Friedhofsgebühren Groß Schacksdorf-Simmersdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf · Brandenburg · PLZ 03149

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.04.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
462,28 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenstand 01.04.2023), Tarifzeile 'Reihengrab'; § 14 Friedhofssatzung
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
666,75 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenstand 01.04.2023), Tarifzeile 'Einzelsargparzelle' (1-stelliges Einzelwahlgrab); § 15 Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
268,29 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Urnenwahlgrabstätte für 2 bis 4 Urnen (§ 16 Abs. 4); Pauschalpreis je Parzelle — kein 1-Urnen-Wahlgrab-Tari...
💡 Umgerechnet: 67 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 268,29 € für 4 Urnen (= Ø 67 € je Urne)
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenstand 01.04.2023), Tarifzeile 'Urnenparzelle'; § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
197,22 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym, ohne individuelle Kennzeichnung; Pflege durch Gemeinde
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenstand 01.04.2023), Tarifzeile 'Anonyme Wiese Urne'; § 16 Abs. 3 Friedhofssatzung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
52,33 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Gilt nur für die Beisetzung von Urnen in der anonymen Wiese (durch die Gemeinde); Grabaushub, Verfüllung un...
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenstand 01.04.2023), Tarifzeile 'Urnenbeisetzung - A-W'; § 10 Abs. 1 Friedhofssatzung
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
54,74 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Zwei Tarife: 54,74 € bzw. 42,09 €; Differenzierung im Tarif nicht erläutert
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (Gebührenstand 01.04.2023), Tarifzeile 'Ben. d. Trauerhalle'

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.04.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf mit Friedhofsgebührentarif (Satzung vom 20.02.2020, Gebührenstand 01.04.2023)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf hat in ihrer Sitzung am 17.09.2019 folgende

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorfbeschlossen.

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Die Friedhofsatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf. Dazu gehören die Friedhöfe in Groß Schacksdorf und Simmersdorf.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf betreibt ihre Friedhöfe als jeweils nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung. (2) Die im § 1 aufgeführten Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen oder im Gemeindegebiet gestorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Eine Bestattungarf in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmoglichkeit nicht vorhanden ist.

§ 3 Zuständigkeit

Die Verwaltung der gemeindlichen Friedhöfe obliegt dem Amtes Döbern-Land, welches durch die Amtsdirektorin vertreten wird und in dessen Auftrag die Friedhofsverwaltung handelt. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung sind die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 4 Schließung und Aufhebung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss der Gemeindevertreterversammlung ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Stand der Belegung oder sonstige öffentliche Grunde es erfordern. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung oder Aufhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich besteht zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht besteht ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden konnte. (3) Nähere Bestimmungen sind im § 30 BbgBestG vom 07.11.2001 geregelt.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten)dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden. (2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunde vorher angemeldet werden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Die Benutzung von Krankenfahrstühlen und Kinderwagen ist erlaubt. Fahrräder sind zu führen. (b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren. (c) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmull zu verbringen. (d) sonn- und feiertags sowie an Werktagen in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeitsen zu verrichten. (e) Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände in Hecken und Pflanzungen zu verstecken. Diese werden durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfernt. (f) Tiere mitzubringen. Ausnahmen gelten für Blindenhunde. (g) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren. (h) Das Ablegen von Blumenschmuck sowie Aufstellen von Vasen und Schalen auf allen pflegeleichten Grabstätten. (i) Das Fotografieren und Veröffentlichen von Gräbern- und Grabsteinen, Namen und Daten ohne vorherige Zustimmung der Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer und Gartner bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin, werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller über einen während der Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügt und auf Verlangen nachweist.

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(3) Sonstige Gewerbetreibende kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung schriftlich. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Wird eine Zulassung nach Satz 1 beantragt, gilt diese nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt, wenn bis dahin nicht eine Entscheidung der Friedhofsverwaltung ergangen ist (Genehmigungsfiktion) Die Friedhofsverwaltung bestätigt gegenüber dem Antragsteller den Eingang der vollständigen Unterlagen. (5) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wider in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz über den Ablaufades Verfahrens bei der einheitlichen Stelle in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen. Nutzungsberechtigter ist der, auf den die Graburkunde ausgestellt ist (Grabstätteninhaber). (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen, Urnenbeisetzungen und Trauerfeierlichkeiten sind werktags einschließlich samstags möglich. (3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Freigaben und Aschen, die nicht binnen sechs Monate nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Gemeinschaftsstelle beigesetzt. (4) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt werden.

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§ 9

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und zu begründen.

§ 10

Ausheben der Gräber

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber einschließlich der Grabhügelanlage sowie die Bereitstellung der Träger wird den privaten Bestattungsunternehmen übertragen. Ausnahme ist die Beisetzung von Urnen in der anonymen Wiese. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.a., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten für Leichen betragen mindestens 20 Jahre, für Aschen mindestens 15 Jahre.

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Kosten für die Umbettung, für das Entfernen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, deren Fundamenten sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsäufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

  • Einzelgrabstätten und mehrstellige Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten ein- und mehrstellige auf der Wiese im Aufbau

  • Urnenreihengrabstätten
  • Urnenwahlgrabstätten

Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Wiese)

  • Pflegeleichte Urnengrabstätten im Aufbau

In den Gestaltungs- und Belegungsplänen der Friedhöfe für den OT Groß Schacksdorf und Simmersdorf der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf sind die Maße und die Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Grabstätten enthalten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Die Vergabe der Grabstände erfolgt auf Antragstellung der Hinterbliebenen mittels Ausreichung einer Urkunde durch die Friedhofsverwaltung.

§ 14

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (2) Reihengraber werden mit fortlaufender Nummer vergeben. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist des jeweiligen Feldes erfolgt nach Erfordernis eine Wiederbelegung. Der Beginn einer Wiederbelegung des entsprechenden Feldes richtet sich nach der Aufnahmekapazität des Friedhofes und wird durch die Friedhofsverwaltung entschieden. Ab Ende der Ruhefrist der einzelnen Grabstätten bis zur Wiederbelegung des Feldes besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Reihengrabstätte befristet zu erhalten. Durch den bisherigen Inhaber der Nutzungsrechte an der jeweiligen Grabstätte sind in diesem Fall die Gebühren für den gewünschten Fortbestand der Grabstätte sowie die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten. Bei Nichtentrichtung der Kosten wird davon ausgegangen, dass ein weiteres Interesse an der Grabstätte nicht vorhanden ist und die Beräumung veranlasst werden kann. (4) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird drei Monate vor Beginn ortsüblich bzw. am betreffenden Reihengrabfeld des Friedhofes besteht gegeben. Mit der Bekanntgabe sind alle Rechte im Sinne dieser Satzung an der Reihengrabstätte erloschen.

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§ 15

Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren verliehen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auch dann möglich, wenn ein Bestattungsfall nicht gegeben ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat für die gesamte Grabstätte zu erfolgen. (2) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden erstmalig bei Eintritt eines Bestattungsfalles vergeben. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und Pflege der Grabstände. (3) Der Ablauf des Nutzungsrechts wird in ortsüblicher Weise besteht gegeben. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht besteht, erfolgt die Bekanntgabe öffentlich an der Grabstände. Zu weiteren Mitteilungen ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet. (4) Eine Beisetzung in Wahlgrabern darf nur innerhalb des Nutzungsrechtes staatfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei dann, die Nutzungsrechte werden verlangert. Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. In einer Wahlgrabstände für Erdbestattungen (Einzel) konnen zusätzlich 3 Urnen, in (Doppelsarg) bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. (5) Belegungsfähige Grabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zum Rückerwerb angeboten werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (6) In einer Wahlgrabstände kann der Nutzungsberechtigte sich und seine Angehörigen bestatten halten. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungszeit vererbbar, aber nicht veräußerbar. Es gelten die Regelungen des § 20 BbgBestG vom 07.11.2001.

  1. 1. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verpfugungsberechtigter.
  2. 2. Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu halten. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofverwaltung mitzuteilen.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

a) In Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagenb) In Urnenwahlgrabstättenc) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind anonyme Aschebegräbnisstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Es werden Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof in Groß Schacksdorf und Simmersdorf vergeben, die nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten mit individueller Kennzeichnung, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei, drei oder vier Urnen beigesetzt werden.

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§ 17

Kriegsgräber, Ehrengräber

(1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Amt Döbern-Land.

V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege von Grabstätten

§ 18

Allgemeine Grundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtig wird. (2) Bäume und baumartige Straucher mit einer regelmäßigen Wuchshöhe von über einem Meter)dürfen auf Reihen-, Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nicht gepflanzt werden. (3) Wahl- und Reihengrabstätten sind spätestens 12 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Nach dem Entfernen der verwelkten Kränze und des übrigen Grabschmuckes ist der provisorische Grabhügel zu gestalten. Eine dauerhafte Herrichtung hat frühestens nach 3 Monaten, jedoch innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sich das Erdreich gesetzt hat. (4) Auf den Erdgrabstätten sind Grababdeckende Platten sowie das Aufbringen von Kunstrasen, die Einfriedung mit Zierzaun aus Kunststoff oder ähnlichen Materialien untersagt. Bei Urnengrabstätten konnen Grababdeckende Platten verwendet werden. (5) Grabeinfassungen sind nur bei Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, aus Natur oder Werkstein (Terrazzo) gestattet. Die üblichen Maße (siehe Gestaltungs- und Belegungsplan) im Grabfeld sind einzuhalten. (6) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung und Pflege vernachlüssigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Verpflichteten auffordern, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, erfolgt eine Fristveränderung von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist werden Grabstäten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und das Grabzubehör und die Bepflanzung entfernt. Die Kostenträgt der Verpflichtete. (7) Alle zusätzlichen Grabeinrichtungen sind über die Friedhofsverwaltung zur Genehmigung zu beantragen. Es gelten die gleichen Material- und Bearbeitungsvorschriften wie für Grabmale.

§ 19

Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen

(1) Die Friedhofsverwaltung legt die Rahmenordnung für die Gestaltung der Grabfelder in dem Gestaltungs- und Belegungsplan fest, welche sich auf den im § 1 genannten Geltungsbereich bezieht. (2) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein.

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(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen.

b) Nicht zugelassen sind alle nicht unter Punkt 3 aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton und Kunststoff. (5) Die Breite der Grabmale sollte in einem optisch angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen. Abweichungen können auf Antrag genehmigt werden.

§ 20

Feider mit zusätzlicher Gestaltungsvorschrift für Grabmale und Grabstellen

(1) Der Geltungsbereich (Gestaltungsvorschriften für Grabkennzeichnung) der zusätzlichen Gestaltungsvorschriften bezieht sich nur auf die Urnengräber auf der Wiese mit individueller Kennzeichnung. Dort hat die Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen zu entsprechen. (2) Eine individuelle gärnerische Gestaltung (das Pflanzen von Blumen und Gehölzen, das Abstellen von Gefäßen (Vasen, Schalen) auf allen Wiesenanlagen, einschließlich der anonymen Wiese, ist nicht gestattet. Dazu steht die allgemeine Ablagestelle zur Verfügung. Die Pflege der Rasenflächen erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf. Jede Grabstätte (außer anonyme Wiese) ist entsprechend der vorgegebenen Vorschriften namentlich zu kennzeichnen.

§ 21

Zustimmungserfordernis

(1) Die Zustimmung zur Errichtung und baulichen Veränderungen von Grabmalen, ist vor Beginn der Fertigung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw. Belegungsrecht durch Vorlage der Graburkunde nachzuweisen. (2) Die Beantragung hat durch Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu erfolgen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in Größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, etwaige Oberflächenbehandlungen, die Fundamentierung und Befestigung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. (3) Dem Nutzungsberechtigten sind die erforderlichen Informationen über das Aufstellen sowie Art und Gestaltung des Grabmals vor Überlassung der Grabstände zur Kenntnis zu geben. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder verändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden, wenn diesertrotz Aufforderung nach angemessener Fristsetzung die Entfernung nicht vornimmt.

§ 22

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen sind ihrer Größe entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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(2) Die Friedhofsverwaltung prüft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung.

§ 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind dauernd in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich einmal - nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber der Beisetzung und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen) durchführren. Wird der ordnungswidige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, gilt dies als Ordnungswidigkeit. Somit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal bzw. gefährdete Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 24

Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Die aufgestellten Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetaucht oder entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte den Antrag zur Einebnung der Grabstände bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Es sind durch den Nutzungsberechtigten oder einer vom ihm beauftragten Firma Grabmale, Fundamente, Bepflanzungen, Hecken und Bäume zu entfernen und die Grabstände mit Mutterboden aufzufullen. Sind die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erfolgt, werden durch die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf Ersatzvornahmen angeordnet. Die entstandenen Kosten tragen die Nutzungsberechtigten. § 15 Absatz 1 bleibt davon unberührt.

§ 25

Gärtnerische Gestaltung

(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelke Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Die Anlage und gartnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer den Angehörigen der Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung, auch für den Friedhof zugelassenen selbständigen Gärtnern im Rahmen der Bestimmung des § 7 gestattet. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei der dauerhaften Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf

(5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher, kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen ausgeführt.

§ 26

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Erfolgt keine Maßnahme, Goes die Stelle unverzüglich in Eigentum der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf.

§ 27

Firmenbezeichnung an Grabstätten und Grabmalen

(1) Firmenbezeichnungen der Steinmetze und Bildhauer dürfen die Höhe von 8 x 4 cm nicht überschreiben. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite des Grabmales bis zu einer maximalen Höhe von 20 cm über der Erdoberfläche, gemessen von der Oberkante des Grabhugels, anzubringen. (2) Von der Friedhofsverwaltung zugelassene Friedhofsgartner konnen am Fußende der von ihren gepflegten Grabstätten Hinweisschilder in der Höhe von maximal 10 x 5 cm anbringen. Das Hinweisschild kann mit einem Neigungswinkel von 45^{\circ} bis 60^{\circ} an einem Stecker befestigt sein und soll maximal mit der Oberfläche des Grabhugels abschieden bzw. hochstens bis 10 cm über Erdgleiche herausragen.

VI. Durchführungsvorschriften

§ 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerhallen stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe vorgenommen werden. (2) Die Wahrnehmung von religiösen und weltanschaulichen Interessen wird gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt den entsprechenden Gruppen und Gemeinschaften überlassen. Diese darf jeder nicht im Gegensatz zum Grundgesetz stehen. (3) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, sich von den Verstorbenen am offenen Sarg zu verabschieden. Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. (4) Die Särge der an meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen)dürfen nicht mehr geöffnet werden.

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VII. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf bei In-Kraft-Treten dieser Satzung verfügt, richten sich die Nutzungszeiten und Gestaltung nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Nutzungsverträge, die vor Inkrafttreten der Satzung endeten konnen auf Antrag verlangert werden. Die Frist für die Verlangerung beginnnt nach Beendigung des bisherigen Nutzungsrechts. Maßgebend für die Gebührenhöhe ist die jeweils gültige Satzung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachweispflicht des Nutzungsrechts obliegt dem Nutzungsberechtigten.

§ 30

Haftung

Die Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Tätigkeiten dritter Personen oder durch Tiere entstehen. Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder geräumt noch gestreut sind, erfolgt auf eigene Gefahr. Der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 31

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) gegen § 6 verstöftb) entgegen § 7 Abs. 1 und 3 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung durchfuhrt.

c) entgegen § 12 Abs. 2 und 3 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt.

d) entgegen § 18 Abs. 1 und 2 Grabstätten nicht oder so herrichtet, dass die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird und Gehölze auf Grabstätten von über einem Meter regelmäßiger Wuchshöhe pflanzt.

e) Entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale und bauliche Veränderungen an Grabmalen ohne vorherige Zustimmung erreicht bzw. vornimmt.

f) Entgegen § 24 Abs. 4 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz der Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf

§ 33

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Döbern, 20.02.2020

Anja Redlow Amtsdirektorin

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird die von der Gemeindevertretung Groß Schacksdorf-Simmersdorf in ihrer Sitzung am 17.09.2019 beschlossene Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land, Nr. 4/2020 vom 28.02.2020, öffentlich bekannt gemacht.

Döbern, den 20.02.2020

Anja Redlow Amtsdirektorin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf vom 01.04.2023

Die Gebühren beziehen sich auf eine Nutzungszeit von 25 Jahre bzw. 20 Jahren bei Reihengrabstätten.

GrabstätteGebühren ab 2023 €
Reihengrab462,28-
Einzelsargparzelle666,75
Doppelsargparzelle1.155,70
3er-Sargparzelle1.547,81
4er-Sargparzelle2.311,40
Kindergrab bis 10 Jahre100,00
Urnenparzelle268,29
Anonyme Wiese Urne197,22
Pflegeleichte Urnenparzelle798,29* zuzügl. Platte und Beschriftung
Reihengrab auf der Wiese1.068,28
Pflegeleichtes Doppelsargparzelle2.065,70
Ben. d. Trauerhalle54,74 / 42,09
Erdwechsel nach Erdbestattung pfl. Wiese141,79
Ausbettung Urne + Postv.165,50
Umbettung Urne innerh. Friedhöfe193,52
Urnenbeisetzung - A-W52,33
Beisetzungsgenehmigung35,72
Geb. f. Grabaufbauten35,72
Zulassung Gewerbetreibende35,72

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Groß Schacksdorf-Simmersdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Groß Schacksdorf-Simmersdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 03xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Groß Schacksdorf-Simmersdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Groß Schacksdorf-Simmersdorf
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnenwahlgrabstätte für 2 bis 4 Urnen (§ 16 Abs. 4); Pauschalpreis je Parzelle — kein 1-Urnen-Wahlgrab-Tari...
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gilt nur für die Beisetzung von Urnen in der anonymen Wiese (durch die Gemeinde); Grabaushub, Verfüllung un...
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Groß Schacksdorf-Simmersdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zwei Tarife: 54,74 € bzw. 42,09 €; Differenzierung im Tarif nicht erläutert
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 03xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Groß Schacksdorf-Simmersdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €