Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.08.2014 · Friedhofssatzung: 01.08.2014
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 210,00 € Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres (30 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 246,00 € Erwerb des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte für 30 Jahre je Grabstelle |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit im Gebührentarif aufgeführt |
| Urnenwahlgrab | 170,00 € Urnenvahlgräber für 20 Jahre |
| Urnengrab anonym | 170,00 € Anonyme Urnenwahlgräber und Rasenreihengräber für Urnenbestattungen (20 Jahre) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht im Text enthalten / nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 295,00 € (Sarg), 190,00 € (Urne) Separate Gebühren für Beisetzungen nach § D Gebührentarif |
| Trauerhalle / Halle | 185,00 € Benutzung der Friedhofskapelle (Trauerhalle nicht explizit genannt) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
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Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 14/2014 vom 31.07.2014
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Satzung
über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Gemeinde Ostercappeln
Aufgrund der §§ 10, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307), hat der Rat der Gemeinde Ostercappeln in der Sitzung am 25.03.2014 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Ostercappeln gelegenen und von ihr verwalteten Bestattungseinrichtungen:
a) Friedhof Ostercappeln (kommunaler Teil) mit Friedhofskapelle
b) Friedhof und Friedhofskapelle Schwagstorf.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhofe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde Ostercappeln. (2) Die Friedhofe dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben in der Gemeinde Ostercappeln ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Ostercappeln. (3) Die Friedhofe erfüllen aufgrund ihrer gartnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhofe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen. Der Baumbestand auf den Friedhofen steht unter besonderem Schutz.
§ 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Ostercappeln sind die Gemeindeteile Haaren, Hitz-Jostinghausen, Nordhausen und Ostercappeln.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs in Schwagstorf ist die Ortschaft Schwagstorf
c) Für die Ortschaft Venne stehen kirchliche Friedhöfe in den Gemeindeteilen Vorwalde und Broxten zur Verpfugung.
d) Für evangelisch-lutherisch Verstorbene steht außer dem der evangelische Teil des Friedhofes in Ostercappeln zur Verfügung.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem in § 1 genannten
- 14. a
Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstände auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Ehepartner, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstände, die auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verflügung steht, bestattet werden soll.
d) der Verstorbene auf dem gemeinsamen anonymen Umengrabfeld bestattet werden soll.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen der auf den Friedhöfen zur Verfügung stehenden Kapazitäten Ausnahmen zulassen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhofe, Friedhofsteile und einzeine Grabstätten konnen aus wichtigem Grund für weitere Bestattungen gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden. Besteht die Absicht der Schließung oder Entwidmung, so werden keine Nutzungsberechtigungen mehr erteilt oder verlangert. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte oder Urnengrabstätte zur Verflügung gestellt. (3) Durch die Entwidmung Goes the Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich bekennt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außendem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekennt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitten ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekennt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten auf ähnliche Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeinde, das Friedhofspersonal oder die von der Gemeinde beauftragten Personen können aus besonderem Anlass des Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofstelle vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde, des Friedhofspersonals oder der von der Gemeinde beauftragten Personen sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhofe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Werden ätere Kinder mit der Pflege von Grabstellen beauftragt, so sind die Eltern oder Erziehungsberechtigten für von ihren verursachte Schäden oder Unfälle verantwortlich. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrädem, Sportgeräten (Rollschuhen, Inlineskater o. a.), motorisierten Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Rollstühle, Kinderwagen, Handwagen, sowie Fahrzeuge des Friedhofspersonals und Berufsfahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranzen und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähne einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen.
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulegen.
h) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege.
i) Abraum und Abfälle die nicht aus der Grabnutzung und -pflege herrühren (z. B. Abraum und Abfälle aus dem häuslichen Bereich) auf dem Friedhof zu entsorgen.
j) unbefugt Blumen abzupflücken oder Gegenstände von Gräbern oder sonstigen Anlagen wegzunehmen,
k) zu lärmen, zu spielen und zu lagern
- 1. Hocken, Tore, Mauern sowie Zäune zu überspringen.
(4) Hunde sind an der Leine zu führen. (5) Totengedenkefrem und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werkstage vorher anzumelden. (6) Wer gegen die genannten Verpflichtungen verstöft, kann von der Gemeinde, dem Friedhofspersonal sowie den beauftragten Personen vom Friedhof verwiesen werden; ihm kann von der Gemeinde das weitere Betreten vorübergehend oder dauerhaft untersagt werden. (7) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf him vereinbar sind. N4.C
(3) Die Gräber der Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung zu entfernen oder entfernen zu lassen. Soweit beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten nach tatsächlichen Aufwand durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde oder der durch die Gemeinde beauftragten Person oder Unternehmen zu erstatten.
§ 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Aschen 20 Jahre, bei Verstorbenen bis einschließlich der Vollendung des 5. Lebensjahres 20 Jahre. Die Ruhezeiten bereits erfolgter Beisetzungen bleiben unberührt. Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Beisetzung. Vor Ablauf der Ruhefrist darf keine neue Bestattung in derselben Grabstelle erfolgen.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Lediglich Urnen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus einer Reihengrabstelle in eine andere Grabstelle umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengräber umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen durch andere als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. (8) Umbettungen, die die Gemeinde zu vertreten hat, sind unverzüglich auf deren Kosten vorzunehmen.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Ostercappeln. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten
d) Sondergrabstätten
- Anonyme Reihengräber für Erdbestattungen
- Anonyme Reihengräber für Urnenbestattungen
- Rasenreihengräber für Erdbestattungen
- Rasenreihengräber für Urnenbestattungen
- Gräber für vor der Geburt Verstorbene
- Gärtnerbetreutes Grabfeld.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern bis einschließlich der Vollendung des 5. Lebensjahres zu bestatten. (3) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit ist dem Inhaber der Grabzuwelsung/Nutzungsberechtigten drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen. Falls dieser nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, wird er durch eine öffentliche Bekanntmachung oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte darauf hingewiesen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Tiefengräber werden der Reihe nach vergeben. Das Nutzungsrecht an einem Tiefengrab endet nach Ablauf der Ruhefrist der 2. Bestattung. Eine Verlängerung ist dann nicht mehr möglich. (2) Wahlgrabstätten werden für
a) zweistellige Grabstätten
b) mehrstellige Grabstätten
c) Tiefengräber, in dem zwei Leichen übereinander bestattet werden können, vergeben.
- 14. 25
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur von solchen Gärtnern, Handwerkern und Gewerbetreibenden ausgeführt werden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Handwerks/Gewerbes befugt sind. (2) Sie haben alle Beschädigungen und Verunreinigungen der Wege, Anlagen und Grabstätten, die bei der Ausführung der Arbeiten oder bei Materialtransporten entstanden sind, unverzüglich zu beseitigen. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, ist die Gemeinde berechtigt, den Schaden oder die Verunreinigung auf Kosten des Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 06:00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 07:00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr, zu beenden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beisetzung muss die Arbeit ruhen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Die Gemeinde kann Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid die Ausführung von Arbeiten untersagen. (7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig, möglichst seitlich unten an Grabmalen, angebracht werden. (8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung in unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die vom Standesamt ausgestellte Sterbebescheinigung für die Bestattung bzw. die Bescheinigung des Standesamtes über
die Zurückstellung der Eintragung des Sterbefalls ist unverzüglich der Gemeinde vorzulegen, damit Grabstelle und Bestattungstermin festgelegt werden können.
(2) Bei einer Beisetzung in einer schon vorhandenen Wahlgrabstelle ist auf Verlangen der Gemeinde auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, stellt die Gemeinde die Urnenanforderung zur Vorlage beim Krematorium aus. Die Bescheinigung über die Einäscherung ist bei der Gemeinde vorzulegen. (4) Den Bestattungstermin legt die Gemeinde im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem Bestattungsunternehmer und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest. Die Bestattung erfolgt regelmäßig an Werktagen, von Montags bis Freitag oder am Samstag um 10:00 Uhr. (5) Leichen sollen innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingedämmt werden. Tage an denen keine Bestattungen stattfinden, sind bei der Berechnung der Frist nicht mitzurechnen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. (6) Bei der Anmeldung der Bestattung erklärt der künftigen Nutzungsberechtigte / Auftraggeber schriftlich die Übernahme der Kosten (Gebührenübernahmeerklärung).
§ 9
Särge und Urnen
(1) Die Särge und Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Gerüchen und Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattung, die Kleidung der Leiche und die Sargbeigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gemeinde kann auch andere Personen oder Unternehmen mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Bestattungen übereinander (Tiefengrab) beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges bei der ersten Bestattung 1,70 m. Bei Urnenbestattungen beträgt die Mindesttiefe von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche 0,50 m.
- 14. d
(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitten ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände hingewiesen. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Ein Wiedererwerb ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Die Gemeinde Ostercappeln kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstände möglich. Die Gemeinde Ostercappeln kann Ausnahmen zulassen. Für den Erwerb des Nutzungsrechts entrichtete Gebühren werden in dieser Fall nicht, auch nicht anteilig, erstattet. (7) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnengrabstätten, in vorhandenen Wahl- und Reihengrabstätten, im anonymen Gräberfeld und den darauf vorgesehenen Sondergrabstätten. (2) Urnengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung von bis zu vier Aschen abgegeben werden. (3) Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnengrabstätten werden nur anländlich eines Todesfalles verliehen. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 2 bis 7 entsprechend. (4) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieser Satzung für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend für Urnengrabstätten.
§ 17
Sondergrabstätten
(1) Als Sondergrabstätten gelten
a) anonyme Reihengraber für Erd- und Urnenbestattungen b)Rasenreihengraber fur Erd- und Urnenbestattungen
c) Graber fur vor der Geburt Verstorbene
d) Gartnerbetreute Graberfelder.
(2) Die Sondergrabstätten werden von der Gemeinde Ostercappeln auf den Friedhofen bedarfsgerecht zur Verpfugung gestellt und als ausschließlich von der Gemeinde zu pflegende Grabstätten angelegt. Sie halten keine individuelle Gestaltung zu. (3) Die anonymen Reihengraber für Erd- und Urnenbestattungen halten keinen Hinweis auf die Person des Verstorbenen zu. Bei den Rasenreihengrabern erfolgt die Nennung des Verstorbenen und des Sterbedatums auf einem eigens darauf vorgesehenen Grabmal oder Gedenkzeichen. (4) Eine kirchliche Einsegnung soll erfolgen. (5) Die Nutzungszeit für anonyme Reihengraber und Rasenreihengraber beträgt
a) für Erdbestattungen 30 Jahre
b) für Urnenbestattungen 20 Jahre.
Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(6) Für anonyme Reihengräber und Rasenreihengräber ist nach Maßgabe der Gebührensatzung ein besonderes Nutzungsentgelt zu entrichten, das neben der Gebühr für die Grabstätte ein Entgelt für die ausschließlich dem Friedhofsträger obliegende Pflege der anonymen Reihengräberfelder und Rasenreihengräberfelder berücksichtigt.
§ 18
Nutzungsberechtigte und Rechtsnachfolge
(1) Das Nutzungsrecht an Reihengräbern, Wahlgräbern, Urnenwahlgräbern und Kindergräbern wird nur an einzelne natürliche Personen oder Erbengemeinschaften verliehen. Der Nutzungsberechtigte soll rechtzeitig für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und der Friedhofsverwaltung zur Kenntnis geben. Wird bis zu seinem Ablegen keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, oder der eingetragenen Lebenspartner,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen oder Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die Stiefgeschwister,
g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,
h) auf die nicht unter a)-g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b - c und e - h wird grundsätzlich der Älteste Nutzungsberechtigter, sofern nicht von den Angehörigen anderes bestimmt wird.
(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 1 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (3) Jeder Rechtsnachfolger hat den Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. 14.e
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan ausgewiesen
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20
Grabmale auf Reihen- und Wahlgräbern
(1) Auf den Grabstätten sind stehende Grabmale nur mit folgenden Maßen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
b) auf Wahlgrabstätten (1) bei einstelligen Wahlgräbern in Hochformat: Höhe 1,00 bis 1,30 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,18 m; (2) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m; (3) bei Wahlgrabstätten mit Streifenfundamenten: Höhe 0,80 bis 1,20 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,16 m; (4) auf Urnengrabstätten: Grundriss max. 0,35 x 0,35 m, Höhe bis 0,90 m. (2) Die großflächige zusammenhängende Grababdeckung auf mehr als 30 % der Grabstelle ist bei der speziellen Bodenbeschaffenheit grundsätzlich nicht zulässig. Auf Antrag kann, sofern ein Sachverständigengutachten die ungehinderte Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhefrist auch bei der Verwendung einer Grabplatte annimmt, für einzelne Gräber die Verwendung einer Grabplatte ausnahmsweise gestattet werden. (3) Grabeinfassungen sind, mit Ausnahme auf dem anonymen Urnenfeld und den Rasenreihen, für alle Grabarten zulässig. Ihre Außenmaße dürfen das Maß der jeweiligen Grabart nicht überschreiten. Die Grabeinfassung soll aus dem Ibbenbürener Sandstein erfolgen. Die Oberkante soll nicht mehr als 0,20 m über Geländeoberkante liegen. Die Kosten für die Grabeinfassungen sind vom Nutzungsberechtigten zu zahlen. (4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Dem Antrag ist beizufügen
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung.
b) In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung nach Absatz 1 und 3 kann versagt werden, wenn die beantragten Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen nicht den an sie nach dieser Satzung gestellten Anforderungen entsprechen oder der Antrag trotz Nachforderung nicht den Anforderungen des Absatzes 2 genügt. Die Zustimmungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen oder auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs sowie unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen erteilt werden. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuz zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durch- 14.4
geführt worden ist und gegebenenfalls Änderungen oder Nachbesserungen verlangen.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzende Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgaben der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. Im Übrigen gilt § 20 entsprechend.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos
in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrift des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verweikte Blumen oder Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume, die auf einer Grabsteile stehen, dürfen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Der Nutzungsberechtigte ist für die Entfernung des Baumes einschließlich Wurzelwerk verantwortlich. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechtes. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und die Pflege übernehmen. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
14.9
(1) Wird eine Reihengrabstätte oder Umengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbedeckt, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einbinden und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 29
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen
übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung
Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33
Speicherung personenbezogener Daten
Die Gemeinde kann personenbezogene Daten der belgesetzten Verstorbenen und der nach § 18 Verantwortlichen speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 34
Zwangsmittel
(1) Wird diese Satzung nicht befolgt, kann ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt und die Ersatzvornahme durchgeführt werden.
(2) Für die Anwendung dieser Zwangsmittel gelten die Vorschriften des Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9-VORIS 21011 10 00 00 000-), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158 in der jeweils gültigen Fassung).
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom
186
- 14. h
17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576 - VORIS 20300 -), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307) in der jeweils gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift
a) über den Zutritt zum Friedhof nach § 5
b) über das Verhalten auf dem Friedhof nach § 6
c) über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nach § 7
d) über die Beschaffenheit der Särge und Urnen nach § 9
e) über die Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nach § 23
f) über die Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nach § 24
g) über die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen nach § 25
h) über die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten nach § 26
i) über die Vernachlässigung der Grabpflege nach § 27
verstößt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 09.12.2004, in der Fassung der Änderungssatzung vom 21.10.2009, außer Kraft.
Ostercappeln, 21.07.2014
Gemeinde Ostercappeln Der Bürgermeister Rainer Ellermann
Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 14, 31. Juli 2014 15
Veröffentlicht im
Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 14/2014 vom 31.07.2014
144
Satzung
der Gemeinde Ostercappeln über die Erhebung von Friedhofsgebühren
Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. BVB. S. 381), der §§ 10, 58, 98 und 111 ff des Niedersächsischen Kommunal- verfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2013 (Nds. GVBl. S. 307), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2012 (Nds. GVBl. S. 279), hat der Rat der Gemeinde Ostercappeln in seiner Sitzung am 25.03.2014 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Art der Gebühren
Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Be- stattungseinrichtungen in der Gemeinde Ostercappeln werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dem dieser Satzung anliegenden Gebührentarif erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dem Gebührentarif beantragt oder durch ihn zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsver- waltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsver- waltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Ver- längerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der ge- samten Verlängerung der Grabstätte. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Ge- bührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen ge- bührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangs- verfahren eingezogen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Abweichend tritt die Regelung F.1. des Gebührentarifs (jähr- liche Unterhaltungsgebühr) am 01. Januar 2015 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofs- gebühren vom 22. Juni 1992 in der Fassung der 5. Än- derungssatzung vom 9. Dezember 2004 außer Kraft.
Ostercappeln, 21.07.2014
Gemeinde Ostercappeln Der Bürgermeister Rainer Ellermann 15.a
Gebührentarif
zur Satzung der Gemeinde Ostercappeln über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 21.07.2014
A. Gebühren für Wahlgrabstätten
- 1. Erwerb des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren je Grabstelle 246,00 €
- 2. Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine anteilige Gebühr erhoben. Sie beträgt für ein Jahr 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.
B. Gebühren für Reihengrabstätten
- 1. Reihengräber (Kindergräber) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 135,00 €
- 2. Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 5. Lebensjahres für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren 210,00 €
- 3. Rasenreihengräber für Erdbestattungen für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren 210,00 €
C. Gebühren für Urnengräber
- 1. Urnenwahlgräber für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 170,00 €
- 2. Anonyme Urnenwahlgräber und Rasenreihengräber für Urnenbestattungen für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren 170,00 €
D. Gebühren für Beisetzungen und Umbettungen
- 1. für Verstorbene bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 210,00 €
- 2. für Verstorbene nach Vollendung des
- 5. Lebensjahres 295,00 €
- 3. für Totgeburten 190,00 €
- 4. für Urnen 190,00 €
- 5. bei Bestattungen übereinander für die erste Bestattung 150 % der Gebühr nach Ziffer 2
- 6. In der Gebühr nach Ziffer 1 bis 5 sind folgende Leistungen enthalten: - Ausheben und Verfüllen der Gruft - Abfuhr von überschüssigem Boden - Anlegung eines Nothügels - Gruftausschmückung - Aufwand der Verwaltung - Begleitung bei der Trauerfeler
- 7. Für Umbettungen und Einebnungen, auch teilweise, sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
- 15. b
E. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen und Leichenkammern
- 1. Benutzung der Kapelle und Aufbewährung in der Leichenkammer 270,00 €
- 2. Benutzung der Leichenkammer ohne Bestattung 85,00 €
- 3. Benutzung der Kapelle 185,00 €
F. Jährliche Unterhaltungsgebühr
- 1. Gebühr für die Unterhaltung der Friedhofs-anlage je Grabstelle jährlich 9,50 €
- 2. Auf Wunsch kann die Gebühr zu Ziffer 1 für die Laufzeit der Ruhefrist in einer Summe gezahlt werden
- 3. Bei Rückgabe der Grabstätte vor Ende der Ruhefrist ist die Unterhaltungsgebühr bis zum Ende der Ruhefrist in einer Summe zu zahlen
G. Sonstige Gebühren
- 1. Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen 30,00 €
- 2. Genehmigung fur Umbettungen 30,00 €
- 3. Anträge in sonstigen Friedhofsangelegenheiten 30,00 €
Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 14, 31. Juli 2014