ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Dionysius Bissendorf. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Dionysius Bissendorf

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# GEBÜHRENORDNUNG

zur Friedhofsordnung

der Katholischen Kirchengemeinde St. Dionysius in 49143 Bissendorf vom 1. September 2023

# Teil A

Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde folgende Gebühren:

1. für die Vergabe einer Erdreihengrabstätte

a) für Verstorbene ab 5 Jahren (Ruhezeit: 30 Jahre) 750,00 €
b) für Verstorbene unter 5 Jahren, für Tot- und Ungoborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Ruhezeit: 20 Jahre) 80,00 €

2. für die Vergabe einer Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre) 600,00 €
3. einheitlich gestaltete Erdreihengrabstätte (Ruhezeit: 30 Jahre)

a) Vergabe 1800,00 €
b) Aufbringung und Beschriftung einer Namensplatte 450,00 €

4. einheitlich gestaltete Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre)

a) Vergabe als sog. „Rasengrabstätte" 1250,00 €
b) Aufbringen und Beschriftung einer Namensplatte 450,00 €
c) Vergabe als im Umfeld einer Grabstele gelegene Grabstände 1400,00 €
d) Aufbringung einer Bronzetafel nebst Beschriftung 250,00 €

5. für die Vergabe einer Erdwahlgrabstätte (Nutzungszeit 35 Jahre), Flachgrab

a) mit zwei Grabstellen 1750,00 €
b) jeder weitere Grabstelle 875,00 €

6. für die Vergabe einer Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit: 35 Jahre), Flachgrab

a) mit zwei Grabstellen 1680,00 €
b) jeder weitere Grabstelle 840,00 €

7. einheitlich gestaltete Urnenwahlgrabstätte - sog. Rasengrabstätte (Nutzungszeit: 35 Jahre)

a) Vergabe mit **zwei** Grabstellen 3500,00 €
b) Vergabe **jede weitere** Grabstelle 1750,00 €
c) Aufbringung und Beschriftung einer Namensplatte 1200,00 €

8. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 5. aufgeführten Gebühren
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 5.

9. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 6. aufgeführten Gebühren
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 6.

10. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einheitlich gestalteten Urnenwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 7. aufgeführten Gebühren
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 7.

11. Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g übernimmt die Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln

12. für die Gestellung von Leichenträgern, soweit diese Tätigkeit nicht von Angehörigen oder Nachbarn wahrgenommen wird, je Leichenträger 20,00 €

13. für die Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle 200,00 €

14. für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich Herrichten des Grabes

a) bei Grabstätten von Verstorbenen ab 5 Jahren 745,00 €
b) bei Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 100,00 €
c) bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen 230,00 €

15. für Ausbettungen anlässlich einer Umbettung

a) von Verstorbenen ab 5 Jahren 850,00 €
b) von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500\mathrm{g}, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500\mathrm{g}
c) von Aschen 130,00 €

16. bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhof

zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 15. die Totengräbergebühr nach Ziffer 14.

17. für die Aufbewährung von Leichen, die außerhalb die-ses Friedhofs beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag
18. für die Einfassung von Grabstätten

60,00 €

a) Erdreihengrabstätten 110,00 €
b) Urnenreihengrabstätten 80,00 €
c) Erdwahlgrabstätten (zweistellig) 140,00 €
d) Erdwahlgrabstätten (dreistellig) 170,00 €
e) Erdwahlgrabstätten (vierstellig) 200,00 €
f) Urnenwahlgrabstätten (zweistellig) 120,00 €

19. für die Genehmigung von Grabmälern oder sonstigen Grabaufbauten

50,00 €

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

# Teil B.

1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. September 2023 in Kraft.
2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
3. These Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung in der Kirche der Kirchengemeinde Kirchplatz 6, 49143 Bissendorf. In der Kirche liegt sie von montags bis sonntags 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht.

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Dionysius Bissendorf

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