🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 17.09.2019 Volltext anzeigen ▼
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Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Neiße-Malxetal/Dolina Nysa-Małksa vom 17.09.2019
..^ Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI.1/19, [Nr. 38]) der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBI. 1/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19, Juni 2019 (GVBI. 1/19, [Nr. 36]), des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesete - BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI. 1/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.5. Oktober 2018 (GVBI. 1/18, [Nr. 24]) hat die Gemeindevertretung Neiße-Malxetal in ihrer Sitzung am 22.08.2019 folgende Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Neiße-Malxetal beschlossen. l. Allgemeines Geltungsbereich Die Fried hofsatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Neiße-Malxetal. Dazu gehören die Friedhöfe in den OT Groß Kölzig, Klein Kölzig, Jerischke, Zelz, Bahren a.D., Jocksdorf, Preschen und Gosda.
§ 2 – Frledhofszweck
(1) Die Gemeinde Neiße-Malxetal betreibt ihre Friedhöfe als jeweils nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung. (2) Die im § 1 aufgeführten Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen oder im Gemeindegebiet gestorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Eine Bestattung darf in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist. Zuständigkeit Die Verwaltung der gemeindlichen Friedhöfe obliegt dem Amt Döbern-Land, welches durch den Amtsdirektor vertreten wird und in dessen Auftrag die Friedhofsverwaltung handelt. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Fried hofsverwaltung sind die Bestimmungen dieser Satzung. l
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde NslBe^alxetal Schließung und Aufhebung (1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss der Gemeindevertretung ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Stand der Belegung oder sonstige öffentliche Gründe es erfordern. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Aufhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte. (3) Nähere Bestimmungen sind im § 30 BbgBestG vom 07.1 1.2001 geregelt, II. Ordnungsvorschriften Öffnungszeiten (1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden. (2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunde vorher angemeldet werden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Die Benutzung von Krankenfahrstühlen und Kinderwagen ist erlaubt. Fahrräder sind zu führen. (b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren. (c) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmüll zu verbringen. (d) sonn- und feiertags sowie an Werktagen in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeiten zu verrichten. (e) Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände in Hecken und Pflanzungen zu verstecken. Diese werden durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. (f) Tiere mitzubringen. Ausnahmen gelten für Blindenhunde. (g) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. *1 Frledhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Nei&e-IVIalxetal (h) das Ablegen von Blumenschmuck sowie Aufstellen von Vasen und Schalen auf allen pflegeleichten Grabstätten. (i) das Fotografieren und Veröffentlichen von Gräbern- und Grabsteinen, Namen und Daten ohne vorherige Zustimmung der Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung. (j) das Gießen der Grabstätten mit dem Gartenschlauch. Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller über einen während der Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügt und auf Verlangen nachweist. (3) Sonstige Gewerbetreibende kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung schriftlich. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Wird eine Zulassung nach Satz 1 beantragt, gilt diese nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt, wenn bis dahin nicht eine Entscheidung der Friedhofsverwaltung ergangen ist (Genehmigungsfiktion) Die Friedhofsverwaltung bestätigt gegenüber dem Antragsteller den Eingang der vollständigen Unterlagen. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. im (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprech partner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz über den Ablaufades Verfahrens bei der einheitlichen Stelle in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg. Friedhofssatzung Tür die kommunalen Frfedhöfe der Gemeinde Nelße-Malxetat III. Bestattungsvorschriften Allgemeines (1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen. Nutzungsberechtigter ist der, auf den die Graburkunde ausgestellt ist (Grabstätteninhaber). (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeieriichkeiten sind werktags einschließlich samstags, zu folgenden Zeiten möglich: Erd- und Urnenbeisetzungen: Mo - Fr von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr Sa von 9.00 Uhr bis 12,00 Uhr (3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Freigaben und Aschen, die nicht binnen sechs Monate nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amfswegen in einer Gemeinschaftsstelle beigesetzt. (4) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt werden.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und zu begründen. (3) Urnen sind zwischen 0,22 m - 0,28 m hoch und haben einen Durchmesser von 0,30 m. Sie dürfen nur aus vergänglichem Material hergestellt sein. Sind größere Urnen erforderlich, ist dies rechtzeitig der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber einschließlich der Grabhügelantage wird der Gemeinde Neiße-Malxetal übertragen. Die Bereitstellung der Träger wird den privaten Bestattungsunternehmen übertragen. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.a., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Frledhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Nelße-Malxetal
§ 11 – Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen betragen mindestens 20 Jahre, für Aschen mindestens 15 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenroste können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden, (4) Die Kosten für die Umbettung, für das Entfernen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, deren Fundamenten sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, tragen die Antragsteller. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten Arten der Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Neiße-Malxetal. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: Reihengrabstätten für Erdbestattungen
- Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
- Wahlgrabstätten auf der Wiese nur in Klein Kötzig
Einzelgrabstätten und mehrstellige Wahlgrabstätten Umenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Doppelurnengrabstätten und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten auf der Wiese nur auf den Friedhöfen in Groß Kölzig, Klein Kölzig
- Urnenwahlgrabstätten pflegeleichte Anlage in Preschen, Gosda und Jerischke und Gr.
Kölzig (im Aufbau)
- Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Wiese) in Gr. Kölzig, Klein
Kölzig, Jocksdorf, Preschen, - Gosda und Jerischke im Aufbau. In den Gestaltungs- und Belegungsplänen der Friedhöfe für den OT Groß Kölzig, Klein Kölzig, Jocksdorf, Jerischke GT Zelz, Preschen und Gosda der Gemeinde Neiße-Malxetal sind die Maße und die Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Grabstätten enthalten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Friedhofssateung for die kommunalen Frledhöfe der Gemeinde Neiße-Malxetal (4) Die Vergabe der Grabstätte erfolgt auf Antragstellung der Hinterbliebenen mittels Ausreichung einer Urkunde durch die Friedhofsverwaltung. (1)
§ 14 – Reihengrabstätten
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (2) Reihengräber werden mit fortlaufender Nummer vergeben, (3) Nach Ablauf der Ruhefrist des jeweiligen Feldes erfolgt nach Erfordernis eine Wiederbelegung. Der Beginn einer Wiederbelegung des entsprechenden Feldes richtet sich nach der Aufnahmekapazität des Friedhofes und wird durch die Friedhofsverwaltung entschieden. Ab Ende der Ruhefrist der einzelnen Grabstätten bis zur Wiederbelegung des Feldes besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Reihengrabstätte befristet zu erhalten. Durch den bisherigen Inhaber der Nutzungsrechte an der jeweiligen Grabstätte sind in diesem Fall die Gebühren für den gewünschten Fortbestand der Grabstätte sowie die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr zu entrichten. Bei Nichtentrichtung der Kosten wird davon ausgegangen, dass ein weiteres Interesse an der Grabstätte nicht vorhanden ist und die Beräum ung veranlasst werden kann. (4) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird drei Monate vor Beginn ortsüblich bzw. am betreffenden Reihengrabfeld des Friedhofes bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe sind alle Rechte im Sinne dieser Satzung an der Reihengrabstätte erloschen.
§ 15 – Wahlgrabstätten(Familiengrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren verliehen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auch dann möglich, wenn ein Bestattungsfall nicht gegeben ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat für die gesamte Grabstätte zu erfolgen. (2) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden erstmalig bei Eintritt eines Bestattungsfalles vergeben. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und Pflege der Grabstätte. (3) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht bekannt, erfolgt die Bekanntgabe öffentlich an der Grabstätte. Zu weiteren Mitteilungen ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet. Eine Beisetzung in Wahlgräbern darf nur innerhalb des Nutzungsrechtes stattfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, die Nutzungsrechte werden verlängert. Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen (Einzel) können zusätzlich 3 Urnen, in (Doppelsarg) 6 Urnen beigesetzt werden. (4) Belegungsfähige Grabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zum Rückerwerb angeboten werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (5) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten lassen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeind9 Neiße-Malxetal (6) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungszeit vererbbar, aber nicht veräußerbar. Es gelten die Regelungen des § 20 BbgBestG vom 07,11.2001.
- 1. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifetsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter,
- 2. Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofverwaltung mitzuteilen, §16 Urnengrabstätten (1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
- a) In Urnennreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagen
- b) In Urnenwahlgrabstätten
- c) In Urnenwahlgrabstätten auf der Wiese
- d) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (2) Umenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind anonyme Aschebegräbnisstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Es werden Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage auf den Friedhöfen in Groß Kölzig, Klein Kölzig, Jocksdorf, Preschen, Gosda und Jerischke vergeben, die nach freier Entscheidung des Fried hofsträgers belegt werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Neiße-Malxetal. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten mit individueller Kennzeichnung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Umenwahlgrabstätte dürfen zwei, drei oder vier Urnen beigesetzt werden. Kriegsgräber, Ehrengräber (1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Amt Döbern-Land. V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege von Grabstätten §18 Allgemeine Grundsätee (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtig wird. (2) Bäume und baumartige Sträucher mit einer regelmäßigen Wuchshöhe von über einem Meter dürfen auf Reihen-, Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Umenwahlgrabstätten nicht gepflanzt werden. (3) Wahl- und Reihengrabstätten sind spätestens 12 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Nach dem Entfernen der verwelkten Kränze und des übrigen Grabschmuckes ist der provisorische Grabhügel zu gestalten. Eine dauerhafte Herrichtung hat frühestens nach 3 I Friedhofssatsung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Nelße-Malxetal Monaten, jedoch innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sich das Erdreich gesetzt hat. (4) Auf den Erdgrabstätten sind Grababdeckende Platten sowie das Aufbringen von Splitt, Kunstrasen, die Einfriedung mit Zierzaun aus Kunststoff oder ähnlichen Materialien untersagt. Bei Urnengrabstätten können Grababdeckende Platten verwendet werden. (5) Grabeinfassungen sind nur bei Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, aus Natur oder Werkstein (Terrazzo) gestattet. Die üblichen Maße (siehe Gestaltungs- und Belegungsplan) im Grabfetd sind einzuhalten. (6) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung und Pflege vernachlässigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Verpflichteten auffordern, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, erfolgt eine Fristverlängerung von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist werden Grabstäten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und das Grabzubehör und die Bepftanzung entfernt. Die Kosten trägt der Verpflichtete. (7) Alle zusätzlichen Grabeinrichtungen sind über die Friedhofsverwaltung zur Genehmigung zu beantragen. Es gelten die gleichen Material- und Bearbeitungsvorschriften wie für Grabmale. §19 Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen (1) Die Friedhofsverwaltung legt die Rahmenordnung für die Gestaltung der Grabfelder in dem Gestaitungs- und Belegungsplan fest, welche sich auf den im § 1 genannten Geltungsbereich bezieht. (2) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen.
- b) Nicht zugelassen sind alle nicht unter Punkt 3 aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton und Kunststoff. (5) Die Breite der Grabmale sollte in einem optisch angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen. Abweichungen können auf Antrag genehmigt werden. §20 Felder mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift für Grabmale und Grabstellen (1) Der Geltungsbereich (Gestaltungsvorschriften für Grabkennzeichnung) der zusätzlichen Gestaltungsvorschriften bezieht sich nur auf die Umengräber auf der Wiese mit individueller Kennzeichnung. Dort hat die Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen zu entsprechen. (2) Eine individuelle gärtnerische Gestaltung (das Pflanzen von Blumen und Gehölzen, das Abstellen von Gefäßen (Vasen, Schalen) aufWiesenanlagen einschließlich der anonymen Wiese ist nicht gestattet. Dazu steht die allgemeine Ablagestetle zur Verfügung. Die Pflege der Rasenflächen erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Neiße-Malxetal. Jede Grabstätte ist entsprechend der vorgegebenen Vorschriften namentlich zu kennzeichnen. I Frlsdhofssatzung für die kommunalen Frledhöfe der Gemeinde Nelße-Malxetal Zustimmungserfordernis (1) Die Zustimmung zur Errichtung und baulichen Veränderungen von Grabmalen, ist vor Beginn der Fertigung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw. Belegungsrecht durch Vorlage der Graburkunde nachzuweisen. (2) Die Beantragung hat durch Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu erfolgen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in Größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, etwaige Oberflächenbehandlungen, die Fundamentierung und Befestigung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. (3) Dem Nutzungsberechtigten sind die erforderlichen Informationen über das Aufstellen sowie Art und Gestaltung des Grabmals vor Überlassung der Grabstätte zur Kenntnis zu geben. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder verändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser trotz Aufforderung nach angemessener Fristsetzung die Entfernung nicht vornimmt. §22 Fundamentierung und Befestigung (1) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Fried hofsverwaltung prüft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung. §23 Unterhaltung (1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind dauernd in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal - nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist insoweit bei Reihengrabstätten/Umenreihengrabstätten der Auftraggeber der Beisetzung und bei Wahlgrabstätten/UmenwahIgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen) durchführen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Somit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal bzw, gefährdete Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Friedhofssatzung für die kommunalen Frledhöfe der Gemeinde Neiße-Malxetal §24 Veränderung, Umtausch und Entfernung (1) Die aufgestellten Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen entfernen zu lassen. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Beräumung der Grabstätten ind. Entsorgung der Grabaufbauten, Fundamente und Bepflanzungen erfolgt kostenpflichtig durch die Gemeinde Neiße-Malxetal. §25 Gärtnerische Gestaltung (1) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelke Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Die Anlage und gärtnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer den Angehörigen der Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung, auch für den Friedhof zugelassenen selbständigen Gärtnern im Rahmen der Bestimmung des § 7 gestattet. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei der dauerhaften Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Neiße-Malxetal über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen ausgeführt. §26 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. (3) Erfolgt keine Maßnahme, geht die Stelle unverzüglich in Eigentum der Gemeinde Neiße- Malxetal über. Frlecfhofssatzung für die kommunalen Frledhöfe der Gemeinde Neiße-Malxetal §27 Firmenbezeichnung an Grabstätten und Grabmalen (1) Firmenbezeichnungen der Steinmetze und Bildhauer dürfen die Große von 8 x 4 cm nicht überschreiten. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite des Grabmales bis zu einer maximalen Höhe von 20 cm über der Erdoberfläche, gemessen von der Oberkante des Grabhügels, anzubringen. (2) Von der Friedhofsverwaltung zugelassene Friedhofsgärtner können am Fußende der von ihnen gepflegten Grabstätten Hinweisschilder in der Größe von maximal 10 x 5 cm anbringen. Das Hinweisschild kann mit einem Neigungswinkel von 45 ° bis 60 ° an einem Stecker befestigt sein und soll maximal mit der Oberfläche des Grabhügels abschließen bzw. höchstens bis 10 cm über Erdgleiche herausragen. VI. Durchführungsvorschriften §28 Trauerfeiern (1) Die Trauerhallen stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe vorgenommen werden. (2) Die Wahrnehmung von religiösen und weltanschaulichen Interessen wird gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeieriichkeiten bleibt den entsprechenden Gruppen und Gemeinschaften überlassen. Diese darf jedoch nicht im Gegensatz zum Grundgesetz stehen. (3) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, sich von den Verstorbenen am offenen Sarg zu verabschieden. Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. (4) Die Särge der an metdepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nicht mehr geöffnet werden. VII. Schlussvorschriften §29 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Neiße-Malxetal bei In-Kraft-Treten dieser Satzung verfügt, richten sich die Nutzungszeiten und Gestaltung nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Nutzungsverträge, die vor Inkrafttreten der Satzung endeten können auf Antrag verlängert werden. Die Frist für die Verlängerung beginnt nach Beendigung des bisherigen Nutzungsrechtes. Maßgebend für die Gebührenhöhe ist die jeweils gültige Satzung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachweispflicht des Nutzungsrechtes obliegt dem Nutzungsberechtigten. §30 Haftung Die Gemeinde Neiße-Malxetal haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Tätigkeiten dritter Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Uberwachungspflichten. Selten von 12
I FriedhofssatEung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Nelße-Malxetal
§ 31 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Gemeinde Neiße-Malxetal in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) gegen § 6 verstößt
b) entgegen § 7 Abs. 1 und 3 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung durchführt.
c) entgegen § 12 Abs. 2 und 3 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt.
d) entgegen § 18 Abs. 1 und 2 Grabstätten nicht oder so herrichtet, dass die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird und Gehölze auf Grabstätten von über einem Meter regelmäßiger Wuchshöhe pflanzt.
e) entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale und bauliche Veränderungen an Grabmalen ohne vorherige Zustimmung errichtet bzw. vornimmt.
f) entgegen § 24 Abs. 4 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Döbern, den 17.09.2019 r~^\ ^«^a- <^c^€J—^ Anja ^fedlow AmtsÖirektorin ÖBfij^ ü 's, ^ ^ ? y t-< i > W ^ 0} ff ^. ^ ^SP^: Bekanntmachungsanordnung Hiermit wird die von der Gemeindevertretung Neiße-Malxetat in ihrer Sitzung am 22.08.2019 beschlossene Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Neiße-Malxetal im Amtsblatt für das Amt Döbem-Land, Nr. 20/2019 vom 27.09.2019, öffentlich bekannt gemacht. Döbern, den 17.09.2019 ffi^c^- Anja R^dlow Amtsdirektorin ^ÖSE^^ '4- * ^ ü T W. r M K? s ^ ^ST^ n
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Frtedhöfe der Gemeinde Nei&e-Malxetal ^^f^Q.WiZ Gebührentarif Grabstätten i^eihengrab Gebühr 2022 722,30 Einzelsar^ 1.282,50 Doppelsarg 2.052,00 3er-Sarg 2.907,00 4er-Sarg 3.762,00 Urnen parzelle 769,51 Anonyme Wiese Pflegeleichte Urnenparzelle Doppelsargparzetle auf der Wiese 557.48 1.567,98 3.562,00 Benutzung der Trauerhalle { 75,00 Erdbestattung: Frostzuschlag 30 % 583,74 Urnenbestattung: Frostzuschlag 30 % Trauerfeier am Sarg: 126,90 EinebnunflSaraDarzelien/ Einebnung Urnenparzellen 152,45 108,67 Umbettung von Urnen innerhalb des Friedhofs 221,37 Ausgraben von Urnen + Postversand 289,44 Antrag zur Gen. Aufstellung von Grabaufbauten 35,00 Gen, Zulassung von Gewerbetreibenden Steinmetzen und Gärtnern je Friedhof 35,00 Zuschlag außerhalb der Bestattungszeiten je angefangene Arbeitsstunde Ortsfremdenzuschlag 25,38 130,00 .1
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neiße-Malxetal/Dolina Nysa-Małksa (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: