Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2008Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bockhorn vom 15.09.2008
Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen in Bockhorn, Grünbach und Kirchasch und für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
Friedhofsgebührensatzung (Friedhofsgebührensatzung) Friedhofsgebührensatzung
vom 15.09.2008
Aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Bockhorn folgende Satzung: Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Eine Grabgebühr (§ 4)
b) Sonstige Gebühren (§ 5)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtungen gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Gebühr entsteht
a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,
b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig. ZWEITER TEIL Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühr
(1) Die Gebühr für die Einräumung eines Nutzungsrechtes beträgt für die Dauer der Ruhezeit (§
- 23. der Friedhofs- und Bestattungssatzung), für
a) eine Einzelgrabstätte für Kinder unter 5 Jahren 180,-- €
b) eine Einzelgrabstätte für Kinder von 5 bis unter 10 Jahren 260,-- €
c) eine Einzelgrabstätte für Jugendliche und Erwachsene 520,-- €
d) ein Urnenwandgrab (nur Bockhorn) 520,--€
e) ein Urnengrab (nur Grünbach) 520,--€
e) eine Familiengrabstätte 1.040,--€
(2) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit gelten die Beträge in Absatz 1 entsprechend. (3) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit, oder nach Umbettungen (§ 23 der Friedhofs- und Bestattungssatzung), erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt 20,-- €. (2) Die Gebühr für das Umschreiben oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts beträgt 10,--€. (3) Die Gebühr für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens beträgt 50,-- € (4) Die Gebühr, für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 10,-- €. (5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Säumniszuschläge
Werden Gebühren nach den § 4 dieser Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i. V. mit § 240 der Abgabenordnung. DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen vom 26.10.2000 für Kirchasch und vom 05.12.2003 für Bockhorn außer Kraft.
Bockhorn den 15.09.2008
Hans Schreiner
- 1. Bürgermeister
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Bockhorn (Bockhorn, Grünbach und Kirchasch) vom 15.09.2008
Satzung der Gemeinde Bockhorn über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen in Bockhorn, Grünbach und Kirchasch
(Friedhofs- und Bestattungssatzung) Friedhofs- und Bestattungssatzung Friedhofs- und Bestattungssatzung
Vom 15.09.2008 Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bockhorn folgende Satzung: Inhaltsübersich t
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschrift
§ 1 Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde gemeindliche Friedhöfe in Bockhorn, Grünbach und Kirchasch (§§ 2 bis 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 21), als öffentliche Einrichtung.
ZWEITER TEIL Der gemeindliche Friedhof ABSCHNITT 1 Allgemeines
§ 2 Widmungszweck
Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
(1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten. (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
ABSCHNITT 2 Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die gemeindlichen Friedhöfe sind immer geöffnet. Die Besuchszeiten können abweichend davon am Eingang zu den Friedhöfen bekannt gegeben werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 24) – untersagen.
§ 6 Verhalten in den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) In den Friedöfen ist insbesondere untersagt, 1.Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); 2.die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge; 3.ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten; 4.Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen;
- 6. die Friedhöfe, die Einrichtungen und Anlagen, einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen. § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Würde der Friedhöfe nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der an den Friedhöfen gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesem Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
DRITTER TEIL Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler ABSCHNITT 1 Grabstätten
§ 8 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Friedhofsbelegungsplan. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9 Arten der Grabstätten
Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Einzelgräber, (§ 10),
- 2. Urnenwand- und Urnengräbern (§ 11)
- 3. Familiengräber, (§ 12) § 10 Einzelgräber (1) Einzelgräber sind einzeilige Grabstätten. (2) In jedem Einzelgrab dürfen innerhalb der Ruhefrist (§ 23) 2 Leichen beigesetzt werden. § 11 Urnenwand- und Urnenerdgräber (1) In jedem Urnenwand- und Urnenerdgrab dürfen innerhalb der Ruhefrist (§23) 2 Leichen beigesetzt werden. § 12 Familiengräber (1) Familiengräber sind zweizeilige Grabstätten. (2) In jedem Familiengrab dürfen innerhalb der Ruhefrist (§ 23) 4 Leichen beigesetzt werden. § 13 Nutzungsrecht (1) An Grabstätten kann ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) begründet werden. Deren Lage wird im verfügbaren Rahmen, gemeinsam mit dem Nutzungsberechtigten, bestimmt. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. (2) Eine Beisetzung darf nur erfolgen, wenn:
- 1. die Ruhezeit die Dauer des Nutzungsrechtes nicht übersteigt, oder
- 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, sich und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und Geschwister) in einer bestimmten Grabstätte bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. (7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf verlängert werden. Dem bisherigen Nutzungsberechtigten wird ein vorrangiges Recht auf Verlängerung eingeräumt.
§ 14 Urnenbeisetzungen (1) Urnen dürfen in allen Grabstätten, für die ein Nutzungsrecht besteht, beigesetzt werden. Die Zahl der Urnen die je Grabstätte beigesetzt werden dürfen, richtet sich nach der Größe der Grabstätte und wird im Einzelfall von der Gemeinde festgelegt. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.
§ 15 Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. Einzelgräber § 10 Abs. 1 und 2: Länge: 1,70m, Breite: 0,70m
- 2. Familiengräber § 12: Länge: 1,70m, Breite: 1,70 m
- 3. Urnenerdgräber § 11 Länge: 0,70m, Breite: 0,70m (2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,80 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten. (3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt mindestens 0,90 m. § 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten (1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten. (2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten, oder mit einer Grabplatte zu versehen. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen. (3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. (4) Der Nutzungsberechtigte ist zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 25 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Das Nutzungsrecht gilt dann, ohne Entschädigungsanspruch, als erloschen.
ABSCHNITT 2 Die Grabmäler
§ 17 Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
3. die Angabe über die Schriftverteilung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 18 Ausmaße der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Einzelgräbern (§ 10): Höhe 1,70 m, Breite 0,70 m
- 2. bei Familiengräbern (§ 12): Höhe 1,70 m, Breite 1,70 m
- 3. bei Urnenwandgräbern (§ 11): Platte mit 0,50 cm x 0,40 cm, (zur Abdeckung der vorhandenen Aussparung)
- 4. bei Urnenerdgräbern (§ 11); Höhe 1,10 m, Breite 0,70 m § 19 Gestaltung der Grabmäler (1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der gemeindlichen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Grabeinfassungen sind unter der Voraussetzung zulässig, dass sie bei Mäharbeiten von einem Rasenmäher befahren werden können. (3) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. § 20 Standsicherheit (1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen. § 21 Entfernung der Grabmäler (1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23), oder des Nutzungsrechts, nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. VIERTER TEIL Bestattungsvorschriften § 22 Anzeigepflicht (1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt/Bestatter fest. § 23 Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Kindern unter 10 Jahren, 10 Jahre, bei Kindern unter 5 Jahren, 7 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 24 Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist für die Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Umbettung darf nur von einem von der Gemeinde zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
Fünfter TEIL Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt( § 5),
- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
- 6. den Friedhof, die Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten verunreinigt oder beschädigt. § 26 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsund Bestattungssatzungen vom 26.10.2000 für Kirchasch und 05.12.2003 für Bockhorn außer Kraft. Bockhorn den 15.09.2008 Gez. Hans Schreiner
- 1. Bürgermeister
Gesamtkosten-Berechnung (Bockhorn)
Kombination der kommunalen Satzungsgebühren und Richtwerte für Bestatterleistungen vor Ort.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bockhorn (Bayern)
Benachbarte Städte und Gemeinden im selben Landkreis bzw. Postleitzahlengebiet: