Friedhofsgebühren Kolkwitz/Gołkojce 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce · Brandenburg · PLZ 03099

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Beschluss 23.04.2024, in Kraft seit 01.06.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.082,79 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Rasenwahlgrab mit Reihenbelegung (pflegelos), zzgl. Namensplatte u. Einebnungsgebühr
📄 § 6 Ziff. 1.5 GebS (Rasenwahlgrab, Erdbestattung, einstellig – Reihenbelegung gem. § 17 FrS)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
462,97 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 1.2 GebS (Erdwahlgrab, einstellig, ab Vollendung 5. Lebensjahr)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
472,24 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Rasenwahlgrab mit Reihenbelegung, Pauschale (bis zu 2 Urnen), zzgl. Namensplatte/Einebnung
📄 § 6 Ziff. 1.7 GebS (Rasenwahlgrab, Urnenbestattung – Reihenbelegung gem. § 17 FrS)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
349,51 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnenwahlgrabstätte 0,80 x 0,80 m (bis zu 2 Urnen)
📄 § 6 Ziff. 1.8 GebS (Urnenwahlgrab – Pauschale für Grabstätte mit bis zu 2 Urnen gem. § 14 Abs. 2 FrS)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
362,38 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Kolkwitz u. Papitz), ohne Kennzeichnung
📄 § 6 Ziff. 1.10 GebS (anonymes Urnenreihengrab, Urnengemeinschaftsanlage)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
155,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Je nach Friedhof gestaffelt: 60 € / 77 € / 135 € / 155 € (Kolkwitz)
📄 § 6 Ziff. 6.4 GebS (Benutzungsgebühr Feierhalle Kolkwitz)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Beschluss 23.04.2024, in Kraft seit 01.06.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce (Stand 2024)

Gemeinde Kolkwitz Landkreis Spree-Neiße

Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs-und Bestattungswesen der Gemeinde Kolkwitz (Friedhofsgebührensatzung – FrGS GK)

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr.19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl.I/22, [Nr.18], S.6) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr.08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr.36]) und der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kolkwitz vom 19.03.2019 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kolkwitz in ihrer Sitzung am 23.04.2024 folgende Friedhofsgebühren beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für alle im Gebiet der Gemeinde Kolkwitz einschließlich der Ortsteile gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen.

Das sind die Friedhöfe in Babow, Brodtkowitz, Dahlitz, Eichow, Glinzig, Gulben, Hänchen, Kackrow, Klein Gaglow, Kolkwitz, Krieschow, Kunersdorf, Limberg, Milkersdorf, Papitz und Zahsow.

Die in dieser Satzung genutzten Personenbezeichnungen gelten für alle Personen weiblichen, männlichen oder diversen Geschlechts.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde Kolkwitz erhebt für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die Inanspruchnahme damit im Zusammenhang stehender Amtshandlungen Benutzungs- und Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 6 dieser Satzung.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist,

a) wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen,

b) wer einen Antrag auf Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,

e) wer zur Grabherstellung, mit Ausnahme von § 9 (1) S. 2 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kolkwitz, einen Grabverbau der Gemeinde Kolkwitz nutzt.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist, wer die Amtshandlung veranlasst hat oder in wessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechts an Grabstätte und bei Verwaltungsleistungen mit der Antragstellung.

Gebühren für Nutzungsrechte werden mit der Verleihung des Nutzungsrechts für die gesamte Ruhezeit fällig.

(2) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Diese wird dem Gebührenschuldner durch einfahren Brief besteht gegeben. (3) Bei vorzeitiger Aufgabe der Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten werden keine Gebühren erstattet.

§ 5 Sonderleistungen

Für Sonderleistungen, die nicht in dem Gebührentarif zu dieser Satzung aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für diese Leistungen erhobene Entgelt berechnet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen.

§ 6 Gebührentarif

1. Grabstättengebühr Die Gebühr beinhaltet für den angegebenen Zeitraum den Erwerb des Nutzungsrechtes sowie damit verbundene anteilige Kosten der Friedhofsverwaltung,- unterhaltung, Wasser-und Abfallentsorgung.
1.1Erdwahlgrab, einstellig, bis zur Vollendung 5. Lebensjahr (Nutzungsdauer 25 Jahre)462,97 EUR
1.2Erdwahlgrab, einstellig, ab Vollendung 5. Lebensjahr (Nutzungsdauer 25 Jahre)462,97 EUR
1.3Erdwahlgrab, zweistellig (Nutzungsdauer 25 Jahre)711,82 EUR
1.4Erdwahlgrab, dreistellig (Nutzungsdauer 25 Jahre)857,25 EUR
1.5Rasenwahlgrab, Erdbestattung, einstellig (Nutzungsdauer 25 Jahre) zzgl. Namensplatte u. Einebnungsgebühr1.082,79 EUR
1.6Rasenwahlgrab, Erdbestattung, zweistellig (Nutzungsdauer 25 Jahre) zzgl. Namensplatte u. Einebnungsgebühr1.793,11 EUR
1.7Rasenwahlgrab, Urnenbestattung (Nutzungsdauer 20 Jahre) zzgl. Namensplatte u. Einebnungsgebühr472,24 EUR
1.8Urnenwahlgrab (Nutzungsdauer 20 Jahre)349,51 EUR
1.9halbanonymes Urnenreihengrab (Urnengemeinschaftsanlage) (Nutzungsdauer 20 Jahre) zzgl. Namenstäfelchen430,53 EUR
1.10anonymes Urnenreihengrab (Urnengemeinschaftsanlage) (Nutzungsdauer 20 Jahre)362,38 EUR
2. Wiedererwerbs-u. Verlängerungsgebühr
2.1.a)Erdwahlgrab, einstellig, bis zur Vollendung 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 5 Jahre92,59 EUR
2.1.b)Erdwahlgrab, einstellig, bis zur Vollendung 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 10 Jahre185,19 EUR
2.2.a)Erdwahlgrab, einstellig, ab Vollendung 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 5 Jahre92,59 EUR
2.2.b)Erdwahlgrab, einstellig, ab Vollendung 5. Lebensjahr, Nutzungsdauer 10 Jahre185,19 EUR
2.3.a)Erdwahlgrab, zweistellig, Nutzungsdauer 5 Jahre142,36 EUR
2.3.b)Erdwahlgrab, zweistellig, Nutzungsdauer 10 Jahre284,73 EUR
2.4.a)Erdwahlgrab, dreistellig, Nutzungsdauer 5 Jahre171,45 EUR
2.4.b)Erdwahlgrab, dreistellig, Nutzungsdauer 10 Jahre342,90 EUR
2.5.a)Rasenwahlgrab, Erdbestattung, einstellig, Nutzungsdauer 5 Jahre216,56 EUR
2.5.b)Rasenwahlgrab, Erdbestattung, einstellig, Nutzungsdauer 10 Jahre433,12 EUR
2.6.a)Rasenwahlgrab, Erdbestattung, zweistellig, Nutzungsdauer 5 Jahre358,62 EUR
2.6.b)Rasenwahlgrab, Erdbestattung, zweistellig, Nutzungsdauer 10 Jahre717,24 EUR
2.7.a)Rasenwahlgrab, Urnenbestattung, Nutzungsdauer 5 Jahre118,06 EUR
2.7.b)Rasenwahlgrab, Urnenbestattung, Nutzungsdauer 10 Jahre236,12 EUR
2.8.a)Urnenwahlgrab, Nutzungsdauer 5 Jahre87,38 EUR
2.8.b)Urnenwahlgrab, Nutzungsdauer 10 Jahre174,76 EUR
3. Grabmalgebühren
3.1Liegende Grabplatten für Rasengräber101,75 EUR
zzgl. namentliche Kennzeichnung: pro Buchstabe und Zahl19,64 EUR
3.2Namenstäfelchen halbanonyme Urnengemeinschafts-anlage64,86 EUR
4. Verwaltungsgebühren *(nach Zeitaufwand)*
4.1Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals *(je angefangene halbe Stunde)*27,19 EUR
4.2Genehmigung zur Bestattung *(je angefangene halbe Stunde)*27,19 EUR
4.3Genehmigung zur Bestattung auswärtiger Personen *(je angefangene viertel Stunde)*13,59 EUR
4.4Genehmigung zur vorzeitigen Einebnung *(je angefangene viertel Stunde)*13,59 EUR
4.5Genehmigung zur Beräumung von Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten *(je angefangene viertel Stunde)*13,59 EUR
4.6Genehmigung zur Umbettung *(je angefangene Stunde)*54,37 EUR
4.7Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen *(je angefangene halbe Stunde)*27,19 EUR
5. Gebühren für Einebnungs-u. Bestattungsleistungen
Einebnungen: *(durch den Bauhof der Gemeinde Kolkwitz)*
5.1Erdwahlgrab einstellig80,19 EUR
5.2Erdwahlgrab zweistellig133,65 EUR
5.3Erdwahlgrab dreistellig133,65 EUR
5.4Urnenwahlgrab53,46 EUR
5.5Rasenwahlgräber (Erdbestattungen ein-u. zweistellig, Urnenbestattungen) *einmalige Berechnung bei erstmaliger Belegung*13,37 EUR
Bestattungsleistungen:
5.6Beisetzung einer Urne auf der Urnengemeinschaftsanlage26,73 EUR
5.7Bestattungsvorbereitung40,10 EUR
6. Benutzungsgebühren Feierhallen
6.1Brodtkowitz, Dahlitz, Hänchen, Klein Gaglow60,00 EUR
6.2Babow, Gulben, Kunersdorf, Kackrow, Milkersdorf, Zahsow, Glinzig77,00 EUR
6.3Eichow, Papitz, Limberg, Krieschow135,00 EUR
6.4Kolkwitz155,00 EUR

7. sonstige Gebühren

Für alle übrigen Leistungen, welche nicht in dieser Satzung spezifiziert sind, die aber das Friedhofspersonal ausführt, werden die tatsächlichen Kosten berechnet. Diese Gebühr wird nachträglich fällig.

§ 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2024 in Kraft. Parallel dazu tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kolkwitz vom 07.05.2020 außer Kraft.

Kolkwitz, den 26.04.2024

Schreiber Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Beschluss 19.03.2019, in Kraft seit 01.05.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Kolkwitz/Gołkojce (Stand 2019)

Gemeinde Kolkwitz Landkreis Spree-Neiße

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Kolkwitz

  • Friedhofssatzung -

Präambel:

Auf Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.1/18, [Nr. 37], S. 4 ) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz- BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. 1/18 [Nr.24] in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.08.2017 (BGBl. I. S. 3295) in der jeweils geltenden Fassung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kolkwitz in ihrer Sitzung am 19.03.2019 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung

§ 2 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszteiten

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

§ 5 Gewerbliche Betätigung

§ 6 Trauerfeierlichkeiten

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungen

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Ausgrabung, Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Grabstätten allgemein

§ 13 Erdwahlgrabstätten

§ 14 Urnenwahlgrabstätten

§ 15 Anonyme Urnenreihengrabstätten

§ 16 Halb-anonyme Urnenreihengrabstätten

§ 17Rasenwahlgrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätte

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§ 19 Errichtung und Veränderung von Grabmalen

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

21 Unterhaltung 22 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

23 Grabgestaltung und Pflege 24 Vernachlässigung

VIII. Feierhallen und Trauerfeier

§ 25 Feierhallen

IX. Gebühren

§ 26 Gebührenpflicht

X. Schlussvorschriften

27Bereits bestehende Nutzungsrechte 28 Haftung 29 Ordnungswidrigkeiten 30 Inkrafttreten/AuBerkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zweckbestimmung

(1) Die Gemeinde Kolkwitz unterhalt die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen. Hierzu zahlen die Friedhöfe und Feierhallen innerhalb der Gemeinde Kolkwitz. (2) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des öffentlichen Bestattungswesen obliegt der Gemeinde Kolkwitz und wird durch die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Kolkwitz (im Folgenden Friedhofsverwaltung) gewährleistet. Die in dieser Satzung genutzten Personenbezeichnungen gelten für alle Personen weiblichen, mönnlichen oder diversen Geschlechts. (3) Friedhöfe dieren der Bestattung von Personen, die bei ihrem Tode ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Gemeinde Kolkwitz hatten oder ein besonderes berechtigtes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände besitzen. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Eine Verbindung zur Gemeinde Kolkwitz muss in jedem Fall nachgewiesen werden. Die Friedhöfe dieren darüber hinaus der Bestattung anderer in der Gemeinde Kolkwitz verstorbener oder totaufgefundener Personen, wenn ein besonderes berechtigtes Interesse besteht. (6) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung sowohl für Erdbestattungen (Beisetzung von Leichen) auch für die Feuerbestattung (Einachserung von Leichen mit anschließender Beisetzung der Totenaschen).

§ 2 Schließung und Entwidmung

(1) Durch Beschluss der Gemeindevertretung konnen Friedhöfe ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder für einzeln Bestattungs-und Grabstättenarten gespert (Schließung) und nach ihrer Schließung einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführrt werden. (2) Die Schliebung und Aufhebung der Friedhöfe werden von der Gemeinde öffentlich besteht gegeben. (3) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit des Erwerbs oder der Veränderung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schliebung noch nicht ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung auf die restliche Laufzeit entfallenden Entgelte geleistet. (4) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der in § 10 dieser Satzung festgelegten Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgrund zwingender Grunde des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt. In diesem Fall sind auf Kosten der Gemeinde Kolkwitz die Verstorbenen in die neuen Grabstätten umzubetten, die Grabmale umzusetzen und die neuen Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechts. (5) Die Umbettungstermine werden spätestens 1 Monate vor der Umbettung durch die Gemeinde öffentlich besteht gemacht.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Gemeinde Kolkwitz kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Larm erzeugendes und ungebuhrliches Verhalten,

b) öffentliche Versammlungen und Aufzüge,

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie leichte Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

d) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege,

e) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste und sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu erwerben,

f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Beisetzung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,

g) ohne schriftlichen Auftrag von Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung, insbesondere gewerbsmäßig zu fotografieren und zu filmen,

h) Druckschriften zu verteilen,

i) Grabstätten, Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.

j) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

k) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, sowie außerhalb des Friedhofs angefallene Abfälle auf dem Friedhof zu entsorgen,

l) Grabsteine und Einfassungen außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

m) Tiere, ausgenommen Blindenführhunde, mitzubringen,

n) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

o) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen; ausgenommen sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,

p) zu rauchen, der Umgang mit Drogen oder alkoholische Getränke.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von diesen Verboten zulassen, soweit diese mit dem Friedhofszweck und dieser Satzung vereinbar sind.

§ 5 Gewerbliche Betätigung

(1) Gewerbetriebende, die mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasst sind, bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die ihre fachlichen, betrieblichen und persönliche Zuverlässigkeit sowie eine entsprechend der Tätigkeiten ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Gewerbetriebende, die selbst oder deren fachlicher Vertreter ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle sowie – soweit diese für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist- die Meisterprüfung nachzuweisen. Bestattungsunternehmen bedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung. (3) Die Zulassung wird unbefristet erteilt und erfolgt durch Zulassungsbescheid. Dieser enthält einen Berechtigungsschein. (4) Der Berechtigungsschein ist bei der Ausführung der Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft oder fahrlässig verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten sind werktags von 07:00 – 18:00 Uhr zulässig. In den Monaten von Oktober bis April sind gewerbliche Arbeiten werktags im Zeitraum von 08:00 – 16:00 Uhr erlaubt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall und/oder Rest- und Verpackungsmaterial lagern.

(8) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften dieser Satzung oder Auflagen aus dem Zulassungsbescheid verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

§ 6 Trauerfeierlichkeiten

(1) Die Interessen der Religions- und anderer Weltanschauungsgemeinschaften werden bei Bestattungen gewährleistet. Die Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten bleibt unter Beachtung der Regelungen dieser Satzung ihren überlassen. (2) Totengedenkfeiern sind mindestens drei Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungen

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes über die Beurkundung oder der Bescheinigung über die Zurückstellung nach § 7 Abs. 2 Personenstandsvorordnung unverzüglich anzumelden. (2) Die Friedhofsverwaltung setzen Tag und Stunde der Bestattung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. (3) Die Bestattungen/ Beisetzungen erfolgen von montags bis samstags. (4) Erdbestattungen oder Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzufahren. Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet bzw. beigesetzt. Im Einzelfall kann die untere Gesundheitsbehörde die Frist verlangern, soweit hygienische und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist aus Gründen der Hygiene verkürzen.

§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särege, die Sargabdichtungen und Sargausstattung und die Bekleidung der Leichen müssen aus verrottbarem und umweltverträglichem Material bestehen. (2) Urnen und Schmuckurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (3) Werden die Anforderungen an Säre und Urnen nicht erfüllt, kann die Gemeinde Kolkwitz die Beisetzung/Bestattung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.

§ 9 Grabherstellung

(1) Das Ausheben und Schlieben der Gräber für Erd- und Feuerbestattungen wird in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch die Hinterbliebenen selbst organisiert durch die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Bei Ableben eines Vereins- oder Feuerwehrmitgliedes konnen diese Arbeiten durch den betroffenen Verein/ Feuerwehr übernommen werden. In Ausnahmefällen kann die Grabherstellung als gegenseitige Nachbarschaftshilfe vorgenommen werden. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für die Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätte haben vorübergehende Veränderungen auf ihren Grabstätten, die zwecks Grabherstellung notwendig sind, zu dulden. (5) § 9 (1) S. 2 und 3 gelten nur bei gültiger Unterweisung zur Unfallverhütungsvorschrift durch die Gemeinde Kolkwitz.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.

§ 11 Ausgrabung, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen (Öffnung des Grabes und Entnahme des Sarges bzw. der Urne, Sarg oder Urne werden anschließend in der gleichen Grabstelle versenkt) und Umbettungen (enthält die Ausgrabung aber der Verstorbene erhält ein anderes Grab) von Leichen und Urnen vor Ablauf der Ruhezeit sind nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern dies nicht richterlich angeordnet ist. (3) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der Zustimmung durch den Friedhofsträger. Weiterhin ist bei Ausgabungen und Umbettungen von Leichen ist eine Zustimmung durch die untere Gesundheitsbehörde erforderlich. (4) Ausgabungen und Umbettungen werden auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung genehmigt. Antragsberechtigt ist vorrangig der Nutzungsberechtigte oder jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten. Der Zeitpunkt der Umbettung ist vom Friedhofsträger zu bestimmen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfügung stehen. (5) Umbettungen sind einem Bestattungsinstitut zu übertragen. (6) Der Antragsteller hat die Kosten für die Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

IV. Grabstätten

§ 12 Grabstätten allgemein

(1) Als Grabstätte gilt ein Platz auf einem Friedhof der Gemeinde Kolkwitz, der für eine Beisetzung einer oder mehrerer verstorbener, tot- oder fehlgeborener Personen bestimmt ist. Grab im Sinne des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes ist die Stelle einer Grabstätte, an der eine Leiche oder die Totenasche einer verstorbenen, tot- oder fehlgeborenen Person beigesetzt worden ist oder menschliche Überreste nach § 19 Abs. 1 Satz 4 oder 5 beigesetzt worden sind. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Kolkwitz. An ihren konnen nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände. (3) Die Vergabe der Grabstände erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (4) Der Wohnungswechsel oder der Wechsel des Nutzungsberechtigten ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (5) Die Grabstätten werden unterschieden in:

Erdwahlgrabstätten

  • Urnenwahlgrabstätten

Anonyme Urnenreihengrabstätten

  • Halb-anonyme Urnenreihengrabstätten

Rasenwahlgrabstätten

Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit werden nicht auf jedem Friedhof der Gemeinde Kolkwitz die genannten Grabarten zur Verfügung stehen.

§ 13 Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage zusammen mit dem Erwerber festgelegt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes erfolgt auf Antrag und ist nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. (2) In einer mit einem Sarg belegten mehrstelligen Erdwahlgrabstelle konnen auf dem unbelegten Grab anstelle einer Erdbestattung bis zu 2 Urnen, in einer unbelegten mehrstelligen Erdwahlgrabstelle anstelle von 2 Erdbestattungen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. In einem mit einem Sarg belegten Erdwahlgrab kann auf Antrag im Ausnahmefall 1 Urne beigesetzt werden. (3) Es wird in ein-, und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Die große der Grabstätten beträgt grundsätzlich ohne Grabstein:

Einzelerdwahlgrab maximal:Länge: 2,00 mBreite: 0,70 m
Erdwahlgrab (2- er Stelle) maximal:Länge: 3,00 mBreite: 3,00 m
jede weitere Stelle verbreitert sich um:Breite: 1,50 m

§ 18 dieser Satzung bleibt unberührt.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (5) Das Nutzungsrecht kann an der gesamten Grabstände nach Ablauf der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Ein Wiedererwerb ohne erneuten Bestattungsfall ist auf Antragsstellung mehrmalig für eine Nutzungszeit von jeweils 5 oder 10 Jahren möglich. Der Antrag kann frühestens 1 Jahr vor Ablauf gestellt werden. Wir der Antrag nach Ablauf des Nutzungsrechts gestellt, kann ihm nur entsprochen werden, wenn die Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom Tage des Ablaufes gezahlt wird. (6) Eine erneute Bestattung oder Beisetzung darf nurstattfinden, wenn ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet/beigesetzt zu werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen beziehungsweise Beisetzungen entsprechend den Regelungen des § 1 dieser Friedhofssatzung und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (9) Schon bei Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten, und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit Beisetzung übernimmt.

(10) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zurückgegeben werden, wenn die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht zurückgegeben werden. Eine Erstattung der Nutzungsgebühren erfolgt nicht. Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Grabstände zurückgegeben werden. (11) Stellt der Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf des Nutzungsrechts, einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwerb, ist er verpflichtet, die Grabstände gemäß den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes ordnungsgemäß zu beräumen.

§ 14 Urnenwahlgrabstätten

(1) Aschen dürfen in Urnenwahlgrabstätten und in Erdwahlgrabstätten beigesetzt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und in denen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden konnen. Eine Veränderung einer Urnenwahlgrabstätte ist außerhalb einer Neubeisetzung auf Antrag für weitere 5 oder 10 Jahre möglich. (3) Für Urnenwahlgrabstätten ist eine Höhe von 0,80 m x 0,80 m vorgesehen. (4) Soweit nicht anders geregelt gelten für Urnenwahlgrabstätten die Regelungen § 13 Abs. 4 - 11 dieser Satzung.

§ 15 Anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Auf den anonymen Urnenreihengrabstätten in Kolkwitz und Papitz werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt. Die anonymen Urnenreihengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt. In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (2) Auf einer anonymen Urnenreihengrabstätte ist das Ablegen von Straußen, Kranzen und sonstigen Gegenständen nur auf den darauf vorgesehenen Stellen gestattet. Das Bepflanzen dieser Stellen ist nicht gestattet. Das Betreten der Beisetzungsflächen ist untersagt.

§ 16 Halb-anonyme Urnenreihengrabstätten

(1) Halb-anonyme Urnenreihengrabstätten sind pflegelose Urnenstätten. In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die namentliche Kennzeichnung wird an den darauf installierten Stellen vorgenommen. (2) Eine Veränderung der Nutzungsdauer der halb-anonymen Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. (3) Soweit nicht anders geregelt gelten für halb-anonyme Urnenreihengrabstätten die Regelungen des § 15 Abs. 2 dieser Satzung.

§ 17 Rasenwahlgrabstätten

(1) Rasenwahlgrabstätten sind pflegelose Grabstätten für ein- und zweistellige Erd- und bis zu zwei Urnenbestattungen mit namentlicher Kennzeichnung. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch die Gemeinde Kolkwitz. In Rasenwahlgrabstätten werden Gräber der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (2) Soweit nicht anders geregelt gelten für Rasenwahlgrabstätten die Regelungen des § 13 dieser Satzung. (3) Das Ablegen von Blumen, Kranzen etc. ist nur auf den vorgesehenen Stellen der Grabstände im begrenzten Rahmen gestattet und darauf die Nachbargrabstände und Rasenmahd nicht beeinträchtigen. Das Bepflanzen dieser Stellen ist nicht gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätte

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Anlage sowie Belegung mit Grabstättenarten des jeweiligen Grabfeldes und gegebenenfalls dessen Gestaltungsvorschriften. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.

VI. Grabmale und Grabeinfassungen

§ 19 Errichtung und Veränderung von Grabmäler

(1) Grabstätten, mit Ausnahme von Rasenwahlgrabstätten, halb-anonymer Urnenreihengrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten, sind binnen 6 Monaten nach der Verleihung eines Nutzungsrechtes mit Einfassungen zu versehen. Grabmale und Grabeinfassungen werden von nach § 5 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreibenden erreicht und müssen sich durch Material, Form, große und Flucht in das jeweilige Grabfeld eingufen. Bei Gräbern mit Erdbestattungen ist die Abdeckung mit Grabplatten nicht gestattet. (2) Jede belegte Grabstätte, mit Ausnahme der anonymen Urnenreihengrabstätten, halb-anonymer Urnenreihengrabstätten und Rasenwahlgrabstätten, ist durch den Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach dem Bestattungsfall mit einem Grabmal oder einem Grabkreuz zu versehen, welches die Inschrift der/des Verstorbenen enthalt. Aus Gründen der Standsicherheit sollte die Errichtung eines Grabmals frühestens 3 Monate nach der Beisetzung erfolgen. Grundsätzlich sind liegende oder stehende Grabmale zulässig. Das Grabmal enthalt die Inschrift der Verstorbenen. (3) Grabmale auf den anonymen und halbanoymen Urnenreihengrabstätten, und den Rasenwahlgrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung gestellt. (4) Die Errichtung und jeder Änderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragssteller hat die ausgehängte Graburkunde oder eine Vollmacht des Nutzungsberechtigten der Grabstände vorzulegen. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale (Grabkreuze) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Sie haben vollständig ausgefüllt mit dem Grabmalentwurf mit Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Schriftart sowie eventueller Ornamente und Symbole vorzulegen. (6) Soweit es zum Verständnis oder aus anderen gestalterischen Gründen erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangen. (7) Für die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen) gelten die Absätze (4) bis (6) entsprechend. (8) Nicht dem § 19 entsprechend errichtete Grabmäler sind nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Vorschrift ordnungsgemäß zu errichten. Wir der ordnungswidrige Zustand nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes behoben, ist die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten befugt, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die Gemeinde Kolkwitz ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren.

§ 20 Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind entsprechend ihrer Größe nach der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

§ 21 Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind gänzlich im gute und verkehrssicheren Zustand zu halten. Der jeweilige Nutzungsberechtigte ist für sein Grabmal verantwortlich. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeder Schaden, der durch mangelnde Standsicherheit verursacht wird. (3) Die Friedhofsverwaltung überprüft einmal jährlich nach der Frostperiode entsprechend den Vorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, die Standsicherheit der Grabmale. Ist die Standsicherheit des Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht gegeben, wird der Nutzungsberechtigte schriftlich informiert oder bei Unerreichbarkeit dessen, durch einen Aufkleber an der Grabstände/dem Grab hingewiesen. (4) Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Grabstein niederlegen), ohne diesen vorab darüber zu informieren. (5) Stehende Grabmale sind im Rahmen der Beseitigung von Mängeln in der Standunsicherheit wieder als stehendes Grabmal herzurichten. (6) Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet these Gegenstände aufzubewahren.

§ 22 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit)dürfen Grabstätten nur bei wichtigem Grund mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind die Grabstätten einzuebnen. § 13 Abs. 11 (Wiedererwerb von Wahlgrabstätten) bleibt unberührt. Auf Antrag erfolgt die Beräumung grundsätzlich über den Bauhof der Gemeinde Kolkwitz gegen Gebühr oder nach schriftlicher Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung in eigener Verantwortung des Nutzungsberechtigten oder Antragsstellers.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 Grabgestaltung und Pflege

(1) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes in einer dem Friedhof angemessenen Weise gartnerisch hergerichtet sein. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an dem darauf vorgesehenen Platz abzulegen. (2) Die Gestaltung der Grabstände darf andere Grabstände sowie die öffentlichen Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Entspricht die Bepflanzung nicht den Vorschriften dieser Friedhofsatzung ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, auf eigene Kosten die Bepflanzung zu entfernen, um die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten.

Kommt der Nutzungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung seiner Pflicht nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung der Bepflanzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 24 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung nichtbekannt, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein 8-wochiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Grabbflege nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten dessen Erdwahlgräber/Urnenwahlgräber inklusive Einfassungen und Grabmalen und sonstige bauliche Anlagen zu beseitigen oder die Grabstände in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

VIII. Feierhallen und Trauerfeier

§ 25 Feierhalle

(1) Die Feierhallen dieren zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie der Aufbewährung der Leichen vom Zeitpunkt der Überführung aus den ordentlichen Leichenhallen durch das jeweilige Bestattungsinstitut bis zur Beisetzung auf dem jeweiligen Friedhof. Satz 1 gilt auch für die Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung. (2) Die Überführung der Särege und Urnen in die Feierhallen seitens der Bestattungsinstitute darf nur am Tage der Beisetzung vorgenommen werden. (3) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Erkrankung gelitten hat oder hygienische Bedenken bestehen. (4) Die Trauerfeier kann in der Feierhalle oder am Grabe abgehalten werden. (5) Sofern keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Säre sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.

IX. Gebühren

§ 26 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der von der Gemeinde Kolkwitz verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

X. Schlussvorschriften

§ 27 Bereits bestehende Nutzungsrechte

(1) Aufgrund früherer Friedhofssatzungen entstandene Grabnutzungsrechte gelten zeitlich bis zum Ablauf der eingeräumten Frist weiter.

§ 28 Haftung

(1) Der Gemeinde Kolkwitz obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht für die Grabstätten und ihre Ausstattung. Sie haftet insbesondere nicht für Diebstähle auf dem Friedhof, für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes oder durch höhere Gewalt entstehen sowie für Beschädigungen der Grabstätten und ihrer Ausstattung durch Dritte oder durch Tiere.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich und fahrlässig entgegen:

a) § 3 Abs. 1 den Friedhof nach Sonnenuntergang betritt,

b) § 4 Abs. 3 a) auf dem Friedhof Lärm erzeugt und/oder sich ungebührlich verhält,

c) § 4 Abs. 3 b) auf dem Friedhof öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchfuhrt,

d) § 4 Abs. 3 c) den Friedhof und dessen Wege mit Fahrzeugen aller Art befind.

Ausgenommen hiervon ist das Befahren mit Kinderwagen, Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und von leichten Fahrzeugen von für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetrieben,

e) § 4 Abs. 3 d) auf dem Friedhof Wasser zu anderen Zwecken als der Grabpflege entnimmt,

f) § 4 Abs. 3 e) auf dem Friedhof Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste und sonstige Leistungen anbietet oder derartige erwirbt,

g) § 4 Abs. 3 f) auf dem Friedhof an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Beisetzung oder Trauerfeier störende Arbeiten ausfuhrt,

h) § 4 Abs. 3 g) auf dem Friedhof ohne schriftlichen Auftrag des Nutzungsberechtigten und/oder ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert und filmt,

i) § 4 Abs. 3 h) auf dem Friedhof Druckschriften verteil,

j) § 4 Abs. 3 i) auf dem Friedhof Grabstätten, Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt,

k) § 4 Abs. 3 j) Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt betritt, I) § 4 Abs. 3 k) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert, sowie außerhalb des Friedhofs angefallene Abfälle auf dem Friedhof entsorgt,

m) § 4 Abs. 3 l) Grabsteine und Einfassungen außerhalb der darauf bestimten Stellen abzulagern,

n) § 4 Abs. 3 m) Tiere auf den Friedhof mitbringt,

o) § 4 Abs. 3 n) auf dem Friedhof Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,

p) § 4 Abs. 3 o) auf dem Friedhof Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung trägt; ausgenommen hiervon sind Uniformen des öffentlichen Dienstes,

q) § 4 Abs. 3 p) auf dem Friedhof raucht; Drogen konsumiert oder handelt,

r) § 5 Abs. 1 einer gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung nachgeht und gegen die in § 5 dieser Satzung festgelegten Vorschriften verstößt,

s) § 8 Särge, Sargausstattungselement oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,

t) § 11 Abs. 3 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Leichen oder Urnen umbettet.

u) entgegen § 19 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder ohne Zustimmung Grabmale errichtet oder verändert,

v) § 20 dieser Satzung Grabmale nicht vorschriftsmäßig fundamentiert und befestigt,

w) § 21 dieser Satzung Grabmale und sonstige Anlagen nicht im verkehrssicheren Zustand unterhält oder die ordnungsgemäße Herrichtung unterlässt,

x) § 22 vor und nach Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde Kolkwitz, Grabmale entfernt bzw. die Grabstätte einebnet,

y) § 23 Grabgestaltung und Grabpflege nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 30 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2019 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Kolkwitz vom 31.08.2010 außer Kraft.

Kolkwitz, den 19.03.2019

\_\_\_\_\_ Schreiber Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kolkwitz/Gołkojce?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kolkwitz/Gołkojce mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 03xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kolkwitz/Gołkojce anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kolkwitz/Gołkojce
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Rasenwahlgrab mit Reihenbelegung, Pauschale (bis zu 2 Urnen), zzgl. Namensplatte/Einebnung
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Kolkwitz/Gołkojce nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kolkwitz/Gołkojce (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Je nach Friedhof gestaffelt: 60 € / 77 € / 135 € / 155 € (Kolkwitz)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 03xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kolkwitz/Gołkojce:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €