Kath. Kirchengemeinde St. Alexander Wallenhorst
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
FRIEDHOFSORDNUNG
und
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
INHALTSVERZEICHNIS
FRIEDHOFSORDNUNG V. Gestaltung der Grabstätten
I. Allgemeine Vorschriften § 20 - Gestaltungs- und Belegungsplan
§ 21 - Grabgestaltung
S1- Geltungsbereich § 22 - Herrichtung und Pflege
) § 2 - Fried hofszweck der Grabstätten
\
§ 3 - Friedhofsverwaltung § 23 - Grabmale
§ 24 - Verantwortlichkeit und Maßnah-
men bei Verstößen
II. Ordnungsvorschriften § 25 - Leichenhalle
§ 26 - Trauerfeiern
§4 - Öffnungszeiten
§5 - Verhalten auf dem Friedhof
§6 - Amtliche Handlungen VI. Schlussvorschriften
§7 - Gewerbliche Arbeiten
§ 27 - Außerdienststellung und
Entwidmung
Ill. Bestattungsvorschriften $28 - Gestaltung und Nutzungszeiten
bei Altgrabstätten
§8 - Bestattungstermine § 29 - Haftung der Kirchengemeinde
§9 - Beschaffenheit der Särge und § 30 - Veröffentlichung und ln-Kraft-Tre-
Urnen ten
,_) $10 - Grabaushebungen
11 - Ruhezeiten
IV. Grabstätten
§ 12 - Nutzungsrechte
§ 13 - Arten und Mindestgrößen der FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
Gräber
§ 14 - Erdreihengrabstätten Teil A.
§ 15 - Erdwahlgrabstätten
§ 16 - Urnengrabstätten Teil B.
§ 17 - Einheitlich gestaltete Grabstätten
§ 18 - Umbettungen
§ 19 - Verzeichnis der Grabstätten
FRIEDHOFSORDNUNG
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1- Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde
St. Alexander in 49134 Wallenhorst gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2- Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder der Pfarreien-
gemeinschaft Wallenhorst waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Kirchengemeinde
wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grab-
) stätte besaßen. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter Personen bedarf der vorherigen
Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn im örtli-
chen Bereich der Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht.
(2) Als Personen in diesem Sinne gelten auch Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500
g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nicht erfüllen.
(3) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe, des Gebets, der Verkündigung der christ-
lichen Botschaft und der Besinnung zum Zwecke des Totengedenkens und der Erholung auf-
zusuchen.
§ 3- Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof wird vom Kirchenvorstand verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden
Friedhofsverwaltung einem besonderen Ausschuss des Kirchenvorstandes oder einer Verwal-
tungsstelle übertragen.
(2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach
dieser Friedhofsordnung und nach allgemeinem und diözesanem kirchlichen Recht.
(3) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Die Gebühren sind ihrer Höhe nach so zu
gestalten, dass die hinsichtlich des Friedhofes anfallenden Kosten durch die Gebühreneinnah-
men gedeckt werden und eine Rücklagenbildung zur Finanzierung größerer Ausgaben möglich
ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch
das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese
Zeiten werden auf dem Friedhof bekannt gegeben.
§ 5- Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Christliche
Empfindungen verletzende Äußerungen und Handlungen sind zu unterlassen.
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(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art- Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Leichen-
wagen ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) mit Ausnahme von Totenzetteln und dergleichen Druckschriften zu verteilen oder zu verkau-
fen,
e) anlässlich einer Bestattungsfeier auf dem Friedhof zu fotografieren oder zu filmen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) zu spielen und zu lärmen,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.
Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Friedhofsordnung vereinbar sind, und vorstehende Vorschriften jederzeit durch Be-
kanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(3) Totengedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalls abgehalten werden, bedürfen der
schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens eine Woche vorher anzu-
melden.
(4) Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 6 - Amtliche Handlungen
Auf dem Friedhof zu amtieren und Beerdigungen zu leiten, obliegt dem jeweiligen leitenden Geistli-
chen der Kirchengemeinde oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit vorher
zu beantragender Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde auf dem Friedhof am-
tieren.
§ 7 - Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere alle Ge-
staltungsvorschriften, zu beachten. Die Kirchengemeinde kann für die Tätigkeiten von Gewer-
' ) betreibenden auf dem Friedhof besondere dem Friedhofszweck dienende Anordnungen erlas-
sen.
(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vo-
rübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie das Begehen der Wege und die
Pflege der Gräber nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der
Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbre-
chung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die
Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen
nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(3) Gewerbetreibende haben der Kirchengemeinde auf Anforderung hin ihre fachliche Befähigung
nachzuweisen oder eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Fried-
hofsordnung abzugeben.
(4) Die Kirchengemeinde kann Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten, die fachlich oder per-
sönlich nicht zuverlässig sind oder den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung zuwider handeln, alle oder einzelne Tätigkeiten auf dem Friedhof verbie-
ten.
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Ill. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Bestattungstermine
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Kirchengemeinde
anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen.
Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist
das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen.
(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen
sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
§ 9 - Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Särge müssen über eine feuchtigkeitshemmende Wirkung verfügen. Särge, Sargausstattungen,
Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nur aus einem umweltverträglichen Material beste-
hen, das innerhalb der Ruhefrist vergeht; die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrott-
baren Werkstoffen ist unzulässig. Särge dürfen nicht mit metallenen Einlagen versehen sein.
(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder ver-
sehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu beeinträch-
tigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist
ein größerer Sarg erforderlich, ist hierauf bei der Anmeldung beim Pfarrbüro hinzuweisen.
§ 10-Grabaushebungen
Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wie-
der zugefüllt.
§ 11 - Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 30 Jahre, die der Aschen 20 Jahre und die der Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindes-
tens 500 g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.
IV. Grabstätten
§ 12 - Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Durch die Vergabe einer Grabstätte
wird ein Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Be-
stattung, zur Anlage (z. B. Bepflanzung) und zur Pflege der Grabstätte sowie zur genehmi-
gungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. § 23 Abs. 1).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenände-
rungen mitzuteilen.
(4) Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit kann verzichtet werden.
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(5) Die Friedhofsverwaltung erstellt eine Verzichtsurkunde, die vom Nutzungsberechtigten zu un-
terzeichnen ist, in der auf alle Rechte und Pflichten verzichtet wird.
(6) Eine Rückerstattung der gezahlten Nutzungsgebühren findet nicht statt.
$13-Arten und Mindestgrößen der Gräber
( 1) Die Grabstätten werden eingerichtet als'
] a) Erdgrabstätten
Q aa) Erdreihengrabstätten
] bb) Erdwahlgrabstätten
] Flachgrab ] Tiefgrab
b) Urnengrabstätten
] aa) Urnenreihengrabstätten
) O bb) Urnenwahlgrabstätten
] Flachgrab
c) Einheitlich gestaltete Grabstätten
] aa) Erdreihengrabstätten
7 bb) Erdwahlgrabstätten
[] Flachgrab
] cc) Urnenreihengrabstätten
] dd) Urnenwahlgrabstätten
] Flachgrab.
f Urnenwahlgrabstätten im Rosengarten
(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für:
a) Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g
b) Angehörige von Glaubensrichtungen, die nicht in einem Sarg bestattet werden.
(3) Fur Verstorbene unter 5 Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindes-
tens 500 g muss jede Grabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein. AIie
) übrigen Grabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein, bei
Tiefgräbern muss die Grabtiefe mindestens 2,40 m betragen. Die Grabstellen dürfen nicht brei-
ter als 1,00 m sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt
sein. Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,75 mx 0,75 m sowie die Mindesttiefe
0,65 m.
Die Grabstätten von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g sollen als Erdgrab-
stätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bo-
denoberfläche 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen
der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,60 m beträgt.
(4) In jeder Erdreihengrabstätte und jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf grundsätzlich nur
eine Leiche bzw. Asche, in jeder Urnenreihengrabstätte und in jeder Grabstelle einer Urnen-
wahlgrabstätte grundsätzlich nur eine Asche beigesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet
die Kirchengemeinde. Ein Elternteil mit einem bis zu einem Jahr alten Kind oder zwei gleichzei-
tig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beerdigt
werden.
' Zutreffendes bitte ankreuzen
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(5) Anonyme Beisetzungen sind unzulässig.
§ 14 - Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach be-
legt werden.
(2) Es können
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Un-
geborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bzw. für Aschen
eingerichtet werden.
(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchenge-
meinde.
ì (4) Das Nutzungsrecht an Erdreihengrabstätten wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit
des zu Bestattenden verliehen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen
und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben
keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf
die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zu-
stimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkelkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Großeltern,
f) auf die Geschwister.
) Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis f) ist die Reihenfolge des Alters maß-
gebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nut-
zungsrecht übernimmt.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeiten fallen die Erdreihengrabstätten der Kirchengemeinde zur freien
Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 15 - Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag
durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht
auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird gleichzeitig mit
dem Erwerb bestimmt.
(2) Erdwahlgrabstätten werden als Flach- und Tiefgräber mit 2 Grabstellen abgegeben. Die Maße
der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde. Das
Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der
Nutzungszeit verliehen.
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(3) In der Erdwahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte und sein Ehegatte und, so-
fern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet (§ 15 Abs. 2), die von dem Nutzungsberech-
tigten bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt.
(4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung über das Nut-
zungsrecht ausgestellt wird. Im Übrigen gilt§ 14 Abs. 5 entsprechend.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte nach
Erhalt des Nutzungsrechts gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung zu gestalten und zu pfle-
gen.
(6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
der Kirchengemeinde zulässig.
(7) Die Ruhezeiten ($ 11) der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen
die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiten. Soll die Nutzungszeit überschrit-
ten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechts
mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von
der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt
) worden ist.
(8) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde entschä-
digungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf An-
trag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Kirchenge-
meinde ist nicht verpflichtet, zur Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.
(9) Die Verlängerung von Nutzungsrechten (Abs. 7, Abs. 8) ist grundsätzlich nur für die gesamte
Erdwahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde.
§ 16 - Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt
werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt§ 14 entsprechend.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch
Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird mit dem Erwerb be-
) stimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Flachgräber mit 2 Grabstellen abgegeben. Für Ur-
nenwahlgrabstätten gilt § 15 entsprechend.
§ 17 - Einheitlich gestaltete Grabstätten
(1) Einheitlich gestaltete Grabstätten werden eingerichtet als Erdreihengrabstätten, Urnenreihen-
grabstätten, Erdwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten im Rosengar-
ten. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und ge-
pflegt (Raseneinsaat, sonstige Begrünung). Sie erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde
zu errichtendes Grabmal oder Grabkreuz, auf dem jeweils mindestens der Name des Verstor-
benen vermerkt ist, keine besondere Gestaltung. Davon unberührt bleiben andere Gestaltungs-
formen, die die namentliche Zuordnung der jeweils Beigesetzten zu den entsprechenden Grab-
stätten gewährleisten.
(2) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzun-
gen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihen-
grabstätten gilt§ 14 entsprechend.
(3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnen-
beisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der
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(3) Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchen
Friedhofsbereichen besondere Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten wer-
den müssen. Diese Vorschriften werden von der Kirchengemeinde in einer Gestaltungssatzung
festgelegt, die gemäß § 30 Abs. 3 dieser Friedhofsordnung veröffentlicht wird und allen Fried-
hofsbenutzern im Pfarrbüro zur Einsichtnahme zugänglich ist.
(4) Solange und soweit nicht für einen bestimmten Teil des Friedhofes besondere Gestaltungsvor-
schriften gelten, unterliegen sowohl die Grabstätten als auch die Grabmale in ihrer Gestaltung
keinen besonderen Anforderungen. Sie haben sich jedoch in ihrer äußeren Gestaltung aufei-
nander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofes abzustimmen.
§ 21 - Grabgestaltung
(1) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht
über 0,20 m hoch sein.
(2) Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beein-
trächtigen.
)
(3) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.
§ 22 - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Bestattung oder Erwerb des Nut-
zungsrechts hergerichtet sein.
(2) Die Grabstätten sind mindestens zweimal im Jahr, und zwar zu Karfreitag und zum 1. Novem-
ber, herzurichten.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in
sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauergeste-
cken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die
an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkörper von Krän-
zen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie Kranzschleifen. Ausgenommen
sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und
Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie getrennt vom
) kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung von chemischen Pflanzen-
schutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.
(4) Verwelkte Pflanzen, Kränze und dergleichen sind an den für Abraum bestimmten Platz zu brin-
gen. Dabei sind die vom Friedhofsträger für die getrennte Sammlung eingerichteten Sammel-
behälter und -plätze zu benutzen.
§ 23 - Grabmale
(1) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen
und Einfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchenge-
meinde. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen: der Grab-
maientwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit Angaben über
den Werkstoff, die Bearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen (Orna-
mente, Symbole) sowie über die Fundamentierung; soweit es zum Verständnis erforderlich ist,
Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des
Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im
Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte ver-
langt werden.
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Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Sie werden als Flachgräber mit 2 Grabstellen abgegeben. Im Übrigen gilt§ 15 entsprechend.
(4) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeiset-
zungen, die der Reihe nach belegt werden.§ 16 Abs. 1 i. V. m.§ 14 gilt entsprechend.
(5) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeiset-
zungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kir-
chengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
Sie werden als Flachgräber mit 2 Grabstellen abgegeben.§ 16 Abs. 2 i. V. m.§ 15 gilt entspre-
chend.
(6) Einheitlich gestaltete Grabstätten im Rosengarten sind in einer von der Kirchengemeinde in
einer besonders gestalteten Grabanlage angelegte Urnenwahlgrabstätte als Grabstätten für Ur-
nenbeisetzungen, an denen auf Antrag und durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheini-
gung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) ver-
liehen wird. Sie werden als Flachgräber mit 1, 2 Grabstellen abgegeben. $ 16Abs.2 i.V.m. § 15
gilt entsprechend.
)
§ 18- Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vor-
schriften, der vorherigen Zustimmung des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde. Die Zu-
stimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Ge-
sundheitsbehörde vorliegt. Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes
Erd- oder Urnenreihengrab des Friedhofes sind unzulässig.
(3) AIie Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberech-
tigte.
(4) AIie Umbettungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchengemeinde durch-
geführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
/
§ 19 - Verzeichnis der Grabstätten
Die Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten
und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 -- Gestaltungs- und Belegungsplan
(1) Die Kirchengemeinde erstellt einen Gestaltungs- und Belegungsplan für den gesamten Fried-
hof. Der Friedhof kann in zwei etwa gleichwertige und gleich große Bereiche mit besonderen
Gestaltungsvorschriften und ohne solche Regelungen eingeteilt werden.
(2) Die beiden Bereiche werden einander so zugeordnet, dass sie entsprechend der tatsächlichen
Inanspruchnahme durch den Friedhofsbenutzer vergrößert oder verkleinert werden können. Bei
der Bemessung der Größen der beiden Friedhofsteile bleiben die bis zum Inkrafttreten dieser
Friedhofsordnung belegten Grabfelder außer Betracht.
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(2) Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Würde des Friedhofes und seinem Charakter
als kirchlicher Friedhof abträglich sind, sind unzulässig und können von der Kirchengemeinde
entfernt werden. Firmenschilder und Herstellerbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nur
an der Seite oder an der Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden.
(3) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher
sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend.
Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicherem
Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung beauftragt
werden.
Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kin-
derarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) herge-
stellt sein.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder
) sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird.
(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur
mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt
werden.
(6) Grabmale und Grabstelen sollen folgende Abmessungen haben:
Erdgrabstätten (Rei- stehende Grabmale liegende Grabmale
hen- und Wahlgrab-
stätten)
Höhe bis ZU 0,9 m bis zu 0,6 m
Breite bis zu 2/3 der Breite bis zu 1/2 der Breite
der Grabstätte der Grabstätte
Tiefe bis zu 0,12 m bis zu 0,10 m
Urnengrabstätten stehende Grabmale liegende Grabmale
(Reihen- und Wahl-
) qrabstätten)
Höhe bis zu 0,4 m bis zu 0,3 m
Breite bis zu 2/3 der Breite bis zu 1/2 der Breite
der Grabstätte der Grabstätte
Tiefe bis zu O, 12 m bis zu 0,10 m
Erdwahlgrabstätten Grabstelen
Höhe bis zu 1,2 m
Breite bis zu 0,4 m
Tiefe bis zu 0,4 m
Urnenwahlgrabstät- Grabstelen
ten
Höhe bis zu 1,2 m
Breite bis zu 0,4 m
Tiefe bis zu 0,4 m
§ 24 - Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen
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(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzung
ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
Die jeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle
Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen.
(2) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Ist der
Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Be-
kanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche
Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe im Aushangkasten der Gemeinde- oder Stadt-
verwaltung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der
Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die
Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdrei-
hengrabstätte/Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, eineb-
nen und einsäen und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 2 Sätze 1, 2, 3 und 4 entsprechend.
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung
) die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Ent-
schädigung entziehen. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberech-
tigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen;
ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Be-
kanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal,
die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Er ist darauf hinzuweisen, dass
die genannten Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Fried-
hofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung die Kos-
ten zu tragen hat.
In den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung ist der jeweilige Ver-
antwortliche (Abs. 1) auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Sätze 5 und 7 hin-
zuweisen.
(3) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz
) 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne
Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Grab-
schmuck sollte 6 Monate aufbewahrt werden.
(4) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Ab-
hilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verant-
wortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird
der sicherheitsgefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofs-
verwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sons-
tige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung
ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffent-
liche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei
Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(5) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen so-
wie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen (Abs. 1) innerhalb von zwei
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Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhan-
dener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit
entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberech-
tigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhe- und Nutzungszeit
6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der jeweiligen Grabstätte bekannt.
(6) Bei Nichtbefolgung der Ge- und Verbote dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage
dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des
Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Anwen-
dung.
§ 25- Leichenhalle
) Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der
Öffnungszeiten betreten werden. Über die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle be-
stimmt die Kirchengemeinde durch außerhalb dieser Ordnung erlassene Vorschriften.
§ 26 - Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen
dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Kirche statt.
VI. Schlussvorschriften
§ 27 - Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und jeder Friedhofsteil kann von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz
oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für ein-
zelne Grabstätten, Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen;
durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede
Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich
der Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen bekannt zu machen. Bei einzelnen Grabstät-
ten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten
für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die
restliche Nutzungsdauer auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umzubetten.
Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, soweit Umbettungen erfor-
derlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zwei Monate
vorher mitzuteilen.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzun-
gen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberech-
tigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine
andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen.
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(5) AIie Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die au-
ßer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden
Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 28 - Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
(1) Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits ver-
fügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften
nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass der Nutzungs-
berechtigte nicht verpflichtet ist, ein bereits aufgestelltes Grabmal zu ändern.
(2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen bestimm-
ten kürzeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, bleibt es bei der
kürzeren Nutzungszeit. Eine Verlängerung dieser bisherigen Nutzungszeit auf die Nutzungszeit
nach § 15 Abs. 1 dieser Friedhofsordnung ist nur gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr
möglich. Einen Anspruch auf Verlängerung der bisherigen Nutzungszeit hat der Nutzungsbe-
rechtigte nicht.
)
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren Zeitraum
als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, werden auf die Nutzungszeit nach § 15
dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Das Nutzungsrecht endet mit Inkrafttreten der Reduzie-
rung, sofern die reduzierte Nutzungszeit, gerechnet seit Erwerb, bereits abgelaufen ist. Andern-
falls endet es mit Ablauf der reduzierten Nutzungszeit. Darüber hinaus hat der Inhaber eines
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, welches durch diese Friedhofsordnung verkürzt wird, ab-
weichend von § 15 Abs. 8 dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der entsprechenden Ver-
längerungsgebühr einen einmaligen Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts mindes-
tens bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche, höchstens jedoch um die in
§ 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung genannte Nutzungszeit. § 15 Abs. 9 der Friedhofsordnung
gilt entsprechend.
(4) Im Übrigen gilt diese Ordnung.
§ 29 - Haftung der Kirchengemeinde
) Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des
Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-
hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kir-
chengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend
vorgeschrieben ist.
§ 30 -- Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. Mai 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
(3) Diese Ordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröf-
fentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarr-
büro der Kirchengemeinde Kirchplatz 7, 49134 Wallenhorst/in der Kirche der Kirchengemeinde
Kirchplatz 3, 49134 Wallenhorst. Im Pfarrbüro liegt sie montags, dienstags und freitags von
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in der Kirche von mon-
tags bis sonntags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle
Wortlaut der Friedhofsordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum
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Aushang gebracht. Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszei-
tung bekannt gegeben.
(4) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof
zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu
den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann.
)
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Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung:
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(Ort, Datum)
Katholische Kirchengemeinde
St. Alexander, Wallenhorst
Der Kirchenvorstand
(steiii.) klkenvorstandsvorsitzende/r
)
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Die vorstehende Friedhofsordnung wird gem.§ 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich geneh-
migt.
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DasBischöfliche Generalvikariat
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