Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# Friedhofsgebührenordnung
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen
Der Kirchenvorstand hat in seiner Sitzung vom 19. Oktober 2021 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung gemäß § 30 Abs. 1 der Friedhofsordnung vom 19. Oktober 2021 beschlossen:
# §1 Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für besondere Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind Erdgräber, als einstellige (Reihengräber) und als mehrstellige (Wahlgräber); Urnenstellen sind maximal zweistellige (Reihenstellen) oder maximal vierstellige Gräber (Wahlstellen). Teilanonyme Gräber sind einstellig.
# §2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in deren Auftrag oder Interesse der Friedhof und seine Bestattungseinrichtungen benutzt oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Fall des § 4 Abs. 2 konnen Gebühren für die Unterhaltung der Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist vorgesehen werden.
# §3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe an den Gebührenschuldner fällig.
(2) Die Kirchengemeinde kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehene Gebühr nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(3) Rückständige Friedhofsgebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren durch die nach staatlichem undCOMMunalem Recht zuständige Stelle.
# §4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren konnen im Einzelfall aus Billigkeitsgrunden wegen personlicher oder sachlicher Harten gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden. Darüber wird dann ein seperater Zahlungsvertrag gefertigt.
(2) Wird auf eine Grabstelle oder Urnenstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet (z. B. wegen Umbettung, Verzicht auf Belegung weiterer erworbener Grabstellen), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. Dafür wird dann ein seperater Zahlungsvertrag gefertigt.
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# § 5 Gebühren
# Grabgebühren
# 1. für Reihengräber (Einzelgrabstellen und Reihenurnenstellen)
a)Reihengrabstelle € 950,00
b)Reihengrabstelle fur ein Kind bis zu 6 Jahren € 400,00
c)Reihenurnestelle(maximal zwei Urnen)-je Urne 950,00
Werden nebeneinanderliegende Reihengrabstellen gemeinsam genutzt, so gelten für sie die Grabgebühren für Wahlgrabstellen. Entsprechendes gilt für Reihenurnenstellen.
# 2. für Wahlgräber (Doppelstellen)
a) Wahlgrabstelle € 1500,00
b) Wahlurnestelle (maximal vier Urnen) € 1500,00 - dritte und vierte Urne je € 1000,00
c) Urnenstelle mit Einfassungsmöglichkeit € 1000,00
# 3. für Rasengrabstellen
a)Reihenurnestellen (Teilanonym) 1800,00
b)Reihenerdgrabstellen (Teilanonym) 1800,00
Die Gebühren für die Anbringung des Namenszuges am gemeinsamen Grabmal betragen derzeit inklusive Mehrwertsteuer. € 200,00
Die Gebühr umfasst die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofs einschl.
Friedhofskapelle, Glockengeläut, allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung, die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, Gebühren für die jährliche Überprüfung von stehenden Grabmalen und die Abfallbeseitigung je Grabstelle.
Sie ist bei Erwerb des Nutzungsrechts auch für nicht belegte, aber noch zu belegende Grabstellen zu zahlen.
Bei späteren Beerdigungen muss das Nutzungsrecht für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten nach Nr. 4 gebührenpflichtig verlängert werden.
# 4. für die Verleihung des Rechts zur Beistellung einer Urne in eine schon belegte Grabstelle
€ 950,00
(Die Ruhefrist der belegten Stelle oder beider Doppelstellen muss zugleich nach Nr. 5 Buchstabe c bis zum Ablauf der Ruhefrist für die Urne gebührenpflichtig verlängert werden.)
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5. für die Verlängerung oder den Wiedererwerb des Rechtes an Grabstätten je Grabstelle und Jahr
(zahlbar im Voraus in einer Summe für den Zeitraum der Verlängerung.)
a) anlässlich der Belegung der 2. Stelle eines Wahlgrabes
1/30 der Gebühr nach Nr. 2a = 50,00 €
1/20 der Gebühr nach Nr. 2b = 75,00 €
bei Reihengräbern und -urnengräbern (nur in Härtefällen bis zu 10 Jahren zulässig)
1/30 der Gebühr nach Nr. 1a = 32,00 €
1b = 14,00 €
1/20 der Gebühr nach Nr. 1c = 47,50 €
c) bei sonstigen Verlängerungen (Ruhefrist) oder Wiedererwerb des Rechtes an einer Grabstelle
1/30 der Gebühr nach Nr. 2a = 50,00 €
1/20 der Gebühr nach Nr. 2b = 75,00 €
d) Ruhefristverlängerung 1c = 47,50 €
Urnengrab 1/20 d. Gebühr 2b = 75,00 €
# Sonstige Verwaltungsgebühren
1. für die Umbettung bei einer Urne Kosten gem. Firmenrechnung (Tagespreis)
2. für die Umbettung bei einer Erdbestattung Kosten gem. Firmenrechnung (Tagespreis)
3. Nutzung der Friedhofskapelle durch nicht Kirchenangehörige € 100,00
# Sonstige Gebühren
Pauschal anzurechnende Gebühren für die Abfallentsorgung, Wassergeld und Energiekosten pro Jahr der gesamten Ruhefrist bei allen Grabanlagen € 15,00
Unterhaltung von Grabstellen bei Einebnung vor Ablauf des Nutzungsrechts pro Jahr bei Einzelgrabstellen - auch für Urnenstellen € 30,00 bei Doppelgrabstellen - auch für Urnenstellen € 60,00
Die Kosten für eine Grababräumung ergeben sich aus den Aufwendungen der leistenden Firma - gemäß deren Rechnung incl. Mehrwertsteuer - und sind ab dem Sterbejahr 2005 und bei nachgekauften Grabstellen von den Grabstellennutzern zu entrichten.
# §6 Sonder- und Nebenleistungen
Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich Mehrwertsteuer entspricht.
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# §7 Inkrafttreten
(1) These Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.
Nauen, den 26.11.2021
Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde St. Johannes zu Nauen
Geschäftsführender Pfarrer
Vorsitzender des Kirchenvorstandes
Es wird bestätigt, dass die vorstehende Friedhofsgebührenordnung der Stadt Langelsheim gemäß § 4 des Braunschweigischen Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 23.11.1927 zwecks Anhörung vorgelegen hat.
Langelsheim, den 08. Juni 2022
Stadt Langelsheim
Ihrer Bürgermeister
Bürgermeister
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 53 Abs. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Wolfenbüttel, den 5. JULI 2022
Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
Landeskirchenamt
gez. Howorka
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