🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde
Erxleben
- Friedhofsgebührensatzung -
Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 05.02.2020 (GVBl. LSA S. 46) i.V. mit der Friedhofssatzungder Gemeinde Erxleben und der §§ 5, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzesdes Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 370), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Erxleben in seiner Sitzung am 29.10.2020 folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Erxleben – Friedhofsgebührensatzung – beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Erxleben giltfür alle in der Gemeinde Erxleben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe lt. § 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Erxleben.
§ 2
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Erxleben und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen und damit verbundene Amtshandlungenwerden Gebühren nach Maßgabe des dieser Gebührensatzung als Anlagebeigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde Erxleben. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5
Stundung und Erlass von Gebühren
Gebühren können im Einzelfall gestundet, in Raten gezahlt oder erlassen werden. Dazu gelten die Bestimmungen des KAG LSA i.V. mit der Abgabenordnung.
§ 6
Auslagen
Auslagen für nicht in der Friedhofsgebührensatzung enthaltene, aber nachweisbar erbrachte Leistungen sind vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Erxleben – Friedhofsgebührensatzung – tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt nachfolgende Friedhofsgebührensatzung außer Kraft:
- Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Erxleben
(Friedhofsgebührensatzung) vom 16.02.2016.
Erxleben, den 29.10.2020
Gernhard Jacobs Bürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Erxleben vom 29.10.2020
Gebührenverzeichnis
| Gebührenart | Euro |
|---|---|
| Einzelgrab/Neukauf | 775,00 |
| Einzelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/Jahr | 39,00 |
| Doppelgrab/Neukauf | 1.787,00 |
| Doppelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/Jahr | 89,00 |
| Urneneinzelgrab/Neukauf | 162,00 |
| Urneneinzelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/Jahr | 8,00 |
| Urnendoppelgrab/Neukauf | 346,00 |
| Urnendoppelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/Jahr | 17,00 |
| UGA (Urnengemeinschaftsanlage) | 518,00 |
| Nutzung Trauerhalle | 75,00 |
| Begradigung Einzelgrab | nach tatsächlich. Aufwand/ 25 €/h Gemeindearbeiter |
| Begradigung Doppelgrab | nach tatsächlich. Aufwand/ 25 €/h Gemeindearbeiter |
| Begradigung Urneneinzelgrab | nach tatsächlich. Aufwand/ 25 €/h Gemeindearbeiter |
| Begradigung Urnendoppelgrab | nach tatsächlich. Aufwand/ 25 €/h Gemeindearbeiter |
| Urnenentnahme aus Erdgrabstätte | 43,00 |
| Urnenentnahme aus Urnengrabstätte | 22,00 |
| Urnenversandgebühren | 91,00 |
| Genehmigung Errichtung/Veränderung Grabmal und Einfassung | 25,00 |
| Genehmigung Selbstbegradigung | 25,00 |
| Ausnahmegenehmigungen | 25,00 |
2. Friedhofssatzung Stand: 29.10.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung Friedhofssatzung der Gemeinde Erxleben
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl.LSA S. 46), in den jeweils zurzeit aktuellen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Erxleben in seiner Sitzung am 29.10.2020 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 20 wird wie folgt geändert:
Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gem. § 12 des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden.
Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.
(3) Die Beisetzung auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in Abwesenheit der Hinterbliebenen durch das Friedhofspersonal gegen Gebühr. Die genaue Lage der Grabstände wird den Hinterbliebenen nicht besteht gegeben. (4) Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger. (5) Kränze und Blumenschmuck im Rahmen einer Beisetzung, Blumengebinde und Pflanzschalen dürfen nur auf den gesondert ausgewiesenen Flächen niedergelegt werden. Vorhandene Vasenbäume können genutzt werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofverwaltung angelegt und gepflegt. Das Anbringen oder Aufstellen eigener Erinnerungs- und Gedenkzeichen ist nicht erlaubt. Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, Blumenschmuck (verwelkte Blumen und Kränze) nach eigenem Ermessen zu entsorgen. Das Betreten der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Übertragung des Nutzungsrechts – Vererbung
Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger bezüglich des Nutzungsrechts einer Grabstätte bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartnerb. auf die Kinderc. auf die Elternd. auf die Großelterne. auf die Geschwisterf. auf die Enkelg. auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben
§ 33 wird wie folgt geändert:
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung des Bestattungspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Einrichtung der Trauerhalle für die Trauerfeier kann frühestens 24 (oder 48) Stunden vor der Beisetzung erfolgen. Frühere Termine sind mit der Friedhofsverwaltung abzuklären.
(3) Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Die Leichen müssen eingesargt sein. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen ihre Verstorbenen sehen. Spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung ist der Sarg endgültig zu schließen.
(5) Die Überführung des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab erfolgt durch ein vom Erwerber oder Nutzungsberechtigten beauftragtes Bestattungsunternehmen.
§ 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Artikel 2
§ 39 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Erxleben, den 29.10.2020
Gernard Jacobs Bürgermeister