Friedhofsgebühren Flechtingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Flechtingen · Sachsen-Anhalt · PLZ 39345

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.09.2023). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
789,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung vom 14.09.2023, Tarifzeile 'Einzelgrab/ Neukauf' i.V.m. § 16 Friedhofssatzung
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
4.160,00 €
Gesamtkosten für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 208 €/J. × 20 J. = 4.160 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung vom 14.09.2023, Tarifzeile 'Urneneinzelgrab/ Neukauf' i.V.m. § 18 Friedhofssatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
746,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung vom 14.09.2023, Tarifzeile 'UGA (Urnengemeinschaftsanlage)' i.V.m. § 20 Friedhofssatzung (nur Friedhof Flechtingen, § 20 Abs. 5)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
70,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Friedhofsgebührensatzung vom 14.09.2023, Tarifzeile 'Nutzung Trauerhalle' i.V.m. § 33 Friedhofssatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.09.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​ Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Flechtingen

– Friedhofsgebührensatzung –

Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 05.02.2002 (GVBl.LSA S. 46) i.V. mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen und der §§ 5, 8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), i.V. mit §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl.LSA S. 370), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Flechtingen in seiner Sitzung am 14.09.2023 folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Flechtingen – Friedhofsgebührensatzung - beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

¹Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Flechtingen gilt für alle in der Gemeinde Flechtingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe lt. § 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen.

§ 2

Gebührenpflicht

¹Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Flechtingen und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe des dieser Gebührensatzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) 'Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch nimmt. (2) 'Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) 'Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde Flechtingen. (2) 'Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Stundung und Erlass von Gebühren

¹Gebühren können im Einzelfall gestundet, in Raten gezahlt oder erlassen werden. ²Dazu gelten die Bestimmungen des KAG LSA i.V. mit der Abgabenordnung.

§ 6

Auslagen

¹Auslagen für nicht in der Friedhofsgebührensatzung enthaltene, aber nachweisbar erbrachte Leistungen sind vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.

§ 7

Inkrafttreten

¹Diese Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Flechtingen – Friedhofsgebührensatzung – tritt nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt nachfolgende Friedhofsgebührensatzung außer Kraft:

  • Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Flechtingen vom 28.11.2019.

Flechtingen, den 14.09.2023

M. Buttgereit Bürgermeister

Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Flechtingen vom 14.09.2023

Gebührenverzeichnis

GebührenartEuro
Einzelgrab/ Neukauf789,00
Einzelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr39,00
Doppelgrab/ Neukauf1796,00
Doppelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr90,00
Urneneinzelgrab/ Neukauf208,00
Urneneinzelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr10,00
Urnendoppelgrab/ Neukauf457,00
Urnendoppelgrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr23,00
Kindergrab/ Neukauf303,00
Kindergrab/ Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ Jahr15,00
UGA (Urnengemeinschaftsanlage)746,00
Nutzung Trauerhalle70,00
Begradigung Einzelgrab204,00
Begradigung Doppelgrab460,00
Begradigung Urneneinzelgrab79,00
Begradigung Urnendoppelgrab117,00
Begradigung Kindergrab79,00
Urnenentnahme aus Erdgrabstätte80,00
Urnenentnahme aus Urnengrabstätte40,00
Urnenversandgebühren101,00
Genehmigung Errichtung/ Veränderung Grabmal und Einfassung30,00
Genehmigung Selbstbegradigung30,00
Ausnahmegenehmigungen30,00
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 22.06.2023 (zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 17.10.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen vom 22.06.2023

KOPIE

Friedhofssatzung

der Gemeinde Flechtingen

¹Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl.LSA S. 46), in den jeweils zurzeit aktuellen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Flechtingen in seiner Sitzung am 22.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

¹Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Flechtingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Behnsdorf, Am Friedhof

b) Friedhof Belsdorf, Hauptstraße

c) Friedhof Böddensell, Bahnhofstraße

d) Friedhof Flechtingen, Im Grund

e) Friedhof Hasselburg, Haldensleber Straße

f) Friedhof Lemsell, Waldweg

§ 2

Begriffsbestimmungen

¹Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeinde Flechtingen im Auftrag der Gemeinde Flechtingen. ²Friedhofspersonal im Sinne dieser Satzung sind die Mitarbeiter des Bereiches Bauhof Flechtingen sowie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Friedhofszweck

¹Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. ²Sie dienen der Bestattung aller verstorbener Gemeindeeinwohner sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. ³Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind, dürfen auch andere Personen beigesetzt werden. ⁴Die entsprechende Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) {}^{1} Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) {}^{1} Bei Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. {}² Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. {}³ Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig,an dem sümmtliche Ruhezeiten der auf den Friedhöfen vorgenommener Beisetzungen abgelaufen ist. (3) {}^{1} Schliebung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses der Gemeinde und werden öffentlich besteht gegeben.

§ 5

Bestattungspflicht

¹Innerhalb des Gebietes der Gemeinde müssen menschliche Leichen und Aschereste aus der Einäscherung grundsätzlich auf den Friedhöfen bestattet werden.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6

Öffnungszeiten

(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt. (2) {}^{1} Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelnner Friedhofsteile untersagen. (3) {}^{1} Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 7

Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jeder hat sich auf den Friedhofen, der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher gegenüber, entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. 3Wer diesen Anordnungen zuwider handelt, kann des Friedhofes verwiesen werden. (2) {}^{1} Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist es insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Fahrräder, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen sind Sargtransportwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und zugelassene Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung,

b. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten sowie Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren,

c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d. an Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten,

e. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

f. Druck- oder sonstige Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind,

g. Abraum und Grababfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h. private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen zu deponieren,

i. zu lärmen, zu spielen und Radios oder ähnliches zu benutzen,

j. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

k. Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf dem Friedhof zu lagern,

l. Konservendosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,

m. chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege zu verwenden,

n. Kleidungsstücke sowie Symbole (z.B. Fahnen oder Banner) als Ausdruck gemeinsamer organisierter politischer Gesinnung zu tragen.

(4) ¹Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 8

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) ¹Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).

(2) ¹Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Gemeinde die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.

(3) ¹Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. ²Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Gemeinde oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

(4) 1Eine Stunde vor Beginn einer Trauerfeier bis zum Ende der Beisetzung sind alle störenden Handlungen auf dem Friedhof zu unterlassen. (5) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, wie Sterbefallbescheinigung des Standesamtes sowie der Antrag auf Bestattung und Graberwerb vorzulegen. Wird die Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstände beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Bestattungstermin wird in Absprache mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Mit der Bestattung ist ein amtlich zugelassenes Bestattungsunternehmen zu beauftragen. (4) An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungenstatt. Auf Antrag kann aus besonderen Gründen die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 10 Särge und Urnen

¹Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ²Särge, Urnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen.

§ 11 Ausheben der Gräber

(1) ¹Die Gräber für Erd- und Urnenbestattungen werden durch das jeweilige Bestattungsinstitut auf eigene Gefahr ausgehoben und wieder verfüllt, ausgenommen sind Beisetzungen in anonymen Urnengrabstätten. (2) ^{1}Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) ^{1}Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 12

Ruhezeit

¹Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt für die unter § 1 Geltungsbereich genannten Friedhöfe 20 Jahre. ²Die Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 5 Jahre verlängert werden.

§ 13

Umbettungen

(1) {}^{1} Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) {}^{1} Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen,unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften,der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. {}² Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. {}³ Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (3) {}^{1} Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und sind durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen durchzuführen. {}² Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. {}³ Mit dem Antrag ist die Rechnung für den Erwerb der betroffenen Grabstätte bzw. die Graburkunde vorzulegen. (4) {}^{1} Umbettungen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden. (5) {}^{1} Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) {}^{1} Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) {}^{1} Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 14

Allgemeines

(1) {}^{1} Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. {}² An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) {}^{1} Die Grabstätten werden unterschieden in:

  • Kindergrabstätten
  • Einzelgrabstätten

Doppelgrabstätten

  • Urneneinzelgrabstätten
  • Urnendoppelgrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA)

(3) {}^{1} Rechte an einer Grabstätte werden nur nach einem Todesfall verliehen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) {}^{1} Gruften und Grabgebäude neu zu errichten,ist grundsätzlich nicht zugelassen. {}² Beisetzungen in vorhandenen Gruften konnen bei gutem baulichem Zustand der Gruft erfolgen. (6) {}^{1} Das Nutzungsrecht endet jeweils am 31.12. des letzten Jahres der Nutzungszeit. (7) {}^{1} Besonderss erhaltenswürdige Grabstätten konnen nach Ablauf des Nutzungsrechts unter den besonderen Schutz des Friedhofträgers gestellt werden. {}² Dabei istrechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechts ein Antrag zu stellen. {}³ Über den Antrag entscheidet der Gemeinderat. {}^{4} Der Nutzungsberechtigte ist zu informieren.

§ 15

Kindergrabstätten

(1) {}^{1} Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. (2) {}^{1} Wiedererwerb und Veränderung des Nutzungsrechts sind auf Antrag möglich. (3) {}^{1} Die Grabfläche beträgt: 1,{25}\;m x 0,{75}\;m ; Abstand in der Reihe maximal 0,{60}\;m .

§ 16

Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in der nur eine Erdbestattung zugelassen wird. (2) {}^{1} Als nachfolgende Bestattung sind zwei Urnenbeisetzungen durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. {}² Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit.

(3) ^{1}Eine Einzelgrabstände kann aber auch zur Beisetzung von zwei Urnen genutzt werden. ²Mit der Vergabe der ersten wird gleichzeitig das Nutzungsrecht für die zweite Urnenbeisetzung per Urkunde eingeräumt. ³Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstände auf die Dauer der Ruhezeit. (4) {}^{1} Die Grabfläche beträgt 2,20 m x 1,10 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m.

§ 17

Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in der zwei Erdbestattungen zugelassen werden. Mit der ersten Vergabe wird gleichzeitig ein Nutzungsrecht für die zweite Erdbestattung eingeräumt. Bei Inanspruchnahme des folgenden Nutzungsrechts beginnnt die Ruhefrist der gesamten Grabstände auf die Dauer der Ruhezeit. (2) ^{1}Als nachfolgende Bestattungen sind eine bzw. zwei Urnenbeisetzungen je Grabstände durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstände auf die Dauer der Ruhezeit. (3) ^{1}Die Grabfläche beträgt 2,20 m x 2,50 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m.

§ 18

Urneneinzelgrabstätten

(1) 1Urneneinzelgrabstätten sind Grabstätten, in der eine Urnenbestattung zugelassen wird. (2) ^{1}Als nachfolgende Bestattung ist eine Urnenbestattung durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstände für die Dauer der Ruhezeit. (3) ^{1}Die Grabfläche beträgt 1,00 m x 0,70 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m. (4) 1Urneneinzelgraber werden auf dem Friedhof Lemsell nicht angeboten. 2Besteht der Wunsch nach einem Urneneinzelgrab kann ein solches auf den Friedhofen Hasselburg oder Flechtingen erworben werden.

§ 19

Urnendoppelgrabstätten

(1) 1Urnendoppelgrabstätten sind Grabstätten, in denen zwei Urnenbestattungen zugelassen werden. 2Mit der ersten Vergabe wird gleichzeitig ein Nutzungsrecht für die zweite Urnenbestattung eingeräumt. 3Bei Inanspruchnahme des folgenden Nutzungsrechts beginnnt die Ruhefrist der gesamten Grabstände auf die Dauer der Ruhezeit. (2) {}^{1} Als nachfolgende Bestattung ist eine Urnenbeisetzung je Grabstände durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. {}² Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstände für die Dauer der Ruhezeit. (3) ^{1}Die Grabfläche beträgt 1,00 m x 1,40 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m. (4) 1Urnendoppelgraber werden auf dem Friedhof Lemsell nicht angeboten. 2Besteht der Wunsch nach einem Urnendoppelgrab kann ein solches auf den Friedhofen Hasselburg oder Flechtingen erworben werden.

§ 20

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gem. § 12 des zu Bestattenden zugeteilt werden. (2) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. (3) Die Beisetzung auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in Abwesenheit der Hinterbliebenen durch das Friedhofspersonal gegen Gebühr. Die genaue Lage der Grabstände wird den Hinterbliebenen nicht besteht gegeben. (4) ^{1}Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger. ²Kranze und Blumenschmuck im Rahmen einer Beisetzung, Blumengebinde und Pflanzschalen)dürfen nur auf den gesondert ausgewiesenen Flächen niedergelegt werden. ³Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. ^{4}Das Anbringen oder Aufstellen eigener Erinnerungs- und Gedenkzeichen ist nicht erlaubt. ^{5}Die Friedhofsverwaltung besteht sich vor, Blumenschmuck nach eigenem Ermessen zu entsorgen. Das Betreten der Beisetzungsfläche ist nicht gestattet. (5) 1Eine anonyme Urnengemeinschaftsanlage wird auf den Friedhofen Hasselburg und Lemsell nicht angeboten. 2Besteht der Wunsch nach einer Grabstelle in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage kann diese auf dem Friedhof Flechtingen erworben werden.

§ 21

Übertragung des Nutzungsrechts – Vererbung

¹Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens, aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger bezüglich des Nutzungsrechts einer Grabstätte bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a. auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner b. auf die Kinder c. auf die Eltern d. auf die Großeltern e. auf die Geschwister f. auf die Enkel g. auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben

§ 22

Erlöschen des Nutzungsrechts

(1) {}^{1} Das Nutzungsrecht erlischt, wenn trotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung, bis zum Ablauf der Nutzungsdauer,das Nutzungsrecht nicht verlangert wird. {}² Ist der Nutzungsberechtigte nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,genugte ein dreimonatiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstände. (2) {}^{1} Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit wird anderweitig über die Grabstände verfügt. {}² Einebungen dieser Grabstände werden grundsätzlich durch die Gemeinde oder durch ein beauftragtes Unternehmen zu Lasten des Nutzungsberechtigten durchgeführt.

§ 23

Rückgabe

¹Das Nutzungsrecht an belegten und teilbelegten Grabstätten kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Für die Genehmigung zur Beräumung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) ¹Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) ¹Der Baumbestand auf den öffentlichen Flächen der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale

§ 25

Aufstellen von Grabmalen

¹Das Aufstellen von Grabmalen hat durch einen fachlich geeigneten Gewerbebetrieb zu erfolgen. ²Das Aufstellen durch private Personen ist nicht zulässig.

§ 26

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) {}^{1} Die Grabmale müssen sich in ihrer Form,Große,Flache und Bearbeitung der Umgebung anpassen. (2) {}^{1} Für Grabmale dürfen Naturstein, vom Steinmetz bedarfsgerecht gefertigter Kunststein, Holz, gegossene Bronze, Metall oder Schmiedeeisen verwendet werden. (3) {}^{1} Inhalt und Gestaltung müssen mit der Wurde des Friedhofs im Einklang stehen. (4) {}^{1} Geschichtlich wertvolle Grabmale des Friedhofes aus früheren Zeiten unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. {}² These dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder geändert werden. {}³ Eine Übernahme durch den Friedhofsträger nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich.

§ 27

Zustimmungserfordernis

(1) {}^{1} Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. {}² Die Zustimmung ist vor der Errichtung oder Veränderung des Grabmals einzuholen. (2) {}^{1} Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. (3) {}^{1} Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Auftraggebers entfern werden. (4) {}^{1} Die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht ist.

§ 28

Standsicherheit der Grabmale

¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. ²Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

§ 29

Unterhaltung

(1) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. ²Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) ¹Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet und berechtigt, die Standsicherheit der Grabmale einmal jährlich zu überprüfen. ²Auf mangelhafte Standsicherheit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. ³Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist beheben zu lassen. ⁴Wird bei einer Nachprüfung festgestellt, dass dies nicht erfolgte, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten sichern zu lassen (z.B. Niederlegen von Grabmalen, Absperrungen).

(3) ¹Für Schäden, die durch nicht standsichere Grabmale entstehen, haftet der Nutzungsberechtigte.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 30

Allgemeines

(1) ¹Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. ²Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. ³Die Trennung der verschiedenen Materialien ist entsprechend zu beachten.

(2) ¹Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. ²Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,50 m bepflanzt werden, um die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht zu beeinträchtigen. ³Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmale, Grabeinfassungen oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) {}^{1} Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten verantwortlich. {}² Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. {}³ Die Grabstätten sind innerhalb von drei Monaten nach der Belegung herzurichten. (4) {}^{1} Die Herrichtung,Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt der Gemeinde. {}² Außerhalb der Grabstätten)dürfen keine Grabaufbauten erreicht,keine Steine und Platten gelegt,keine privaten Sitzgelegenheiten,Geraekasten oderahnliches aufgestellt sowie keine zusätzlichen Wegabgrenzungen angelegt werden. {}³ Private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten sind unzulässig. (5) {}^{1} Die Gemeinde kann die Entfernung oder Änderung ordnungswidriger Anlagen verlangen oder selbst durchführten.

§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstätte. ³Bleibt die Aufforderung unbeachtet, können Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden.

§ 32

Einebnung und Beräumung

(1) {}^{1} Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind eigenverantwortlich vom Friedhof zu entfernen. {}² Die geraumte Grabstätte ist zudem auf das Höhenniveau des Grabfeldes anzugleichen. (2) {}^{1} Vor Einebnung der Grabstände ist ein Antrag bei der Gemeinde zu stellen. {}² Nach Genehmigung des Antrages ist die Grabstände abzuräumen. {}³ Das gleiche gilt,wenn vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit die Grabmale beraumt werden sollen. {}^{4} Die vollzogene Einebnung ist der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. (3) Auf Antrag kann die Einebnung und Beräumung der Grabstände durch die Gemeinde erfolgen. Die Gebühren sind dem Antragsteller entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde in Rechnung zu stellen.

VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 33

Benutzung der Trauerhalle

(1) ¹Die Trauerhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. ²Sie dürfen nur in Begleitung des Bestattungspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) ¹Die Einrichtung der Trauerhalle für die Trauerfeier kann frühstens 48 Stunden vor der Beisetzung erfolgen. ²Frühere Termine sind mit der Friedhofsverwaltung abzuklären.

(3) ¹Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) ¹Die Leichen müssen eingesargt sein. ²Sofern keine gesundheitsauffälligen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen ihre Verstorbenen sehen. ³Spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung ist der Sarg endgültig zu schließen.

(5) ¹Die Überführung des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab erfolgt durch ein vom Erwerber oder Nutzungsberechtigten beauftragtes Bestattungsunternehmen.

§ 34

Trauerfeiern

¹Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, an Gräbern oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 35

Alte Rechte

(1) ¹Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungs- und Ruhezeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.

(2) ¹Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

§ 36

Haftung

(1) {}^{1} Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte sowie Tiere oder höhere Gewalt (Windbruch, umfallende Bäume etc.) entstehen. {}² Der Gemeinde obliegt in dieser Hinsicht keine besondere Überwachungspflicht. {}³ Sie haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit einer Person sowie auch einer Sache, für die sie verantwortlich ist. (2) {}^{1} Für alle Schäden, die durch die baulichen, gartnerischen und sonstigen Anlagen und den Zubehörn einer Grabstände an anderen Grabstände, an gemeinsdeigen Anlagen oder an sonstigem fremdem Eigentum sowie Leben und Gesundheit anderer entstehen, haftet der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstände oder sein Rechtsnachfolger. {}² Die Haftung wird durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.

§ 37

Gebühren

(1) {}^{1} Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) {}² Mit Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist der Erwerber verpflichtet, die Gebühr im Voraus für die Dauer der Ruhe/Nutzungszeit zu entrichten. (3) {}³ Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechts erfolgt nicht.

§ 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) ¹Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 7 Abs. 1 sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält,
  • die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  • entgegen § 7 Abs. 3 Pkt. a - n

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Fahrräder, Inlineskater) befind. Ausgenommen sind Sargtransportwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und zugelassene Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung, b. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt oder befährt, c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, d. an Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen verrichtet, e. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet, f. Druck- oder sonstige Schriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind, g. Abraum und Grababfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, h. private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen deponiert, i. lärmt, spielt und Radios oder ähnliches benutzt, j. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, k. Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Nähe der Grabstellen ablagert, l. Konservendosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen verwendet, m. chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege verwendet, n. Kleidungsstücke sowie Symbole (z.B. Fahnen oder Banner) als Ausdruck gemeinsamer organisierter politischer Gesinnung trägt,

  • als Dienstleistungserbringer entgegen § 8 Abs. 2 den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht bzw. nicht termingemäß anmeldet,
  • entgegen § 9 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich anmeldet,
  • entgegen § 13 Abs. 2 eine Umbettung ohne Antrag vornimmt,
  • entgegen § 27 Abs. 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  • entgegen § 32 Abs. 2 eine Grabstätte ohne vorherige Genehmigung einebnet.

(2) ¹Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 39

Sonderreglung

(1) ¹Im Park der Gemeinde Flechtingen Flur 4, Flurstück 19/13 befindet sich auf einer Teilfläche von ca. 40 qm die Grabstände der Familie Schenck. ²Dieses ist eine historische Grabstände. (2) ¹In dieser Grabstände der Familie Schenck wurde im Jahr 1999 der Verstorbene Kersten-Werner von Schenck beigesetzt. ²Im Jahr 2013 wurde die Urne der verstorbenen Alice Athenais von Schenck beigesetzt. ³Damit ist bis zum Ablauf der Ruhezeit im Jahr 2038 diese Grabstände, nicht die angrenzenden Parkflächen, durch die Angehörigen der Familie von Schenck zu pflegen und zu erhalten. (3) ¹Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Grabstände (ab 2039) unter Währung des Charakters als historische Grabstände durch die Gemeinde Flechtingen erhalten und gepflegt. ²Ab diesem Zeitpunkt sind die Angehörigen der Familie von Schenck für die Pflege der Grabstätte nicht mehr verantwortlich.

§ 40

Inkrafttreten

¹Diese Satzung tritt nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt nachfolgende Satzung außer Kraft:

  • Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen vom 29.10.2015
  • 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen vom 28.11.2019

Flechtingen, den 22.06.2023

M. Buttgereit Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen vom 17.10.2024

  1. 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen

Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 und 21 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) in Verbindung mit § 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 46) in den jeweils zurzeit aktuellen Fassungen hat der Gemeinderat Flechtingen in seiner Sitzung am 17.10.2024 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 20 wird wie folgt ergänzt:

Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(6) Für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) besteht die Möglichkeit zum Erwerb und Aufbringung einer Namensplatte auf einer Gedenkstele.

(7) Die Namensplatte kann nach Ablauf der Ruhezeit einmal um fünf Jahre verlängert werden.

(8) Für Urnen, die auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage vor dem Aufstellen der Gedenkstele beigesetzt wurden, haben die Angehörigen ebenfalls die Möglichkeit zum Erwerb und Aufbringung einer Namensplatte auf einer Gedenkstele. Die Dauer der Namensplatte zählt ab der Beisetzung des Verstorbenen.

Artikel 2

§ 39 – Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Flechtingen tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Flechtingen, den 17.10.2024

M. Buttgereit* Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Flechtingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Flechtingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Flechtingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Flechtingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Flechtingen nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Flechtingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Flechtingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €