Friedhofsgebühren Döbern/Derbno 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Döbern/Derbno · Brandenburg · PLZ 03159

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 06.01.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Döbern/Derbno vom 06.01.2020

Die Stadtverordnetenversammlung Döbern hat in ihrer Sitzung am 28.11.2019 die

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

beschlossen.

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofsatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern. Dazu gehören die Friedhöfe in Döbern und Eichwege.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Stadt Döbern betreibt ihre Friedhöfe als jeweils nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung. (2) Die im § 1 aufgeführten Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen oder im Gemeindegebiet gestorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Eine Bestattungarf in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmoglichkeit nicht vorhanden ist.

§ 3 Zuständigkeit

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Amtes Döbern-Land, welches durch die Amtsdirektorin vertreten wird und in dessen Auftrag die Friedhofsverwaltung handelt. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung sind die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 4 Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofstell kann durch Beschluss der Gemeindevertretersammlung ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Stand der Belegung oder sonstige öffentliche Grunde es erfordern. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung Goes auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung oder Aufhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich besteht zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht besteht ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden konnte. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

(3) Nähere Bestimmungen sind im § 30 BbgBestG vom 07.11.2001 geregelt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist in der Winterzeit (1.11. bis 31.03.) von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, in der Sommerzeit (1.4. - 31.10.) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden. (2) Feierlichkeiten auf den Friedhofen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunde vorher angemeldet werden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren aller oder einzeln Friedhofstelle aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Gewerbetriebende und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen. Die Benutzung von Kranken- und Kinderwagen ist erlaubt. Fahrräder sind zu führen. (b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren. (c) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmull zu verbringen. (d) sonn- und feiertags sowie an Werktagen in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeitsen zu verrichten. (e) auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden. (f) Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde. (g) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. (h) Ohne Auftrag des Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. (i) Ohne Berechtigung Pflanzen, Erde Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. (j) Das Ablegen von Blumenschmuck sowie Aufstellen von Vasen und Schalen auf allen Wiesen-, Heide- und Baumgrabstätten. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gartner bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller über einen während der Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügt und auf Verlangen nachweist. (3) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung schriftlich. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Wirde eine Zulassung nach Satz 1 beantragt, gilt diese nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt, wenn bis dahin nicht eine Entscheidung der Friedhofsverwaltung ergangen ist (Genehmigungsfiktion). Die Friedhofsverwaltung bestätigt gegenüber dem Antragsteller den Eingang der vollständigen Unterlagen. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Alle Arbeiten sind unter Währung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung konnen über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz über den Ablaufades Verfahrens bei der einheitlichen Stelle in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen. Nutzungsberechtigter ist der, auf den die Graburkunde ausgestellt ist (Grabstätteninhaber). Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.

Erdbestattungen, werden dienstags bis freitags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Trauerfeiern am Sarg, Urnentrauerfeiern und Urnenbeisetzungen werden montags bis donnerstags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr freitags in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr

durchgeführt.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Bei Bestattungen/Beisetzungen außerhalb der Dienstzeiten ist eine zusätzliche Gebühr zu entrichten.

(3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Freigaben und Aschen, die nicht binnen sechs Monate nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Gemeinschaftsstelle beigesetzt. (4) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt werden.

§ 9

Särge/Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und zu begründen. (3) Urnen sind zwischen 0,22 m - 0,28 m hoch und haben einen Durchmesser von 0,30 m. Sie dürfen nur aus verganglichem Material hergestellt sein. Sind größere Urnen erforderlich, ist dies rechtzeitig der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Für Baumbestattungen sind generell nur biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber einschließlich der Grabhügelanlage sowie die Bereitstellung der Träger wird der Stadt Döbern übertragen. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.a., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

§ 11

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Leichen betragen mindestens 20 Jahre, für Aschen mindestens 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Kosten für die Umbettung, für das Entfernen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, deren Fundamenten sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangslaufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Döbern. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es werden nachfolgende Grabstätten bereitgestellt:

• Grabstätten für Erdbestattungen:

  1. 1. Reihengrabstätten

Reihengrabstätte Reihengrabstätte auf der Wiese

  1. 2. Wahlgrabstätten

Einzelsarggrabstätte Doppelsarggrabstätten Doppelsarggrabstätten an der Friedhofsmauer* Doppelsarggrabstätten auf der Wiese * Dreiersarggrabstätten

• Grabstätten für Urnenbestattungen

  1. 1. Reihengrabstätten:

Einzelurnengrabstätte Einzelurnengrabstätte auf der Wiese (anonym)* Einzelurnengrabstätte an der Schale * Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

2. Wahlgrabstätten für Urnen

Doppelurnengrabstätten Doppelurnengrabstätten auf der Wiese* (nur Nachbelegung) Doppelurnengrabstätten frei Gestaltung* Doppelurnengrabstätte Heideanlage* Doppelurnengrabstätte an der Schale* Doppelurnengrabstätte im Kolumbarium* Doppelurnengrabstätte Bronzesiegel* Viererurnengrabstätte Bronzesiegel* Dreierurnengrabstätte* Dreierurnengrabstätte auf der Wiese* Dreierurnengrabstätte auf der Wiese II*

3. Urnenbeisetzungen am Baum

  • Einzelurnengrabstätte - Einzelbaum*
  • Familienurnengrabstätte - Familienbaum* bis zu 6 Urnen
  • Gemeinschaftsgrabstätte - Gemeinschaftsbaum* (bis 10 Urnen)
  • diese Grabstätten sind nur in Döbern verfügbar.

In den Gestaltungs- und Belegungsplänen der Friedhöfe Döbern und dem GMT Eichwege sind die Maße für die Grabstätten und Grabmale sowie die Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Grabstätten enthalten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Vergabe der Grabstände erfolgt auf Antragstellung der Hinterbliebenen mittels Ausreichung einer Urkunde durch die Friedhofsverwaltung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (2) Reihengraber werden mit fortlaufender Nummer vergeben. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist des jeweiligen Feldes erfolgt nach Erfordernis eine Wiederbelegung. Der Beginn einer Wiederbelegung des entsprechenden Feldes richtet sich nach der Aufnahmekapazität des Friedhofes und wird durch die Friedhofsverwaltung entschieden.

Ab Ende der Ruhefrist der einzelnen Grabstätten bis zur Wiederbelegung des Feldes besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Reihengrabstätte befristet zu erhalten. Durch den bisherigen Inhaber der Nutzungsrechte an der jeweiligen Grabstätte sind in diesem Fall die Gebühren für den gewünschten Fortbestand der Grabstätte sowie die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten. Bei Nichtentrichtung der Kosten wird davon ausgegangen, dass ein weiteres Interesse an der Grabstätte nicht vorhanden ist und die Beräumung veranlasst werden kann.

(4) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird drei Monate vor Beginn ortsüblich bzw. am betreffenden Reihengrabfeld des Friedhofes bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe sind alle Rechte im Sinne dieser Satzung an der Reihengrabstätte erloschen. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

§ 15

Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren verliehen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes wird auch dann genehmigt, wenn ein Bestattungsfall nicht gegeben ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat für die gesamte Grabstätte zu erfolgen. (2) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden erstmalig bei Eintritt eines Bestattungsfalles vergeben. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und Pflege der Grabstätte. (3) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in ortsüblicher Weise besteht gegeben. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht besteht, erfolgt die Bekanntgabe öffentlich an der Grabstände. Zu weiteren Mitteilungen ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet. (4) Eine Beisetzung in Wahlgrabern darf nur innerhalb des Nutzungsrechtes staatfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei dann, die Nutzungsrechte werden verlangert. Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. In einer Wahlgrabstände können zusammen je möglich Erdbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (5) Belegungsfähige Grabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zum Rückerwerb angeboten werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (6) In einer Wahlgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten setzen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungszeit vererbbar, aber nicht veräußerbar. Es gelten die Regelungen des § 20 BbgBestG vom 07.11.2001.

  1. 1. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter.
  2. 2. Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu halten. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofverwaltung mitzuteilen.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnengemeinschaftsanlagen (anonyme Wiese)

c) Urnenwahlgrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten auf der Wiese

e) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ohne Wiesenbestattungen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind anonyme Aschebegräbnisstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Es werden Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof in Döbern vergeben, die nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

(4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten mit individueller Kennzeichnung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei oder drei Urnen beigesetzt werden. (5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen -Doppelsarggrabstätte auf der Wiese - dürfen keine Urnen beigesetzt werden.

§ 17

Kriegsgräber, Ehrengräber

(1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Amt Döbern-Land.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 18

Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtig wird. Bei Wiesengrabstätten, Heideanlage und Baumbestattungen ist jegliche Anpflanzung untersagt. (2) Bäume und baumartige Straucher mit einer regelmäßigen Wuchshöhe von über einem Meter dürfen auf Reihen-, Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nicht gepflanzt werden. (3) Wahl- und Reihengrabstätten sind spätestens 12 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Nach dem Entfernen der verwelkten Kränze und des übrigen Grabschmuckes ist der provisorische Grabhügel zu gestalten. Eine dauerhafte Herrichtung hat frühestens nach 3 Monaten, jedoch innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sich das Erdreich gesetzt hat. (4) Auf den Erdgrabstätten sind Grababdeckende Platten sowie das Aufbringen von Splitt, Kunstrasen, die Einfriedung mit Zierzaun aus Kunststoff oder ähnlichen Materialien untersagt. Bei Urnengrabstätten können in bestimmten Grabfeldern Grababdeckende Platten verwendet werden. (5) Grabeinfassungen sind nur bei Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, aus Natur oder Werkstein (Terrazzo) gestattet. Die üblichen Maße (siehe Gestaltungs- und Belegungsplan) im Grabfeld sind einzuhalten. (6) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung und Pflege vernachlässigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Verpflichteten auffordern, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, erfolgt eine Fristverlängerung von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und das Grabzubehör und die Bepflanzung entfernt. Die Kosten trägt der Verpflichtete. (7) Alle zusätzlichen Grabeinrichtungen sind über die Friedhofsverwaltung zur Genehmigung zu beantragen. Es gelten die gleichen Material- und Bearbeitungsvorschriften wie für Grabmale. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

§ 19

Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Friedhofsverwaltung legt die Rahmenordnung für die Gestaltung der Grabfelder in dem Gestaltungs- und Belegungsplan fest, welche sich auf den im § 1 genannten Geltungsbereich bezieht. (2) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. b) Nicht zugelassen sind alle nicht unter Punkt 3 aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton und Kunststoff. (5) Die Breite der Grabmale sollte in einem optisch angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen. Abweichungen können auf Antrag genehmigt werden.

§ 20

Felder mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift für Grabmale und Grabstellen

(1) Der Geltungsbereich Gestaltungsvorschriften für Grabkennzeichnung und Gestaltung der Grabstände bezieht sich auf alle Erd- und Urnengrabstände auf der Wiese, dem Kolumbarium, der frei gestaltenden Doppelurnengrabstände, der Urnenbestattung an der Schale, der Heideanlage sowie der Urnenanlage mit Bronzedeckel und der Baumbestattung. Dort hat die Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen zu entsprechen. (2) Eine individuelle gartnerische Gestaltung obliegt ausschließlich der Stadt Döbern. Das Pflanzen von Blumen und Gehölzen, Abstellen von Gefäßen (Vasen, Schalen) auf allen Wiesen-Heide- und Waldanlagen, einschließlich der anonymen Wiese, sind nicht gestattet. Dazu steht die allgemeine Ablagestelle zur Verfügung. Die Pflege der Rasenflächen erfolgt ausschließlich durch die Stadt Döbern. Jede Grabstände ist entsprechend der vorgegebenen Vorschriften namentlich zu kennzeichnen.

§ 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Zustimmung zur Errichtung und baulichen Veränderungen von Grabmalen, ist vor Beginn der Fertigung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw. Belegungsrecht durch Vorlage der Graburkunde nachzuweisen. (2) Die Beantragung hat durch Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu erfolgen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in großem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, etwaige Oberflächenbehandlungen, die Fundamentierung und Befestigung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. (3) Dem Nutzungsberechtigten sind die erforderlichen Informationen über das Aufstellen sowie Art und Gestaltung des Grabmals vor Überlassung der Grabstände zur Kenntnis zu geben. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

(4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung errichtet oder verändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden, wenn dieser trotz Aufforderung nach angemessener Fristsetzung die Entfernung nicht vornimmt.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung prüft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind dauernd in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal – nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber der Beisetzung und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen) durchführen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Somit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal bzw. gefährdete Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 24

Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen entfernen zu lassen. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Die Beräumung und Wiederherrichtung der Grabstätte einschließlich Entsorgung der Grabaufbauten und Fundamente erfolgt kostenpflichtig durch das Friedhofspersonal.

§ 25

Gärtnerische Gestaltung

(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelke Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

(2) Die Anlage und gartnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer den Angehörigen der Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung, auch für den Friedhof zugelassenen selbständigen Gärtnern im Rahmen der Bestimmung des § 7 gestattet. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Döbern. (4) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei der dauerhaften Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Stadt Döbern über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen ausgeführrt.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Erfolgt keine Maßnahme, Goes the Stelle unverzüglich in das Eigentum der Stadt Döbern über.

§ 27

Firmenbezeichnung an Grabstätten und Grabmalen

(1) Firmenbezeichnungen der Steinmetze und Bildhauer dürfen die Höhe von 8 x 4 cm nicht überschreiben. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite des Grabmales bis zu einer maximalen Höhe von 20 cm über der Erdoberfläche, gemessen von der Oberkante des Grabhügels, anzubringen. (2) Von der Friedhofsverwaltung zugelassene Friedhofsgartner konnen am Fufende der von innen gepflegten Grabstätten Hinweisschilder in der Höhe von maximal 10 x 5 cm anbringen. Das Hinweisschild kann mit einem Neigungswinkel von 45^{\circ} bis 60^{\circ} an einem Stecker befestigt sein und soll maximal mit der Oberfläche des Grabhugels abschieden bzw. hochstens bis 10 cm über Erdgleiche herausragen.

VI. Durchführungsvorschriften

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerhallen stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe vorgenommen werden. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

(2) Die Wahrnehmung von religiösen und weltanschaulichen Interessen wird gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt den entsprechenden Gruppen und Gemeinschaften überlassen. Diese darf jedoch nicht im Gegensatz zum Grundgesetz stehen.

(3) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, sich von den Verstorbenen am offenen Sarg zu verabschieden. Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig.

(4) Die Särge der an meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nicht mehr geöffnet werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Döbern bei In-Kraft-Treten dieser Satzung verfügt, richten sich die Nutzungszeiten und Gestaltung nach den Vorschriften dieser Satzung.

(2) Nutzungsverträge, die vor Inkrafttreten der Satzung endeten können auf Antrag verlängert werden. Die Frist für die Verlängerung beginnt nach Beendigung des bisherigen Nutzungsrechtes. Maßgebend für die Gebührenhöhe ist die jeweils gültige Satzung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachweispflicht des Nutzungsrechtes obliegt dem Nutzungsberechtigten.

§ 30

Haftung

Die Stadt Döbern haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Tätigkeiten dritter Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 31

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Döbern in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen § 6 verstößt

b) entgegen § 7 Abs. 1 und 3 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung durchführt.

c) entgegen § 12 Abs. 2 und 3 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt.

d) entgegen § 18 Abs. 1 und 2 Grabstätten nicht oder so herrichtet, dass die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird und Gehölze auf Grabstätten von über einem Meter regelmäßiger Wuchshöhe pflanzt. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern

e) Entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale und bauliche Veränderungen an Grabmalen ohne vorherige Zustimmung errichtet bzw. vornimmt.

f) Entgegen § 24 Abs. 4 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Döbern, den 06.01.2020.

Anja Redlow Amtsdirektorin

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die von der Stadtverordnetenversammlung Döbern in ihrer Sitzung am 28.11.2019 beschlossene Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Döbern im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land, Nr. 1/2020 vom 17.01.2020, öffentlich bekannt gemacht.

Döbern, den 06.01.2020

Anja Redlow Amtsdirektorin

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Döbern (Friedhofsgebührensatzung)

Anlage „Gebührentarif“

zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Döbern

Die Gebühren in € beziehen sich auf die Ruhezeit von 20 Jahren (Reihengräber) und Nutzungszeit bei Wahlgräbern von 25 Jahren.

Bezeichnung der GrabstättenGebühr in €
Nutzungsrechte an Grabstätten
Reihengrab608,78
UGA mit namentlicher Kennzeichnung möglich100,97
Einzelsarg1.080,94
Doppelsarg1.729,50
3er-Sarg2.450,12
Einzelurne83,02
Doppelurne184,48
3er-Ume288,25
Besondere Grabstätten
Reihengrab auf der Wiese1.602,24
Doppelsargparzelle auf der Wiese4.527,90
Einzelurne auf der Wiese (Anonym)337,67
Doppelurne an der Schale incl. Tafel1.831,02
Doppelurne an der Schale incl. Tafel, Einfache Belegung1.791,02
Doppelurne auf der Wiese (läuft aus)942,12
Doppelurne Freie Gestaltung (FG)1.175,74
Dreierurnenparzelle auf der Wiese (jap. Stelle)2.371,71
DU Findling zuzüglich Bronzeblatt1.875,62
DU Heideanlage2.592,92
Verlängerungen von Nutzungsrechten generell 1/25 der entsprechenden Grabstätten
Einzelbaum1.267,65
Familienbaum4.504,09
Gemeinschaftsbaum534,44
Kolumbarium1.762,55
Gebühr für Bestattungen
Erdbestattung (Öffnen, schließen, tragen, bei Frost 30 % Zuschlag)761,00
Erdbestattung und Trauerfeier in Kirche821,88
Trauerfeier am Sarg243,52
Urnenbeisetzung (bei Frost 30 % Zuschlag)121,76
Ausgrabungen und Umbettungen
Umbettung Urne innerhalb des Friedhofs244,14
Ausbettung Urne zuzüglich Versand319,80
Beräumungsgebühren
Einebnung von Erdgrabstätten122,87
Einebnung von Urnengrabstätten87,86
Sonstige Leistungen
Erdwechsel nach Erdbestattung erfolgt generell (Hügel entfernen Mutterboden auffüllen)146,32
Verwaltungsgebühren
Genehmigung gewerbliche Arbeiten auf Friedhöfen pro Jahr35,00
Verwaltungsaufwand (Grabstätte aussuchen, Bestellung Schriften, Suchanträge, Antrag auf Um-/Ausbettung, Vergabe von Grabrechten, Verlängerungen, Umschreibungen, Löschung, Beisetzungsgenehmigung Genehmigung für Grabmal, Einfassung, Platte)35,00
Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten, je Arbeitsstunde 30,44 €30,44
Samstagszuschlag200,00