🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
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Amtsblatt für das Amt Peitz Amtske Ωopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/Turnow-Ps´iłuk und der Stadt Peitz/Picnjo Jahrgang 30, Nummer 7, Peitz, den 28.07.2021
IMPRESSUM Herausgeber: Amt Peitz Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Die Amtsdirektorin des Amtes Peitz, Elvira Hölzner, 03185 Peitz, Schulstraße 6, Telefon 035601 38-0, Telefax: 035601 38-170 Redaktion: Telefon 035601 38-115, Telefax: 035601 38-177 www.peitz.de, E-Mail: [email protected]
Das „Amtsblatt für das Amt Peitz/Amtske łopjeno za amt Picnjo mit seinen Gemeinden Drachhausen/Hochoza, Drehnow/Drjenow, Heinersbrück/Móst, Jänschwalde/Janšojce, Tauer/Turjej, Teichland/Gatojce, Turnow-Preilack/TurnowPÊiłuk und der Stadt Peitz/Picnjo“ erscheint mindestens einmal im Monat, jeweils Mittwoch mit einer Auflage von 6.500 Stück und wird an alle erreichbaren Haushalteim Amt Peitz kostenlos verteilt. Einzelexemplare sind kostenlos beim Herausgeber oder gegen Kostenerstattungüber den Verlag zu beziehen. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kannnur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt in Papierform zum Abopreis von 54,00 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF je 3,50 Europro Ausgabe über den Verlag bezogen werden.
Druck und Verlag: LINUS WITTICH Medien KG, vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan 04916 Herzberg (Elster), An den Steinenden 10, Telefon: 03535 489-0
Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Öffentliche Bekanntmachungen Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband Hinweis auf öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung des Gubener Wasserund Abwasserzweckverbandes
Gemeinde Drachhausen Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
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1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Satzung für die Benutzung des Begegnungszentrums „Zum Goldenen Drachen“ Tarif für die Benutzung des Begegnungszentrums „Zum Goldenen Drachen“
Seite Seite Seite Seite
Gemeine Drehnow Friedhofssatzung der Gemeinde Drehnow/Drjenow Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drehnow/Drjenow Informationen zur neuen Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drehnow/Drjenow
Gemeinde Teichland Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Teichland (Hebesatzsatzung)
Jagdgenossenschaft Jagdgenossenschaft Grießen - Einladung zur Mitgliederversammlung
Landkreis Spree-Neiße Aktualisierung der Nutzungsarten Gemarkung Horno, Flur 1 und 2
Sonstige Amtliche Mitteilungen Sitzungstermine
- 8. Sitzung des Seniorenbeirates des Amtes Peitz Beschlüsse der Gemeindevertretungen Sprechstunden der Bürgermeister
Ende der öffentliche Bekanntmachungen Nächster Redaktionsschluss/Nächster Erscheinungstermin
Amtsblatt für das Amt Peitz
Öffentliche Bekanntmachungen Gubener Wasser- und Abwasserzweckverband Hinweis auf öffentliche Bekanntmachungder Verbandssatzung des Gubener Wasser- und Abwasserverbandes Die o. g. Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 29.03.2021 neu gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung der Verbandssatzung des Gubener Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Beschluss der Verbandsversammlung vom 29. März 2021; Beschluss Nr. VV 02/21, ausgefertigt am 29.03.2021) ist durch den Landrat des Landkreises Spree-Neiße, als zuständige Aufsichtsbehörde lt.
§ 42 Abs. 2 GKGBbg, durch Abdruck im Amtsblatt für den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Amtske łopjeno za
Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejs Sprjewja-Nysa, Jahrgang 14, Nummer 34, vom 16. Juni 2021 erfolgt. Das Amtsblatt kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.lkspn.de/media/file/amtsblatt/2021/34-_amtsblatt.pdf Die verbandsangehörigen Gemeinden haben, gemäß § 14 Abs. 1 GKGBbg, in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die o.a. Veröffentlichung hinzuweisen. R. Philipp Verbandsvorsteher
Gemeinde Drachhausen Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38], S.2) und § 34 des Gesetzes überdas Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza in ihrer Sitzung am 17.06.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drachhausen/Hochoza.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Verwaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. (2) Der Friedhof dient der Beisetzung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, der Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen undsolcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie die Pflege des Andenkens derbeigesetzten Person. (3) Die Beisetzung anderer Personen kann mit Zustimmung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Gemeinde Drachhausen/Hochoza im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zugelassen werden, solange die Gewährleistungspflicht nach § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht gefährdetwird.
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof, Friedhofseinrichtungen oder einzelne Grabstätten können aus öffentlichen Gründen ganz oder teilweisefür weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) und/oder nachseiner Schließung einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Schließung und Aufhebung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs undder Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließungnoch nicht ausgeübt worden sind, bestehen, werden den nutzungsberechtigten Personen auf Antrag Nutzungsrechte aufeinem anderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumtoder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Schließung zu stellen. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofesals Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der in § 7 dieser Satzung festgelegten Ruhezeit der letzten Bestattung aufgrund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den nutzungsberechtigten Personen für dierestliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte aufeinem anderen Friedhof oder anderem Friedhofsteil eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Gemeinde Drachhausen/Hochoza in die neuen Grabstätten umzubetten. (5) Die Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorder Umbettung öffentlich bekannt gemacht. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 bzw. 4 werden von der Gemeinde Drachhausen/Hochoza kostenfrei in ähnlicher Weisewie die durch die Nutzungsrechte erworbenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand deserworbenen Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenunterganggeöffnet. Die Eingangstore sind ständig geschlossen zu halten. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof dem Zweck des Ortes undder Würde der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besuchenden zu nehmen. Den Anweisungen der Bediensteten der Gemeinde Drachhausen/Hochoza und dem Amt Peitz/Picnjo istzu folgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grab aufsuchen wollen. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge der Gemeinde Drachhausen/Hochozaoder seiner Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräderdürfen nur geschoben werden,
b) das Lärmen, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhalten,
c) pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungoder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021 e)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, (Plaste- und Glasabfälle sind grundsätzlichnicht über den Friedhofsmüll zu entsorgen) f) Einfriedungen zu übersteigen, den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen,
g) Tiere mitzubringen,
h) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen, i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführen, j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstückeals Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden können, l) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführen,
m) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo Druckschriften zu verteilen,
n) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes undder Ordnung vereinbar sind. (4) Die Grababfälle sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Hierbei sind besonders die Ausführungen im Absatz 3 e) und generell die Abfalltrennung zu beachten. Die Entsorgung der Friedhofsabfälle erfolgt durch die Gemeinde Drachhausen/Hochoza. Die Entsorgungskosten (Bewirtschaftungskosten) sind von den nutzungsberechtigten Personen entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu tragen. (5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt aufeigene Gefahr. (6) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann nichtder Beisetzung dienende Veranstaltungen erlauben, sofern die Veranstaltungen nicht dem Zweck der stillen Einkehr widersprechen. Der Antrag auf Erlaubnis ist spätestens ein Monat vor demvorgesehenen Termin zu stellen.
§ 6 – Gewerbliche Tätigkeit
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeitenausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbaren Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen bedürfenzur Zulassung der Gewerbeanmeldung.
c) einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die die Gewerbetreibenden auf Verlangen den Beschäftigten der Gemeinde Drachhausen/Hochoza und des Amtes Peitz/ Picnjo vorzulegen haben. Die Zulassung kann befristet werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beachten. Sie haftenfür alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur währendder von der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialiendürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert wer-
Amtsblatt für das Amt Peitzden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagen zu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerbliche Geräte dürfennicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende oder andereauf dem Friedhof Tätige Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird. (8) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, den Missbrauch ihrer Zulassungermöglichen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Wird die Zulassung entzogen oder beenden die Gewerbetreibenden ihre Tätigkeiten vor Ablauf der Zeit, für die ihnen die Berechtigungskarte ausgestellt wurde, so haben sie diese unverzüglich an die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjozurückzugeben. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, habendie Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71abis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg. § 42a des VwVfG in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg findet für diese Genehmigungen Anwendung.
III. Grabstätten
§ 7 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgta) für Körper 25 Jahre undb) für Totenasche 15 Jahre.
§ 8 – Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 9 der Satzung),
b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 10 der Satzung),
c) Urnengemeinschaftsgrabstätte (§ 11 der Satzung). (2) Bei der Vergabe einer Grabstätte sollen die Wünsche der Antragsteller weitestgehend berücksichtigt werden, ein Anspruchauf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
§ 9 – Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mitein, zwei oder mehr Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Person beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen beträgt 30 Jahre. (3) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anstelleeines Körpers auch Totenasche beigesetzt werden. Pro Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der Totenasche darf während der Ruhezeit nicht oberhalbeines bereits beigesetzten Körpers (Sarg) erfolgen. (4) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
Amtsblatt für das Amt Peitzeinstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten
- 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 1,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 meinstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene ab dem vollendeten
- 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,50 mzweistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 3,00 m Abstand: 0,50 mdreistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 4,50 m Abstand: 0,50 m
§ 10 – Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten mitvier Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche verstorbener Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechtes für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. (3) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 1,10 m Breite: 1,10 m Abstand: 0,50 m
§ 11 – Urnengemeinschaftsgrabstätte
Die Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Grabstätte, in der ineinem Rasenfeld die Totenasche von Personen beigesetzt wird, ohne dass das einzelne Grab erkennbar ist. Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen auf der Rasenfläche ist untersagt. Das Ablegen von Blumenschmuck o. Ä. ist nuran der dafür eingerichteten Stelle möglich.
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 12 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist in ihrer gesamten Größe so zu gestalten, dass das pietätvolle Gedenken an die Verstorbenen in einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen mit Aussagen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist verboten. (2) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo werden einheitliche Grabfelder mit den entsprechenden Gestaltungsgrundsätzen eingerichtet. (3) Einfassungen der Grabstätten sind bis zur äußeren Begrenzung zulässig. Sie dürfen aus Naturstein oder niedrigen Heckenpflanzen bestehen. Die Errichtung von Zäunen ist nicht gestattet. Die Grabeinfassungen mit Naturstein (Kiesel, Marmorsteinenetc.), Rinden oder ähnlichen Materialien aufzufüllen ist zulässig. Platten, welche das ganze Grab bedecken werden nur auf Antrag durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo genehmigt. (4) Jede Bepflanzung der Rasenfelder der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist untersagt. Auf allen Grabstätten ist die Bepflanzung mit Bäumen untersagt. Soweit eine Bepflanzung der Grabstätte erlaubt ist, dürfen die Gewächse andere Grabstätten oderdie sonstigen Anlagen sowie Wege des Friedhofes nicht beeinträchtigen.
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021
V. Beisetzungen
§ 13 – Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Drachhausen/Hochoza. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzungerworben werden. Die Grabstelleninhaber (nutzungsberechtigte Personen) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebührkein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattung der Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Flächeim Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstätte ist auch vor Eintritt eines Todesfalls möglich. (2) Die nutzungsberechtigte Person ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden. (3) Die Beisetzung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldungnach § 14 der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechtes. (4) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben. Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. Durch das Nutzungsrecht erlangt die berechtigte Persondas Recht auf ausschließliche Gestaltung und Pflege der ausgewählten Grabstätte durch sich und seine Angehörigen bzw. seinen Rechtsnachfolger. (5) Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nutzungsrechtes an einerbestimmten Grabstätte, auf Verlängerung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechtes besteht nicht. (6) Eine Beisetzung in einer noch freien Grabstelle einer zweioder mehrstelligen Wahlgrabstätte ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 7) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antragauf Verlängerung ist zu entsprechen, wenn keine Schließungnach § 3 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Personihre Pflichten nach dieser Satzung nicht grob missachtet hat. (7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) istnur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in der ortsüblichen Weise bekannt gegeben. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge mit Zustimmung der betreffenden Person über auf die:
a) durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
b) Kinder,
c) Eltern,
d) Geschwister,
e) Enkelkinder (in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väterund Mütter),
f) Großeltern,
g) Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauerangelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat,
h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Kommt für den Übergang des Nutzungsrechtes ein Paar (z.B. b)) oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweilsältere der jüngeren Person vor. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Nutzungsrecht aufeine andere Person übertragen werden. (10) Lehnen die in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen den Übergang des Nutzungsrechtes ab und ist auch keine sonstige Person vorhanden, auf die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo das Nutzungsrecht übertragenwerden kann, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021 Picnjo die Grabstätte abräumen und die Gräber mit Rasen einsähen. Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.
§ 14 – Anmeldung der Beisetzung
(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beider Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
a) Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt,
b) sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person eine Vertreterin oder ein Vertreter (z. B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung,
c) der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde,
d) bei Fehlgeborenen eine ärztliche Bescheinigung, aus demsich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt ergibt sowie Name und Anschrift der Mutter,
e) den Nachweis des Nutzungsrechtes, sofern eine Beisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiernund Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, Ausnahmen können zugelassen werden.
§ 15 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Der nutzungsberechtigten Person obliegt die Beisetzungeinschließlich der Aushebung und Schließen des Grabes, des Transportes und des Versenkens des Sarges oder Urne durchdie Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Die Arbeitensind mit der erforderlichen Sachkunde nach den Vorschriftendieser Satzung durchzuführen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,50 m. Die Gräber für die Beisetzung von Särgenmüssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein. Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind die Gräber so auszuheben, dass die in der Grabstätte zugelassene Anzahl der Beisetzungen erfolgen kann. (3) Es gelten die §§ 6 bis 9 und die Anlage 1 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung.
§ 16 – Särge und Urnen
(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem undumweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen odersonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten undsie müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein. Die Kleidungvon Leichen soll aus Papierstoff und Naturmaterialien bestehen. (2) Auf Antrag wird eine Befreiung vom Sargzwang erteilt, wenndie verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehörthat, in der die Beisetzung in einem Sarg nicht vorgesehen oderunerwünscht ist.
§ 17 – Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle
(1) Trauerfeiern können am Grab oder in der Trauerhalle stattfinden.
Amtsblatt für das Amt Peitz (2) Die Trauerhalle dient ausschließlich zur Durchführung von Trauerfeiern. Ihre Benutzung ist bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung. (3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen. Särge müssen während der Benutzungder Trauerhalle geschlossen sein.
§ 18 – Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen undsonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnisder Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. Dem Antrag istbeizufügen:
a) die Angabe der Grabstätte, auf der das Grabmal errichtetwerden soll,
b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungenentsprechen. Anderenfalls kann die Errichtung durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo versagt werden. Die Grabmale sind in einer Flucht zu setzen. (3) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien" der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbauin Verbindung mit der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigebauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist.
§ 19 – Pflichten der nutzungsberechtigten Person
(1) Sofern es sich nicht um die Urnengemeinschaftsgrabstätte handelt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstättespätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Grabstätte ist nach den Vorschriften dieser Satzungdauerhaft instand zu halten und zu pflegen. Zur Ausübung der Pflegearbeiten kann sich die nutzungsberechtigte Person auch Dritter bedienen. Nebenflächen von Grabstätten sind von dernutzungsberechtigten Person anteilig sauber zu halten. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, auch im Fall der Nichtbelegung. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einemverkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo prüft mindestens einmal im Jahrdie Standfestigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Istdie Verkehrssicherheit gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird derordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo nicht innerhalb vonacht Wochen hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo dazu auf Kosten der nutzungsberechtigten Personermächtigt. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjokann das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen entfernen. Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmaloder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagensowie Pflanzen von der Grabstätte von der bisher nutzungsbe-
Amtsblatt für das Amt Peitzrechtigten Person zu entfernen. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo im Einvernehmenmit der Gemeindevertretung Drachhausen/Hochoza beräumtwerden.
§ 20 – Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten
(1) Kommt eine nutzungsberechtigte Person den Pflichten nach
§ 19 nicht nach, wird sie von der Friedhofsverwaltung des Amtes
Peitz/Picnjo aufgefordert, die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. § 19 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zuermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der gesetzten Frist ihren Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo die Grabstätte auf Kosten dernutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen und instandsetzen, insbesondere die Verkehrssicherheit herstellen oder die Grabstätte ganz oder teilweise beräumen und die Gräber mit Rasen einsäen. Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza ist nichtverpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.
VI. Schlussvorschriften
§ 21 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügthat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach denbisherigen Vorschriften.
§ 22 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza zu entrichten.
§ 23 – Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wera) sich entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeit oder trotz Untersagung auf dem Friedhof aufhält,
b) den Verboten des § 5 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt, insbesondere
- entgegen § 5 Abs. 3a) Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Ausnahmegenehmigungbefährt,
- entgegen § 5 Abs. 3e) und Abs. 4 Abraum oder Abfälleohne Ausnahmegenehmigung außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 5 Abs. 3f) den Friedhof, seine Einrichtungenund Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
- entgegen § 5 Abs. 3g) Tiere ohne Ausnahmegenehmigung mitbringt,
- entgegen § 5 Abs. 3l) Waren, Dienst- und Werkleistungen anbietet oder bewirbt,
- entgegen § 5 Abs. 3m) Druckschriften ohne Ausnahmegenehmigung verteilt,
c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Zulassung der Friedhofsverwaltungdes Amtes Peitz/Picnjo auf dem Friedhof gewerblich tätig istoder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 7 missachtet,
d) entgegen § 11 Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstige Gegenstände auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte ablegt,
e) entgegen § 18 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagenohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo errichtet oder verändert,
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021 f)
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 Herbizide oder Pestizideeinsetzt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes überdie Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachungvom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. IS. 448) geändert worden ist inder jeweils geltenden Fassung.
§ 24 – Haftung
Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungendurch den Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Drachhausen/Hochozanur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzungnichts anderes bestimmt.
§ 25 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, beschlossen am 26.03.2010, außer Kraft. Peitz/Picnjo, 13.07.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
- Siegel -
1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38] S.2), des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), des Brandenburgisches Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) und der Friedhofssatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza beschlossen am 17.06.2021 hat die Gemeindevertretung Drachhausen/Hochozain ihrer Sitzung am 17.06.2021 folgende 1. Satzung, zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, beschlossen:
§ 1 – In § 4 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, beschlossen von der Gemeindevertretung Drachhausen/Hochoza am 28.04.2006, wird der Absatz (5) wie folgtneu hinzugefügt:
§ 4 – Gebühren
(5) Beisetzung einer Urne auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte 1.405,28 Euro
§ 2 – Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Peitz/Picnjo, 13.07.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
- Siegel -
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021
Satzung für die Benutzung des Begegnungszentrums „Zum Goldenen Drachen“ inder Gemeinde Drachhausen/Hochoza Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassungdes Landes Brandenburg (BbgKVerf), vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl. I/20, Nr. 38) und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 19.06.2019 (GVBl. I/19, Nr. 36), hat die Gemeindevertretung Drachhausen/Hochoza in ihrer Sitzung am 17.06.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich und Zweck der Satzung
(1) Die Gemeinde Drachhausen/Hochoza (im folgenden „Gemeinde“ genannt) unterhält und betreibt in 03185 Drachhausen, Dorfstraße 59, ein Begegnungszentrum. (2) Das Begegnungszentrum steht zur kommunalen Nutzungzur Verfügung. Es dient der Bildung sowie der Unterhaltung und Freizeitgestaltung. (3) Diese Satzung dient der Sicherstellung eines geordneten Betriebes des Begegnungszentrums.
§ 2 – Benutzer- / Mieterkreis
(1) Das Begegnungszentrum steht insbesondere der Bevölkerung und den Vereinen der Gemeinde Drachhausen/Hochozazur Verfügung, sofern die vorgesehenen Veranstaltungen dem Charakter des Gebäudes entsprechen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Es ist darüber hinaus im Rahmen dieser Satzung für jedermann zugänglich. (2) Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. (3) Aus der Reservierung eines Termins, erfolgt durch dessen Bestätigung (formlos, per Mail durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin oder ein benannter Vertreter im Auftrag der Amtsdirektorin des Amtes Peitz/Picnjo) der Abschluss eines Nutzungsvertrages für die Räume des Begegnungszentrums inklusive der Anerkennung dieser Satzung. (4) Der Nutzungsvertrag berechtigt nach Zahlung des Entgelteszur Benutzung der im Vertrag festgelegten Räume, Inventar sowie der Verkehrsflächen.
§ 3 – Abschluss des Nutzungsvertrages
(1) Der Benutzer (im folgenden „Nutzer“ genannt) muss rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen vor der Inanspruchnahme, den benannten Nutzungsvertrag gemäß § 2 dieser Satzung abschließen. (2) Die zu nutzenden Räume werden dem Nutzer zu dem Zweckbereitgestellt, der durch den Vertrag festgelegt ist. (3) Der Nutzer ist alleiniger Vertragspartner. Ein möglicher Subvertragspartner des Nutzers (z.B. eine auswärtige Konzertagentur) hat keinerlei Mitspracherecht. (4) Er ist für die Einhaltung der Hausordnung sowie der Brandschutzordnung verantwortlich.
§ 4 – Benutzungsentgelt
(1) Für die Benutzung und Reinigung der Räumlichkeiten undsonstigen Einrichtungen wird ein privatrechtliches Entgelt nacheinem gesondert zu erlassendem Tarif in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Reinigung kann je nach Bedarf des Nutzers durch eine Reinigungsfirma erfolgen. Die Kosten dafür werden entsprechend dem Angebot der Reinigungsfirma erhoben. Wird die Reinigungsfirma nicht in Anspruch genommen, ist die Reinigung durch den Nutzer vorzunehmen. (2) Soweit Einrichtungen oder besondere Leistungen durch den Nutzer in Anspruch genommen werden, die nicht im Tarif aufgeführtsind, werden die dafür zu zahlenden Entgelte gesondert vereinbart.
Amtsblatt für das Amt Peitz (3) Zuzüglich kann im Rahmen gesetzlicher Änderungen die anfallende Umsatzsteuer erhoben werden.
§ 5 – Zahlung des Entgeltes
Das zu zahlende Entgelt für die Benutzung und Reinigung der Räumlichkeiten und der sonstigen Einrichtungen ist vom Nutzervor der Inanspruchnahme zu entrichten. Die Gemeinde ist berechtigt, gemäß des Tarifs eine Kaution, dieje nach Nutzungsart und –umfang pro vor der Nutzung zu erheben, die wieder zur vollständigen Auszahlung kommt, wenn der Nutzer die überlassenen Räumlichkeiten mit ihren Einrichtungenohne Beanstandungen an die Gemeinde zurückgibt.
§ 6 – Benutzungszeiten und Übergabemodalitäten
(1) Das Begegnungszentrum kann in der vertraglich vereinbarten Nutzungszeit genutzt werden. (2) Der Nutzer hat das Begegnungszentrum und dessen Einrichtungen vor und nach der Benutzung gemeinsam mit einem Beauftragten des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin zu besichtigen. Soweit hierbei keine Beanstandungen durch den Nutzererhoben werden, gelten sie als in ordnungsgemäßem Zustandübernommen. Entsprechendes gilt bei der Rückgabe. (3) Der Nutzer hat das Begegnungszentrum bis spätestens 12:00 Uhr des auf den Tag der Inanspruchnahme folgenden Tageszu räumen. Der Zustand der Räume, des Inventars und der Außenanlagen hat dem Zustand vor der Benutzung zu entsprechen.
§ 7 – Pflichten des Nutzers
(1) Das Begegnungszentrum und dessen Einrichtungen sind Gemeingut und von allen Nutzern pfleglich zu behandeln. Jederist verpflichtet, auf Ordnung und Sauberkeit zu achten und die Gemeinde Drachhausen/Hochoza vor Schaden zu bewahren. (2) Das Begegnungszentrum und dessen Einrichtungen sindnach jeder Nutzung zu reinigen. (3) Das Mitbringen von Tieren (außer Blindenhunden) ist nichtgestattet. (4) Das Begegnungszentrum ist entsprechend seiner Zweckbestimmung zu nutzen. (5) Die Bestimmungen der Brandschutzordnung sind durch den Nutzer einzusehen und einzuhalten. Sie sind bei Notwendigkeit Dritten bekannt zu geben. (6) Der Nutzer erhält den für die Zeitdauer der vertraglichen Nutzungerforderlichen Schlüssel für das Begegnungszentrum und ist fürdiesen Zeitraum für die Sicherheit des Objektes sowie des Schlüssels verantwortlich. Ein Schlüsselverlust ist sofort dem Amt Peitzund dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin anzuzeigen. Ein der Gemeinde durch den unsachgemäßen Umgang mit dem Schlüsseleventuell entstehender Schaden wird dem Nutzer angelastet.
§ 8 – Rücktritt des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt bis 5 Tage vor dem Veranstaltungstermin von dem Vertrag zurückzutreten. Nach Ablauf der Fristist die Aufhebung eines Mietvertrages nur mit Zustimmung der Gemeinde möglich.
§ 9 – Rücktritt der Gemeinde
(1) Der Vermieter ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn: (a) Durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde Drachhausen oder des Begegnungszentrums zu befürchten ist. (b) Die Veranstaltung oder der Nutzer in kooperativer Verbindungzu radikalen Gruppen, terroristischen oder kriminellen Vereinigungen steht oder eine Diskriminierung einzelner Personen bzw. Bevölkerungsgruppen hervorrufen kann.
Amtsblatt für das Amt Peitz
(c) Der Nutzer trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entwederdie von ihm zu erbringenden Zahlungen (Entgelt, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigenvertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist,
d) Der Nutzer den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung der Gemeinde ändert oder eine nicht zulässige Weiternutzung oder Überlassung an Dritte bekannt wird. (2) Der Rücktritt ist dem Nutzer gegenüber unverzüglich zu erklären.
§ 10 – Hausrecht
(1) Das Hausrecht übt der Amtsdirektor des Amtes Peitz/Picnjooder eine von ihm beauftragte Person aus. (2) Der Gemeinde als Eigentümer steht in allen Räumen und aufdem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Nutzer zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Nutzers zu berücksichtigen. (3) Das Hausrecht gegenüber dem Nutzer und allen Dritten wirddurch die Gemeinde ausgeübt, dessen Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und dem ein jederzeitiges Zutrittsrecht zuden vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.
§ 11 – Haftung
(1) Das Betreten des Objektes erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die ihm selbst, der Gemeinde oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen. Erstellt die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen Dritter frei. (3) Für Schäden, die durch einen Nutzer, dessen Beauftragteoder Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung an denüberlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräten verursacht werden, haftet der Nutzer. Dem Nutzer obliegt der Beweisdafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. Diesgilt für alle Beschädigungen, die von der Übernahme an bis zur Rückgabe an die Gemeinde entstehen. (4) Entstandene Schäden sind unverzüglich dem Amt Peitz/ Picnjo und dem Bürgermeister/-in der Gemeinde Drachhausen/ Hochoza zu melden. (5) Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen die Benutzung verhindernden oder beeinträchtigenden Ereignissen haftet die Gemeinde nicht.
§ 12 – Folgen von Zuwiderhandlungen
Nutzer bzw. Nutzergruppen, die diesen Bestimmungen zuwiderhandeln, können vom Bürgermeister/-in oder von einem Mitgliedder Gemeindevertretung als Beauftragte der Amtsdirektorin des Amtes Peitz/Picnjo zeitweise oder dauernd von der Benutzungdes Begegnungszentrums ausgeschlossen werden. Dieses (Haus-) Recht kann innerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer auch vom jeweiligen Nutzer des Begegnungszentrums wahrgenommen werden.
§ 13 – Schlussbestimmungen
Von dieser Satzung und vom Nutzungsvertrag abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Gemeinde schriftlich bestätigt werden. Bei Streichungen oder Unwirksamkeit einzelner Punkte bleibt die Wirksamkeit der verbleibenden Punkte erhalten.
§ 14 – In-Kraft-Treten
Die vorstehende Satzung tritt mit Wirkung zum 01.05.2021 in Kraft. Peitz/Picnjo, den 13.07.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
-Siegel-
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021
Tarif für die Benutzung des Begegnungszentrums „Zum Goldenen Drachen“ in der Gemeinde Drachhausen/Hochoza Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassungdes Landes Brandenburg (BbgKVerf), in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl. I/20, Nr. 38) und des Kommunalabgabengesetzes fürdas Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl. I/19, Nr. 36), erlässt die Gemeindevertretung Drachhausen folgendenin ihrer Sitzung am 17.06.2021 beschlossenen „Tarif für die Benutzung des Begegnungszentrums „Zum Goldenen Drachen“ inder Gemeinde Drachhausen/Hochoza.
§ 1 – Allgemeines
2. 3. 4. 5.
Für die Benutzung des Begegnungszentrums „Zum Goldenen Drachen“ in der Gemeinde Drachhausen/Hochoza wirdein Entgelt nach diesem Tarif erhoben. Das Entgelt Teil 1: Grundbetrag inkl. Der fälligen Kaution istvom Nutzer bis spätestens zum 5. Tag vor der Benutzungzu zahlen. Nach Zahlung des Entgeltes Teil 1: Grundbetrag inkl. der fälligen Kaution ist der Nutzer zur Benutzung berechtigt. Für die Bürgschaft fälliger Nebenkosten sowie Reinigungsleistungen dient die im Vorfeld gezahlte Kaution. Die Schlussrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauchund Aufwand.
§ 2 – Höhe des Entgeltes
Die Höhe des Entgeltes wird wie folgt festgelegt: Teil 1: Grundbetrag 1. Veranstaltungen in Trägerschaft der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, Vereineder Gemeinde Drachhausen/Hochoza, entgeltfrei (ausschließlich zu Vereinszwecke ohnewirtschaftlichen/kommerziellen Charakter) Kinderveranstaltungen (KITA Drachhausen/ Hochoza) 2. Veranstaltungen in Trägerschaft von Privatpersonen, Vereinen, Verbände, Organisationen, Firmen ohne wirtschaftlichen/kommerziellen Charakter
- 2.1. Jagdzimmer/Büro 50,00 €/Tag
- 2.2. Kleiner Saal u. Gastraum (117 Sitzplätze) 150,00 €/Tag
- 2.3. Gesamte Objekt (557 Sitz- u. Stehplätze) 300,00 €/Tag 3. Veranstaltungen in Trägerschaft von Privatpersonen, Vereine, Verbände, Organisationen, Firmen mit wirtschaftlichen/kommerziellen Charakter
- 3.1. Kleiner Saal u. Gastraum (117 Sitzplätze) 200,00 €/Tag
- 3.2. Gesamte Objekt (557 Sitz- u. Stehplätze) 500,00 €/Tag Für Auf- und Abbautage werden 25% des Entgeltes pro Tag erhoben. Teil 2: Nebenkosten Durch die Gemeinde werden Strom, Wasser und Wärme entsprechend den Möglichkeiten bereitgestellt. Die Kosten für Wärme, die durch die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung entstehen, sind mit dem gezahlten Entgelt pauschalabgegolten. Die Kosten für Strom und Wasser/Abwasser werden entsprechend der Regelungen der Entgelte für die Benutzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Strom- und Wasser/Abwasserkosten werden anteilig über den Nutzungszeitraum in Rechnung gestellt. Zur Ermittlung der Verbrauchswerte werden die Zählerstände der im Satz 1 genannten
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021
Verbraucher bei Übergabe (Anfangswert) und Rückgabe (Endwert) durch den Beauftragten der Gemeinde im Beisein des Nutzers abgelesen und nachfolgend im Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll festgehalten. Nebenkosten fallen bei allen unter Teil: 1 Grundbetrag benannten Trägerschaften an, die einen wirtschaftlichen/kommerziellen Charakter verfolgen. Anfallende Nebenkosten werden wie folgt veranschlagt:
- 1. verbrauchte kWh Strom: laut aktuellen Preisen €/kWh
- 2. verbrauchte m³ Wasser/ Abwasser: laut aktuellen Preisen €/m³ Teil 3: Reinigungsleistungen Die entstehenden Kosten für erforderliche Reinigungsleistungenwerden im Rahmen eines Angebotes der Reinigungsfirma erhoben und dem Nutzer in Rechnung gestellt. Wird die Reinigungsfirma nicht in Anspruch genommen, ist die Reinigung durch den Nutzer vorzunehmen. Die Reinigungsleistung fällt grundsätzlich bei allen unter Teil: 1 Grundbetrag benannten Trägerschaften an. Für die Bürgschaft erforderlicher Reinigungsleistungen dient dieim Vorfeld gezahlte Kaution. Die Schlussrechnung erfolgt nach tatsächlichem Verbrauch.
§ 3 – Kaution
Die Höhe der Kaution wird wie folgt festgelegt: Keine
- 1. Veranstaltungen in Trägerschaft der Gemeinde Drachhausen/Hochoza, Vereine der Gemeinde Kaution Drachhausen/Hochoza, (ausschließlich zu Vereinszwecke ohne wirtschaftlichen/kommerziellen Charakter) Kinderveranstaltungen (KITA Drachhausen/Hochoza)
- 2. Veranstaltungen in Trägerschaft von Privatperso- 250,00 € nen, Vereinen, Verbände, Organisationen, Firmenohne wirtschaftlichen/kommerziellen Charakter
- 3. Veranstaltungen in Trägerschaft von Privatperso- 750,00 € nen, Vereinen, Verbände, Organisationen, Firmenmit wirtschaftlichen/kommerziellen Charakter
§ 4 – In-Kraft-Treten
Vorstehender Tarif tritt zum 01.05.2021 in Kraft. Peitz/Picnjo, den 13.07.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
-Siegel-
Gemeinde Drehnow Friedhofssatzung der Gemeinde Drehnow/Drjenow Auf der Grundlage des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19], S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38]) und § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Drehnow/Drjenow in ihrer Sitzung am 01.06.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Drehnow/Drjenow.
Amtsblatt für das Amt Peitz
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Verwaltung des Friedhofes und seiner Einrichtungen obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. (2) Der Friedhof dient der Beisetzung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Drehnow/Drjenow, der Personen, dieein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht sowie die Pflege des Andenkens der beigesetzten Person. (3) Die Beisetzung anderer Personen kann mit Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde Drehnow/Drjenow im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zugelassen werden, solange die Gewährleistungspflicht nach § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in derjeweils geltenden Fassung nicht gefährdet wird.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof, Friedhofseinrichtungen oder einzelne Grabstätten können aus öffentlichen Gründen ganz oder teilweisefür weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) und/oder nachseiner Schließung einer anderen Verwendung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Schließung und Aufhebung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen werden öffentlich bekannt gegeben. (3) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs undder Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung nochnicht ausgeübt worden sind, bestehen, werden den nutzungsberechtigten Personen auf Antrag Nutzungsrechte auf einemanderen Friedhof oder anderen Friedhofsteil eingeräumt odereine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Schließung zu stellen. (4) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofesals Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der in § 7 dieser Satzung festgelegten Ruhezeit der letzten Bestattung aufgrund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den nutzungsberechtigten Personen für dierestliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte aufeinem anderen Friedhof oder anderem Friedhofsteil eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Gemeinde Drehnow/Drjenow in die neuen Grabstätten umzubetten. (5) Die Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorder Umbettung öffentlich bekannt gemacht. (6) Die Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 bzw. 4 werden von der Gemeinde Drehnow/Drjenow kostenfrei in ähnlicher Weise wiedie durch die Nutzungsrechte erworbenen Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden dann Gegenstand des erworbenen Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenunterganggeöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof dem Zweck des Ortes undder Würde der Verstorbenen entsprechend zu verhalten und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besuchenden zu nehmen. Den Anweisungen der Bediensteten der Gemeinde Drehnow/Drjenow und dem Amt Peitz/Picnjo ist zufolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhofverwiesen werden.
Amtsblatt für das Amt Peitz (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten, es sei denn, dass sie ein bestimmtes Grab aufsuchen wollen. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge der Gemeinde Drehnow/Drjenow oderseiner Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Kinderroller und Fahrräder dürfen nurgeschoben werden,
b) das Lärmen, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhalten,
c) pietätlose Musik- und Gesangsdarbietungen,
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungoder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Einfriedungen zu übersteigen, den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen,
g) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Hunde, die an der Leine geführt werden,
h) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen, i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführen, j) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstückeals Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
k) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden können, l) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführen,
m) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo Druckschriften zu verteilen,
n) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes undder Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Die Grababfälle sind grundsätzlich auf den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Hierbei ist eine Abfalltrennung zu beachten. Die Entsorgung dieser Abfälle erfolgt durch die Gemeinde Drehnow/Drjenow. Die Entsorgungskosten (Bewirtschaftungskosten) sind von den nutzungsberechtigten Personen entsprechend der gültigen Friedhofsgebührensatzung zu tragen. (5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt aufeigene Gefahr. (6) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann nichtder Beisetzung dienende Veranstaltungen erlauben, sofern die Veranstaltungen nicht dem Zweck der stillen Einkehr widersprechen. Der Antrag auf Erlaubnis ist spätestens ein Monat vor demvorgesehenen Termin zu stellen.
§ 6 – Gewerbliche Tätigkeit
(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeitenausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbaren Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. (2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, diea) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmenbedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung.
c) einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die die Gewerbetreibenden auf Verlangen den Beschäftigten der Gemeinde Drehnow/Drjenow und des Amtes Peitz/ Picnjo vorzulegen haben. Die Zulassung kann befristet werden.
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021 (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die besonderen Anweisungen der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beachten. Sie haftenfür alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur währendder von der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialiendürfen nur während der Arbeitszeit und nur dort gelagert werden, wo sie nicht hinderlich sind. Für das Abkippen von Material sind Unterlagen zu benutzen, welche das Beschmutzen der Wege und Rasenflächen verhindern. Gewerbliche Geräte dürfennicht an oder in Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (7) Werden bei Arbeiten durch Gewerbetreibende oder andereauf dem Friedhof Tätige Sargteile oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird. (8) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, den Missbrauch ihrer Zulassungermöglichen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Wird die Zulassung entzogen oder beendet der Gewerbetreibende seine Tätigkeit vor Ablauf der Zeit, für die ihm die Berechtigungskarte ausgestellt wurde, so hat er diese unverzüglich andie Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zurückzugeben. (10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, habendie Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Das Verwaltungsverfahren kann über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71abis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg. § 42a des VwVfG in Verbindung mit § 1 des VwVfG für das Land Brandenburg findet für diese Genehmigungen Anwendung.
III. Grabstätten
§ 7 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgta) für Körper 25 Jahre undb) für Totenasche 15 Jahre.
§ 8 – Arten der Grabstätten
(1) Auf dem Friedhof der stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:
a) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (§ 9 der Satzung) undb) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen (§ 10 der Satzung). (2) Bei der Vergabe einer Grabstätte sollen die Wünsche der Antragsteller weitestgehend berücksichtigt werden, ein Anspruchauf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
§ 9 – Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mitein, zwei oder mehr Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Person beigesetzt werden.
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021 (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen beträgt 25 Jahre. (3) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anstelleeines Körpers auch Totenasche beigesetzt werden. Pro Grabstelle können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzung der Totenasche darf während der Ruhezeit nicht oberhalbeines bereits beigesetzten Körpers (Sarg) erfolgen. (4) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: einstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 1,50 m Breite: 1,00 m Abstand: 0,40 meinstellige Wahlgrabstätte (Verstorbene ab dem vollendeten
- 6. Lebensjahr) Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 1,40 m Abstand: 0,40 mzweistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 2,80 m Abstand: 0,40 mdreistellige Wahlgrabstätte Länge mit Denkmal: 2,50 m Breite: 4,20 m Abstand: 0,40 m
§ 10 – Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen
(1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten mitvier Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche verstorbener Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts für Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. (3) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden mit folgenden Abmessungen angelegt: Länge: 1,10 m Breite: 1,10 m Abstand: 0,70 m
IV. Gestaltung der Grabstätten
§ 11 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist in ihrer gesamten Größe so zu gestalten, dass das pietätvolle Gedenken an die Verstorbenen in einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofesanzupassen. Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständenmit Aussagen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist verboten. (2) In Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo werden einheitliche Grabfelder mit den entsprechenden Gestaltungsgrundsätzen eingerichtet. (3) Einfassungen der Grabstätten sind bis zur äußeren Begrenzung zulässig. Sie dürfen aus Naturstein oder niedrigen Heckenpflanzen bestehen. Die Errichtung von Zäunen ist nicht gestattet. Die Grabeinfassungen mit Naturstein (Kiesel, Marmorsteinenetc.), Rinden oder ähnlichen Materialien aufzufüllen ist zulässig. Platten, welche das ganze Grab bedecken sind unzulässig, mindestens ein Drittel der Grabfläche muss gärtnerisch gestaltet sein. Um ein geschlossenes harmonisches Gesamtbild aufdem Friedhof zu erhalten, sollen zur Bepflanzung der Grabstätten Einjahresblumen, Beetpflanzen und kleinwüchsige Gehölzeverwendet werden, welche die Höhe der Grabsteine nicht überwachsen.
Amtsblatt für das Amt Peitz (4) Auf allen Grabstätten ist die Bepflanzung mit Bäumen untersagt. Soweit eine Bepflanzung der Grabstätte erlaubt ist, dürfendie Gewächse andere Grabstätten oder die sonstigen Anlagensowie Wege des Friedhofs nicht beeinträchtigen.
V. Beisetzungen
§ 12 – Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Drehnow/ Drjenow. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstelleninhaber (nutzungsberechtigte Personen) erwerben mit der Entrichtung der Nutzungsgebührkein uneingeschränktes Eigentumsrecht an der Grabstätte, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Bestattungder Verstorbenen und zur Gestaltung und Ausstattung der Fläche im Rahmen der geltenden Friedhofssatzung. Der Ersterwerb des Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstätte ist auch vor Eintritt eines Todesfalls möglich. (2) Die nutzungsberechtigte Person ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden. (3) Die Beisetzung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldungnach § 13 der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechts. (4) Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebührerworben. Der Bescheid gilt als Nachweis für das verliehene Recht. Durch das Nutzungsrecht erlangt die berechtigte Persondas Recht auf ausschließliche Gestaltung und Pflege der ausgewählten Grabstätte durch sich und seine Angehörigen bzw. seinen Rechtsnachfolger. (5) Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nutzungsrechts an einerbestimmten Grabstätte, auf Verlängerung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechts besteht nicht. (6) Eine Beisetzung in einer noch freien Grabstelle einer zweioder mehrstelligen Wahlgrabstätte ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Dauer der Ruhezeit (§ 7) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antrag auf Verlängerung ist zu entsprechen, wenn keine Schließung nach § 3 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Person ihre Pflichten nach dieser Satzung nicht grob missachtet hat. (7) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes (Verlängerung) istnur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in der ortsüblichen Weise bekannt gegeben. (9) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge mit Zustimmung der betreffenden Person über auf die:
a) durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
b) Kinder,
c) Eltern,
d) Geschwister,
e) Enkelkinder (in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väterund M tter),
f) Großeltern,
g) Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauerangelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat,
h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallenden Erben. Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar (z. B. b) oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweilsältere der jüngeren Person vor. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo kann das Nutzungsrecht aufeine andere Person übertragen werden.
Amtsblatt für das Amt Peitz (10) Lehnen die in Absatz 9 Satz 2 genannten Personen den Übergang des Nutzungsrechts ab und ist auch keine sonstige Person vorhanden, auf die mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo das Nutzungsrecht übertragenwerden kann, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo die Grabstätte abräumen und die Gräber mit Rasen einsähen. Die Gemeinde Drehnow/Drjenow ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenständeaufzubewahren.
§ 13 – Anmeldung der Beisetzung
(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beider Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen:
a) Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt,
b) sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person eine Vertreterin oder ein Vertreter (z. B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung,
c) der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde,
d) bei Fehlgeborenen eine ärztliche Bescheinigung, aus demsich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt ergibt sowie Name und Anschrift der Mutter,
e) den Nachweis des Nutzungsrechts, sofern eine Beisetzungin einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen Ort und Zeit der Bestattung fest. Trauerfeiernund Bestattungen erfolgen nur an Werktagen, Ausnahmen können zugelassen werden.
§ 14 – Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Der nutzungsberechtigten Person obliegt die Beisetzungeinschließlich der Aushebung und Schließen des Grabes, des Transportes und des Versenkens des Sarges oder Urne durchdie Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Die Arbeitensind mit der erforderlichen Sachkunde nach den Vorschriftendieser Satzung durchzuführen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Oberkante des Sarges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,50 m. Die Gräber für die Beisetzung von Särgenmüssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwändegetrennt sein. Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind die Gräber so auszuheben, dass die in der Grabstätte zugelassene Anzahl der Beisetzungen erfolgen kann. (3) Es gelten die §§ 6 bis 9 und die Anlage 1 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15 – Särge und Urnen
(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang. Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem undumweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen odersonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten undsie müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein. Die Kleidungvon Leichen soll aus Papierstoff und Naturmaterialien bestehen. (2) Auf Antrag wird eine Befreiung vom Sargzwang erteilt, wenndie verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehörthat, in der die Beisetzung in einem Sarg nicht vorgesehen oderunerwünscht ist.
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021
§ 16 – Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle
(1) Trauerfeiern können am Grab oder in der Trauerhalle stattfinden. (2) Die Trauerhalle dient ausschließlich zur Durchführung von Trauerfeiern. Ihre Benutzung ist bei der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung. (3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist diese unverzüglich zu entfernen. Särge müssen während der Benutzungder Trauerhalle geschlossen sein.
§ 17 – Errichtung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen undsonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnisder Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. Dem Antrag istbeizufügen:
a) die Angabe der Grabstätte, auf der das Grabmal errichtet werden soll,
b) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, (2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den allgemeinen Anforderungenentsprechen. Anderenfalls kann die Errichtung durch die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo versagt werden. Die Grabmale sind in einer Flucht zu setzen. Es ist je Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte die Errichtung eines stehenden Denkmalsgestattet. (3) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien" der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbauin Verbindung mit der TA Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigebauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist.
§ 18 – Pflichten der nutzungsberechtigten Person
(1) Die Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung durch die nutzungsberechtigte Person bzw. ein beauftragtes Unternehmen würdig herzurichten. Die Grabstätte ist nachden Vorschriften dieser Satzung dauerhaft instand zu halten undzu pflegen. Zur Ausübung der Pflegearbeiten kann sich die nutzungsberechtigte Person auch Dritter bedienen. Nebenflächenvon Grabstätten sind von der nutzungsberechtigten Person anteilig sauber zu halten. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt. (2) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte, auch im Fall der Nichtbelegung. (3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einemverkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo prüft mindestens einmal im Jahrdie Standfestigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Istdie Verkehrssicherheit gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird derordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo nicht innerhalb vonacht Wochen hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo dazu auf Kosten der nutzungsberechtigten Personermächtigt. Die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjokann das Grabmal oder Teile davon sowie Einfassungen entfernen. Die Gemeinde Drehnow/Drjenow ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Bei Gefahr in Verzug ist die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021 Person Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmaloder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird. (4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder nach Entziehung von Nutzungsrechten sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagensowie Pflanzen von der Grabstätte von der bisher nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo im Einvernehmenmit der Gemeindevertretung Drehnow/Drjenow beräumt werden.
Amtsblatt für das Amt Peitzd)
entgegen § 17 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagenohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/ Picnjo errichtet oder verändert,
e) entgegen § 18 Absatz 1 Satz 5 Herbizide oder Pestizideeinsetzt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes überdie Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachungvom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. IS. 448) geändert worden ist inder jeweils geltenden Fassung.
§ 19 – Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten
§ 23 – Haftung
(1) Kommt eine nutzungsberechtigte Person den Pflichten nach
§ 18 nicht nach, wird sie von der Friedhofsverwaltung des Amtes
Peitz/Picnjo aufgefordert, die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. § 18 Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht zuermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte. (2) Kommt die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der gesetzten Frist ihren Pflichten nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo die Grabstätte auf Kosten dernutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen und instandsetzen, insbesondere die Verkehrssicherheit herstellen oder die Grabstätte ganz oder teilweise beräumen und die Gräber mit Rasen einsäen. Die Gemeinde Drehnow/Drjenow ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.
Die Gemeinde Drehnow/Drjenow haftet nicht für Schäden, diedurch höhere Gewalt, Tiere oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durchden Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde Drehnow/Drjenow nur bei Vorsatzund grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts anderesbestimmt.
VI. Schlussvorschriften
§ 20 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügthat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach denbisherigen Vorschriften.
§ 21 – Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drehnow/Drjenow zu entrichten.
§ 22 – Ordnungswidrigkeiten
Mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro kann belegt werden, wera) sich entgegen § 4 außerhalb der Öffnungszeit oder trotz Untersagung auf dem Friedhof aufhält,
b) den Verboten des § 5 Abs. 3 und 4 zuwiderhandelt, insbesondere:
- entgegen § 5 Abs. 3a) Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Ausnahmegenehmigungbefährt,
- entgegen § 5 Abs. 3e) und Abs. 4 Abraum oder Abfälleohne Ausnahmegenehmigung außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- entgegen § 5 Abs. 3f) den Friedhof, seine Einrichtungenund Grabstätten verunreinigt oder beschädigt,
- entgegen § 5 Abs. 3g) Tiere ohne Ausnahmegenehmigung mitbringt,
- entgegen § 5 Abs. 3l) Waren, Dienst- und Werkleistungen anbietet oder bewirbt,
- entgegen § 5 Abs. 3m) Druckschriften ohne Ausnahmegenehmigung verteilt,
c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Zulassung der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo auf dem Friedhof gewerblichtätig ist oder die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 7 missachtet,
§ 24 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Drehnow/ Drjenow, beschlossen am 29.11.2016 und die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Drehnow/Drjenow, beschlossen am 31.07.2018 außer Kraft. Peitz/Picnjo, 13.07.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
- Siegel -
Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Drehnow/Drjenow Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl.I/07, [Nr. 19] S.286) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 18.12.2020 (GVBl.I/20, [Nr. 38]), des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) inder Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36]), des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBl.I/01, [Nr. 16], S.226) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzesvom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 24]) und der Friedhofssatzungder Gemeinde Drehnow/Drjenow, beschlossen am 01.06.2021, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Drehnow/Drjenowin ihrer Sitzung am 01.06.2021 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Grundsatz
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen in der Gemeinde Drehnow/Drjenow sowie den Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten werden Gebührengemäß den nachstehenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist die nutzungsberechtigte Person einer Grabstätte. (2) Die Gebühren einer Amtshandlung hat auch zu entrichten, wer diese veranlasst hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Gebührenerhebung
(1) Die Gebührenerhebung obliegt dem Amt Peitz/Picnjo. Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung und bei den
Amtsblatt für das Amt Peitz
Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts. Zuzüglich kann im Rahmen gesetzlicher Änderungen die anfallende Umsatzsteuer erhoben werden. (2) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abweichend davon sind die jährlichen Gebühren nach
§ 4 Abs. 5 dieser Satzung am 01.07. des jeweiligen Jahres fällig.
(3) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahrengemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16.05.2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.10.2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22], S. 29). Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§ 4 – Gebühren
(1) Gebühr für den Ersterwerb eines Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (Grabstelleneinrichtungsgebühr und Bewirtschaftungskosten für die Nutzungszeit)
a) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
- einstellig
344,25 Euro
- zweistellig
533,84 Euro
- dreistellig
763,44 Eurob) Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre) 207,12 Euroc) Wiedererwerb (Verlängerung) des Nutzungsrechtes (pro Jahr)
- bei Wahlgrabstätten nach a) und b)
1/25 der Gebühr nach a) bis b) (2) Gebühr für eine Bestattung in eine Wahlgrabstätte nach § 4 Absatz 1 a) und b) (Bestattungsgebühr) 109,71 Euro (3) Gebühr für eine Nutzung der Trauerhalle 88,17 Euro (4) Nebenkosten (jährliche Bewirtschaftungskosten) Für Gräber, für die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereitsein Nutzungsrecht bestand, werden bis zum Ablauf dieses bestehenden Nutzungsrechtes jährlich erhoben:
- je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungenfür Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
13,83 Euro
- je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen
27,65 Euro
- je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen
41,48 Euro
- je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
4,78 Euro Läuft der vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits begonnene Nutzungszeitraum aus und erfolgt ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes, sind nach dem Wiedererwerb keine weiteren Nebenkosten zu entrichten. (4a) Für den Gebührenschuldner besteht die Möglichkeit, auf Antrag diese jährlichen Nebenkosten bis zum Ablauf des bestehenden Nutzungsrechtes in einer Summe zu entrichten. In diesem Fall gilt folgende ermäßigte Gebühr pro Jahr:
- je einstellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungenfür Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
8,38 Euro
- je zweistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen
16,77 Euro
- je dreistellige Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen
25,15 Euro
- je Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen
2,98 Euro
§ 5 – Inkrafttreten
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Drehnow/Drjenow, beschlossen am 29.10.2002, außer Kraft. Peitz/Picnjo, den 13.07.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
- Siegel -
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021
Informationen zur neuen Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzungder Gemeinde Drehnow/Drjenow Die Gemeindevertretung Drehnow/Drjenow hat in Ihrer 10. Sitzung am 01.06.2021 eine neue Friedhofs- und eine neue Friedhofsgebührensatzung für die Gemeinde Drehnow/Drjenow beschlossen, welche ab dem 01.08.2021 in Kraft treten wird. Die neue Friedhofssatzung wurde an aktuelle gesetzliche Bestimmungen (Brandenburgisches Bestattungsgesetz, Gesetzüber Ordnungswidrigkeiten) angepasst. Vordergründig wurdenredaktionelle und den Aufbau der Satzung betreffende Umgestaltungen vorgenommen. Im Folgenden wird auf die für Sie wesentlichen Änderungen hingewiesen: Die Nutzungszeit von Wahlgrabstätte für Erdbeisetzungen wurde analog zu den Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen auf 25 Jahre herabgesetzt (statt bisher 30 Jahre). Diese Reduzierungwirkt sich begünstigend auf die zu zahlenden Bewirtschaftungskosten aus. Bei bereits bestehenden Grabstätten richtet sich die Nutzungszeit weiterhin nach den bisherigen Vorschriften. Um dem Umweltschutz entsprechend § 35 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes Rechnung zu tragen, wurden Vorgaben zu leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialienvon Särgen und Urnen eingefügt. Zudem wird nun gesondert aufdie zwingende Abfalltrennung hingewiesen. Grundsätzlich bedarf die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen der vorherigen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung des Amtes Peitz/Picnjo. Diese Genehmigung zur Aufstellung der Grabmale sollte vor Aufnahme der Arbeiten durch den von Ihnen beauftragten Steinmetzbetrieb eingeholt werden. Beachtenswert ist außerdem, dass für die Gestaltung von Grabstätten eine komplette Abdeckung durch Platten nicht zulässigist. Mindestens ein Drittel der Grabfläche muss gärtnerisch gestaltet sein. Im Zusammenhang mit dem jetzigen Haushaltssicherungskonzept war ebenfalls eine aktuelle Kalkulation erforderlich und daraufhin eine Anpassung der Gebühren notwendig. Die rechtlichen Grundlagen der Gebührenerhebung und Kalkulation sind in § 64 der Kommunalverfassung Brandenburg, § 6 des Kommunalabgabengesetzes und der Verwaltungsvorschriftzu § 6 des Kommunalabgabengesetzes festgelegt. Demnachhat die Gemeinde Drehnow/Drjenow die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge aus Abgaben und Steuern zubeschaffen. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll dievoraussichtlichen Kosten der Einrichtung decken. Somit warenbei der Kalkulation der Friedhofsgebühren alle umlagefähigen Kosten zu berücksichtigen. Im Folgenden wird auf die für Sie wesentlichen Änderungen hingewiesen: Die Gebühr für die Grabstelleneinrichtung, welche auch bisherin dem Gebührentatbestand „Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten“ enthalten war, wird zukünftig nicht mehr nach der Größe der jeweiligen Grabstätte bemessen. Hintergrund dessen ist, dass die Kosten, die mit dem Ersterwerbeiner Grabstätte verbunden sind, unabhängig von der Größe der Grabstätte entstehen. Demnach ist die Grabstelleinrichtungsgebühr bei allen Wahlgrabstätten gleich hoch. Weiterhin wird die Gebühr für die Bestattung in eine Grabstätteab sofort eigenständig dargestellt (§ 4 Abs. 2). Bisher wurde die Bestattungsgebühr innerhalb der Gebühr für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an Grabstätten mit erhoben. Dies wird jedoch zukünftig ebenfalls unabhängig von der Artbzw. Größe der Grabstätte erfolgen. Somit wird dann jede einzelne Bestattung mit einer einheitlichen Gebühr belegt. Die Ausnahme davon bilden Bestattungen in eine Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. In diesem Fall wird auf die Erhebung einer Bestattungsgebühr verzichtet. Erwähnenswert ist zudem, dass nun der Gebührentatbestanddes Wiedererwerbs (Verlängerung) von Nutzungsrechten aufge-
Nr. 7/2021 vom 28. Juli 2021 nommen wurde. Somit haben Sie die Möglichkeit nach Ablaufder entsprechenden Nutzungszeit die Grabstätte für einen Zeitraum Ihrer Wahl (max. 25 Jahre) gegen Gebühr zu verlängernoder das Nutzungsrecht aufzugeben und die Grabstätte einzuebnen. Eine letzte erhebliche Neuerung ist, dass die Gebühr für die Friedhofsunterhaltung (also für Wasser, Grünpflege, Müll, Reparaturen etc.) für neue Grabstätten nicht mehr jährlich erhobenwird, sondern einmalig im Bestattungsfall. Damit verringert sichder Verwaltungskostenanteil maßgeblich. Für die bereits bestehenden Grabstätten wird Ihnen ab dem Jahr 2022 ein Wahlrecht eingeräumt. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Nebenkosten weiterhin jährlich zahlen oder für den Restzeitraum (bis zum Ablauf der Nutzungszeit) eine einmalige, ermäßigte Gebühr entrichtet wollen (vgl. § 4 Abs. 4a). Mit der Versendung der neuen Gebührenbescheide für das Jahr 2022 erhalten Sie auch den Antrag auf Einmalzahlung. Sie haben dann die Möglichkeit, diesen Antrag bis zum 01.06.2022 fürdas Jahr 2022 oder auch in späteren Jahren zu stellen. Die vollständige Friedhofs- und Friedhofsgebührensatzung können Sie dauerhaft auf der Internetseite des Amtes Peitz/Picnjounter - www.peitz.de/satzungen - einsehen. Bei eventuellen Fragen geben die Mitarbeiterinnen des Amtes Peitz/ Friedhofswesen gern nähere Auskunft. Friedhofswesen
Gemeinde Teichland
Amtsblatt für das Amt Peitz
Jagdgenossenschaften Jagdgenossenschaft Grießen Einladung zur Mitgliederversammlung Am 12. August 2021 um 18:00 Uhr findet die Mitgliederversammlung der Jagdgenossenschaft Grießen, im Saal des Gemeindezentrums Grünes Grießen, statt. Die Eigentümer jagdlich nutzbarer Grundflächen, in der Gemarkung Grießen, sind hierzu herzlich eingeladen. Sind Eigentümerverhindert, können sie sich durch einen Bevollmächtigten, mitschriftlicher Vollmacht, vertreten lassen. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Abstimmung zur Tagesordnung 3. Protokollkontrolle zur Jahreshauptversammlung 2020 4. Bericht des Vorstandes 5. Bericht der Pächtergemeinschaft 6. Bericht des Kassenprüfers 7. Aussprache zu den Berichten 8. Entlastung des Vorstandes und Kassenprüfers 9. Beschluss Haushaltsplan 2021/2022
- 10. Wahl des Kassenprüfers 2021/2022
- 11. Wahl des neuen Jagdvorstandes
- 12. Schlusswort Der Jagdvorstand
Satzung über die Festsetzungder Hebesätze für die Realsteuernder Gemeinde Teichland (Hebesatzsatzung) Auf Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 der Kommunalverfassungdes Landes Brandenburg (BbgKVerfG) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07 S. 286) in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit
§ 25 Grundsteuergesetz vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) in derjeweils gültigen Fassung und § 16 Gewerbesteuergesetz vom
15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils gültigen Fassung hatdie Gemeindevertretung der Gemeinde Teichland in ihrer Sitzung am 22.06.2021 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Hebesätze
Die Realsteuerhebesätze für die Gemeinde Teichland werdenwie folgt festgesetzt:
- 1. Grundsteuer
- 1.1. Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) 337 v.H.
- 1.2. Grundsteuer B (für Grundstücke) 391 v.H.
- 2. Gewerbesteuer 400 v.H.
§ 2 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Hebesätze, welche mit der Haushaltssatzung 2020 und 2021 am 11.08.2020 beschlossen wurden, außer Kraft. Peitz, den 13.07.2021 E. Hölzner Amtsdirektorin
- Siegel -
Landkreis Spree-Neiße Öffentliche Bekanntmachungdes Landkreises Spree-Neiße Im Amt Peitz, Gemarkung Horno, Flur 1 und 2 wurden die Nutzungsarten aktualisiert. Gemäß § 8 (2) des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg (BbgVermG) ist der Nachweisder Liegenschaften im Geobasisinformationssystem das Liegenschaftskataster. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren. Gemäß § 5 (1) BbgVermG sind die Geobasisdaten des Raumbezugs, der Liegenschaften und der Landschaft zu erfassen, in einem Geobasisinformationssystem zu führen und als Geobasisinformationenbereitzustellen. Gemäß § 11 (1) BbgVermG gehören die Lage, Nutzungsart sowie öffentlich-rechtliche Festlegungen zu den Inhalten des Liegenschaftskatasters. Schöne Fachbereichsleiter Projekt QL – Qualitätsverbesserung im Liegenschaftskataster