🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 29.06.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wiesengrund/Łukojce vom 29.06.2022
Die Gemeindevertretung Wiesengrund/Lukojce hat in ihrer Sitzung am 21.06.2022 folgende
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojcebeschlossen.
I. Allgemeines
§1 Geltungsbereich
Die Friedhofsatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce. Dazu gehören die Friedhöfe in den OT Mattendorf/Matyjojce, Trebendorf/Trjebejce, Gahry/Garjej, Gosda/Gózd, Dubrau/Dubrawa, Jethe/Jaty und Smarso/Smaržow.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde Wiesengrund/Lukojce betreibt ihre Friedhöfe als jeweils nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung. (2) Die im § 1 aufgeführten Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen oder im Gemeindegebiet gestorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Eine Bestattungarf in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmoglichkeit nicht vorhanden ist.
§ 3 Zuständigkeit
Die Verwaltung der gemeindlichen Friedhöfe obliegt dem Amt Döbern-Land, welches durch den Amtsdirektor vertreten wird und in dessen Auftrag die Friedhofsverwaltung handelt. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung sind die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 4 Schließung und Aufhebung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Stand der Belegung oder sonstige öffentliche Grunde es erfordern. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung Goes auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung oder Aufhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich besteht zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht besteht ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden konnte. (3) Nähere Bestimmungen sind im §30 BbgBestG vom 07.1 1.2001 geregelt. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten)dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden. (2) Feierlichkeiten auf den Friedhofen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunde vorher angemeldet werden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Die Benutzung von Krankenfahrstühlen und Kinderwagen ist erlaubt. Fahrräder sind zu führen. (b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren. (c) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmull zu verbringen. (d) sonn- und feiertags sowie an Werktagen in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeitsen zu verrichten. (e) Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände in Hecken und Pflanzungen zu verstecken. Diese werden durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. (f) Tiere mitzubringen. Ausnahmen gelten für Blindenhunde. (g) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. (h) das Ablegen von Blumenschmuck sowie Aufstellen von Vasen und Schalen auf allen pflegeleichten Grabstätten. (i) das Fotografieren und Veröffentlichen von Gräbern- und Grabsteinen, Namen und Daten ohne vorherige Zustimmung der Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung. (j) das Gießen der Grabstätten mit dem Gartenschlauch.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer und Gartner bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhofen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller über einen während der Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügt und auf Verlangen nachweist. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
(3) Sonstige Gewerbetreibende kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung schriftlich. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Wird eine Zulassung nach Satz 1 beantragt, gilt diese nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt, wenn bis dahin nicht eine Entscheidung der Friedhofsverwaltung ergangen ist (Genehmigungsfiktion) Die Friedhofsverwaltung bestätigt gegenüber dem Antragsteller den Eingang der vollständigen Unterlagen. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz über den Ablauf des Verfahrens bei der einheitlichen Stelle in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen. Nutzungsberechtigter ist der, auf den die Graburkunde ausgestellt ist (Grabstätteninhaber). (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeierlichkeiten sind werktags von 09:00 bis 16:00 Uhr und samstags von 09:00 bis 13:00 Uhr möglich. (3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Freigaben und Aschen, die nicht binnen sechs Monate nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Gemeinschaftsstelle beigesetzt. (4) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt werden. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und zu begründen. (3) Urnen sind zwischen 0,22 m — 0,28 m hoch und haben einen Durchmesser von 0,30 m. Sie dürfen nur aus verganglichem Material hergestellt sein. Sind größere Urnen erforderlich, ist dies rechtzeitig der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber einschließlich der Grabhügelanlage sowie die Bereitstellung der Träger wird den privaten Bestattungsunternehmen übertragen. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.a., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen betragen mindestens 20 Jahre, für Aschen mindestens 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Kosten für die Umbettung, für das Entfernen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, deren Fundamenten sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, tragen die Antragsteller. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
- Einzelgrabstätten und mehrstellige Wahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Doppelurnengrabstätten und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten auf der Wiese
In den Gestaltungs- und Belegungsplänen der Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce sind die Maße und die Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Grabstätten enthalten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Vergabe der Grabstände erfolgt auf Antragstellung der Hinterbliebenen mittels Ausreichung einer Urkunde durch die Friedhofsverwaltung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darauf nur eine Leiche bestattet werden. (2) Reihengraber werden mit fortlaufender Nummer vergeben. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist des jeweiligen Feldes erfolgt nach Erfordernis eine Wiederbelegung. Der Beginn einer Wiederbelegung des entsprechenden Feldes richtet sich nach der Aufnahmekapazität des Friedhofes und wird durch die Friedhofsverwaltung entschieden. Ab Ende der Ruhefrist der einzelnen Grabstätten bis zur Wiederbelegung des Feldes besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Reihengrabstätte befristet zu erhalten. Durch den bisherigen Inhaber der Nutzungsrechte an der jeweiligen Grabstätte sind in diesem Fall die Gebühren für den gewünschten Fortbestand der Grabstätte sowie die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr zu entrichten. Bei Nichtentrichtung der Kosten wird davon ausgegangen, dass ein weiteres Interesse an der Grabstätte nicht vorhanden ist und die Beräumung veranlasst werden kann. (4) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird drei Monate vor Beginn ortsüblich bzw. am betreffenden Reihengrabfeld des Friedhofes besteht gegeben. Mit der Bekanntgabe sind alle Rechte im Sinne dieser Satzung an der Reihengrabstätte erloschen.
§ 15
Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren verliehen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auch dann möglich, wenn ein Bestattungsfall nicht gegeben ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat für die gesamte Grabstätte zu erfolgen. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
(2) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden erstmalig bei Eintritt eines Bestattungsfalles vergeben. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und Pflege der Grabstätte. (3) Der Ablauf des Nutzungsrechts wird in ortsüblicher Weise besteht gegeben. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht besteht, erfolgt die Bekanntgabe öffentlich an der Grabstände. Zu weiteren Mitteilungen ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet. Eine Beisetzung in Wahlgrabern darf nur innerhalb des Nutzungsrechts staatfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechts nicht übersteigt, es sei dann, die Nutzungsrechte werden verlangert. Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. In einer Wahlgrabstände für Erdbestattungen (Einzel) können zusätzlich 3 Urnen, in (Doppelsarg) 6 Urnen beigesetzt werden. (4) Belegungsfähige Grabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zum Rückerwerb angeboten werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (5) In einer Wahlgrabstände kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten setzen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungszeit vererbbar, aber nicht veräußerbar. Es gelten die Regelungen des S 20 BbgBestG vom 07.11.2001.
- 1. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verpfugungsberechtigter.
- 2. Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu halten. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofverwaltung mitzuteilen.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a) In Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagenb) In Urnenwahlgrabstättenc) In Urnenwahlgrabstätten auf der Wiesed) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnengemeinschaftsanlagen sind anonyme Aschebegräbnisstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Es werden Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage auf den Friedhöfen in Mattendorf/Matyjojce, Trebendorf/Trjebejce, Gahry/Garjej, Gosda/Gózd und Jethe/Jaty vergeben, die nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Wiesengrund/Lukojce.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten mit individueller Kennzeichnung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei, drei oder vier Urnen beigesetzt werden. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
§ 17
Kriegsgräber, Ehrengräber
(1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Amt Döbern-Land.
V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 18
Allgemeine Grundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtig wird. (2) Bäume und baumartige Straucher mit einer regelmäßigen Wuchshöhe von über einem Meter)dürfen auf Reihen-, Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nicht gepflanzt werden. (3) Wahl- und Reihengrabstätten sind spätestens 12 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Nach dem Entfernen der verweltten Kränze und des übrigen Grabschmuckes ist der provisorische Grabhügel zu gestalten. Eine dauerhafte Herrichtung hat frühestens nach 3 Monaten, jedoch innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sich das Erdreich gesetzt hat. (4) Auf den Erdgrabstätten sind Grababdeckende Platten sowie das Aufbringen von Splitt, Kunstrasen, die Einfriedung mit Zierzaun aus Kunststoff oder ähnlichen Materialien untersagt. Bei Urnengrabstätten konnen Grababdeckende Platten verwendet werden. (5) Grabeinfassungen nur bei Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, aus Natur oder Werkstein (Terrazzo) gestattet. Die üblichen Maße (siehe Gestaltungs- und Belegungsplan) im Grabfeld sind einzuhalten. (6) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung und Pflege vernachlüssigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Verpflichteten auffordern, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Arbeitsen durchzuführen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, erfolgt eine Fristverlängerung von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist werden Grabstäten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und das Grabzubehör und die Bepflanzung entfern. Die Kostenträgt der Verpflichtete. (7) Alle zusätzlichen Grabeinrichtungen sind über die Friedhofsverwaltung zur Genehmigung zu beantragen. Es gelten die gleichen Material- und Bearbeitungsvorschriften wie für Grabmale.
§ 19
Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Friedhofsverwaltung legt die Rahmenordnung für die Gestaltung der Grabfelder in dem Gestaltungs- und Belegungsplan fest, welche sich auf den im S 1 genannten Geltungsbereich bezieht. (2) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, Bronze und Schmiedeelsen verwendet werden. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
(4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen.
b) Nicht zugelassen sind alle nicht unter Punkt 3 aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton und Kunststoff.
(5) Die Breite der Grabmale sollte in einem optisch angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen. Abweichungen können auf Antrag genehmigt werden.
§ 20
Felder mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift für Grabmale und Grabstellen
(1) Der Geltungsbereich (Gestaltungsvorschriften für Grabkennzeichnung) der zusätzlichen Gestaltungsvorschriften bezieht sich nur auf die Urnengraber auf der Wiese mit individueller Kennzeichnung. Dort hat die Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen zu entsprechen. (2) Eine individuelle gartnerische Gestaltung (das Pflanzen von Blumen und Gehölzen, das Abstellen von Gefäßen (Vasen, Schalen) auf Wiesenanlagen einschließlich der anonymen Wiese ist nicht gestattet. Dazu steht die allgemeine Ablagestelle zur Verfügung. Die Pflege der Rasenflächen erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Wiesengrund/Lukojce. Jede Grabstätte (außer anonyme Wiese) ist entsprechend der vorgegebenen Vorschriften namentlich zu kennzeichnen.
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Zustimmung zur Errichtung und baulichen Veränderungen von Grabmalen, ist vor Beginn der Fertigung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw. Belegungsrecht durch Vorlage der Graburkunde nachzuweisen. (2) Die Beantragung hat durch Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu erfolgen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in Größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, etwaige Oberflächenbehandlungen, die Fundamentierung und Befestigung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. (3) Dem Nutzungsberechtigten sind die erforderlichen Informationen über das Aufstellen sowie Art und Gestaltung des Grabmals vor Überlassung der Grabstände zur Kenntnis zu geben. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder verändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden, wenn diesertrotz Aufforderung nach angemessener Fristsetzung die Entfernung nicht vornimmt.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen sind ihrer Höhe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Friedhofsverwaltung pruft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind dauernd in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich einmal — nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber der Beisetzung und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen) durchführren. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, gilt dies als Ordnungswidigkeit. Somit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal bzw. gefährdete Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände.
§ 24
Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Die aufgestellten Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetaucht oder entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen zu entfernen. Der Antrag ist vor Beginn der Beräumung bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Beräumung der Grabstätten incl. Entsorgung der Grabaufbauten, Fundamente und Bepflanzungen erfolgt kostenpflichtig durch die Gemeinde Wiesengrund/Lukojce / oder durch den Nutzungsberechtigten.
§ 25
Gärtnerische Gestaltung
(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelke Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Die Anlage und gartnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer den Angehörigen der Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung, auch für den Friedhof zugelassenen selbständigen Gärtnern im Rahmen der Bestimmung des S 7 gestattet. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei der dauerhaften Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verpfugungsbefugnis der Gemeinde Wiesengrund über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen ausgeführct. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
§ 26
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bereits oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Erfolgt keine Maßnahme, Goes die Stelle unverzüglich in Eigentum der Gemeinde Wiesengrund über.
§ 27
Firmenbezeichnung an Grabstätten und Grabmalen
(1) Firmenbezeichnungen der Steinmetze und Bildhauer)dürfen die GroBe von 8 x 4 cm nicht überschreiben. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite des Grabmales bis zu einer maximalen Höhe von 20 cm über der Erdoberfläche, gemessen von der Oberkante des Grabhugels, anzubringen. (2) Von der Friedhofsverwaltung zugelassene Friedhofsgartner konnen am Fußende der von ihren gepflegten Grabstätten Hinweisschilder in der GroBe von maximal 10 x 5 cm anbringen. Das Hinweisschild kann mit einem Neigungswinkel von 45^{\circ} bis 60^{\circ} an einem Stecker befestigt sein und soll maximal mit der Oberfläche des Grabhugels abschieden bzw. hochstens bis 10 cm über Erdgleiche Herausragen.
VI. Durchführungsvorschriften
§ 28
Trauerfeiern
(1) Die Trauerhallen stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe vorgenommen werden. (2) Die Wahrnehmung von religiösen und weltanschaulichen Interessen wird gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt den entsprechenden Gruppen und Gemeinschaften überlassen. Diese darf jeder nicht im Gegensatz zum Grundgesetz stehen. (3) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, sich von den Verstorbenen am offenen Sarg zu verabschieden. Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. (4) Die Särge der an meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen)dürfen nicht mehr geöffnet werden. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
VII. Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Wiesengrund/Lukojce bei In-Kraft-Treten dieser Satzung verfügt, richten sich die Nutzungszeiten und Gestaltung nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Nutzungsverträge, die vor Inkrafttreten der Satzung endeten konnen auf Antrag verlangert werden. Die Frist für die Verlangerung beginnnt nach Beendigung des bisherigen Nutzungsrechts. Maßgebend für die Gebührenhöhe ist die jeweils gültige Satzung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachweispflicht des Nutzungsrechts obliegt dem Nutzungsberechtigten.
§ 30
Haftung
Die Gemeinde Wiesengrund/Lukojce haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Tätigkeiten dritter Personen oder durch Tiere entstehen. Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder geräumt noch gestreut sind, erfolgt auf eigene Gefahr. Der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 31
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) gegen S 6 verstöftb) entgegen S 7 Abs. 1 und 3 gewerbliche Arbeitsen ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung durchfuhrt.
c) entgegen S 12 Abs. 2 und 3 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt.
d) entgegen S 18 Abs. 1 und 2 Grabstätten nicht oder so herrichtet, dass die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird und Gehölze auf Grabstätten von über einem Meter regelmäßiger Wuchshöhe pflanzt.
e) entgegen S 20 Abs. 1 Grabmale und bauliche Veränderungen an Grabmalen ohne vorherige Zustimmung erreicht bzw. vornimmt.
f) entgegen S 24 Abs. 4 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukojce
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Döbern, 29.06.2022
Anja Redlow Amtsdirektorin
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird die von der Gemeindevertretung Wiesengrund in ihrer Sitzung am 21.06.2022 beschlossene Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukoice im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land, Nr. 13/2022 vom 15.07.2022, öffentlich bekannt gemacht.
Döbern, den 29.06.2022
Anja Redlow Amtsdirektorin Amt Döbern-Land
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Wiesengrund/Lukoice (Friedhofsgebührensatzung) GA.AD.2022
| Nutzungsrechte an Grabstätten | Gebühr in € |
|---|---|
| Reihengrab | 739,19 |
| Einzelsarg | 1.155,00 |
| Doppelsarg | 2.100,00 |
| 3er-Sarg | 2.975,00 |
| Urnenparzelle | 787,50 |
| Besondere Grabstätten | |
| Reihengrab Urne anonyme W. | 572,69 |
| Urnenparzelle pflegeleicht | 1.621,49* zuzügl. Platte |
| Nachkauf Wahlgrabstäten | 1/25 |
| Gebühr für Bestattungen | |
| Urne – Grab öffnen/schließen anonyme Wiese | 57,31 |
| Ausgrabungen und Umbettungen von Urnen | |
| Ausbettung zuzügl. Postversand | 178,78 + |
| Umbettung innerhalb des Friedhofs | 193,52 |
| Ben. der Friedhofselhrichtungen | |
| Ben. der Trauerhallen | 86,61 |
| Beräumungsgebühren | |
| Einebnung Urnenparzelle | 126,45 |
| Einebnung Sargparzelle | 229,57 |
| Erdwechsel nach Erdbestattung | 151,75 |
| Verwaltungsgebühren | |
| Beisetzungsgenehmigung | 35,00 |
| Bearbeitung von Anträgen zur Einebnung von Grabstätten | 35,00 |
| Genehmigung Aufbau Grabaufbauten | 35,00 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden jährlich | 35,00 |