Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (beschlossen am 22.10.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz (gültig ab 01.01.2026)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Friedhofsgebührensatzung)
Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr.9 des Artikel 1 (Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und der Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften vom 05.03.2024 (GVBl Bbg Teil I Nr. 10), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), in der jeweils geltenden Fassung, und der Friedhofssatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 26.05.2021, veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 07.08.2021, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz in ihrer Sitzung am 22.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der im Zusammenhang stehenden Leistungen des städtischen Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz erhebt Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren.
(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem nachstehenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt oder
b. sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Erwirbt jemand zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte, so ist dieser Gebührenschuldner.
(3) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt oder wen die Leistung unmittelbar begünstigt.
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften jeweils als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Tätigkeit.
(2) Die Benutzungsgebühren der Tarife A bis C und die Verwaltungsgebühren der Tarife D bis F werden 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Gebührenmaßstab
Für die Nutzung an Grabstätten gelten die Bruttograbflächen, der ermittelte Aufwand im Verhältnis zur Inanspruchnahme sowie die Ruhe- und Nutzungszeiten als Gebührenmaßstab. Die Ermittlung der Verwaltungsgebühren erfolgt auf der Basis von Arbeitszeitanteilen.
Im Einzelnen gelten für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz folgende Gebührentarife:
A Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten (Erwerb, Umfeldpflege, Wasserkosten, Unratentsorgung, Abräumen nach Ablauf der Ruhefrist/Nutzungszeit) Gebühren A.1. Erdreihengrabstätten
A.1.1. Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 732,08 €
A.1.2. Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.309,17 €
A.1.3. Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter 1 Erdbestattung und 1 Urne 1.634,25 €
A.1.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.1.3. 65,37 €
A.1.4. Erdgemeinschaftsgrabstätte 1.650,34 €
A.2. Urnenreihengrabstätten
A.2.1. Urnenreihengrabstätte 710,70 €
A.2.2. Urnengemeinschaftsgrabstätte namentlich 1.168,85 €
A.2.3. Urnengemeinschaftsgrabstätte o. Namen 991,71 €
A.3. mehrstellige Grabstätten
A.3.1. Erdwahlgrabstätten (Parzellen)
A.3.1.1. Erdwahlgrabstätte für 1 Erdbestattung und 2 Urnen 1.298,03 €
A.3.1.2. Erdwahlgrabstätte für 2 Erdbestattungen und 4 Urnen 2.596,06 €
A.3.1.3. für jede weitere Grabstätte 1.298,03 €
A.3.1.4. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.3.1.1. 51,92 €
A.3.1.5. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.3.1.2. 103,84 € Gebühren
A.3.1.6. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.3.1.3. 51,92 €
A.3.2. 2-stellige Urnenwahlgrabstätte 886,17 €
A.3.2.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.3.2. 35,45 €
A.3.3. mehrstellige Urnenwahlgrabstätte/Urnenfamilien-grabstätte bis 5 Urnen 1.006,40 €
A.3.3.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.3.3. 40,23 €
A.3.4. Urnengrabstätte im Friedhain bis 5 Urnen entfällt
A.3.4.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.3.4. 161,08 €
A.3.5. Urnenparzelle bis 8 Urnen 1.423,85 €
A.3.5.1. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr nach A.3.5. 56,95 €
B Gebühren für die Bestattung
B.1. Erdbestattung in Reihengrabstätten
B.1.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Trägerleistung (2 Träger) 396,44 €
B.1.2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Trägerleistung (4 Träger) 938,83 €
B.2. Erdbestattung in Erdwahlgrabstätten
B.2.1. Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Trägerleistung (2 Träger) 568,03 €
B.2.2. Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Trägerleistung (4 Träger) 1.043,37 €
B.3. Urnenbeisetzung einschl. Trägerleistung 197,23 €
B.4. Urnenumbettung einschl. Trägerleistung 88,76 €
B.5. Träger zur Trauerfeier (4 Träger) 408,27 €
B.6. Urnenausbettung 220,90 € Gebühren
C Benutzung sonstiger Friedhofseinrichtungen
C.1. Benutzung Feierhallen: Südfriedhof, Nordfriedhof, Ströbitz/Strobice 189,70 €
C.1.1. Benutzung der Feierhallen: Branitz/Rogeńc, Dissenchen/Dešank, Döbbrick/Depsk, Gallinchen/Gołynk, Groß Gaglow/Gogolow, Kahren/Kórjeń, Kiekebusch/Kibuš, Madlow/Módłej, Merzdorf/Žylowk, Saspow/Zaspy, Schlichow/Šlichow, Schmellwitz/Chmjelow, Sielow/Žylow, Skadow/Škódow, Willmersdorf/Rogozno 197,72 €
C.2. Benutzung des Harmoniums und Tontechnik 11,64 €
C.3. Benutzung des Kranzwagens 76,92 €
C.4. Glocke läuten 98,62 €
C.5. Gebühr für die Nutzung der Kühlzelle pro angebrochenen Tag 11,58 €
D Verwaltungsgebühr zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen je Antrag 68,08 €
E Verwaltungsgebühren zur Zulassung zur gewerblichen Tätigkeit
E.1. Zulassungsgebühr nach § 7 der Friedhofssatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz für 3 Jahre 78,56 €
E.1.1. Verlängerung der Zulassung um weitere 3 Jahre 73,32 €
E.2. einmalige Zulassung für gewerbliche Tätigkeiten 47,13 €
F Verwaltungsgebühren/Urkunden/Anträge
F.1. Beisetzungsgenehmigung 20,95 €
F.2. Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Parzelle/Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter 52,37 €
F.3. Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Parzelle/Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter 41,90 €
F.4. Ausstellung einer Graburkunde für eine Erdreihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte 31,42 €
F.5. Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahl-/ Urnenfamiliengrabstätte 52,37 € Gebühren
F.6. Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Urnenwahl-/ Urnenfamiliengrabstätte 41,90 €
F.7. Umbettung nach außerhalb 54,82 €
F.8. Umbettung innerhalb der Stadt Cottbus/Chóśebuz 31,42 €
F.9. Sonstige genehmigungspflichtige Ausnahmen (Antrag auf Ausbettung vor Ablauf der Ruhefristen von Erd- und Urnenbestattungen) 68,08 €
F.9.1. Sonstige genehmigungspflichtige Ausnahmen (musikalische Begleitung an der Grabstätte) 20,95 €
F.9.2. Antrag auf Ahnenforschung/Auskunft aus dem Sterberegister pro Verstorbener 52,37 €
F.9.2.1. je weiterer Verstorbener nach F.9.2. 31,42 €
F.10. Umschreibung eines Nutzungsrechts/einer Graburkunde 52,37 €
F.10.1. Umschreibung des Nutzungsrechts einschließlich Verlängerung an einer Parzelle/Erdreihengrabstätte mit Wahlgrabcharakter 57,61 €
F.10.2. Umschreibung des Nutzungsrechts einschließlich Verlängerung an einer Urnenwahl-/Urnenfamiliengrabstätte 57,61 €
§ 5 Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz (Friedhofsgebührensatzung) tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Cottbus/Chóśebuz, 23.10.2025
gez.
Tobias Schick Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz
2. Friedhofssatzung Stand: 26.05.2021 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz vom 26.05.2021
Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz Präambel
Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 des Artikel 1 (Kommunalverfassung des Landes Brandenburg) des Gesetzes zur Reform der Kommunalverfassung und der Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2007 (GVBl Bbg Teil I S. 286 ff) in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602), in der jeweils geltenden Fassung und dem § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg vom 07.11.2001 (GVBl. Bbg. Teil I S. 226 ff) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus/Chóśebuz in ihrer Tagung am 26.05.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachfolgenden Friedhöfe der Stadt Cottbus/Chóśebuz:
a. Südfriedhof b. Nordfriedhof c. Friedhof Ströbitz/Strobice d. Friedhof Madlow/Módłej e. Friedhof Schmellwitz/Chmjelow f. Friedhof Saspow/Zaspy g. Friedhof Kahren/Kórjeń h. Friedhof Branitz/Rogeńc i. Waldfriedhof Dissenchen/Dešank j. Friedhof Schlichow/Šlichow k. Friedhof Merzdorf/Žylowk l. Friedhof Döbbrick/Depsk m. Friedhof Skadow/Škódow n. Friedhof Maiberg/Majberk o. Friedhof Sielow/Žylow p. Friedhof Willmersdorf/Rogozno q. Friedhof Gallinchen/Gołynk r. Friedhof Groß Gaglow/Gogolow s. Friedhof Kiekebusch/Kibuš
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Cottbus/Chóśebuz und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsfürsorge. Sie dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die Einwohner der Stadt Cottbus/Chóśebuz waren oder im Stadtgebiet verstorben sind, sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen kann auf Antrag durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz genehmigt werden.
(2) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Sie stellen besonders in ihren alten Teilen historisch wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte dar, die als Kulturgut erhaltenswert sind. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 Bestattungsorte
Die Verstorbenen werden in der Regel auf dem Friedhof jenes Ortsteils bestattet bzw. beigesetzt, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten, wenn nicht ein Bestattungs- bzw. Beisetzungsrecht auf einem anderen Friedhof besteht. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz kann nicht ortsteilbezogene Friedhöfe festlegen.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). Soll der Friedhof nach seiner Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Entwidmung), so ist der Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung/Beisetzung einzuhalten.
(2) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Erd-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles eine andere mehrstellige Grabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter/Beigesetzter verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Verstorbenen verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erd-/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten/Beigesetzten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Cottbus/Chóśebuz in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
(5) Ersatzgrabstätten werden entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet. Ersatzerd-/ Ersatzurnenwahlgrabstätten werden Bestandteil des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in der Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen davon sind: Kinderwagen, Behindertenmobile, Fahrzeuge der Stadt Cottbus/Chóśebuz und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Bestattungsfahrzeugen ist die Benutzung der Wege bis zur Feierhalle gestattet. Hierbei ist ausschließlich die vorgeschriebene Zufahrt zu nutzen.
b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen/Beisetzungen störende Arbeiten auszuführen,
d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu filmen, zu fotografieren oder Tonaufnahmen zu erstellen,
e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solcher, die im Rahmen des Friedhofszwecks notwendig und üblich sind,
f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfall von außen auf die Friedhöfe zu verbringen und abzulagern,
g. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h. zu lärmen, zu spielen, sich sportlich zu betätigen sowie zu lagern,
i. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, diese sind an der Leine zu führen. Auftretende Verunreinigungen durch mitgebrachte Hunde sind durch den Hundehalter unverzüglich zu entfernen.
j. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung öffentliche Aufzüge, Demonstrationen oder ähnliche Veranstaltungen durchzuführen,
k. die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Insbesondere ist auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt werden.
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Cottbus/Chóśebuz, die 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn, schriftlich zu beantragen sind.
§ 7 Gewerbliche Betätigung
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Über die Zulassung entscheidet die Stadt Cottbus/Chóśebuz binnen 4 Wochen auf Antrag des Gewerbetreibenden.
(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die
a. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen bedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung.
c. einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
(3) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz entscheidet über die Zulassung. Sie kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen. Der Berechtigte erhält mit der Zulassung einen Berechtigungsschein, welchen er auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen hat.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen montags bis freitags von 6:00 Uhr – 18:00 Uhr und samstags von 6:00 Uhr – 14:00 Uhr durchgeführt werden. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz kann Ausnahmen zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Dienstleister dürfen keinerlei Abfall auf Friedhöfen lagern und entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(7) Friedhofsgärtner können für ihre Tätigkeiten Werbeschilder in den Abmaßen 0,08 m x 0,06 m auf der von ihnen zu pflegenden Grabstätte aufstellen.
(8) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Stadt Cottbus/Chóśebuz die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg § 71a und Folgende abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Cottbus/Chóśebuz anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
• die Sterbeurkunde • der Einäscherungsschein bei Urnenbeisetzungen sowie • der Bestattungsauftrag
(2) Wird die Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Erd-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Urnenbeisetzungen sind innerhalb von 6 Monaten vorzunehmen. Die Untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern oder verkürzen.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der Verstorbenen, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen Sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern.
(2) Die Särge dürfen bei Erdbestattungen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein.
(3) Schmuckurnen dürfen eine Größe von 0,31 m in der Höhe und 0,21 m im Durchmesser nicht überschreiten und müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.
(4) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz kann auf Antrag von den Anforderungen nach Absätzen 1-3 Ausnahmen zulassen.
§ 10 Ausheben und Verfüllen der Gräber
(1) Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt in Verantwortung der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz kann sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, rechtzeitig, spätestens 4 Tage vor Aushebung von Wahlgräbern vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente (falls erforderlich), sowie Pflanzen und Grabschmuck zu entfernen oder auf ihre/seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern Gräber, Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz entfernt werden müssen, haftet diese nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Stadt Cottbus/Chóśebuz 20 Jahre. Längere Ruhezeiten können aus religiösen Gründen auf Dauer festgelegt werden.
§ 12 Ausgrabungen, Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf die Stadt Cottbus/Chóśebuz vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der Unteren Gesundheitsbehörde. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
(3) Die Ausgrabungen oder Umbettungen aus Gemeinschaftsgrabanlagen und dem Friedhain sind unzulässig.
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung/Ausbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(5) Umbettungen/Ausbettungen werden in Verantwortung der Stadt Cottbus/Chóśebuz durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Eine Teilnahme von Angehörigen bei einer Ausbettung ist nicht gestattet. Eine Teilnahme bei der Wiederbeisetzung ist möglich.
(6) Sofern bei Umbettungen/Ausbettungen Nachbargrabstätten in Mitleidenschaft gezogen wurden, sind diese durch den Antragsteller der Umbettung/Ausbettung wiederherzustellen.
(7) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
IV. Grabstätten § 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Cottbus/Chóśebuz. An Ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden:
a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten
(3) Nach Maßgabe der §§ 14 und 15 wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechts für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte sowie auf die Unveränderlichkeit deren Umgebung besteht nicht.
(5) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts verpflichtet die Stadt Cottbus/Chóśebuz nicht zur anteiligen Erstattung von Nutzungsgebühren.
(6) Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt werden. Über den Erwerb wird eine Graburkunde für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) ausgestellt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) In einer Erdreihengrabstätte darf grundsätzlich ein Verstorbener bestattet werden.
(3) Das Abräumen von Erdreihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
(4) Erdgemeinschaftsgrabstätten sind Erdreihengrabstätten ohne namentliche Nennung. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
(5) Erdreihengrabstätten mit Wahlgrabcharakter sind Erdreihengrabstätten, bei denen die Beisetzung einer zusätzlichen Urne möglich ist und an denen ein Nutzungsrecht von 25 Jahren verliehen wird. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur möglich bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Verstorbenen.
(6) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt werden. Über den Erwerb wird eine Graburkunde für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) ausgestellt. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich. (7) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne namentliche Nennung sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen entsprechend Abs. 1. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
(8) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Nennung sind Grabstätten entsprechend Abs.1, bei denen der Name des/der Verstorbenen an einem dafür vorgesehenen Denkmal/Grabstein angebracht wird. Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen.
(9) Für das Abräumen von Urnenreihengrabstätten gilt § 14 Abs. (3) entsprechend.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Familiengrabstätten für 2 Erdbestattungen und bis zu 4 Urnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Beisetzung zusätzlicher Urnen in der Erdwahlgrabstätte ist außerhalb der Erdbestattungen zulässig. Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(3) Während des Nutzungsrechts darf eine Bestattung/Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit das Restnutzungsrecht nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wurde.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an die volljährigen Angehörigen nach deren Zustimmung in der nachstehenden Reihenfolge über:
a. der Ehegatte b. die Kinder c. die Eltern d. die Geschwister e. die Enkelkinder f. die Großeltern und g. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Urnenwahlgrabstätten/Urnenfamiliengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird.
(7) Urnenparzellen sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Es können bis zu 8 Urnen in der Grabstätte beigesetzt werden.
§ 16 Grabpatenschaften
(1) Ziel der Grabpatenschaft ist es, an Grabstätten sowie an Denkmalen, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, ein ehrwürdiges Andenken an Verstorbene zu bewahren oder die in einer Grabanlage zum Ausdruck kommenden architektonischen, künstlerischen, geschichtlichen oder gartenkulturellen Besonderheiten zu erhalten. (2) Der Grabpate verpflichtet sich, die Kosten der Sanierung des Denkmals zu tragen und es dauerhaft instand zu halten. Im Gegenzug erhält der Grabpate die Möglichkeit, entsprechend der Größe der Grabanlage, sich und seine Angehörigen dort bestatten zu lassen. Die Entrichtung der Grabnutzungsgebühr entfällt für den Zeitraum der Grabpatenschaft. Mit Vergabe der Grabpatenschaft (maximal für 30 Jahre) bleibt die Grabanlage im Eigentum der Stadt Cottbus/Chóśebuz.
(3) Alle Maßnahmen sind mit der Stadt Cottbus/Chóśebuz abzustimmen und vertraglich zu regeln (Vertrag über Grabpatenschaft). (4) Die Grabanlagen, für die Patenschaften übernommen werden können, werden von der Stadt Cottbus/Chóśebuz in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für die Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt werde.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Cottbus/Chóśebuz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 18 Wahlmöglichkeit
(1) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte mit allgemeinen bzw. zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz macht vor der Durchführung der Bestattung/Beisetzung auf diese Wahlmöglichkeit aufmerksam. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei Anmeldung der Bestattung/Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung/Beisetzung in der für den jeweiligen Friedhof üblichen Gestaltungsform.
(2) Auf denkmalgeschützten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können zum Schutz der Anlagen besondere Gestaltungsauflagen nach Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde verfügt werden. Unter Denkmalschutz stehen Teile des Nord- und des Südfriedhofs.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gilt § 18 Abs. 1 entsprechend.
(2) Aus Gründen der Standsicherheit der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen können weitergehende Anforderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz gestellt werden.
(3) Nicht zulässig sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aus Glas, Betonwerkstein sowie Kunststoffen aller Art. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen dürfen weder gespalten, gesprengt noch bossiert sein. Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen verfassungsfeindlicher Zeichen oder Grabmalinschriften ist untersagt.
(4) Bezug nehmend auf § 34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetz vom 07.November 2001, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr.24) dürfen Grabmale und bauliche Anlagen aus Naturstein nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1291) hergestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(5) Der Nachweis kann erbracht werden durch:
- 1. eine lückenlose Dokumentation, wonach Grabmale und bauliche Anlagen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäische Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
- 2. die schriftliche Erklärung einer Organisation, wonach
a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
b) dies sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist.
Ist die Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, ist es ausreichend, dass der Letztveräußerer schriftlich
- 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabmale und baulichen Anlagen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
- 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabmalen und baulichen Anlagen zu vermeiden.
(6) Eines Nachweises im Sinne Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale und baulichen Anlagen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
(7) Auf allen Grabstätten ist die Gestaltung so vorzunehmen, dass sich das Grabmal in die unmittelbare Umgebung einfügt. In Erdwahlgrabstätten ist nur ein stehendes Grabmal zulässig. Die Anzahl der Liegeplatten richtet sich nach der Anzahl der Grabstellen. Grababdeckplatten sind so anzufertigen, dass ein Drittel der Grabfläche nicht vollabgedeckt ist. Damit sollen die Zersetzungsprozesse von Erden und Urnen innerhalb der Ruhefristen gewährleistet werden.
(8) Firmenbezeichnungen dürfen die Größe von 0,08 m x 0,04 m nicht überschreiten. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite, nicht höher als 0,20 m Erdoberkante anzubringen. Entgegen dieser Festlegung angebrachte Firmenbezeichnungen werden durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz ohne vorherige Aufforderung entfernt.
§ 20 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale auf Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten die Vorschriften des § 19 Abs. 3 und 4 entsprechend.
Für alle Grabarten sind liegende Grabmale in den Maßen zulässig:
• 0,40 m x 0,40 m (10% Toleranz), Mindeststärke/Höhe/Hinterkante 0,06 m
Für stehende Grabmale sind diese in folgenden Maßen zulässig:
a) Erdreihengrabstätte Höhe 0,70 m bis 1,00 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,11 m
b) Urnenreihengrabstätte und Höhe 0,60 m zweistellige Urnenwahlgrabstätte Breite 0,30 m Mindeststärke 0,08 m
c) mehrstellige Urnenwahlgrabstätten Höhe 0,80 m bis 0,90 m Breite bis 0,45 m Mindeststärke 0,11 m
Für die Gestaltung der Urnenfamiliengrabstätten, des Historischen Urnenhains, der Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Nennung auf dem Südfriedhof sowie der Erdreihe mit Wahlgrabcharakter auf dem Südfriedhof und dem Friedhof Ströbitz/Strobice, werden gesonderte Festlegungen durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz getroffen.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Stadt Cottbus/Chóśebuz. Die Zustimmung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen eingeholt werden. Bei Wahlgrabstätten hat der Antragsteller das Nutzungsrecht nachzuweisen oder eine Vollmacht des Nutzungsberechtigten der Grabstätte vorzulegen, bei Reihengräbern, die Graburkunde.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung bei der Stadt Cottbus/Chóśebuz einzureichen. Sie haben vollständig ausgefüllt mit dem Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Schriftart sowie eventueller Ornamente und Symbole vorzuliegen.
(3) Soweit es zum Verständnis oder aus anderen gestalterischen Gründen erforderlich ist, kann die Stadt Cottbus/Chóśebuz Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangen.
(4) Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne schriftliche Zustimmung oder abweichend von dieser Zustimmung aufgestellt, kann die Stadt Cottbus/Chóśebuz den Antragsteller zur Änderung auffordern. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, kann das beanstandete Grabmal und die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Antragstellers entfernt werden.
(5) Werden Grabmale und sonstige bauliche Anlagen mit schriftlicher Zustimmung nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet, erlischt die Zustimmung.
(6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Bestattung verwendet werden.
(7) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz kann die Zustimmung zur Änderung versagen.
§ 22 Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch nach dem Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können.
(2) Für jede Errichtung, Änderung, Ausführung und Abnahmeprüfung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gilt die „Technische Anleitung zur Prüfung von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils geltenden Fassung. Für jede Errichtung und Änderung eines Grabmals ist eine Abnahmebescheinigung durch den beauftragten Steinmetz binnen 4 Wochen nach Fertigstellung bei der Stadt Cottbus/Chóśebuz einzureichen.
§ 23 Unterhaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte/Graburkundeninhaber (nachfolgend die Verantwortlichen).
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen nach Abs. 1 verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Cottbus/Chóśebuz auf Kosten der Verantwortlichen nach Abs. 1 Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Cottbus/Chóśebuz berechtigt, das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen nach Abs. 1 zu entfernen. Die Stadt Cottbus/Chóśebuz ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umstürzen von Grabmalen, baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen verursacht werden.
(4) Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erfolgt mindestens 1-mal jährlich in Verantwortung der Stadt Cottbus/Chóśebuz die Standsicherheitsprüfung an Grabmalen. Für die Prüfung gilt die “Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V..“ § 24 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Cottbus/Chóśebuz entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Abs. 7 kann die Stadt Cottbus/Chóśebuz die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts oder nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Verantwortlichen nach § 23 Abs. 1 zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten, so ist die Stadt Cottbus/Chóśebuz berechtigt, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entfernen zu lassen. Das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Cottbus/Chóśebuz über.
(3) Die Stadt Cottbus/Chóśebuz ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen nach § 23 Abs. 1 auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung, Unterhaltung der Grabstätten
§ 25 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Jede Grabstätte ist im Rahmen der Vorschriften des § 17 Abs.1 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts dauernd in Stand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Charakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Nicht zulässig auf Grabstätten sind:
a) ein dauerhafter Grabschmuck aus künstlichen Stoffen z.B. Draht, Blech, Kunststoff, Papier sowie künstliche Steine und LED Lichter,
b) Grabeinfassungen aus Kies, Glas, Splitt und anderen Steinen,
c) das Errichten von Rankgerüsten, Pergolen, Gittern.
(4) Für die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Erd-/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Grabstätten können selbst oder durch einen nach dieser Satzung zugelassenen Friedhofsgärtner angelegt werden. Die Verantwortung für die Grabstätte erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung/Beisetzung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Cottbus/Chóśebuz. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 26 Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet und unterhalten, hat der Verantwortliche nach § 23 Abs. 1 nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verantwortliche nach § 23 Abs. 1 nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Stadt Cottbus/Chóśebuz die Grabstätte einebnen und einsäen lassen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen und deren Kühlräume dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung/Beisetzung.
(2) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in den ausgewiesenen Kühlräumen des Süd- und Nordfriedhofes aufzustellen. Die Abschiednahme von diesen Verstorbenen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Unteren Gesundheitsbehörde.
§ 28 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Zeit für die Trauerfeier ohne Vor- und Nachbereitung ist auf 30 Minuten begrenzt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt Cottbus/Chóśebuz.
(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder sonstige hygienische Bedenken bestehen.
(3) Sofern keine gesundheitsrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen in der Feierhalle, vor Beginn der Trauerfeier, Abschied nehmen. Die Särge sind 5 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung endgültig zu schließen.
(4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung außerhalb der Feierhallen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz.
(5) Unübliche Ausgestaltungen sind nur mit vorheriger Zustimmung durch die Stadt Cottbus/Chóśebuz zulässig. Entsprechende Wünsche der Hinterbliebenen sind bei der Anmeldung der Bestattung/Beisetzung anzuzeigen. IX. Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Cottbus/Chóśebuz bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungsrechte sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden entsprechend § 15 Abs.1,6 und Abs.7 begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten/Beigesetzten.
(3) Für die Zulassung zur gewerblichen Betätigung entsprechend § 7 Abs. 3 gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Auf den städtischen Friedhöfen wird den historisch gewachsenen Strukturen der Friedhofs- und Bestattungskultur Rechnung getragen.
§ 30 Haftung
Die Stadt Cottbus/Chóśebuz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäßes Benutzen der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Cottbus/Chóśebuz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 3 a - k dieser Satzung
• unbefugt Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, • Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, • an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen/Beisetzungen störende Arbeiten ausführt, • ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig filmt, fotografiert oder Tonaufnahmen erstellt, • Druckschriften verteilt, ausgenommen solcher, die im Rahmen des Friedhofszwecks notwendig und üblich sind, • Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof bringt und lagert, • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt Einfriedungen und Hecken übersteigt, sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, • lärmt und spielt, sich sportlich betätigt und lagert, • Tiere mitbringt sowie Hunde nicht angeleint auf den Friedhöfen führt und Verunreinigungen nicht unverzüglich entfernt, • ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung öffentliche Aufzüge, Demonstrationen oder ähnliche Veranstaltungen durchführt, • die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Insbesondere nicht auf das sittliche Empfinden der Allgemeinheit Rücksicht nimmt und nicht darauf achtet, dass die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die Strafrechtspflege nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung Beschluss Nr.: IV-222/08 vom 26.11.2008, veröffentlicht im Amtsblatt 16/2008 vom 31.12. 2008, in Gestalt der ersten Änderung Beschluss Nr.: IV-155/09 vom 25.11. 2009, veröffentlicht im Amtsblatt 17/2009 vom 31.12. 2009 außer Kraft.
Cottbus/Chóśebuz,09.06.2021
gez. Holger Kelch Oberbürgermeister der Stadt Cottbus/Chóśebuz
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Cottbus/Chóśebuz?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Cottbus/Chóśebuz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Cottbus/Chóśebuz (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: