Friedhofsgebühren Felixsee/Feliksowy Jazor 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Felixsee/Feliksowy Jazor · Brandenburg · PLZ 03130

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.09.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
655,24 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Allgem. Grabstätten – Reihengrab
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.163,44 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Allgem. Grabstätten – Einzelsarg (1-stellige Einzelsargparzelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
409,53 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Allgem. Grabstätten – Urnengrab
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
678,21 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für die Urnenwahlgrabparzelle (bis zu 4 Urnen); kein 1er-Tarif in der Gebührentabelle ausgewi...
💡 Umgerechnet: 170 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 678,21 € für 4 Urnen (= Ø 170 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Allgem. Grabstätten – Urnenwahlgrab; § 16 Abs. 3, § 13 Abs. 3 lit. c
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
405,50 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Aschestätte ohne individuelle Kennzeichnung; Pflege durch Gemeinde
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Besondere Grabstätten – A-Wiese (anonyme Wiese)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
596,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Bei Frost 30 % Zuschlag
🧮 Sarg: 596 € · Urne: 92 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Gebühren für Bestattungen
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
40,33 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr je nach Friedhof unterschiedlich (34,58–56,12 €); Wert für Trauerhalle Friedrichshain
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Sonstige Leistungen – Benutzung Trauerhalle Friedrichshain

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 18.09.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​ Friedhofssatzung mit Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Felixsee/Feliksowy Jazor vom 18.09.2023

I ^ I •I Satzung für die kommunalen FriedhÖfe der Gemeinde Felixsee l. Allgemeine Vorschriften t

§ 1 – Geltungsberejch

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Felixsee gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.

§ 2 – FriedhofszweGk

(1) Der Friedhofist eine nieMt reGhtsfähige Anstalt (öffentliche EJnrißhtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die |:

a) bei ihrem Tode Einwohner der GemeindewaFen,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c) ohne Einwohner za sein, nach §27 Abs. 2 Gesetz über das jBestattungs-Friedhofswesen im Land Brandenburg (GVBI. l S. 225) zu bestatten sind. (3) Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zystimmüng der Friedhofsverwaltung. und

§ 3 – Zuständigkeit

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Amt Döbern-Lahd, welches durch die Amtsdirektorin vertreten wird und in dessen Auftrag die Friedhofsverwaltung handelt. RecMsgründlage für ciie Tätigkeit der Friedhofsverwaltüng sind die Bestimmungen dieser Satzung,

§ 4 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Rect'it auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsbereehtigten'für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs—oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte züi- Verfügung gestellt. Außerdem Kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder ürnenwahlgrabstätten, falls die Nutzüngszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermifteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher Öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem AngehGrigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(/ Satzung für die kommunalen Frledhöfe der Gemeihde Felixsee, (6) Ef&ätzgrabstättenjwerderavön der GemeinGieaüf:ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehoBenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgräbstäften werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – (1) Die Friedhöfe sind täglich geöffnet;

a) SQmmerhalbjahr:

b) Winterhalbjahr: 01.04.-30.IO. 01.11.-31.03. von 5.00 Uhr bis 21,00 Uhr von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. (2) Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhöfsverwaltung betreten werden. (3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

^1) Die Besucher haben sicll auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Gemeinde Felixsee sind ausgenommen. Sondergenehmigungen erteilt nur die Friedhofsverwaltung.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung/Gemeinde Felixsee gewerbsmäßig zu fotografieren

e) Druckschriften zu verteilen

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen

h) Tiere -ausgenQmmen Blindenhunde - mitzubringen

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergäbegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

j) ohne BereGhtigung Pflanzen, Erde, Qrabzubeheir oder sonstige Sachen von den Gräbern und Anlagen zu entfernen. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen.

k) Grabstätten-, Grabmale und Denkmalezu beschädigen oderzuverändern, sowie Grabschmuck von fremden Gräbern zu entfernen. I) die Verwendung von Eihweckgläsern, Konservenbüchsen, Gips, Kork, Plaste, Blech, Zementschmuck, Ölfarbenanstriche auf Grabsteinen und sonstige nicht verrottbaren Materialien

m) verrottbares (Blumen und Pflanzen) und nicht kompostierbares Material (Plastetüten, Töpfe usw.) sind in die entsprechenden Behälter zu entsorgen.

  1. 4. Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder geräumt noch gestreut sind, erfolgt auf eigene Gefahr. I i I s

T Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee

  1. 5. Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusämmenhängehde Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsvemaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §7 Ausführen gewerblicher Arbeiten (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrjeblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristetwerden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstQßen. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhofschuldhäft verursachen. III. Allgemeine Bestattungsvorschrifte n §8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwalfung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab- stätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltungsetzt Ort und Zeit der Bestattung, in Abstimmyng mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft, fest. ::1 Erdbestattungen werden, dienstags bis freitags in der Zeit von (samstags in der Zeit von generell nur mit zusätzlicher Gebühr) 09.00 U hr bis 14.00 U hr 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr Trauerfeiern am Sarg, Urnentrauerfeiern und Urnenbeisetzung werden montags bis freitags in der Zeit von (samstags in der Zeit von generell nur mit zusätzlicher Gebühr) 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr 10.00 Uhr bis 13.00 U hr durchgeführt. Die FriedhofsverwaItung/Gemeinde Feiixsee kann Ausnahmen zulassen. Bei Bestattungen/Beisetzung außerhalb der Dienstzeiten ist eine zusätzliche Gebührzu entrichten. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspftichtigen (Verantwortlichen gern. § 20 BbgBestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

Satzuf!giFür die kommunalen iFriedhöfe der Gemeinde Felixsee (5) Erdbestattungen cicler Einäscherungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. (6) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. (7) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt sein. (8) Bestattungspflichtige Personen sind im §20 des BbgBestG VQm 07.11.2001 festgelegt.

§ 9 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1)Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von FeuGhtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Bekleidung der Verstorbenen, die Sargausstattung, Urnen- und Uberumen, müssen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Nutzungszeit ermöglichen. Insbesondere dürfen Sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. (2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind :in Ausnahmefällen größere Särgeerforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen, (3) Schmuckumen dürfen einei Größe vom 0,35 m in der Höhe und 0,21 m im Durchmesser nicht überschreiten und müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen.

§ 10 – Grabherstellung

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber einschließlich der Grabhügelanlage erfolgt durch die Gemeinde Felixsee bzw. dem entsprechenden Bestattungsunternehmen. Die Bereitstellung der Träger wird generell den privaten Bestattungsunternehmen übertragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehörvorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, haftet die Gemeinde Felixsee nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, für Aschen 15 Jahre. Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden,

T Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee (2) Umbettungen/Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der soristigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen .Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrab-stätte/Umenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Paragraph 3 Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oderAschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen/Ausgrabungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten. Es ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen bzw. vomehmen zu lassen. (5) Umbettungen (Urnen) werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sieh dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Asehen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegrabenwerden. IV. Grabstätten s

§ 13 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Felixsee. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein AnspruGh auf Verleihung cles Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (2) Bestattungspflichtige Personen regelt der § 20 BbgBestG y. 07.11.20Q1 (3) Es werden folgende Grabstätten bereitgestellt: Grabstätten für Erdbestattungen:

a) Reihengrabstätte

b) Wahlgrabstätten Einzelsargparzelle Doppelsargparzelle • Dreiersargparzelle Grabstätten für Urnenbestattungen: ••:: '•>'• -r:: ,,,„

a) Reihengrabstätte ,:

b) Reihengrabstätte auf der Wiese (anonym)

c) Urnenparzellen bis 4 Urnen

d) Urnenparzellen 2er und 4er Stellen auf der Wiese bzw. pflegeleichter Anlage E

Satzung für die kommunalen Priedhöfe der Gemeinde Felixsee (4) Die Grabstätten haben nachfolgend aufgeführte Maße; Maße in m

a) ReJhengrabstatten

b) Einzelsargparzelle

c) DQppelsargparzelle

d) Dreiersargparzelle

e) Urnengrabstatte

f) pflegeleichte LJmen-grabstätte Fried richshain 2,20x1,20 2,50x1,50 2,50x2,40 2,50x3,40 1,00x1,00 Bohsdorf 2,20x1.20 2,50x1,50 2,70x2,70 2,50x3,40 1,00x1,00 0,60x0,60; Klein Loitz 2,50x1,50 Bloischdorf 1,30x2,80 2,50x 2,50 1,00x1,00 1,30x1,30 Reuthen 2,20x1,20 2,50 x 1,50 2,5Q x 3,00 2,50 X 4,00 1,00x1,00 1,00x0,80 (5) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts verpflichtet die Gemeinde Felixsee nicht zur anteiligen Erstattung von Nutzungsgebühren.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihertgrabstätten sind Grabstätten ;(Einzelgräber) für Erd- und Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich, (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 2 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Beisetzung zusätzlicher Urnen in der Erdwahlgrabstätte istzulässig. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein-oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der NutzungszeJt darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalbe der Nutzungszeit vererbbar, aber nicht veräußerbar. Es gelten die Regelungen des § 20 BbgBestG vom 07.11.2001.

  1. 1. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfall der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.
  2. 2. Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb der der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. I

t Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. 1. in Urnenreihengrabstätfen
  2. 2. in Urnenwahlgrabstätten
    • a) aufderWiese
    • b) auf der Wiese pflegeleichten Anlage bzw
  3. 3. in Erdwahlgrabstätten bis zu 4 Urnen
  • anonym

2 und 4 Urnen bis zu SAschen in einstelligen und bis zu 6 Aschen in mehrstelligen (2) Urnenreihengrabstätten sind Asehenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Umenwahlgrabstätte dürfen bis vjer Urnen beigesetzt werden. (4) Urnen auf der Wiese, sind anonyme Aschestätten ohne individuelle Kennzeichnung. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung (Gemeinde). (5) Urnen auf der Wiese bzw. in pflegeleichten Urnenanlagen, sind Aschestätten die individuelle Kennzeichnungen (Grabmal, Stele) haben. Die Pflege erfolgt aussGhließlich durch die Gemeinde Felixsee. (6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers äer Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen, (7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reiben- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 – Kriegsgräber, Ehrengräber

(1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Kriegs- und Ehrengräbem obliegt ausschließlich dem Amt Döbern-Land. v. Gestaltung, Herrichtung und Pflegevon Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, äass die Wuräe des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und .seiner Oesamtanlage geytfahrt ynä 'die Nutzung der benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege ntcht, beeinträchtigt wird. Bei, pflegeleichten Grabstätten (Wiesen, Rondel:) istjegliche Anpflanzung! untersagt. (2) Bäume und Baumartige Sträucher mit einerregetmäßigen Wuchshöhe von über einem Meter dürfen auf Reihen-, Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nicht gepflanzt werden.

Satzung für die kommunalen FriedMöfe der Gemeinde Felixsee (3) Wahl- und Reihengrabstätten sind spätestens 6 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Nach dem Entfernen der verwelkten Kränze und des übrigen Grabschmucks ist der provisorische Grabhügel zu gestalten. Eine dauerhafte Herrichtung hat frühestens nach 3 Monaten, jedoch innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Erdreich gesetzt hat. (4)Ayf den Erdgrabstätten sind grababdeckende Platten sowie das Aufbrjngen von Splitt, Kunstrasen, die Einfriedung mit Zierzaun aus Kunststoff oder ähnlichen Materialien untersagt. Bei Urnengrabstätten können in bestimmten Grabfeldern Grababdeckende Platten verwendet werden. (5) Grabeinfassungen sind nur bei Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Umenreihengrabstätten, aus Natur oder Werkstein (Terrazzo) gestattet. Die üblichen Maße (siehe Gestaltungs- und Belegungsplan) im Grabfeld sind einzuhalten. (6) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung und Pflege vernachlässigt, so kann die Friedhofsyerwaltüng die Verpflichteten auffordern, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Wird der Qrdnungswidrige Zustand trotz sehriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, erfolgt eine Fristverlängerung von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist werden Grabstätten von der Friedhofsyerwaltung eingeebnet und das Gräbzubehör und die Bepflanzung entfernt. Die Kosten trägt der Verpflichtete. i[7) Alle zusätzlichen •Qrabeinrichfungen sind über diei Friedhofsverwaltung zur Genehmigung zu beantragen. Es gelten die gleichen IVIaterial- und BearbeitungsvQrschriftenwie für Grabmale.

§ 19 – Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Friedhofsverwaltung legt die Rahmenordnung für die Gestaltung der Grabfelder in dem Gestaltungs- und Belegungsplan fest, welche sieh auf äen im § 1 genannten Geltungsbereich bezieht. (2) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, Bronze und Sehmiedeeisen verwendet werden. (4) Die Breite der Grabmale sollte in einem optiseh angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen. Abweichungen können auf Antrag genehmigt werden. (5) Bei der Gestaltung und Bearbeitungsind insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten;

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen.

b) Nicht zugelassen sind alle nicht unter Punkt 3 aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton und Kunststoff. Die Verwendung von verfassungswidrigen Zeichen oder Grabmalinschriften ist untersagt. (6) Bezugnehmend auf § 34 des Brandenburgischen Bestattungsgesetz vom 07.November 2001, zuletzt geändert !äürch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBI. l Nr, 24) dürfen Grabmale und baulichen Anlagen aus Naturstein nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimme Folgen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung von schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBI. 2001 IIS. 1291) heFgestellt worden sind. Die Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins biszum Endprodukt. (7) Der Nachweis kann erbracht werden durch:

  1. 1. Eine lückenlose Dokumentation, wonach Grabmale und bauliche Anlagen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind ober
  2. 2. die schriftliche Erklärung einer Organjsation, wonach
    • a) die Herstellung ohne schlimme Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    • b) dies sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und

l Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee

c) die ausstellende Organisation weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Naturstein beteiligt ist. In der Vorlage eines Nachweises nach Satz 1 unzumutbar, ist es ausreichend, dass der Letztveräußerer schriftlich

  1. 1. zusichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass clie verwendeten Grabmale und baulichen Anlagen aus NatUFstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt warden sind, und
  2. 2. darlegt, welche wirksamen Maßnahmen ergriffen worden sind, um die Verwendung von solchen Grabmalen und baulichen Anlagen zu vermeiden. (8) Eines Nachweises im Sinner Absatz 4 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale und baulichen Anlagen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01 .September 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. (9) Firmenbezeichnungen dürfen eine Größe von 0,08 m x 0,04 m nicht überschreiten, Sie sind seitliche bzw. an der Rüekseite, nicht hohe als 0,20 m Erdoberfläche anzubringen. I §20 Felder mit zusätzlicher Gestaltungsvorschri'Ft für Grabmale und Grabstellen (1) Der Geltungsbereich Gestaltungsvorschrjften für Grabkennzeichnüngen und Gestaltung der Grabstätte bezieht sich auf alle Grabstätten auf der Wiese, wie Stele, BronzedeGkel, Rondell. (2) Die individuelle gärtnerische Gestaltung obliegt ausschließlich der Gemeinde Felixsee. Das Pflanzen von Blumen und Gehölzen, Abstellen von Gefäßen (Vasen.Schalen, Grabliellter) auf allen Anlagen sind nicht gestattet. Dazu steht die allgemeine Ablagestelle zur Verfügung. Die Pflege der Rasenflächen erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Befinden sich an den Grabstätten Materialien die auf die zentrale AblagestelleiigetlöFen, wird cler Rasen nicht gemäht. Jeder Nutzungsberechtigte erhält im Vorfeld die l nfQrmation, welche Bestimmungen einzuhalten sind, (3) Jede Grabstätte (außer anonyme Wiese) ist entsprechend der vorgegebenen Vorschriften namentlich zu kennzeichnen. (4) Für Grabmale und bauliche Anlagen gilt ebenfalls § 19. §21 Zustimmungserforderniszum Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jeäe Veränderung von Qrabmälen bedürfen der vOFheFigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Beantragung hat durch Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu erfolgen. Aus der Zeichnung müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines größeren Maßstabs oder Modelle vorzulegen. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, etwaige Oberflächenbehandlungen, die Fundamentierung und Bestfestigung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. (3) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeiehnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder verändertworden, so kann es auf Kosten des NützungsbereGhtigten entfernt werden, wenn dieser trotz Aufforderung (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige baylict-te Änlagß nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw, geändert worden'ist.

I. I Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und diesonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich - im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und UFnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstatten der Nutzungsberechtigte. (2) Seheint die Standsicherheit eines Grabmals, einersonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des VerantwQrtlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Paragraph 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, welches für die Dauer von einem Monaf aufgestellt wird. (4) Im Rahmen der Verkehrssicherheitspflicht erfolgt mindestens 1-mal jährlich in Verantwortung der Gemeinde Felixsee die Standsicherheitsprüfung an Grabmalen. Für die Prüfung gilt die „Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V."

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Auf das Auslaufen der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch ÖffentliGhe Bekanntmachung (Amtsblatt) hingewiesen. Es erfolgt keine sehriftliche Benachrichtigung über den Ablauf der Ruhe-bzw. Nutzungszeit an den Berechtigten. (2) Der Antrag zur Einebnung einer Grabstätte ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. (3) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung durch die Gemeinde entfernt werden. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen entfernen zu lassen. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Beräumung und Wiederherrichtung der Grabstätte einschließlich Entsorgung der Grabaufbauten und Fundamente erfolgt kostenpflichtig durch das Gemeindepersonal. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung/Gemeinde berechtigt, die Grabstätte zu beräumen, Lässt der Verpflichtete das Grabmal (und die sonstigen baulichen Anlagen) nicht binnen drei Monate abholen, geht es (gehen sie) entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. i s s:I

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee 1:1 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten derGrabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd in Stand gehalten„werden. Digs gilt entsprechend für den Gräbsehmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unwerzüglieh von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihehgrabstätten sowie bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlieh; (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Wahl- und Urnenwahlgrabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung durch den NutzüngsbereGhtigten hergerichtet werden. (5)Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde Felixsee. (6) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen/Grabplatten bedürfen der besonderen Zustimmung der FriedhofsvenA/altung. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume und Sträucher auf der entspreGhenden Grabstelle dürfen nicht höher als 1,00 m und nicht breiter als 0,50 m sein. Der Wegeanteil bei Erdbestattungen. darf nicht bepflanzt werden. Die pflanzliche Umrandung von Urnenstellen ist untersagt, .;; Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Heckenanpflanzungen bedürfen der Genehmigung dureh die Friedhofsverwaltung. Bäume und Sträucher auf den entsprechenden Grabstellen dürfen nicht höher als 1,00 m und nicht breiter als 0,50 m sein. Der Wegeanteil bei Erdbestattungen darf nicht bepflanzt werden, Die pflanzliche Umrandung von Umenstellen ist untersagt,

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltuhg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kömmt er dieser Verpflichtuhg nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte,

Satzung für die kommunalen Fneähöfe der Gemeinde Felixsee VII. Trauerhalle

§ 29 – Benutzen derTrauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltüng betreten weräen. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B, Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginnder Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. VIII. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung. I I

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Qrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhofentgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersönals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vomimmt (§ 11),
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§19),
  7. 7. als VerfügungsbereGhtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Gräbausstattyngen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs.1 und 3),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaitung entfernt (§ 23),
  9. 9. Grabmale uncl Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22),
  10. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
  11. 11. Grabstätten entgegen §25 mit Grababdeckungen versieht
  12. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 27),
  13. 13. die Trauerhatle entgegen § 28 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Qrdnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. l S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. E §32 Gebühren Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee

§ 33 – Haftung

Die Gemeinde Felixsee haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, dureh Tätigkeiten dritten Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts-und Uberwachungspflichten.

§ 34 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentliehung in Kraft. '>. Döbern, den 18.09.2023 < ÖQERA': ^ < \ ^ ••^ -7t a T l» « W f W ••y. ff -t.^ or fy ^ '^. ^SSP^S Sören Reichelt amtierender Amtsdire •If ,.i

i• Bekanntmachungsordnung Hiermit wird die am 06.09.2023 beschlossene Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Felixsee im Amtsblatt des Amtes Döbern-Land - Nr. 19 vom 13.10.2023 öffentlich bekannt gemacht. I i ? Döbern, den. 18.09.2023 Sören Reichelt amtierender Amt&dire l $ÖBE^^^ A ^ ^ ^ T a * * t-< u to > s ^ •s' &' ^ ^ <^^SSP^ I

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Felixsee üb ^S'.M^ 20^3 Die Gebühren in € beziehen sich auf die Nutzungszeit von 25 Jahren bei Wahlgrabstätten und 20 Jahren Ruhezeit bei Reihengrabstätten. Besondere Grabstätten A-Wiese 405,50 DU mit namentlicher Kennzeichnung u.a. Stele DU mit namentlicher Kennzeichnung Stete komplett 1.626,25 + Namen/Daten -i. 2.616,25+ Namen/Daten DU - Rondell Reihengrab auf der Wiese Allgem. Grabstätten Reihengrab Einzelsarg Doppelsarg 3er-Sarg Kindergrab bis10 Jahre Urnenwahlgrab Umengrab Gebühren für Bestattungen Erdbestattung öffnen/schließen Bei Frost 30 % Zuschlag Urnenbeisetzung öffnen/schließen Bei Frost 30 % Zuschlag Beräumungsgebühr Einebnung Sargparzellen Einebnung Urnenparzellen Aus" und Umbettungen Ausbettung + Postversand Umbettung innerhalb d. Friedhofs Sonstige Leistungen Benutzung Trauerhalle Friedrichshain Benutzung Trauerhalle Bohsdorf Benutzung Trauerhalle Vorwerk Benutzung Trauerhalle Klein Loitz Benutzung Trauerhalle Bloischdorf, Benutzung Trauerhalle Reuthen Verwaltungsgebühren Gen. Aufstellung Grabaufbauten Zulassung Gewerbetreibende für ein Jahr Beisetzungsgenehmigung Samstagszuschlag Beisetzungen außerhalb der Bestattungszeiten je angefangene Std, 1.296,25 1.545,57 655,24 1.163,44 2.326,87 2.963,19 220,00 678,21 409,53 596,18 91,72 256,62 162,00 259,74 244,74 _36^ 40,33 56,12 42,11 47,92 34,58 35,00 35,00 35,00 200,00 22,93

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Felixsee/Feliksowy Jazor?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Felixsee/Feliksowy Jazor mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 03xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Felixsee/Feliksowy Jazor anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Felixsee/Feliksowy Jazor
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 92 € (Urne) bzw. 596 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Bei Frost 30 % Zuschlag
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Felixsee/Feliksowy Jazor (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je nach Friedhof unterschiedlich (34,58–56,12 €); Wert für Trauerhalle Friedrichshain
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 03xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Felixsee/Feliksowy Jazor:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €