📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.02.2025 Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Dionysius Bissendorf — Gebührenordnung
GEBÜHRENORDNUNG
zur Friedhofsordnung
der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius in 49143 Bissendorf vom 1. September 2023
Teil A
Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde folgende Gebühren:
- 1. für die Vergabe einer Erdreihengrabstätte
a) für Verstorbene ab 5 Jahren (Ruhezeit: 30 Jahre) 750,00 €
b) für Verstorbene unter 5 Jahren, für Tot- und Ungoborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Ruhezeit: 20 Jahre) 80,00 €
- 2. für die Vergabe einer Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre) 600,00 €
- 3. einheitlich gestaltete Erdreihengrabstätte (Ruhezeit: 30 Jahre)
a) Vergabe 1800,00 €
b) Aufbringung und Beschriftung einer Namensplatte 450,00 €
- 4. einheitlich gestaltete Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre)
a) Vergabe als sog. „Rasengrabstätte" 1250,00 €
b) Aufbringen und Beschriftung einer Namensplatte 450,00 €
c) Vergabe als im Umfeld einer Grabstele gelegene Grabstände 1400,00 €
d) Aufbringung einer Bronzetafel nebst Beschriftung 250,00 €
- 5. für die Vergabe einer Erdwahlgrabstätte (Nutzungszeit 35 Jahre), Flachgrab
a) mit zwei Grabstellen 1750,00 €
b) jeder weitere Grabstelle 875,00 €
- 6. für die Vergabe einer Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit: 35 Jahre), Flachgrab
a) mit zwei Grabstellen 1680,00 €
b) jeder weitere Grabstelle 840,00 €
- 7. einheitlich gestaltete Urnenwahlgrabstätte - sog. Rasengrabstätte (Nutzungszeit: 35 Jahre)
a) Vergabe mit zwei Grabstellen 3500,00 €
b) Vergabe jede weitere Grabstelle 1750,00 €
c) Aufbringung und Beschriftung einer Namensplatte 1200,00 €
- 8. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte
a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 5. aufgeführten Gebühren
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 5.
- 9. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 6. aufgeführten Gebühren
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 6.
- 10. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einheitlich gestalteten Urnenwahlgrabstätte
a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 7. aufgeführten Gebühren
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 7.
- 11. Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g übernimmt die Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln
- 12. für die Gestellung von Leichenträgern, soweit diese Tätigkeit nicht von Angehörigen oder Nachbarn wahrgenommen wird, je Leichenträger 20,00 €
- 13. für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle 200,00 €
- 14. für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich Herrichten des Grabes
a) bei Grabstätten von Verstorbenen ab 5 Jahren 745,00 €
b) bei Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 100,00 €
c) bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen 230,00 €
- 15. für Ausbettungen anlässlich einer Umbettung
a) von Verstorbenen ab 5 Jahren 850,00 €
b) von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500g
c) von Aschen 130,00 €
- 16. bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhof
zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 15. die Totengräbergebühr nach Ziffer 14.
- 17. für die Aufbewährung von Leichen, die außerhalb die-ses Friedhofs beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag
- 18. für die Einfassung von Grabstätten
60,00 €
a) Erdreihengrabstätten 110,00 €
b) Urnenreihengrabstätten 80,00 €
c) Erdwahlgrabstätten (zweistellig) 140,00 €
d) Erdwahlgrabstätten (dreistellig) 170,00 €
e) Erdwahlgrabstätten (vierstellig) 200,00 €
f) Urnenwahlgrabstätten (zweistellig) 120,00 €
- 19. für die Genehmigung von Grabmälern oder sonstigen Grabaufbauten
50,00 €
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Teil B.
- 1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. September 2023 in Kraft.
- 2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
- 3. These Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung in der Kirche der Kirchengemeinde Kirchplatz 6, 49143 Bissendorf. In der Kirche liegt sie von montags bis sonntags 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht.
Kirchlicher Friedhof Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede — Gebührenordnung
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede in 49143 Bissendorf.
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede für den Friedhof in 49143 Bissendorf am 05.02.2025 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(4) Eine Gebührenübernahmeerklärung ist zu unterzeichnen und vor der Bestattung vorzulegen.
§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit
(1) 1Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 2Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6 – Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
- 1. Reihengrabstätte:
- a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 1.153,- €
- b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 20 Jahre 699,- €
- 2. Wahlgrabstätte:
- a) Für 30 Jahre – je Grabstelle 1.244,- €
2a. Familiengrabstätte:
a) mit mehr als vier Grabstellen pauschal für 30 Jahre 4.976,- €
b) für jedes Jahr der Verlängerung pauschal 165,87,- €
- 3. Urnenreihengrabstätte:
- a) Für 20 Jahre – je Grabstelle 836,- €
- 4. Urnengrabstätte im Urnengarten (Urnengrabanlage als Reihen- oder Wahlgrabstätte)
- a) Für 20 Jahre – für eine Grabstelle inkl. Pflege (exkl. Grabplatte und Beschriftung) 1.789,- € b) Für 20 Jahre – für zwei Grabstellen inkl. Pflege (exkl. Grabplatte und Beschriftung) 3.578,- €
Bei Erwerb dieser Grabart wird nach der Beisetzung gem. § 14a Abs. 5 FO von der Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabplatte bestellt sowie auch die Beschriftung dieser in Auftrag gegeben. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragten Steinmetz und der nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person zu den zu dem Zeitpunkt geltenden Preisen.
- 5. Baumurnengrabstätte (Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte am Baum)
- a) Für 20 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege 1.789,- €
- b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stelle je Jahr 89,45,- €
Bei Erwerb dieser Grabart wird nach der Beisetzung gem. § 14c Abs. 4 FO von der Friedhofsverwaltung eine einheitliche Plakette für die Stele bestellt sowie auch die Beschriftung dieser in Auftrag gegeben. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragten Steinmetz und der nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person zu den zu dem Zeitpunkt geltenden Preisen.
- 6. Urnenwahlgrabstätte:
- a) Für 20 Jahre – je Grabstelle 922,- €
- 7. Rasengrabstätte für Erdbeisetzungen (Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätte)
- a) Für 30 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege 3.497,- €
- b) Für 30 Jahre – für zwei Grabstellen inkl. Pflege 6.994,- €
- c) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stelle je Jahr 116,57,- €
Bei Erwerb dieser Grabart wird nach der Beisetzung gem. § 12a Abs. 4 FO von der Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabplatte bestellt sowie auch die Beschriftung dieser in Auftrag gegeben. Zusätzliche Symbole und die Nachbeschriftung der Grabplatte sind möglich. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragten Steinmetz und der nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person zu den zu dem Zeitpunkt geltenden Preisen.
- 9. Erweiterung des Nutzungsrechtes bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (gem. § 11 Nr. 5 der Friedhofsordnung)
a) Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung von 836,-€
b) eine Gebühr gemäß §6 I Nr. 10
c) eine Gebühr gemäß Abschnitt II Nr. 2
- 10. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/20 oder 1/30 der Gebühren nach den Nummern 2 oder 6 zu entrichten. Darüber hinaus gelten die in dieser Gebührenordnung ausgewiesenen Verlängerungsgebühren.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft inkl. Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde: 1. für eine Erdbestattung: 797,-€
- 2. für eine Urnenbestattung: 417,-€
III. Verwaltungsgebühren:
- 1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals 58,-€
- 2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmales 58,-€
- 3. Prüfung der Standsicherheit pro Jahr 1,47,-€
- 4. Allgemeine Verwaltungsgebühr (Abrechnung je Stunde) 25,-€
IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:
- 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall 288,-€
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall 360,-€
- 3. Gebühr für die Benutzung der Kirche ohne Aufbahrung in der Kirche 540,-€
- 4. Gebühr für die Benutzung der Kirche mit Aufbahrung 648,- €
Alle Gebühren verstehen sich zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.
§ 7 – Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 23.08.2023 außer Kraft.
Achelriede, den 05.02.2025.
Der Kirchenvorstand:
L.S.
Vorsitzende/r weiteres Mitglied
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 3 Nummer 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osnabrück, den
L. S.
Pohle, Regionalbeauftragter des Ev.-luth. Kirchenkreises Melle-GMH
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bissendorf?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bissendorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!