📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 02.03.2023, in der Fassung der Änderung vom 12.12.2024, gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hagen a.T.W. vom 02.03.2023 in der Fassung der Änderung vom 12.12.2024 (gültig ab 01.01.2025)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Hagen a.T.W. (Friedhofsgebührensatzung)
Aufgrund § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 576) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl., S. 588), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl., S. 121) in der Fassung vom 22.09.2022 (Nds. GVBl., S. 589) und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. 2005, S. 381) in der Fassung vom 23.02.2022 (Nds. GVBl., S. 134) hat der Rat der Gemeinde Hagen a.T.W. in seiner Sitzung am 02.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Gemeinde Hagen a.T.W. betreibt die von ihr unterhaltenen Friedhöfe (Martinusfriedhof und Waldfriedhof) als eine öffentliche Einrichtung Friedhofswesen. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Maßstab für die Gebührenbemessung sind Art und Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. (2) Als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. (3) Für sonstige Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht aufgeführt sind, erhebt die Gemeinde Hagen a.T.W. Gebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. (4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 – Benutzungsgebühren
A) Gebühren für Wahlgräber
- 1. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren:
- a) Stellen für 2 Verstorbene 980,00 Euro
- b) Stellen für 4 Verstorbene 1.650,00 Euro
- c) Stellen für 6 Verstorbene 1.900,00 Euro
- 2. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenwahlgräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren:
- a) Stellen für 2 Urnen 780,00 Euro
- b) Stellen für 4 Urnen 1.380,00 Euro
- 3. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnen- gräbern im Kolumbarium betragen für die Dauer von 30 Jahren:
- a) Urnendoppelfach 3.900,00 Euro B) Gebühren für Reihengräber
- 1. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren:
- a) für Verstorbene über 5 Jahre 750,00 Euro
- b) für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird auf eine Gebühr verzichtet
- 2. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnen- reihengräbern betragen für die Dauer von 30 Jahren 590,00 Euro
- 3. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnen- gemeinschaftsgrabstätten betragen für die Dauer von 30 Jahren je Urne 630,00 Euro
- 4. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnen- gräbern im Kolumbarium betragen für die Dauer von 30 Jahren:
- a) Urneneinzelfach 1.950,00 Euro
C) Sonstige Grabgebühren
- 1. Die Gebühren für Streifenfundamente für Grabmale auf dem Waldfriedhof betragen:
- a) Zweier-Wahlgrabstätten 115,00 Euro
- b) Vierer-Wahlgrabstätten 190,00 Euro
- 2. Die Gebühren für Platteneinfassungen auf dem Waldfriedhof betragen:
- a) Reihengräber 40,00 Euro
- b) Wahlgräber 40,00 Euro
- c) Urnengräber 25,00 Euro
- 3. Die Kosten für die namentliche Erwähnung auf der Stele der Urnengemeinschaftsgrabstätte sind der Gemeinde Hagen a.T.W. zu erstatten. Für die Bereitstellung der Stele sind einmalig 115,00 Euro an die Gemeindekasse zu zahlen.
- 4. Die Kosten für die Verschlussblende für die Urnenfächer im Kolumbarium betragen:
- a) Urnendoppelfach 380,00 Euro
- b) Urneneinzelfach 270,00 Euro
- 5. Die Kosten für die Namensgravur für die Urnenfächer im Kolumbarium sind der Gemeinde in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Gravur zu erstatten.
D) Gebühren für die Beisetzung
- 1. Die Gebühren für Beisetzungen betragen:
- a) für Verstorbene über 5 Jahre 520,00 Euro
- b) für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird auf eine Gebühr verzichtet
- c) für Totgeburten wird auf eine Gebühr verzichtet
- d) für Urnen 260,00 Euro In den Gebühren nach D 1 Buchstabe a) bis d) sind folgende Leistungen enthalten: Ausheben und Schließen der Gruft, Transport der Kränze nach der Trauerfeier bis zum Grab, Verwaltungstätigkeiten.
- 2. Bei gleichzeitiger Beisetzung übereinander wird nur die einfache Gebühr nach Ziffer 1 Buchstabe a), b) und d) erhoben.
- 3. Für besondere Erschwernisse beim Grabaushub, z. B. durch starke Verwurzelungen die vom Gebührenpflichtigen zu vertreten sind, können im Einzelfall höhere Gebühren festgesetzt werden.
E) Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle
- 1. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapelle inkl. eines Abschiedsraumes betragen: 310,00 Euro
- 2. Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen ausschließlich für die Abschiedsfeier betragen 265,00 Euro
- 3. Für Verstorbene bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird auf die Erhebung einer Benutzungsgebühr für die Friedhofskapellen verzichtet.
F) Gebühren für Umbettungen (Ein- und Ausbetten)
- 1. Die Gebühren für Umbettungen betragen:
- a) für Verstorbene – Sterbealter über 5 Jahre 1.040,00 Euro
- b) für Verstorbene – Sterbealter unter 5 Jahre 520,00 Euro
- c) für Urnen 520,00 Euro
Für Ein- und Ausbettungen werden die Gebühren nach D) erhoben. Wird die Einbettung gleichzeitig mit einer Beisetzung vorgenommen, wird für die Einbettung keine Gebühr erhoben. Bei besonderen Erschwernissen können im Einzelfall höhere Gebühren festgesetzt werden.
- 2. Die Verwaltungsgebühr für eine Umbettung (Ein-/Ausbettung) von Verstorbenen beträgt 100,00 Euro
G) Sonstige Gebühren Die Gebühren für die Aufbewahrung einer/eines Verstorbenen, die auswärts beigesetzt werden sollen oder deren Beisetzung schuldhaft verzögert wird, betragen für jeden angefangenen Tag 25,00 Euro
H) Wird das Nutzungsrecht verlängert, beträgt die Gebühr pro Jahr 1/30 der jeweiligen Grabgebühren.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige/r ist,
- 1. Wer die Leistung nach dieser Satzung beantragt hat oder zum Tragen der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist.
- 2. Wer die Leistung nach dieser Satzung durch ihm zurechenbares Verhalten verursacht hat.
- 3. Wer ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erworben oder verlängert hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. §4
Entstehung der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Gebühren für Nutzungsrechte an Grabstellen mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Laufzeit des Nutzungsrechtes. Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes entsteht sie ebenfalls mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für den gesamten Zeitraum der Verlängerung. (2) Bei allen weiteren Gebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Verwaltungsgebühr entsteht, wenn die ihr zugrunde liegende Amtshandlung erbracht oder über die begehrte Leistung beschieden wurde. (3) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt.
§ 5
Fälligkeit
Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an die/den Gebührenpflichtige/n zur Zahlung fällig soweit nicht im Bescheid eine andere Fälligkeit bestimmt wird.
§ 6
Übergangsregelung
Auf Nutzungsrechte an Wahlgräbern, die am Tage des Inkrafttretens dieser Gebührensatzung bereits bestanden, finden die Bestimmungen dieser Gebührensatzung gleichfalls Anwendung.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hagen a.T.W. vom 12.03.2015 außer Kraft.
Hagen a.T.W., 02.03.2023
Gemeinde Hagen a.T.W.
Siegel
Möller
Bürgermeisterin
Satzung vom 02.03.2023 in der Fassung vom 12.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 02.03.2023 (Friedhofssatzung) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Hagen a.T.W. (Satzung über die Benutzung der Friedhöfe) vom 02.03.2023
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Hagen a.T.W.
Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. 2010, 576), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588) und § 13a Abs. 1 des Nds.
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S 381), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Hagen a.T.W. am 02.03.2023 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Friedhofsträgers gelegenen und von ihm verwalteten Friedhöfe:
- 1. Martinus-Friedhof, zwischen Schopmeyerstraße und Natruper Straße, 49170 Hagen a.T.W.
- 2. Waldfriedhof, Zum Jägerberg 19a, 49170 Hagen a.T.W.
(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Hagen a.T.W.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung des Friedhofsträgers gem. § 30 NKomVG. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet des Friedhofsträgers ihren Wohnsitz hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Wahlgrabstätte besaßen. Auf dem Friedhof kann ferner bestattet werden, wer früher hier gewohnt hat und seinen Wohnsitz nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Seniorenheim aufgegeben oder wegen Pflegebedürftigkeit bei außerhalb der Kommune wohnenden Angehörigen Aufnahme gefunden hat. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Fehlgeborenen oder Ungeborenen. Die Bestattung anderer Personen kann vom Friedhofsträger zugelassen werden. (3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jede Person das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. (4) Außerhalb dieser Friedhöfe dürfen Verstorbene nur auf dem Friedhof der kath. Kirchenge-meinde Gellenbeck bestattet werden.
§ 3 – Aufsicht und Verwaltung
Die Verwaltung und Aufsicht der Friedhöfe obliegen dem Friedhofsträger. Beauftragt der Friedhofsträger mit der Errichtung des Friedhofs oder mit dem Betrieb des Friedhofs Dritte, bleibt seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten unberührt.
§ 4 – Nutzungsberechtigte
(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, welcher das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) Ein Nutzungsrecht wird nur an eine einzelne natürliche Person verliehen. (3) Nutzungsrechte werden entweder durch Neuerwerb, Nachfolge oder Übertragung erworben. Hierfür sind die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühren zu entrichten. (4) Jede Verleihung, Verlängerung oder Umschreibung von Grabnutzungsrechten wird erst nach Zahlung der fälligen Gebühr wirksam. (5) Wird keine anderweitige Regelung getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Versterben der vormals nutzungsberechtigten Person in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person über:
a) auf die/den überlebende/n Ehegatten/in oder eingetragene/n Lebenspartner/Lebenspartnerin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen Kinder und nichtehelichen Kinder
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf übrige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Abweichend von Satz 1 ist ggfs. eine vertragliche Regelung der in Satz 1 genannten Angehörigen über das Nutzungsrecht zu berücksichtigen. (6) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem unter Buchst. a) bis h) aufgeführten Kreis übertragen. (7) Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. Eine Grabstätte kann mehrere Gräber umfassen. (8) Ein Grab ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder der Asche dient. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten und Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Die Friedhöfe sind tagsüber für den Besuch geöffnet. Das Kolumbarium wird nachts geschlossen. (2) Der Friedhofsträger kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Die Friedhofsbesuchenden haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der mit der Aufsicht betrauten Personen sind zu befolgen. (4) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (5) Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:
a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Anpflanzungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde),
c) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Spezialwagen für Menschen mit Behinderungen und Handwagen nur, soweit sie bei der Pflege der Gräber benötigt werden,
d) zu lärmen und zu spielen und in der Nähe von Bestattungen zu rauchen;,
e) sich mit und ohne Spielgeräte sportlich zu betätigen,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) Waren aller Art sowie gewerbliche Leistungen anzubieten,
h) Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier Arbeiten auszuführen,
j) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
k) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben
l) Grabzubehör zu entfernen; (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin beim Friedhofsträger zu beantragen. (8) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen des Friedhofsträgers nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 6 – Gewerbebetreibende
(1) Gewerbetreibende haben dem Friedhofsträger die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens eine Woche vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. (2) Der Friedhofsträger kann Dienstleistungserbringende die Ausübung ihrer Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn diese nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen haben oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gewerbetreibenden in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (3) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. (4) Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (5) Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anmeldung der Beisetzung
(1) Jede Beerdigung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung ist bei der Anmeldung vorzulegen. Im Falle der Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 BestattG ist die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde vorzulegen. Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden. (2) Die Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Antragsstellenden fest. Dabei sind die in § 9 BestattG in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen zu beachten. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 8 – Grabbereitung
(1) Die Gräber werden von den Beauftragten des Friedhofsträgers für die Beisetzung ausgehoben und wieder verfüllt. Für das Öffnen und Schließen von Gruften und für das vor dem Ausheben der Gräber evtl. erforderlich werdende Entfernen von Grabmalen, Pflanzungen und sonstigen Anlagen kann der Friedhofsträger auf Kosten der Angehörigen Fachleute hinzuziehen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges oder der Urne mindestens 0,90 m.
§ 9 – Beschaffenheit und Größe der Särge/Urnen
(1) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (2) Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Leichen-und Bestattungstücher, sowie für Urnen.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Verstorbene bis zur Wiederbelegung eines Grabes beträgt 30 Jahre. (2) Die Frist beginnt am Tag der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewähren.
§ 11 – Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind nicht zulässig. Umbettungen von Verstorbenen in Wahlgrabstätten bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Im ersten Jahr der Ruhezeit sind Umbettungen ausgeschlossen. (3) Umbettungen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde gem. § 15 Absatz 1 Satz 1 BestattG. (4) Die Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. (5) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen die jeweilige nutzungsberechtigte Person der Grabstätte. (6) Alle Umbettungen werden vom Friedhofsträger durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Diese kann nur in den Monaten Oktober bis März vorgenommen werden. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die antragstellenden Personen zu tragen. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (9) Das Wiederausgraben zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (10) Ist in einem Wahlgrab bei Beerdigung übereinander die Ruhezeit der zuerst bestatteten, nicht aber die Ruhezeit der darüber liegenden Leiche abgelaufen, so kann für eine weitere Belegung die zuletzt bestattete Leiche mit Genehmigung des Gesundheitsamtes und der des Friedhofsträgers tiefergelegt werden. Die Tieferlegung gilt als Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12 – Allgemeine Vorschriften
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung. Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
f) Urnengrabstätten im Kolumbarium
g) Sternenkindergrabstätten, (2) Die Lage, Fläche und Größe der einzelnen Grabstättenarten wird vom Friedhofsträger im Friedhofs- und Belegungsplan festgelegt. (3) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person eingeräumt werden. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Rechte an einer Grabstätte werden grundsätzlich nur beim Todesfall verliehen. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (6) In einem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Ein verstorbener Elternteil und sein/ihr gleichzeitig verstorbenes Kind unter einem Jahr oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einem Grab beigesetzt werden. (7) In einem bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrab darf zusätzlich eine Urne beigesetzt werden, wenn die bereits beigesetzte Person der Ehepartner oder die Ehepartnerin oder eine nahe verwandte Person (auf- und absteigender Linie ersten Grades, sowie deren Ehepartner oder Ehepartnerin) der beizusetzenden Person war.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person verliehen werden. Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,
b) Reihengrabfelder für Verstorbene über 6 Jahre. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine verstorbene Person beigesetzt werden. (4) Sind Mutter und Kind bei der Geburt gestorben, können beide in einem Sarg beigesetzt werden. (5) Reihengrabstätten werden gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühren nur für die Dauer der Ruhezeit verliehen. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich. (6) Über das Abräumen von Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird die jeweilige nutzungberechtigte Person einen Monat vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von drei Monaten, hingewiesen.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb vom Friedhofsträger bestimmt wird. (2) Es werden zwei-, vier- und sechsstellige Grabstätten unterschieden. In Wahlgräbern werden grundsätzlich zwei Leichen übereinandergebettet. (3) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung (insbesondere zur Belegungskapazität) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (4) Das Nutzungsrecht gilt für die gesamte Grabstätte und entsteht nach Zahlung der vollständigen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die Verleihung des Nutzungsrechtes kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Es wird auf Antrag grundsätzlich beim Vorliegen eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Der Friedhofsträger kann den Erwerb oder Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die dann nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens einen Nachfolger oder eine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und der Person das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der übertragenden Person wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach § 4 Abs. 5 über. (6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Nutzungsgebühr für zurückgegebene Grabstätten werden erst nach anderweitige Vergabe erstattet. (9) Über das Abräumen von Wahlgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird die jeweilige nutzungberechtigte Person einen Monat vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt ist durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von drei Monaten, hingewiesen.
§ 15 – Urnengemeinschaftsgrabstätten
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Rasenfelder, in denen eine bestimmte Anzahl von Urnen der Reihe nach ohne Verleihung von Nutzungsrechten sowie ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit für 30 Jahre beigesetzt werden. (2) Die Pflege und Unterhaltung der Anlage obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. (3) Das Aufstellen eines Grabmales an der Stelle der beigesetzten Urne ist unzulässig. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden mit einem Gemeinschaftsgrabmal ausgestattet, auf dem die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt werden können. (4) Das Anzünden einer Kerze ist nur vor dem Gemeinschaftsgrabmal in dem Gemeinschaftsgrablicht zulässig. (5) Das Niederlegen von Blumen- oder Grabschmuck ist nicht gestattet.
§ 16 – Urnengrabstätten im Kolumbarium
(1) Die Urnengrabstätten im Kolumbarium werden eingerichtet zur Aufnahme der Asche einer verstorbenen Person (Urneneinzelfach) oder zweier verstorbener Personen (Urnendoppelfach). (2) Das Nutzungsrecht an Urnenfächern im Kolumbarium wird auf Antrag im Todesfalle für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Bei ausreichender Kapazität ist die Verlängerung des Nutzungsrechts auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, zur Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. (3) Eine Beisetzung in einem Urnendoppelfach im Kolumbarium kann nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Asche von der Gemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist. Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur für die gesamte Urnengrabstätte möglich. (4) Die Beisetzung der Aschen erfolgt durch Einsetzen der Urnen in die Urnenfächer des Kolumbariums. Die Größe der Urnenfächer ermöglicht das Einsetzen von Überurnen mit einer Breite und Höhe von höchstens 0,21 m und einer Tiefe von höchstens 0,28 m. (5) Die Urnenfächer werden insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde hergerichtet und unterhalten. Sie werden von der Gemeinde mit einer Verschlussblende versehen, auf der neben einer einheitlichen Verzierung der Name der verstorbenen Person und deren Geburts- und Todestag vermerkt sind. (6) Das Niederlegen von Blumen- oder Grabschmuck oder das Entzünden einer Kerze im Kolumbarium ist nicht gestattet. (7) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Urnenfächer im Kolumbarium der Gemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Urnen werden der Urnengrabstätte entnommen. Die Aschen werden in eine Bodenkammer unterhalb des Kolumbariums oder in ein Erdgrab auf dem Waldfriedhof gegeben.
§ 17 – Sternenkindergrabstätte
(1) Das Sternenkindergrab ist eine Grab- und Gedenkstätte für nicht beerdigungspflichtige Ungeborene und Fehlgeborene. (2) Das Sternenkindergrab wird ohne Verleihung von Nutzungsrechten sowie ohne individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Gestaltung und Unterhaltung/ Pflege obliegen dem Friedhofsträger, der auch den Umfang und die Ausstattung sowie die Beisetzungsstelle bestimmt. Der Friedhofsträger kann die Gestaltung und Unterhaltung/Pflege auf Dritte übertragen. (3) Soweit in der Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten sinngemäß auch für das Sternenkindergrab.
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten sind dergestalt mit heimischen Blumen und Gehölzen zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Das Anpflanzen von Bäumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Die für die Grabstätte verantwortliche Person kann die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes von der nutzungsberechtigten Person hergerichtet und dauernd angemessen instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (5) Bänke dürfen auf Grabstellen nicht aufgestellt werden. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Die nutzungsberechtigte Person darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen auch in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenaufzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Sätze 1 und 2 sind die folgenden Gestaltungsmittel zugelassen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt: Grabvasen, Grableuchten und weitere kleine Dekorationsmaterialien. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (9) Der Friedhofsträger kann verlangen, dass die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
§ 19 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird die nutzungsberechtigte Person zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist die nutzungsberechtigte Person unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. Werden die Mängel innerhalb der angemessenen Frist nicht beseitigt, so kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person instand setzen oder die Mängel beseitigen lassen. (2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist in den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 24 Abs. 2 hinzuweisen. (4) Bei nicht ordnungsmäßigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 20 – Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Grabmale, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel und Grabeinfassungen dürfen bei Grabstätten insgesamt max. 50% der Grabfläche betragen. Die restliche Grabfläche ist zu bepflanzen. (2) Für jede Grabstelle ist nur ein stehendes Grabmal oder eine liegende Grabplatte zugelassen. Dabei dürfen folgende Größen nicht überschritten werden: I. Stehende Grabmale a. Reihengräber bis 0,50 m2 Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,60 m und nicht höher als 1,00 m b. 2er Wahlgräber bis 0,70 m2 Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,65 m und nicht höher als 1,20 m c. 4er Wahlgräber und größer bis 1,20 m2 Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 1,10 m und nicht höher als 1,60 m d. Urnenwahlgräber bis 0,60 m2 Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,50 m und nicht höher als 0,80 m II. Liegende Grabmale a. Reihengräber bis 0,30 m2 Ansichtsfläche b. 2er Wahlgräber bis 0,35 m2 Ansichtsfläche c. 4er Wahlgräber und größer bis 0,60 m2 Ansichtsfläche d. Urnenwahlgräber bis 0,30 m2 Ansichtsfläche (3) Für Grabmale dürfen Naturstein, Holz, Eisen, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer sowie geschmiedete oder gegossene Bronze oder ein Verbund dieser Materialien verwendet werden. Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) ebenfalls zugelassen. Nicht verwendet werden dürfen Kunststeine, Spaltfelsen und Kunststoffe.
§ 21 – Genehmigungserfordernis
(1) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden. Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei dem Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. (2) Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 beizufügen, aus dem im Besonderen die Maße, die Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen auf dem Grabmal, das Material, seine Bearbeitung, sowie die vorgesehene Fundamentierung ersichtlich sind. Ferner ist ein Nachweis beizufügen, dass die Natursteine unter Beachtung des Übereinkommens im Sinne des § 23 gewonnen und hergestellt worden sind. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, das Geburts- und Sterbedatum der beigesetzten Person in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll. (3) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Friedhofsträger der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. Nach ergebnislosem Verlauf der Frist, kann der Friedhofsträger die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 22 Abs. 3. (4) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Nicht genehmigte Grabmale können von der Gemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernt werden.
§ 22 – Standsicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Das Grabmal ist am Kopfende der Grabstätte anzulegen. (2) Sämtliche Teile eines stehendes Grabmals einschließlich eines etwaigen Sockels sowie des Fundamentes sind fachgerecht aufzusetzen und mit rostfreien Dübeln zu verbinden. (3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Hierfür ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich. Die nutzungsberechtigte Person haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, die entfernten Gegenstände aufzubewahren. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte. (5) Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 erfolgen. Diese müssen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
§ 23 – Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn
- 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder
- 2. ein Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. (2) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
- 1. Fair Stone,
- 2. IGEP,
- 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
- 4. Xertifix. Oder gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so fallen sie in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25 – Benutzung der Friedhofskapelle
Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers betreten werden.
§ 26 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können nach vorheriger Anmeldung in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der verstorbenen Person bestehen. (3) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet werden. VIII. Schlussvorschriften
§ 27 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.
§ 28 – Übergangsvorschriften / Übergangsregelung
(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2. (2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden nach 30 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Belegung. (3) Wahlgräber, für die keine nutzungsberechtigte Person mehr vorhanden ist oder festgestellt werden kann, fallen nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt bestatteten verstorbenen Person an die Gemeinde zurück.
§ 29 – Anordnungen im Einzelfall
Der Friedhofsträger kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.
§ 30 – Haftung
(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen. (2) Der Friedhofsträger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Hagen a.T.W. verwalteten Friedhöfe und deren Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Hagen a.T.W. zu entrichten.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. sich als besuchende Person entgegen § 5 Abs. 3 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, 2. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 5 missachtet 3. entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers durchführt, 4. als gewerbetreibende Person
a) entgegen § 6 Abs. 2 trotz Tätigkeitsverbot tätig wird,
b) entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
c) entgegen § 6 Abs. 6 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert, 5. entgegen § 18 Abs. 4 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt, 6. entgegen § 18 Abs. 8 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt, 7. entgegen § 21 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert oder entgegen § 23 Natursteine verwendet, 8. entgegen § 22 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, 9. entgegen § 22 Abs. 3 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
- 10. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt. § 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Hagen a.T.W. über die Benutzung der Friedhöfe vom 28.03.1984 sowie der dazu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Hagen a.T.W., den 02.03.2023
Gemeinde Hagen a.T.W.
Siegel Möller
Bürgermeisterin
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