ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

Friedhofsgebührenordnung (FGO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede
in 49143 Bissendorf.

Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und §
30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde
Bissendorf/Achelriede für den Friedhof in 49143 Bissendorf am 05.02.2025 folgende
Friedhofsgebührenordnung beschlossen:

§1
Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.

§2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist

1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist

1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(4) Eine Gebührenübernahmeerklärung ist zu unterzeichnen und vor der Bestattung
vorzulegen.

§3
Entstehen der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung
des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.

(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
§4
Festsetzung und Fälligkeit

(1) 1Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 2Die Gebühren
sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50
Euro teilbaren Betrag.

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.

§6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. Reihengrabstätte:
a) für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre 1.153,- €
b) für Kinder bis zu 5 Jahren für 20 Jahre 699,- €

2. Wahlgrabstätte:
a) Für 30 Jahre – je Grabstelle 1.244,- €

2a. Familiengrabstätte:
a) mit mehr als vier Grabstellen pauschal für 30 Jahre 4.976,- €
b) für jedes Jahr der Verlängerung pauschal 165,87,- €

3. Urnenreihengrabstätte:
a) Für 20 Jahre – je Grabstelle 836,- €

4. Urnengrabstätte im Urnengarten (Urnengrabanlage als Reihen- oder Wahlgrabstätte)
a) Für 20 Jahre – für eine Grabstelle inkl. Pflege
(exkl. Grabplatte und Beschriftung) 1.789,- €
b) Für 20 Jahre – für zwei Grabstellen inkl. Pflege
(exkl. Grabplatte und Beschriftung) 3.578,- €

Bei Erwerb dieser Grabart wird nach der Beisetzung gem. § 14a Abs. 5 FO von der
Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabplatte bestellt sowie auch die Beschriftung dieser in
Auftrag gegeben. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragten Steinmetz und der
nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person zu den zu dem Zeitpunkt geltenden Preisen.

5. Baumurnengrabstätte (Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätte am Baum)
a) Für 20 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege 1.789,- €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stelle je Jahr 89,45,- €

Bei Erwerb dieser Grabart wird nach der Beisetzung gem. § 14c Abs. 4 FO von der
Friedhofsverwaltung eine einheitliche Plakette für die Stele bestellt sowie auch die Beschriftung
dieser in Auftrag gegeben. Die Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragten Steinmetz und der
nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person zu den zu dem Zeitpunkt geltenden Preisen.

6. Urnenwahlgrabstätte:
a) Für 20 Jahre – je Grabstelle 922,- €

7. Rasengrabstätte für Erdbeisetzungen (Rasenreihen- oder Rasenwahlgrabstätte)
a) Für 30 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege 3.497,- €
b) Für 30 Jahre – für zwei Grabstellen inkl. Pflege 6.994,- €
c) Verlängerung des Nutzungsrechtes je Stelle je Jahr 116,57,- €

Bei Erwerb dieser Grabart wird nach der Beisetzung gem. § 12a Abs. 4 FO von der
Friedhofsverwaltung eine einheitliche Grabplatte bestellt sowie auch die Beschriftung dieser in
Auftrag gegeben. Zusätzliche Symbole und die Nachbeschriftung der Grabplatte sind möglich. Die
Abrechnung erfolgt zwischen dem beauftragten Steinmetz und der
nutzungsberechtigten/gebührenpflichtigen Person zu den zu dem Zeitpunkt geltenden Preisen.

9. Erweiterung des Nutzungsrechtes bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
(gem. § 11 Nr. 5 der Friedhofsordnung)

a) Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung von 836,-€
b) eine Gebühr gemäß §6 I Nr. 10
c) eine Gebühr gemäß Abschnitt II Nr. 2

10. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem.
§ 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/20
oder 1/30 der Gebühren nach den Nummern 2 oder 6 zu entrichten. Darüber hinaus
gelten die in dieser Gebührenordnung ausgewiesenen Verlängerungsgebühren.

Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen
Kalenderjahren möglich.

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes
wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:

Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft inkl. Abräumen der Kränze und der überflüssigen
Erde:
1. für eine Erdbestattung: 797,-€
2. für eine Urnenbestattung: 417,-€

III. Verwaltungsgebühren:

1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals 58,-€
2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmales 58,-€
3. Prüfung der Standsicherheit pro Jahr 1,47,-€
4. Allgemeine Verwaltungsgebühr (Abrechnung je Stunde) 25,-€

IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:

1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall 288,-€
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Bestattungsfall 360,-€
3. Gebühr für die Benutzung der Kirche ohne Aufbahrung in der Kirche 540,-€
4. Gebühr für die Benutzung der Kirche mit Aufbahrung 648,- €

Alle Gebühren verstehen sich zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer.

§7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in
der Fassung vom 23.08.2023 außer Kraft.

Achelriede, den 05.02.2025.

Der Kirchenvorstand:

L.S.

Vorsitzende/r weiteres Mitglied

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 3 Nummer 2
der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Osnabrück, den

L. S.

Pohle, Regionalbeauftragter
des Ev.-luth. Kirchenkreises Melle-GMH

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Bissendorf/Achelriede

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