🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.07.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung für kommunale Friedhöfe der Stadt Drebkau/Drjowk
Auf der Grundlage §§ 3 und 28 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.1/07, Nr.19), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. 1/19, Nr.38), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. 1/04, Nr. 08), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. 1/19, Nr. 36), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau/Drjowk in der Sitzung am 06.07.2022 mit dem Beschluss Nummer: 38/2022 folgende Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau/Drjowk beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau/Drjowk und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach der Anlage zu dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der oder die Nutzungsberechtigte von Grabstätten.
(2) Die Gebühren einer Leistung nach der Friedhofssatzung hat auch zu entrichten, wer diese veranlasst hat oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner oder Gesamtschuldnerinnen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenerhebung obliegt der Stadt Drebkau/Drjowk. Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung und bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Erteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 18]), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 22]). Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§ 4 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Die Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau/Drjowk tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau/Drjowk vom 28.04.2020 außer Kraft.
Drebkau/Drjowk, den 08.07.2022
Paul Köhne Bürgermeister
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung für diekommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau/Drjowk
Gebührentarif
| Tarif-Nr. | Gegenstand | Gebühr in € |
|---|---|---|
| 1. | Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts (20 Jahre) | |
| 1.1. | Reihengräber (Einzelgrab) | |
| a.) Verstorbene über 5 Jahren | 1.537,00 | |
| b.) Verstorbene unter 5 Jahre (Kindergrab) | 1.149,00 | |
| 1.2. | Erdbestattung | |
| a.) Einzelwahlgrab | 1.921,00 | |
| b.) Doppelwahlgrab | 4.058,00 | |
| 1.3. | Urnenbestattung | 1.563,00 |
| a.) Urnengrab | ||
| b.) Urnenbeisetzung in vorhandene Grabstelle | ||
| - Urne auf Einzelwahlgrab, je Urne | 1.153,00 | |
| - Urne auf Doppelwahlgrab, je Urne | 1.153,00 | |
| - Urne auf Urnenwahlgrab, je Urne | 1.153,00 | |
| c.) Urnengemein (anonymes Grab) | 1.718,00 | |
| 2. | Trauerhalle | |
| a.) Benutzung der Trauerhalle | 250,00 | |
| b.) Strom Trauerhalle Leuthen/Lutol + Schorbus/Skjarbošc | 27,00 | |
| 3. | sonstige Gebühren | |
| 3.1. | Grabräumungsgebühren | |
| a.) Einzelwahlgrab/Reihengrab | 280,00 | |
| b.) Doppelwahlgrab | 374,00 | |
| c.) Urnengrab | 165,00 | |
| d.) Kindergrab | 139,00 | |
| e.) Entsorgung der Grabsteine laut Rechnung | ||
| 3.2. | Verwaltungsgebühren | |
| 3.2.1. | Allgemeine Verwaltungsgebühr zur Bestattung | 45,00 |
| 3.2.2. | Genehmigung zur Aufstellung/Änderung von Grabmalen | 23,00 |
| 3.2.3. | Zulassungsbescheid gewerblicher Arbeiten | 45,00 |
| 3.2.4. | Ausstellung Bescheinigung | 11,00 |
Friedhofs- und Bestattungswesen bei Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG)
Sollte sich später herausstellen, dass zwischen den beiden Vertragsparteien ein umsatzsteuerlich relevanter Leistungsaustausch (Tatbestand) seitens der Finanzbehörde angenommen wird, ist die Gemeinde berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19% nachträglich vom Vertragspartner oder der Vertragspartnerin zu fordern. Zugleich ist die Gemeinde verpflichtet, dem Vertragspartner oder der Vertragspartnerin eine entsprechende Rechnung im Sinne §14 UStG zu stellen. Der Vertragspartner oder die Vertragspartnerin verpflichtet sich, den Mehrwertsteuerrechnungsbetrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an die Gemeinde zu begleichen.
2. Friedhofssatzung Stand: 28.04.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfeder Stadt Drebkau/ Drjowk
Auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) vom 23.Juni 2021 (GVBl. I/21, [Nr.21]), in der jeweils geltenden Fassung, des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) vom 15.10.2018, (GVBl. I/18 [Nr.18]), in der jeweils geltenden Fassung, und der EU Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, EU-DLR) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Drebkau/Drjowk in ihrer Sitzung am 06.07.2022 mit Beschluss Nr. 37/2022 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Drebkau/Drjowk gelegenen kommunalen Friedhöfe und Trauerhallen.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Drebkau/Drjowk. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Drebkau/Drjowk waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Eine Verbindung zur Stadt Drebkau/Drjowk muss nachgewiesen werden. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Drebkau/Drjowk.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Drebkau/Drjowk aus zwingenden öffentlichen Gründen für weitere Bestattungen gespert werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Die Grabstellearf bis Ende des Nutzungsrechts gepflegt werden, eine Zubettung oder Verlangerung ist nicht möglich. Bei einer Zusammenfugung ist eine Umbettung auf andereCOMMUNALE Friedhofe der Stadt Drebkau/Drjowk auf eigene Kosten möglich, das Nutzungsrecht der ersten Grabstände wird übertragen.
Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Schließung oder eine Entwidmung ist öffentlich bekannt zu geben. Bei einzelnen Urnen-/Erdgrabstätten erhält jeweils der oder die Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid, wenn sein oder ihr Aufenthalt bekannt ist oder ohne besonderen Aufwand ermittelt werden kann.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die Beigesetzten für die restliche Ruhe- bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Drebkau/Drjowk in andere Grabstätten umzubetten. (4) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht.
(5) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Drebkau/Drjowk auf ihre Kosten in gleichwertiger Weise hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhöfe)dürfen nur während der hellen Tageszeit betreten werden. (2) Jeder hat sich auf den Friedhofen ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (3) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Sie sind ständig zu beaufsichtigen. (4) Die Stadt Drebkau kann das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend oder während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagen. (5) Auf den Friedhofen ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Stadt Drebkau/Drjowk oder der der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig oder üblich ist,
e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betretenf) Tiere mitzubringen (ausgenommen sind Blindenhunde),
g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Konservendosen, Flaschen und Glaser und andere der Wurde des Ortes nicht entsprechende Gefäße zu benutzen,
i) zu lärmen, zu speilen.
(6) Die Stadt Drebkau/Drjowk kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihren vereinbar sind. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind mindestens 14 Tage vorher anzumelden.
§ 5 Gewerbetreibende
(1) Bestattungsinstitute, Gärtnerinnen und Gärtner, Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung mit Sitz in der Stadtverwaltung
Drebkau/Drjowk. Die Zulassung wird für 2 Jahre erteilt und erfolgt durch Zulassungsbescheid. Dieser ist bei der Ausführung der Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Kontrollpersonen vorzuzeigen.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, die ihre betriebliche und fachliche Qualifikation sowie einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Wochentagen von 7.00 – 19.00 Uhr und an Samstagen oder Wochentagen vor Feiertagen von 7.00 – 13.00 Uhr, in den Wintermonaten bis Eintritt der Dunkelheit ausgeführrt werden. (5) Für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Abraum darf nicht abgelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebende, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 – 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Drebkau/Drjowk ganz oder auf Dauer die Zulassung entziehen. Eine vorherige schriftliche Abmahnung muss ohne Erfolg geblieben sein.
§ 6 „Einheitlicher Ansprechpartner“, Genehmigungsfiktion
(1) Verwaltungsverfahren nach dieser Satzung können über den „Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg“ abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes über den „Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg“ vom 07.07.2009 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl.I/18, [Nr. 8], S.19), sowie die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg. (2) § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg findet für Genehmigungen nach Abs.1 Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles durch das Standesamt bei der Stadt Drebkau/Drjowk anzuzeigen. Der Anzeige sind die erforderlichen Urkunden beizufügen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen, wenn die Bestattung auf einer früher erworbenen Grabstätte erfolgen soll. Soll eine Aschebestattung erfolgen, ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Die Stadt Drebkau/Drjowk setzen Tag und Stunde der Bestattung im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest. Generell werden Bestattungen von Montag bis Samstag durchgeführt. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Bestattungen durchgeführt werden. (3) Nur die bei der Stadt Drebkau/Drjowk angemeldeten Beerdigungsunternehmen dürfen Bestattungen auf den Friedhöfen ausführten.
§ 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargabdichtungen und Sargausstattungen sowie die Bekleidung der Leichen müssen aus verrottbaren und umweltverträglichen Materialien bestehen. (2) Urnen und Schmuckurnen müssen aus leicht abbaubaren und umweltfreundlichen Materialien bestehen. (3) Werden die Anforderungen an Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Stadt Drebkau/Drjowk die Beisetzung/Bestattung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen. (4) Die Särge sollen hochstens 2,20 m lang, 0,90 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, ist bei der Anmeldung die Zustimmung der Stadt Drebkau/Drjowk einzuholen. Särge für Kinder sollen hochstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und 0,60 m breit sein.
§ 9 Grabgröße
Die Gräber haben folgende Maße:
- Reihengraber für Kinder bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m
- Reihengraber und Einzelwahlgraber (einstellige Grabstätte) für Personen über 5 Jahre Länge 2,20 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m
Doppelwahlgraber (zweistellige Wahlgrabstätte) Lange 2,20 m, Breite 2,00 m, Abstand 0,30 m
- Urnengräber
Länge 1,00 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m
- Urnengemeinschaftsanlage
Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, keinen Abstand
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Grabherstellung erfolgt nicht durch die Stadt Drebkau/Drjowk. Das Ausheben und Verfüllen eines Grabes bei einer Bestattung ist von den Nutzungsberechtigten bei dem jeweiligen Bestattungsinstitut in Auftrag zu geben. Die entstehenden Kosten sind von den Bestattungspflichtigen (regelt § 20 BbgBestG) zu tragen. Dabei sind die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten. (2) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Wände getrennt sein.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Asche 20 Jahre.
§ 12 Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger bzw. die Trägerin des Friedhofes vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes. Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen der Verstorbenen (mit Zustimmung der Nutzungsberechtigten).
(4) Umbettungen sind einem Bestattungsinstitut zu übertragen.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller oder Antragstellerinnen zu tragen.
(6) Der Ablauf der Nutzungs- oder Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Soweit es sich nicht um eine Umbettung handelt, bedarf die Öffnung von Grabstätten einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(8) Sollte das Interesse eines Antragstellers oder einer Antragstellerin anderen Antragsberechtigten entgegenstehen, wird einer Umbettung ohne Einigung nicht stattgegeben.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Drebkau/Drjowk. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Stadt Drebkau/Drjowk entscheidet über Anlage, Gestaltung, Belegung und Wiederbelegung von Grabfeldern.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnengrabstätten
- Urnengemeinschaftsanlage
(3) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Normale Beeinträchtigungen durch Bäume, Pflanzen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (6) Hecken, welche die Grabstätten umfrieden, sind eigenständig zu pflegen und zu verschneiden. Die Höhe der Hecken darf einen Meter nicht überschreiben und damit in der Breite benachbarte Grabstätten, Wege und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von neuen Hecken als Grabeinfassung ist nicht zulässig. Für die Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur solche Pflanzen verwendet werden, die eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiben und sich dem Gesamtcharakter der Friedhofsanlage anpassen. (7) Der Wohnungswechsel oder der Wechsel der Nutzungsberechtigten ist unverzüglich bei der Stadt Drebkau/Drjowk mitzuteilen. (8) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist ab dem Zeitpunkt der Zubettung so zu verlangern, dass die Restnutzungsdauer noch mindestens die Dauer der Ruhezeit gemäß § 11 beträgt. (9) Die Veränderung einer Grabstände nach Ablauf des Nutzungsrechts ist auf Antrag bei der Stadt Drebkau/Drjowk 3 Monate vor Ablauf der Ruhezeit für 1 bis 10 Jahre möglich. Die Gebühren richten sich nach der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Drebkau/Drjowk.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach be-legt und erst im Todesfall für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren der zu Bestattenden, zugeteilt werden. (2) Ein Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde, in der Beginn und Ende der Nutzungszeit, gleich Ruhezeit, festgelegt sind. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (3) In jeder Grabstände darf nur eine Leiche beigesetzt werden Ausnahmen sind gestattet:
a) Wöchnerinnen mit Neugeborenenb) Elternteil mit einem Kind unter einem Jahrc) gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren Nutzungszeit verliehen wird und deren Lage im Einvernehmen mit den Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablaufen der Ruhezeit wiedererworben wurde.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde, in der Beginn und Ende der Nutzungsdauer festgelegt sind.
(4) Überschreitet bei Belegung oder Wiederbelegung einer Wahlgrabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit verlängert werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber oder die Erwerberin für den Fall seines bzw. ihres Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen bzw. ihren Nachfolger oder Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht in einem Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf:
a) die überlebenden Ehegatten, auch dann, wenn Kinder aus früherer Ehe vorhanden sindb) die ehelichen und außerehelichen Kinderc) die Adoptiv- und Stiefkinderd) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Müttere) die Elternf) die leiblichen Geschwisterg) die Stiefgeschwisterh) sonstige Erbeni) die mit der Bestattung beauftragten Personen innerhalb der Gruppen b) – d) und f) – h) werden der oder die nach Lebensjahren Älteste nutzungsberechtigt.
(6) Jeder Rechtsnachfolger und jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Der oder die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden; bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätten.
(9) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die gezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet.
(10) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(11) In einer mit einem Sarg belegten zweistelligen Wahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen, in einer unbelegten zweistelligen Wahlgrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(12) In einer mit einem Sarg belegten einstelligen Wahlgrabstätte kann 1 Urne beigesetzt werden, in einer unbelegten einstelligen Wahlgrabstätte können 2 Urnen beigesetzt werden.
§16 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen nur in amtlich verschlossenen Behältnissen (Urnen) beigesetzt werden. Für Urnenbeisetzungen stehen unterschiedliche Urnengrabfelder zur Verfügung.
- Urnendoppelgrabstätten
- anonyme Urnenreihengrabstätte
(2) Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, die im Todesfall für die Dauer einer Ruhezeit von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Ein Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Urkunde, in der Beginn und Ende der Nutzungszeit, gleich Ruhezeit, festgelegt werden. (4) Die Urnengrabstätte hat eine Höhe von 1,00 x 0,80 ~m. Auf einer Urnengrabstätte konnen bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist nur mit Beisetzung der zweiten Urne möglich.
§ 17 anonyme Urnenreihengrabstätte
(1) In einer Urnengemeinschaftsanlage werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung beigesetzt. Die Anlage wird von der Stadt Drebkau/Drjowk gepflegt. Ausbettungen von Urnen aus der Urnengemeinschaft sind unzulässig. In anonymen Urnenreihengrabstätten werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (2) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine Daueranlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (3) Auf einer Urnengemeinschaftsanlage ist das Ablegen von Sträußen, Kränzen und sonstigen Gegenständen sowie das Bepflanzen nicht gestattet. Satz 1 gilt nicht für vorgesehene Stellen. (4) Eine anonyme Beisetzung ist nur auf den Friedhofen mit vorhandenen Urnengemeinschaftsanlagen möglich. (5) Von den Angehörigen sind die Bestimmungen zur Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsanlage schriftlich bei der Stadt Drebkau/Drjowk zu bestätigten.
§ 18 Kriegsgräber
(1) Kriegsgräber unterliegen besonderen gesetzlichen Bestimmungen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck als „würdige Ruhestätte und Pflege des Andenkens der Verstorbenen“ gewahrt wird. Nutzungsberechtigte konnen Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit die bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Drebkau/Drjowk zugelassenen Gewerbetreibenden beauftragen. (2) Grabstätten dürfen weder mit Beton noch anderen versiegelten Baumaterialien abgedichtet werden, die Abdeckung der Gräber mit einer Natursteinplatte ist möglich.
(3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Verordnung zum Schutz der Bäume, Feldhecken und Sträucher in der jeweils gültigen Fassung. Das Anpflanzen von kleinen Gehölzen bis zu 1,50 m ist genehmigungsfrei. Daraus ergibt sich aber die Verpflichtung der Pflege und Kurzhaltung auf ein nicht andere Grabstätten störendes Maß.
VI. Grabmale
§ 20 Allgemeine Anforderungen
(1) Es dürfen nur solche Grabmale aufgestellt werden, die der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) Reihengrabstätten bis 1,00 m hoch und 2/3 der Grabbreiteb) Wahlgrabstätten bis 1,25 m hoch und 2/3 der Grabbreitec) Urnengrabstätten bis 0,80 m hoch und 2/3 der Grabbreite (3) Die Mindeststärke beträgt:
a) von 0,40 - 0,80 m Höhe 0,12 mb) von 0,80 - 1,20 m Höhe 0,14 mc) von 1,20 - 1,50 m Höhe 0,16 m (4) Auf Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:
a) Grabmale aus Gips,
b) Grabmale mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
c) Grabmale mit Farbanstich auf Stein,
d) Grabmale mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (5) Die Einfassung darf 0,10 m im Mittel nicht überschreiten. (6) Besondere Grabmale und sonstige bauliche Anlagen bedürfen der Sondergenehmigung. Im Übrigen gilt § 22. Die Stadt Drebkau/Drjowk kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 21 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Drebkau/Drjowk. Für das Genehmigungsverfahren zur Anfertigung oder Veränderung der Grabmale ist von den Nutzungsberechtigten der Grabstelle ein entsprechender Antrag bei der Stadt Drebkau/Drjowk mit allen sicherheitsrelevanten Daten gemäß TA-Grabmale einzureichen. Jede Errichtung oder Veränderungen bedarf von den beauftragten Dienstleistungserbringenden eine Abnahmeprüfung oder einen Prüfbericht. (2) Jede belegte Grabstätte, mit Ausnahme der anonymen Urnenreihengrabstätten, ist durch die Nutzungsberechtigten frühestens 3- und spätestens 6 Monate nach dem Bestattungsfall mit einem Grabmal zu versehen, welches die Inschrift der oder des Verstorbenen enthält. (3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Grabmal nicht objektiv störend auf die Würde des Friedhofs wirkt (siehe § 19). (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zweier Jahre errichtet wurden.
(5) Provisorische Grabmale aus naturlasierten Holztafeln oder Holzkreuze bedürfen keiner Zustimmung und)dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. (6) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen konnen auf Kosten der Bestattungspflichtigen von der Stadt Drebkau/Drjowk entfern werden.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den anerkannten Regeln des Handwerks (gemäß TA-Grabmal - Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Sicherungsarbeiten sind für bereits auf dem Friedhof vorhandene Grabmale nachzuholen, sobald eine Instandsetzung, Bestattung oder eine Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt. Erfüllen die Nutzungsberechtigten diese Verpflichtung nicht, kann die Stadt Drebkau/Drjowk die zur Sicherung nötigen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten treffen. (3) Gemäß der TA-Grabmale führt die Stadt Drebkau/Drjowk jährlich Standsicherheitskontrollen der Grabmale auf den communalen Friedhöfen der Stadt Drebkau/Drjowk durch. Die Kontrolltermine werden im Amtsblatt der Stadt Drebkau/ Drjowk veröffentlich. (4) Sicherheitsmängel an Grabmalen sind innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 8 Wochen fachgerecht instand zu setzen. Nach jeder Instandsetzungsmaßnahme ist der Stadt Drebkau/Drjowk eine Bescheinigung oder ein Prüfbericht von einer Fachfirma vorzulegen.
§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel zweimal jährlich zu überprüfen oder überprüfen zu halten, wobei es sich beim zweiten Mal um eine Nachkontrolle handelt. Verantwortlich davon ist, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstände gestellt hat, ferner die Nutzungsberechtigten. (2) Erscheint die Standsicherheit des Grabmales gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortliche Person nach Absatz 1 verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt Drebkau/Drjowk auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Wirdtrotz schriftlicher Aufforderung der ordnungsgemäß Zustand innerhalb der gesetzlichen Frist nicht beseitigt, kann die Stadt Drebkau/Drjowk das Grabmal auf Kosten der oder des Verantwortlichen nach Absatz 1 in ordnungsgemäßen Zustand versetzen oder das Grabmal oder Teile davon entfern den halten. (4) Ist die oder der Verantwortliche nicht besteht oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung oder ein für acht Wochen aufgeklebtes Hinweisschild am Grab.
(5) Die Verantwortlichen nach Absatz 1 sind für Schäden haftbar, die durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger Anlagen oder durch abstürzende Teile verursacht werden.
§ 24 Beräumung Gräber/Entfernen von Grabmalen
(1) Das Beräumen der Gräber bzw. Entfernen der Grabmale und sonstiger Grabausstattungen bedarf einer schriftlichen Mitteilung an die Stadt Drebkau/Drjowk.
(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Drebkau/Drjowk entfernt werden.
(3) Auf Antrag erfolgt die Beräumung und Einebnung grundsätzlich über den Bauhof der Stadt Drebkau/Drjowk gegen Gebühr oder nach schriftlicher Zustimmung durch die Stadt Drebkau/Drjowk in eigener Verantwortung der Nutzungsberechtigten oder Antragstellerinnen bzw. Antragsteller. Geschieht dies nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann die Stadt Drebkau/Drjowk gegen Ersatz der Kosten die Entfernung und die Beräumung vornehmen. Der Stadt Drebkau/Drjowk obliegt keine Aufbewahrungspflicht der Grabmale.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Alle Grabstätten sollen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Hecken, Einfassen der Grabstätten mit Metall, Glas oder ähnlichen Materialen.
§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, werden die Nutzungsberechtigten durch die Stadt Drebkau/Drjowk schriftlich aufgefordert innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihen- und Urnengrabstätten von der Stadt Drebkau/Drjowk abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt Drebkau/Drjowk nach ihrem Ermessen auf Kosten der Nutzungsberechtigten diese Grabstätten herrichten lassen.
(2) Wird der Aufforderung zur Grabpflege dauerhaft nicht Folge geleistet, kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden. Die Entziehung muss angedroht worden sein. In dem Entziehungsbescheid sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und sonstige Grabausstattungen innerhalb von einem Monat nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Wenn die oder der Verantwortliche nicht bekannt ist oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, genügt zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 ein für einen Monat angebrachtes Hinweisschild an der Grabstätte.
VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Särge und der Urnen für die Trauerfeier bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Stadt Drebkau/Drjowk betreten werden. (2) Den Bestattungsinstituten ist eine würdige Dekoration gestattet. Nach der durchgeführten Bestattung ist die Dekoration zu entfernen und die Halle besenrein zu hinterlassen. (3) Sofern keine gesundheitlichen und sonstigen Bedenken bestehen, konnen Angehörige die oder den Verstorbenen sehen. Die Säre sind eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schreiben. Eine Trauerfeier bei offenem Sarg ist nicht gestattet. (4) Der Zugang zu Särgen der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen bzw. Besichtigungen der Leiche bedürfen der Zustimmung des Amtsarztes oder der Amtsärztin. (5) Die Trauerfeiern konnen in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1) Bei den Grabstätten, über welche die Stadt Drebkau/Drjowk bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügbar hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung, Obhut- und Überwachungspflicht
(1) Die Stadt Drebkau/Drjowk haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, dessen Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Der Stadt Drebkau/Drjowk obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. sich als Besucher oder Besucherin entgegen § 4 Absatz 2 der Wurde des Friedhofes verhalt oder Anordnungen des Friedhofspersonals zuwiderhandelt
- 2. entgegen § 4 Absatz 5:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Drebkau/Drjowk oder die für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten ausführt,
d) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind,
e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt sowie Rasenflächen und Grabstätten betritt,
f) Tiere mitbringt (ausgenommen sind Blindenhunde),
g) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
h) Konservendosen, Flaschen und Gläser und andere der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gefäße benutzt,
i) lärmt, spielt.
- 2. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,00 € geahndet werden
(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (O-wiG) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 31 Gebühren und Entgelte
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Stadt Drebkau/Drjowk werden Gebühren in der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Drebkau/Drjowk erhoben.
§ 32 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Drebkau“ vom 04.05.2011 außer Kraft.
Drebkau/Drjowk, 08.07.2022
Paul Köhne Bürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Drebkau/Drjowk (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: