Friedhofsgebühren Spremberg/Grodk 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Spremberg/Grodk · Brandenburg · PLZ 03130

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 08.09.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Kombidokument​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌​‍ (Satzung + Gebühren) Spremberg/Grodk, Stadt

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Sprembergsowie Leistungen der Friedhofsverwaltung (FrGebSSpb) 2021

Auf der Grundlage

  • des § 33 der Friedhofssatzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Spremberg vom

08.09.2021 hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 08.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe sowie Leistungen der Friedhofsverwaltung. Unbeschadet dessen gelten die Regelungen der Eingliederungsverträge fort.

§ 2 – Zweck

Die Gebührenerhebung dient zur Deckung der Ausgaben, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Nutzung, Bewirtschaftung der Friedhöfe sowie den Aufwendungender Friedhofsverwaltung entstehen.

§ 3 – Gebührenmaßstab und – höhe

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art und dem Umfang der Leistungen oder der Benutzung. Diese sind in den Anlagen 1 - 4 dieser Satzung geregelt.

§ 4 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet (Gebührenschuldner), wer die Amtshandlung selbstoder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist, veranlasst hat sowie derjenige, zudessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wurde. Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5 – Entstehen und Entrichtung der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe einschließlich ihrer Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig

(3) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwang nach den Vorschriftendes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§6 Inkrafttreten

/Außer-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzungvom 27.03.2013 außer Kraft.

Spremberg/Grodk, den 08.09.2021

Christine Herntier Bürgermeisterin Anlage 1 zur FrGebSSpb vom 08.09.2021

Allgemeine Gebührensätze

  1. 1. Gebühren für die Aufbewahrung von Leichen und Aschen
  2. 1.1. Nutzung des Kühlraumes (Feierhalle Waldfriedhof) pro angebrochenen Tag 35,88 €
  1. 2. Gebühren für die Durchführung von Bestattungen und Trauerfeiern
  1. 2.1. Sargbestattung in einem Reihengrab
    • a) Personen über 5 Jahre 327,15 €
    • b) Personen bis 5 Jahre 140,58 €
  1. 2.2. Grabvorbereitung Reihengrab 168,93 €
  1. 2.3. Sargbestattung in einem Wahlgrab
    • a) Personen über 5 Jahre 380,88 €
    • b) Personen bis 5 Jahre 140,58 €
  1. 2.4. Grabvorbereitung Wahlgrab 205,11 €
  1. 2.5. Urnenbeisetzung
    • a) Beisetzung an der Grabstelle 42,57 €
    • b) Beisetzung mit Trauerfeier 61,20 €
    • c) Beisetzung an der Grabstelle (mit Trauerrede) 53,10 €
  1. 2.6. Vorbereitung der Urnenstelle 29,88 €
  1. 2.7. Trauerfeier an der Urne ohne Beisetzung 37,98 €
  1. 2.8. Urnenversand Verwaltungskosten zzgl. der gültigen Postgebühr 19,35 €
  1. 2.9. Trauerfeier am Sarg
    • a) Trauerfeier am Sarg 47,16 €
    • b) Gebühr für Trägerleistung nach Aufwand (36,36 €/Person/h)
  1. 3. Gebühren für die Ausbettung und Wiederbestattung einer Urne
  1. 3.1. Ausbettung und Wiederbestattung 79,27 €
  1. 3.2. nur Ausbettung 38,20 €
  1. 3.3. nur Wiederbestattung 41,07 € (Urnenversand zzgl. der gültigen Postgebühr)
  1. 4. Gebühren für die Grabräumung und Herrichtung von Grabstätten
  1. 4.1. Grabräumung 74,20 €
  1. 4.2. Herrichtung nach Aufwand (36,36 €/Person/h) 4.3 Gebühr bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts Bei der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechtes an einer individuell gepflegten Grabstättewird eine Ausgleichsgebühr erhoben. Gleichzeitig sind die Grabräumungsgebühren zuentrichten.

Rasenpflege bei vorzeitiger Einebnung (m²/Jahr) 25,78 €/m²

  1. 5. Verwaltungsgebühren
  1. 5.1. Antragsbearbeitung zur Aufstellung eines Grabmales und/oder einer Einfassung 19,35 €
  1. 5.2. Antragsbearbeitung für Einebnung und Beräumung von Grabstätten 19,35 €
  1. 5.3. Antragsbearbeitung für namentliche Kennzeichnung von Beisetzungen in Urnengemeinschaftsanlagen 19,35 €
  1. 6. Gebühr für die Benutzung der nutzbaren Trauerhallen einschließlich der Grundausstattung 230,83 € Anlage 2 zur FrGebSSpb vom 08.09.2021

Grabstättengebühr

  1. 1. Reihengrabstätten
  1. 1.1. Reihengrabstätte für Personen ab 5 Jahre (Nutzungszeit 20 Jahre) 145,42 €
  1. 1.2. Reihengrabstätte für Personen unter 5 Jahre (Nutzungszeit 20 Jahre) 117,78 €
  1. 1.3. Rasenreihengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 145,42 €
  1. 2. Wahlgrabstätten Gebühr pro qm und Jahr 5,62 €
  1. 3. Urnengrabstätten
  1. 3.1. Urnengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 124,40 €
  1. 3.2. Urnenrasengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 117,20 €
  1. 3.3. Baumgrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 110,00 € Namentliche Kennzeichnung Stein, Inschrift 342,12 €
  1. 3.4. Gemeinschaftsstelle anonym 91,57 €
  1. 3.5. Gemeinschaftsstelle mit namentlicher Kennzeichnung 91,57 € anteilig Stein, Inschrift 154,70 €

4 Wiedererwerb der Nutzungsrechte

Die zu zahlende Gebühr errechnet sich aus der Grabstättengebühr dividiert durch die beim Ersterwerb vorgegebenen Nutzungsrechte multipliziert mit der Anzahl der Nacherwerbsjahre.

5 Gebühr bei Fortbestand der Reihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungsrechte

Bei Fortbestand von Reihengrabstätten nach Ablauf der Nutzungsrechte wird eine Gebührerhoben, die sich errechnet aus der Grabstättengebühr, dividiert durch die beim Ersterwerbvorgegebenen Nutzungsjahre, multipliziert mit der Anzahl gewährleisteter Pflegejahre. Anlage 3 zur FrGebSSpb vom 08.09.2021

F r i e d h o f s u n t e r h a l t u n g s g e b ü h r en

Allgemeine Grundsätze Friedhofsunterhaltungsgebühren sind für Zeiträume der vertraglichen Bindung von Nutzungsrechten an Grabstätten zu entrichten. Bei Nachbelegung von Wahlgrabstätten sind Friedhofsunterhaltungsgebühren nur für Zeiträumedes Nacherwerbs von Nutzungsrechten zu berechnen. Für alle Nutzungsrechte von Grabstätten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurdenund für die noch keine Friedhofsunterhaltungsgebühren erhoben wurden, sind die Gebühren ab Inkrafttreten dieser Satzung für den restlichen Nutzungszeitraum gemäß den nachstehenden Gebührensätzen zu erheben

  1. 1. Gebühr bei Neu- bzw. Nacherwerb der Nutzungsrechte
  1. 1.1. Gebühren bei Neuerwerb des Nutzungsrechtes
  1. 1.1.1. Reihengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 338.15 €
  1. 1.1.2. Rasenreihengrab 644,36 €
  1. 1.1.3. Urnengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 285,15 €
  1. 1.1.4. Urnenrasengrab (Nutzungszeit 20 Jahre) 576,30 €
  1. 1.1.5. Wahlgrabstätte (12,75 € x Größe der Grabstätte in m² x Jahr)
  1. 1.1.6. Gemeinschaftsstelle Urne (Nutzungszeit 20 Jahre) 474,57 €
  1. 1.1.7. Kindergrab 268,45 €
  1. 1.1.8. Baumgrab 558,15 €
  1. 1.2. Nacherwerb/Fortbestand
  1. 1.2.1. Reihengrab 16,91 €/Jahr
  1. 1.2.2. Urnengrab 14,26 €/Jahr
  1. 1.2.3. Wahlgrabstätte 12,75 € x m²/Jahr
  1. 1.2.4. Kindergrab 13,42 €/Jahr
  1. 1.2.5. Rasenreihengrab 32,22 €/Jahr
  1. 1.2.6. Urnenrasengrab 28,82 €/Jahr
  1. 2. Gebühr für die vor Erlass dieser Satzung begründeten und noch bestehenden Nutzungsrechte
  1. 2.1. Reihengrab 16,91 €/Jahr 2.2 Urnengrab 14,26 €/Jahr
  1. 2.3. Wahlgrabstätte 12,75 € x m²/Jahr
  1. 2.4. Kindergrab 13,42 €/Jahr
  1. 2.5. Rasenreihengrab 32,22 €/Jahr
  1. 2.6. Urnenrasengrab 28,82 €/Jahr