Friedhofsgebühren Hilter am Teutoburger Wald 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald · Niedersachsen · PLZ 49176

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2020 (Beschluss 10.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 2 GebS (Reihengrabstelle für Personen ab 6 Jahre, 1 Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 6 GebS (Urnenreihengrabstelle, 1 Grabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Ziff. 3 GebS (Wahlgrabstelle mit einer Urnenbeisetzung = ausdrücklich 1 Urne; 1-Personen-Tarif hat Vorrang vor Urnenwahlgrab für 2 Urnen 600,- €/Grab gem. Ziff. 4 bzw. für 4 Urnen 1.000,- €/Grab gem. Ziff. 5)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2020 (Beschluss 10.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald (Beschluss 10.12.2020, in Kraft seit 01.01.2021)

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald Auf Grund der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabga­ bengesetzes (NKAG) und des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs­ und Friedhofswesen (BestattG) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Sat­zung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach den §§ 4 - 6 dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist derjenige, der die gebührenpflichti­ ge Leistung in Anspruch nimmt und der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld für Grabnutzungsgebührten nach§ 4 entsteht mit dem Erwerb bzw. der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle. Die Gebühren wer­ den zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Gebührenschuld für die Benutzungsgebühren nach § 5 und für die Bestattungsgebühren nach§ 6 entsteht mit der Anmeldung der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zugang des Gebüh­ renbescheides zur Zahlung fällig.

(3) Für die Berechnung der Verlängerungsgebühren gelten angefangene Jahre als volle Jahre

§ 4 – Gebühren für Grabstellen

  1. 1. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Reihengrabstelle für Personen bis 6 Jahre 200,- €/Grabstelle
  2. 2. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Reihengrabstelle für Personen ab 6 Jahre 600,- €/Grabstelle
  3. 3. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Wahlgrabstelle mit einer Urnenbeisetzung 800,- €/Grabstelle
  4. 4. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Urnenwahlgrab für zwei Urnengrabstellen 600,- €/Grab
  5. 5. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Urnenwahlgrab für vier Urnengrabstellen 1.000,- €/Grab
  6. 6. Erwerb eines Nutzungsrechtes für eine Urnenreihengrabstelle 400,- €/Grabstelle
  7. 7. Erwerb eines Nutzungsrechtes für ein Stelendoppelgrab in der Urnengemeinschaftsgrabanlage 600,- €/Grab eingelegt werden. Die Erhebung der Klage befreit nicht von der fristgerechten Zahlung nach § 80 Abs. 2 VwGO.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald tritt am 01.01.2021 in Kraft. Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald vom 31.10.2013 tritt zum 31.12.2020 außer Kraft.

Hilter, den 10.12.2020 Gemeinde Hilter

Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2007 (Beschluss 09.10.2007, in Kraft seit 01.01.2008) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald (Beschluss 09.10.2007, in Kraft seit 01.01.2008)

Friedhofssatzung der Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 2006 (Nds. GVBl. S. 382) hat der Rat der Gemeinde Hilter a.T.W. in seiner Sitzung am 09.10.2007 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Bezeichnung, Lage und Zweck der Friedhöfe

(1) Die Gemeinde Hilter a.T.W. ist Trägerin folgender Friedhöfe:

a) Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstücke 1 und 2/3 in einer Größe von insgesamt 15.274 qm

b) Gemarkung Hilter, Flur 7, Flurstück 5/24 u. 149/2 in einer Größe von 4.597 qm

c) Gemarkung Borgloh, Flur 1, Flurstücke 169 und 180/4 in Größe von 8.687 qm.

Die in der Gemarkung Hilter gelegenen Flurstücke 2/1, 218/3, 4/1, 4/3 und 4/5 der Flur 7 (Größe 14.254 qm) verbleiben im Eigentum der ev.-luth. Kirchengemeinde Hilter a.T.W. Die Nutzung und Verwaltung dieses Friedhofes ist der Gemeinde Hilter a.T.W., lt. Vertrag ab 1. Januar 1974, übertragen worden.

Die in der Gemarkung Borgloh gelegenen Flurstücke 169, 170, 180/4 der Flur 1 (Größe 8.687 qm) verbleiben im Eigentum der kath. Kirchengemeinde Borgloh. Die Nutzung und Verwaltung dieses Friedhofes ist der Gemeinde Hilter a.T.W. mit Wirkung vom 1.1.1973 übertragen worden.

(2) Die Friedhöfe dienen der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Hilter a.T.W. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sowie diejenigen, die ein Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung darf nicht verweigert werden, wenn andere Be-stattungsmöglichkeiten fehlen.

§ 2 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus zwingenden öffentlichen Gründen durch Beschluss des Rates der Gemeinde Hilter a.T.W. ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung ist öffentlich bekanntzugeben, bei einzelnen Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

(3) Bei einer Entwidmung sind die Bestatteten für die restliche Ruhe- bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Hilter a.T.W in andere Grabstätten umzubetten. II. Ordnungsvorschriften

§ 3 – Allgemeinvorschriften

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet. Kinder unter 10 Jahren dürfen sie nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. Werden ältere Kinder mit der Pflege von Grabstätten beauftragt, so sind deren Eltern oder Erziehungsberechtigten für etwaige Schäden oder Unfälle voll verantwortlich.

(2) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

(3) Die Friedhofswärter üben im Auftrage des Bürgermeisters das Hausrecht auf den Friedhöfen und in den Kapellen aus. Die Gemeinde, die Friedhofswärter oder die von der Gemeinde beauftragten Personen oder Unternehmen können das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(4) Auf den Friedhöfen zu amtieren und Beerdigungen zu leiten, obliegt den für die jeweilige Konfession zuständigen Geistlichen, Predigern oder sonst verantwortlichen Personen.

(5) Bei Bestattungen sind Reden, Lieder und Musikstücke, die der Würde des Ortes widersprechen, verboten.

§ 4 – Einzelvorschriften

Verboten ist, innerhalb der Friedhöfe

  1. 1. in der Nähe von Trauerfeiern zu rauchen,
  2. 2. Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde),
  3. 3. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,
  4. 4. Waren aller Art feilzubieten sowie gewerbliche Dienste anzubieten, soweit nicht eine Genehmigung erteilt ist,
  5. 5. Abraum außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  6. 6. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit es nicht von der Gemeinde besonders genehmigt ist (ausgenommen Krankenfahrstühle und Kinderwagen),
  7. 7. unbefugt Blumen abzupflücken oder Pflanzen und Gegenstände von Gräbern oder sonstigen Anlagen wegzunehmen,
  8. 8. Grabstellen zu beschädigen,
  9. 9. sich in einer der Würde des Ortes verletzenden Art und Weise zu betragen, zu lärmen oder den Friedhof zu verunreinigen,
  10. 10. Gedächtnisfeiern oder dergleichen ohne besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung zu veranstalten.

§ 5 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen (Steinmetz- und Maurerarbeiten) dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde und unter Beachtung der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung ausgeführt werden. Ist für gewerbliche Arbeiten die Genehmigung der Gemeinde erforderlich, dann muss die schriftliche Genehmigung jederzeit auf Verlangen vorgezeigt werden können.

(2) Zur Ausübung ihres Berufes ist den Gewerbetreibenden das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Beschädigungen der Wege, Anlagen und Grabstätten, die bei der Ausführung von Arbeiten oder beim Materialtransport entstanden sind, sind unverzüglich ordnungsgemäß zu beseitigen. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, dann lässt die Gemeinde Hilter a.T.W. den Schaden auf Kosten des Gewerbetreibenden beseitigen.

(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen Gewerbetreibende auf den Friedhöfen keine Arbeiten ausführen und kein Material anliefern. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Während der Dauer einer in der Nähe stattfindenden Beisetzung muss die Arbeit ruhen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 6 – Beerdigungen

(1) Beerdigungen sind rechtzeitig bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung ist eine Sterbeurkunde oder eine Bescheinigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes vorzulegen. Die besondere Meldung beim Pfarramt bleibt unberührt.

(2) Beerdigungen auf den Friedhöfen der Gemeinde Hilter a.T.W. sind nur von der jeweiligen Friedhofskapelle aus gestattet. Eine Beerdigung vom Trauerhause aus bedarf der Ausnahmegenehmigung der Gemeinde.

(3) Die Beerdigung darf nur in Anwesenheit des Friedhofswärters vorgenommen werden. Seine Anordnungen sind zu befolgen. Dem Friedhofswärter ist die mit den Geistlichen oder sonst Verantwortlichen vereinbarte Beerdigungszeit mitzuteilen. Trauerfeiern sollen vormittags nicht nach 11.00 Uhr und nachmittags nicht nach 16.00 Uhr (vom 1.10. bis 31.03. nicht nach 15.00 Uhr) beginnen.

§ 7 – Tiefe des Grabes

Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen übereinander beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges bei der ersten Beisetzung 1,70 m.

§ 8 – Beschaffenheit der Särge

(1) Bei Erdbestattungen sind nur Särge zugelassen, die so abgedichtet sind, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist.

(2) Särge müssen als Vollholzsärge oder aus vergleichbaren umweltverträglichen Materialien hergestellt sein. Die Beschaffenheit der Särge muss frei von umweltgefährdenden Stoffen sein. Zinksärge sind nicht zulässig. (3) Für Innenausbettungen von Särgen dürfen nur Materialien verwendet werden, die für die Umweltverträglichkeit unbedenklich sind. Insbesondere Grundwasser- und bodenschädigende sowie schwer zersetzbare Stoffe und Materialien dürfen nicht in Särge oder Urnen eingebracht werden.

(4) Wenn die Länge von Särgen 2,00 m übersteigt, ist der Friedhofswärter rechtzeitig zu benachrichtigen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Gemeinde Hilter a.T.W. kann auch Dritte mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen.

(2) Die Auftraggeberin / der Auftraggeber für die Beisetzung hat, soweit für die Durchführung der Bestattung erforderlich, den auf der Grabstätte befindlichen Bewuchs, Grabschmuck, sonstigen Zubehör sowie Grabmale, einschließlich deren Fundamente bis spätestens 2 Tage vor dem Bestattungstermin auf ihre / seine Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Bei nicht rechtzeitiger Entfernung werden diese Arbeiten auf Kosten der Auftraggeberin / des Auftraggebers von der Gemeinde Hilter oder einem von ihr beauftragten Dritten durchgeführt.

(3) Müssen bei der Durchführung der Bestattung auch Teile von Nachbargrabstätten abgeräumt werden, sind diese Arbeiten von der Gemeinde Hilter a.T.W. oder einem von ihr beauftragten Dritten auszuführen. Die / der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, auf welcher diese Arbeiten ausgeführt werden müssen, hat die erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Die Kosten trägt die Auftraggeberin / der Auftraggeber für die Beisetzung nach

§ 9 Abs. 2.

§ 10 – Ruhefrist

Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt

(1) bei Erdbestattungen (a) bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren 20 Jahre (b) bei Verstorbenen über 6 Jahre 30 Jahre

(2) bei Urnenbestattungen 20 Jahre

IV. Grabstätten

§ 11 – Einteilung der Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der kath. bzw. ev.-luth. Kirchengemeinde - siehe

§ 1 Abs. 1 -. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung.

(2) Die Gräber werden eingeteilt in

(a) Reihengrabstätten (b) Wahlgrabstätten (c) Urnenwahlgrabstätten (d) Urnengemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Bestattungen (e) Urnengemeinschaftsgrabanlagen für halbanonyme Bestattungen (f) Gemeinschaftsgrabanlagen für Föten- und Totgeburten

(3) Die Abgabe einer Grabstelle begründet die Verpflichtung, sie nach den Vorschriften dieser Friedhofssatzung und den ergänzenden Weisungen der Gemeindeverwaltung herzurichten, zu unterhalten und zu pflegen.

§ 12 – Verbote des Ausmauerns

Gräber auszumauern und Grabgewölbe zu errichten ist grundsätzlich verboten.

A. Reihengräber

§ 13 – Einteilung der Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig.

(2) Die Beerdigung von Müttern mit neugeborenen oder nicht 1 Jahr alten Kindern in einem Grab und in einem Sarg kann von der Gemeinde genehmigt werden.

§ 14 – Maße der Reihengräber

(1) Es werden eingerichtet:

Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren, Reihengräber für Personen über 6 Jahre.

(2) Die Gräber sollten folgende Maße haben (Bruttofläche):

a) Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren: Länge 1,50 m Breite 0,60 m

b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre: Länge 2,50 m Breite 1,00 m

(3) Der Abstand zwischen den Gräbern sollte 0,30 m betragen. Die Grabstätten sind mit einer Steineinfriedung zu versehen. (4) Die örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe und Grabstätten sind hierbei zu berücksichtigen.

§ 15 – Instandsetzungspflicht von Reihengräbern

Reihengräber sind spätestens drei Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dieses trotz Auf-forderung nicht, so können sie von der Gemeinde eingeebnet und eingesät werden.

§ 16 – Rückfallrecht bei Reihengräbern

Nach Ablauf der Ruhefrist fallen die Reihengräber der Gemeinde zum Zwecke der freien Nutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei Reihengräbern nicht möglich. Die beabsichtigte Wiederbelegung ist sechs Monate vor Abräumung ortsüblich bekanntzumachen.

B. Wahlgräber

§ 17 – Rechte und Pflichten

für Besitzer von Wahlgräbern

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für eine bestimmte Dauer (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitg mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Die Nutzungsrechte an den Wahlgräbern werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ohne Genehmigung der Gemeinde ist unzulässig. Die Nutzungszeit wird auf 30 Jahre festgesetzt, soweit bei Abgabe von Wahlgräbern vor Inkrafttreten dieser Satzung nach den Bestimmungen des vorherigen Ortsrechts keine längere Nutzungsdauer zugelassen war.

(3) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf einer besonderer Genehmigung.

(4) Als Angehörige gelten

a) Ehegatte,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(5) Wahlgräber müssen spätestens 3 Monate nach Beisetzung bzw. Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Geschieht dieses trotz Aufforderung nicht, dann können sie von der Gemeinde eingeebnet und eingesät werden.

(6) Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Gemeinde gegen erneute Zahlung der in der Gebührenordnung festgesetzten Gebühr auf weitere 30 Jahre verlängert werden. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen; zuvor soll hierauf durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

§ 18 – Größe der Gräber

Für die Größe der Wahlgräber gelten mindestens die für die Reihengräber für Personen über 6 Jahre vorgeschriebenen Maße. § 14 Abs. III und IV findet für Wahlgrabstätten ebenfalls Anwendung.

§ 19 – Entziehung des Nutzungsrechts

Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt werden. Zuvor ist eine schriftliche Aufforderung zur Unterhaltung der Gräber an die Berechtigten zu richten. Sind die Berechtigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung nach den für Bekanntmachungen geltenden Bestimmungen der Hauptsatzung.

§ 20 – Vererbung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern vererbt sich nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge oder nach letztwilliger Verfügung. Solange keiner der Berechtigten Widerspruch erhebt, darf jeder von ihnen in den Wahlgräbern beigesetzt werden. Dabei wird von der Gemeindeverwaltung nicht geprüft, ob ein Näherberechtigter vorhanden ist. Bei Streitigkeiten über die Benutzung von Wahlgräbern entscheidet der Bürgermeister endgültig.

(2) Eine Umschreibung von Wahlgräbern muss bei der Gemeinde beantragt werden. Sie ist nur möglich, wenn die Berechtigten, ggf. auch sämtliche Erben, ihre schriftliche Zustim-mung in öffentlich beglaubigter Form erteilt haben. Die Gemeinde kann die Genehmigung zu einer Umschreibung nach freiem Ermessen versagen, wenn durch die Übertragung Unzuträglichkeiten zu erwarten sind.

B. Urnengräber

§ 21 – Beisetzung von Ascheurnen

(1) Urnenwahlgrabstätten dienen der Beisetzung von Aschen Verstorbener in Urnen. Wahlgräber werden auf Antrag für eine bestimmte Nutzungsdauer verliehen und deren Lage gleichtzeitig mit dem Erwerber abgestimmt wird. Auf einem Urnenwahlgrab dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Urnengemeinschaftsgrabanlagen für anonyme Bestattungen werden von der Friedhofsverwaltung in einem separaten Bereich des Friedhofes angelegt und gepflegt. Eine Namensnennung mit Angabe der Geburts- und Sterbedaten erfolgt hierbei nicht.

(3) Urnengemeinschaftsgrabanlagen für halbanonyme Bestattungen sind angelegt wie unter Absatz 3 beschrieben. Der Erwerber ist jedoch berechtigt, eine Gedenktafel mit den Maßen 40 * 40 cm auf dem Grab zu platzieren.

(4) Die Aschekapseln müssen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt werden. Die Beisetzung von Urnen ist mit dem Friedhofswärter rechtzeitig zu vereinbaren. Vorher ist der Gemeinde eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Ascheurnen können auf noch freien Grabstellen von Wahl- oder Reihengräbern beigesetzt werden. Es dürfen zwei Urnen auf einer Grabstelle beigesetzt werden.

(6) Ascheurnen können auf einem bereits mit einem Sarg belegten Reihen- oder Wahlgrab beigesetzt werden. Abs. IV findet entsprechend Anwendung.

§ 22 – Größe der Gräber

(1) Die Urnenwahlgräber sollten folgende Maße haben:

a) Länge: 1,00 m

b) Breite: 1,00 m

(2) Die örtlichen Gegebenheiten der Friedhöfe und Grabstätten sind hierbei zu berücksichtigen.

V. Denkzeichen und Einfriedungen

§ 23 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Gemeinde Hilter a.T.W. gestattet. Die von der Gemeinde getroffenen Anordnungen, die sich auf Werkstoff, Form und Abmessungen sowie Bearbeitungshinweise der Grabmale usw. beziehen, sind zu beachten. Die Zeichen und Inschriften auf den Grabmalen dürfen nichts enthalten, woran andere mit Grund Anstoß nehmen könnten. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabdenkmale können auf Kosten des Verpflichteten von der Gemeinde entfernt werden. Dies gilt auch für Einfassungen und alle übrigen baulichen Anlagen sowie für Inschriften.

(2) Entspricht ein aufgestelltes Grabdenkmal nicht den genehmigten Zeichnungen, so kann es auf Kosten des Verpflichteten entfernt werden.

(3) Verpflichtete in diesem Sinne sind der Nutzungsberechtigte und der Gewerbetreibende. Die Gemeinde kann sich wahlweise an den Nutzungsberechtigten oder an den Gewerbetreibenden halten.

§ 24 Einholung

der Zustimmung

Die Genehmigung der Gemeinde ist in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten an den Grabzeichen oder sonstigen Anlagen einzuholen; Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen:

a) Grabmalsentwurf bzw. Zeichnung einschl. Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, des Textes sowie der Schrift und Schmuckverteilung.

§ 25 – Beschaffenheit der Grabmale

(1) Grabmale sollen bei allen Gräbern nicht höher als 1 m sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgräbern am äußeren Rande des Friedhofs, an Endpunkten von Wegen oder vor größeren Pflanzengruppen.

(2) Für Steinzeichen sind alle Natursteinarten zugelassen. Findlinge sollen einen unaufdringlichen, liegenden Charakter haben und eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen, es sei denn, dass sie als Kreuz, Würfel oder bildhauermäßig geformte Stele gestaltet sind.

(3) Für Holzzeichen sind alle Naturhölzer, insbesondere Eichen-, Eschen- und Lärchenholz zugelassen. Die Schrift soll nach Möglichkeit vertieft eingeschnitzt oder erhaben sein. Das Holz ist mit geeigneten Holzschutzmitteln wetterfest zu machen, wobei das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigt werden darf. Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft.

(4) Schmiedeeisen, Bronze- und Eisenkunstgusskreuze sind zugelassen, wenn sie handwerksgerecht ausgeführt werden. Ein dauernder Rostschutz ist notwendig.

(5) Fundamente sind so zu errichten, dass sie unsichtbar bleiben.

(6) Sockel sind nur zugelassen, wenn sie nicht höher als 20 cm über der Wegeebene sichtbar sind.

§ 26 – Versagen der Genehmigung

Die erforderliche Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal usw. nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht. Stattdessen kann auch eine Genehmigung unter Bedingungen erteilt werden.

§ 27 – Werkstattbezeichnungen

Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig, möglichst seitlich unten an den Grabmalen, angebracht werden.

§ 28 – Schutz der Grabmale

(1) Die in § 25 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Genehmigung der Gemeinde entfernt werden. Die Anlagen dürfen auch nur mit Genehmigung wesentlich geändert werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist gehen die Grabmale, Einfriedungen usw. ohne Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde über, wenn die Berechtigten trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb eines Monats nicht anderweitig darüber verfügen.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde im Einvernehmen mit dem zuständigen Landeskonservator. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder verändert werden.

§ 29 – Aufstellung der Grabmale

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein.

(2) Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Friedhofsbenutzer verantwortlich.

(3) Lose oder schiefstehende Grabmale kann die Gemeinde auf Kosten des Verfügungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabdenkmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist die Gemeinde berechtigt, es auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu beseitigen oder wieder aufstellen zu lassen.

(4) Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde nach entsprechender öffentlicher ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen.

VI. Anlage, Bepflanzung und Wartung der Gräber

§ 30 – Allgemeine Unterhaltungsgrundsätze

(1) Alle Grabstellen müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden.

(2) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.

(3) Die Grabstätten sind nur mit geeigneten Gewächsen zu bepflanzen, die die benachbarten Gräber nicht stören. Bäume gehen mit dem Einpflanzen in das Eigentum der Gemeinde über.

(4) Verwelkte Blumen, Kränze und Ranken sind von den Gräbern zu entfernen und an die dafür bestimmten Plätze zu bringen. Sind die Blumen, Kränze usw. nach Aufforderung durch die Gemeinde nicht innerhalb einer Woche an den dafür bestimmten Abraumplatz geschafft, so werden sie kostenpflichtig durch den Friedhofswärter dorthin gebracht.

(5) Kränze, Blumenkreuze und Blumenranken sollen möglichst aus lebenden Pflanzen hergestellt sein. Die bei der Beerdigung niedergelegten Kränze usw. sind nach Frist von drei Monaten zu beseitigen.

(6) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen und Einkochgläsern o.ä. zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(7) Unzulässige Anpflanzungen sind zu entfernen. Geschieht das trotz schriftlicher Aufforderung nicht, so hat die Gemeinde das Recht, sie auf Kosten der Berechtigten zu beseitigen.

(8) Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde nach entsprechender öffentlicher Bekanntmachung die Bepflanzung beseitigen.

(9) Wird die Pflege ungepflegter Gräber trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht wieder übernommen, ist die Gemeinde berechtigt, die Gräber einzuebnen. Mit der Einebnung sind alle Rechte der bisher Verfügungsberechtigten erloschen. § 19 dieser Friedhofssatzung gilt entsprechend.

VII. Friedhofskapellen

§ 31 – Begräbnisfeierlichkeiten

Die Begräbnisfeierlichkeiten finden grundsätzlich in den Friedhofskapellen statt. Die Leichen werden bis zur Beisetzung in den Leichenkammern der Friedhofskapellen aufgebahrt.

§ 32 – Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Verstorbenen betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

§ 33 – Öffnen der Särge

(1) Aufgebahrte Särge werden zur Besichtigung der Leichen nur auf Wunsch der nächsten Angehörigen und nur in der Leichenkammer geöffnet, wenn in gesundheitlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. Das Öffnen und Schließen dürfen nur Friedhofswärter oder Bedienstete der Beerdigungsinstitute vornehmen.

(2) Die Leichen der an anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenkammer gebracht und verschlossen aufgebahrt werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur vorübergehend nochmals geöffnet werden, wenn eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes vorliegt.

§ 34 – Sonstiges

(1) Zu den Begräbnisfeierlichkeiten werden die Kapellen von den Friedhofswärtern würdig geschmückt. Eine zusätzliche Ausschmückung haben die Angehörigen selbst zu veranlassen. Hierzu ist die Absprache mit den Friedhofswärtern erforderlich.

(2) Die Benutzung der Orgel darf nur durch den von der Gemeinde bestellten Organisten oder seinem Vertreter geschehen.

(3) Leichenträger für die Beerdigung sind von den Angehörigen zu stellen.

VIII. Schlussbestimmungen

§ 35

Bei der Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) Gräberkartei (mit Angaben über die beigesetzten Verstorbenen)

b) Namenskartei der beigesetzten Verstorbenen,

c) Zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.)

§ 36 – Gebühren

(1) Alle aus der Friedhofsverwaltung erwachsenen Einnahmen fließen der Gemeinde zu.

(2) Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Gebührensatzung maßgebend.

(2) Für besondere Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht vorgesehen sind, werden Gebühren von Fall zu Fall festgesetzt.

§ 37 – Zulassung von Ausnahmen

Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können vom Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hilter a.T.W. zugelassen werden.

§ 38 Zwangsmittel

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Friedhofssatzung kann ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500,- € (in Worten: Fünfhundert Euro) festgesetzt und die Ersatzvornahme durchgeführt werden. Zwangsgeld und Ersatzvornahme werden hiermit angedroht.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 6 Abs. II NGO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift

(a) über den Zutritt zum Friedhof nach § 3 Abs. II (b) über das Verhalten auf dem Friedhof nach § 4 (c) über die gewerblichen Arbeiten nach § 5 (d) über die Beschaffenheit der Särge nach § 8 (e) über die Genehmigung von Grabmalen und baulichen Anlagen nach § 23 (f) über die Entfernung von Grabmalen nach § 28 Abs. I (g) über die Unterhaltungsgrundsätze nach § 30

verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

§ 40 – Haftungsausschluss

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde Hilter a.T.W. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 41

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2008 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten die bisher geltenden Satzungen für die im § 1 Abs. 1 genannten Friedhöfe außer Kraft.

Hilter a.T.W., den 09.10.2007

Gemeinde Hilter am Teutoburger Wald

gez. Wellinghaus Bürgermeister Siegel

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hilter am Teutoburger Wald?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hilter am Teutoburger Wald mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hilter am Teutoburger Wald anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hilter am Teutoburger Wald
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Hilter am Teutoburger Wald nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hilter am Teutoburger Wald:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €