und das Absenken am Grab haben durch den Bestatter zu erfolgen.
(4) Vor einer Bestattung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind vom Grabstättennutzer oder dessen Beauftragten rechtzeitig vor Graböffnung Pflanzen, Gedenkzeichen, Einfas-sungen, Fundamente und sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Grabausstattung beim Ausheben des Grabes durch die Stadt entfernt werden, haftet die Stadt nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Grabstättennutzer berechnet.
(5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(6) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.
(7) Werden beim Ausheben von Gräbern nicht ganz verweste Leichenteile gefunden, so sind die Gräber sofort wieder zu schließen und nicht neu zu belegen. Gegebenenfalls ist die Ruhezeit zu verlängern.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Altfälle bleiben davon unberührt.
(2) Die Nutzungszeit kann abweichend von der Ruhezeit vergeben werden.
§ 11 – Aus-, Umbettungen, Graböffnungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorhe-rigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom Grundes erteilt werden. Umbettungen innerhalb des Stadtgebiets sind im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungs-berechtigte. In den Fällen des § 33 Satz 3 können Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in eine Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden.
(4) Urnenumbettungen werden ausschließlich von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung einer Leiche wird nur nach Vorlage der Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde durch den Nutzungsberechtigten und nur durch ein Bestattungsunternehmen ausgeführt.
(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.
(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verlei-hung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
(2) Grundsätzlich werden Erd-Reihen-Grabstätten, Partnergrabstätten, Urnen-Stelengrabstätten und Grabstätten in anonymen Gemeinschaftsanlagen nur im Sterbefall zur Verfügung gestellt. In Erd- und Urnenwahlfeldern kann schon vor Eintritt eines Sterbefalles eine Grabstätte erworben werden.
(3) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erd-Reihen-Grabstätten (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße)
b) Erd-Partnergrabstätten (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße)
c) Erd-Gemeinschaftsanlage (EGA) -anonym- (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße)
d) Erd-Wahlgrabstätten,
e) Urnen-Wahlgrabstätten,
f) Urnen-Partnergrabstätten (nur auf den Friedhöfen Nauen, Hamburger Straße und Kienberg, Dorfstraße)
g) Urnen-Stelengrabstätten mit Namenskennzeichnung (nur auf den Friedhöfen Nauen, Hamburger Straße und Klein Behnitz, Riewender Straße
h) Urnen-Gemeinschaftsanlagen (UGA) -anonym- (nur auf den Friedhöfen Nauen, Hamburger Straße und Kienberg, Dorfstraße)
i) Erd-Kindergrabstätten
j) Sternenfeld – Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten (nur auf dem Friedhof Nauen, Hamburger Straße)
k) Ehrengrabstätten. Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom (4) Eine Bestattung/Beisetzung darf nur erfolgen, wenn die Dauer der Nutzungszeit mindestens der erforderlichen Ruhezeit entspricht. Anderenfalls ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte um die entsprechende Zahl an Jahren zu verlängern. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wieder neu belegt oder anderweitig genutzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit vorgefundene Leichen- oder Aschereste werden – bei einer erneuten Belegung – tiefer eingebettet.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr und mit Bekanntgabe der Grabstellenurkunde.
(6) Bei vorzeitiger Beendigung des Nutzungsrechts erfolgt keine Rückerstattung der gezahl-ten Gebühren.
(7) Über die Wiederbelegung von Erd-Reihengrabstätten, Erd-Partnergrabstätten, Urnen-Partnergrabstätten, Urnen-Stelengrabstätten, Erdgemeinschaftsanlagen und Urnengemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt.
§ 13 – Erd-Reihengrabstätten
(1) Erd-Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Erd-Reihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) In jeder Erd-Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
(3) Die Grabstättengröße beträgt 2,40 x 1,10 m. Die Grabbeete (Pflanzflächen) sind grundsätzlich 1,80 m lang und 0,70 m breit. Der Abstand zwischen den Grabbeeten beträgt 0,40 m.
(4) Über das Ende der Ruhefrist von Erd-Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen werden die Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich und durch einen Hinweis am Grabmal informiert. Die Beräumung hat entsprechend § 30 Abs. 3 zu erfolgen.
§ 14 – Erd-Partnergrabstätten
(1) Erd-Partnergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die für 20 Jahre vergeben werden. Das Grabfeld ist mit Rasen gestaltet. Innerhalb des Grabfeldes wird der Standort der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Eine Grabplatte aus Naturstein entsprechend § 26 Abs. 3 Buchst. c dieser Satzung ist grundsätzlich als Gedenkzeichen am Kopfende der Grabstelle anzubringen. Die Gestaltung der Grabstätte ist nach § 32 Buchst. a dieser Satzung eingeschränkt.
(2) In jeder Erd-Partnergrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Die Bestattung einer Urne neben der Sargstelle ist zusätzlich möglich. Zu diesem Zweck ist die erforderliche Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung zu entrichten und die Grabstätte einmalig entsprechend der erforderlichen Ruhezeit zu verlängern.
(3) Die Grabstättengröße für die Erdbestattung beträgt 2,40 x 1,60 m.
(4) Über das Einebnen von Erd-Partnergrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit werden die Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich und durch ein Hinweisschild an der Grabstätte informiert. Die Grabplatten sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom oder können, auf Antrag und gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr, von der Friedhofsverwaltung beräumt werden.
(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie entspricht der in § 16 dieser Satzung (Erd-Wahlgrabstätten) genannten Reihenfolge. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.
§ 15 – Erd-Gemeinschaftsanlage (EGA) - anonym
(1) Erd-Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Körperbestattung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet.
§ 32 Buchst
. c dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Grabstellengröße beträgt 2,40 m x 1,10 m.
§ 16 – Erd-Wahlgrabstätten
(1) Erd-Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.
(2) Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe bestattet werden. Auf Antrag kann die Bestattung von bis zu zwei Urnen in einem Wahlgrab gestattet werden, wenn die Grabstelle nicht mit einem Sarg belegt oder die gesetzliche Ruhezeit von 20 Jahren abgelaufen ist. Für die zusätzliche Bestattung der zweiten Urne ist der entsprechende Gebührenanteil laut Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
(3) Die Grabstättengröße beträgt 2,40 x 1,20 m. Die Grabbeete (Pflanzflächen) sind 2,40 m lang und 1,20 m breit. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m. Vorhandene Grabstellen mit geringerem Abstand und abweichenden Abmessungen haben Bestandsschutz.
(4) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Stadt bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a. der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner b. die Kinder c. die Eltern d. die Geschwister e. die Enkelkinder f. die Großeltern
(5) In den Fällen b) – f) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf dem Grabmal - hingewiesen. Die Beräumung hat entsprechend § 30, Abs. 3 zu erfolgen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und die Art der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 17 – Urnen-Wahlgrabstätten
(1) Urnen-Wahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen in denen unter Entrichtung der entsprechenden Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung eine zweite Urne bestattet werden kann. Die Grabstätten werden für 20 Jahre vergeben und ihre Lage wird im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Urnen-Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.
(2) Die Grabstätte hat in der Regel eine Länge und Breite von je 1,00 m, mindesten jedoch von 0,80 m. Ältere Grabstätten mit abweichenden Abmessungen haben Bestandsschutz.
(3) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Stadt bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a. der Ehepartner bzw. der eingetragene Lebenspartner b. die Kinder c. die Eltern d. die Geschwister e. die Enkelkinder f. die Großeltern
(4) In den Fällen b) – f) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf dem Grabmal – hingewiesen. Die Beräumung hat entsprechend § 30 Abs. 3 zu erfolgen.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnen-Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und die Art der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(9) An der denkmalgeschützten Friedhofsmauer kann auf Antrag eine Urnenfamiliengrabanlage eingerichtet werden. Für den Erwerb eines solchen Nutzungsrechts werden seitens der Stadt keine Gebühren erhoben, sofern sich der Nutzungsberechtigte schriftlich gegenüber der Stadt zur Sanierung der Denkmalanlage und zur Unterhaltung und Pflege verpflichtet. Die Sanierung und Unterhaltung der denkmalgeschützten Anlage ist vom Nutzungsberechtigten mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Havelland abzustimmen.
§ 18 – Urnen-Partnergrabstätten
(1) Urnen-Partnergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die für 20 Jahre vergeben werden. Das Grabfeld ist mit Rasen und Rindenmulch gestaltet. In-nerhalb des Grabfeldes wird der Standort der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Eine Grabplatte aus Naturstein entsprechend § 26 Abs. 4 Buchst. c oder ein Grabstein aus Naturstein entsprechend § 26 Abs. 3 Buchst. d dieser Satzung ist grundsätzlich als Gedenkzeichen an der Grabstelle anzubringen. Der Abstand zwischen zwei Grabplatten oder zwischen zwei Grabsteinen hat 0,60 m zu betragen. Die Gestaltung der Grabstätte ist nach § 32 Buchst. a dieser Satzung eingeschränkt.
(2) In jeder Urnen-Partnergrabstätte darf zusätzlich zur ersten eine zweite Urne auf Antrag beigesetzt werden. Für die Bestattung der zweiten Urne ist die entsprechende Gebühr laut Friedhofsgebührensatzung zu entrichten und die Grabstätte einmalig entsprechend der Ruhezeit zu verlängern.
(3) Die Grabstätte hat eine Länge und Breite von 1,00 m.
(4) Über das Einebnen von Urnen-Partnergrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit werden die Nutzungsberechtigten 3 Monate vorher schriftlich und durch ein Hinweisschild an der Grabstätte informiert. Die Grabplatten bzw. Grabsteine sind von den Nutzungsberechtigten zu entfernen oder können, auf Antrag und gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr, von der Friedhofsverwaltung beräumt werden.
(5) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie entspricht der in § 17 dieser Satzung (Urnen-Wahlgrabstätten) genannten Reihenfolge. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten mit Zustimmung der Stadt auf eine andere Person übertragen werden.
(6) Die Urnen-Partnergrabstätte mit stehendem Stein wird nach vollständiger Belegung des einen Grabfeldes nicht fortgeführt. Ausschließlich auf abgegebenen Grabplätzen deren Ruhezeit abgelaufen ist, können dann noch Beisetzungen durchgeführt werden.
§ 19 – Urnen-Stelengrabstätte
(1) Urnen-Stelengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die für 20 Jahre vergeben werden. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall vergeben. Das Grabfeld ist mit Rasen und Pfanzflächen gestaltet.
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom (2) Eine Namenskennzeichnung (Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbedatum) erfolgt einheitlich durch die Stadt in Form einer Platte an einer Granitstele bzw. einer Grabtafel drei bis sechs Monate nach der Bestattung.
(3) Auf dem Friedhof Nauen erfolgt die Absenkung der Urne zur Trauerfeier an der Granitstele. Danach wird die Urne in der vorgesehenen Grabstelle im Feld beigesetzt. Eine Grabpflege oder -gestaltung durch die Angehörigen erfolgt nicht.
§ 32 Buchst
. b dieser Satzung gilt entsprechend.
(4) Die Grabstellen sind grundsätzlich 0,50 m breit und lang.
§ 20 – Urnen-Gemeinschaftsanlage (UGA) – anonym
(1) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für eine Urnenbestattung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet.
§ 32 Buchst
. c dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Die Grabstellen sind grundsätzlich 0,50 m breit und lang.
§ 21 – Erd-Kinder-Wahlgrabstätten
(1) Erd-Kinder-Wahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber innerhalb des Grabfeldes bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Kinder-Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung oder Aufhebung nach § 3 dieser Satzung beabsichtigt ist.
(2) Die Grabstättengröße beträgt 1,50 x 0,90. Die Grabbeete sind 1,20 m lang und 0,60 m breit. Der Abstand zwischen den Grabbeeten (Pflanzflächen) beträgt mindestens 0,30 m. Ältere Grabstätten mit geringeren Abständen oder abweichenden Abmessungen haben Bestandsschutz.
(3) Die Vorschriften zur Rechtsnachfolge, Pflege und zu Beisetzungen in Erd- und Urnen-Wahlgrabstätten gelten für Erd-Kinder-Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 22 – Sternenfeld – Gemeinschaftsanlage für Früh- und Totgeburten
(1) Diese Gemeinschaftsgrabstätten sind einstellige Grabstätten für die Bestattung von früh-und totgeborenen Kindern. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für 20 Jahre vergeben. Die Grabfläche ist ausschließlich mit Rasen gestaltet.
§ 32 Buchst
. b dieser Satzung gilt entsprechend.
(2) Es sind ausschließlich Urnenbestattungen in Urnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material und Erdbestattungen im Kinderkörbchen bis 65 cm aus Baumwolle oder Wasserhyazinthe möglich.
(3) Die Grabstellen sind grundsätzlich 0,80 m breit und lang.
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom § 23 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nauen vorbehalten. Ehren-grabstätten werden grundsätzlich auf freien Grabstätten entlang der denkmalgeschützten Friedhofsmauer angelegt und von der Stadt gepflegt. Der Antrag auf Zuerkennung und Anlage einer Ehrengrabstätte ist schriftlich und mit einer Begründung bei der Friedhofs-verwaltung einzureichen.
§ 24 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestim-mungen über Kriegsgräber. Für die Unterhaltung und Pflege ist die Stadt verantwortlich.
(2) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderen Gegenständen, die einer einheitlichen Gestaltung entgegen-stehen, sind unzulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 26 und 32 für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung dauernd verkehrssicher instand gehalten werden.
(2) Auf denkmalgeschützten Friedhofsteilen können zum Schutz der Anlagen besondere Gestaltungsauflagen nach Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde verfügt werden. Die Friedhofsmauer, angrenzend an die Bebauung im Goetheweg, wurde unter Denkmalschutz gestellt. Alle Bauarbeiten und Veränderung an dieser Friedhofsmauer müssen von der Unteren Denkmalschutzbehörde genehmigt werden.
(3) Auf den Friedhöfen Nauen – Hamburger Straße, Kienberg – Dorfstraße und Klein Behnitz – Riewender Straße sind Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 32) und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit besonderen oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen und sich die Entscheidung schriftlich bestätigen zu lassen (Vereinbarung/ Auftrag zur Bestattung einschließlich Anlage). Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung ohne besondere Gestaltungsvorschriften.
(4) Auf dem Friedhof in Wachow/Gohlitz – Nauener Straße sind nur Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(5) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten bei der Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen (§ 31).
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom VI. Grabmale
§ 26 – Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hamburger Straße in Nauen und auf den Friedhöfen in Kienberg, Klein Behnitz und Gohlitz unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den allgemeinen Anforderungen dieser Satzung.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m; 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 m bis 1,50 m und ab einer Höhe von 1,50 m 0,18 m. Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m aufweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein.
(3) Für Grabmale in den Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf den Fried-höfen Nauen – Hamburger Straße, Kienberg – Dorfstraße gelten nachfolgende Bestimmungen:
a) Grabsteine dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. Für die Gestaltung an einem Denkmal sind weiterhin Glas, Kera-mik und Porzellan zulässig. Kunststoffe sind nicht zulässig. Die Grabmale sind so herzustellen, dass von Ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann.
b) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zei-chen oder Grabmalinschriften sind unzulässig.
c) In den Erd- und Urnen-Partnergrabfeldern (mit Liegeplatte) dürfen nur Natursteine (außer Findlingen) verwendet und nur als Liegeplatte eingebracht werden. Eine Größe von 0,40 x 0,40 m ist dabei nicht zu überschreiten. Die Grabplatten sind an einem Sockel fest montiert in einem Winkel von maximal 45° schräg in der Grasnarbe zu verankern. Eine Stärke von 0,03 m darf nicht unterschritten werden.
d) In dem Urnen-Partnergrabfeld (mit stehendem Stein) darf nur Naturstein (außer Findlingen) verwendet und nur als stehender Grabstein aufgestellt werden. Die Abmaße und Gestaltungskriterien für Grabsteine in diesem Feld sind entsprechend Anlage 1 dieser Satzung einzuhalten.
(4) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 25 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall über Abs. 3 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 27 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt, ebenfalls die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen und Grabausstattungen. Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bestattung zulässig.
(2) Der Grabmalantrag ist unter Verwendung eines dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Dienstleister bei der Stadt einzureichen. Bestandteil des Antrages ist die zeichnerische Darstellung der geplanten Grabmalanlage einschließlich Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom Angaben zu sicherheitsrelevanten Materialkennwerten und Abmessungen. Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Dicke
Sockel: Material, Höhe, Breite, Dicke
Verankerung: Dübeldurchmesser und –material, Gesamtlänge, Einbindetiefe
Einfassung: Material, Länge, Höhe, Dicke
Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z. B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(4) Die Stadt kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden.
§ 28 – Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von einem Fachmann gemäß § 6 Abs. 1 und 2 dieser Satzung errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden.
(2) Die Errichtung der Grabmalanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(3) Alle Grabmale werden mindestens einmal jährlich durch die Stadt auf ihre Stand-festigkeit überprüft. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen. Es gilt die BIV-Richtlinie zur Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen in der überarbeiteten Auflage von Juni 2020.
(4) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Ab-nahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetzmeister oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung bzw. nachgewiesener Sachkunde durchzuführen. Mit der Abnahmeprüfung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Stadt zu überlassen.
§ 29 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gegeben ist, sind die für die Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen. Entfernte Gegenstände werden drei Monate aufbewahrt. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis am Grabmal.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelhafte Stand-sicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 30 – Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
(1) Sollen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt werden, hat eine schriftliche Information an die Stadt zu erfolgen.
(2) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Zustimmung der Stadt aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Zustimmungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Stadt einen Monat nach Be-nachrichtigung durch ein Hinweisschild am Grab und in den Informationskästen auf dem Friedhof die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen und Fundamente sowie vorhandene Bepflanzungen auf der Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Ist der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu nicht in der Lage, kann die Stadt mit der Beräumung beauftragt werden. Die Kosten hierfür hat der jeweilige Nutzungsberechtigte zu tragen. Sie werden per Gebührenbescheid vor der Beräumung erhoben. Eine Grabverzichtserklärung (Verzicht auf Nachkauf und auf das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen - Vordruck) ist vor der Beräumung der Grabstätte bei der Stadt einzureichen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 – Allgemeine Anforderungen
(1) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können geeignete Dienstleister beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsanforderungen herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst durchführen. Die Stadt ebnet innerhalb von 6 Monaten nach einer Beisetzung den Grabhügel ein, soweit die Witterung dieses nicht ausschließt. Anschließend ist die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten durch den Nutzungsberechtigten würdig herzurichten. Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht vor der Beisetzung erworben wird, sind unverzüglich nach Aushändigung der Grabstellenurkunde nach Maßgabe der Gestaltungsanforderungen zu pflegen.
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Das Grabbeet (Pflanzfläche) ist ohne Hügel auf dem gleichen Niveau wie der umgebende Weg bzw. das angrenzende Gelände herzurichten. Eventuelle Grabeinfassungen sollen 6 - 8 cm über die umgebende Fläche ragen.
(4) Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Es dürfen nur Pflanzen ver-wendet werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und die Durchführung der Bestattung im Nachbargrab zulassen. Überschreiten Gehölze eine Höhe von 1 m oder wachsen sie in den Nachbargrabstellen-bzw. Wegebereich, ist die Stadt berechtigt, diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten entschädigungslos und ohne vorherige Information zu entfernen.
(5) Grabsteine, Einfassungen, eventuelle Trittplatten sowie die Grabbepflanzung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Grabflächen stehen. Bänke auf Grabstätten sind unzulässig. Grabschmuck aus künstlichem Werkstoff ist nicht gestattet.
(6) Einfriedungen von Grabstätten (Mauern, Zäune) sind nicht gestattet. Derartige Bauten hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt innerhalb einer Frist von vier Wochen zu entfernen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung in den Informationskästen auf dem Friedhof und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können die Gegenstände von der Grabstätte entsorgt werden. Alte Grabanlagen haben Bestandsschutz.
(7) Bäume und andere großwüchsige Gehölze dürfen nicht zur Gestaltung von Grabstätten verwendet werden.
§ 32 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Für die Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften auf den Friedhöfen in Nauen - Hamburger Straße, Kienberg – Dorfstraße und Klein Behnitz – Riewender Straße gelten nachfolgend erläuterte Regelungen.
a) Auf den Erd- und Urnen-Partnergrabfeldern erfolgt die Grabpflege durch die Stadt. Abgesehen von Grabplatte oder Grabstein darf auf diesen Feldern nur eine Blumenschale oder eine Blumenvase am Grabstein abgestellt werden. Bepflan-zungen, Grabschmuck und Grabeindeckungen sind unzulässig und werden ohne vorherige Information entfernt. Über eine Vase bzw. eine Schale hinausgehender Grabschmuck kann an dafür vorgesehenen Andachtsflächen abgelegt werden. Grundsätzlich untersagt ist auch das Harken um Platte oder Stein.
b) Auf den Urnen-Stelengrabfeldern und der Gemeinschaftanlage für Früh- und Totgeborene erfolgt die Grabpflege durch die Stadt. Das Betreten des Grabfeldes ist zur Wahrung der Totenruhe nicht gestattet. An der Granitstele auf dem Friedhof Klein Behnitz bzw. dem Granitstern im vorderen Bereich des Grabfeldes und auf der Andachtsfläche rechtsseitig des Stelenfeldes auf dem Friedhof Nauen können Blumen und Grabschmuck abgelegt werden. Alle auf der jeweiligen Bestattungsfläche abgelegten Grabschmuckelemente werden ohne vorherige Information durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
c) Auf den Erd- und Urnen-Gemeinschaftsanlagen (anonyme Bestattungen) erfolgt die Grabpflege durch die Stadt. Zur Wahrung der Totenruhe ist das Betreten dieser Grabfelder nur während einer Beisetzung gestattet. Für das Ablegen von Blumen, Schalen und anderem Grabschmuck sind die Andachtsflächen am Rand des Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom Grabfeldes zu nutzen. Alle direkt auf der Bestattungsfläche abgelegten Grabschmuckelemente werden ohne vorherige Information durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
§ 33 – Vernachlässigung
Wird ein Grab nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt das Grab innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und angesät werden.
VIII. Leichenhalle, Trauerhalle
§ 34 – Benutzung der Leichenhalle und Kühlzelle
(1) Die Leichenhalle sowie die Kühlzelle dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestat-tung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Friedhofsmitarbeiters betreten werden.
(2) Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 35 – Benutzung der Trauerhalle
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in der Feierhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grab abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(2) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Feierhalle wird durch die Stadt vorge-nommen. In Absprache mit der Stadt kann durch einen geeigneten Dienstleister oder die Hinterbliebenen eine zusätzliche Dekoration vorgenommen werden.
(3) Gedenkreden können von Geistlichen oder weltlichen Rednern gehalten werden.
(4) Soll die Feier länger als 60 Minuten dauern, ist diese kostenpflichtige Verlängerung der Stadt vorab mitzuteilen.
IX. Schlussvorschriften
§ 36 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom § 37 Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten, sie haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Diebstahl oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen von dritten Personen oder Tieren verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden, die durch Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung verursacht werden.
(2) Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.
§ 38 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) entgegen § 5 Abs. 3
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, z. B. Fahrrädern oder Sport- und Freizeitgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Nauen und der Dienstleistungserbringer,
- 2. Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistun- gen anbietet,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,
- 4. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- 5. Druckschriften verteilt,
- 6. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) betritt,
- 8. lärmt, isst und trinkt sowie lagert,
- 9. öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchführt,
c) Hunde auf den Friedhof bringt, ohne sie an der Leine zu führen,
d) entgegen § 6 der Satzung eine gewerbliche Tätigkeit oder Arbeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt oder gegen die in § 6 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt,
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom e) entgegen § 8 der Satzung Särge, Sargzubehör, Ausstattungen und Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
f) entgegen § 14 und § 18 der Satzung das Anbringen einer Grabplatte oder eines Grabsteins unterlässt und auch auf Aufforderungen, die Anforderungen der Satzung umzusetzen, nicht reagiert
g) entgegen §§ 27, 28 der Satzung Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungselemente ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert bzw. nicht vorschriftsmäßig fundamentiert oder befestigt,
h) entgegen § 29 der Satzung Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungselemente nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
i) entgegen § 33 der Satzung die Grabpflege vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 40 – Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden durch die Stadt beseitigt werden.
(2) Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
§ 41 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Nauen über die Friedhofsordnung vom 22.06.2021 außer Kraft.
Nauen, den …………………….
Dr. Michael Wiebersinsky Bürgermeister der Stadt Nauen
Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom Satzung über die Friedhöfe der Stadt Nauen – Friedhofssatzung (FHS) vom
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Nauen, Stadt
Dritte Änderung vom 18. Februar 2019 zur Satzung über die Friedhofsordnungdes Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 03.12.2007
Artikel 1
Die Friedhofsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 wird wie folgtgeändert:
- 1. an § 1 (2) wird folgender Nachsatz angefügt:
„… und die durch den Landrat des Landkreises Havelland mit Bescheid vom 28.11.2018 genehmigte Waldfläche auf dem Grundstück Gemarkung Nauen, Flur 5, Flurstück 173, Abt. 46 a 1.“
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Nauen in Kraft.
Nauen, den 19. Februar 2019
gez. Manuel Meger Bürgermeister
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Nauen, Stadt
Zweite Änderung vom 17. Dezember 2018 zur Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007
Artikel 1
Die Friedhofsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 wird wie folgtgeändert:
- 1. § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Nutzungsrecht an den auf dem Naturfriedhof registrierten Grabfeldern wird bishöchstens zum 31.12.2118 verliehen.“
Artikel 2
Die die zweite Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt fürdie Stadt Nauen in Kraft.
Nauen, den 18. Dezember 2018
gez. Manuel Meger Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Zweite Änderung vom 17. Dezember 2018 zur Satzung über die Friedhofsordnungdes Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. 12. 2007 wird gem.
§ 3 Bbg
KVerf i.V.m. der Hauptsatzungder Stadt Nauen im Amtsblatt für die Stadt Nauen öffentlich bekannt gemacht.
Nauen, den 18. Dezember 2018
Manuel Meger Bürgermeister
Änderungssatzung der Friedhofssatzung Nauen, Stadt
Erste Änderungssatzung vom 20.04.2009 zur Satzung über die Friedhofsordnung des Naturfriedhofes „RuheForst“ vom 3. Dezember 2007
Auf Grund § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) in der derzeit gültigen Fassung und des § 34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes – BbgBestG vom 7.11.2001 (GVBl. BB I S.232) inder derzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Nauen in ihrer Sitzung am 20. April 2009 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Friedhofsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.12.2007 wird wie folgtgeändert:
- 1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„2) Zusätzlich wird den Eltern von Früh- oder Totgeburten die Möglichkeit der Beiset-zung an speziell für diesen Zweck vorgesehenen Bäumen, sogenannten Regenbo-genbäumen, angeboten.“
- 2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„2) Für den Naturfriedhof besteht eine allgemeine, keine besondere Verkehrssiche-rungspflicht. Es erfolgt ein eingeschränkter Winterdienst an Beisetzungstagen und am Totensonntag.“
Artikel 2
Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nauen, den 21. April 2009
gez. Detlef Fleischmann Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Nauen (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: