🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben vom 25.11.2014
Auf der Grundlage
- der §§ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32])
- der §§ 1, 2, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]),
des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 16])
hat die Gemeindevertretung Jämlitz-Klein Düben am 19.11.2014 folgende
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfeder Gemeinde Jämlitz-Klein Dübenbeschlossen.
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Die Friedhofsatzung gilt für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben. Dazu gehören die Friedhöfe in Jämlitz, Zschorno und Klein Düben.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Gemeinde Jämlitz-Klein Düben betreibt ihre Friedhöfe als jeweils nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung. (2) Die im § 1 aufgeführten Friedhöfe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen oder im Gemeindegebiet gestorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Eine Bestattungarf in keinem Fall verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmoglichkeit nicht vorhanden ist.
§ 3
Zuständigkeit
Die Verwaltung der gemeindlichen Friedhöfe obliegt dem Amt Döbern-Land, welches durch den Amtsdirektor vertreten wird und in dessen Auftrag die Friedhofsverwaltung handelt. Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Friedhofsverwaltung sind die Bestimmungen dieser Satzung.
§ 4
Schließung und Aufhebung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss der Gemeindevertreterversammlung ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
Ordnung, der Stand der Belegung oder sonstige öffentliche Gründe es erfordern. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Aufhebung Goes außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schliebung oder Aufhebung nach Absatz 1 Satz 1 ist öffentlich besteht zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht besteht ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden konnte. (3) Nähere Bestimmungen sind im § 30 BbgBestG vom 07.11.2001 geregelt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. Zu anderen Zeiten)dürfen die Friedhöfe nicht betreten werden. (2) Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet werden. Das Aufsichtspersonal ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten oder Befahren aller oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Die Benutzung von Kranken- und Kinderwagen ist erlaubt. Fahrräder sind zu führen. (b) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Pflanzungen zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren. (c) Abraum und Abfallstoffe außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze abzulegen und Hausmull zu verbringen. (d) sonn- und feiertags sowie an Werktagen in der Nähe von Beerdigungen gewerbliche Arbeitsen zu verrichten. (e) auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch das Aufsichtspersonal ohne vorherige Benachrichtigung entfern werden. (f) Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindenhunde. (g) gewerbsmäßig Fotos von Grabstätten gegen den Willen der Angehörigen zu machen und weiterzuverbreiten.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
(1) Steinmetze, Bildhauer und Gartner bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller über einen während der Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügt und auf Verlangen nachweist. (3) Sonstigen Gewerbetriebenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Zulassung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung schriftlich. Diese ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. Wird eine Zulassung nach Satz 1 beantragt, gilt diese nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen als erteilt, wenn bis dahin nicht eine Entscheidung der Friedhofsverwaltung ergangen ist (Genehmigungsfiktion) Die Friedhofsverwaltung bestätigt gegenüber dem Antragsteller den Eingang der vollständigen Unterlagen. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (6) Alle Arbeiten sind unter Währung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wider in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. (9) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung konnen über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz über den Ablauf des Verfahrens bei der einheitlichen Stelle in Verbindung mit § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Urkunde nachzuweisen. Nutzungsberechtigter ist der, auf den die Graburkunde ausgestellt ist (Grabstätteninhaber). (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Erdbestattungen, Umenbeisetzungen und Trauerfeierlichkeiten sind werktags einschließlich samstags möglich. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
(3) Erdbestattungen sollen in der Regel am vierten Tag nach Freigabe der Leiche vorgenommen werden. Aschen sollen bis spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Freigabe und Aschen, die nicht binnen sechs Monate nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Gemeinschaftsstelle beigesetzt. (4) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt werden.
§ 9
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Sie müssen aus vergänglichen Stoffen hergestellt sein. (2) Die Särge sollen maximal 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und zu begründen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber einschließlich der Grabhügelanlage sowie die Bereitstellung der Träger erfolgt nicht durch die Gemeinde. Anpflanzungen, Einfassungen, Grabmale u.ä., die das Ausheben der Gräber behindern, sind von den Nutzungsberechtigten vorübergehend zu entfernen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen betragen mindestens 20 Jahre, für Aschen mindestens 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Antragsberechtigte sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Die Kosten für die Umbettung, für das Entfernen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen, deren Fundamenten sowie der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten für Erdbestattungen
Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
- Einzelgrabstätten und mehrstellige Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten auf der Wiese nur auf dem Friedhof in Jämlitz
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
Doppelurnengrabstätten und mehrstellige Urnenwahlgrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten auf der Wiese nur auf dem Friedhof in Klein Düben
Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (anonyme Wiese)
In den Gestaltungs- und Belegungsplänen der Friedhöfe für den OT Jämlitz, GMT Zschorno und OT Klein Düben der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben sind die Maße und die Gestaltungsvorschriften der jeweiligen Grabstätten enthalten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§11) abgegeben werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (2) Reihengraber werden mit fortlaufender Nummer vergeben. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist des jeweiligen Feldes erfolgt nach Erfordernis eine Wiederbelegung. Der Beginn einer Wiederbelegung des entsprechenden Feldes richtig sich nach der Aufnahmekapazität des Friedhofes und wird durch die Friedhofsverwaltung entschieden.
Ab Ende der Ruhefrist der einzelnen Grabstätten bis zur Wiederbelegung des Feldes besteht die Möglichkeit, auf Antrag die Reihengrabstätte befristet zu erhalten. Durch den bisherigen Inhaber der Nutzungsrechte an der jeweiligen Grabstätte sind in diesem Fall die Gebühren für den gewünschten Fortbestand der Grabstätte sowie die jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühren zu entrichten. Bei Nichtentrichtung der Kosten wird davon ausgegangen, dass ein weiteres Interesse an der Grabstätte nicht vorhanden ist und die Beräumung veranlasst werden kann.
(4) Die beabsichtigte Wiederbelegung wird drei Monate vor Beginn ortsüblich bzw. am betreffenden Reihengrabfeld des Friedhofes bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe sind alle Rechte an der Reihengrabstätte im Sinne dieser Satzung erloschen.
§ 15
Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten) Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Erdbestattungen, anden auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren verliehen werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist auch dann möglich, wenn ein Bestattungsfall nicht gegeben ist. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat für die gesamte Grabstätte zu erfolgen. (2) Die Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden erstmalig bei Eintritte eines Bestattungsfalles vergeben. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zu Anlage und Pflege der Grabstände. (3) Der Ablauf des Nutzungsrechtes wird in ortsüblicher Weise besteht gegeben. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht besteht, erfolgt die Bekanntgabe öffentlich an der Grabstände. Zu weiteren Mitteilungen ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet. (4) Eine Beisetzung in Wahlgräbern darf nur innerhalb des Nutzungsrechtes staatfinden, wenn die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei dann, die Nutzungsrechte werden verlangert. Nutzungsrechte auf Friedhofsdauer werden nicht verliehen. In einer Wahlgrabstände können zusätzlich je möglich Erdbestattung bis zu vier Urnen beigesetzt werden. (5) Belegungsfähige Grabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zum Rückerwerb angeboten werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstände durch Umbettung frei geworden ist. Bereits gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. (6) In einer Wahlgrabstände kann der Nutzungsberechtigte sich und sein Angehörigen bestatten setzen. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten ist innerhalb der Nutzungszeit vererbar, aber nicht veräußerbar. Es gelten die Regelungen des § 20 BbgBestG vom 07.11.2001.
- 1. Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofsverwaltung gegenüber als Verpfugungsberechtigter.
- 2. Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu halten. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofverwaltung mitzuteilen.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:
a) in Urnenreihengrabstätten, Urnengemeinschaftsanlagenb) in Urnenwahlgrabstättenc) in Urnenwahlgrabstätten auf der Wiesed) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnengemeinschaftsanlagen sind anonyme Aschebegräbnisstätten ohne individuelle Kennzeichnung. Es werden Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage auf dem Friedhof in Jämlitz, in Zschorno und Klein Düben vergeben, die nach freier Entscheidung des Friedhofsträgers belegt werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen zwei, drei oder vier Urnen beigesetzt werden. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
§ 17
Kriegsgräber, Ehrengräber
(1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die Zuerkennung, die Anlegung und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Amt Döbern-Land.
V. Gestaltung, Herrichtung und Pflege von Grabstätten
§ 18
Allgemeine Grundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt und die Nutzung der benachbarten Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtig wird. (2) Bäume und baumartige Straucher mit einer regelmäßigen Wuchshöhe von über einem Meter)dürfen auf Reihen-, Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten nicht gepflanzt werden. (3) Wahl- und Reihengrabstätten sind spätestens 12 Wochen nach der Beerdigung herzurichten. Nach dem Entfernen der verwelkten Kränze und des übrigen Grabschmuckes ist der provisorische Grabhügel zu gestalten. Eine dauerhafte Herrichtung hat frühestens nach 3 Monaten, jedoch innerhalb von 6 Monaten zu erfolgen. Dabei ist zu gewährleisten, dass sich das Erdreich gesetzt hat. (4) Auf den Erdgrabstätten sind grababdeckende Platten sowie das Aufbringen von Kunstrasen, und die Einfriedung mit Zierzaun aus Kunststoff untersagt. Bei Urnengrabstätten konnen grababdeckende Platten verwendet werden. (5) Grabeinfassungen aus Natur oder Werkstein (Terrazzo) sind nur bei Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten, gestattet. Die üblichen Maße (siehe Gestaltungs- und Belegungsplan) im Grabfeld sind einzuhalten. (6) Unterbleibt die Herrichtung oder wird die Instandhaltung und Pflege vernachlüssigt, so kann die Friedhofsverwaltung die Verpflichteten auffordern, innerhalb von 3 Monaten die notwendigen Arbeiten durchzuführen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der Frist beseitigt, erfolgt eine Fristverlängerung von einem Monat. Nach Ablauf dieser Frist werden Grabstätten von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und das Grabzubehör und die Bepflanzung entfern. Die Kostenträgt der Verpflichtete. (7) Alle zusätzlichen Grabeinrichtungen sind über die Friedhofsverwaltung zur Genehmigung zu beantragen. Es gelten die gleichen Material- und Bearbeitungsvorschriften wie für Grabmale.
§ 19
Felder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen
(1) Die Friedhofsverwaltung legt die Rahmenordnung für die Gestaltung der Grabfelder in dem Gestaltungs- und Belegungsplan fest, welche sich auf den im § 1 genannten Geltungsbereich bezieht. (2) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämitz-Klein Düben
(3) Für Grabmale)dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz, Bronze und Schmiedeeisen verwendet werden. (4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind insbesondere folgende Vorschriften einzuhalten: a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. b) Nicht zugelassen sind alle nicht unter Punkt 3 aufgeführten Materialien, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton und Kunststoff. (5) Die Breite der Grabmale sollte in einem optisch angemessenen Verhältnis zur Höhe stehen. Abweichungen können auf Antrag genehmigt werden.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Zustimmung zur Errichtung und baulichen Veränderungen von Grabmalen ist vor Beginn der Fertigung schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungs- bzw. Belegungsrecht durch Vorlage der Graburkunde nachzuweisen. (2) Die Beantragung hat durch Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:10 zu erfolgen. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Jedem Antrag sind genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, etwaige Oberflächenbehandlungen, die Fundamentierung und Befestigung sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift beizufügen. (3) Dem Nutzungsberechtigten sind die erforderlichen Informationen über das Aufstellen sowie Art und Gestaltung des Grabmals vor Überlassung der Grabstände zur Kenntnis zu geben. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder verändert worden, so kann es auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern werden, wenn diesertrotz Aufforderung nach angemessener Fristsetzung die Entfernung nicht vornimmt.
§ 21
Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabeinrichtungen sind ihrer große entsprechend nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Friedhofsverwaltung pruft die vorgeschriebene Fundamentierung und Befestigung.
§ 22
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen sind dauernd in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich einmal - nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urmenreihengrabstätten der Auftraggeber der Beisetzung und bei Wahlgrabstätten/Urmenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen von Grabmalen gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen (Umlegen von Grabmalen) durchführren. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Dübender Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, gilt dies als Ordnungswidrigkeit. Somit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal bzw. gefährdete Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 23
Veränderung, Umtausch und Entfernung
(1) Die aufgestellten Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen zu entfernen. Dazu bedarf es einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt des Amtes Döbern-Land. Die Entfernung der Grabmale, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen wird dann auf Kosten des Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung veranlasst.
§ 24
Gärtnerische Gestaltung
(1) Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelke Blumen und Kranze sind unverzüglich von der Grabstände zu entfernen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Die Anlage und gartnerische Unterhaltung von Grabstätten ist außer den Angehörigen der Verstorbenen und der Friedhofsverwaltung, auch für den Friedhof zugelassenen selbständigen Gärtnern im Rahmen der Bestimmung des § 7 gestattet. (3) Die Herrichtung, Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (4) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien bei der dauerhaften Gestaltung und Pflege von Gräbern ist nicht gestattet. (5) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfugungsbefugnis der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben über, wenn sie von den Verantwortlichen nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wir die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von einem von der Friedhofsverwaltung beauftragten Unternehmen ausgeführct.
§ 25
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
(2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Erfolgt keine Maßnahme, Goes die Stelle unverzüglich in Eigentum der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben über.
§ 26
Firmenbezeichnung an Grabstätten und Grabmalen
(1) Firmenbezeichnungen der Steinmetze und Bildhauer)dürfen die GroBe von 8 x 4 cm nicht überschreiben. Sie sind seitlich bzw. an der Rückseite des Grabmales bis zu einer maximalen Höhe von 20 cm über der Erdoberfläche, gemessen von der Oberkante des Grabhugels, anzubringen. (2) Von der Friedhofsverwaltung zugelassene Friedhofsgartner konnen am Fußende der von ihren gepflegten Grabstätten Hinweisschilder in der GroBe von maximal 10 x 5 cm anbringen. Das Hinweisschild kann mit einem Neigungswinkel von 45^{\circ} bis 60^{\circ} an einem Stecker befestigt sein und soll maximal mit der Oberfläche des Grabhugels abschieden bzw. hochstens bis 10 cm über Erdgleiche Herausragen.
VI. Durchführungsvorschriften
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerhallen stehen für Trauerfeierlichkeiten zur Verfügung. Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grabe vorgenommen werden. (2) Die Wahrnehmung von religiösen und weltanschaulichen Interessen wird gewährleistet. Die Gestaltung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt den entsprechenden Gruppen und Gemeinschaften überlassen. Diese darf jeder nicht im Gegensatz zum Grundgesetz stehen. (3) Die Angehörigen haben die Möglichkeit, sich von den Verstorbenen am offenen Sarg zu verabschieden. Die Öffnung des Sarges bei den Bestattungsfeierlichkeiten ist grundsätzlich nicht zulässig. (4) Die Särge der an meldepflichtigen ansteckenden Krankheiten Verstorbenen dürfen nicht mehr geöffnet werden.
VII. Schlussvorschriften
§ 28
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Jämlitz-Klein Düben bei In-Kraft-Treten dieser Satzung verfügt, richten sich die Nutzungszeiten und Gestaltung nach den Vorschriften dieser Satzung. (2) Nutzungsverträge, die vor Inkrafttreten der Satzung endeten konnen auf Antrag verlangert werden. Die Frist für die Verlangerung beginnnt nach Beendigung des bisherigen Nutzungsrechts. Maßgebend für die Gebührenhöhe ist die jeweils gültige Satzung zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Nachweispflicht des Nutzungsrechts obliegt dem Nutzungsberechtigten. Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben
§ 29
Haftung
Die Gemeinde Jämlitz-Klein Düben haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Tätigkeiten dritter Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 30
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung mit Gebührentarif für die Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben in der jeweils gültigen Fassung zu entrichten.
§ 32
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) gegen § 6 verstößt,
b) entgegen § 7 Abs. 1 und 3 gewerbliche Arbeiten ohne Zulassung durch die Friedhofsverwaltung durchführt,
c) entgegen § 12 Abs. 2 und 3 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt,
d) entgegen § 18 Abs. 1 und 2 Grabstätten nicht oder so herrichtet, dass die Würde des Friedhofes beeinträchtigt wird und Gehölze auf Grabstätten von über einem Meter regelmäßiger Wuchshöhe pflanzt,
e) entgegen § 20 Abs. 1 Grabmale und bauliche Veränderungen an Grabmalen ohne vorherige Zustimmung errichtet bzw. vornimmt,
f) entgegen § 24 Abs. 4 Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Materialien zur Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,00 € geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 33
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Döbern, 25.11.2014
Günter Quander Amtsdirektor
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird die von der Gemeindevertretung Jämlitz-Klein Düben in ihrer Sitzung am 19.11.2014 beschlossene Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Jämlitz-Klein Düben im Amtsblatt für das Amt Döbern-Land, Nummer 25 vom 05.12.2014, öffentlich bekannt gemacht.
Döbern, 25.11.2014
Günter Quandar Amtsdirektor
Grabarten
12.08.2025
Friedhof : JÄMLITZ, Zschorn und Uwe Dukon Satzung : 000003 Bemerkung : Gültig von: 15.05.2015 Gültig bis:
| Grabart | Grabart(lang) | Lager Nutzungszeit | Sargplätze Urnenplätze | Ruhezeit Särge Ruhezeit Särge | Nutzungsgebühr FUG | NTZ-Gebührenart FUG-Gebührenart | N FUG |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 3ER-Sarg | Dreiersargparzelle | 3 | 1.804,00 | ||||
| 25 | 4 | 12,64 | |||||
| Doppelsarg | Doppelsargparzelle | 6 | 2 | 1.432,00 | |||
| 25 | 4 | 12,64 | |||||
| Einzelsarg | Einzelsargparzelle | 4 | 1 | 799,60 | |||
| 25 | 3 | 12,64 | |||||
| Kindergrab | Kindergrabstätte | 1 | 1 | 316,00 | |||
| 25 | 1 | 0,20 | |||||
| Reihengrab | Reihengrab | 1 | 1 | 514,68 | |||
| 20 | 13,09 | ||||||
| U-Wiese* | Urnenwiese mit namentlicher Kennzeichnung incl. Pflege | 2 | 898,50 | ||||
| 20 | 2 | 0,00 | |||||
| Urne-Wiese- Anonym | Anonym Urnenreihengrab auf der Wiese incl. Pflege | 1 | 604,59 | ||||
| 20 | 1 | 0,79 | |||||
| Urnen | Urnenparzelle - Bronzedeckel | 4 | 898,50 | ||||
| 25 | 0,00 | ||||||
| Urnengrab | Doppelurnengrab | 2 | 440,00 | ||||
| 25 | 2 | 4,96 | |||||
| Urnenwahlg | Urnenwahlgrab bis 4 Urnen | 4 | 525,56 | ||||
| 25 | 4 | 8,38 |
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Jämlitz-Klein Düben (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: