Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2007🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2007 (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, Stand 2007) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz/Cersk inkl. Friedhofsgebührensatzung (Stand 2007)
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz Auf der Grundlage der §§ 5, 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001 (GVBl. I/01 S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg (Erstes brandenburgisches Bürokratieabbaugesetz — 1. BbgBAG) vom 28.06.2006 (GVBl. I/06 S. 74, 86), der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl. I/05 S. 170) und dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz (BbgBestG) vom 07.11.2001 beschließt die Gemeindevertretung Tschernitz in ihrer Sitzung am 19.10.2006 die
SATZUNG
für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Tschernitz OT Tschernitz und OT Wolfshain gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren;
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben
oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 27 Abs. 2 Gesetz über das Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (GVBl. I S. 225) zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise fur weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schliebung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlicht, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind tätig von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
(a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausnahme: Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung. Das Befahren mit Kinderwagen und Rollstühlen ist erlaubt. Fahrräder sind zu führen. (b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten. (c) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeitsen auszuführen. (d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. (e) Druckschriften zu verteilen. (f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen. (g)Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzuladen. (h) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen. (i) zu speien, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (j) ohne Berechtigung Pflanzen, Erde, Grabzubehör oder sonstige Sachen von den Gräbern und Anlagen zu entfernen. Die Berechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. (k) Grabstätten, Grabmale und Denkmale zu beschädigen oder zu verändern sowie Grabschmuck von fremden Gräbern zu entfernen.
(4) Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder geräumt noch gestreut sind, erfolgt auf eigene Gefahr.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
§ 6
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in der Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzulegen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursichen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urmenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlicher gem.
§ 20 Bbg
BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. (6) Jede Leiche muss zur Bestattung eingesargt sein.
§ 8
Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Abweichungen sind anzuzeigen.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
§ 9
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt (Handschachtung). (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. (2) Auf Antrag kann die Einebnung bei Aschen nach 15 Jahren erfolgen.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedrufen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit konnen noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag des Nutzungsberechtigten. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu halten. (5) Umbettungen (Urmen) werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung tagt der Antragsteller, Schaden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Verursacher zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
4. Grabstätten
§ 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| Maße in m | ||
|---|---|---|
| Tschernitz | Wolfshain | |
| a) Reihengrabstätten | 2,20 x 1,20 | 2,20 x 1,20 |
| b) Einzelsargparzelle | 2,50 x 1,50 | 2,50 x 1,50 |
| c) Doppelsargparzelle | 2,50 x 3,00 | 2,50 x 2,40 |
| d) Dreiersargparzelle | 2,50 x 4,00 | 2,50 x 3,40 |
| e) Urnenreihengrab | 0,60 x 0,60 | 0,60 x 0,60 |
| f) Urnengrabstätte | 1,00 x 1,00 | 1,00 x 1,00 |
| g) Urnengrabstätte auf der Wiese | Ja | Ja |
| h) Reihengrab auf der Wiese | 2,20 x 1,20 | 2,20 x 1,20 |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstattensind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird zwei Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätte vergeben. (4) Wahrend der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur für die gesamte Wahlgrabstände wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsrechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Eltern
d) auf die Geschwister
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter
f) auf die GroBelttern
g) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichthelichen Lebensgemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
§ 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. Urnenreihengrab
1 Urne
- 2. in Urnenwahlgrabstätten
bis zu 4 Urnen
a) auf der Wiese
anonym
- 3. in Wahlgrabstätten
bis zu 3 Aschen in Einzelsarg-
bis zu 6 Aschen in Doppel-/Dreiersargparzelle
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte)dürfen vier Urnen beigesetzt werden. (4) Urnen auf der Wiese sind anonyme Aschestätten ohne individuelle Kennzeichnung. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Freidhofsverwaltung (Gemeinde). (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einascherung beizufugen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 16
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 17
Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 18
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in die vorhandenen Anlagen passen. (2) Für Grabmale sollenn vorrangig Naturstein, Findlinge, Holz und Metall verwendet werden. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden RichtmaBen möglich:
Reihengrabstätten
Stehende Grabmale
Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m
Wahlgrabstätten
Stehende Grabmale
a) bei einstelligen Wahlgräbern
Höhe 1,00 m, Breite bis 0,80 m, Mindeststärke 0,18 m
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern
Höhe inkl. Sockel 1,20 m, Breite 1,20 m bis 2,20 m, Mindeststärke 0,18 m
Stelen oder Kreuze
Höhe max. 2,00 m, Breite 2/3 der gesamten Breite der Grabfläche Grundfläche 0,50 x 0,50 m nicht überschreiten
Liegende Grabmale
a) bei einstelligen Wahlgräbern
Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
b) bei mehrstelligen Wahlgräbern
Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 bis 1,20 m, Höhe 0,14 bis 0,30 m
(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Richtwerten zulässig:
Urnenreihengrabstätten
Kissensteine
Stehende Grabmale
Höhe 0,85 m, Breite 0,40 bis 0,55 m
Höhe 0,65 m, Breite 0,50 bis 0,70 m
Höhe 0,60 m, Breite 0,35 bis 0,45 m
Höhe 0,70 m, Breite 0,50 bis 0,70 m
Kissensteine
Einfassungen Tschernitz
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz Urnenreihengrabstätten
Kissensteine
Teile I
Reihe 4 und 5 – 3 Seiten eingefasst
Teile IV
Reihe 8 und 9 – 4 Seiten eingefasst
Reihe 12 – freie Gestaltung
Reihe 7 und 8 – 4 Seiten eingefasst
(5) der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar halt. (6) Sarggrabstätten müssen in der Flucht bleiben.
§ 19
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden. (2) Für die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung erreicht bzw. geändert worden ist.
§ 20
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten werden Antrag auf Zuteilung gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulischen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Paragraph 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, welches für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
§ 22
Entfernen von Grabmalen
(1) Das Entfernen von Grabmalen, baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen ist anzuzeigen. (2) Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch den Nutzungsberechtigten/Gemeinde zu entfernen. (4) Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu halten. Lässt der Verpflichtete das Grabmal (und die sonstigen baulichen Anlagen) nicht binnen drei Monate abholen, geht es (gehen diese) entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflegen der Grabstätten
§ 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. (2) Der Nutzungsberechtigte ist verantwortlich für die Herrichtung und Instandsetzung der Grabstände innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung. (3) Die für die Grabstände Verantwortlichen können die Grabstände selbst anlagen und Pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Die Gestaltung der Grabbeete ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (5) Grabbeete sollen grundsätzlich bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Koniferen und andere Gehölze dürfen nicht higher als 1,80 m und nicht breiter als 2,50 m werden. Hecken dürfen nur nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung angepflanzt werden und sind nach Ablauf der Nutzungszeit an der Grabstände zu belassen. Kosten werden nicht erstattet. (6) Hecken werden generell von einem Fachbetrieb verschnitten. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstände nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten. (2) Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstände.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
8. Trauerhalle
§ 25
Benutzen der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsveraltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.
9. Schlussvorschriften
§ 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt;
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 verstöft;
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6);
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11);
- 6. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige ermittel oder verändert (§ 19);
- 7. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§§ 20, 21);
- 8. Grabmale ohne Anzeige bei der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22);
- 9. Grabstätten vernachlüssigt (§ 24);
- 10. die Trauerhalle entgegen § 25 betritt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 28
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 29
Haftung
Die Gemeinde Tschernitz haftet nicht für schuldhaft herbeigeführte Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch Tätigkeiten dritter Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Tschernitz
§ 30
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Döbern, den 30. Januar 2007
Werner Gückenberger Amtsdirektor
•
©
©
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Tschernitz
Die Gebühren in € beziehen sich auf die Nutzungszeit von 25, Ruhezeit von 20 Jahren.
| Besondere Grabstätten | |
|---|---|
| A-Wiese | 525,10 |
| A-Wiese mit namentlicher Kennzeichnung | 412,00 |
| DU - pflegeleicht | 1.950,00 |
| Reihengrab auf der Wiese | 2.098,11 |
| Sarg. an der Mauer | 3.820,72 |
| Allgemeine Grabstätten | |
| Reihengrab | 688,51 |
| Einzelsarg | 1.222,49 |
| Doppelsarg | 2.445,00 |
| 3er-Sarg | 3.098,18 |
| Sarg. an der Mauer | 3.820,72 |
| Kindergrab b. 10 | 215,16 |
| Urnenwahlgrab | 508,56 |
| Doppelurnengrab | 430,32 |
| Gebühren für Bestattungen | |
| Erdbestattung öffnen/schließen | 606,12 |
| Bei Frost 30 % Zuschlag | |
| Urnenbeisetzung öffnen/schließen | 76,02 |
| Bei Frost 30 % Zuschlag | |
| Beräumungsgebühr | |
| Einebnung Sargparzellen | 105,27 |
| Einebnung Urnenparzellen | 76,13 |
| Aus- und Umbettungen | |
| Ausbettung + Postversand | 289,20 |
| Umbettung innerhalb d. Frdh | 221,19 |
| Sonstige Leistungen | |
| Benutzung Trauerhalle | 64,78 |
| Verwaltungsgebühren | |
| Gen. Aufstellung Grabaufbauten | 35,00 |
| Zulassung Gewerbetreibende für ein Jahr | 35,00 |
| Beisetzungsgenehmigung | 35,00 |
i
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Tschernitz/Cersk?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Tschernitz/Cersk mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Tschernitz/Cersk (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: