Friedhofsgebühren Wallenhorst 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Wallenhorst · Niedersachsen · PLZ 49134

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 30.09.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.060,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif B.1.a) (Reihengrabstätten, im Bestattungsfall)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Plätze
2.160,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 1.080 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.160 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.080 € je Person / Stelle)
📄 Gebührentarif A.1.a) (Wahlgrabstätten, Erwerb Nutzungsrecht 30 Jahre; kleinstes angebotenes Sargwahlgrab ist für 2 Erdbeisetzungen)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
730,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif B.1.f) (Reihengrabstätten, im Bestattungsfall)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.030,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 515 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.030 € für 2 Urnen (= Ø 515 € je Urne)
📄 Gebührentarif A.1.f) (Wahlgrabstätten, Erwerb Nutzungsrecht 30 Jahre; kleinstes angebotenes Urnenwahlgrab ist für 2 Urnenbeisetzungen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.130,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif B.1.i) (Reihengrabstätten, im Bestattungsfall)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
840,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 840 € · Urne: 560 €
📄 Gebührentarif C.1.a) und c)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif D.a)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30.09.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Wallenhorst (gemeindliche Friedhöfe Ortsteil Hollage) mit Gebührentarif vom 30.09.2025

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe im Ortsteil Hollage der Gemeinde Wallenhorst mit Gebührentarif vom 30.09.2025

Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung und § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wallenhorst in seiner Sitzung am 30.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe im Ortsteil Hollage der Gemeinde Wallenhorst werden Gebühren nach dem dieser Satzung anliegenden Gebührentarif erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhöfe benutzt werden.
  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Grabstätte für die gesamte Nutzungs- oder Pflegezeit. Die Inanspruchnahme beginnt bei Begründung oder Verlängerung des Nutzungs- oder Pflegerechts der Grabstätte.
  1. 2. Die zu erhebenden Gebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
  1. 3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 – Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Eine festgesetzte Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15.07.2021 außer Kraft.

Wallenhorst, den 30.09.2025

Gemeinde Wallenhorst

(Siegel)

Otto Steinkamp Bürgermeister

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe im Ortsteil Hollage der Gemeinde Wallenhorst vom 30.09.2025

A. Gebühren für die Wahlgrabstätten

1. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 30 Jahren:

a) an Grabstätten für 2 Erdbeisetzungen

2.160,00 €

b) an Grabstätten für 2 Wiesenerdbeisetzungen

3.660,00 €

c) an Grabstätten für 4 Erdbeisetzungen

3.500,00 €

d) an Grabstätten für 6 Erdbeisetzungen

5.290,00 €

e) an Grabstätten für 8 Erdbeisetzungen

6.620,00 € f) an Grabstätten für 2 Urnenbeisetzungen

1.030,00 €

g) an Grabstätten für 2 Wiesenurnenbeisetzungen

1.410,00 €

h) an Grabstätten für 4 Urnenbeisetzungen

1.870,00 € i) an Grabstätten für 6 Urnenbeisetzungen

2.510,00 €

2. Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr:

a) an Grabstätten für 2 Erdbeisetzungen

88,00 €

b) an Grabstätten für 3 Erdbeisetzungen

110,00 €

c) an Grabstätten für 2 Wiesenerdbeisetzungen

138,00 €

d) an Grabstätten für 4 Erdbeisetzungen

133,00 €

e) an Grabstätten für 6 Erdbeisetzungen

193,00 €

f) an Grabstätten für 8 Erdbeisetzungen

237,00 €

g) an Grabstätten für 2 Urnenbeisetzungen

49,00 €

h) an Grabstätten für 2 Wiesenurnenbeisetzungen

59,00 € i) an Grabstätten für 4 Urnenbeisetzungen

77,00 € j) an Grabstätten für 6 Urnenbeisetzungen

99,00 €

Bei bestehendem Pflegerecht wird die finanzielle Vorleistung für die verbliebenen

vollen Jahre auf die Verlängerung des Nutzungsrechts angerechnet.

3. Erwerb des Pflegerechts für 5 Jahre:

a) an Grabstätten für 2 Erdbeisetzungen

440,00 €

b) an Grabstätten für 3 Erdbeisetzungen

550,00 €

c) an Grabstätten für 4 Erdbeisetzungen

665,00 €

d) an Grabstätten für 6 Erdbeisetzungen

965,00 €

e) an Grabstätten für 8 Erdbeisetzungen

1.185,00 €

f) an Grabstätten für 2 Urnenbeisetzungen

245,00 €

g) an Grabstätten für 4 Urnenbeisetzungen

385,00 €

h) an Grabstätten für 6 Urnenbeisetzungen

495,00 €

B. Gebühren für Reihengrabstätten

1. Im Bestattungsfall:

a) Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre

1.060,00 €

b) Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren und Totgeburten

660,00 €

c) Grabstätten für Wiesenbeisetzungen (Erdbestattung)

2.060,00 €

d) Grabstätten für halbanonyme Erdbestattungen 2.020,00 €

e) Grabstätten für anonyme Erdbestattungen

1.910,00 €

f) Grabstätten für Urnenbeisetzungen

730,00 €

g) Grabstätten für Wiesengräber (Urnenbestattung )

980,00 €

h) Grabstätten für halbanonyme Urnenbestattungen

830,00 €

i) Grabstätten für Urnenbeisetzungen im anonymen Grabfeld 1.130,00 €

2. Pflegegebühr für 5 Jahre:

a) Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre

315,00 €

b) Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren und Totgeburten

215,00 €

c) Grabstätten für Urnenbeisetzungen

275,00 €

C. Gebühren für Beisetzungen

1. a) für Sargbestattungen bei Verstorbenen über 6 Jahre (Norm) 840,00 €

b) für Sargbestattungen bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren (Norm) 740,00 €

c) für Urnenbeisetzungen (auch halbanonym) 560,00 €

d) für anonyme Urnenbeisetzungen

700,00 €

e) für Bestattungen von Totgeburten und Leibesfrüchten 400,00 €

f) sonstige Arbeiten nach Stunde

57,00 €

g) Zu diesen Gebühren wird bei Beisetzungen, die aus

unabweisbaren Gründen außerhalb der allgemeinen

Beisetzungszeit stattfinden, ein Zuschlag in Höhe der dadurch

entstehenden nachweisbaren Mehrkosten erhoben.

2. In den Gebühren sind folgende Leistungen enthalten:

a) Bei Erdbeisetzungen: Ausheben und Zuwerfen des Grabes, Transport der Kränze nach der Trauerfeier bis zum Grab, Verwaltungsaufwand

b) Bei Urnenbeisetzungen: Beisetzen der Urne, Ausheben und Zuwerfen des Grabes, Transport der Kränze nach der Trauerfeier bis zum Grab, Verwaltungsaufwand

3. Bei gleichzeitiger Beisetzung von 2 Verstorbenen übereinander wird nur einmal die

Gebühr für Beisetzungen berechnet.

D. Gebühren für die Ausgestaltung von Trauerfeiern:

a) Trauerfeier in der Neuen Friedhofskapelle (pauschal)

450,00 €

Damit wird abgegolten:

Benutzung des Feierraumes

Überführung des Sarges von der Leichenkammer zum Feierraum / Grab

Heizung, Grundbeleuchtung, 6 Kerzen

Kosten der Kirchengemeinden sind mit diesen direkt abzurechnen.

b) Trauerfeier in der Gebetskapelle bei Urnenbestattungen (pauschal)

180,00 €

Damit wird abgegolten:

Benutzung der Gebetskapelle zur Trauerfeier

Überführung der Urne von der Gebetskapelle zum Grab

Heizung, Grundbeleuchtung, 2 Kerzen

Kosten der Kirchengemeinden sind mit diesen direkt abzurechnen.

c) Nutzung einer Sargkammer pro Tag

25,00 €

E. Gebühren für Ausgrabungen:

  1. 1. a) Ausgrabung eines Sarges bei Bestattungen eines Verstorbenen über 6 Jahre

1.050,00 €

b) Ausgrabung eines Sarges bei Bestattungen eines Verstorbenen bis 6 Jahre

750,00 €

c) Ausgrabung einer Urne

420,00 €

Damit werden abgegolten:

Ausheben und Zuwerfen des Grabes

Überführung innerhalb des Friedhofes

2. Bei gleichzeitiger Ausbettung von 2 übereinander gebetteten

Verstorbenen wird die 1 ½-fache Gebühr erhoben.

3. Für Einbettungen ist die unter C. festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Findet gleichzeitig eine Beisetzung statt, wird für die Einbettung

keine Gebühr erhoben.

F. Sonstige Gebühren:

1. Abräumen der Grabstelle nach Bestattung

nach Aufwand

2. Grabmalgenehmigung stehendes oder liegendes Grabmal

40,00 €

3. Ausstellen einer Ersatzurkunde

40,00 €

4. Bescheinigung für Feuerbestattung

40,00 €

5. sonstige Anträge (pauschal)

40,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 30.09.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Wallenhorst vom 30.09.2025

Friedhofssatzung der Gemeinde Wallenhorst vom 30.09.2025

Aufgrund der §§ 10, 11 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zurzeit geltenden Fassung und des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Wallenhorst in seiner Sitzung am 30.09.2025 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung für Friedhofs- und Bestattungswesen gilt für die Friedhöfe im Ortsteil Hollage der Gemeinde Wallenhorst.

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe im Ortsteil Hollage der Gemeinde Wallenhorst werden als nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Wallenhorst betrieben.
  1. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung Verstorbener.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

  1. 1. Die Friedhöfe oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt und entwidmet werden. Dasselbe gilt auch für einzelne Grabstätten.
  1. 2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten erfolgt auf Beschluss des Rates der Gemeinde Wallenhorst und ist öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid; dies gilt nicht, wenn der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist oder nur mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden könnte.
  1. 3. Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  1. 4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
  1. 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
  1. 6. Die Absätze 2 und 5 finden auch auf Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet.
  1. 2. Feierlichkeiten auf den Friedhöfen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Sie müssen mindestens 24 Stunden vorher angemeldet sein. Die Gemeinde ist zu Anweisungen im Rahmen dieser Satzung befugt.
  1. 3. Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

  1. 1. Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Gemeinde sind zu befolgen.
  1. 2. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. Sie sind ständig zu beaufsichtigen.
  1. 3. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen, Hecken und Bepflanzungen zu übersteigen oder zu durchbrechen sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

b) Abfälle jeglicher Art und überschüssigen Boden- und Abraummassen außerhalb der dafür bestimmten Flächen abzulagern,

c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Handwagen, Spezialwagen für Körperbehinderte und Sargtransportwagen,

d) Bänke und Stühle auf den Wegen oder Grabstätten aufzustellen,

e) Waren aller Art und Dienste anzubieten,

f) Druckschriften zu verteilen,

g) aus anderen als persönlichen Gründen, insbesondere gewerbsmäßig zu fotografieren,

h) zu lärmen, zu spielen und in der Nähe von Bestattungen zu rauchen,

i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde).

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung der Friedhöfe vereinbar sind.

  1. 4. Für Totengedenkfeiern ist mindestens 14 Tage vorher die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
  1. 5. Auf den Grabflächen herumliegende oder in Hecken und Pflanzungen versteckte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Gläser und ähnliche Gerätschaften und Gegenstände können durch die Gemeinde ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.
  1. 6. Wer gegen diese Ordnungsvorschriften handelt oder Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Bediensteten nicht befolgt, kann mit einem Bußgeld belegt werden.

§ 6 Zulassung von Gewerbetreibenden

  1. 1. Gewerbetreibende (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
  2. 2. Tätig werden dürfen nur solche Gewerbetreibenden, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten auf den Friedhöfen verursachen.
  4. 4. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags bis freitags (ausgenommen Feiertage) von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr durchgeführt werden. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden. Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe der Friedhöfe durchzuführen. Durch sie dürfen Bestattungsfeierlichkeiten weder gefährdet noch gestört werden.
  5. 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinen Abraum ablagern; ebenso dürfen Arbeitsgeräte nicht an oder in Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
  6. 6. Die Gemeinde kann den Gewerbetreibenden auf Antrag gestatten, die Friedhofswege mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren.
  7. 7. Gewerbetreibenden kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Gemeinde auf Zeit oder Dauer untersagt werden, wenn dieser trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des § 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 6 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Bestattung

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden.
  1. 2. Die Gemeinde setzt – möglichst im Einvernehmen mit den Angehörigen – Ort und Zeit der Bestattung fest. Leichen dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert worden sein. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Die Bestattung darf erst erfolgen, wenn der Sterbefall durch das für den Sterbeort zuständige Standesamt beurkundet worden ist.
  1. 3. Bei Bestattungen auf den Friedhöfen dürfen private angemeldete Bestattungsunternehmer mitwirken. Die Bestattung durch andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

§ 8 Beschaffenheit und Größe der Särge

  1. 1. Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen und nur auf Friedhöfen (§ 2 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 2) oder in Urnen zulässig. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Sargpflicht nach Satz 1 zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
  1. 2. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  1. 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Aushebung der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Gemeinde oder im Auftrage der Gemeinde von Unternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Sie kann auf Kosten der Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen, falls vor dem Ausheben von Gräbern Grabmale, Pflanzungen und sonstige Anlagen entfernt werden müssen. Nutzungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden.
  1. 2. Die Gräber sind so tief auszuheben, dass sich die Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m,
  1. 3. der Urne mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche (ohne Hügel) befindet.
  1. 4. Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 0,25 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10 Mindestruhezeit

Die Mindestruhezeit nach jeder Bestattung beträgt 20 Jahre. Die Untere Gesundheitsbehörde kann:

  1. 1. für einzelne Friedhöfe oder Teile davon eine längere Mindestruhezeit nach Erdbestattungen festlegen, wenn andernfalls für die Umgebung eine gesundheitliche Gefahr zu erwarten ist,
  1. 2. eine kürzere Mindestruhezeit festlegen, wenn ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht und
  1. 3. im Einzelfall eine Ausnahme von der Einhaltung der Mindestruhezeit zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

§ 11 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Leichen- und Aschenreste in Urnen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor dem Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben und umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können. Im ersten Jahr der Ruhezeit darf nicht umgebettet werden. Umbettungen von Verstorbenen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb der Friedhöfe sind nicht zulässig.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen umgebettet werden. Die Umbettung von Aschenresten ist auch in Urnenwahlgrabstätten möglich.
  1. 4. Umbettungen werden nur auf Antrag vorgenommen; Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Werden Nutzungsrechte an Wahlgräbern bei Vernachlässigung der Grabpflege (§ 23) entzogen, können Verstorbene, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
  1. 5. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen und führt sie durch. Aschen können zu jeder Jahreszeit umgebettet werden. Leichen jedoch nur in den Monaten Oktober bis März.
  1. 6. Die Umbettungskosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  1. 7. Die Ruhe- und Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Sollen Verstorbene zu anderen als zu Umbettungszwecken exhumiert werden, so ist hierfür eine behördliche oder richterliche Anordnung erforderlich.
  1. 9. Tieferbettungen sind während der Ruhezeit nicht gestattet.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeine Vorschriften

  1. 1. Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Gemeinde Wallenhorst. Rechte an Ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Sie werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

  1. 2. Die Lage der einzelnen Grabstättenarten wird in Belegungsplänen festgelegt.
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden.
  1. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kinderreihengräber)

b) Reihengräber für Verstorbene über 6 Jahre (Erwachsenenreihengräber)

c) als Reihengrabstätte

d) als Wiesenreihengrabstätte

e) als halbanonyme Reihengrabstätte

f) als anonyme Reihengrabstätte

Reihengrabstätten als Wiesengräber, als halbanonyme oder als anonyme Gräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden. Sie erhalten keine individuelle Gestaltung.

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Bestattung vorgenommen werden.
  1. 4. Sind Mutter und Kind bei der Geburt gestorben, können beide in einem Sarg bestattet werden.
  1. 5. Reihengräber werden gegen Zahlung der festgesetzten Gebühren nur für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden.
  1. 6. Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Kinderreihengräber:

Länge 1,25 m Breite 0,60 m Abstand 0,25 m

b) Erwachsenenreihengräber: Länge 2,20 m Breite 1,00 m Abstand 0,25 m

  1. 7. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen auf eigene Kosten entfernen lassen. Danach ist die Gemeinde berechtigt, Anlagen entschädigungslos zu entfernen. Nach Ablauf der Ruhefrist und der Fristen für die Abräumung kann die Gemeinde Grabfelder für Reihengrabstätten wieder belegen.
  1. 8. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörige an den Reihengrabstätten auf Antrag ein Pflegerecht für fünf Jahre erwerben. Eine Verlängerung ist möglich.

§ 14 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage von der Gemeinde gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Sollte im Bestattungsfall die verbliebene Nutzungszeit weniger als 20 Jahre betragen, ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern. Liegt nach Ablauf der Nutzungszeit ein Bestattungsfall nicht vor, so können Angehörige auf Antrag ein Pflegerecht für fünf Jahre erwerben. Eine Verlängerung ist möglich. Während des Pflegerechts kann im Bestattungsfall bei einer nicht voll belegten Grabstätte ein neues Nutzungsrecht für die Nutzungszeit von 20 Jahren erworben werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts sowie der Erwerb des Pflegerechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. In einer voll belegten Grabstätte ist keine weitere Bestattung zulässig, auch dann nicht, wenn die Ruhezeit einer früheren Bestattung abgelaufen ist..
  1. 2. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. Auf dem westlich der Egbersstraße gelegenen alten Friedhof sind lediglich Bestattungen in einfacher Tiefe zulässig. Auf dem östlich der Egbersstraße gelegenen neuen Friedhof sind Bestattungen in einfacher und doppelter Tiefe zulässig. Mehrfachbestattungen sind nicht zulässig.
  1. 3. Wahlgrabstätten als Wiesengräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die durch die Gemeinde Wallenhorst angelegt und unterhalten werden. Das Aufbringen von persönlicher Grabausstattung - mit Ausnahme der Grabmale - oder Grabschmuck ist nicht gestattet.
  1. 4. Wahlgrabstätten haben folgende Maße; Tiefe x Breite

für 2 Bestattungen 2,50 m x 1,50 m (Bestattungen übereinander)

für 4 Bestattungen 2,50 m x 2,50 m (Bestattungen übereinander und nebeneinander)

für 6 Bestattungen 2,50 m x 4,00 m (Bestattungen übereinander und nebeneinander)

für 8 Bestattungen 2,50 m x 5,00 m (Bestattungen übereinander und nebeneinander)

  1. 5. Anstelle einer Erdbestattung können 2 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. In einer voll belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich je nach Größe der Grabstelle 2, 4, 6 oder 8 Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urnen die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nicht überschreitet.
  1. 6. Das Nutzungsrecht wird auf Antrag bei einem Todesfall verliehen. Es entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  1. 7. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich oder, falls er nicht bekannt ist, durch einen Hinweis an der Grabstätte hingewiesen.
  1. 8. Während der Nutzungszeit einer Wahlgrabstelle darf eine Belegung oder Wiederbelegung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Es sind für die erneute Verleihung die jeweils geltenden Gebühren für eine Verlängerung zu entrichten.
  1. 9. Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber bestimmen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Trifft er bis zu seinem Tode keine Bestimmungen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
  1. 10. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  1. 11. auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
  1. 12. auf die Stiefkinder,
  1. 13. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
  1. 14. auf die Eltern,
  1. 15. auf die vollbürtigen Geschwister,
  1. 16. auf die Stiefgeschwister,
  1. 17. auf die nicht unter a) bis g) genannten Erben.
  1. 18. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
  1. 19. Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde mitzuteilen.
  1. 20. Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine innerhalb der einzelnen Gruppen a) bis h) genannten Personen übertragen. Die Urkunde ist der Gemeinde zurückzugeben.
  1. 21. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Die Rechte des Erwerbers gelten für den Rechtsnachfolger entsprechend.
  1. 22. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Bestattungen bei Vorliegen eines Todesfalles zu entscheiden. Er ist verpflichtet, im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der auf ihr beruhenden Regelungen die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.
  1. 23. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auf Antrag des Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden, sobald bei belegten Grabstätten die Ruhezeit abgelaufen oder die Grabstätte durch Umbettung frei geworden ist. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Im Falle der Rückgabe des Nutzungsrechts wird eine Rückerstattung der Nutzungsgebühr für die ungenutzte Zeit nicht gewährt.

§ 15 Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzung

  1. 2. Urnenreihengräber werden eingerichtet

a) als Urnenreihengrabstätte

b) als Urnenwiesengrabstätte

c) als halbanonyme Urnengrabstätte

d) als anonyme Urnengrabstätte

  1. 3. Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und bei einem Todesfall für die Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben.
  1. 4. Urnenreihengrabstätten als Urnenwiesengräber, als halbanonyme Urnengräber oder als anonyme Urnengräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die insgesamt ausschließlich von der Gemeinde unterhalten werden. Sie erhalten keine individuelle Gestaltung.
  1. 5. Urnenreihengrabstätten als

a) Wiesengräber dürfen nur mit einer Grabplatte mit tiefer liegender Schrift versehen werden,

b) halbanonyme Urnenreihengräber dürfen nur an einer zentralen Stelle des Grabfeldes einen Hinweis auf die beigesetzte Person erhalten (die Art des Hinweises bestimmt die Gemeinde) und

c) anonyme Urnenreihengräber dürfen keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen

bekommen.

  1. 6. Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage von der Gemeinde gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf mehrmals verlängert werden. Die Verlängerung ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  1. 7. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf die Gemeinde die beigesetzten Aschebehälter entfernen. Die Asche wird auf dem Friedhof in würdiger Form der Erde übergeben.
  1. 8. Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: 1,00 m x 1,00 m
  1. 9. Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:

für 2 Urnen 1,00 m x 1,00 m (Beisetzung übereinander)

für 4 Urnen 1,50 m x 1,50 m (Beisetzung übereinander u. nebeneinander)

für 6 Urnen 1,50 m x 2,00 m (Beisetzung übereinander u. nebeneinander)

  1. 10. Soweit sich nicht aus der Satzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten entsprechend für Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten sowie für Urnenwiesengräber. Auf dem Feld für anonyme Urnenbestattungen sind die Bestimmungen für die Urnenreihengrabstätten sinngemäß anzuwenden.
  1. 11. Nach Ablauf der Ruhezeit können Angehörige an den Urnengrabstätten auf Antrag ein Pflegerecht für fünf Jahre erwerben. Eine Verlängerung ist möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 17 Gestaltungsvorschriften der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale sind so zu gestalten und zu bearbeiten, dass sie sich der Umgebung anpassen und den erhöhten Anforderungen gemäß den folgenden Absätzen entsprechen.
  1. 2. Grabmale dürfen ausschließlich aus Naturstein unter der Voraussetzung des § 17a, Holz und Schmiedeeisen hergestellt sein.
  1. 3. Die Schrift ist in Form, Farbe, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen.
  1. 4. Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne können Grabstellen festgelegt werden, auf denen entweder stehende oder liegende Grabmale zulässig sind. Stehende Grabmale sind allseits harmonisch zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
  1. 5. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgender Größe zulässig:

Stehende Grabmale:

a) auf Reihengrabstätten

bis 0,50 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,50 m und nicht höher als 0,90 m

b) auf Wahlgrabstätten

bis 0,65 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als für 2 Bestattungen übereinander 0,60 m und nicht höher als 1,10 m

c) für 2 Bestattungen übereinander bis 1,00 qm Ansichtsfläche und 2 Bestattungen nebeneinander

d) für 6 Bestattungen

bis 1,20 qm Ansichtsfläche

e) für 8 Beisetzungen

bis 1,40 qm Ansichtsfläche

Liegende Grabmale:

a) auf Wiesengräber

bis zu 40 cm x 30 cm bei 4 cm Dicke

b) Wiesenwahlgräber

bis zu 50 cm x 40 cm bei 8 cm Dicke

c) auf Reihengrabstätten

bis 0,25 qm Ansichtsfläche

d) auf Wahlgrabstätten

bis 0,30 qm Ansichtsfläche 2 Bestattungen übereinander

e) 4 Bestattungen - 2 übereinander bis 0,40 qm Ansichtsfläche und 2 nebeneinander

f) für 6 Bestattungen

bis 0,50 qm Ansichtsfläche

g) für 8 Bestattungen

bis 0,60 qm Ansichtsfläche

Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm, liegende Grabmale mindestens 10 cm stark sein (Ausnahme Wiesengräber).

Soweit es die Gemeinde für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Stehende Grabmale:

a) auf Urnenreihengrabstätten und bis 0,30 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als Urnenwahlgrabstätten

0,50 m und nicht höher als 0,70 m für 2 Beisetzungen

b) für 4 Beisetzungen

bis 0,40 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,60 m und nicht höher als 0,80 m

c) für 6 Beisetzungen

bis 0,45 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,70 m und nicht höher als 0,90 m

d) für 8 Beisetzungen

bis 0,50 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,80 m und nicht höher als 1,00 m

Liegende Grabmale:

a) auf Wiesengräber

bis zu 40 cm x 30 cm bei 4 cm Dicke

b) Wiesenurnenwahlgräber

bis zu 50 cm x 40 cm bei 8 cm Dicke

c) auf Urnenreihengrabstätten und bis 0,20 qm Ansichtsfläche Urnenwahlgrabstätten für 2 Bestattungen

d) für 4 Beisetzungen

bis 0,30 qm Ansichtsfläche

e) für 6 Beisetzungen

bis 0,40 qm Ansichtsfläche

f) für 8 Beisetzungen

bis 0,50 qm Ansichtsfläche

Stehende und liegende Grabmale müssen mindestens 10 cm stark sein (Ausnahme Wiesengräber).

Soweit es die Gemeinde für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

§ 17 a

Verwendung von Natursteinen

  1. 1. Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

oder

2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

  1. 2. Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1, 1. Alternative erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung:

Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.

Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1, 1. Alternative genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

  1. 3. Als Nachweis nach Absatz 1, 2. Alternative gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix41

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  1. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
  1. 4. Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.
  1. 5. Für die abzugebende Erklärung ist das dieser Satzung als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
  1. 6. Auf Antrag kann die Gemeinde im Einzelfall eine Ausnahme von der Nachweisführung erteilen, sofern ein Gewerbetreibender Lagerware, welche vor dem 01.07.2018 durch den Gewerbetreibenden beschafft wurde und wofür einer der oben genannten Nachweise nicht erbracht werden kann, im Kundenauftrag verarbeiten will. Dem Antrag sind der Kaufbeleg der Ware und die Belegung über die Beschaffungsversuche des Nachweises beizufügen.

§ 18 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Grabmale und Grababdeckungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde errichtet oder verändert werden. Die Anträge sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsbereich unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke bei der Gemeinde zu stellen.
  1. 2. Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf (zweifach) mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Werkstoffs, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Maße, der Anordnung, der Schrift, der Ornamente und der Symbole,

b) der Entwurf der Grababdeckung mit maßstabsgetreuer Skizze und die Angabe des Werkstoffs und

c) Nachweise entsprechend des § 17a bei Verwendung von Naturstein.

  1. 3. Das Aufstellen eines Grabmales oder die Abdeckung einer Grabstätte darf erst erfolgen, wenn die genehmigte Zeichnung und eine Bescheinigung über die entrichtete Gebühr vorgelegt werden können.
  1. 4. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder eine Grababdeckung nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Genehmigung errichtet oder geändert worden, kann es auf Kosten des Nutzungs- bzw. des Verfügungsberechtigten entfernt werden.
  1. 5. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die Grababdeckung nicht innerhalb eines Jahres errichtet oder verändert worden ist.

§ 19 Planung, Ausführung und Standsicherheit von Grabmalanlagen

  1. 1. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung von Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 2. Der vom Nutzungsberechtigtem bzw. vom Erwerber beauftragte Dienstleistungserbringer hat der Gemeinde eine Bescheinigung über die durchgeführte Abnahmeprüfung des Grabmals mit allen sicherheitsrelevanten Daten vorzulegen.
  1. 3. Liegende Grabmale auf Wiesengräbern dürfen ohne Fundament verlegt werden.

§ 20 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Bestattung/ Beisetzung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bei Wiesengräbern und Urnenwiesengräbern sowie bei den anonymen und halbanonymen Bestattungsformen die Gemeinde.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen.
  1. 3. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, die entfernten Sachen aufzubewahren.
  1. 4. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis an der Grabstätte.
  1. 5. Die Verantwortlichen haften für jeglichen Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 21 Veränderung, Umtausch und Entfernung

  1. 1. Die aufgestellten Grabmale dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde verändert, umgesetzt, ausgetauscht oder entfernt werden, solange das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten oder die Ruhezeit bei Reihengrabstätten noch nicht abgelaufen ist.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind Grabmale einschließlich der Fundamente oder sonstige bauliche Anlagen vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 durch den Nutzungsberechtigten bzw. den Erwerber der Grabstätte auf eigene Kosten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist nicht gestattet, diese baulichen Anlagen auf dem Friedhofsgelände zu entsorgen oder zu lagern. Sind Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht innerhalb dieser Frist entfernt worden, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Wallenhorst. Diese ist dann berechtigt, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Erwerbers der Grabstätte zu entfernen und entsorgen zu lassen. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.
  1. 3. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Wallenhorst und des zuständigen Konservators. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde und des zuständigen Konservators nicht entfernt oder geändert werden.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstättenarten

§ 22 Allgemeine Vorschriften

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Würde der Friedhöfe entsprechend hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt auch für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  1. 2. Grabhügel sind nicht zulässig. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  1. 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
  1. 4. Reihengrabstätten müssen binnen 3 Monate nach Belegung, Wahlgrabstätten binnen 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Die Verpflichtung für Herrichtung und Instandhaltung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
  1. 5. Die Gemeinde kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts innerhalb von 3 Monaten abräumt und ordnungsgemäß entsorgt. Wenn die Pflanzen oder Grababdeckungen nicht innerhalb der Frist abgeräumt worden sind, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde. Diese ist dann berechtigt, alle Pflanzen oder Grababdeckung auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Erwerbers zu entfernen und entsorgen zu lassen. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.
  1. 6. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Gemeinde gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Verantwortlichen von der Gemeinde durchgeführt.
  1. 7. Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ist ausschließlich die Gemeinde zuständig. Dies gilt auch für das anonyme Urnenfeld. Blumen und Kränze dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden.
  1. 8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  1. 9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Blumentöpfen, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
  1. 10. Die Abdeckung durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine sowie Kies auf luftundurchlässigen Unterlagen dürfen bei Erdgrabstätten 30 % der zu gestaltenden Grabfläche (§ 13 Abs. 6, § 14 Abs. 4) nicht überschreiten. Bei Urnengrabstätten ist eine Gesamtabdeckung zulässig.

§ 23 Bepflanzungen

  1. 1. Die Gemeinde kann in bestimmten Grabfeldern für die Bepflanzung von Grabstätten kleinere Flächen als die Grabgröße vorschreiben und nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten treffen.
  1. 2. Auf allen Gräbern sind nicht zugelassen: Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen aus künstlich hergestelltem Material, Einfassungen, die eine Höhe von 15 cm überschreiten, auch nicht als Hecke sowie Grabgebinde aus künstlich hergestelltem Material. Die im Belegungsplan vorgesehenen Einfassungen mit liegenden Plattenbändern in 0,50 m bzw. 0,25 m Breite werden von der Gemeinde durchgeführt. Der vorhandene Baumbestand auf Grabstätten ist so zu halten, dass Bestattungen nicht behindert werden.
  1. 3. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Bepflanzung der Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Für die Bepflanzung gelten insbesondere die Gestaltungsrichtlinien sowie die Richtlinien des Bundes deutscher Friedhofsgärtner in der jeweils geltenden Fassung. Streitigkeiten, die zwischen den Angehörigen wegen der Grabpflege entstehen, sind ohne Beteiligung der Gemeinde auszutragen.
  1. 4. Auf allen Wiesengrabfeldern ist eine individuelle Einfassung und/ oder Bepflanzung nicht zulässig.

§ 24 Vernachlässigung

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in einen satzungsmäßigen Zustand zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal innerhalb von Wochen seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte auf die maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 2 hinzuweisen.
  1. 2. Bei nicht ordnungsgemäßem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann

die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks sowie von entfernten Pflanzen ist die Gemeinde nicht verpflichtet.

VII. Leichenkammern und Friedhofskapelle

§ 25 Benutzung der Leichenkammern

  1. 1. Die Leichenkammern dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
  1. 2. Zur Beförderung von Leichen sind Leichenwagen zu benutzen.
  1. 3. Der Beerdigungsübernehmer hat auf dem Sargdeckel eine Karte mit Angaben über die Person des Verstorbenen haltbar zu befestigen.
  1. 4. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Dienstzeit der Gemeinde sehen. Die Öffnung des Sarges ist bis eine Stunde vor der Trauerfeier zu dem Zweck, die nächsten Angehörigen den Verstorbenen noch einmal sehen zu lassen, zulässig, sofern nicht in Anbetracht der seit dem Tode verflossenen Zeit und der Jahreszeit anzunehmen ist, dass die Leiche in Verwesung übergegangen ist.
  1. 5. Särge von an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sind in besonderen Räumen aufzustellen. Für den Zutritt zu diesen Räumen sowie für das Öffnen des Sarges ist die vorherige Zustimmung des Amtsarztes einzuholen.
  1. 6. Die Angehörigen und sonstige Verpflichtete haben gemäß des Bestattungsgesetztes zu veranlassen, dass der Verstorbene aus dem Sterbehaus zu dem entsprechenden Friedhof überführt wird. Er muss ordnungsgemäß eingesargt sein. Das Einsargen oder Umsargen in den Leichenkammern ist nicht gestattet. Die Bekleidung soll aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen.
  1. 7. Wertgegenstände sollen verstorbenen bei der Einlieferung nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet die Gemeinde nicht.
  1. 8. Särge, die von auswärts übergeführt werden, bleiben geschlossen. Ausnahmen kann die Gemeinde zulassen.

§ 26 Friedhofskapelle

  1. 1. Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Urnentrauerfeiern können in Ausnahmefällen in der Gebetskapelle abgehalten werden
  1. 2. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen seines Zustandes bestehen.
  1. 3. Die Trauerfeiern sollen 2 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen sind auf Antrag bei der Gemeinde möglich.
  1. 4. Für Musik- und Gesangsdarbietungen außerhalb der Kapellen ist die vorherige Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
  1. 5. Die Särge können von der Kapelle zu den Gräbern durch Bestattungsinstitute übergeführt werden. Urnen werden von Trägern der Gemeinde bzw. deren Beauftragten zur Grabstätte getragen.
  1. 6. Nehmen keine Angehörigen an der Bestattung teil oder erscheinen sie nicht zu der im § 7 Abs. 2 festgesetzten Zeit, wird der endgültige Bestattungstermin von der Gemeinde festgesetzt.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Vorschriften

  1. 1. Bei Grabstätten, über die die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  1. 2. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
  1. 3. Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassenen Einfassungen und Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie verfallen, die Nutzungszeit an den Grabstätten abgelaufen ist, eine Beisetzung erfolgen oder das Nutzungsrecht übertragen werden soll.

§ 28 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch Naturereignisse entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29 Ausnahmen

Die Gemeinde kann Ausnahmen von den Regelungen dieser Satzung zulassen, wenn dies der Vermeidung einer unbilligen Härte dient oder im öffentlichen Interesse liegt und nicht dem Zweck dieser Satzung entgegensteht.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 32 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. 1. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück in Kraft.
  1. 2. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.11.2020 außer Kraft.

Wallenhorst, den 30.09.2025

Gemeinde Wallenhorst

(Siegel)

Otto Steinkamp Bürgermeister

ANLAGE zu § 17 a der Satzung Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG

oder

oder

(Ort, Datum)

(Unterschrift) Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle o-der Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,

nämlich: .......................................................................................................

Die erklärende Stelle  verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,  ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,  erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,  dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung. Zutreffendes bitte ankreuzen

Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, nämlich: ....................................................................................................... Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird. Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:

  1. 2.1. Fair Stone
  2. 2.2. IGEP
  3. 2.3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 2.4. Xertifix

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wallenhorst mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wallenhorst anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wallenhorst
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 560 € (Urne) bzw. 840 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wallenhorst (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wallenhorst:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Wallenhorst:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: