Friedhofsgebühren Peitz/Picnjo 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Peitz/Picnjo · Brandenburg · PLZ 03185

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​‍ der Peitz/Picnjo, Stadt

Jahrgang 30, Nummer 11, Peitz, den 24.11.2021 Amtsblatt für das Amt Peitz PA sämtl. HH Inhaltsverzeichnis Amtske Ωopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-Ps´iłuk und der Stadt Peitz/Picnjo IMPRESSUM Herausgeber: Amt Peitz Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Die Amtsdirektorin des Amtes Peitz, Elvira Hölzner, 03185 Peitz, Schulstraße 6, Telefon 035601 38-0, Telefax: 035601 38-170 Redaktion: Telefon 035601 38-115, Telefax: 035601 38-177 www.peitz.de, E-Mail: [email protected] Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG, vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan 04916 Herzberg (Elster), An den Steinenden 10, Telefon: 03535 489-0 Das „Amtsblatt für das Amt Peitz/Amtske łopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk und der Stadt Peitz/Picnjo“ erscheint mindestens einmal im Monat, jeweils Mittwoch mit einer Auflage von 6.500 Stück und wird an alle erreichbaren Haushalte im Amt Peitz kostenlos verteilt. Einzel­exemplare sind kostenlos beim Herausgeber oder gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt in Papierform zum Abopreis von 54,00 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF je 3,50 Euro pro Ausgabe über den Verlag bezogen werden. Öffentliche Bekanntmachungen Stadt Peitz Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Peitz über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2021 Friedhofssatzung der Stadt Peitz/Picnjo Friedhofsgebührensatzung der Stadt Peitz/Picnjo Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Neubau Lagergebäude Triftstraße 14“ der Stadt Peitz/Picnjo Land Brandenburg Landesamt für Umwelt FFH-Managementplanung im Naturpark Schlaubetal: 1. Entwurf des Managementplans für das FFH-Gebiet „Pastlingsee“ Sonstige Amtliche Mitteilungen Sitzungstermine Beschlüsse der Gemeindevertretungen Sprechstunden der Bürgermeister Ende der öffentliche Bekanntmachungen Nächster Redaktionsschluss/Nächster Erscheinungstermin

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Öffentliche Bekanntmachungen Stadt Peitz Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Peitz über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2021 Auf der Grundlage des § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetztes (BbgLöG) vom 27.11.2006 (GVBl. I/06, [Nr. 15]), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. I/17, [Nr. 8]), erlässt die Stadt Peitz, als zuständige örtliche Ordnungsbehörde folgende Ordnungsbehördliche Verordnung:

§ 1 – Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn-

und Feiertagen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (1) Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- und Feiertagen im Jahr 2021 im gesamten Stadtgebiet der Stadt Peitz aus Anlass von besonderen Ereignissen in der Zeit von 13:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen: - 12.12.21 – „Weihnachtsmarkt“ (2) Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden.

§ 2 – Schutz der Arbeitnehmer

Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen auf Grund dieser Verordnung ist der § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

§ 3 – Geltungsdauer

Die Geltungsdauer dieser ordnungsbehördlichen Verordnung wird bis zum 31.12.2021 beschränkt.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.12.21 in Kraft. Peitz, den 01.11.21 Elvira Hölzner Amtsdirektorin Friedhofssatzung der Stadt Peitz/Picnjo Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GVBl. I/21, [Nr. 21]) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 24]), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz/Picnjo in ihrer Sitzung am 27.10.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Peitz/Picnjo. Das sind:

  1. 1. Friedhof Dammzollstraße, genannt "Alter Friedhof"
  2. 2. Friedhof Triftstraße, genannt "Neuer Friedhof"
  3. 3. Friedhof Peitz-Ottendorf, genannt "Ottendorfer Friedhof" § 2 Friedhofszweck (1) Die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. (2) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Peitz/Picnjo, der Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie die Pflege des Andenkens der beigesetzten Personen. (3) Die Beisetzung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zugelassen werden, solange die Gewährleistungspflicht nach § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht gefährdet wird. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Die Friedhöfe, Friedhofseinrichtungen oder einzelne Grabstätten können aus öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) und/oder nach der Schließung einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Schließung und Aufhebung der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, bestehen, werden den nutzungsberechtigten Personen auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Schließung zu stellen. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der in § 7 dieser Satzung festgelegten Ruhezeit der letzten Beisetzung aufgrund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den nutzungsberechtigten Personen für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder anderem Friedhofsteil eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Stadt Peitz/ Picnjo in die neuen Grabstätten umzubetten. (5) Die Umbettungstermine werden spätestens ein Monat vor der Umbettung öffentlich bekannt gemacht. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 bzw. 4 werden von der Stadt Peitz/Picnjo kostenfrei in ähnlicher Weise wie die durch die Nutzungsrechte erworbenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Das Betreten der Friedhöfe ist von April bis Oktober von 06:00 Uhr bis 21:00 Uhr und von November bis März von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagen. Die Nutzung der Friedhöfe als Durchgangsverkehr hat zu unterbleiben.

Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Amtsblatt für das Amt Peitz

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen dem Zweck des Ortes und der Würde der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besuchenden zu nehmen. Den Anweisungen der Bediensteten der Stadt Peitz/Picnjo und dem Amt Peitz/Picnjo ist zu folgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grab aufsuchen wollen. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge der Stadt Peitz/Picnjo oder seiner Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräder dürfen nur geschoben werden, b) das Lärmen, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhalten, c) pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen, d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagernf) Einfriedungen zu übersteigen, die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen, g) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Hunde, die an der Leine geführt werdenh) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigeni) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführenj) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragenk) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden könnenl) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführenm) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo Druckschriften zu verteilenn) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Die Grababfälle sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Hierbei ist eine Abfalltrennung zu beachten. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgt durch die Stadt Peitz/Picnjo. Die Entsorgungskosten (Bewirtschaftungskosten) sind von den nutzungsberechtigten Personen entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu tragen. (5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt auf eigene Gefahr. (6) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen erlauben, sofern die Veranstaltungen nicht dem Zweck der stillen Einkehr widersprechen. Der Antrag auf Erlaubnis ist spätestens ein Monat vor dem vorgesehenen Termin zu stellen.

§ 6 – Gewerbliche Tätigkeit

(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbaren Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen bedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung. c) einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die die Gewerbetreibenden auf Verlangen den Beschäftigten der Stadt Peitz/Picnjo und des Amtes Peitz/Picnjo vorzulegen haben. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagen zu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende oder andere auf dem Friedhof Tätige Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird. (8) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, den Missbrauch ihrer Zulassung ermöglichen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Wird die Zulassung entzogen oder beenden die Gewerbetreibenden ihre Tätigkeiten vor Ablauf der Zeit, für die ihnen die Berechtigungskarte ausgestellt wurde, so haben sie diese unverzüglich an die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zurückzugeben. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg. § 42a des VwVfG in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg findet für diese Genehmigungen Anwendung. III. Grabstätten

§ 7 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgta) für Körper 25 Jahre undb) für Totenasche 15 Jahre.

§ 8 – Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen stehen folgende Grabstätten zur Verfügung: a) Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 9 der Satzung),

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 (2) Die Dauer des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. (3) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 0,80 m Breite: 0,80 m

§ 12 – Urnengemeinschaftsgrabstätte

Die Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte, in der in einem Rasenfeld die Totenasche von Personen beigesetzt wird, ohne dass das einzelne Grab erkennbar ist. Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Rasenfläche ist untersagt. Das Ablegen von Blumenschmuck o. Ä. ist nur an der dafür eingerichteten Stelle möglich.

§ 13 – Urnennischen in der Urnenwand

(1) Urnennischen in der Urnenwand sind Grabstätten, die ausschließlich zur Beisetzung der Totenasche der verstorbenen Personen in einer von der Stadt Peitz/Picnjo dafür errichteten Urnenwand bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person der Reihe nach vergeben, eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Nischen besteht nicht. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Urnennischen in der Urnenwand beträgt 25 Jahre. (3) Zur Verschließung der jeweiligen Urnennischen in der Urnenwand sind nur die von der Stadt Peitz/Picnjo beschafften Grabtafeln, in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind durch Auftrag der nutzungsberechtigten Person fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen. Die Inschrift darf nur mit einem aufgesetzten Bronze- oder Aluminiumschriftzug (braun oder grau patiniert) und einer Schriftgröße bis max. 30 mm erfolgen. Außerdem sind aufgesetzte Symbole und Ornamente aus Bronze oder Aluminium zugelassen. Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu übernehmen. Die Grabtafeln bleiben im Eigentum der Stadt Peitz/Picnjo. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten. (4) Blumenschmuck und Grablichter dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Das Anbringen von Halterungen für Grabschmuck an die Grabtafel ist nicht zulässig. (5) Ein genereller Rechtsanspruch auf die Beisetzung in der Urnenwand besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in der Urnenwand nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den sonstigen Vorschriften dieser Friedhofssatzung (6) Die Urnennischen in der Urnenwand sind mit folgenden Abmessungen angelegt: Breite: 28,50 cm Tiefe: 53,00 cm Höhe: 35,00 cm Somit sind maximal drei Aschenkapseln oder zwei Aschenkapseln mit Überurne (mit Schmuckurne) in einer Urnennische zulässig. IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist in ihrer gesamten Größe so zu gestalten, dass das pietätvolle Gedenken an die Verstorbenen in einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe anzupassen. Das Aufstellen oder Anbringen von Gegen­ständen mit Aussagen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist verboten. (2) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo werden einheitliche Grabfelder mit den entsprechenden Gestaltungsgrundsätzen eingerichtet. b) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 10 der Satzung) c) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 11 der Satzung) d) Urnengemeinschaftsgrabstätte (§ 12 der Satzung), e) Urnennischen in der Urnenwand (§ 13 der Satzung). (2) Die genannten Grabstätten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. Bei der Vergabe von Grabstätten sollen die Wünsche der Antragstellenden weitestgehend berücksichtigt werden, ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 9 – Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, in denen die Erdbeisetzung nur einer verstorbenen Person erlaubt ist. Die Belegung der Grabstätten erfolgt nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Beisetzung. Das Nutzungsrecht wird nur für die Dauer der Ruhezeit (§ 7) vergeben und darf nicht verlängert werden. In einer Reihengrabstätte dürfen anstelle einer Erdbeisetzung auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist der Urnen, die der Erdbeisetzung nicht übersteigt. (2) Die Reihengrabstätten werden an den von der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bestimmten Plätzen vergeben. (3) Reihengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 2,00 m Breite: 1,20 m

§ 10 – Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mit ein, zwei oder mehr Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Person beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen beträgt 30 Jahre. (3) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann mit Zustimmung der der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anstelle eines Körpers auch Totenasche beigesetzt werden. Pro Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der Totenasche darf während der Ruhezeit nicht oberhalb eines bereits beigesetzten Körpers (Sarg) erfolgen. (4) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: einstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 1,00 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 meinstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene ab dem vollendeten
  2. 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 3,20 m Breite: 2,20 m Abstand: 0,40 mzweistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 3,20 m Breite: 3,50 m Abstand: 0,40 mdreistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 3,20 m Breite: 4,80 m Abstand: 0,40 m § 11 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten mit vier Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.

Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Amtsblatt für das Amt Peitzh) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Kommt für den Übergang des Nutzungsrechtes ein Paar (z.B. b)) oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweils ältere der jüngeren Person vor. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden. (10) Lehnen die in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen den Übergang des Nutzungsrechtes ab und ist auch keine sonstige Person vorhanden, auf die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo das Nutzungsrecht übertragen werden kann, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo die Grabstätte abräumen und die Gräber mit Rasen einsähen. Die Stadt Peitz/Picnjo ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.

§ 16 – Anmeldung der Beisetzung

(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: a) Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt, b) sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person eine Vertreterin oder ein Vertreter (z. B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung, c) der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde, d) bei Fehlgeborenen eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt ergibt sowie Name und Anschrift der Mutter, e) den Nachweis des Nutzungsrechtes, sofern eine Beisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird, (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 17 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Der nutzungsberechtigten Person obliegt die Beisetzung einschließlich der Aushebung und Schlie­ßen des Grabes, des Transportes und des Versenkens des Sarges oder Urne durch die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Die Arbeiten sind mit der erforderlichen Sachkunde nach den Vorschriften dieser Satzung durchzuführen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für die Beisetzung von Särgen müssen voneinan­der durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei zwei- und mehrstelligen Grabstät­ten sind die Gräber so auszuheben, dass die in der Grabstätte zugelassene Anzahl der Beisetzungen erfolgen kann. (3) Es gelten die §§ 6 bis 9 und die Anlage 1 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien" der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils geltenden Fassung.

§ 18 – Särge und Urnen

(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, (3) Bei Reihengrabstätten kann auf bestimmten Grabfeldern Einfassungszwang vorgeschrieben werden. (4) Einfassungen der Grabstätten sind bis zur äußeren Begrenzung zulässig. Platten, die das ganze Grab bedecken, werden nur auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo genehmigt. (5) Jede Bepflanzung der Rasenfelder der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist untersagt. Auf allen Grabstätten ist die Bepflanzung mit Bäumen untersagt. Soweit eine Bepflanzung der Grabstätte erlaubt ist, dürfen die Gewächse andere Grabstätten oder die sonstigen Anlagen sowie Wege der Friedhöfe nicht beeinträchtigen. V. Beisetzungen

§ 15 – Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Peitz/Picnjo. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (nutzungsberechtigte Personen) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes für eine Grabstätte ist nur nach Eintritt eines Todesfalls möglich. Ausgenommen davon ist der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten. (2) Die nutzungsberechtigte Person ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden. (3) Die Beisetzung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldung nach § 16 der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechtes. (4) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben. Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. Durch das Nutzungsrecht erlangt die berechtigte Person das Recht auf ausschließliche Gestaltung und Pflege der ausgewählten Grabstätte durch sich und seine Angehörigen bzw. seine Rechtsnachfolger. (5) Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nut­zungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte, auf Verlängerung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechtes besteht nicht. (6) Eine Beisetzung in einer noch freien Grabstelle einer zwei-oder mehrstelligen Wahlgrabstätte ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 7) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antrag auf Verlängerung ist zu entsprechen, wenn keine Schließung nach § 3 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Person ihre Pflichten nach dieser Satzung nicht grob missachtet hat. (7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in der ortsüblichen Weise bekannt gegeben. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Rei­henfolge mit Zustimmung der betreffenden Person über auf die: a) durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, b) Kinder, c) Eltern, d) Geschwister, e) Enkelkinder (in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter), f) Großeltern, g) Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Peitz/Picnjo dazu auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ermächtigt. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen entfernen. Die Stadt Peitz/Picnjo ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Pflanzen von der Grabstätte von der bisher nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo beräumt werden.

§ 22 – Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten

(1) Kommt eine nutzungsberechtigte Person den Pflichten nach

§ 21 nicht nach, wird sie von der Friedhofsverwaltung des Amtes

Peitz/Picnjo aufgefordert, die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. § 21 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der gesetzten Frist ihren Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen und instandsetzen, insbesondere die Verkehrssicherheit herstellen oder die Grabstätte ganz oder teilweise beräumen und die Gräber mit Rasen einsäen. Die Stadt Peitz/Picnjo ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren. VI. Schlussvorschriften

§ 23 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 24 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Peitz/Picnjo zu entrichten.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wera) sich entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeit oder trotz Untersagung auf den Friedhöfen aufhält, b) den Verboten des § 5 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt; insbesondere - entgegen § 5 Abs. 3a) Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Ausnahmegenehmigung befährt, - entgegen § 5 Abs. 3e) und Abs. 4 Abraum oder Abfälle ohne Ausnahmegenehmigung außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, - entgegen § 5 Abs. 3f) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, - entgegen § 5 Abs. 3g) Tiere ohne Ausnahmegenehmigung mitbringt, - entgegen § 5 Abs. 3l) Waren, Dienst- und Werkleistungen anbietet oder bewirbt, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten und sie müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein. Die Kleidung von Leichen soll aus Papierstoff und Naturmaterialien bestehen. (2) Auf Antrag wird eine Befreiung vom Sargzwang erteilt, wenn die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat, in der die Beisetzung in einem Sarg nicht vorgesehen oder unerwünscht ist.

§ 19 – Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhallen

(1) Trauerfeiern können am Grab oder in den Trauerhallen stattfinden. (2) Die Trauerhallen dienen ausschließlich der Durchführung von Trauerfeiern. Die Benutzung ist bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung. (3) Die Dekoration der Trauerhallen ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen. Särge müssen während der Benutzung der Trauerhallen geschlossen sein.

§ 20 – Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. Dem Antrag ist beizufügen: a) die Angabe der Grabstätte, auf der das Grabmal errichtet werden soll, b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Anderenfalls kann die Errichtung durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo versagt werden. Die Grabmale sind in einer Flucht zu setzen. (3) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien" der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Verbindung mit der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist.

§ 21 – Pflichten der nutzungsberechtigten Person

(1) Sofern es sich nicht um die Urnengemeinschaftsgrabstätten handelt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Grabstätte ist nach den Vorschriften dieser Satzung dauerhaft instand zu halten und zu pflegen. Zur Ausübung der Pflegearbeiten kann sich die nutzungsberechtigte Person auch Dritter bedienen. Nebenflächen von Grabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person anteilig sauber zu halten. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, auch im Fall der Nichtbelegung. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo prüft mindestens einmal im Jahr die Standfestigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo nicht innerhalb von acht Wochen hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung des Amtes

Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Amtsblatt für das Amt Peitz

§ 3 – Gebührenerhebung

(1) Die Gebührenerhebung obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung und bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechtes. Zuzüglich kann im Rahmen gesetzlicher Änderungen die anfallende Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abweichend davon sind die jährlichen Gebühren nach

§ 4 Absatz 5 dieser Satzung am 01.07. des jeweiligen Jahres

fällig. (3) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 22], S. 29). Eine Aufrechnung ist unzulässig.

§ 4 – Gebühren

(1) Gebühr für den Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten (Grabstelleneinrichtungsgebühr und Bewirtschaftungskosten für die Nutzungszeit)

a) Reihengrabstätte für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 727,89 Eurob) einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 30 Jahre) für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr 388,88 Euroc) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 30 Jahre) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr - einstellig 1.945,73 Euro - zweistellig 3.018,00 Euro - dreistellig 4.090,26 Eurod) Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 247,00 Euroe) Urnennischen in der Urnenwand (Nutzungszeit 25 Jahre) 242,53 Eurof) Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (pro Jahr) - bei Wahlgrabstätten nach b) bis c) 1/30 der Gebühr nach b) bis c) - bei Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen nach d) und bei Urnennischen in der Urnenwand nach e) 1/25 der Gebühr nach d) bis e) (2) Beisetzung einer Urne auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte 352,03 Euro (3) Gebühr für eine Bestattung in eine Wahlgrabstätte nach § 4 Absatz 1 a) bis e) oder in eine Gemeinschaftsgrabstätte nach § 4 Absatz 2 (Bestattungsgebühr) 97,53 Euro (4) Gebühr für eine Nutzung der Trauerhalle 178,65 Euro (5) Nebenkosten (jährliche Bewirtschaftungskosten) Für Gräber, für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht bestand, werden bis zum Ablauf dieses bestehenden Nutzungsrechtes jährlich erhoben: - je Reihengrabstätte für Erdbeisetzungen 26,05 Euro - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 10,85 Euro - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 76,40 Euro - je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 121,54 Euro - entgegen § 5 Abs. 3m) Druckschriften ohne Ausnahmegenehmigung verteilt, c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 7 missachtet, d) entgegen § 12 Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstige Gegenstände auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte ablegte) entgegen § 20 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo errichtet oder verändert, f) entgegen § 21 Absatz 1 Satz 5 Herbizide oder Pestizide einsetzt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung. § 26 Haftung Die Stadt Peitz/Picnjo haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihre Anlagen und Einrichtungen durch die Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet die Stadt Peitz/Picnjo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. § 27 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Peitz/Picnjo, beschlossen am 11.07.2012 außer Kraft. Peitz/Picnjo, 28.10.2021 E. Hölzner
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Amtsdirektorin Friedhofsgebührensatzung der Stadt Peitz/Picnjo Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 23.06.2021 (GVBl. I/21, [Nr. 21]), des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), des Brandenburgisches Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 24]) und der Friedhofssatzung der Stadt Peitz/Picnjo, beschlossen am 27.10.2021, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz/Picnjo in ihrer Sitzung am 27.10.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Grundsatz

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Stadt Peitz/Picnjo sowie dem Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist die nutzungsberechtigte Person von Grabstätten. (2) Die Gebühren einer Amtshandlung hat auch zu entrichten, wer diese veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt Peitz geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen sind, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Peitz, den 08.11.2021 Hölzner Amtsdirektorin

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Land Brandenburg Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt FFH-Managementplanung im Naturpark Schlaubetal: 1. Entwurf des Managementplans für das FFH-Gebiet „Pastlingsee“ Das FFH-Gebiet „Pastlingsee“ zählt zu den 595 Fauna-Flora-Habitat-Gebieten im Land Brandenburg. Zusammen mit den Vogelschutzgebieten bilden sie das europäische Schutzgebietsnetz „Natura 2000“. Gesetzliche Grundlage zur Ausweisung der FFH-Gebiete ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aus dem Jahr 1992. Derzeit wird für das FFH-Gebiet „Pastlingsee“ im Naturpark Schlaubetal ein Managementplan erarbeitet, der Maßnahmen festlegt, um die für das Gebiet maßgeblichen Lebensraumtypen und Arten der FFH-Richtlinie zu schützen. Die im 1. Entwurf des Managementplans „Pastlingsee“ empfohlenen Maßnahmen wurden umfänglich mit den in ihren Belangen von der Planung berührten Akteuren vorabgestimmt. Ziel ist, die vorgeschlagenen Maßnahmen möglichst einvernehmlich mit den Eigentümern und Nutzern umzusetzen. Der vorliegende Entwurf für das o.g. FFH-Gebiet wird im Zeitraum vom 9. November 2021 bis zum 03. Dezember 2021 öffentlich ausgelegt. Hinweise, Anregungen oder konkreten Änderungsvorschläge können bis zum 6. Dezember 2021 an das mit der Planerstellung beauftragte Büro gerichtet werden: ecostrat GmbH Gabriele Weiß Marschnerstraße 10 12203 [email protected] Tel. 030 36740528 Der Entwurf des Managementplans „Pastlingsee“ sowie die dazugehörigen Karten stehen Ihnen auf der Internetseite des Naturparks Schlaubetal zur Verfügung: www.schlaubetal-naturpark.de (Startseite) > Meldungen (im unteren Bereich der Startseite) > FFH-Managementplanung:

  1. 1. Entwurf für das FFH-Gebiet „Pastlingsee“ Vollständiger Link: https://www.schlaubetal-naturpark.de/themen/meldungen/ffhmanagementplanung-1-entwurf-fuer-das-ffh-gebiet-pastlingsee/ - je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 166,69 Euro - je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 6,95 Euro Läuft der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits begonnene Nutzungszeitraum aus und erfolgt ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes, sind nach dem Wiedererwerb keine weiteren Nebenkosten zu entrichten. (5a) Für die Gebührenschuldner besteht die Möglichkeit, auf Antrag diese jährlichen Nebenkosten bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes in einer Summe zu entrichten. In diesem Fall gilt folgende ermäßigte Gebühr pro Jahr: - je Reihengrabstätte für Erdbeisetzungen 24,74 Euro - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 8,59 Euro - je einstellige Wahlgrabstättefür Erdbeisetzungen für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 60,49 Euro - je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 96,23 Euro - je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 131,97 Euro - je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 5,51 Euro § 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Peitz/ Picnjo, beschlossen am 11.07.2012, außer Kraft. Peitz/Picnjo, 28.10.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der Genehmigung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Neubau Lagergebäude Triftstraße 14“ der Stadt Peitz/Picnjo Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz hat in ihrer Sitzung am 25.08.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Neubau Lagergebäude Triftstraße 14“ der Stadt Peitz als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekanntgemacht. Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde durch Verfügung der Höheren Verwaltungsbehörde des Landkreises Spree-Neiße vom 01.11.2021, AZ: 61.1-HV 008/21 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft. Alle Interessierten können den Bebauungsplan einschließlich der Begründung dazu von diesem Tage an im Gebäude der Amtsverwaltung des Amtes Peitz, Bauamt, Zimmer 2.7, Schulstraße 6 in 03185 Peitz, während der Dienstzeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Aufgrund von eingeschränkten Sprechzeiten während der Corona-Pandemie wird um eine telefonische Anmeldung unter Tel.- Nr.: (035601) 38162 gebeten. Die individuelle Terminvergabe erfolgt zu den üblichen Dienstzeiten. Fragen zum Bebauungsplan können ebenfalls telefonisch unter Tel.-Nr.: (035601) 38162 oder per E-Mail [email protected] gestellt werden. Ergänzend werden alle Unterlagen im Internet unter www.peitz.de eingestellt. Zusätzlich stehen die Unterlagen im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung: http://blp.brandenburg.dehttp://bauleitplanung.brandenburg.de

Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Amtsblatt für das Amt Peitz Beschlüsse der Gemeindevertretungen

  1. 14. Sitzung der Gemeindevertretung Turnow-Preilack am 17.09.2021 Öffentlicher Teil: Beschluss TuP/BA/055/2021: Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack beschließt die Vergabe von Bauleistungen - einfache Oberflächenbehandlung Turnow an Bieter Nr.: 2 (Straßenbaufirma Liesen) Nichtöffentlicher Teil: Beschluss TuP/BA/056/2021: Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack stimmt der Eintragung der Dienstbarkeit: Geh- und Fahrrecht, einschließlich Feuerwehrzufahrt zu Lasten des kommunalen Flurstücks 11 auf der Teilfläche gemäß Lageplan und zugunsten der Flst. 14, 13/1,12 und 137 der Flur 9, Gemarkung Turnow zu. Für die grundbuchliche Belastung ist durch den jeweiligen begünstigten Eigentümer eine Einmalzahlung an die Gemeinde zu zahlen.
  2. 19. Sitzung der Gemeindevertretung Turnow-Preilack am 30.09.2021 Öffentlicher Teil: Beschluss Tau/BAD/074/2021: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer beschließt die Festsetzung der Schließtage für die Kita „Spatzennest“ der Gemeinde Tauer im Jahr 2022: 27.05.2022, 11.07. - 29.07.2022 und 27.12. - 30.12.2022. Nichtöffentlicher Teil: Beschluss Tau/BA/073/2021: Die Gemeindevertretung Tauer beschließt die vereinfachte Umlegung nach §§ 80 ff BauGB für das Verfahren Schönhöhe/Teerofen. Damit beschließt die Gemeindevertretung das Umlegungsverzeichnis und die Karte mit den neu zugeteilten Grundstücken, einschließlich aller Festsetzungen zu den Grenzen der einzelnen Grundstücke des Verfahrensgebietes Teerofen in der Gemarkung Schönhöhe, Flur 3 gemäß § 82 BauGB.
  3. 16. Sitzung der Gemeindevertretung Teichland am 05.10.2021 Öffentlicher Teil: Beschluss Tei/BA/094/2021: Die Gemeinde Teichland erklärt, dass die Betreibung und Bewirtschaftung des Sportboothafens durch die Gemeinde erfolgt solange kein entsprechendes Betreibermodell zur Anwendung kommt. Beschluss Tei/BA/103/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Vergabe von Honorarleistungen für die Örtliche Bauüberwachung zum Bauvorhaben „Seehafen Teichland - Sportboothafen“ an den Bieter Nr.: 5 (iPP Hydro Consult GmbH (iHC) aus Cottbus), für das Angebot vom 06.09.2021 in Höhe von 89.037,76 €. Beschluss Tei/BA/104/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Vergabe von Bauleistungen für Landschaftsbau und Artenschutzmaßnahmen zum Bauvorhaben „Seehafen Teichland - Sportboothafen“ an den Bieter Nr.: 2 (BUG Holding GmbH - Bug aus Elsterheide) für das Angebot in vom 08.09.2021 in Höhe von 284.463,67 €. Beschluss Tei/BA/105/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Vergabe von Bauleistungen für das Hafenbecken zum Bauvorhaben „Seehafen Teichland - Sportboothafen“ an den Bieter Nr.: 5 (Richard Schulz Tiefbau GmbH & Co. KG aus Schwarzheide) für das Angebot vom 13.09.2021, in Höhe von 4.879.661 31 €. Auf Anfrage kann der Entwurf auch in der Verwaltung des Naturparks Schlaubetal eingesehen werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an den: Naturpark Schlaubetal OT Schernsdorf Siehdichum 1 15890 [email protected] Tel. 033655 591733 Bei diesem Verfahren handelt es sich nicht um ein formelles Beteiligungsverfahren, sondern um einen freiwilligen Konsultationsprozess. Das heißt, Sie haben die Möglichkeit, bis zum o. g. Zeitpunkt Hinweise und konkrete Änderungsvorschläge zum Entwurf einzureichen, die in der Abschlussfassung des Plans entsprechend berücksichtigt werden. Weiterführende Informationen zu Natura 2000, zum FFH-Gebiet und der Managementplanung finden Sie unter: www.schlaubetal-naturpark.de/unser-auftrag/natura-2000/ Ansprechpartner: Landesamt für Umwelt Referat N5, Naturpark Schlaubetal Inka [email protected] Tel. 033655 591732 Das Projekt des Landesamtes für Umwelt, Brandenburg wird gefördert durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER). Verwaltungsbehörde ELER: www.eler.brandenburg. de. Kofinanziert aus Mitteln des Landes Brandenburg. Sonstige Amtliche Mitteilungen Sitzungstermine
  • Stand bei Redaktionsschluss, Änderungen vorbehalten -

Mi., 25.11. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Jänschwalde Drewitz, Dienstleistungszentrum Di., 30.11. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Heinersbrück Heinersbrück, Gemeindezentrum Do., 02.12. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Tauer Tauer, Gemeindebüro Fr., 03.12. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Turnow-Preilack Turnow, Gemeindezentrum Mo., 13.12. 17:30 Uhr Sitzung des Amtsausschusses - Es gilt die Corona-3G-Regelung Peitz, Amtsbibliothek, Bedum-Saal Mi., 15.12. 17:00 Uhr Stadtverordnetenversammlung Peitz, Rathaus, Ratssaal Die aktuellen Sitzungstermine finden Sie auf der Internetseite des Amtes Peitz unter: www.peitz.de/Bürgerportal/Bürgerinformationssystem oder in den amtlichen Bekanntmachungskästen der jeweiligen Gemeinde.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 11/2021 vom 24. November 2021

  1. 14. Sitzung der Gemeindevertretung Heinersbrück am 12.10.2021 Beschluss Hei/BAD/056/2021: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heinersbrück beschließt die Festsetzung der Schließtage für die Kita „Im Zeichen der Linde“ Heinersbrück im Jahr 2022: 25.03.2022, 27.05.2022, 25.07. - 05.08.2022, 14.10.2022 und
  2. 23.12. – 30.12.2022. Beschluss Hei/BA/055/2021: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Heinersbrück/ Gmejna Most beschließt die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes (FNP). Die Verwaltung des Amtes Peitz wird beauftragt, - das förmliche Aufstellungsverfahren vorzubereiten sowie - den Entwurf eines Kooperationsvertrages für einen gemeinsamen FNP auszuarbeitenund der Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen. Beschluss Tei/BA/106/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den Abschluss der Bauleistungsversicherung, Angebot vom 21.09.2021, in Höhe von 17.420,39 €, mit der OKV. Beschluss Tei/BA/097/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Vergabe von Honorarleistungen für die geotechnische Fachbegleitung der Baudurchführung und die Erstellung des Hauptgutachtens für das Bauvorhaben „Seehafen Teichland - Sportboothafen“ auf der Grundlage des Angebotes in Höhe von 55.845,15 Euro, an die BIUG GmbH aus Senftenberg. Beschluss Tei/BA/095/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den 1. Nachtrag zum Baudurchführungsvertrag für die Baumaßnahme „Seehafen Teichland/Abschnitt Seehafen Teichland, wasserberührende Bauteile und Seeachse“ vom 10.06.2021. Beschluss Tei/KÄ/096/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den Neuabschluss des Wegenutzungsvertrages zur Versorgung mit Flüssiggas mit der PRIMAGAS Energie GmbH & Co. KG für den Zeitraum vom 04.03.2023 bis zum 03.03.2033. Beschluss Tei/OA/100/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Vergabe des Winterdienstes für die Gemeinde Teichland an Bieter Nr.1 (Verdie GmbH aus Turnow-Preilack) Beschluss Tei/BA/092/2021: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland beschließt, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Muskauer Straße - Peitzer Straße" in der Gemeinde Teichland, OT Neuendorf für das Vorhaben „Neubau von Einfamilienwohnhäusern“ auf den Grundstücken Gemarkung Neuendorf, Flur 2, Flurstücke 202, 204, 206, 351 und 352 zu Geschossigkeit und Dachneigung zuzustimmen. Die Vorhaben können in diesem Fall als zweigeschossige Gebäude mit einer Dachneigung von 25° errichtet werden. Beschluss Tei/BA/108/2021: Die Gemeindevertretung Teichland nimmt die zur 1. Abänderung zur 12. Ergänzung zum ABP Tagebau Cottbus-Nord „Abflachung der gewachsenen Böschung und Stützkörperherstellung Abschnitt Drehpunkt Bärenbrücker Bucht - Lakoma, Verfüllung und Abflachung Bereich Kalksandsteinwerk“ mit folgender Ergänzung zur Kenntnis: Es ist zu vereinbaren, dass alle Baulichkeiten einschließlich Leitungen etc. vollständig rückzubauen sind. Beschluss Tei/BA/101/2021: Die Gemeindevertretung Teichland stimmt der Projektidee Ewilpa zu und stellt zur Umsetzung Teilflächen der Grundstücke Gemarkung Neuendorf, Flur 2, Flurstück 105 und 13 zur Verfügung. Die Teilflächen sind im Übersichtsplan eingetragen. Beschluss Tei/BA/102/2021: Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Kooperationsvereinbarung mit der Stiftung EssbareWildpflanzenParks Ewilpa® zur Planung und Umsetzung des Ewilpa® Teichland ohne Änderungen.

Nr. 11/2021 vom 24. November 2021 Amtsblatt für das Amt Peitz Sprechstunden der Bürgermeister Drachhausen: Bürgermeisterin Doreen Krötel E-Mail: [email protected] Woche mittwochs Tel.: 035609 70783 von 18:30 bis 19:30 Uhr Gemeindekulturzentrum, Dorfstraße 40 Drehnow: Bürgermeister Erich Lehmann E-Mail: [email protected] von 17:00 bis 18:00 Uhr Tel.: 035601 802655 Gemeindebüro, Hauptstraße 24 Heinersbrück: Bürgermeister Horst Nattke E-Mail: [email protected] von 17:00 bis 19:00 Uhr Tel.: 035601 82114 Gemeindezentrum, Hauptstraße 2 Ortsteil Grötsch: Ortsvorsteher André Wenzke Tel.: 035601 82147 gerade Woche dienstags von 17:00 bis 18:00 Uhr Gemeindezentrum Grötsch Jänschwalde und Bürgermeister Helmut Badtke OT Jänschwalde-Dorfjeden 1. Dienstag im Monat Tel.: 035607 73099 von 16:00 bis 18:00 Uhr und nach Vereinbarung Gubener Straße 30 B, Jänschwalde OT Jänschwalde-Ost: Ortsvorsteher Thorsten Zapf Tel.: 035607 358 jeden letzten Dienstag im Monatvon 19:00 bis 20:00 Uhr und nach Vereinbarungim Haus der Generationen OT Drewitz: Ortsvorsteher Werner Voigtjeden 2. Dienstag im Monat Tel.: 035607 73241 von 17:00 bis 18:00 Uhr Dorfstraße 71 A, Jänschwalde, OT Drewitz OT Grießen: Ortsvorsteherin Carmen Orbke Tel.: 0176 50040632 jeden 1. Dienstag im Monatvon 18:00 bis 19:00 Uhr Dorfstraße 7 A, OT Grießen Peitz: Bürgermeister Jörg Krakow

  1. 1. und 3. Dienstag im Monatvon 17:00 bis 19:00 Uhr Rathaus, Markt 1 Nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr.: 035601 81520 Tauer: Bürgermeisterin Karin Kallaukedienstags von 17:00 bis 18:00 Uhr Tel.: 035601 89484 Gemeindebüro, Hauptstraße 108 Teichland: Bürgermeister Harald Groba Sprechstunden BM/Ortsvorsteherjeweils von 16:00 bis 18:00 Uhr
  2. 1. Dienstag im Monat Gemeindezentrum OT Bärenbrück, Dorfstr. 31 A Tel.: 035601 82194
  3. 2. Dienstag im Monat Gemeindezentrum OT Maust, Mauster Dorfstr. 21 Tel.: 035601 23009
  4. 3. Dienstag im Monat Gemeindezentrum OT Neuendorf, Cottbuser Str. 3 Tel.: 035601 22019 Turnow-Preilack: Bürgermeister René Sonke E-Mail: [email protected] von 17:30 bis 18:30 Uhr Tel.: 035601 897977 gerade Wochen: Freizeittreff Preilack, Schönhöher Str. 15 ungerade Wochen: Gemeindezentrum Turnow, Schulweg 19 Die Bürgermeistersprechstunden finden nach telefonischer Absprache und unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln in den jeweiligen Gemeinden und Ortsteilen statt. Nächster Redaktionsschluss: Mittwoch, 01.12.2021, 16:00 Uhr Nächster Erscheinungstermin: Mittwoch, 15.12.2021 Ende der Öffentlichen Bekanntmachungen

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 11/2021 vom 24. November 2021

Satzung der Peitz/Picnjo, Stadt

Jahrgang 32, Nummer 6, Peitz, den 28.06.2023 Amtsblatt für das Amt Peitz PA sämtl. HH Inhaltsverzeichnis Amtske Ωopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-Ps´iłuk und der Stadt Peitz/Picnjo IMPRESSUM Herausgeber: Amt Peitz Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Die Amtsdirektorin des Amtes Peitz, Elvira Hölzner, 03185 Peitz, Schulstraße 6, Telefon 035601 38-0, Telefax: 035601 38-170 Redaktion: Telefon 035601 38-115, Telefax: 035601 38-177 www.peitz.de, E-Mail: [email protected] Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG, vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan 04916 Herzberg (Elster), An den Steinenden 10, Telefon: 03535 489-0 Das „Amtsblatt für das Amt Peitz/Amtske łopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk und der Stadt Peitz/Picnjo“ erscheint mindestens einmal im Monat, jeweils Mittwoch mit einer Auflage von 6.500 Stück und wird an alle erreichbaren Haushalte im Amt Peitz kostenlos verteilt. Einzel­exemplare sind kostenlos beim Herausgeber oder gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt in Papierform zum Abopreis von 60,00 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF je 4,00 Euro pro Ausgabe über den Verlag bezogen werden. Öffentliche Bekanntmachungen Gemeinde Drachhausen Satzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza zur Erhebung von Elternbeiträgen Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Satzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza zur Umlage der an den Gewässerverband Gemeinde Tauer Satzung der Gemeinde Tauer/Turjej zur Erhebung von Elternbeiträgen Gemeinde Turnow-Preilack Haushaltssatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-Pšiłuk für den Doppelhaushalt 2023 & 2024 Stadt Peitz Veröffentlichung Widmungsverfügung Gemarkung Peitz, Flur 8, Flurstück 319 Landkreis Spree-Neiße Aktualisierung der Nutzungsarten Fluren 1 bis 12, Gemarkung Turnow Sonstige Amtliche Mitteilungen Sitzungstermine Beschlüsse der Gemeindevertretungen Sprechstunden der Bürgermeister

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Öffentliche Bekanntmachungen Gemeinde Drachhausen Satzung der Gemeinde Drachhausen / Hochoza zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Drachhausen / Hochoza (Elternbeitragssatzung) Auf Grundlage von • §§ 3 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07 Nr. 19 S. 286), in der aktuell gültigen Fassung • in Verbindung mit § 90 des achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 08.12.1998, in der jeweils geltenden Fassung • §§ 1; 2; 12; 17 ff., 18, 22 und 23 in Verbindung mit dem Zweiten Gesetzes zur Ausführung des achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 27. Juni 2004 (GVBI. //04 Nr. 16 S. 384), in der jeweils geltenden Fassung • §§ 67 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X, 2. Kapitel) vom 18.01.2011 (BGBI. I S. 130), in der jeweils geltenden Fassung • Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz) des Bundes vom 19.12.2018 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Drachhausen / Hochoza in seiner Sitzung am 25.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Die Satzung bildet die rechtliche Grundlage des Trägers für die Erhebung von Elternbeiträgen der Personensorgeberechtigten/ Eltern für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Drachhausen / Hochoza auf der Grundlage des SGB VIII und den landesrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg. Der Rechtsanspruch für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte obliegt dem Kind. Die Satzung gibt die Rechtsgrundlage, dass die Personensorgeberechtigten/Eltern für das Kind zu Elternbeiträge herangezogen werden können. Diese Satzung ist daher zur Aufgabenerfüllung des Rechtsanspruches des Kindes zu verstehen und auf das Allgemeinwohl des Kindes ausgerichtet. Die Gemeinde Drachhausen / Hochoza betreibt zur Betreuung der Kinder Kindertagesstätten (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) und erhebt für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Elternbeiträge.

§ 2 – Geltungsbereich

Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte in der Gemeinde Drachhausen / Hochoza (nachfolgend Kita genannt) werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben.

§ 3 – Begriffsbestimmung

(1) Elternbeiträge Elternbeiträge sind der Anteil der Personensorgeberechtigten zu den Betriebskosten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG). Die Betriebskosten sind gem.

§ 15 Kita

G zu ermitteln. Zur Ermittlung der Elternbeiträge wird eine Kalkulation erstellt. In den Elternbeiträgen sind alle weiteren Leistungen (Ausnahme: Essengeld) gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KitaG enthalten. (2) Essengeld Das Essengeld ist ein Zuschuss durch die Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sind der Gegenwert, den die Personensorgeberechtigten dadurch einsparen, dass das Kind in der Kita/ Hort Mittag isst. (3) Einkommen Grundsätzlich ist das Einkommen als Bruttoeinkommen der Eltern heranzuziehen. Die Ausgestaltung, welches Einkommen die Grundlage bildet und welche Absetzungen vorgenommen werden, richtet sich im Folgenden nach dieser Satzung. Bei Lebensgemeinschaften sowie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es nicht auf die Personensorgeberechtigung für das betreffende Kind an. Steht ein Lebenspartner oder Partner der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (4) Beitragsschuldner/Zahlungsverpflichteter Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigte sind Personen, denen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Kita-Jahr Das Kita-Jahr beginnt gemäß § 2 Abs. 4 KitaG am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. (6) Unterhaltsberechtigte Kinder Als unterhaltsberechtigte Kinder werden alle Kinder berücksichtigt, die sich nicht selbst unterhalten können. Unterhaltsberechtigt ist gem.

§ 1602 Bürgerliches

Gesetzbuch (BGB) nur wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als unterhaltsberechtigte Kinder können insbesondere die Kinder angenommen werden, für die das Kindergeld oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen wird. (7) Besucherkinder Besucherkinder sind Kinder, die die Kindertagesstätte nur vorübergehend betreut werden.

§ 4 – Rechtsanspruch

(1) Das Kind hat gemäß dem § 24 SGB VIII und § 1 dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes in die Kita ist ein Rechtsanspruch gemäß § 1 KitaG und die Anmeldevereinbarung mit dem Träger. Bei verlängerten Betreuungszeiten über die Mindestbetreuungszeit hinaus, ist ein positiver Bescheid des Rechtsanspruches notwendig.

§ 5 – Anmeldung Betreuungsverhältnis

(1) Zwischen dem Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten ist eine Anmeldevereinbarung abzuschließen, die das Betreuungsverhältnis in der Kindertagesstätte regelt. (2) In der Anmeldung sind die Betreuungszeiten für das Kind verbindlich zu regeln. Voraussetzungen für verlängerte Betreuungszeiten ergeben sich aus dem KitaG und dem bestandskräftigen Bescheid gem. § 4 der Satzung. (3) Bei Abweichen von der täglichen Mindestbetreuungszeit kann eine wöchentliche Betreuungszeit festgelegt werden. Diese wöchentliche Betreuungszeit ist hierbei einen Monat im Voraus ab Beginn der wöchentlichen Betreuungszeit mit der betreffenden Kita zu vereinbaren. (4) Bei Kindern unter einem Jahr wird der tatsächliche Betreuungsumfang nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus der häuslichen Abwesenheit der Eltern ergibt, festgelegt.

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz (5) Wechselt das Kind die Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflege so ist vor Anmeldung die Kündigungsbestätigung/Abmeldebestätigung der zuletzt besuchten Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflege vorzulegen.

§ 6 – Betreuungszeiten

(1) Die Betreuungszeit richtet sich nach § 1 Abs. 3 des KitaG. Folgende Betreuungszeiten stehen zur Auswahl: für Kinder bis zu Einschulungbis 6 Std./ tägl. bzw. 30 Std./ Wo. bis 7 Std./ tägl. bzw. 35 Std./ Wo. bis 8 Std./ tägl. bzw. 40 Std./ Wo. bis 9 Std./ tägl. bzw. 45 Std./ Wo. bis 10 Std./ tägl. bzw. 50 Std./ Wo. für Kinder im Grundschulalterbis 4 Std./ tägl. bzw. 20 Std./ Wo. bis 5 Std./ tägl. bzw. 25 Std./ Wo. bis 6 Std./ tägl. bzw. 30 Std./ Wo. bis 7 Std./ tägl. bzw. 35 Std./ Wo. bis 8 Std./ tägl. bzw. 40 Std./ Wo. (2) Innerhalb der Öffnungszeiten kann die Betreuungszeit, unter Berücksichtigung des Rechtsanspruchs, nach Bedarf und im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeit in Anspruch genommen werden. Zur Sicherung einer qualifizierten pädagogischen Betreuung, ist eine Betreuungszeit für Kinder, grundsätzlich in der Kernzeit von 09:00 Uhr bis 15:00 zu ermöglichen. In der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sollte das Kind die pädagogischen Angebote wahrnehmen können und daher in dieser Zeit nicht abgeholt werden, bzw. vor dieser Zeit durch die Personensorgeberechtigten/Eltern in die Kindertagesstätte gebracht worden sein. (3) Der vereinbarte Betreuungsbedarf kann für alle Altersgruppen täglich variabel genutzt werden. Mit der Einrichtungsleitung ist, im Fall der variablen Nutzung, ein fester Wochenturnus zu vereinbaren. Innerhalb einer Woche darf die tatsächliche Inanspruchnahme die vereinbarten Betreuungszeiten nicht überschreiten. (4) Gesetzliche Feiertage, die Schließtage und Erkrankungen des Kindes im Verlauf von Montag bis Freitag haben keine aufschiebende Wirkung auf die verbleibenden Arbeitstage der Woche. Die durch einen Feiertag, Schließtag bzw. eine Erkrankung nicht nutzbaren Betreuungszeiten, können nicht auf die verbleibenden Wochentage verlagert werden. (5) Für den Krippenbereich wird eine Eingewöhnungszeit von bis zu zwei Wochen mit vereinbarter Anwesenheit der Eltern für Kinder angeboten. (6) Änderungen des Betreuungsumfanges müssen von den Personensorgeberechtigten bis zum 15. des Vormonats beantragt werden. Die Änderung wird grundsätzlich mit Beginn des nachfolgenden Monats wirksam. Ausnahmen sind nur bei kurzfristiger Arbeitsaufnahme möglich. (7) An schulfreien Tagen und während der Ferien ist eine erhöhte Betreuung der Hortkinder unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches möglich. Die Zeiten dieser Ferienbetreuung sind beim Träger schriftlich zu beantragen und werden mit der Einrichtung abgestimmt. Der erhöhte Beitrag ermittelt sich aus der Differenz des sonst fälligen Elternbeitrags während der Schulzeit und dem Beitrag, der sich aufgrund der erhöhten Betreuungszeit während der Ferien ergibt. (8) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsausfällen hat die Schule Sorge zu tragen. (9) Die Schließzeiten der Kindereinrichtungen werden vom Träger beschlossen und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Einrichtung kann bis zu 20 Arbeitstage im Jahr ganz oder teilweise geschlossen werden. Darüber hinaus gehende Schließtage werden gesondert vom Träger beschlossen. (10) Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung in der angemeldeten Kita. Es wird ein entsprechender Ersatz für die Sommerschließzeit angeboten, soweit der Bedarf durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern nachgewiesen wird. (11) Gemeinsame Ferien der Familie sind dienlich für das Wohl des Kindes und für die Wahrung des Familienzusammenhanges. Ein ununterbrochener Aufenthalt des Kindes in der Kindertagesstätte dürfte in der Regel dem Kindeswohl nicht entsprechen. (12) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung bei Krankheit des Personals zeitweilig zu schließen, falls Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können, sowie bei ansteckenden Krankheiten oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen. Die Personensorgeberechtigten/ Eltern werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der zeitweiligen Schließung so schnell wie möglich informiert. (13) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus dem in Abs. 12 genannten zwingenden Grund geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadenersatz.

§ 7 – Elternbeitrag

(1) Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Höhe des Elternbeitrags bemisst sich nach: • dem Einkommen der Eltern, • dem vereinbarten Betreuungsumfang/der vereinbarten Betreuungszeit, • der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder • der Betreuungsart des Kindes. (2) Die Elternbeiträge werden nach folgenden Altersgruppen erhoben: • Krippe Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres i. V. m. Abs. 17 • Kindergarten Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt • Hort Kinder im Grundschulalter (3) Die Elternbeiträge sind durch die Beitragsschuldner zu entrichten. (4) Eine Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der Satzung in Verbindung mit den Betreuungszeiten laut Anmeldung mittels eines Elternbeitragsbescheides. (5) Die Elternbeiträge werden jährlich neu festgelegt. (6) Der Elternbeitrag wird für 12 Monate erhoben und gilt als monatlicher Festbetrag. Wenn aufgrund von Schließtagen die Kindertagesstätte mindestens zwei zusammenhängende Wochen geschlossen bleibt, ist der 7. Monat des Kalenderjahres zahlungsfrei. (7) Ein vorübergehendes Fernbleiben des Kindes von der Kita oder ein Betreuungsabbruch ohne rechtsgültige Abmeldung nach § 5 Abs. 7 seitens der Personensorgeberechtigten befreien nicht von der Zahlungspflicht. (8) Für die Eingewöhnungszeit nach § 6 Abs. 5 wird kein Elternbeitrag erhoben. (9) Bei Pflegekindern ist das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist in Höhe des Durchschnittssatzes der Elternbeiträge des Trägers festzusetzen. (10) Bei mehr als einem unterhaltsberechtigten Kind, werden die Beiträge gestaffelt. Der Elternbeitrag vermindert sich bei jedem weiteren unterhaltsberechtigten Kind für jedes betreute Kind um 10%. • für 1 unterhaltsberechtigtes Kind 100% vom Beitrag • für 2 unterhaltsberechtigte Kinderje 90% vom Beitrag • für 3 unterhaltsberechtigte Kinderje 80% vom Beitrag • für 4 unterhaltsberechtigte Kinderje 70% vom Beitrag • für 5 unterhaltsberechtigte Kinderje 60% vom Beitrag • ab dem 6. Kind gilt Beitragsfreiheit (11) Grundlage für die Bestimmung der Höhe des Elternbeitrages bildet das Bruttoeinkommen des Vorjahres in Bezug auf das Kita-Jahr gemäß § 3 Abs. 5. (12) Der Elternbeitrag entsteht auch, wenn das Kind die Betreuung in der Kindertagesstätte beispielsweise durch Urlaub, Krankheit oder Kur nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für die Betreuungszeiten, die aus Gründen höherer Gewalt, z. B. Streik, Unwetter usw., nicht in Anspruch genommen werden konnten. (13) Bei einer Abwesenheit des Kindes von mindestens 4 zusammenhängenden Wochen kann in begründeten Fällen (z. B. Krankenhausaufenthalt des Kindes, Kuraufenthalt des Kindes

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 (3) Die Elternbeiträge können gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind oder seinen Eltern nicht zuzumuten ist. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten. Über die schriftlich einzureichenden Anträge entscheidet der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße. (4) Für Kinder aus Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) und aus Heimeinrichtungen (§ 34 SGB VIII) können die durchschnittlichen Elternbeiträge gem. § 17 Abs. 1 S. 3 KitaG vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße erstattet werden.

§ 9 – Einkommen

I. Einkommen (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Bruttoeinkommen des Vorjahres der in § 3 Abs. 3 der Satzung genannten Personen. Für den Begriff des Einkommens gelten die Vorschriften des § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechend. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehepartners bzw. Lebenspartners ist nicht zulässig. (2) Das Bruttoeinkommen des Vorjahres berechnet sich aus dem Einkommen abzüglich der Absetzungen (Teil I minus Teil II) (3) Zum Einkommen gehören: • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, • Einkünfte aus Kapitalvermögen, • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, • sonstige Einkünfte und Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für Personensorgeberechtigte/Eltern (4) zu den sonstigen Einkünften gehören u. a.: • Renten • Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten/Eltern • Einnahmen nach dem SGB III, wie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Insolvenzausfallgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld • Leistungen nach SGB XII und SGB II • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz • sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, Wehrsoldgesetz • Elterngeld nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; soweit es den Betrag in Höhe von 300 Euro im Monat überschreitet (5) Zum Einkommen gehören nicht: • Einkommen der Kinder (wie Ausbildungsvergütung, Leistungen nach dem BAföG), • Kindergeld, • einmalige Abfindungen, • Pflegegeld wegen Behinderungen • Baukindergeld des Bundes • Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) II. Absetzungen (6) Von dem Einkommen gem. Teil I. können Absetzungen wie folgt vorgenommen werden: a) nachweislich gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltleistungen der in § 3 Abs. 3 der Satzung genannten Personen an nicht in der Familie lebenden Personen, b) Werbungskosten gem. § 9a EStG in der Höhe des jeweiligen geltenden Pauschalsatzes oder die durch den Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen höheren Werbungskosten.

§ 10 – Nachweise und Auskunftspflichten

(1) Bei Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten sind die Beitragsschuldner verpflichtet, und danach jährlich, dem Träger Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen und oder längere, zusammenhängende Erkrankungen) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise die Erstattung des Beitrages gewährt werden. Auf die Gewährung der Erstattung besteht kein Anspruch. (14) Der Elternbeitrag wird als Monatsbeitrag auf der Grundlage der Elternbeitragsberechnung erhoben, Ausnahme ist die Zahlung der Beitragsschuld für Kinder, die als Besucherkinder einen täglichen Elternbeitrag zu zahlen haben. (15) Der Elternbeitrag entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind in die Kita aufgenommen wird und danach mit jedem ersten Tag eines Kalendermonats. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Kita verlässt. Dies gilt auch bei Veränderungen der Betreuungszeit. (16) Erfolgt die Aufnahme des Kindes im Alter bis zur Einschulung vor dem 15. des Monats, wird der volle Elternbeitrag erhoben. Erfolgt die Aufnahme ab dem 15. des Monats, wird der halbe Elternbeitrag berechnet. (17) Der Elternbeitrag für einen Krippenplatz erfolgt mit der Aufnahme in die Krippe, soweit keine Eingewöhnungszeit andere Berechnungen vorsieht. Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn es vorzeitig den Kindergarten besucht oder in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. Ab dem Monat der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt, wird der Beitrag für einen Kindergartenplatz berechnet. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn (1. August) des laufenden Jahres, sofern die Kinder im Hort betreut werden und das KitaG nicht anderes bestimmt. (18) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Betreuungsplatz drei Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger auf Antrag der Personensorgeberechtigten. (19) Wenn ein Kind über die Öffnungszeit der Kita und/oder über die vereinbarte Wochenstundenzeit hinaus betreut werden muss, kann es zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses führen, sofern die Personensorgeberechtigten/Eltern dies zu vertreten haben. Unabhängig davon wird der erhöhte Betreuungsaufwand, in Form eines gesonderten Beitragsbescheides festgesetzt. Der erhöhte Beitrag ermittelt sich aus der Differenz des sonst fälligen Elternbeitrags und dem Beitrag, der sich aufgrund der erhöhten Betreuungszeit ergibt. (20) Für die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit für Hortkinder während schulfreien Tagen und der Ferien gilt § 6 Abs. 7 der Satzung. Die Beiträge richten sich nach der in der Anlage 1 festgelegten Elternbeiträge für die Hortplätze entsprechend der Betreuungszeit. Für die Inanspruchnahme einer geänderten Betreuungszeit ist § 6 Abs. 6 dieser Satzung maßgeblich. (21) Bei getrenntlebenden Elternteilen bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt. In diesem Fall wird das Einkommen des betreuenden Elternteils, einschließlich der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils zugrunde gelegt. (22) Die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge ist in den Anlage 1 zu entnehmen und ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 8 – Beitragsfreiheit/-ermäßigung/-übernahme

(1) Soweit das KitaG Elternbeitragsfreiheit vorsieht, sind für diesen Zeitraum durch die Beitragsschuldner keine Beiträge zu entrichten. Diese Zeiträume sind beitragsfrei. (2) Keinen Elternbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 KitaBBV zahlen Personensorgeberechtigte, wenn diese selbst oder deren Kind • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten oder • Geringverdienende sind, mit einem Haushaltseinkommen von weniger als 20.000,00 € netto im Jahr.

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz

§ 12 – Besucherkinder

(1) Besucherkinder können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden und wenn die personelle und organisatorische Situation der Kindereinrichtung es erlaubt. Auf die Aufnahme besteht kein gesetzlicher Anspruch. Voraussetzung ist die Anmeldung nach § 5. (2) Bei zeitweiliger Unterbringung (max. 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr) von Kindern in Kindertagesstätten ist als Tagessatz der Durchschnittssatz der Elternbeitragstabelle festzusetzen. Die zur Auswahl bestehenden Betreuungszeiten richten sich nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung. (3) Essengeld ist zusätzlich zu zahlen.

§ 13 – Essengeld

Für das Essengeld wird eine gesonderte Satzung erlassen. Das Essengeld ist zusätzlich zum Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Kita-Platzes zu zahlen.

§ 14 – Kündigung/Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Bei Wechsel vom Kindergarten in den Hort oder bei Ablauf des Rechtsanspruches endet das Betreuungsverhältnis nicht automatisch. Es bedarf einer fristgemäßen schriftlichen Änderungsanzeige. (2) Die Personensorgeberechtigten können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Sie ist an das Amt Peitz, Schulstraße 6, 03185 Peitz, zu richten. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens maßgebend. (3) Das Betreuungsverhältnis kann von den Personensorgeberechtigten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 14 Abs. 3) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Betreuungsverhältnisses (§ 14 Abs. 1) nicht zugemutet werden kann. (4) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. (5) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen. Vor der Kündigung hat eine Abmahnung zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, • wenn die Beitragsschuldner trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen zwei Monate nicht nachgekommen sind bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/oder • wenn das Kind oder die Personensorgeberechtigten wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinbarungen in der Anmeldevereinbarung, gegen diese Satzung oder gegen die Hausordnung verstoßen hat. (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (7) Wird das Betreuungsverhältnis wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen beendet, erfolgt eine Neuaufnahme frühestens am 1. Tag des Folgemonats nach vollständiger Begleichung der Rückstände. Weitere Kinder der Personensorgeberechtigten werden erst dann in die Kita aufgenommen, wenn diese Zahlungsrückstände zuvor in voller Höhe beglichen wurden. (8) Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses richtet sich darüber hinaus nach den Regelungen in der Anmeldevereinbarung.

§ 15 – Datenschutzbestimmungen

Im Rahmen der Anmeldung für die Aufnahme und Betreuung in einer Kita und zur Festsetzung der Elternbeiträge werden die dies durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen (Einkommenserklärung). Soweit die Beitragsschuldner in Lebenspartnerschaften im Sinne von § 3 Abs. 3 der Satzung leben, haben die Beitragsschuldner die Verpflichtung, alle erforderlichen und geeigneten Nachweise hinsichtlich Einkommen und Absetzungen auch für die Lebenspartner zu erbringen (= Mitwirkungspflicht). (2) Das Einkommen und Absetzungen sind jährlich für das vorhergehende Jahr mit geeigneten Einkommensnachweisen durch die Beitragsschuldner nachzuweisen. Geeignete Einkommensnachweise sind unter anderem: • Einkommenssteuerbescheid • Lohnsteuerbescheinigung • Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit • Bescheid über Bafög • Nachweis über Krankengeld • Rentenbescheid • Elterngeldbescheid • lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweiseoder andere geeignete Nachweise. Die Einkommensnachweise sind vollständig und ohne Streichungen einzureichen. (3) Bei selbständigen Einkommen sind der Steuerbescheid des vergangenen Jahres, bzw. die vorläufige BWA bzw. Einnahme-Überschussrechnungen des vorherigen Jahres vorzulegen um daraus das durchschnittliche Einkommen zu berechnen. (4) Bei Selbstständigen im ersten Jahr ist eine Einkommensselbsteinschätzung vorzunehmen. (5) Sofern kein Einkommenssteuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr vorliegt, ist bei Selbstständigen zunächst von einer Selbstauskunft auszugehen. In diesem Fall ergeht ein vorläufiger Bescheid. Der Beitragsschuldner hat den Einkommensbescheid dem Träger unverzüglich vorzulegen, sobald der diesen erhält. Kommt der Beitragsschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Höchstbeitrag nach der Elternbeitragstabelle gem. der Anlage 1 der Satzung erhoben. (6) Bei schriftlicher Anerkennung der höchsten Einkommensstufe durch den Beitragsschuldner, ist kein Nachweis des Einkommens bzw. der Absetzungen notwendig. (7) Im Fall der Elternbeitragsbefreiung nach § 2 Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) sind geeignete Belegen durch die Beitragsschuldner unterjährig und unverzüglich vorzulegen. Haben die Beitragsschuldner eine verspätete Abgabe der Belege zu verantworten erfolgt keine Erstattung der zu zahlenden bzw. gezahlten Elternbeiträge. (8) Erbringen die Beitragsschuldner keinen Nachweis, keinen glaubhaft gemachten Nachweis oder unvollständige Nachweise, dann wird der Höchstbeitrag festgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Beitragsschuldner trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung, die gesetzte Frist verstreichen ließ und die Nachweise nicht vollständig erbringt. (9) Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. (10) Die Personensorgeberechtigten/Eltern haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation unverzüglich mitzuteilen. Die gilt grundsätzlich bei: • Adressänderungen/ Wohnortwechsel • Eheschließung der Eltern • Bildung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern • Trennung und/oder Scheidung der Eltern mit einhergehender räumlicher Trennung • Geburt eines im Haushalt lebenden Kindes • Auszug eines Geschwisterkindes usw.

§ 11 – Fälligkeiten/Zahlungsweise

(1) Der Elternbeitrag wird mit dem ersten Tag des Entstehens der Beitragsschuld zum 15. des laufenden Monats fällig. (2) Der Elternbeitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen und sollte über SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. (3) Nicht gezahlte Elternbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg).

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 nach dieser Satzung erhobenen Daten, insbesondere Namen, Anschriften und Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie sonstige notwendige Daten der Personensorgeberechtigten/Eltern erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

§ 16 – Inkrafttreten

Die Satzung der Gemeinde Drachhausen / Hochoza zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Drachhausen / Hochoza tritt zum 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Drachhausen / Hochoza zur Erhebung und zur Höhe der Eltern-und Essengeldbeiträge in der Kita „Regenbogen“ Drachhausen, beschlossen am 23.11.2001 und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Drachhausen zur Erhebung und zur Höhe der Eltern-und Essengeldbeiträge in der Kita „Regenbogen“ Drachhausen, beschlossen am 20.01.2012 außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 14.06.2023 Elvira Hölzner Amtsdirektorin

  • Siegel -

Anlage 1 - Elternbeitragstabelle

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Die Eingangstore sind ständig geschlossen zu halten. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof dem Zweck des Ortes und der Würde der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besuchenden zu nehmen. Den Anweisungen der Bediensteten der Gemeinde Drachhausen/Hochoza und dem Amt Peitz/Picnjo ist zu folgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grab aufsuchen wollen. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge der Gemeinde Drachhausen/Hochoza oder seiner Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräder dürfen nur geschoben werden, b) das Lärmen, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhalten, c) pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen, d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (Plaste- und Glasabfälle sind grundsätzlich nicht über den Friedhofsmüll zu entsorgen) f) Einfriedungen zu übersteigen, den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen, g) Tiere mitzubringen, h) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen, i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführen, j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden können, l) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführen,

m) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo Druckschriften zu verteilen, n) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind. (4) Die Grababfälle sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Hierbei sind besonders die Ausführungen im Absatz 3 e) und generell die Abfalltrennung zu beachten. Die Entsorgung der Friedhofsabfälle erfolgt durch die Gemeinde Drachhausen/Hochoza. Die Entsorgungskosten (Bewirtschaftungskosten) sind von den nutzungsberechtigten Personen entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu tragen. (5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt auf eigene Gefahr. (6) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen erlauben, sofern die Veranstaltungen nicht dem Zweck der stillen Einkehr widersprechen. Der Antrag auf Erlaubnis ist spätestens ein Monat vor dem vorgesehenen Termin zu stellen. Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18], S. 6) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 24]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza in ihrer Sitzung am 25.05.2023 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drachhausen/Hochoza.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Verwaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. (2) Der Friedhof dient der Beisetzung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, der Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie die Pflege des Andenkens der beigesetzten Person. (3) Die Beisetzung anderer Personen kann mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Drachhausen/ Hochoza im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zugelassen werden, solange die Gewährleistungspflicht nach § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht gefährdet wird.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof, Friedhofseinrichtungen oder einzelne Grabstätten können aus öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) und/oder nach seiner Schließung einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Schließung und Aufhebung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, bestehen, werden den nutzungsberechtigten Personen auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Schließung zu stellen. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der in § 7 dieser Satzung festgelegten Ruhezeit der letzten Bestattung aufgrund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den nutzungsberechtigten Personen für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder anderem Friedhofsteil eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Gemeinde Drachhausen/Hochoza in die neuen Grabstätten umzubetten. (5) Die Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vor der Umbettung öffentlich bekannt gemacht. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 bzw. 4 werden von der Gemeinde Drachhausen/Hochoza kostenfrei in ähnlicher Weise wie die durch die Nutzungsrechte erworbenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechts.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023

§ 8 – Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof stehen folgende Grabstätten zur Verfügung: a) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 9 der Satzung), b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 10 der Satzung), c) Urnengemeinschaftsgrabstätte (§ 11 der Satzung). (2) Bei der Vergabe einer Grabstätte sollen die Wünsche der Antragsteller weitestgehend berücksichtigt werden, ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 9 – Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mit ein, zwei oder mehr Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Person beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen beträgt 25 Jahre. (3) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anstelle eines Körpers auch Totenasche beigesetzt werden. Pro Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der Totenasche darf während der Ruhezeit nicht oberhalb eines bereits beigesetzten Körpers (Sarg) erfolgen. (4) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: einstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 1,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 meinstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene ab dem vollendeten
  2. 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 mzweistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 3,00 m Abstand: 0,50 mdreistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 4,50 m Abstand: 0,50 m § 10 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten mit vier Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche verstorbener Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre. (3) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 1,10 m Breite: 1,10 m Abstand: 0,50 m § 11 Urnengemeinschaftsgrabstätte Die Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte, in der in einem Rasenfeld die Totenasche von Personen beigesetzt wird, § 6 Gewerbliche Tätigkeit (1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbaren Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen bedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung. c) einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die die Gewerbetreibenden auf Verlangen den Beschäftigten der Gemeinde Drachhausen/Hochoza und des Amtes Peitz/ Picnjo vorzulegen haben. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagen zu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende oder andere auf dem Friedhof Tätige Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird. (8) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, den Missbrauch ihrer Zulassung ermöglichen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Wird die Zulassung entzogen oder beenden die Gewerbetreibenden ihre Tätigkeiten vor Ablauf der Zeit, für die ihnen die Berechtigungskarte ausgestellt wurde, so haben sie diese unverzüglich an die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zurückzugeben. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg. § 42a des VwVfG in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg findet für diese Genehmigungen Anwendung. III. Grabstätten § 7 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgta) für Körper 25 Jahre undb) für Totenasche 15 Jahre.

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz (8) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in der ortsüblichen Weise bekannt gegeben. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge mit Zustimmung der betreffenden Person über auf die: a) durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, b) Kinder, c) Eltern, d) Geschwister, e) Enkelkinder (in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter), f) Großeltern, g) Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Kommt für den Übergang des Nutzungsrechtes ein Paar (z.B. b) oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweils ältere der jüngeren Person vor. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden. (10) Lehnen die in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen den Übergang des Nutzungsrechtes ab und ist auch keine sonstige Person vorhanden, auf die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo das Nutzungsrecht übertragen werden kann, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo die Grabstätte abräumen und die Gräber mit Rasen einsähen. Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.

§ 14 – Anmeldung der Beisetzung

(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: a) Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt, b) sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person eine Vertreterin oder ein Vertreter (z. B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung, c) der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde, d) bei Fehlgeborenen eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt ergibt sowie Name und Anschrift der Mutter, e) den Nachweis des Nutzungsrechtes, sofern eine Beisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, Ausnahmen können zugelassen werden.

§ 15 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Der nutzungsberechtigten Person obliegt die Beisetzung einschließlich der Aushebung und Schließen des Grabes, des Transportes und des Versenkens des Sarges oder Urne durch die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Die Arbeiten sind mit der erforderlichen Sachkunde nach den Vorschriften dieser Satzung durchzuführen. ohne dass das einzelne Grab erkennbar ist. Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Rasenfläche ist untersagt. Das Ablegen von Blumenschmuck o. Ä. ist nur an der dafür eingerichteten Stelle möglich. IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist in ihrer gesamten Größe so zu gestalten, dass das pietätvolle Gedenken an die Verstorbenen in einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen mit Aussagen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist verboten. (2) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo werden einheitliche Grabfelder mit den entsprechenden Gestaltungsgrundsätzen eingerichtet. (3) Einfassungen der Grabstätten sind bis zur äußeren Begrenzung zulässig. Sie dürfen aus Naturstein oder niedrigen Heckenpflanzen bestehen. Die Errichtung von Zäunen ist nicht gestattet. Die Grabeinfassungen mit Naturstein (Kiesel, Marmorsteinen etc.), Rinden oder ähnlichen Materialien aufzufüllen ist zulässig. Platten, welche das ganze Grab bedecken werden nur auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo genehmigt. (4) Jede Bepflanzung der Rasenfelder der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist untersagt. Auf allen Grabstätten ist die Bepflanzung mit Bäumen untersagt. Soweit eine Bepflanzung der Grabstätte erlaubt ist, dürfen die Gewächse andere Grabstätten oder die sonstigen Anlagen sowie Wege des Friedhofes nicht beeinträchtigen. V. Beisetzungen

§ 13 – Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Drachhausen/Hochoza. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (nutzungsberechtigte Personen) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstätte ist auch vor Eintritt eines Todesfalls möglich. (2) Die nutzungsberechtigte Person ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden. (3) Die Beisetzung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldung nach § 14 der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechtes. (4) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben. Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. Durch das Nutzungsrecht erlangt die berechtigte Person das Recht auf ausschließliche Gestaltung und Pflege der ausgewählten Grabstätte durch sich und seine Angehörigen bzw. seinen Rechtsnachfolger. (5) Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstätte, auf Verlängerung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechtes besteht nicht. (6) Eine Beisetzung in einer noch freien Grabstelle einer zwei-oder mehrstelligen Wahlgrabstätte ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 7) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antrag auf Verlängerung ist zu entsprechen, wenn keine Schließung nach § 3 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Person ihre Pflichten nach dieser Satzung nicht grob missachtet hat. (7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Grabstätte ist nach den Vorschriften dieser Satzung dauerhaft instand zu halten und zu pflegen. Zur Ausübung der Pflegearbeiten kann sich die nutzungsberechtigte Person auch Dritter bedienen. Nebenflächen von Grabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person anteilig sauber zu halten. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, auch im Fall der Nichtbelegung. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo prüft mindestens einmal im Jahr die Standfestigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo nicht innerhalb von acht Wochen hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo dazu auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ermächtigt. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen entfernen. Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Pflanzen von der Grabstätte von der bisher nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung Drachhausen/Hochoza beräumt werden.

§ 20 – Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten

(1) Kommt eine nutzungsberechtigte Person den Pflichten nach

§ 19 nicht nach, wird sie von der Friedhofsverwaltung des Amtes

Peitz/Picnjo aufgefordert, die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. § 19 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der gesetzten Frist ihren Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen und instandsetzen, insbesondere die Verkehrssicherheit herstellen oder die Grabstätte ganz oder teilweise beräumen und die Gräber mit Rasen einsäen. Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren. VI. Schlussvorschriften

§ 21 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 22 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza zu entrichten. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberkante des Sarges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für die Beisetzung von Särgen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind die Gräber so auszuheben, dass die in der Grabstätte zugelassene Anzahl der Beisetzungen erfolgen kann. (3) Es gelten die §§ 6 bis 9 und die Anlage 1 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 – Särge und Urnen

(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten und sie müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein. Die Kleidung von Leichen soll aus Papierstoff und Naturmaterialien bestehen. (2) Auf Antrag wird eine Befreiung vom Sargzwang erteilt, wenn die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat, in der die Beisetzung in einem Sarg nicht vorgesehen oder unerwünscht ist.

§ 17 – Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle

(1) Trauerfeiern können am Grab oder in der Trauerhalle stattfinden. (2) Die Trauerhalle dient ausschließlich zur Durchführung von Trauerfeiern. Ihre Benutzung ist bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung. (3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen. Särge müssen während der Benutzung der Trauerhalle geschlossen sein.

§ 18 – Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. Dem Antrag ist beizufügen: a) die Angabe der Grabstätte, auf der das Grabmal errichtet werden soll, b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Anderenfalls kann die Errichtung durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo versagt werden. Die Grabmale sind in einer Flucht zu setzen. (3) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien" der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Verbindung mit der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist.

§ 19 – Pflichten der nutzungsberechtigten Person

(1) Sofern es sich nicht um die Urnengemeinschaftsgrabstätte handelt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 24]) und der Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, beschlossen am 25.05.2023, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza in ihrer Sitzung am 25.05.2023 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Grundsatz

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen in der Gemeinde Drachhausen/Hochoza sowie den Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist die nutzungsberechtigte Person einer Grabstätte. (2) Die Gebühren einer Amtshandlung hat auch zu entrichten, wer diese veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebührenerhebung

(1) Die Gebührenerhebung obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung und bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Zuzüglich kann im Rahmen gesetzlicher Änderungen die anfallende Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abweichend davon sind die jährlichen Gebühren nach

§ 4 Abs. 5 dieser Satzung am 01.07. des jeweiligen Jahres fällig.

(3) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 (GVBl. I/13, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl. I/18, [Nr. 22], S. 29). Eine Aufrechnung ist unzulässig.

§ 4 – Gebühren

(1) Gebühr für den Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (Grabstelleneinrichtungsgebühr und Bewirtschaftungskosten für die Nutzungszeit) a) einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr 271,54 Eurob) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) für Verstorbene ab dem vollendeten
  2. 6. Lebensjahr - einstellig 306,84 Euro - zweistellig 483,37 Euro - dreistellig 615,77 Euroc) Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 209,74 Eurod) Wiedererwerb (Verlängerung) des Nutzungsrechtes (pro Jahr) - bei Wahlgrabstätten nach a) bis b) 1/25 der Gebühr nach a) bis b) - bei Urnenwahlgrabstätten nach c) 1/20 der Gebühr nach c) (2) Beisetzung einer Urne auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte 695,67 Euro (3) Gebühr für eine Bestattung in eine Wahlgrabstätte nach § 4 Absatz 1 b) und c) oder in eine Gemeinschaftsgrabstätte nach § 4 Absatz 2 (Bestattungsgebühr) 159,59 Euro § 23 Ordnungswidrigkeiten Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wera) sich entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeit oder trotz Untersagung auf dem Friedhof aufhält, b) den Verboten des § 5 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt, insbesondere - entgegen § 5 Abs. 3a) Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Ausnahmegenehmigung befährt, - entgegen § 5 Abs. 3e) und Abs. 4 Abraum oder Abfälle ohne Ausnahmegenehmigung außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, - entgegen § 5 Abs. 3f) den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, - entgegen § 5 Abs. 3g) Tiere ohne Ausnahmegenehmigung mitbringt, - entgegen § 5 Abs. 3l) Waren, Dienst- und Werkleistungen anbietet oder bewirbt, - entgegen § 5 Abs. 3m) Druckschriften ohne Ausnahmegenehmigung verteilt, c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo auf dem Friedhof gewerblich tätig ist oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 7 missachtet, d) entgegen § 11 Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstige Gegenstände auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte ablegt, e) entgegen § 18 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo errichtet oder verändert, f) entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 Herbizide oder Pestizide einsetzt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. IS. 4607) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung. § 24 Haftung Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch den Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Drachhausen/Hochoza nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. § 25 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, beschlossen am 17.06.2021, außer Kraft. Peitz/Picnjo, 05.06.2023 E. Hölzner Amtsdirektorin
  • Siegel -

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19] S. 286) zuletzt geändert durch

Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. I/22, [Nr. 18]),

S. 6), des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, [Nr. 36]), des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023

§ 79 BbgWG in Verbindung mit § 40 Wasserhaushaltsgesetz

(WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023, Nr. 5), des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz–WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. I, S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.05.2002 (BGBl. I, S. 1578), des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 13.03.1995 (GVBl. 1/95, Nr. 03, S.14), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.12.2017 (GVBl 1/17, Nr. 28), und der Satzung des Gewässerverbandes Spree-Neiße, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg, Jahrgang 32, Nr. 14 vom 14.04.2021, S. 357 sowie der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nördlicher Spreewald“, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg, Jahrgang 31, Nr. 49 vom 09.12.2020, S. 1224, hat die Gemeindevertretung Drachhausen/Hochoza in ihrer Sitzung am 25.05.2023 folgende Satzung zur Umlage der an den Gewässerverband Spree-Neiße und den Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ zu entrichtenden Verbandsbeiträge beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

(1) Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza ist aufgrund des § 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gesetzliches Pflichtmitglied des Gewässerverbandes Spree-Neiße sowie des Wasser- und Bodenverbandes „Nördlicher Spreewald“ für all diejenigen Flächen im Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft stehen. Den Gewässerverbänden obliegt innerhalb ihrer Verbandsgebiete gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m.

§ 40 Wasserhaushaltsgesetz

(WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) unter anderem die Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung. (2) Die Verbandsmitglieder haben gemäß § 25 der Neufassung der Satzung des Gewässerverbandes Spree-Neiße, erschienen im Amtsblatt für Brandenburg, Jahrgang 32, Nr. 14 vom 14.04.2021 und gemäß § 29 der Neufassung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Nördlicher Spreewald“ erschienen im Amtsblatt für Brandenburg, Jahrgang 31, Nr. 49 vom 09.12.2020 den Verbänden Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geldleistungen und sind öffentliche Abgaben.

§ 2 – Umlagetatbestand

(1) Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza erhebt kalenderjährlich eine Umlage, mit der die von ihr an den Gewässerverband Spree-Neiße und den Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten derjenigen Grundstücke, die von den Verbänden erfasst und gegenüber der Gemeinde Drachhausen/Hochoza mit einem Beitragsbescheid veranlagt wurden. Entsprechend § 80 Abs. 2 BbgWG werden die Verwaltungskosten nur in Höhe von bis zu 15 von Hundert des umlagefähigen Beitrags umgelegt. (2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. (3) Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu erheben ist, und wird nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides der Gewässerverbände gegenüber der Gemeinde für das Kalenderjahr festgesetzt (Veranlagungsjahr).

§ 3 – Umlageschuldner

(1) Umlageschuldner ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlage (am 01.01. des Kalenderjahres) gemäß § 2 Abs. 3 Eigentümer eines Grundstückes im Gemeindegebiet ist und zwar auch dann, wenn er das Grundstück im Laufe des Kalenderjahres veräußert hat. (4) Gebühr für eine Nutzung der Trauerhalle 106,82 Euro (5) Nebenkosten (jährliche Bewirtschaftungskosten) Für Gräber, für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht bestand, werden bis zum Ablauf dieses bestehenden Nutzungsrechtes jährlich erhoben: - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 6,26 Euro - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene ab dem vollendeten

  1. 6. Lebensjahr 10,43 Euro - je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 31,29 Euro - je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 46,94 Euro - je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 5,05 Euro Läuft der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits begonnene Nutzungszeitraum aus und erfolgt ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes, sind nach dem Wiedererwerb keine weiteren Nebenkosten zu entrichten. (5a) Für den Gebührenschuldner besteht die Möglichkeit, auf Antrag diese jährlichen Nebenkosten bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes in einer Summe zu entrichten. In diesem Fall gilt folgende ermäßigte Gebühr pro Jahr: - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 2,12 Euro - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen für Verstorbene ab dem vollendeten
  2. 6. Lebensjahr 3,53 Euro - je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 10,59 Euro - je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 15,89 Euro - je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 1,74 Euro § 5 Inkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, beschlossen am 28.04.2006 und die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, beschlossen am 17.06.2021 außer Kraft. Peitz/Picnjo, 05.06.2023 E. Hölzner Amtsdirektorin
  • Siegel -

Satzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza zur Umlage der an den Gewässerverband Spree-Neiße und den Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ zu entrichtenden Verbandsbeiträge Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. 1/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30.06.2022 (GVBl. 1/22, Nr. 18, S.6) sowie des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. 1/04, Nr. 8, S. 174), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. 1/19, Nr. 36), des § 80 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.03.2012 (GVBl. 1/12, Nr. 20), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2017 (GVBl. 1/17, Nr. 28), sowie des

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz (2) Ist für ein Grundstück ein Erbbaurecht bestellt, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner. (4) Eigentümerwechsel und katasterliche Veränderungen am Grundstück (Neuvermessungen, Verschmelzungen u. a.) sind von Eigentümern und Erbbauberechtigten unverzüglich beim Amt Peitz/Picnjo mit Nachweisen schriftlich anzuzeigen.

§ 4 – Umlagemaßstab

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche des Grundstücks zum Zeitpunkt der Entstehung der Umlagepflicht gemäß § 2 Abs. 3.

§ 5 – Umlagesatz

Die Bemessung der Umlage bestimmt sich nach der Größe der Fläche in Quadratmetern und nach der Nutzungsartengruppen, der die Flächen im Liegenschaftskataster zugeordnet sind. Die Nutzungsartengruppen der Flächen sind drei Vorteilsgebietstypen zugeteilt. Der Umlagesatz beträgt kalenderjährlich pro Quadratmeter der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche ab dem Veranlagungsjahr 2023: für den Gewässerverband Spree-Neiße Vorteilsgebietstyp Beitragsbemessungsfaktor Umlagesatz pro Quadratmeter

  1. 1. Siedlung/Verkehr 2,0 0,0025852 €
  2. 2. Landwirtschaft 1,0 0,0012926 €
  3. 3. Wald 0,5 0,0006463 € und für den Wasser- und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ Vorteilsgebietstyp Beitragsbemessungsfaktor Umlagesatz pro Quadratmeter
  4. 1. Siedlung/Verkehr 2,0 0,003752 €
  5. 2. Landwirtschaft 1,0 0,001876 €
  6. 3. Wald 0,5 0,000938 € § 6 Entstehen und Fälligkeit der Umlage (1) Die Umlage wird kalenderjährlich erhoben. (2) Die Umlage wird als Jahresumlage erhoben. (3) Die Umlage entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das sie zu zahlen ist. (4) Die Umlage ist am 15.08. des Veranlagungsjahres fällig, es sei denn: a) der Umlagebescheid oder ein Änderungsbescheid wird nach dem 14.08. des Veranlagungsjahres bekannt gegeben; die zu entrichtende Umlage ist dann einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. b) Umlageschuldner werden für zurückliegende Jahre vor dem 14.08. des Veranlagungsjahres nachveranlagt; die zu entrichtende Umlage ist dann ebenfalls einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig. § 7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Drachhausen zur Umlage der an den Gewässerverband Spree-Neiße und den Wasser-und Bodenverband „Nördlicher Spreewald“ zu entrichtenden Verbandsbeiträge, beschlossen von der Gemeindevertretung Drachhausen am 06.05.2021, außer Kraft. (3) Soweit eine Umlageschuld nach dem bisherigen Recht entstanden ist, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Umlageschuld gegolten haben. Peitz/Picnjo, den 13.06.2023 Elvira Hölzner
  • Siegel -

Amtsdirektorin

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Anlage 2 zur Satzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza zur Umlage der an den Gewässerverband Spree-Neiße zu entrichtenden Verbandsbeiträge Kalkulation der Verwaltungskosten für die Umlage der Verbandsbeiträge des Gewässerverbandes Spree-Neiße Anrechenbare Verwaltungskosten: Zu den anrechenbaren Verwaltungskosten gehören die Personalkosten der/des Stelleninhaberin/s, zuzüglich 20 % Gemeinkosten und 20 % Sachkosten. Der/die Stelleninhaber/in benötigt 40 % zur Bearbeitung der Umlage der Verbandslasten des Gewässerverbandes Spree-Neiße.

Gemäß § 80 Abs. 2 BbgWG dürfen die kalkulierten Verwaltungskosten 15 % des umlagefähigen Beitrages nicht übersteigen. Der Gewässerverband Spree-Neiße hat in seiner Verbandsversammlung am 30.11.2022 einen Beitrag in Höhe von 11,24

  1. 2. für Vorteilstyp 2, Beitragsbemessungsfaktor 1,0 beschlossen. x 15% = + maximal umlagefähiger Beitrag Beitrag Gewässerverband Spree- 2 = Umlagesatz Gewässerverband Spree-Neiße + = -Neiße über der gesetzlich vorgesehenen Kostenobergrenze. Aus diesem Grund w 2 zum Ansatz gebracht. Die Umlage zur Deckung der Verbandslasten für den Gewässerverband Spree-Neiße beträgt:

Sachbearbeiter/in Boden- und Gewässerumlage gem. KGSt Gemeinkosten gem. KGSt Sachkosten gem. KGSt 53.500.0

21.400.0

40% 20% 20% 21.400,00 4.280.0

1.940.0

Summe Verwaltungskosten

Ermittlung der umlagefähigen Flächen Gewässerverband Spree-Neiße Wasser-

+ 126.032.921 m2 3.999 m2 Summe umlagefähige Flächen

126.036.920 m2 Berechnung der Verwaltungskosten ie m2

Flächen Vorteilsgebiet 2, Beitragsbemessungsfaktor Daraus ergibt sich für Flächen Vorteilsgebiet 1, Beitragsbemessungsfaktor Flächen Vorteilsgebiet 3, Beitragsbemessungsfaktor 0,5 Verwaltungskosten Summe umlagefähige Fläche 126.036.920 m2

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz Anlage zur Satzung zur Umlage der an die Gewässerverbände zu entrichtenden Verbandsbeiträge Anlage (zu § 5)

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Gemeinde Tauer Satzung der Gemeinde Tauer/Turjej zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Tauer / Turjej (Elternbeitragssatzung) Auf Grundlage von • §§ 3 Abs. 2, 28 Abs. 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07 Nr. 19 S. 286), in der aktuell gültigen Fassung • in Verbindung mit § 90 des achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 08.12.1998, in der jeweils geltenden Fassung • §§ 1; 2; 12; 17 ff., 18, 22 und 23 in Verbindung mit dem Zweiten Gesetzes zur Ausführung des achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kindertagesstättengesetz (KitaG) vom 27. Juni 2004 (GVBI. //04 Nr. 16 S. 384), in der jeweils geltenden Fassung • §§ 67 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X, 2. Kapitel) vom 18.01.2011 (BGBI. I S. 130), in der jeweils geltenden Fassung • Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-Kita-Gesetz) des Bundes vom 19.12.2018 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer/Turjej in seiner Sitzung am 11.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Die Satzung bildet die rechtliche Grundlage des Trägers für die Erhebung von Elternbeiträgen der Personensorgeberechtigten/ Eltern für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Tauer/Turjej auf der Grundlage des SGB VIII und den landesrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg. Der Rechtsanspruch für die Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte obliegt dem Kind. Die Satzung gibt die Rechtsgrundlage, dass die Personensorgeberechtigten für das Kind zu Elternbeiträgen herangezogen werden können. Diese Satzung ist daher zur Aufgabenerfüllung des Rechtsanspruches des Kindes zu verstehen und auf das Allgemeinwohl des Kindes ausgerichtet. Die Gemeinde Tauer/Turjej betreibt zur Betreuung der Kinder Kindertagesstätten (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort) und erhebt für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Elternbeiträge.

§ 2 – Geltungsbereich

Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte in der Gemeinde Tauer / Turjej (nachfolgend Kita genannt) werden Elternbeiträge nach dieser Satzung erhoben.

§ 3 – Begriffsbestimmung

(1) Elternbeiträge Elternbeiträge sind der Anteil der Personensorgeberechtigten zu den Betriebskosten gem. § 17 Abs. 1 S. 1 Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG). Die Betriebskosten sind gem.

§ 15 Kita

G zu ermitteln. Zur Ermittlung der Elternbeiträge wird eine Kalkulation erstellt. In den Elternbeiträgen sind alle weiteren Leistungen (Ausnahme: Essengeld) gem. § 17 Abs. 1 S. 2 KitaG enthalten. (2) Essengeld Das Essengeld ist ein Zuschuss durch die Personensorgeberechtigten zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen. Die durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen sind der Gegenwert, den die Personensorgeberechtigten dadurch einsparen, dass das Kind in der Kita/ Hort Mittag isst. (3) Einkommen Grundsätzlich ist das Einkommen als Bruttoeinkommen der Eltern heranzuziehen. Die Ausgestaltung, welches Einkommen die Grundlage bildet und welche Absetzungen vorgenommen werden, richtet sich im Folgenden nach dieser Satzung. Bei Lebensgemeinschaften sowie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Dabei kommt es nicht auf die Personensorgeberechtigung für das betreffende Kind an. Steht ein Lebenspartner oder Partner der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in keiner kindschaftsrechtlichen Beziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unberücksichtigt. (4) Beitragsschuldner/Zahlungsverpflichteter Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Personensorgeberechtigte sind Personen, denen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Kita-Jahr Das Kita-Jahr beginnt gemäß § 2 Abs. 4 KitaG am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. (6) Unterhaltsberechtigte Kinder Als unterhaltsberechtigte Kinder werden alle Kinder berücksichtigt, die sich nicht selbst unterhalten können. Unterhaltsberechtigt ist gem.

§ 1602 Bürgerliches

Gesetzbuch (BGB) nur wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Als unterhaltsberechtigte Kinder können insbesondere die Kinder angenommen werden, für die das Kindergeld oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen wird. (7) Besucherkinder Besucherkinder sind Kinder, die in der Kindertagesstätte nur vorübergehend betreut werden.

§ 4 – Rechtsanspruch

(1) Das Kind hat gemäß dem § 24 SGB VIII und § 1 dem Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg einen Anspruch auf Kindertagesbetreuung. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Kindes in die Kita ist ein Rechtsanspruch gemäß § 1 KitaG und die Anmeldevereinbarung mit dem Träger. Bei verlängerten Betreuungszeiten über die Mindestbetreuungszeit hinaus, ist ein positiver Bescheid des Rechtsanspruches notwendig.

§ 5 – Anmeldung Betreuungsverhältnis

(1) Zwischen dem Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten ist eine Anmeldevereinbarung abzuschließen, die das Betreuungsverhältnis in der Kindertagesstätte regelt. (2) In der Anmeldung sind die Betreuungszeiten für das Kind verbindlich zu regeln. Voraussetzungen für verlängerte Betreuungszeiten ergeben sich aus dem KitaG und dem bestandskräftigen Bescheid gem. § 4 der Satzung. (3) Bei Abweichen von der täglichen Mindestbetreuungszeit kann eine wöchentliche Betreuungszeit festgelegt werden. Diese wöchentliche Betreuungszeit ist hierbei einen Monat im Voraus ab Beginn der wöchentlichen Betreuungszeit mit der betreffenden Kita zu vereinbaren. (4) Bei Kindern unter einem Jahr wird der tatsächliche Betreuungsumfang nach dem tatsächlichen Bedarf, der sich aus der häuslichen Abwesenheit der Eltern ergibt, festgelegt. (5) Wechselt das Kind die Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflege so ist vor Anmeldung die Kündigungsbestätigung/Ab-

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitzmeldebestätigung der zuletzt besuchten Kindertagesstätte bzw. Kindertagespflege vorzulegen.

§ 6 – Betreuungszeiten

(1) Die Betreuungszeit richtet sich nach § 1 Abs. 3 des KitaG. Folgende Betreuungszeiten stehen zur Auswahl: für Kinder bis zu Einschulung bis 6 Std./tägl. bzw. 30 Std./Wo. bis 7 Std./tägl. bzw. 35 Std./Wo. bis 8 Std./tägl. bzw. 40 Std./Wo. bis 9 Std./tägl. bzw. 45 Std./Wo. bis 10 Std./tägl. bzw. 50 Std./Wo. für Kinder im Grundschulalter bis 4 Std./tägl. bzw. 20 Std./Wo. bis 5 Std./tägl. bzw. 25 Std./Wo. bis 6 Std./tägl. bzw. 30 Std./Wo. bis 7 Std./tägl. bzw. 35 Std./Wo. bis 8 Std./tägl. bzw. 40 Std./Wo. (2) Innerhalb der Öffnungszeiten kann die Betreuungszeit, unter Berücksichtigung des Rechtsanspruchs, nach Bedarf und im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeit in Anspruch genommen werden. Zur Sicherung einer qualifizierten pädagogischen Betreuung, ist eine Betreuungszeit für Kinder, grundsätzlich in der Kernzeit von 09:00 Uhr bis 15:00 zu ermöglichen. In der Zeit von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr sollte das Kind die pädagogischen Angebote wahrnehmen können und daher in dieser Zeit nicht abgeholt werden, bzw. vor dieser Zeit durch die Personensorgeberechtigten/Eltern in die Kindertagesstätte gebracht worden sein. (3) Der vereinbarte Betreuungsbedarf kann für alle Altersgruppen täglich variabel genutzt werden. Mit der Einrichtungsleitung ist, im Fall der variablen Nutzung, ein fester Wochenturnus zu vereinbaren. Innerhalb einer Woche darf die tatsächliche Inanspruchnahme die vereinbarten Betreuungszeiten nicht überschreiten. (4) Gesetzliche Feiertage, die Schließtage und Erkrankungen des Kindes im Verlauf von Montag bis Freitag haben keine aufschiebende Wirkung auf die verbleibenden Arbeitstage der Woche. Die durch einen Feiertag, Schließtag bzw. eine Erkrankung nicht nutzbaren Betreuungszeiten, können nicht auf die verbleibenden Wochentage verlagert werden. (5) Für den Krippenbereich wird eine Eingewöhnungszeit von bis zu zwei Wochen mit vereinbarter Anwesenheit der Eltern für Kinder angeboten. (6) Änderungen des Betreuungsumfanges müssen von den Personensorgeberechtigten bis zum 15. des Vormonats beantragt werden. Die Änderung wird grundsätzlich mit Beginn des nachfolgenden Monats wirksam. Ausnahmen sind nur bei kurzfristiger Arbeitsaufnahme möglich. (7) An schulfreien Tagen und während der Ferien ist eine erhöhte Betreuung der Hortkinder unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches möglich. Die Zeiten dieser Ferienbetreuung sind beim Träger schriftlich zu beantragen und werden mit der Einrichtung abgestimmt. Der erhöhte Beitrag ermittelt sich aus der Differenz des sonst fälligen Elternbeitrags während der Schulzeit und dem Beitrag, der sich aufgrund der erhöhten Betreuungszeit während der Ferien ergibt. (8) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsausfällen hat die Schule Sorge zu tragen. (9) Die Schließzeiten der Kindereinrichtungen werden vom Träger beschlossen und rechtzeitig bekannt gegeben. Die Einrichtung kann bis zu 20 Arbeitstage im Jahr ganz oder teilweise geschlossen werden. Darüber hinaus gehende Schließtage werden gesondert vom Träger beschlossen. (10) Während der Schließtage und der Schließzeiten besteht kein Anspruch auf Betreuung in der angemeldeten Kita. Es wird ein entsprechender Ersatz für die Sommerschließzeit angeboten, soweit der Bedarf durch die Personensorgeberechtigten/ Eltern nachgewiesen wird. (11) Gemeinsame Ferien der Familie sind dienlich für das Wohl des Kindes und für die Wahrung des Familienzusammenhanges. Ein ununterbrochener Aufenthalt des Kindes in der Kindertagesstätte dürfte in der Regel dem Kindeswohl nicht entsprechen. (12) Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung bei Krankheit des Personals zeitweilig zu schließen, falls Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können, sowie bei ansteckenden Krankheiten oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen. Die Personensorgeberechtigten/Eltern werden über den Grund und die voraussichtliche Dauer der zeitweiligen Schließung so schnell wie möglich informiert. (13) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus dem in Abs. 12 genannten zwingenden Grund geschlossen, haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadenersatz.

§ 7 – Elternbeitrag

(1) Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Die Höhe des Elternbeitrags bemisst sich nach: • dem Einkommen der Eltern, • dem vereinbarten Betreuungsumfang/der vereinbarten Betreuungszeit, • der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder • der Betreuungsart des Kindes. (2) Die Elternbeiträge werden nach folgenden Altersgruppen erhoben: • Krippe Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres i. V. m. Abs. 17 • Kindergarten Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt • Hort Kinder im Grundschulalter (3) Die Elternbeiträge sind durch die Beitragsschuldner zu entrichten. (4) Eine Festsetzung erfolgt auf der Grundlage der Satzung in Verbindung mit den Betreuungszeiten laut Anmeldung mittels eines Elternbeitragsbescheides. (5) Die Elternbeiträge werden jährlich neu festgelegt. (6) Der Elternbeitrag wird für 12 Monate erhoben und gilt als monatlicher Festbetrag. Wenn aufgrund von Schließtagen die Kindertagesstätte mindestens zwei zusammenhängende Wochen geschlossen bleibt, ist der 7. Monat des Kalenderjahres zahlungsfrei. (7) Ein vorübergehendes Fernbleiben des Kindes von der Kita oder ein Betreuungsabbruch ohne rechtsgültige Abmeldung nach § 5 Abs. 7 seitens der Personensorgeberechtigten befreien nicht von der Zahlungspflicht. (8) Für die Eingewöhnungszeit nach § 6 Abs. 5 wird kein Elternbeitrag erhoben. (9) Bei Pflegekindern ist das Einkommen der Pflegeeltern nicht zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag ist in Höhe des Durchschnittssatzes der Elternbeiträge des Trägers festzusetzen. (10) Bei mehr als einem unterhaltsberechtigten Kind, werden die Beiträge gestaffelt. Der Elternbeitrag vermindert sich bei jedem weiteren unterhaltsberechtigten Kind für jedes betreute Kind um 10 %. • für 1 unterhaltsberechtigtes Kind 100 % vom Beitrag • für 2 unterhaltsberechtigte Kinderje 90 % vom Beitrag • für 3 unterhaltsberechtigte Kinderje 80 % vom Beitrag • für 4 unterhaltsberechtigte Kinderje 70 % vom Beitrag • für 5 unterhaltsberechtigte Kinderje 60 % vom Beitrag • ab dem 6. Kind gilt Beitragsfreiheit (11) Grundlage für die Bestimmung der Höhe des Elternbeitrages bildet das Bruttoeinkommen des Vorjahres in Bezug auf das Kita-Jahr gemäß § 3 Abs. 5. (12) Der Elternbeitrag entsteht auch, wenn das Kind die Betreuung in der Kindertagesstätte beispielsweise durch Urlaub, Krankheit oder Kur nicht in Anspruch nimmt. Gleiches gilt für die Betreuungszeiten, die aus Gründen höherer Gewalt, z. B. Streik, Unwetter usw., nicht in Anspruch genommen werden konnten.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 • Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes, • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten oder • Geringverdienende sind, mit einem Haushaltseinkommen von weniger als 20.000,00 € netto im Jahr. (3) Die Elternbeiträge können gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind oder seinen Eltern nicht zuzumuten ist. Antragsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten. Über die schriftlich einzureichenden Anträge entscheidet der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße. (4) Für Kinder aus Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII) und aus Heimeinrichtungen (§ 34 SGB VIII) können die durchschnittlichen Elternbeiträge gem. § 17 Abs. 1 S. 3 KitaG vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie des Landkreises Spree-Neiße erstattet werden.

§ 9 – Einkommen

I. Einkommen (1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Bruttoeinkommen des Vorjahres der in § 3 Abs. 3 der Satzung genannten Personen. Für den Begriff des Einkommens gelten die Vorschriften des § 2 Einkommensteuergesetz (EStG) entsprechend. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehepartners bzw. Lebenspartners ist nicht zulässig. (2) Das Bruttoeinkommen des Vorjahres berechnet sich aus dem Einkommen abzüglich der Absetzungen (Teil I minus Teil II) (3) Zum Einkommen gehören: • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, • Einkünfte aus Gewerbebetrieb, • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, • Einkünfte aus Kapitalvermögen, • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, • sonstige Einkünfte und Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für Personensorgeberechtigte/Eltern (4) zu den sonstigen Einkünften gehören u. a.: • Renten • Unterhaltsleistungen an den Personensorgeberechtigten/ Eltern • Einnahmen nach dem SGB III, wie Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Insolvenzausfallgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld • Leistungen nach SGB XII und SGB II • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz • sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Wohngeld, Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, dem Beamtenversorgungsgesetz, Wehrsoldgesetz • Elterngeld nach Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; soweit es den Betrag in Höhe von 300 Euro im Monat überschreitet (5) Zum Einkommen gehören nicht: • Einkommen der Kinder (wie Ausbildungsvergütung, Leistungen nach dem BAföG), • Kindergeld, • einmalige Abfindungen, • Pflegegeld wegen Behinderungen • Baukindergeld des Bundes • Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (Eig-ZulG) II. Absetzungen (6) Von dem Einkommen gem. Teil I. können Absetzungen wie folgt vorgenommen werden: a) nachweislich gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltleistungen der in § 3 Abs. 3 der Satzung genannten Personen an nicht in der Familie lebenden Personen, (13) Bei einer Abwesenheit des Kindes von mindestens 4 zusammenhängenden Wochen kann in begründeten Fällen (z. B. Krankenhausaufenthalt des Kindes, Kuraufenthalt des Kindes oder längere, zusammenhängende Erkrankungen) für diesen Zeitraum auf Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise die Erstattung des Beitrages gewährt werden. Auf die Gewährung der Erstattung besteht kein Anspruch. (14) Der Elternbeitrag wird als Monatsbeitrag auf der Grundlage der Elternbeitragsberechnung erhoben, Ausnahme ist die Zahlung der Beitragsschuld für Kinder, die als Besucherkinder einen täglichen Elternbeitrag zu zahlen haben. (15) Der Elternbeitrag entsteht am ersten Tag des Monats, in dem das Kind in die Kita aufgenommen wird und danach mit jedem ersten Tag eines Kalendermonats. Sie endet am letzten Tag des Monats, in dem das Kind die Kita verlässt. Dies gilt auch bei Veränderungen der Betreuungszeit. (16) Erfolgt die Aufnahme des Kindes im Alter bis zur Einschulung vor dem 15. des Monats, wird der volle Elternbeitrag erhoben. Erfolgt die Aufnahme ab dem 15. des Monats, wird der halbe Elternbeitrag berechnet. (17) Der Elternbeitrag für einen Krippenplatz erfolgt mit der Aufnahme in die Krippe, soweit keine Eingewöhnungszeit andere Berechnungen vorsieht. Der Beitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn es vorzeitig den Kindergarten besucht oder in einer altersgemischten Gruppe betreut wird. Ab dem Monat der auf die Vollendung des 3. Lebensjahres folgt, wird der Beitrag für einen Kindergartenplatz berechnet. Bei Eintritt in die Grundschule erfolgt die Neuberechnung zum Schuljahresbeginn (1. August) des laufenden Jahres, sofern die Kinder im Hort betreut werden und das KitaG nicht anderes bestimmt. (18) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf den Betreuungsplatz drei Monate erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt. Über Ausnahmen entscheidet der Träger auf Antrag der Personensorgeberechtigten. (19) Wenn ein Kind über die Öffnungszeit der Kita und/oder über die vereinbarte Wochenstundenzeit hinaus betreut werden muss, kann es zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses führen, sofern die Personensorgeberechtigten/Eltern dies zu vertreten haben. Unabhängig davon wird der erhöhte Betreuungsaufwand, in Form eines gesonderten Beitragsbescheides festgesetzt. Der erhöhte Beitrag ermittelt sich aus der Differenz des sonst fälligen Elternbeitrags und dem Beitrag, der sich aufgrund der erhöhten Betreuungszeit ergibt. (20) Für die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit für Hortkinder während schulfreien Tagen und der Ferien gilt § 6 Abs. 7 der Satzung. Die Beiträge richten sich nach der in der Anlage 1 festgelegten Elternbeiträge für die Hortplätze entsprechend der Betreuungszeit. Für die Inanspruchnahme einer geänderten Betreuungszeit ist § 6 Abs. 6 dieser Satzung maßgeblich. (21) Bei getrenntlebenden Elternteilen bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt. In diesem Fall wird das Einkommen des betreuenden Elternteils, einschließlich der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils zugrunde gelegt. (22) Die Höhe der zu zahlenden Elternbeiträge ist in den Anlage 1 zu entnehmen und ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 8 – Beitragsfreiheit/ -ermäßigung/ -übernahme

(1) Soweit das KitaG Elternbeitragsfreiheit vorsieht, sind für diesen Zeitraum durch die Beitragsschuldner keine Beiträge zu entrichten. Diese Zeiträume sind beitragsfrei. (2) Keinen Elternbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 KitaBBV zahlen Personensorgeberechtigte, wenn diese selbst oder deren Kind • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, • Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches sozialgesetzbuch, • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz • Geburt eines im Haushalt lebenden Kindes • Auszug eines Geschwisterkindes usw.

§ 11 – Fälligkeiten/Zahlungsweise

(1) Der Elternbeitrag wird mit dem ersten Tag des Entstehens der Beitragsschuld zum 15. des laufenden Monats fällig. (2) Der Elternbeitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen und sollte über SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. (3) Nicht gezahlte Elternbeiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg (VwVGBbg).

§ 12 – Besucherkinder

(1) Besucherkinder können grundsätzlich nur bei freien Kapazitäten aufgenommen werden und wenn die personelle und organisatorische Situation der Kindereinrichtung es erlaubt. Auf die Aufnahme besteht kein gesetzlicher Anspruch. Voraussetzung ist die Anmeldung nach § 5. (2) Bei zeitweiliger Unterbringung (max. 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr) von Kindern in Kindertagesstätten ist als Tagessatz der Durchschnittssatz der Elternbeitragstabelle festzusetzen. Die zur Auswahl bestehenden Betreuungszeiten richten sich nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung. (3) Essengeld ist zusätzlich zu zahlen.

§ 13 – Essengeld

Für das Essengeld wird eine gesonderte Satzung erlassen. Das Essengeld ist zusätzlich zum Elternbeitrag für die Inanspruchnahme eines Kita-Platzes zu zahlen.

§ 14 – Kündigung/Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Bei Wechsel vom Kindergarten in den Hort oder bei Ablauf des Rechtsanspruches endet das Betreuungsverhältnis nicht automatisch. Es bedarf einer fristgemäßen schriftlichen Änderungsanzeige. (2) Die Personensorgeberechtigten können das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Sie ist an das Amt Peitz, Schulstraße 6, 03185 Peitz, zu richten. Für die Wahrung der Frist ist der Tag des Zugangs des Kündigungsschreibens maßgebend. (3) Das Betreuungsverhältnis kann von den Personensorgeberechtigten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 14 Abs. 3) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Betreuungsverhältnisses (§ 14 Abs. 1) nicht zugemutet werden kann. (4) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. (5) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen. Vor der Kündigung hat eine Abmahnung zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, • wenn die Beitragsschuldner trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen zwei Monate nicht nachgekommen sind bzw. in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsrückstand sind und/oder • wenn das Kind oder die Personensorgeberechtigten wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vereinbarungen in der Anmeldevereinbarung, gegen diese Satzung oder gegen die Hausordnung verstoßen hat. b) Werbungskosten gem. § 9a EStG in der Höhe des jeweiligen geltenden Pauschalsatzes oder die durch den Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen höheren Werbungskosten.

§ 10 – Nachweise und Auskunftspflichten

(1) Bei Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten sind die Beitragsschuldner verpflichtet, und danach jährlich, dem Träger Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen und dies durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen (Einkommenserklärung). Soweit die Beitragsschuldner in Lebenspartnerschaften im Sinne von § 3 Abs. 3 der Satzung leben, haben die Beitragsschuldner die Verpflichtung, alle erforderlichen und geeigneten Nachweise hinsichtlich Einkommen und Absetzungen auch für die Lebenspartner zu erbringen (= Mitwirkungspflicht). (2) Das Einkommen und Absetzungen sind jährlich für das vorhergehende Jahr mit geeigneten Einkommensnachweisen durch die Beitragsschuldner nachzuweisen. Geeignete Einkommensnachweise sind unter anderem: • Einkommenssteuerbescheid • Lohnsteuerbescheinigung • Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit • Bescheid über Bafög • Nachweis über Krankengeld • Rentenbescheid • Elterngeldbescheid • lückenlos vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstnachweiseoder andere geeignete Nachweise. Die Einkommensnachweise sind vollständig und ohne Streichungen einzureichen. (3) Bei selbständigen Einkommen sind der Steuerbescheid des vergangenen Jahres, bzw. die vorläufige BWA bzw. Einnahme-Überschussrechnungen des vorherigen Jahres vorzulegen um daraus das durchschnittliche Einkommen zu berechnen. (4) Bei Selbstständigen im ersten Jahr ist eine Einkommensselbsteinschätzung vorzunehmen. (5) Sofern kein Einkommenssteuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr vorliegt, ist bei Selbstständigen zunächst von einer Selbstauskunft auszugehen. In diesem Fall ergeht ein vorläufiger Bescheid. Der Beitragsschuldner hat den Einkommensbescheid dem Träger unverzüglich vorzulegen, sobald der diesen erhält. Kommt der Beitragsschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Höchstbeitrag nach der Elternbeitragstabelle gem. der Anlage 1 der Satzung erhoben. (6) Bei schriftlicher Anerkennung der höchsten Einkommensstufe durch den Beitragsschuldner, ist kein Nachweis des Einkommens bzw. der Absetzungen notwendig. (7) Im Fall der Elternbeitragsbefreiung nach § 2 Kita-Beitragsbefreiungsverordnung (KitaBBV) sind geeignete Belegen durch die Beitragsschuldner unterjährig und unverzüglich vorzulegen. Haben die Beitragsschuldner eine verspätete Abgabe der Belege zu verantworten erfolgt keine Erstattung der zu zahlenden bzw. gezahlten Elternbeiträge. (8) Erbringen die Beitragsschuldner keinen Nachweis, keinen glaubhaft gemachten Nachweis oder unvollständige Nachweise, dann wird der Höchstbeitrag festgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Beitragsschuldner trotz einmaliger schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung, die gesetzte Frist verstreichen ließ und die Nachweise nicht vollständig erbringt. (9) Der Nachweis über unterhaltsberechtigte Kinder ist durch entsprechende Belege zu erbringen. (10) Die Personensorgeberechtigten/Eltern haben die Pflicht, alle Veränderungen der familiären Situation unverzüglich mitzuteilen. Die gilt grundsätzlich bei: • Adressänderungen/Wohnortwechsel • Eheschließung der Eltern • Bildung eines gemeinsamen Haushaltes der Eltern • Trennung und/ oder Scheidung der Eltern mit einhergehender räumlicher Trennung

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 (6) Die Kündigung bedarf der Schriftform. (7) Wird das Betreuungsverhältnis wegen rückständiger Zahlungsverpflichtungen beendet, erfolgt eine Neuaufnahme frühestens am 1. Tag des Folgemonats nach vollständiger Begleichung der Rückstände. Weitere Kinder der Personensorgeberechtigten werden erst dann in die Kita aufgenommen, wenn diese Zahlungsrückstände zuvor in voller Höhe beglichen wurden. (8) Die Beendigung des Betreuungsverhältnisses richtet sich darüber hinaus nach den Regelungen in der Anmeldevereinbarung.

§ 15 – Datenschutzbestimmungen

Im Rahmen der Anmeldung für die Aufnahme und Betreuung in einer Kita und zur Festsetzung der Elternbeiträge werden die nach dieser Satzung erhobenen Daten, insbesondere Namen, Anschriften und Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie sonstige notwendige Daten der Personensorgeberechtigten/Eltern erhoben, gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.

§ 16 – Inkrafttreten

Die Satzung der Gemeinde Tauer/Turjej zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Tauer/Turjej tritt zum 01.08.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Tauer zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte, beschlossen am 11.08.2016 und die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Tauer zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte, beschlossen am 19.01.2017 außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 14.06.2023 Elvira Hölzner Amtsdirektorin

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Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz

§ 5

1. Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. 2. Die Wertgrenze für die insgesamt erforderlichen Auszahlungen, ab der Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzhaushalt einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 EUR festgesetzt. 3. Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung bedürfen, wird auf über 5.000 EUR festgesetzt. 4. Die Wertgrenze der Befugnis der Kämmerin zur Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird auf bis zu 5.000 EUR festgelegt. 5. Eine Nachtragssatzung ist zu erlassen, wenn: a) bei Erhöhung des gemäß Haushaltsplan zu erwartenden Fehlbetrages auf 383,1 TEUR in 2023 und 390,2 TEUR in 2024. b) bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen geleistet werden sollen, die bei einzelnen Produkten 100.000 EUR übersteigen. Peitz, den 07.06.2023 E. Hölzner Amtsdirektorin

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Stadt Peitz Widmungsverfügung Gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 15], S.358) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 37], S.3, erhält das Flurstück 319 der Flur 8 in der Gemarkung Peitz die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Straßenname: Lindenstraße/ Lipowa droga Lage: Lagebezeichnung: Flurstück 319, Flur 8, Gemarkung Peitz Klassifizierung: Die vorstehende Straße wird als Gemeindestraße eingestuft. Träger der Straßenbaulast: Stadt Peitz Widmungsbeschränkung: Beschränkung auf Fußgänger- und Radfahrerverkehr Inkrafttreten: Die Widmung wird einen Tag nach der Bekanntmachung wirksam. Die Widmungsverfügung sowie deren Begründung kann Gemeinde Turnow-Preilack Haushaltssatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-Pšiłuk für den Doppelhaushalt 2023 & 2024 Aufgrund des § 65 ff der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.02.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 – Der Doppelhaushalt wird wie

folgt festgesetzt für 2023 und 2024 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag derordentlichen Erträge auf 2.557.200 EUR 2.548.600 EURordentlichen Aufwendungen auf 2.840.300 EUR 2.838.800 EURaußerordentlichen Erträge auf 00 EUR

  1. 02.000. EURaußerordentlichen Aufwendungen auf 1.000 EUR 2.000 EUR 2. im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 2.611.400 EUR 2.806.700 EUR Auszahlungen auf 3.252.400 EUR 3.007.600 EUR Von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf: Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.440.100 EUR 2.433.600 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.701.600 EUR 2.703.300 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 171.300 EUR 373.100 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 515.800 EUR 304.300 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR 0 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 35.000 EUR 0 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR 0 EUR Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR 0 EURfestgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 0 EUR für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionsauszahlungen und Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Haushaltsjahren wird auf 0 EUR festgesetzt. § 4 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuera) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 339 v.H. b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 381 v.H. 2. Gewerbesteuer 324 v.H.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 und 5 Tragwerksplanung für das Vorhauben Umbau Gemeindesaal für Hort Kita und Multifunktionsraum im OG der Kita Turnow an Bieter Nr. 1 (Planungsbüro Michael Bagola aus Peitz). Beschluss: TuP/BA/105/2023 Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack beschließt die Vergabe von Planungsleistungen LP 3 und 5 bis 9 Technische Ausrüstung – Heizung/Lüftung/Sanitär - für das Vorhauben Umbau Gemeindesaal für Hort Kita und Multifunktionsraum im OG der Kita Turnow Bieter Nr. 1 (Ingenieurbüro Robert Schindler in Wittichenau). Beschluss: TuP/BA/103/2023 Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack beschließt die Satzung der Gemeinde Turnow-Preilack zur Umlage der an den Gewässerverband Spree-Neiße zu entrichtenden Verbandsbeiträge. Beschluss: TuP/BA/102/2023 Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack ermächtigt das Amt Peitz, die Amtsdirektorin und die stellvertretende Amtsdirektorin, den in der Sachdarstellung benannten Tauschvertrag mit der LEAG zu schließen, um die Verkehrsflächen in der Gemarkung Turnow zu erwerben. Dem Amt Peitz, der Amtsdirektorin und der stellvertretenden Amtsdirektorin wird jeweils Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zum Abschluss des o.g. Vertrages erteilt. Das Amt Peitz, die Amtsdirektorin und die stellvertretende Amtsdirektorin werden ermächtigt Untervollmacht - ebenfalls unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - zum Abschluss des vorgenannten Vertrages zu erteilen. Nichtöffentlicher Teil: Beschluss: TuP/BA/108/2023 Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack/Turnow-Pśiłuk beschließt, dem Antrag auf vorzeitige Einebnung der Grabstätte F04-re W1/17.10 zuzustimmen. Die Grabstätte kann jedoch erst nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 2026 neu vergeben werden. (Der Beschluss wird demnach abgelehnt)

  1. 22. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz vom 26.04.2022 öffentlicher Teil: Beschluss: SP/BA/295/2023 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz beschließt, das Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer befestigten Fläche für Zufahrt und Stellplätze auf dem Grundstück Hauptstraße 8/9 (Gemarkung Peitz, Flur 10, Flurstücke 80, 81, 90 und 137) herzustellen. Beschluss: SP/BA/296/2023 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz beschließt, dem Antrag Nr. 1 auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Zitadelle „innerhalb der mit PG 2 bezeichneten privaten Grünflächen sind Gebäude allgemein nicht zulässig“ - für die Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Hauptstraße 8/9 (Gemarkung Peitz, Flur 10, Flurstücke 80, 81, 90 und 137) - nicht zuzustimmen. Der Carport ist aus der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche zu entfernen. Er kann in den bebaubaren Bereich versetzt werden. Beschluss: SP/BA/297/2023 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz beschließt, dem Antrag Nr. 2 auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Zitadelle „Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung, hier: Garten- bzw. Hofnutzung“ - für die Errichtung eines Pools, eines Schuppens und eines Pavillons auf dem Grundstück Hauptstraße 8/9 (Gemarkung Peitz, Flur 10, Flurstücke 80, 81, 90 und 137) teilweise mit folgenden Auflagen zuzustimmen. im Amt Peitz, Schulstraße 6 in 03185 Peitz, vom 03.07.2023 bis zum 31.07.2023, zu den Dienststunden eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Amtsdirektorin des Amtes Peitz, Schulstraße 6 in 03185 Peitz, zu erheben. Peitz, den 07.06.2023 E. Hölzner Amtsdirektorin
  • Siegel -

Landkreis Spree-Neiße Öffentliche Bekanntmachung Landkreis Spree-Neiße In der Gemeinde Turnow-Preilack, Gemarkung Turnow, Fluren 1 bis Flur 12 wurden die Nutzungsarten aktualisiert. Gemäß § 8 (2) des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (BbgVermG) ist der Nachweis der Liegenschaften im Geobasisinformationssystem das Liegenschaftskataster. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Gemäß § 5 (1) BbgVermG sind die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationen bereitzustellen. Gemäß § 11 (1) BbgVermG gehören die Lage, Nutzungsart sowie öffentlich-rechtliche Festlegungen zu den Inhalten des Liegenschaftskatasters. Schöne Fachbereichsleiter FB Kataster und Vermessung Projekt QL – Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster Sonstige Amtliche Mitteilungen Sitzungstermine

  • Stand bei Redaktionsschluss, Änderungen vorbehalten -

Do., 06.07. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Drachhausen Drachhausen, Gemeindekulturzentrum Mo., 10.07. 17:00 Uhr Hauptausschuss der Stadt Peitz Peitz, Rathaus, Ratssaal Do., 13.07. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Jänschwalde Die aktuellen Sitzungstermine finden Sie auf der Internetseite des Amtes Peitz unter: www.peitz.de/Bürgerportal/ Bürgerinformationssystem oder in den amtlichen Bekanntmachungskästen der jeweiligen Gemeinde.

  • Änderungen vorbehalten! -

Beschlüsse der Gemeindevertretungen

  1. 22. Sitzung der Gemeindevertretung Turnow-Preilack am 21.04.2023 öffentlicher Teil: Beschluss: TuP/BA/104/2023 Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack beschließt die Vergabe von Planungsleistungen LP 5 bis 9 Objektplanung und LP 3

Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Amtsblatt für das Amt Peitz Die Gemeindevertretung stimmt dem Verkauf der beantragten kommunalen Flächen (ges. 494 m²) zur Bereinigung der Grundstücksflächen in der Flur 2 in Tauer an den Antragsteller zu. Das Abstandsflächenrecht für den Nachbarn des Wegeabschnittes ist zu sichern. Der Verkauf erfolgt gemäß aktuellem Bodenrichtwert (von 25,00 € Arrondierungsflächen). Alle mit dem Verkauf verbundenen Nebenkosten (z.B. Notar, Grundbuch) sind vom Erwerber zu tragen.

  1. 20. Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Peitz vom 15.05.2023 öffentlicher Teil: Beschluss: SP/BA/299/2023 Der Hauptausschuss der Stadt Peitz beschließt, die Vergabe von Bauleistungen zur Wiederherstellung des Kriegerdenkmals Am Bahnhof/August-Bebel-Str. 29 an Bieter Nr. 3 (Metallrestaurator Haber und Brandner aus Berlin).
  2. 22. Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Peitz am 16.05.2023 öffentlicher Teil: Beschluss: AP/BA/147/2023 Der Amtsausschuss des Amtes beschließt die Anmietung eines Gebäudes, 3 Klassenräume + WC Bereich, in Modulbauweise für 36 Monate für das Bauvorhaben "Interimslösung KRABAT Grundschule Jänschwalde Ost" vom Bieter Nr. 2 (Firma „B Plus“ aus Oberfrohna).
  3. 27. Sitzung der Gemeindevertretung Teichland am 23.05.2023 öffentlicher Teil: Beschluss: Tei/OA/173/2023 Die Gemeindevertretung beschließt den Bewerbungen (Schöffenwahl) von Frau Vogt und Herrn Pötter zuzustimmen. Beschluss: Tei/BA/176/2023 Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den dargestellten Trassenverlauf zum Rundweg Cottbuser Ostsee, in der Gemeinde Teichland, gemäß dem in der Sitzung vorgestellten Plan (Planstand 17.05.2023). Beschluss: Tei/BA/174/2023 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland genehmigt die Eilentscheidung Nr. 08/01/2023 vom 09.05.2023 (Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von 2 Stück Parkscheinautomaten auf den Parkplätzen des Erlebnisparks Teichland). Beschluss: Tei/BA/175/2023 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland/Gatojce beschließt den vorliegenden Entwurf zur Satzung der Gemeinde Teichland/Gatojce über die Benutzung der Sportplätze sowie der zugehörigen Sanitärgebäude in den Ortsteilen Neuendorf und Bärenbrück mit den Festlegungen aus der Niederschrift zur Sitzung. Beschluss: Tei/BAD/177/2023 Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den Abschluss des 3. Nachtrags zum Vertrag über die Entsorgung von Abwasser sowie den Betrieb, die Wartung, die Instandsetzung an den Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde Teichland, rückwirkend zum 01.01.2023. - Die Flächenbefestigung mit Gehwegplatten und der Schuppen sind zurückzubauen. - Die Aufstellung des Pavillons darf lediglich temporär erfolgen (analog der Auflagen zur genehmigten Befestigung der Fläche zur zeitweiligen Bewirtschaftung). Einer festen Verbindung mit dem Boden wird nicht zugestimmt. - Dem Pool mit Abdeckung und direkt angrenzend 2 Reihen Gehwegplatten wird zugestimmt. Die Fläche rundherum ist mit Erdreich anzuschütten, mit Mutterboden aufzufüllen und Rasen anzusäen. Beschluss: SP/BA/298/2023 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Peitz beschließt, dem Antrag Nr. 3 auf Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans Zitadelle „zulässige Grundflächenzahl max. 0,6 (Höchstmaß)“ - für die großflächige Befestigung der Hoffläche auf dem Grundstück Hauptstraße 8/9 (Gemarkung Peitz, Flur 10, Flurstücke 80, 81, 90 und 137) - als Einzelfall zuzustimmen mit dem Hinweis, eine teilweise Entsiegelung der Fläche und dafür eine Bepflanzung durchzuführen. 31. Sitzung der Gemeindevertretung Tauer am 11.05.2023 öffentlicher Teil: Beschluss: Tau/BAD/131/2023 Die Gemeindevertretung Tauer/Turjej beschließt die Aufhebung des Beschlusses vom 29.04.2021 zur Satzung der Gemeinde Tauer/Turjej zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Tauer/Turjej (Elternbeitragssatzung). Beschluss: Tau/BAD/132/2023 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer/Turjej beschließt die Satzung der Gemeinde Tauer/Turjej zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in den Kindertagesstätten der Gemeinde Tauer/Turjej (Elternbeitragssatzung). Beschluss: Tau/BAD/129/2023 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer /Turjej beschließt, das Amt Peitz mit der Ausschreibung der Verpflegungsleistungen für die Kita „Spatzennest“ Tauer zu beauftragen. Bei der Auswertung sollten die Anfahrt und die Qualität des Essens 60 % betragen und der Preis mit 40 % eingehen. Beschluss: Tau/BAD/128/2023 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer /Turjej beschließt, das Amt Peitz mit der Ausschreibung der Kochneben-, Einkaufs- und Wäscheleistungen für die Kita „Spatzennest“ Tauer zu beauftragen. nichtöffentlicher Teil: Beschluss: Tau/BA/130/2023 Die Gemeindevertretung Tauer beschließt, den Verkauf kommunaler Flurstücke in der Flur 2, da die Gemeinde diese gemäß § 79 BbgKVerf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt. Die Gemeindevertretung stimmt dem Verkauf der beantragten Teilfläche 1 und 1A (gesamt ca. 140m², gemäß Lageplan) Tauer an den Antragsteller zur Klärung der Überbauung und der Grundstücksgrenzen in der Flur 2 zu. Der Verkauf erfolgt gemäß aktuellem Bodenrichtwert (25,00 €). Alle mit dem Verkauf verbundenen Nebenkosten (z.B. Notar, Grundbuch) sind vom Erwerber zu tragen. Dem Verkauf der beantragten Teilflächen 2, 3, 4 (gemäß Lageplan) wird nicht zugestimmt. Für die bisher bereits genutzte Teilfläche (2) ist ein Pachtvertrag vorzubereiten und abzuschließen. Beschluss: Tau/BA/125/2023 Die Gemeindevertretung Tauer beschließt, den Verkauf kommunaler Flurstücke der Flur 2 in Tauer, da die Gemeinde diese gemäß § 79 BbgKVerf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 6/2023 vom 28. Juni 2023 Sprechstunden der Bürgermeister

Drachhausen: Bürgermeister Ronny Henke E-Mail: [email protected]

gerade Woche mittwochs Tel.: 035609 70783 von 18:30 bis 19:30 Uhr Gemeindekulturzentrum, Dorfstraße 40

Drehnow: Bürgermeister Erich Lehmann

E-Mail: [email protected] dienstags von 17:00 bis 18:00 Uhr Tel.: 035601 802655 Gemeindebüro, Hauptstraße 24

Heinersbrück: Bürgermeister Horst Nattke E-Mail: [email protected]

donnerstags von 17:00 bis 19:00 Uhr Tel.: 035601 82114

Gemeindezentrum, Hauptstraße 2

Ortsteil Grötsch: Ortsvorsteher André Wenzke

Tel.: 035601 82147

gerade Woche dienstags von 17:00 bis 18:00 Uhr

Gemeindezentrum Grötsch

Jänschwalde und Bürgermeister Helmut Badtke

OT Jänschwalde-Dorf Nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr.: 035607 73099 Gubener Straße 30 B, Jänschwalde

OT Jänschwalde-Ost: Ortsvorsteher Thorsten Zapf Tel.: 035607 358

jeden letzten Dienstag im Monat von 19:00 bis 20:00 Uhr und nach Vereinbarung

im Haus der Generationen

OT Drewitz: Ortsvorsteher Werner Voigt

jeden 2. Dienstag im Monat Tel.: 035607 73241

von 17:00 bis 18:00 Uhr Dorfstraße 71 A, Jänschwalde, OT Drewitz

OT Grießen: Ortsvorsteherin Carmen Orbke

Tel.: 0176 50040632

jeden 1. Dienstag im Monat von 18:00 bis 19:00 Uhr Dorfstraße 7 A, OT Grießen

Peitz:

Bürgermeister Jörg Krakow

  1. 1. und 3. Dienstag im Monat von 17:00 bis 19:00 Uhr Rathaus, Markt 1 Nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr.: 035601 81520

Tauer:

Bürgermeisterin Karin Kallauke

dienstags von 17:00 bis 18:00 Uhr Tel.: 035601 89484

Gemeindebüro, Hauptstraße 108

Teichland:

Bürgermeister Harald Groba

Sprechstunden BM/Ortsvorsteher jeweils von 16:00 bis 18:00 Uhr

  1. 1. Dienstag im Monat Gemeindezentrum OT Bärenbrück, Dorfstr. 31 A Tel.: 035601 82194
  2. 2. Dienstag im Monat Gemeindezentrum OT Maust, Mauster Dorfstr. 21 Tel.: 035601 23009
  3. 3. Dienstag im Monat Gemeindezentrum OT Neuendorf, Cottbuser Str. 3 Tel.: 035601 22019

Turnow-Preilack: Bürgermeister René Sonke E-Mail: [email protected] dienstags von 18:00 bis 19:00 Uhr Tel.: 035601 897977 gerade Wochen: Freizeittreff Preilack, Schönhöher Str. 15

ungerade Wochen: Gemeindezentrum Turnow, Schulweg 19

Ende der Öffentlichen Bekanntmachungen Nächster Redaktionsschluss: Mittwoch, 12.07.2023, 12:00 Uhr Nächster Erscheinungstermin: Mittwoch, 26.07.2023 Augustausgabe entfällt Redaktionsschluss im September: Mittwoch, 13.09.2023, 12:00 Uhr Nächster Erscheinungstermin: Mittwoch, 27.09.2023

Satzung der Peitz/Picnjo, Stadt

Amtsblatt für das Amt Peitz PA sämtl. HH IMPRESSUM Herausgeber: Amt Peitz Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Die Amtsdirektorin des Amtes Peitz, Elvira Hölzner, 03185 Peitz, Schulstraße 6, Telefon 035601 38-0, Telefax: 035601 38-170 Redaktion: Telefon 035601 38-115, Telefax: 035601 38-177 www.peitz.de, E-Mail: [email protected] Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG, vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan 04916 Herzberg (Elster), An den Steinenden 10, Telefon: 03535 489-0 Das „Amtsblatt für das Amt Peitz/Amtske łopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk und der Stadt Peitz/Picnjo“ erscheint mindestens einmal im Monat, jeweils Mittwoch mit einer Auflage von 6.500 Stück und wird an alle erreichbaren Haushalte im Amt Peitz kostenlos verteilt. Einzel­exemplare sind kostenlos beim Herausgeber oder gegen Kostenerstattung über den Verlag zu beziehen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt in Papierform zum Abopreis von 42,00 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF je 2,00 Euro pro Ausgabe über den Verlag bezogen werden. Inhaltsverzeichnis Amtske Ωopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-Ps´iłuk und der Stadt Peitz/Picnjo Jahrgang 29, Nummer 12, Peitz, den 23.12.2020 Öffentliche Bekanntmachungen Amt Peitz/Picnjo Hauptsatzung des Amtes Peitz/Picnjo Entschädigungssatzung des Amtes Peitz/Picnjo Jahresabschluss 2014 des Amtes Peitz Jahresabschluss 2015 des Amtes Peitz Jahresabschluss 2016 des Amtes Peitz Jahresabschluss 2017 des Amtes Peitz Gemeinde Jänschwalde/Janšojce Offenlage des Vorentwurfes zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Jänschwalde - Frühzeitige Information der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Offenlage des Entwurfes zum Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark Jänschwalde“ in der Gemeinde Jänschwalde - Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) Gemeinde Tauer/Turjej Entschädigungssatzung der Gemeinde Tauer/Turjej Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk Friedhofssatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk Sonstige Amtliche Mitteilungen Sitzungstermine Beschlüsse der Gemeindevertretungen Beschlüsse des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Öffentliche Bekanntmachungen Amt Peitz Hauptsatzung des Amtes Peitz/Picnjo Aufgrund der §§ 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Amtsausschuss des Amtes Peitz/Picnjo in seiner Sitzung am 31.08.2020 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 – Name, Sitz, amtsangehörige Gemeinden

(1) Das Amt führt den Namen Amt Peitz/Picnjo. (2) Sitz des Amtes ist die Stadt Peitz/Picnjo. (3) Dem Amt Peitz/Picnjo gehören folgende Gemeinden an: - Drachhausen/Hochoza - Drehnow/Drjenow - Heinersbrück/Móst - Jänschwalde/Janšojce - Tauer/Turjej - Teichland/Gatojce - Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk - Stadt Peitz/Picnjo Die Gemeinden des Amtes Peitz gehören zum angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden.

§ 2 – Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Amt Peitz/Picnjo führt ein Wappen und eine Flagge. (2) Das Wappen des Amtes wird wie folgt beschrieben: „Von Grün und Blau durch eine silbern bordierte und gezinnte schwarze Bogenbrücke, belegt mit drei goldenen Dornenfäden, geteilt; oben wachsend eine goldene Linde mit elf Blättern, unten ein goldener Karpfen." (3) Die Flagge des Amtes wird wie folgt beschrieben: „Dreistreifig Blau-Weiß-Blau im Verhältnis 1 : 4 : 1 mit dem Amtswappen im Mittelstreifen". (4) Das Amt führt ein Dienstsiegel. Es zeigt das Wappen des Amtes Peitz. Die Umschrift des großen Siegels lautet AMT PEITZ/ PICNJO LANDKREIS SPREE-NEISSE WOKREJS SPRJEWJA-NYSA und hat einen Durchmesser von 35 mm. Die Umschrift des kleinen Dienstsiegels lautet AMT PEITZ/PICNJO. Diese haben einen Durchmesser von 20 mm und 13 mm.

§ 3 – Aufgaben des Amtes

(1) Das Amt Peitz/Picnjo erfüllt die ihm obliegenden Aufgaben gemäß § 135 BbgKVerf. (2) Das Amt Peitz/Picnjo ist Schulträger der Grundschulen in Peitz und Jänschwalde sowie der Oberschule in Peitz. (3) Das Amt Peitz/Picnjo ist Träger der Kindereinrichtungen Kita Sonnenschein in Peitz und Kita Lutki in Jänschwalde. (4) Als Träger von Schulen und Kindertagesstätten erfüllt das Amt die Aufgaben gemäß § 10 Sorben/Wenden-Gesetz (SWG). (5) Alle amtsangehörigen Gemeinden haben die Zuständigkeit für die bibliothekarische Versorgung auf das Amt übertragen.

§ 4 – Förmliche Einwohnerbeteiligung

(1) Neben Einwohneranträgen (§ 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 15 BbgKVerf) beteiligt das Amt Peitz/ Picnjo die betroffenen Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden in wichtigen amtsbezogenen Angelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunden 2. Einwohnerversammlungen (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden durch die Einwohnerbeteiligungssatzung des Amtes Peitz näher geregelt. (3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. (4) Die in Absatz 1 genannten Formen sind auch für die Mitwirkung von Kinder- und Jugendlichen offen. Darüber hinaus beteiligt das Amt Kinder und Jugendliche in folgenden Formen: - das aufsuchende direkte Gespräch - durch offene Beteiligung in der Form von Diskussionsrunden, Workshops u. Ä. - projektbezogen durch situative Beteiligung Das Amt entscheidet unter Berücksichtigung des betroffenen Personenkreises, des Beteiligungsgegenstandes und der mit der Beteiligung verfolgten Ziele, welcher der geschaffenen Formen im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dabei sind insbesondere, die in den einzelnen Gemeinden und der Stadt Peitz/Picnjo organisierten Jugendgruppen einzubeziehen.

§ 5 – Amtsausschuss

(1) Für jedes Mitglied des Amtsausschusses wird eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter gewählt. (2) Auf Vorschlag der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors benennt der Amtsausschuss durch Beschluss einen allgemeinen Stellvertreter des Hauptverwaltungsbeamten. (3) In seiner ersten Sitzung wählt der Amtsausschuss eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. (4) Der Amtsausschuss entscheidet gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf über Geschäfte über Vermögensgegenstände sowie über die Beschaffung und Vergaben des Amtes Peitz, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögengegenstandes unterschreitet einen Betrag von 15.000 Euro (brutto). (5) Der Amtsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Amtsdirektorin/ des Amtsdirektors über das Ergebnis des Bewerberauswahlverfahrens bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses, die Beförderung eines Beamten ab Besoldungsgruppe A 12 sowie über die Verleihung eines Amtes einer Laufbahn des höheren Dienstes beim Wechsel der Laufbahngruppe. Der Amtsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Amtsdirektorin/ des Amtsdirektors über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ab der Entgeltgruppe 11. (6) Der Amtsausschuss entscheidet über den Abschluss von Vergleichen bei Arbeitsstreitigkeiten, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Wird hierbei eine Wertgrenze von maximal 3 Monatsgehältern unterschritten, ist in der Regel von einem Geschäft der laufenden Verwaltung auszugehen. (7) Regelungen über die Gewährung angemessener Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse sowie zur Höhe der Abführung von Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Amtes in wirtschaftlichen Unternehmen werden in der Entschädigungssatzung des Amtes Peitz getroffen. (8) Die Beiratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles gem.

§ 24 Bbg

KVerf.

§ 6 – Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf

oder anderer Tätigkeit (1) Mitglieder des Amtsausschusses und sachkundige Einwohner teilen der/dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann.

Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Amtsblatt für das Amt Peitz (4) Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung im Benehmen mit der Amtsdirektorin/dem Amtsdirektor fest. Seine innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor, von diesem beauftragte Personen und die Mitglieder des Amtsausschusses haben im Beirat aktives Teilnahmerecht. Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Auf das Verfahren im Beirat finden im Übrigen die Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Ortsbeirat entsprechende Anwendung, soweit nicht der Beirat eine Regelung in der Geschäftsordnung trifft. (5) Dem Beirat ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Amtsausschuss zu Maßnahmen und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen auf seinen Aufgabenbereich haben. Die Anhörung findet nicht statt, wenn der Beirat rechtlich oder tatsächlich an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert ist. (6) Der Amtsausschuss benennt - eine/einen nebenamtlich tätige/n Behindertenbeauftragte/n zur Vertretung der Interessen von Menschen mit Behinderungen sowie - gemäß § 6 SWG eine/n nebenamtlich tätige/n Beauftragte/n für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zur Vertretung der Interessen der sorbischen/wendischen Bevölkerung. (7) Den Beauftragten ist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Amtsdirektorin/dem Amtsdirektor zu Maßnahmen und Beschlüssen Stellung zu nehmen, die Auswirkungen auf seinen Aufgabenbereich haben. Weichen die Auffassungen der Beauftragten von denen der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors ab, haben sie das Recht, sich an den Amtsausschuss oder dessen Ausschüsse zu wenden. Dies erfolgt regelmäßig in schriftlicher Form.

§ 10 – Bekanntmachungen

(1) Bekanntmachungen erfolgen durch die Amtsdirektorin/ den Amtsdirektor. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Amtes Peitz, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im „Amtsblatt für das Amt Peitz/ Amtske łopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-Pśiłuk und der Stadt Peitz/Picnjo". Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechstunden oder der Dienstzeiten im Amt Peitz/Picnjo, Schulstraße 6 in Peitz ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird von der Amtsdirektorin/dem Amtsdirektor angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse durch Aushang in den nachfolgend aufgeführten Bekanntmachungskästen des Amtes Peitz öffentlich bekannt gemacht. - Drachhausen/Hochoza Dorfstraße 59, vor dem Begegnungszentrum „Zum Goldenen Drachen“ - Drehnow/Drjenow Hauptstraße 24, vor dem Feuerwehrgebäude - Heinersbrück/Móst Hauptstraße 27, vor dem Dienstleistungsgebäude Anzugeben sind: 1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Amt Peitz/Picnjo. (2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist der/dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Beruf und ehrenamtliche Tätigkeiten können allgemein bekannt gemacht werden. Auf Anfrage informiert die/der Amtsausschussvorsitzende oder die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor über diese Angaben.

§ 7 – Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses werden spätestens fünf Tage vor der Sitzung in den in § 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung benannten Bekanntmachungskästen öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Sitzungen des Amtsausschusses, seiner Ausschüsse und des Beirates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. (3) Jeder hat das Recht, Beschlussvorlagen zu den in öffentlichen Sitzungen zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Dieses Recht kann bis zum Tage vor der Sitzung während der Dienststunden im Amt Peitz/Picnjo Sitzungsdienst, Schulstraße 6 in Peitz, wahrgenommen werden. Während der öffentlichen Sitzung ist mindestens 1 Exemplar der Beschlussvorlagen zur Einsichtnahme auszulegen.

§ 8 – Gleichstellungsbeauftragte

(1) Der Amtsausschuss benennt auf der Grundlage des § 18 BbgKVerf aus den Reihen der Bediensteten des Amtes eine nebenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte. (2) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von dem der Amtsdirektorin/des Amtsdirektors ab, hat sie das Recht, sich an den Amtsausschuss oder seine Ausschüsse zu wenden. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Amtsausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Die/der Vorsitzende unterrichtet den Amtsausschuss oder dessen Ausschüsse hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen. (4) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen.

§ 9 – Beiräte und weitere Beauftragte

(1) Im Amt Peitz/Picnjo wird ein Seniorenbeirat mit maximal 20 ehrenamtlichen Mitgliedern gebildet, der die Interessen der Senioren der Gemeinden des Amtes und der Stadt Peitz/Picnjo vertritt. (2) Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer der Wahlperiode auf Vorschlag der Mitglieder des Amtsausschusses durch Abstimmung benannt. Dabei sollen Vorschläge von Organisationen und Gruppen, zu deren Aufgaben die Unterstützung und Vertretung von Senioren gehören, berücksichtigt werden. Mitglied kann nur werden, wer Einwohner der Gemeinden des Amtes Peitz ist und das 50. Lebensjahr vollendet hat. (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die/der Vorsitzende vertritt den Beirat gegenüber den Organen des Amtes.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Entschädigungssatzung des Amtes Peitz/Picnjo Aufgrund der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 und § 30 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07, Nr.19, S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Amtsausschuss des Amtes Peitz/ Picnjo in seiner Sitzung am 26.10.2020 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder des Amtsausschusses des Amtes Peitz/Picnjo einschließlich seiner Ausschüsse und den Seniorenbeirat.

§ 2 – Grundsätze

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Mit dieser werden die persönlichen Aufwendungen insbesondere für Kleidung, Verzehr, Fachliteratur, Fahrkosten und Fernsprechgebühren abgegolten. (2) Die Mitglieder und der Vorsitzende des Amtsausschusses und der Ausschüsse erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit ein Sitzungsgeld. Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten einen Aufwandsersatz. (3) Fahrten des Vorsitzenden des Amtsausschusses oder anderer Mitglieder des Amtsaus-schusses zu Sitzungen und Absprachen mit dem Amt sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Wenn die einfache Fahrstrecke zu Sitzungen der Gremien des Amtsausschusses ab Ortsausgang 30 Kilometer überschreitet, werden nur die über die 30 Kilometer hinausgehenden gefahrenen Kilometer nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet. (4) Daneben werden auf Antrag und mit Nachweis der Verdienstausfall erstattet und bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetztes in Verbindung mit der Dienstanweisung zu Dienstreisen und Abordnungen des Amtes Peitz/Picnjo, in der jeweiligen Fassung, gewährt. Dienstreisen sind durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses, für ihn durch seinen Stellvertreter, zu genehmigen und werden vom Amtsdirektor angeordnet.

§ 3 – Aufwandsentschädigungen/Aufwandsersatz

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100 Euro. (2) Der Vorsitzende des Amtsausschusses erhält eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 340 Euro. (3) Der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhält einen monatlichen Aufwandsersatz in Höhe von 50 Euro. (4) Die Mitglieder des Seniorenbeirates erhalten einen monatlichen Aufwandsersatz in Höhe von 20 Euro. (5) Dem Stellvertreter des Vorsitzenden des Amtsausschusses werden für die Dauer der Vertretung 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden des Amtsausschusses gewährt, wenn die Vertretung länger als drei Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden des Amtsausschusses wird entsprechend gekürzt. (6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie der Vorsitzende des Seniorenbeirates erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung eine zusätzliche Aufwandsentschädigung/Aufwandsersatz in Höhe von 13 Euro. (7) Wird ein Mandat für mehr als zwei Monate nicht ausgeübt, so wird ab dem dritten Kalendermonat keine Aufwandsentschädigung gezahlt. (8) Die Aufwandsentschädigungen/der Aufwandsersatz in Form der monatlichen Pauschale werden jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt. WT Radewiese: Radewiese 49, vor dem Feuerwehrgebäude OT Grötsch: Dorfstraße 43, vor dem Grundstück - Jänschwalde/Janšojce OT Jänschwalde-Dorf: Gubener Str. 30 B, vor dem Dienstleistungsgebäude Lindenstr. 30 Hauptstr. 1 Cottbuser Straße/Feldweg OT Jänschwalde-Ost: Schulstraße 1 Eichenallee 51, vor dem Haus der Generationen OT Drewitz: an der Bushaltestelle „Am Dorfanger" Dorfstraße 71 A, vor dem Dienstleistungszentrum (DLZ) OT Grießen: Bushaltestelle neben dem Grundstück Dorfstr. 35 Dorfstr. 17, vor dem Grundstück - Tauer/Turjej Hauptstraße 108, vor dem Gemeindebüro Tauer, OT Schönhöhe: Dorfstraße 11, vor dem Grundstück - Teichland/Gatojce OT Bärenbrück: Dorfstraße 31 A, am Gemeindezentrum OT Maust: Mauster Dorfstraße 21, vor dem Gemeindezentrum OT Neuendorf: Cottbuser Straße 1, vor dem Kitagebäude - Turnow-Preilack/ Turnow-PÊiłuk OT Preilack: Schulstraße 21, vor dem Kitagebäude OT Turnow: Dorfstraße 9, am Parkplatz neben dem Kitagebäude - Peitz/Picnjo Markt 1, vor dem Rathaus Schulstraße 6, am Amtsgebäude Die Schriftstücke sind fünf volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen, den Tag des Anschlags nicht mitgerechnet. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlags ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am Tage, nachdem die Ladung zur Post gegeben wurde. (5) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für Flächennutzungspläne und für Verordnungen des Amtes (§ 3 Abs. 4 und 6 BbgKVerf).

§ 11 – Inkrafttreten

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung des Amtes Peitz, beschlossen am 02.11.2015, außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 19.11.2020 E. Hölzner -Siegel-Amtsdirektorin

Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Amtsblatt für das Amt Peitz Der geprüfte Jahresabschluss wird wie folgt festgestellt: ordentliches Ergebnisin Höhe von:

  • 155.486,87 Euroaußerordentliches Ergebnisin Höhe von:

89.173,33 Euro Bilanzsumme 19.722.794,56 Euro Der Amtsausschuss des Amtes Peitz hat in seiner Sitzung am 26.10.2020 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2014 beschlossen (Beschluss: AP/KÄ/035/2020) und in einem weiteren Beschluss (AP/KÄ/036/2020) der Amtsdirektorin des Amtes Peitz für die Haushaltsführung im Jahr 2014 Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung 2014 des Amtes Peitz liegt mit den Anlagen zu den Dienstzeiten im Amt Peitz, Kämmerei, Schulstraße 6, 03185 Peitz zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus. Peitz, den 06.11.2020 E. Hölzner Amtsdirektorin -Siegel-Jahresabschluss 2015 des Amtes Peitz Der Jahresabschluss 2015 des Amtes Peitz wurde gemäß § 1 Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse abweichend vom § 82 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit §§ 52 bis 61 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) erstellt. Entsprechend § 82 (3) BbgKVerf wurde der Entwurf des Jahresabschlusses am 21.07.2020 aufgestellt. Die in der Zeit vom 24.03. - 02.07.2020 erfolgte Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt/RPA wurde mit der Übersendung des Prüfberichtes und dem Prüfvermerk am 22.07.2020 abgeschlossen. Der geprüfte Jahresabschluss wird wie folgt festgestellt: ordentliches Ergebnisin Höhe von:

  • 105.580,29 Euroaußerordentliches Ergebnisin Höhe von:

0,00 Euro Bilanzsumme 19.473.769,57 Euro Der Amtsausschuss des Amtes Peitz hat in seiner Sitzung am 26.10.2020 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 beschlossen (Beschluss: AP/KÄ/037/2020) und in einem weiteren Beschluss (AP/KÄ/038/2020) der Amtsdirektorin des Amtes Peitz für die Haushaltsführung im Jahr 2015 Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung 2015 des Amtes Peitz liegt mit den Anlagen zu den Dienstzeiten im Amt Peitz, Kämmerei, Schulstraße 6, 03185 Peitz zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus. Peitz, den 06.11.2020 E. Hölzner Amtsdirektorin -Siegel-Jahresabschluss 2016 des Amtes Peitz Der Jahresabschluss 2016 des Amtes Peitz wurde gemäß § 1 Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse abweichend vom § 82 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit §§ 52 bis 61 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) erstellt. Entsprechend § 82 (3) BbgKVerf wurde der Entwurf des Jahresabschlusses am 21.07.2020 aufgestellt. Die in der Zeit vom 24.03. - 02.07.2020 erfolgte Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt/RPA wurde mit der Übersendung des Prüfberichtes und dem Prüfvermerk am 22.07.2020 abgeschlossen. Der geprüfte Jahresabschluss wird wie folgt festgestellt: ordentliches Ergebnisin Höhe von: 328.182,41 Euroaußerordentliches Ergebnis in Höhe von:

  • 236,85 Euro

Bilanzsumme 19.394.954,32 Euro Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Mandat wahrgenommen wird. Sie entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet. (9) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung/Aufwandsersatz erfolgt monatlich zum Monatsende.

§ 4 – Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder des Amtsausschusses erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro je Sitzung. (2) Sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro je Sitzung. (3) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. (4) Sitzungsgeld erhält, wer mit eigenhändiger Unterschrift auf der Anwesenheitsliste (Anlage zur Niederschrift) seine Anwesenheit dokumentiert. (5) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt monatlich zum Monatsende.

§ 5 – Weitere Zahlungsbestimmungen

(1) Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährung eines Verdienstausfalls ist nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei einer auf Erwerb ausgerichteten Beschäftigung vorgesehen. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. (2) Der Verdienstausfall ist arbeitstäglich auf acht Stunden und monatlich auf 35 Stunden begrenzt und wird bei Sitzungen nach 19:00 Uhr nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Schichtdienst, auf Antrag gewährt. Der Stundensatz wird dabei auf den gesetzlichen Mindestlohn begrenzt. (3) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter des Amtes Peitz/ Picnjo in wirtschaftlichen Unternehmen sind an das Amt Peitz/ Picnjo abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Als angemessen gilt eine Aufwandsentschädigung bis zu 1.200 Euro im Jahr. Darüber hinausgehende Vergütungen sind gegenüber dem Amt/dem Amtsdirektor unaufgefordert anzuzeigen.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Entschädigungssatzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung des Amtes Peitz, beschlossen am 14.10.2019, außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 19.11.2020 Elvira Hölzner

  • Siegel -

Amtsdirektorin Jahresabschluss 2014 des Amtes Peitz Der Jahresabschluss 2014 des Amtes Peitz wurde gemäß § 1 Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse abweichend vom § 82 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit §§ 52 bis 61 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) erstellt. Entsprechend § 82 (3) BbgKVerf wurde der Entwurf des Jahresabschlusses am 21.07.2020 aufgestellt. Die in der Zeit vom 24.03. - 02.07.2020 erfolgte Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt/RPA wurde mit der Übersendung des Prüfberichtes und dem Prüfvermerk am 22.07.2020 abgeschlossen.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Montagvon 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr Dienstagvon 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwochvon 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstagvon 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitagvon 08:00 Uhr bis 12:00 Uhrzu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Aufgrund der eingeschränkten Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie ist eine telefonische Anmeldung unter Tel.- Nr.: 035601 38164 erforderlich. Die individuelle Terminvergabe erfolgt zu den üblichen Dienstzeiten. Während der Auslegungsfrist können Anregungen zum Vorentwurf schriftlich oder nach telefonischer Terminvereinbarung während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Fragen zum Planentwurf können ebenfalls telefonisch unter Tel.-Nr.: 035601 38164 oder per E-Mail: [email protected] gestellt werden. Ergänzend werden Unterlagen, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung sind, während der Auslegungsfrist unter http:// www.peitz.de bereitgestellt. Zusätzlich stehen diese Unterlagen während der Auslegungsfrist im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung: http://blp.brandenburg.de oder http://bauleitplanung.brandenburg.de Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist. Hinweise zum Datenschutz Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. E DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt. Peitz, den 07.12.2020 E. Hölzner Amtsdirektorin -Siegel-Anlagen: Übersichtskarte Der Amtsausschuss des Amtes Peitz hat in seiner Sitzung am 26.10.2020 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen (Beschluss: AP/KÄ/039/2020) und in einem weiteren Beschluss (AP/KÄ/040/2020) der Amtsdirektorin des Amtes Peitz für die Haushaltsführung im Jahr 2016 Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung 2016 des Amtes Peitz liegt mit den Anlagen zu den Dienstzeiten im Amt Peitz, Kämmerei, Schulstraße 6, 03185 Peitz zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus. Peitz, den 06.11.2020 E. Hölzner Amtsdirektorin -Siegel-Jahresabschluss 2017 des Amtes Peitz Der Jahresabschluss 2017 des Amtes Peitz mit seinen Anlagen wurde gemäß § 82 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in Verbindung mit §§ 52 bis 61 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) erstellt. Entsprechend § 82 (3) BbgKVerf wurde der Entwurf des Jahresabschlusses am 21.07.2020 aufgestellt. Die in der Zeit vom 24.03. - 02.07.2020 erfolgte Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt/RPA wurde mit der Übersendung des Prüfberichtes und dem Prüfvermerk am 22.07.2020 abgeschlossen. Der geprüfte Jahresabschluss wird wie folgt festgestellt: ordentliches Ergebnisin Höhe von:

  • 833.062,16 Euroaußerordentliches Ergebnisin Höhe von:

49.381,01 Euro Bilanzsumme 18.968.935,52 Euro Der Amtsausschuss des Amtes Peitz hat in seiner Sitzung am 26.10.2020 den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 beschlossen (Beschluss: AP/KÄ/041/2020) und in einem weiteren Beschluss (AP/KÄ/042/2020) der Amtsdirektorin des Amtes Peitz für die Haushaltsführung im Jahr 2017 Entlastung erteilt. Die Jahresrechnung 2017 des Amtes Peitz liegt mit den Anlagen zu den Dienstzeiten im Amt Peitz, Kämmerei, Schulstraße 6, 03185 Peitz zur Einsichtnahme für jedermann öffentlich aus. Peitz, den 06.11.2020 E. Hölzner Amtsdirektorin -Siegel-Gemeinde Jänschwalde Offenlage des Vorentwurfes zur

  1. 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Jänschwalde Frühzeitige Information der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Jänschwalde hat in öffentlicher Sitzung am 03.12.2020 den Vorentwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Jänschwalde für die Gemarkungen Drewitz und Jänschwalde für das Gebiet des ehemaligen Flugplatzes Drewitz in der Fassung vom November 2020 beschlossen und die Begründung gebilligt. Ziel der Planänderung ist es, für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Jänschwalde“ die Voraussetzungen zu schaffen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB findet in Form einer öffentlichen Auslegung des Vorentwurfes statt. Der Planentwurf liegt einschließlich seiner Begründungvom 06.01.2021 bis einschließlich 09.02.2021 im Bauamt des Amtes Peitz, Zimmer 2.9, Schulstraße 6 in 03185 Peitz

Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Amtsblatt für das Amt Peitzzum Entwurf schriftlich oder nach telefonischer Terminvereinbarung während der Dienstzeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Fragen zum Planentwurf können ebenfalls telefonisch unter Tel.-Nr.: 035601 38164 oder per E-Mail: [email protected] gestellt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß

§ 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt

nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Plans nicht von Bedeutung ist. Ergänzend werden alle Unterlagen, die Gegenstand der öffentlichen Auslegung sind, während der Auslegungsfrist unter www.peitz.de bereitgestellt. Zusätzlich stehen diese Unterlagen während der Auslegungsfrist im zentralen Landesportal unter den nachfolgenden Internetadressen zur Verfügung: http://blp.brandenburg.dehttp://bauleitplanung.brandenburg.de. Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist. Ausgelegte umweltbezogene Informationen: Neben dem Umweltbericht als Teil der Begründung werden folgende wesentlichen Arten umweltbezogener Informationen öffentlich ausgelegt: - Faunistisch-floristische Erfassungen (Natur+Text Nov. 2020) - Schalltechnisches Gutachten - Teil Verkehrslärm (Akustikbüro Dahms Nov. 2020) - Schalltechnisches Gutachten - Teil Gewerbelärm (Akustikbüro Dahms Nov. 2020) - Verkehrsuntersuchungen (PST GmbH Nov. 2020) - Schattenwurfimmissions-Kurzstudie Solarpark (GEO-NET Nov. 2020) - Die Stellungnahmen zur Plananzeige (März 2020) des Landkreises SPN vom 09.04.20 des Landesumweltamtes (LfU) vom 07.04.20 des Gewässerverbandes vom 12.03.20 des Landesbetriebes Forst vom 07.04.20 der Naturschutzverbände - Die Stellungnahmen zum Vorentwurf (Stand Juni 2020) des Landkreises SPN vom 23.07.2020 des Landesumweltamtes (LfU) vom 04.08.2020 des Landesbetriebes Forst vom 27.07.2020 - Zusammenfassung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit mit umweltrelevanten Informationen

  1. 1. Umweltbericht Im Umweltbericht sind, der Planungsebene entsprechend, die gesetzlichen Grundlagen zusammengefasst sowie auf der Basis der vorliegenden umweltbezogenen Informationen die Ausgangslage hinsichtlich der einzelnen Schutzgüter beschrieben und bewertet. Ferner sind mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen dargelegt. Für die erheblich beeinträchtigten Schutzgüter sind im Umweltbericht ebenfalls mögliche Ausgleichsmaßnahmen herausgearbeitet.
  2. 2. Fachbeiträge, Gutachten und sonstige Untersuchungen mit folgenden Inhalten Faunistisch-floristische Erfassungen - Vorhabenbeschreibung/Beschreibung des Plangebietes - Bestandserfassung und Bewertung zu den Schutzgütern Biotope, Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien und weitere wertgebende Arten - Beschreibung der jeweiligen Methodik der Erfassung Schalltechnisches Gutachten - Teil Verkehrslärm - Gesetzliche Grundlagen - Angaben zum Plangebiet - Ausgangsdaten - Immissionsberechnung Schalltechnisches Gutachten - Teil Gewerbelärm - Gesetzliche Grundlagen - Methodik - Angaben zum Plangebiet - Ausgangsdaten Geltungsbereich Planänderung: Offenlage des Entwurfes zum Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbepark Jänschwalde“ in der Gemeinde Jänschwalde Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Jänschwalde hat in öffentlicher Sitzung am 03.12.2020 den Entwurf des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Jänschwalde“ in der Fassung vom November 2020 beschlossen und die Begründung einschließlich Umweltbericht gebilligt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Schaffung des Planungsrechts zur Zulässigkeit von Industrie- und Gewerbebauvorhaben im Rahmen des Gesamtvorhabens Entwicklung eines ökologischen Industriestandortes mit dem Namen „Green Areal Lausitz“. Das Plangebiet liegt auf dem Gelände des ehemaligen Flugplatzes Drewitz und umfasst ca. 209 ha. Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Industrie- und Gewerbepark Jänschwalde“ ist den als Anlage beigefügten Karten zu entnehmen, die Bestandteil dieser Bekanntmachung sind. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB findet in Form einer öffentlichen Auslegung des Entwurfes statt. Der Planentwurf in der Fassung vom November 2020 liegt einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht und den vorliegenden umweltrelevanten Informationenvom 06.01.2021 bis einschließlich 09.02.2021 im Bauamt des Amtes Peitz, Zimmer 2.9, Schulstraße 6 in 03185 Peitz Montagvon 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr Dienstagvon 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Mittwochvon 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstagvon 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr Freitagvon 08:00 Uhr bis 12:00 Uhrzu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Aufgrund von eingeschränkten Öffnungszeiten während der Corona-Pandemie ist eine telefonische Anmeldung unter Tel.-Nr.: 035601 38164 erforderlich. Die individuelle Terminvergabe erfolgt zu den üblichen Dienstzeiten. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Hinweise, Bedenken und Anregungen

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Anlagen: Übersichtskarte Karte mit Darstellung des Geltungsbereiches - Immissionsberechnung (Kontingentierung, Textvorschlag für B-Plan) Verkehrsuntersuchungen - Methodik / Randbedingungen / Vorhaben - Verkehrszahlen Bestand - Ermittlung zusätzliches Verkehrsaufkommen - Ergebnisse DTV und Spitzenwerte - Stromverteilung - Prognose – Planfälle - Ergebnisse innere Erschließung Schattenwurfimmissions-Kurzstudie Solarpark - Ausgangslage - Berechnungsergebnisse Schattenverlust Solaranlagen

  1. 3. Stellungnahmen zur Plananzeige mit folgenden Inhalten Landkreis - Denkmalbelange - Abarbeitung der Eingriffsregelung - Abarbeitung Artenschutzbelange - Wasserrechtliche Fragen - Hinweise zu Altlasten Landesamt für Umwelt - Immissionsschutz (Anlagenbestand, Bauflächengliederung, Störfallprüfung, Windkraft) - Hinweise zur Planung Gewässerverband - keine unterhaltungspflichtigen Gewässer II. Ordnung Landesbetrieb Forst - Waldeigenschaft - Kompensation Naturschutzverbände - Alternative - Untersuchungsbedarf Artenschutz - Sonstige Anforderungen an Umweltprüfung
  2. 4. Stellungnahmen zum Vorentwurf mit folgenden Inhalten Landkreis - Denkmalbelange - Abarbeitung der Eingriffsregelung - Erforderliche Fachbeiträge - Hinweise zur beabsichtigten Windenergienutzung - Wasserrechtliche Fragen Landesamt für Umwelt - Immissionsschutz (Anlagenbestand, Bauflächengliederung, Störfallprüfung, Windkraft) - Anforderungen an Umweltbericht Landesbetrieb Forst - Waldeigenschaft - Kompensation Zusammenfassung der Stellungnahme der der Öffentlichkeit - Einwand gegen WEA außerhalb Eignungsgebiet - Konkrete Festsetzung WEA-Standorte - Abstand WEA zu Wohngrundstücken - Höhe WEA - Benachbarung mit Motorsportzentrum: Störpotenzial - Benachbarung Solarpark: Beeinträchtigung durch Verschattung durch WEA Hinweis zum Datenschutz Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: „Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO)“, welches mit ausliegt. Peitz, den 04.12.2020 E. Hölzner -Siegel- Amtsdirektorin

Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Amtsblatt für das Amt Peitz (8) Wird ein Mandat für mehr als zwei Monate nicht ausgeübt, so wird ab dem dritten Monat keine Aufwandsentschädigung gewährt. (9) Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt monatlich zum Monatsende.

§ 4 – Sitzungsgeld

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ortsvorsteher erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 Euro je Sitzung. (2) Die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsbeirates 30 Euro. (3) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (4) Sitzungsgeld erhält, wer mit der eigenhändigen Unterschrift auf der Anwesenheitsliste der jeweiligen Sitzung (Anlage zur Niederschrift) die Anwesenheit dokumentiert. (5) Die Zahlung des Sitzungsgeldes erfolgt monatlich zum Monatsende.

§ 5 – Weitere Zahlungsbestimmungen

(1) Der Verdienstausfall wird auf Antrag und nur gegen Nachweis gesondert erstattet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährung eines Verdienstausfalls ist nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei einer auf Erwerb ausgerichteten Beschäftigung vorgesehen. Selbständige und freiberuflich Tätige müssen den Verdienstausfall glaubhaft machen. (2) Der Verdienstausfall ist arbeitstäglich auf acht Stunden und monatlich auf 35 Stunden begrenzt und wird bei Sitzungen nach 19:00 Uhr nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Schichtdienst, auf Antrag gewährt. Der Stundenhöchstsatz für den erstattungsfähigen Verdienstausfall wird auf 8,50 Euro begrenzt. (3) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde Tauer/Turjej in wirtschaftlichen Unternehmen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Als angemessen gilt eine Aufwandsentschädigung bis zu 1.200 Euro im Jahr. Die Vergütungen sind gegenüber dem Amt und dem Bürgermeister unaufgefordert anzuzeigen. (4) Den Mitgliedern kann einmalig pro Wahlperiode eine Entschädigung für Aufwendungen für die Anschaffung eines Tablets, Notebooks oder vergleichbarer Geräte für die digitale kommunale Arbeit in Höhe von bis zu 300,00 Euro, gewährt werden. Die Entschädigung für die Anschaffung erfolgt auf Rechnung gegenüber dem Amt.

§ 6 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Tauer, beschlossen am 01.08.2019, außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 19.11.2020 Elvira Hölzner -Siegel-Amtsdirektorin Gemeinde Tauer Entschädigungssatzung der Gemeinde Tauer/Turjej Aufgrund der §§ 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 und § 30 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I/07, Nr.19, S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, hat die Gemeindevertretung Tauer/Turjej in ihrer Sitzung am 12.11.2020 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder der Gemeindevertretung Tauer/Turjej sowie für den Ortsbeirat und den Ortsvorsteher des Ortsteils Schönhöhe.

§ 2 – Grundsätze

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ortsvorsteher und die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Mit dieser werden die mit dem Amt verbundenen persönlichen Aufwendungen, insbesondere für Kleidung, Verzehr, Fachliteratur, Fahrkosten und Fernsprechgebühren, abgegolten. (2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit ein Sitzungsgeld. (3) Fahrten des Bürgermeisters, anderer Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Ortsvorstehers zu Sitzungen und Absprachen mit dem Amt sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten. Wenn die einfache Fahrstrecke zu Sitzungen der Gremien ab Ortsausgang 20 Kilometer überschreitet, werden nur die über die 20 Kilometer hinausgehenden gefahrenen Kilometer nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet. (4) Daneben wird der Verdienstausfall erstattet und bei genehmigten Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung gewährt. Dienstreisen sind durch den Bürgermeister, für ihn durch seinen Stellvertreter, zu genehmigen und vom Amtsdirektor anzuordnen.

§ 3 – Aufwandsentschädigungen

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 70 Euro. (2) Die Mitglieder des Ortsbeirates Schönhöhe erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 25 Euro. (3) Der ehrenamtliche Bürgermeister erhält eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 440 Euro. (4) Der Ortsvorsteher des Ortsteils Schönhöhe erhält eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung von 100 Euro. (5) Dem Stellvertreter des Bürgermeisters werden für die Dauer der Vertretung 50 v.H. der Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters gewährt, wenn die Vertretung länger als drei Wochen andauert. Die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters wird entsprechend gekürzt. (6) Die Aufwandsentschädigungen in Form der monatlichen Pauschale werden jeweils für einen ganzen Kalendermonat gewährt. Die Zahlung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem das Mandat wahrgenommen wird. Sie entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet. (7) Fehlt ein Mitglied der Gemeindevertretung bzw. des Ortsbeirates unentschuldigt an einer Sitzung der Gemeindevertretung bzw. des Ortsbeirates, wird für diesen Monat keine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 (5) Die Umbettungstermine werden spätestens ein Monat vor der Umbettung öffentlich bekannt gemacht. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 bzw. 4 werden von der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk kostenfrei in ähnlicher Weise wie die durch die Nutzungsrechte erworbenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen dem Zweck des Ortes und der Würde der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besucher zu nehmen. Den Anweisungen der Bediensteten der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk und dem Amt Peitz/Picnjo ist zu folgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grab aufsuchen wollen. (3) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge der Gemeinde Turnow-Preilack/ Turnow-PÊiłuk oder seiner Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräder dürfen nur geschoben werden, b) das Lärmen, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhalten, c) pietätlose Musik-und Gesangsdarbietungen, d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Einfriedungen zu übersteigen, die Friedhöfe, ihre Einrichtungen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen, g) Tiere mitzubringen, h) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen, i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführen, j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden können, l) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführen, m) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo Druckschriften zu verteilen, n) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (4) Die Grababfälle sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Hierbei ist eine Abfalltrennung zu beachten. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgt durch die Gemeinde Gemeinde Turnow-Preilack Friedhofssatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVB1. I S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Bbg-BestG) vom 07.11.2001 (GVB1.1 S. 226), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVB1. Nr. 24), hat die

Gemeindevertretung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk in ihrer Sitzung am 20.11.2020 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk. Das sind: 1. Friedhof im OT Turnow/Turnow 2. Friedhof im OT Preilack/PÊiłuk

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. (2) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk und der Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie die Pflege des Andenkens der beigesetzten Person. (3) Die Beisetzung anderer Personen kann mit Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo zugelassen werden, solange die Gewährleistungspflicht nach § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht gefährdet wird.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofseinrichtungen oder einzelne Grabstätten können aus öffentlichen Gründen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) und/oder nach seiner Schließung einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Schließung und Aufhebung der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung noch nicht ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. Der Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Schließung zu stellen. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der in § 7 dieser Satzung festgelegten Ruhezeit der letzten Bestattung aufgrund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof oder anderem Friedhofsteil eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk in die neuen Grabstätten umzubetten.

Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Amtsblatt für das Amt Peitz III. Grabstätten

§ 7 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgta) für Körper 25 Jahre undb) für Totenasche 15 Jahre.

§ 8 – Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk stehen folgende Grabstätten zur Verfügung: a) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 9 der Satzung), b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 10 der Satzung), c) Urnengemeinschaftsgrabstätte (§ 11 der Satzung). (2) Die genannten Grabstätten stehen nicht auf jedem der in

§ 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung. Bei der

Vergabe einer Grabstätte sollen die Wünsche der Antragsteller weitestgehend berücksichtigt werden, ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

§ 9 – Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mit ein, zwei oder mehr Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag eines Nutzungsberechtigten vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Person beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen beträgt 25 Jahre. (3) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anstelle eines Körpers auch Totenasche beigesetzt werden. Pro Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der Totenasche darf während der Ruhezeit nicht oberhalb eines bereits beigesetzten Körpers (Sarg) erfolgen. (4) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: einstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 1,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 meinstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene ab dem vollendeten
  2. 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 1,40 m Abstand: 0,40 mzweistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 2,50 m Abstand: 0,40 mdreistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 4,20 m Abstand: 0,40 m § 10 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten mit 4 Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre. Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk. Die Entsorgungskosten (Bewirtschaftungskosten) sind von den nutzungsberechtigten Personen entsprechend der gültigen Gebührensatzung zu tragen. (5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt auf eigene Gefahr. § 6 Gewerbliche Tätigkeit (1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbaren Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen bedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung. c) einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die die Gewerbetreibenden auf Verlangen den Beschäftigten der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk und des Amtes Peitz/Picnjo vorzulegen haben. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagen zu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende oder andere auf dem Friedhof Tätige Sargteile oder Gebein Reste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird. (8) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, den Missbrauch ihrer Zulassung ermöglichen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Wird die Zulassung entzogen oder beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit vor Ablauf der Zeit, für die ihm die Berechtigungskarte ausgestellt wurde, so hat er diese unverzüglich an die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zurückzugeben. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg. § 42a des VwVfG in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg findet für diese Genehmigungen Anwendung.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 (6) Eine Beisetzung in einem noch freien Grab einer zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätte ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 7) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antrag auf Verlängerung ist zu entsprechen, wenn keine Schließung nach § 3 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Person ihre Pflichten nach dieser Satzung nicht grob missachtet hat. (7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in der ortsüblichen Weise bekannt gegeben. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge mit Zustimmung der betreffenden Person über auf die: a) durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person, b) Kinder, c) Eltern, d) Geschwister, e) Enkelkinder (in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter), f) Großeltern, g) Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, h) Stiefgeschwister, i) die nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar (z.B. b)) oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweils ältere der jüngeren Person vor. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden. (10) Lehnen die in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen den Übergang des Nutzungsrechts ab und ist auch keine sonstige Person vorhanden, auf die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo das Nutzungsrecht übertragen werden kann, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo die Grabstätte abräumen und die Gräber mit Rasen einsähen. Die Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.

§ 14 – Anmeldung der Beisetzung

(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: a) Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt, b) sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person eine Vertreterin oder ein Vertreter (z. B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung, c) der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde, d) bei Fehlgeborenen eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt ergibt sowie Name und Anschrift der Mutter, e) den Nachweis des Nutzungsrechts, sofern eine Beisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, Ausnahmen können zugelassen werden. (3) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 1,10 m Breite: 1,10 m Abstand: 0,40 m

§ 11 – Urnengemeinschaftsgrabstätte

Die Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte, in der in einem Rasenfeld die Totenasche von Personen beigesetzt wird, ohne dass das einzelne Grab erkennbar ist. Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Rasenfläche ist untersagt. Das Ablegen von Blumenschmuck o. Ä. ist nur an der dafür eingerichteten Stelle möglich. IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 12 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist in ihrer gesamten Größe so zu gestalten, dass das pietätvolle Gedenken an die Verstorbenen in einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter der Friedhöfe anzupassen. Sie dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigen. Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen mit Aussagen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist verboten. (2) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo werden einheitliche Grabfelder mit den entsprechenden Gestaltungsgrundsätzen eingerichtet. (3) Einfassungen der Grabstätten sind bis zur äußeren Begrenzung zulässig. Platten, die das ganze Grab bedecken sind nicht zulässig. (4) Jede Bepflanzung der Rasenfelder der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist untersagt. Auf allen Grabstätten ist die Bepflanzung mit Bäumen untersagt. Soweit eine Bepflanzung der Grabstätte erlaubt ist, dürfen die Gewächse andere Grabstätten oder die sonstigen Anlagen des Friedhofs nicht beeinträchtigen. V. Beisetzungen

§ 13 – Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (nutzungsberechtigte Personen) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstätte ist auch vor Eintritt eines Todesfalls möglich. (2) Die nutzungsberechtigte Person ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden. Hat ein nicht Bestattungspflichtiger eine Grabstätte erworben, kann dieser die Übernahme des Nutzungsrechts durch die Gemeinde Turnow-Preilack/ Turnow-PÊiłuk verlangen. (3) Die Beisetzung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldung nach § 14 der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechts. (4) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben. Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. Durch das Nutzungsrecht erlangt der Berechtigte das Recht auf ausschließliche Gestaltung und Pflege der ausgewählten Grabstätte durch sich und seine Angehörigen bzw. seinen Rechtsnachfolger. (5) Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte, auf Verlängerung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechts besteht nicht.

Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Amtsblatt für das Amt Peitzder Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien" der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in Verbindung mit der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist.

§ 19 – Pflichten der nutzungsberechtigten Person

(1) Sofern es sich nicht um die Urnengemeinschaftsgrabstätten handelt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte spätestens 3 Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Grabstätte ist nach den Vorschriften dieser Satzung dauerhaft instand zu halten und zu pflegen. Zur Ausübung der Pflegearbeiten kann sich die nutzungsberechtigte Person auch Dritter bedienen. Nebenflächen von Grabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person anteilig sauber zu halten. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, auch im Fall der Nichtbelegung. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo prüft mindestens einmal im Jahr die Standfestigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo nicht innerhalb von acht Wochen hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo dazu auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ermächtigt. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen entfernen. Die Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Pflanzen von der Grabstätte von der bisher nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo im Einvernehmen mit der Gemeindevertretung Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk beräumt werden.

§ 20 – Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten

(1) Kommt eine nutzungsberechtigte Person den Pflichten nach

§ 19 nicht nach, wird sie von der Friedhofsverwaltung des Amtes

Peitz/Picnjo aufgefordert, die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. § 19 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der gesetzten Frist ihren Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen und instandsetzen, insbesondere die Verkehrssicherheit herstellen oder das Grabmal, die Pflanzen und die sonstigen baulichen Anlagen entfernen. Die Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.

§ 15 – Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Der nutzungsberechtigten Person obliegt die Beisetzung einschließlich der Aushebung und Schließen des Grabes, des Transportes und des Versenkens des Sarges oder Urne durch die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Die Arbeiten sind mit der erforderlichen Sachkunde nach den Vorschriften dieser Satzung durchzuführen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberkante des Sarges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für die Beisetzung von Särgen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind die Gräber so auszuheben, dass die in der Grabstätte zugelassene Anzahl der Beisetzungen erfolgen kann. (3) Es gelten die §§ 6 bis 9 und die Anlage 1 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 – Särge und Urnen

(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten und sie müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein. Die Kleidung von Leichen soll aus Papierstoff und Naturmaterialien bestehen. (2) Auf Antrag wird eine Befreiung vom Sargzwang erteilt, wenn die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat, in der die Beisetzung in einem Sarg nicht vorgesehen oder unerwünscht ist.

§ 17 – Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle

(1) Trauerfeiern können am Grab oder in der Trauerhalle stattfinden. (2) Die Trauerhalle dient ausschließlich zur Durchführung von Trauerfeiern. Ihre Benutzung ist bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung. (3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen. Särge müssen während der Benutzung der Trauerhalle geschlossen sein.

§ 18 – Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. Dem Antrag ist beizufügen: 1. die Angabe der Grabstätte, auf der das Grabmal errichtet werden soll, 2. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Anderenfalls kann die Errichtung durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo versagt werden. Die Grabmale sind in einer Flucht zu setzen. Auf dem Friedhof in Preilack/PÊiłuk sind die Grabmäler so zu setzen, dass die Beschriftung zum Hauptweg zeigt. (3) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) und der Friedhofssatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk, beschlossen am 26.02.2010, hat die Gemeindevertretung Turnow-Preilack/ Turnow-PÊiłuk in ihrer Sitzung am 20.11.2020 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Grundsatz

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen in der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk sowie dem Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten werden Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist die nutzungsberechtigte Person einer Grabstätte. (2) Die Gebühren einer Amtshandlung hat auch zu entrichten, wer diese veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebührenerhebung

(1) Die Gebührenerhebung obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung und bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Zuzüglich kann im Rahmen gesetzlicher Änderungen die anfallende Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abweichend davon sind die jährlichen Gebühren nach

§ 4 Abs. 5 dieser Satzung am 01.07. des jeweiligen Jahres fällig.

Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S. 29). Eine Aufrechnung ist unzulässig.

§ 4 – Gebühren

(1) Gebühr für den Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten (Grabstelleneinrichtungsgebühr und Bewirtschaftungskosten für die Nutzungszeit) (a) einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 267,51 Euro (b) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr - einstellig 345,57 Euro - zweistellig 452,89 Euro - dreistellig 618,76 Euro (c) Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre) 205,48 Euro (d) Wiedererwerb (Verlängerung) des Nutzungsrechtes (pro Jahr) - bei Wahlgrabstätten nach a) bis b) 1/25 der Gebühr nach a) bis b) - bei Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen nach c) 1/20 der Gebühr nach c) (2) Beisetzung einer Urne auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte 905,35 Euro (3) Gebühr für eine Bestattung in eine Wahlgrabstätte nach § 4 Absatz 1 b) und c oder in eine Gemeinschaftsgrabstätte nach § 4 Absatz 2 (Bestattungsgebühr) 137,83 Euro (4) Gebühr für eine Nutzung der Trauerhalle 82,61 Euro (5) Nebenkosten (jährliche Bewirtschaftungskosten) VI. Schlussvorschriften

§ 21 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 22 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk zu entrichten.

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wera) sich entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeit oder trotz Untersagung auf den Friedhöfen aufhält, b) den Verboten des § 5 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt, c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo auf den Friedhöfen gewerblich tätig ist oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 7 missachtet, d) entgegen § 18 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo errichtet oder verändert, e) entgegen § 19 Absatz 1 Satz 3 Herbizide oder Pestizide einsetzt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2018 (BGBl. IS. 2571) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.

§ 24 – Haftung

Die Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihre Anlagen und Einrichtungen durch den Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Turnow-Preilack/ Turnow-PÊiłuk nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt.

§ 25 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk, beschlossen am 26.02.2010, außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 08.12.2020 E. Hölzner -Siegel-Amtsdirektorin Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19] S.286), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]), des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes

Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Amtsblatt für das Amt Peitz Sonstige Amtliche Mitteilungen Sitzungstermine

  • Stand bei Redaktionsschluss, Änderungen vorbehalten –

Di., 19.01. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Teichland Do., 21.01. 19:00 Uhr Gemeindevertretung Tauer Gemeindebüro Di., 26.01. 18:00 Uhr Gemeindevertretung Drehnow Gemeindehaus Do., 28.01. 18:00 Uhr Gemeindevertretung Drachhausen Gemeindekulturzentrum Die aktuellen Sitzungstermine finden Sie auf der Internetseite des Amtes Peitz unter: www.peitz.de/Bürgerportal/ Bürgerinformationssystem oder in den amtlichen Bekanntmachungskästen der jeweiligen Gemeinde. Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretungen

  1. 13. Sitzung der Gemeindevertretung Tauer am 05.11.2020 nichtöffentlicher Teil Beschluss: Tau/BA/048/2020 Die Gemeindevertretung Tauer beschließt die Einleitung und Durchführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens nach §§ 80-84 BauGB. Ziel ist eine Flächenbereinigung und Neuordnung der Grenzverläufe folgender Flurstücke der Flur 3, Gemarkung Schönhöhe: Flst. 96, 89, 10, 16 und 70. Die Gemeinde Tauer überträgt die Durchführung der vereinfachten Umlegung gemäß §§ 80-84 BauGB dem Landkreis Spree- Neiße, Fachbereich Kataster und Vermessung.
  2. 9. Sitzung der Gemeindevertretung Drachhausen am 12.11.2020 öffentlicher Teil Beschluss: Dra/BAD/044/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Drachhausen beschließt die Festsetzung der Schließzeiten der Kita Regenbogen Drachhausen im Jahr 2021: 14.05.2021, 04.06.2021, 05.07.2021 - 16.07.2021, 26.11.2021, 24.12.2021 - 31.12.2021 nichtöffentlicher Teil: Beschluss: Dra/BA/045/2020 Die Gemeindevertretung Drachhausen beschließt, einen Gestattungsvertrag mit dem Land Brandenburg, Zentraldienst der Polizei, zur Errichtung einer Mobilfunkanlage in Drachhausen (Flur 3, Flst. 246) abzuschließen. Beschluss: Dra/BA/046/2020 Die Gemeindevertretung Drachhausen beschließt die Annahme der Kostenübernahmeerklärung für die Beseitigung des „Rodelhügels“ bei Drachhausen. Beschluss: Dra/BA/047/2020 Die Gemeindevertretung Drachhausen beschließt die Vergabe der Landschaftsbauarbeiten für den Rückbau des Rodelhügels an die VERDIE GmbH aus Turnow in Höhe von 20.097,00 € (brutto). Beschluss: Dra/OA/048/2020 Die Gemeindevertretung Drachhausen beschließt dem Antrag auf vorzeitige Einebnung einer Doppelgrabstätte, mit Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit, also frühestens im Dezember 2020, zuzustimmen. Die Grabstätte kann jedoch erst nach Ablauf der Ruhezeit im Jahr 2025 neu vergeben werden. Für Grabstätten, für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht bestand, werden bis zum Ablauf dieses bestehenden Nutzungsrechtes jährlich erhoben: - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungenfür Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 5,44 Euro - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungenfür Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 12,69 Euro - je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 22,66 Euro - je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 38,06 Euro - je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 4,39 Euro Läuft der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits begonnene Nutzungszeitraum aus und erfolgt ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes, sind nach dem Wiedererwerb keine weiteren Nebenkosten zu entrichten. (5a) Für den Gebührenschuldner besteht die Möglichkeit, auf Antrag diese jährlichen Nebenkosten bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes in einer Summe zu entrichten. In diesem Fall gilt folgende ermäßigte Gebühr pro Jahr: - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungenfür Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 2,34 Euro - je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungenfür Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 5,46 Euro - je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 9,76 Euro - je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen 16,39 Euro - je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 1,92 Euro § 5 Inkrafttreten/Außerkrafttreten Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk, beschlossen am 23.08.2002 und die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack/Turnow-PÊiłuk, beschlossen am 30.11.2017, außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 08.12.2020 E. Hölzner -Siegel- Amtsdirektorin

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 12/2020 vom 23. Dezember 2020 Beschluss: Tei/BAD/046/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland beschließt die Festsetzung der Schließtage für die Kita „Spatzennest“ Neuendorf im Jahr 2021: 22.03.2021, 14.05.2021, 05.07. - 16.07.2021, 04.10.2021, 23.12. - 31.12.2021. nichtöffentlicher Teil Beschluss: Tei/BA/050/2020 Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den Baudurchführungsvertrag für die Baumaßnahme „Seehafen Teichland/ Abschnitt Seehafen Teichland, wasserberührende Bauteile und Seeachse“ in der Fassung vom 19.10.2020. Beschluss: Tei/BA/052/2020 Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den Abschluss eines Ankaufrechtsvertrages mit der LEAG zum Erwerb von Flächen für den Seehafen Teichland. Beschluss: Tei/BA/053/2020 Die Gemeindevertretung Teichland beschließt den Ankauf von Verkehrsflächen im Bereich des Seehafens gemäß der Anlage.

  1. 10. Sitzung der Gemeindevertretung Turnow-Preilack am 20.11.2020 öffentlicher Teil Beschluss: TuP/OA/041/2020 Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack beschließt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Turnow-Preilack. Beschluss: TuP/OA/042/2020 Die Gemeindevertretung Turnow-Preilack beschließt die Friedhofssatzung der Gemeinde Turnow-Preilack mit der Änderung in § 5 Abs. 3 (g). Beschluss: TuP/BAD/036/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Turnow-Preilack beschließt die Festsetzung der Schließtage für die Kita „Benjamin Blümchen“ Turnow im Jahr 2021: 15.03.2021 (1. Team-Tag), 14.05.2021, 19.07. - 30.07.2021 inkl.
  2. 2. Team-Tag, 24.12. - 31.12.2021. Beschluss: TuP/BAD/039/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Turnow-Preilack beschließt die Festsetzung der Schließtage für die Kita "Kunterbunt" Preilack im Jahr 2021: 14.05.2021, 28.06. - 16.07.2021, 28.06.2021 (Teamtag), 24.12. - 31.12.2021. Bekanntmachung der Beschlüsse der 5. Sitzung der Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz am 17.11.2020 Beschluss-Nr. TAV/05/17/20 Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserverbandes
  • Hammerstrom/Malxe - Peitz beschließt den Wirtschaftsplan

2021 in all seinen Planteilen. Beschluss-Nr. TAV/05/18/19 Die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz schlägt dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Spree-Neiße die Prüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses des Trink- und Abwasserverbandes - Hammerstrom/Malxe - Peitz zum 31. Dezember 2020 und des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2020 vor.

  1. 14. Sitzung der Gemeindevertretung Tauer am 12.11.2020 öffentlicher Teil Beschluss: Tau/BA/049/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer beschließt, das Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Nachtrag der Baugenehmigung für den Wohnhausanbau und Dachgeschossumbau auf dem Grundstück in der Gemarkung Tauer, Flur 9, Flurstück 18 zu erteilen. Beschluss: Tau/BA/050/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer beschließt, dem Antrag auf Befreiung von der Festsetzung des B-Planes „Wohngebiet an der Drachhausener Straße für die Errichtung eines Nebengebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Tauer, Flur 1, Flurstück 310 zuzustimmen mit folgenden Hinweisen: Der Antragsteller hat den Schuppen aus dem Altbestand des Vorgängers zurückzubauen. Weiteren Baulichkeiten, welche im B-Plan als Pflanzfläche ausgewiesen sind, wird nicht zugestimmt. Beschluss: Tau/BAD/046/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Tauer beschließt die Festsetzung der Schließtage für die Kita „Spatzennest“ der Gemeinde Tauer im Jahr 2021: 14.05.2021, 19.07. – 06.08.2021 und 24.12. – 31.12.2021. Beschluss: Tau/BAd/052/2020 Die Gemeindevertretung Tauer beschließt die Entschädigungssatzung der Gemeinde Tauer mit den Änderungen laut Protokoll. nichtöffentlicher Teil Beschluss: Tau/BAD/051/2020 Die Gemeindevertretung Tauer beschließt den Ankauf der 2 Teilflächen auf den Campingplätzen 1 und 2 mit einer Gesamtgröße von ca. 4.601m² zu einem Kaufpreis von 5,52 €/m². Alle mit dem Verkauf verbundenen Kosten, wie Vermessungs-, Kataster-, Notar- und Grundbuchkosten sind von der Gemeinde Tauer zu tragen. Ein rückwirkender Pachtzins wird nicht gezahlt. Beschluss: Tau/BAD/047/2020 Die Gemeindevertretung Tauer beschließt zu Personalangelegenheiten. Beschluss: Tau/BAD/053/2020 Die Gemeindevertretung Tauer beschließt die Zahlung einer Coronasonderzahlung für die Kita-Beschäftigten und die Gemeindearbeiter ohne Rechtsanspruch und betriebliche Übung. Sollten die Beschäftigten der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf eine Gratifikation haben, wird die Coronasonderzahlung gegengerechnet.
  2. 9. Sitzung der Gemeindevertretung Teichland am 17.11.2020 öffentlicher Teil Beschluss: Tei/BA/051/2020 Die Gemeindevertretung Teichland beschließt die Vergabe von Honorarleistungen für die Fördermittelbeantragung „Seehafen Teichland, wasserberührende Bauteile“ an die ARGE „Seehafen Teichland“ in Höhe von 11.539,38 Euro (Festpreis). Beschluss: Tei/BA/048/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland beschließt die Vergabe von Bauleistung - Teilflächensanierung der Straße zwischen den Schrankenanlagen Neuendorf und der Schrankenanlage Maust an Bieter Nr. 1 (Verdie GmbH aus Turnow-Preilack) Beschluss: Tei/BA/047/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland beschließt die Vergabe von Bauleistungen - Einfache Oberflächenbehandlung Bärenbrücker Höhe an Bieter Nr. 1 (Firma LIESEN ... alles für den Bau GmbH aus Hörlitz-Senftenberg) Beschluss: Tei/BA/049/2020 Die Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland beschließt die Vergabe von Bauleistungen - Doppelte Oberflächenbehandlung Straße nach Jänschwalde bis zur Gemarkungsgrenze an Bieter Nr. 2 (Firma LIESEN…alles für den Bau GmbH aus Hörlitz- Senftenberg) Ende der Öffentlichen Bekanntmachungen Nächster Redaktionsschluss: Mittwoch, 13.01.2021, 16:00 Uhr Nächster Erscheinungstermin: Mittwoch, 27.01.2021

Satzung der Peitz/Picnjo, Stadt

Jahrgang 19, Nummer 2, Peitz, den 10. Februar 2010 Amtsblatt für das Amt Peitz Amtske Ωopjeno za amt Picnjomit seinen Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Heinersbrück, Jänschwalde, Tauer, Teichland, Turnow-Preilack und der Stadt Peitz IMPRESSUM Herausgeber: Amt Peitz Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Die Amtsdirektorin des Amtes Peitz, Elvira Hölzner, 03185 Peitz, Schulstraße 6, Telefon (03 56 01) 38 -0, Telefax: (03 56 01) 38 -170 Redaktion: Telefon (03 56 01) 38 -115, Telefax: (03 56 01) 38 -177 www.peitz.de, [email protected] Druck und Verlag: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, vertreten durch den Geschäftsführer Marco Müller 04916 Herzberg (Elster), An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89 -0, Telefax: (0 35 35) 4 89 -1 15 Das „Amtsblatt für das Amt Peitz/Amtske Ωopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Heinersbrück, Jänschwalde, Tauer, Teichland, Turnow-Preilack und der Stadt Peitz“ erscheint mindestens einmal Monat, jeweils Mittwochmit einer Auflage von 5.344 Stück und wird an alle erreichbaren Haushalte kostenlos verteilt. Einzelexemplare sind kostenlos beim Herausgeber oder gegen Kostenerstattungüber den Verlag zu beziehen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kannnur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber kann das Amtsblatt zum Jahrespreis von 57,16 Euro (inkl. MwSt. und Versand) über den Verlag bezogen werden. Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen Gemeine Drehnow Friedhofssatzung der Gemeinde Drehnow Seite Gemeinde Tauer Friedhofssatzung der Gemeinde Tauer Seite Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tauer Seite Stadt Peitz Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Flurbeinigungsverfahren Spreebogen, 2. Änderungsbeschluss Sonstige Amtliche Mitteilungen Adresse/Sprechstunden

  1. 7. Sitzung des Seniorenbeirates Bekanntmachungen der Beschlüsse Sitzungstermine Sprechstunden der Bürgermeister

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Amtlicher Teil Öffentliche Bekanntmachungen Gemeinde Drehnow Friedhofssatzung der Gemeinde Drehnow Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs.2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) vom 18.Dezember 2007 (GVB1. I/07 Nr.19 S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzesvom 23.09.2008 (GVB1. I/08 S.202,207), und dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07.11.2001, (GVB1. I/01 Nr.16 S.226) geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003 (GVB1. I/03 S.298, 310) und der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, EU-DLR) hat die Gemeindevertretung Drehnow in ihrer Sitzung am 15.12.2009 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Drehnow. § 2 Friedhofszweck (1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Drehnow waren oder bereits ein Bestattungsrecht an einer vorhandenen Grabstätte hatten. (2) Andere Personen können mit Zustimmung des Bürgermeisters aufdem Friedhof beigesetzt werden. § 3 Schließung und Aufhebung (1) Der Friedhof, Friedhofseinrichtungen oder einzelne Grabstättenkönnen aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise fürweitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. (2) Schließung und Aufhebung des Friedhofs oder seiner Einrichtungenwerden öffentlich bekannt gegeben. Bei einzelnen Grabstätten erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. (3) Durch die Schließung bzw. Aufhebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (4) Die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten geht durch die Schließung bzw. Aufhebung verloren. Im Falle einer Aufhebung werden diein den Grabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Drehnow in andere Grabstätten umgebettet. (5) Die Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätten mitzuteilen. (6) Soweit durch die Schließung oder Aufhebung das Recht auf weitere Bestattungen in den Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt. Bereits Bestattete sind auf Antrag des Nutzungsberechtigten umzubetten. (7) Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 und 6 werden von der Gemeinde Drehnow kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oderaufgehobenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechtes. Il. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Das Betreten des Friedhofes ist nur tagsüber bis zum Einbruchder Dunkelheit gestattet. (2) Das Betreten des Friedhofs kann aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagt werden. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sindzu befolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhofverwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grabaufsuchen wollen. (3) Auf dem Friedhof ist es grundsätzlich nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommensind Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge des Amtes oder seiner Beauftragten und der für den Friedhof tätigen Gewerbetreibenden,
    • b) das Lärmen und Spielen sowie sonstiges störendes Verhalten, c) pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen,
    • d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Einfriedungen zu übersteigen, den Friedhof und Grabstätten zubeschädigen oder zu verunreinigen, g) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Hunde, die an der Leinegeführt werden, h) das unberechtigte Abreißen oder Abschneiden von Blumen und Zweigen, i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführen, j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen, k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden können, l) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführen,
    • m) ohne vorherige Zustimmung des Amtes Druckschriften zu verteilen, n) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren.
  2. 4. Die Grababfälle sind grundsätzlich auf den von der Gemeinde vorgesehenen Stellen abzulegen. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgtdurch die Gemeinde. Die Entsorgungskosten (Bewirtschaftungskosten) sind von den Grabinhabern entsprechend der gültigen Gebührensatzung zu tragen. Sie werden bei Erdbestattungen nach Grabbelegung erhoben. (5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt auf eigene Gefahr. § 6 Gewerbetreibende (1) Mit dem Erwerb einer Grabstätte erhält der Grabstätteninhaberdie Möglichkeit , Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende seiner Wahl zu beauftragen. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen des Friedhofsbeauftragten zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während dervom Amt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sienicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagenzu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächenverhindern. (5) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende oder andere aufdem Friedhof Tätige Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sinddiese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass einenochmalige Freilegung vermieden wird. (6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Amtsblatt für das Amt Peitzdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Der Gewerbetreibende hat bei der Friedhofsverwaltung des Amtes eine Berechtigungskarte zu beantragen und auf Verlangen vorzuzeigen. III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der jeweiligen standesamtlichen Bescheinigung, bei Fehlgeborenen der ärztlichen Bescheinigung und bei Urnen der Einäscherungsbescheinigung, bei dem vom Amt Peitz beauftragten Gemeindearbeiter, der im Einvernehmen mit dem Bürgermeister handelt, anzumelden. (2) Der Friedhofsbeauftragte setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiern und Bestattungenerfolgen nur an Werktagen, Ausnahmen können zugelassen werden. Er weist auch das Öffnen und Schließen der Friedhofshalle an. (3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestenseinen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Aschen, dienicht binnen drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Gemeinschaftsstelle des Amtes beigesetzt. (4) Bestattungen, d.h. Grabaushub, Bereitstellung von Sargträgernusw., erfolgen in der Regel in persönlicher Verantwortung der Betroffenen durch Beauftragung eines Bestattungsinstitutes. Bei Ablebeneines Vereinsmitgliedes können diese Arbeiten durch den betroffenen Verein übernommen werden. (5) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche bis zur Bestattung zu sehen. Die Särge sind vor dem Heraus-tragen aus der Hallezu verschließen. (6) Es darf in einem Grab mit Sargbestattung nur ein Verstorbenerbeerdigt werden. Ausnahmen sind: - ein Elternteil mit einem Kind unter einem Jahr oder - zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter sechs Jahren - maximal vier Urnen

§ 8 – Särge

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nichtaus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein. Die Särge sollenmaximal 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 breit sein. Sindgrößere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Amtes bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgtfür Leichen als Erdbestattunga) bei Kindern bis zu 6 Jahrenmindestens 20 Jahreb) bei Verstorbenen über 6 Jahrenmindestens 25 Jahrefür Aschenmindestens 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadetder sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmungdes Amtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung des Amtes auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist derjeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (5) Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Drehnow. Anihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (Nutzungsberechtigten) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes für eine Grabstätte ist nur nach Eintritt eines Todesfalles möglich. (2) Nutzungsberechtigter ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden. Hat ein nicht Bestattungspflichtiger eine Grabstätte erworben, kanndieser die Übernahme des Nutzungsrechts durch die Gemeinde verlangen. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Wahlgrabstättenb) Urnenwahlgrabstättenc) Kriegsgräber

  1. 4. Bei der Vergabe einer Grabstätte sollen die Wünsche der Antragsteller weitestgehend berücksichtigt werden, ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Bestattungen und Beisetzungen sind nur unterirdisch möglich. (6) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (7) Jeder Wohnungswechsel oder Wechsel des Nutzungsberechtigten ist dem Amt mitzuteilen. § 13 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden. (2) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben. (Ausnahme: Kindergrabstätten werden gebührenfrei erworben.) Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. Durch das Nutzungsrecht erlangt der Berechtigte das Recht auf ausschließliche Gestaltung und Pflege der ausgewählten Grabstelle durch sich undseine Angehörigen bzw. seinen Rechtsnachfolger. (3) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in der ortsüblichen Weisebekannt gegeben. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
  2. 4. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet. (5) In Wahlgrabstätten können der Ersterwerber eines Nutzungsrechtesund seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegattenb) Verwandte auf- und absteigender Liniec) Ehegatten der unter b) genannten Personen (6) Wahlgrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: einstellige Wahlgrabstätte (unter 6 Jahren- Kindergrab) Länge mit Denkmal: 1,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 m

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 einstellige Wahlgrabstätte (über 6 Jahren - Einzelgrab) Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 1,40 m Abstand: 0,40 mzweistellige Wahlgrabstätte (Doppelgrab) Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 2,80 m Abstand: 0,40 m Ausnahmen können auf Wunsch zugelassen werden (z. B. Erwerb einerdreistelligen Grabstätte); die Abmessung beträgt dann pro Bestattungsstelle in der Breite 1,40 m. Die Grablänge und der Abstand zwischen den Grabstätten bleiben davon unberührt. Der Friedhofsbeauftragte ist berechtigt, für das Aufstellen von Grabstein/Einfassung Weisungen zu erteilen, damit das Raster von Grabzeile -u. Reihe eingehalten wird. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerberfür den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihmdas Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird biszu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über: a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Von den bei b) bis g) benannten Erben wird innerhalb der einzelnen Gruppen die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r. (8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb beim Amt auf sich umschreiben zu lassen.

§ 14 – Urnenwahlgrabstätte

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antragein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Es sindmaximal vier Urnen in einer Grabstätte zulässig. Urnen dürfen auchin Wahlgrabstätten beigesetzt werden. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. (3) Urnenwahlgrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 1,10 m Breite: 1,10 m

§ 15 – Kriegsgräber

(1) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind (Gemeinschaftsanlagen bzw. Ehrenanlagen), den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Die Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber obliegtder Gemeinde Drehnow. (2) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringenvon Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die diesereinheitlichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzung sind unzulässig. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weisegestaltet und unterhalten werden. (2) Die Gemeinde Drehnow ist für eine ordnungsgemäße Erhaltungder Friedhofsflächen verantwortlich.

§ 17 – Grabmale

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen ist zulässig. Sieist vor Beginn der Arbeiten mit dem Friedhofsbeauftragten abzustimmen. (§ 13 Abs. 7) (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Anderenfalls kann die Errichtung durch das Amt versagt werden. (3) Die Grabmale sind in einer Flucht zu setzen. Zum Schutz des Nutzungsberechtigten und der Allgemeinheit sind Grabmale nach denanerkannten Regeln des Handwerks und der Technik („Richtlinien fürdas Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabmäler“ in der jeweils geltenden Fassung, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Amt prüft mindestens einmal im Jahr die Standfestigkeit gemäßden gesetzlichen Bestimmungen. (4) Die Grabmale und Einfassungen sind dauernd in gutem und standsicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind auch die Nutzungs- bzw. Pflegeberechtigten. Sie haften für alle durch einen nichtordnungsgemäßen Zustand auftretenden Schäden. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davonsowie der Einfassung gefährdet, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderungdes Amtes nicht innerhalb von acht Wochen hergestellt, ist das Amtdazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Es kann das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen entfernen. Die Gemeindeist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dasfür die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. Satz 2 bis 4 geltenentsprechend. Bei Gefahr in Verzug kann das Amt sofortige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmaleund Einfassungen von den Berechtigten zu entfernen und einer zugelassenen Deponie zuzuführen. (7) Geschieht die Beräumung nicht fristgemäß, so ist das Amt nach Fristsetzung binnen dreier Monate berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Berechtigten abräumen zu lassen. Das Amt ist ermächtigt, die von der Grabstätte bereits entfernten Grabmale und Einfassungen auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. Vl. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 18 – Allgemeines

(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungs- bzw. Pflegeberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtungendet mit Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit. (2) Alle Grabstätten müssen in ihrer gesamten Größe gärtnerisch hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sindunverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Siedürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstättenund die öffentlichen Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigen. (3) Die Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzungbzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts durch die Nutzungsberechtigten bzw. Pflegeberechtigten würdig herzurichten. Sie können sichzur Ausübung der Pflegearbeiten auch Dritter bedienen. Nebenflächen von Grabstätten sind von jedem Nutzungsberechtigten/Pflegeberechtigten anteilig sauber zu halten. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (5) Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabbepflanzungen sowie alle sonstigen Grabanlagen zu entfernen. Geschiehtdies nicht fristgemäß, so ist das Amt nach Fristsetzung binnen dreier Monate berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig vollständig beräumen zu lassen.

§ 19 – Vernachlässigung und Entziehung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung

Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Amtsblatt für das Amt Peitzdes Amtes innerhalb einer dreimonatigen Frist die notwendigen Arbeiten an der Grabstätte vorzunehmen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtzu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird einsolcher Nutzungsberechtigter durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Amt in Verbindung zu setzen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung innerhalbder Frist nicht nach, kann das Amt die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungs- bzw. Pflegerecht besteht nicht. Über Ausnahmen entscheidet das Amt. VII. Benutzung der Trauerhalle und Gedenkfeiern

§ 20 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle wird zur Aufbahrung der Verstorbenen genutzt. (2) Sie steht für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. (3) Die Benutzung ist gebührenpflichtig. (4) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenkenbestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stundevor Beginn der Trauerfeier der Bestattung endgültig zu verschließen. (5) Ein weiteres würdiges Ausschmücken der Trauerhalle durch die Angehörigen ist gestattet. Ausstattungsgegenstände dürfen vor Beginn der Trauerfeier in Absprache mit dem Gemeindearbeiter in die Trauerhallegebracht werden. Sie sind unverzüglich nach der Feier zu entfernen.

§ 21 – Gedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof sind mit der Gemeindeabzustimmen. Veranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Kirchen sindhiervon ausgenommen. VIII. Schlussvorschriften

§ 22 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche das Amt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23 – Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungendurch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen Obhuts- und Überwachungspflichten; im Übrigen haftet die Gemeinde Drehnow nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Soweit nach dieser Satzung mehrere Nutzungs- oder Pflegeberechtigte zu einer Leistung verpflichtet sind, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 24 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde zu entrichten.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässiga) sich entgegen § 4 bei Dunkelheit oder trotz Untersagung auf dem Friedhof aufhält,

b) den Verboten des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, c) die Bestimmungen des § 6 missachtet,

d) entgegen § 11 Abs. 8 Leichen und Aschen ohne behördliche oderrichterliche Anordnung ausgräbt, e) wer die ortsüblichen Gestaltungsregeln gemäß §§ 16 , 18 missachtet. (2) Gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2353) werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 26 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Drehnow ausgefertigt am 29.10.2002, außer Kraft. Peitz, den 11.01.2010 E. Hölzner Amtsdirektorin

  • Siegel -

Gemeinde Tauer Friedhofssatzung der Gemeinde Tauer Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs.2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) vom 18.Dezember 2007 (GVB1. I/07 Nr. 19 S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzesvom 23.09.2008 (GVB1. I/08 S.202,207), und dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07.11.2001, (GVB1. I/01 Nr. 16 S.226) geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003 (GVB1. I/03 S.298, 310) und der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, EU-DLR) hat die Gemeindevertretung Tauer in ihrer Sitzung am 17.12.2009 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Tauer und im OT Schönhöhe.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Verwaltung der beiden Friedhöfe und seiner Einrichtungen (Trauerhalle, Transportmittel) obliegt dem Amt Peitz. Die Gemeindevertretung Tauer behält sich die Beschlussfassung über die Vergabevon Grabstellen vor. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Tauer waren oder bereits ein Bestattungsrecht an einer vorhandenen Grabstätte hatten. (3) Andere Personen können mit Zustimmung der Gemeindevertretung auf den Friedhöfen beigesetzt werden.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofseinrichtungen oder einzelne Grabstättenkönnen aus wichtigen öffentlichen Gründen ganz oder teilweise fürweitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden. (2) Schließung und Aufhebung der Friedhöfe oder Einrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben. Bei einzelnen Grabstätten erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. (3) Durch die Schließung bzw. Aufhebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. (4) Die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten geht durch die Schließung bzw. Aufhebung verloren. Im Falle einer Aufhebung werden diein den Grabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Tauer in andere Grabstätten umgebettet.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 (5) Die Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätten mitzuteilen. (6) Soweit durch die Schließung oder Aufhebung das Recht auf weitere Bestattungen in den Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Grabstätte zur Verfügunggestellt. Bereits Bestattete sind auf Antrag des Nutzungsberechtigten umzubetten. (7) Ersatzgrabstätten nach Absatz 4 und 6 werden von der Gemeinde Tauer kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oderaufgehobenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Das Betreten der Friedhöfe ist nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit gestattet. (2) Das Amt kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlassvorübergehend ganz oder teilweise untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sindzu befolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhofverwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grabaufsuchen wollen. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommensind Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge des Amtesoder seiner Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräder dürfen nur geschoben werdenb) das Lärmen, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhaltenc) pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungend) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführene) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern (Plaste- u. Glasabfälle sind grundsätzlich nicht auf dem Friedhof zu entsorgen) f) Einfriedungen zu übersteigen, den Friedhof, seine Einrichtungenund Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigeng) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Hunde, die an der Leinegeführt werdenh) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigeni) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführenj) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragenk) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisseoder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden könnenl) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführenm) ohne vorherige Zustimmung des Amtes Druckschriften zu verteilenn) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren Das Amt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Die Grababfälle sind grundsätzlich auf den von der Gemeinde vorgesehenen Stellen abzulegen. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgtdurch die Gemeinde. Die Entsorgungskosten sind von den Grabinhabern entsprechend der gültigen Gebührensatzung zu tragen. (5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 6 – Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibendebedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch das Amt. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Antragsteller haben ihre Eintragung in das Verzeichnis der für sie zuständigen Kammer nachzuweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die die Gewerbetreibenden auf Verlangen des Amtes vorzulegenhaben. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen des Amtes zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während dervom Amt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sienicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagenzu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächenverhindern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (7) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende oder andere aufdem Friedhof Tätige Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sinddiese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass einenochmalige Freilegung vermieden wird. (8) Das Amt kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegendie Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, den Missbrauchihrer Zulassung ermöglichen oder bei denen die Voraussetzungendes Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeitoder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Wird die Zulassung entzogen oder beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit vor Ablauf der Zeit, für die ihm die Berechtigungskarte ausgestellt wurde, so hat er diese unverzüglich an das Amtzurückzugeben. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, dieim Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Der Gewerbetreibende hatbei der Friedhofsverwaltung des Amtes eine Berechtigungskarte zubeantragen und auf Verlangen vorzuzeigen. III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der jeweiligen standesamtlichen Bescheinigung, bei Fehlgeborenen der ärztlichen Bescheinigung und bei Urnen der Einäscherungsbescheinigung, bei dem vom Amt Peitz Beauftragten, der im Einvernehmen mit dem Bürgermeister handelt, anzumelden. (2) Der Bürgermeister setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiern und Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, Ausnahmen können zugelassen werden. Erweist auch das Öffnen und Schließen der Friedhofshalle an. (3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestenseinen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Aschen, dienicht binnen drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Gemeinschaftsstelle des Amtes beigesetzt. (4) Bestattungen, d.h. Grabaushub, Bereitstellung von Sargträgernusw., erfolgen in der Regel in persönlicher Verantwortung der Betroffenen durch Verwandte und gegenseitige Nachbarschaftshilfe oderdurch ein Bestattungsinstitut. Bei Ableben eines Vereinsmitgliedeskönnen diese Arbeiten durch den betroffenen Verein übernommenwerden. (5) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche bis zur Bestat-

Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Amtsblatt für das Amt Peitztung zu sehen. Die Särge sind vor dem Heraustragen aus der Hallezu verschließen. (6) Es darf in einem Grab mit Sargbestattung nur ein Verstorbenerbeerdigt werden. Ausnahmen sind: - ein Elternteil mit einem Kind unter einem Jahr oder - zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter sechs Jahren - maximal vier Urnen.

§ 8 – Särge

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nichtaus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein. Die Särge sollenmaximal 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung des Amtes bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgtfür Leichen als Erdbestattunga) bei Kindern bis zu 6 Jahrenmindestens 20 Jahreb) bei Verstorbenen über 6 Jahrenmindestens 25 Jahrefür Aschenmindestens 15 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadetder sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmungdes Amtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung des Amtes auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist derjeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (5) Umbettungen und Ausgrabungen erfolgen durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die anbenachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Tauer. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (Nutzungsberechtigten) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebühr kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmender geltenden Friedhofssatzung. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtesfür eine Grabstätte ist nur nach Eintritt eines Todesfalles möglich. (2) Nutzungsberechtigter ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden. Hat ein nicht Bestattungspflichtiger eine Grabstätteerworben, kann dieser die Übernahme des Nutzungsrechts durch die Gemeinde verlangen. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Wahlgrabstättenb) Urnenwahlgrabstättenc) Kriegsgräber. (4) Bei der Vergabe einer Grabstätte sollen die Wünsche der Antragsteller weitest-gehend berücksichtigt werden, ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Bestattungen und Beisetzungen sind nur unterirdisch möglich. Tiefenbestattungen und -beisetzungen sind nicht zulässig. (6) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (7) Jeder Wohnungswechsel oder Wechsel des Nutzungsberechtigten ist dem Amt mitzuteilen.

§ 13 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 30 Jahren verliehen werden. (2) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben. Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. Durch das Nutzungsrecht erlangt der Berechtigte das Recht auf ausschließliche Gestaltung und Pflege der ausgewählten Grabstelle durch sich undseine Angehörigen bzw. seinen Rechtsnachfolger. (3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag undnur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (4) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in der ortsüblichen Weisebekannt gegeben. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. (6) In Wahlgrabstätten können der Ersterwerber eines Nutzungsrechtesund seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegattenb) Verwandte auf- und absteigender Liniec) Ehegatten der unter b) genannten Personen Andere Personen dürfen nur mit Genehmigung des Amtes in diesen Grabstätten bestattet werden. (7) Wahlgrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: einstellige Wahlgrabstätte (unter 6 Jahren) (Kindergrab) Länge mit Denkmal: 1,00 m Breite: 1,50 m Abstand: 0,40 meinstellige Wahlgrabstätte (über 6 Jahren) (Einzelgrab) Länge mit Denkmal: 2,00 m Breite: 1,50 m Abstand: 0,40 mzweistellige Wahlgrabstätte (Doppelgrab) Länge mit Denkmal: 2,25 m Breite: 3,00 m Abstand: 0,40 mdreistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,60 m Breite: 4,25 m Abstand: 0,40 m (8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerberfür den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihmdas Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird biszu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen über: a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Von den bei b) bis g) benannten Erben wird innerhalb der einzelnen Gruppen die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb beim Amt auf sich umschreiben zu lassen. (10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, auch im Fall der Nichtbelegung.

§ 14 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antragein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Es sindmaximal vier Urnen in einer Grabstätte zulässig. Urnen dürfen auchin Wahlgrabstätten beigesetzt werden. (2) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten. (3) Urnenwahlgrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m

§ 15 – Kriegsgräber

(1) Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besonderen Anlagen einbezogen sind (Gemeinschaftsanlagen bzw. Ehrenanlagen), den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. Die Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber obliegtder Gemeinde Tauer in enger Zusammenarbeit mit dem Amt. (2) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringenvon Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die diesereinheitlichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzung sind unzulässig. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weisegestaltet und unterhalten werden. (2) Die Gemeinde Tauer ist für eine ordnungsgemäße Erhaltung der Friedhofsflächen verantwortlich. In Abstimmung mit dem Amt werden einheitliche Grabfelder mit den entsprechenden Gestaltungsgrundsätzen eingerichtet.

§ 17 – Grabmale

(1) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen ist zulässig. (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Anderenfalls kann die Errichtung durch das Amt versagt werden. (3) Die Grabmale sind in einer Flucht zu setzen. Zum Schutz des Nutzungsberechtigten und der Allgemeinheit sind Grabmale nach denanerkannten Regeln des Handwerks und der Technik („Richtlinien fürdas Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabmäler“ in der jeweils geltenden Fassung, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zubefestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Amt prüft mindestens einmal im Jahr die Standfestigkeit gemäßden gesetzlichen Bestimmungen. (4) Die Grabmale und Einfassungen sind dauernd in gutem und standsicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind auch die Nutzungs- bzw. Pflegeberechtigten. Sie haften für alle durch einen nichtordnungsgemäßen Zustand auftretenden Schäden. (5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davonsowie der Einfassung gefährdet, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderungdes Amtes nicht innerhalb von acht Wochen hergestellt, ist das Amtdazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Es kann das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen entfernen. Die Gemeindeist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dasfür die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird. Satz 2 bis 4 geltenentsprechend. Bei Gefahr in Verzug kann das Amt sofortige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmaleund Einfassungen von den Berechtigten zu entfernen und einer zugelassenen Deponie zuzuführen. (7) Geschieht die Beräumung nicht fristgemäß, so ist das Amt nach Fristsetzung binnen dreier Monate berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Berechtigten abräumen zu lassen. Das Amt ist ermächtigt, die von der Grabstätte bereits entfernten Grabmale und Einfassungen auf dessen Kosten beseitigen zu lassen. Vl. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 18 – Allgemeines

(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind die Nutzungs- bzw. Pflegeberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtungendet mit Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit. (2) Alle Grabstätten müssen in ihrer gesamten Größe gärtnerisch hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind vonden Grabstätten zu entfernen. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen sowie Wege nicht beeinträchtigen. Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des Amtes Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen. (3) Die Grabstätten sind spätestens drei Monate nach der Beisetzungbzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts durch die Nutzungsberechtigten bzw. Pflegeberechtigten würdig herzurichten. Sie können sichzur Ausübung der Pflegearbeiten auch Dritter bedienen. Nebenflächen von Grabstätten sind von jedem Nutzungsberechtigten/ Pflegeberechtigten anteilig sauber zu halten. (4) Einfassungen der Grabstätten sind bis zur äußeren Begrenzungzulässig. Sie dürfen aus Naturstein oder niedrigen Heckenpflanzenbestehen. Eine Abdeckung des Grabes mit Kiesel ist zulässig. Platten, die das ganze Grab bedecken, werden nur auf Antrag genehmigt. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (6) Nach Ablauf der Nutzungszeit bzw. der Ruhezeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabbepflanzungen sowie alle sonstigen Grabanlagen zu entfernen. Geschieht dies nichtfristgemäß, so ist das Amt nach Fristsetzung binnen dreier Monate berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig vollständig beräumen zu lassen.

§ 19 – Vernachlässigung und Entziehung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet odergepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderungdes Amtes innerhalb einer dreimonatigen Frist die notwendigen Arbeiten an der Grabstätte vorzunehmen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtzu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird einsolcher Nutzungsberechtigter durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit dem Amt in Verbindung zu setzen. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung innerhalbder Frist nicht nach, kann das Amt die Grabstätte auf dessen Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungs- bzw. Pflegerecht besteht nicht. Über Ausnahmen entscheidet das Amt. VII. Benutzung der Trauerhalle und Gedenkfeiern

§ 20 – Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle wird zur Aufbahrung der Verstorbenen genutzt.

Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Amtsblatt für das Amt Peitz (2) Sie steht für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. (3) Die Benutzung ist gebührenpflichtig. (4) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenkenbestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stundevor Beginn der Trauerfeier der Bestattung endgültig zu verschließen. (5) Ein weiteres würdiges Ausschmücken der Trauerhalle durch die Angehörigen ist gestattet. Ausstattungsgegenstände dürfen vor Beginn der Trauerfeier in Absprache mit dem Friedhofsbeauftragten in die Trauerhalle gebracht werden. Sie sind unverzüglich nach der Feier zu entfernen.

§ 21 – Gedenkfeiern

Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof sind genehmigungspflichtig. Sie sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Amt zu beantragen. Veranstaltungen von öffentlich-rechtlichen Kirchen sind hiervon ausgenommen. VIII. Schlussvorschriften

§ 22 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche das Amt bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 23 – Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungendurch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Ihr obliegen Obhuts- und Überwachungspflichten; im Übrigen haftet die Gemeinde Tauer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (2) Soweit nach dieser Satzung mehrere Nutzungs- oder Pflegeberechtigte zu einer Leistung verpflichtet sind, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 24 – Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und Einrichtungen sind Gebührennach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde zu entrichten.

§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässiga) sich entgegen § 4 bei Dunkelheit oder trotz Untersagung auf dem Friedhof aufhält,

b) den Verboten des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Zulassung des Amtes auf dem Friedhof gewerblich tätig ist oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 5, 6, 7 missachtet,

d) entgegen § 11 Abs. 8 Leichen und Aschen ohne behördliche oderrichterliche Anordnung ausgräbt, e) wer die ortsüblichen Gestaltungsregeln gemäß §§ 16 1, 18 missachtet, f) entgegen § 21 Gedenkfeiern ohne Genehmigung des Amtesdurchführt. (2) Gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBI. I S. 2353) werden Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet.

§ 26 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Tauer ausgefertigt am 21.08.2002, außer Kraft. Peitz, den 11.01.2010 E. Hölzner Amtsdirektorin

  • Siegel -

Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Tauer Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07 Nr. 19 S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08 S. 202, 207), des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04 S 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes des vom 27. Mai 2009 (GVBl.I/09 S.160), des Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl. I/01 Nr. 16 S.226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an denelektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I/03 S.298, 310) und der Friedhofssatzung der Gemeinde Tauer vom 17.12.2009 hat die Gemeindevertretung Tauer in ihrer Sitzung am 17.12.2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Grundsatz

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie den Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten werden Gebühren gemäß der nachstehenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte von Grabstätten. (2) Die Gebühren einer Amtshandlung hat auch zu entrichten, werdiese veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Gebührenerhebung

(1) Die Gebührenerhebung obliegt dem Amt Peitz. Die Gebühr ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abweichend davonsind die jährlichen Gebühren nach § 4 (3) dieser Satzung am 01.07. des jeweiligen Jahres fällig. (2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (3) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren unterliegender Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg in der jeweilsgültigen Fassung. Eine Aufrechnung ist unzulässig.

§ 4 – Gebühren

(1) Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstättena) einstellige Wahlgrabstätte für Verstorbene unter 6 Jahren (Nutzungszeit 30 Jahre) Euro 33,00

b) Wahlgrabstätte für Verstorbene über 6 Jahre (Nutzungszeit 30 Jahre)

  • einstellig

Euro 66,00

  • zweistellig

Euro 150,00

  • dreistellig

Euro 246,00 c) Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 25 Jahre) Euro 16,00

d) Wiedererwerb des Nutzungsrechtes (pro Jahr)

  • bei Wahlgrabstätten nach a) bis b)

1/30 der Gebühr

  • bei Urnenwahlgrabstätten nach c)

1/25 der Gebühr

  1. 2. Gebühr für die Nutzung der Trauerhalle
  • Tauer

Euro 8,00

  • Schönhöhe

Euro 3,00 (3) Nebenkosten (jährliche Bewirtschaftungskosten)

  • einstellige Wahlgrabstätte unter 6 Jahren/

Urnenwahlgrabstätte Euro 1,00

  • einstellige Wahlgrabstätte über 6 Jahre

Euro 2,00

  • zweistellige Wahlgrabstätte über 6 Jahre

Euro 4,00

  • dreistellige Wahlgrabstätte über 6 Jahre

Euro 7,00 (4) Gebühren für die Beräumung von Grabstätten durch die Gemeinde

  • Urnenwahlgrabstätte

Euro 66,00

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010

  • einstellige Wahlgrabstätte

Euro 123,00

  • zweistellige Wahlgrabstätte

Euro 180,00

  • dreistellige Wahlgrabstätte

Euro 238,00

§ 5 – In-Kraft-Treten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tauer, ausgefertigt am 21.08.2002, außer Kraft. Peitz, den 11.01.2010 E. Hölzner Amtsdirektorin

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Stadt Peitz Haushaltssatzung der Stadt Peitzfür das Haushaltsjahr 2010 Aufgrund des § 76 der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 09.12.2009 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wirdim Verwaltungshaushaltin der Einnahme auf

6.147.500 EURin der Ausgabe auf 6.147.500 EURim Vermögenshaushaltin der Einnahme auf 2.464.500 EURin der Ausgabe auf 2.464.500 EURfestgesetzt.

§ 2 – Es werden festgesetzt:

  1. 1. Kredite werden nicht festgesetzt.
  2. 2. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
  3. 3. Der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 1.000.000 EUR § 3 Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuera) für die land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H.
    • b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H. 2. Gewerbesteuer 350 v. H. § 4 Über die Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben entscheidet gemäß § 81 Abs. 1 Gemeindeordnung in Verbindung mit der Gemeindehaushaltsverordnung und den Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg die Kämmerin, wenna) die Mehrausgabe bei einzelnen Ausgabeansätzen nicht mehr als 5.000,00 EUR ausmacht,
    • b) die Mehrausgabe auf innere Verrechnungen zurückzuführen istundc) die Mehrausgabe zur Verwendung zweckbestimmter Einnahmenerforderlich wird. Bei Bereitstellung von zweck- bzw. objektgebundenen Fördermittelnist die Kämmerin des Amtes Peitz berechtigt, über- und außerplanmäßige Ausgaben in gleicher Höhe bzw. wenn der Eigenanteil bereitsveranschlagt ist, in Höhe des Gesamtumfanges zu leisten. Für darüber hinausgehende Haushaltsüberschreitungen ist ein vorheriger Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erforderlich. In Abgrenzung der Begriffe “erheblich und geringfügig” im Sinne des § 79 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung gelten: 1. Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne des § 79 Abs. 2 Ziffer 1 der Gemeindeordnung liegt vor, wenn der sich abzeichnende Fehlbetrag 3 v. H. des gesamten Haushaltsvolumens übersteigenwürde. 2. Ein erheblicher Umfang im Sinne des § 79 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist gegeben, wenn Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in Höhe von 80.000,00 EUR geleistet werden müssen. 3. Baumaßnahmen sind als geringfügig und unabweisbare Instandsetzung an Bauten als nicht erheblich im Sinne des § 79 Abs. 3 in Verbindung mit § 79 Abs. 2 Gemeindeordnung zu betrachten, wenndie Gesamtkosten der Maßnahme den Betrag von 40.000,00 EURnicht überschreiten. Peitz, den 12.01.2010 Peitz, den 23.12.2009 B. Schulze E. Hölzner Vorsitzender der Amtsdirektorin Stadtverordnetenversammlung
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Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und den Anlagen liegtzur Einsichtnahme zu den Sprechzeiten im Amt Peitz, Bürgerbüro, Schulstraße 6, 03185 Peitz, aus. E. Hölzner Amtsdirektorin Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Öffentliche Bekanntmachung Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Luckau, hat mit dem 2. Änderungsbeschluss vom 17.12.2009 beschlossen: Das durch den Anordnungsbeschluss vom 12.03.2007 angeordneteund mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 22.08.2007 geänderte Flurbereinigungsverfahren Spreebogen, Verf.-Nr. 6001 Qwird gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG (Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) zuletztgeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)) wie folgt geändert:

  1. 1. Verfahrensgebiet
  2. 1.1. Zum Verfahrensgebiet werden folgende Flurstücke hinzugezogenund unterliegen der Anordnung zum Flurbereinigungsverfahren: Land Brandenburg Kreisfreie Stadt Cottbus Gemarkung Dissenchen, Flur 7, Flurstück 378 Gemarkung Döbbrick, Flur 3, Flurstücke 64, 134, 139, 152 und 153 Gemarkung Döbbrick, Flur 6, Flurstücke 58/2, 129/1 und 129/2 Gemarkung Döbbrick, Flur 10, Flurstücke 99, 100 und 101 Gemarkung Sielow, Flur 2, Flurstück 91 Landkreis Spree-Neiße Gemeinde Dissen-Striesow Gemarkung Dissen, Flur 1, Flurstücke 115, 142, und 304 Gemarkung Dissen, Flur 4, Flurstücke 192/2, 298 und 299 Gemeinde Teichland Gemarkung Maust, Flur 2, Flurstücke 242/3, 251/1 und 251/4
  3. 1.2. Aus dem Verfahrensgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen: Land Brandenburg Kreisfreie Stadt Cottbus Gemarkung Döbbrick, Flur 1, Flurstücke 166 und 169 Gemarkung Döbbrick, Flur 3, Flurstück 163 Landkreis Spree-Neiße Gemeinde Dissen-Striesow Gemarkung Striesow, Flur 1, Flurstücke 121/1, 121/2, 121/3 Das geänderte Verfahrensgebiet ist auf der als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Gebietskarte (2 Blätter) dargestellt. Damitändert sich die Gesamtfläche des Verfahrensgebietes auf ca. 829 ha.
  4. 2. Bekanntmachung und Auslage Der 2. Änderungsbeschluss mit Gründen und Gebietskarte und demdaraus ersichtlichen geänderten Verfahrensgebiet liegt zur Einsichtnahme für die Beteiligten zwei Wochen lang nach der Bekanntmachungin der Stadt Cottbus, Fachbereich Umwelt und Natur, Neumarkt 5, 03046 Cottbus,

Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Amtsblatt für das Amt Peitzbeim Amt Burg (Spreewald), Bauverwaltung, Hauptstraße 46, 03096 Burg (Spreewald), sowie Amt Peitz, Schulstraße 6, 03185 Peitzjeweils zu den Sprechzeiten aus.

  1. 3. Beteiligte Beteiligte am Flurbereinigungsverfahren sind gem § 10 FlurbG: - als Teilnehmerdie Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbstständigem Gebäudeeigentum. - als Nebenbeteiligtea) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstückevom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
    • b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land fürgemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG), c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusstoder von ihm beeinflusst wird,
    • d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten odervon persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG biszum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG), f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
  2. 4. Teilnehmergemeinschaft Die Eigentümer der zugezogenen Flurstücke, die den Eigentümerngleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbstständigem Gebäudeeigentum werden Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Spreebogen mit Sitz in Dissen. Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstücke scheiden aus der Teilnehmergemeinschaft aus.
  3. 5. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbGinnerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Luckau Karl-Marx-Str. 21, 15926 Luckauanzumelden. Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstückenberechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nichtmehr zu beteiligen. Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldetoder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbGgelten lassen. Der Inhaber eines bezeichneten Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbGdie Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufesebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüberdie Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Laufgesetzt worden ist.
  4. 6. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums In sinngemäßer Anwendung der §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist vonder Bekanntgabe des Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich: a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für die Änderungen, diezum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
    • b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen. c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.
    • d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen. Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so könnensie im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dieses der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommenworden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Buchstaben b), c) undd) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können miteiner Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR für den einzelnen Fall geahndetwerden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 des OWiG - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).
  5. 7. Finanzierung des Verfahrens Die Verfahrenskosten trägt gem. § 88 Nr. 9 FlurbG der Unternehmensträger. Die Ausführungskosten trägt gemäß § 88 Nr. 8 FlurbG der Unternehmensträger, soweit diese durch das Unternehmen verursacht sind. Darüber hinaus gehende Ausführungskosten trägt gemäß § 105 FlurbGdie Teilnehmergemeinschaft.
  6. 8. Gründe Ausgelegt gemäß Ziffer 2 dieses Änderungsbeschlusses.
  7. 9. Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) inder Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I, S. 686) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.08.2009 (BGBl. I, S. 2870) wird die sofortige Vollziehung diese Beschlusses mit der Folge angeordnet, dass Rechtsbehelfe gegen den Beschluss keineaufschiebende Wirkung haben.
  8. 10. Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung Ausgelegt gemäß Ziffer 2 dieses Änderungsbeschlusses.
  9. 11. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monatsnach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung Dienstsitz Luckau Karl-Marx-Straße 21, 15926 Luckauschriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO keine aufschiebende Wirkung. Brieselang, den 07. 01. 2010 Im Auftrag Großelindemann Referatsleiter Bodenordnung DS Anlage Gebietskarte (2 Blätter) ausgelegt gemäß Ziffer 2 dieses Änderungsbeschlusses: im Amt Peitz, Schulstraße 6, 03185 Peitzim Bürgerbüro vom 10.02.2010 bis 25.02.2010

Amtsblatt für das Amt Peitz Nr. 2/2010 vom 10. Februar 2010 Sonstige Amtliche Mitteilungen Bekanntmachung der 7. Sitzungdes Seniorenbeirates des Amtes Peitz Die 7. Sitzung des Seniorenbeirates des Amtes Peitz findet statt am: Montag, dem 22.02.2010 um 10:00 Uhrin der Amtsbibliothek (Bedum-Saal) Schulstraße 8, 03185 Peitz Tagesordnung 1. Formalien 2. Eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift der 6. Sitzungdes Beirates 3. Auswertung der Sitzung des Kreisseniorenrates 4. Stand der Vorbereitungen zur 17. Brandenburgischen Seniorenwoche 2010 im Amt Peitz 5. Informationen der Seniorenbegegnungsstätte 6. Allgemeine Informationen/Anfragen der Beiratsmitglieder Im Auftrag B. Unversucht Bekanntmachungen der Beschlüsse

  1. 10. Sitzung des Hauptausschusses Peitz am 18.01.2010 öffentlicher Teil Beschluss: 2/10/25/2010 Der Hauptausschuss beschließt für das Jahr 2010 die Durchführungvon folgenden Veranstaltungen auf dem Markt: Tanz in den Mai, Oktoberfest, Weihnachtsmarkt, Silvesterparty. Eine Entscheidung über die Durchführung einer weiteren Veranstaltung kannder Bürgermeister einvernehmlich mit der Amtsdirektorin treffen. Sollte die Durchführung des regulären Wochenmarktes durch die Kulturveranstaltungen gestört werden, ist eine örtliche oder terminliche Verschiebung des Wochenmarktes vorzunehmen. Veranstaltungen, diean Freitagen und Samstagen beginnen, müssen in der darauf folgenden Nacht spätestens um 03:00 Uhr beendet werden. An Sonn- und Feiertagen, auf die ein Werktag folgt, ist die Veranstaltung spätestensum 01:00 Uhr in der darauf folgenden Nacht zu beenden. nichtöffentlicher Teil Beschluss: 2/10/26/2010 Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlungdie Übernahme der Kreditverpflichtung aus Altschulden gemäß demvorliegenden Kreditvertrag gegenüber der Deutschen Kreditbank zubeschließen. Die über den Planbetrag 2010 hinausgehende Summeder Kredittilgung in Höhe von 11,3 T Euro kann aus der Rücklage entnommen werden. AMT PEITZ Amt Picnjo Schulstr. 6 03185 Peitz Bürgertelefon: 03 56 01/38 -0 Fax: 03 56 01/3 81 70 E-Mail: [email protected] Internet: www.peitz.de Bürgerbüro: Tel: 03 56 01/3 80 -1 91, -1 92, -1 93 Fax: 03 56 01/38 -1 96 E-Mail: [email protected] Sprechstunden: Mo. - Fr.: 09:00 bis 18:00 Uhrjeden 2. und 4. Samstagim Monat: 09:00 bis 12:00 Uhr Sprechstunden der Bürgermeister Drachhausen: Bürgermeister Fritz Woitow Tel.: 03 56 09/203 mittwochs von 17:00 bis 19:00 Uhrim Gemeindebüro, Dorfstraße 20a Drehnow: Bürgermeister Fritz Kschammer Tel.: 03 56 01/2 24 85 dienstags von 16:00 bis 18:00 Uhrin der Kita, Hauptstraße 34 Heinersbrück: Bürgermeister Horst Gröschke Tel.: 03 56 01/8 21 14 donnerstags von 17:00 bis 19:00 Uhrim Gemeindezentrum, Hauptstraße 2 Ortsteil Grötsch: Ortsvorsteher Andre Wenzke Tel.: 03 56 01/8 21 47 ungerade Woche dienstags von 17:00 bis 18:00 Uhr, Gemeindezentrum Grötsch Jänschwalde: Bürgermeister Heinz Schwietzer Tel.: 03 56 07/74 69 14 jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von 16:00 bis 18:00 Uhr, Gubener Straße 30b, Jänschwalde Ortsteil Jänschwalde-Dorf: Ortsvorsteher Günter Selleng Tel.: 03 56 07/7 30 99 jeden 2. und 4. Dienstag im Monatvon 16:00 bis 18:00 Uhr, Gubener Straße 30b, Jänschwalde Ortsteil Jänschwalde-Ost: Ortsvorsteher Heiko Bieder Die Sprechstunden finden im Haus der Generationen statt. Termine gemäß Aushang in den Bekanntmachungskästen. Ortsteil Drewitz: Ortsvorsteher Heinz Schwietzer Tel.: 03 56 07/7 32 41 jeden 2. und 4. Dienstag im Monatvon 16:00 bis 18:00 Uhr, Dorfstraße 71A, Jänschwalde/OT Drewitz Ortsteil Grießen: Ortsvorsteher Hartmut Fort Tel.: 03 56 96/275 Die Sprechstunden finden gemäß Aushangin den Bekanntmachungskästen statt. Peitz: Bürgermeister Bernd Schulze Tel.: 03 56 01/2 31 03 dienstags von 15:00 bis 18:00 Uhr im Rathaus, Markt 1 Tauer: Bürgermeisterin Karin Kallauke Tel.: 03 56 01/8 94 84 dienstags von 16:00 bis 18:00 Uhrim Gemeindebüro, Hauptstraße 108 Teichland: Bürgermeister Helmut Geisslerjeweils von 16:00 bis 18:00 Uhr
  2. 1. Dienstag im Monat im Gemeindezentrum OT Bärenbrück, Dorfstr. 31a Tel.: 03 56 01/8 21 94
  3. 2. Dienstag im Monat im Gemeindezentrum OT Maust, Mauster Dorfstr. 21 Tel.: 03 56 01/2 32 58
  4. 3. Dienstag im Monat im Gemeindezentrum OT Neuendorf, Cottbuser Str. 1 Tel.: 03 56 01/2 20 19 Turnow-Preilack: Bürgermeister Helmut Friesdienstags von 15:00 bis 18:00 Uhrgerade Wochen Freizeittreff Preilack, Schönhöher Str. 15 Tel.: 03 56 01/8 98 16 ungerade Wochen Gemeindezentrum Turnow, Schulweg 19 Tel.: 03 56 01/2 25 59 Sitzungstermine
  • Stand bei Redaktionsschluss -

Mittwoch, 17.02.2010 17:30 Uhr Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft des Amtes Peitz Amtsgebäude, Zbaszynek-Raum, Schulstraße 6 Donnerstag, 18.02.2010 17:30 Uhr Ausschuss für Bildung, Jugend, Soziales und Kulturder Stadt Peitz, Rathaus, Seminarraum 19:00 Uhr Gemeindevertretung Tauer, Gemeindebüro 19:00 Uhr Gemeindevertretung Jänschwalde, Mittwoch, 22.02.2010 17:30 Uhr Amtsausschuss des Amtes Peitz, Bedum-Saal Freitag, 26.02.2010 19:00 Uhr Gemeindevertretung Turnow, Gemeindezentrum Turnow