🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Gemeinde Ingersleben
(Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 3,4,6,8 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ingersleben in seiner Sitzung am 15.06.2010 die Friedhofsgebührensatzung für folgende im Gebietder Gemeinde Ingersleben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
Gemeindeeigener Friedhof Alleringersleben Gemeindeeigener Friedhof Eimersleben Gemeindeeigener Friedhof Morsleben Gemeindeeigener Friedhof Ostingerslebenbeschlossen:
§ 1
Gebühren
1. Gebühren für Grabstätten
Die Gebühren für den Erwerb einer Grabstätte mit Nutzungsrecht von 30 Jahren
1.1 Grabstätten für Erdbestattungen
EURO
- 1.1.1. Einzelgrabstätte
150,00
- 1.1.2. Doppelgrabstätte
300,00
- 1.1.3. Kindergrabstätte
60,00
In einer Einzelgrabstätte können bis zu 2 Urnen; in einer Doppelgrabstätte können bis zu 4 Urnenbeigesetzt werden.
1.2 Grabstätten für Urnenbeisetzungen
1.2.1 Urnengrabstätte
135,00
In einer Urnengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
1.3 Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 1.3.1. Einzelgrabstätte pro Jahr
5,00
- 1.3.2. Doppelgrabstätte pro Jahr
12,00
- 1.3.3. Kindergrabstätte pro Jahr
2,00
- 1.3.4. Urnengrabstätte pro Jahr
5,00
Die Gebühr für Ziffer 1.2. ist auch für die nicht belegte Grabstelle bei Erwerb des Nutzungsrechteszu zahlen. Bei späteren Beerdigungen müssen die Ruhefristen für alle belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt Beerdigten gebührenpflichtig verlängertwerden.
2. Beisetzungsgebühren
- 2.1. Grabfeld für unbenannt / anonyme Beisetzungen
100,00
- 2.2. Benutzung der Trauerhalle
25,00
- 3. Sonstige Gebühren
- 3.1. Genehmigung zur Errichtung u. Veränderung eines Denkmals, einer Einfassung oder sonst. baulichen Anlage
- 3.2. Urnenumbettungen
10,00
- 3.2.1. Urnenentnahme aus Erdgrabstätte
- 3.2.2. Urnenentnahme aus Urnengrabstätte
- 3.2.3. Urnenversandgebühren
25,00
15,00
13,00
Für die Wiederbeisetzung der Urnen auf dem Friedhof gelten die Preise wie unter 1.1., 1.2., 1.3. und 2.1.
- 3.3. Einebnungen
Die Gebühren für die Einebnung der Grabstätte durch die Gemeinde
- 3.3.1. Einzelgrabstätte 75,00
- 3.3.2. Doppelgrabstätte 100,00
- 3.3.3. Kindergrabstätte 50,00
- 3.3.4. Urnengrabstätte 50,00
- 3.3.5. Genehmigungsgebühr für Selbstberäumung 13,00
- 3.4. Benutzungsgebühren der Friedhofseinrichtung zur Pflege der Grabstätten (Wasserentnahme und Abfallbeseitigung) für den Erwerb einer Grabstätte mit Nutzungsrecht von 30 Jahren
- 3.4.1. Einzelgrabstätte 105,00
- 3.4.2. Doppelgrabstätte 240,00
- 3.4.3. Kindergrabstätte 45,00
- 3.4.4. Urnengrabstätte 105,00
- 3.5. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 3.5.1. Einzelgrabstätte pro Jahr 4,00
- 3.5.2. Doppelgrabstätte pro Jahr 8,00
- 3.5.3. Kindergrabstätte pro Jahr 2,00
- 3.5.4. Urnengrabstätte pro Jahr 3,50
§ 2
Besonderes
Für besondere, zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 3
Veranlagung
- 1. Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte oder derjenige, auf dessen Veranlassung die Friedhofsverwaltung tätig wird.
- 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Ausstellung des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig, durch den jedoch die Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Gebühren nicht entfällt.
§ 4
Beitreibung
Sämtliche Gebühren, die nach dieser Gebührenordnung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) vom 23.06.1994 zuletzt geändert am 18.11.2005 (GVBl. LSA Nr. 61, S. 698) in der derzeit gültigen Fassung.
§ 5
Stundung und Erlass von Gebühren
Zur Vermeidung von unbilligen Härten können Gebühren auf besonderen Antrag hin gestundet, niedergeschlagen, ganz oder teilweise erlassen werden. Der entsprechende Antrag ist an die Friedhofsverwaltung zu richten. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeinde Ingersleben.
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2010 in Kraft.
Ingersleben, den 16.06.2010
Krieg Bürgermeister
Die Übereinstimmungder Fotokopie mit dem Original wird bestätigt
26.10.10
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
KOPIE
Friedhofssatzungder Gemeinde Ingersleben
Aufgrund der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalts (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit
§ 25 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002
(GVBl. LSA S. 46), in den jeweils zurzeit aktuellen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Ingersleben in seiner Sitzung am 23.11.2022 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
¹Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Ingersleben gelegenen undvon ihren verwalteten Friedhöfen:
a) Friedhof Alleringersleben, Zum Hohlwegb) Friedhof Eimersleben, Magdeburger Straßec) Friedhof Morsleben, Helmstedter Straßed) Friedhof Ostingersleben, Hinterdorfstraße
§ 2
Begriffsbestimmung
¹Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Verbandsgemeinde Flechtingen im Auftrag der Gemeinde Ingersleben. ²Friedhofspersonal im Sinne dieser Satzung sind die Mitarbeiter des Bereiches Bauhof Ingersleben sowie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.
§ 3
Friedhofszweck
¹Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. ²Sie dienen der Bestattung allerverstorbener Gemeindeeinwohner sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und für Verstorbene, die ein Recht auf Beisetzung ineiner bestimmten Grabstätte besaßen. ³Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhandensind, dürfen auch andere Personen beigesetzt werden. ⁴Die entsprechende Genehmigung istbei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
§ 4
Schließung und Entwidmung
(1) {}<sup>1</sup> Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden. (2) {}<sup>1</sup> Bei Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. {}<sup>2</sup> Durch die Entwidmung Goes die Eigenschaft der Friedhöfe als Ruhestätte der Toten verloren. {}<sup>3</sup> Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig,an dem samtliche Ruhezeiten der auf den Friedhöfen vorgenommener Beisetzungen abgelaufen ist.
(3) ¹Schließung und Entwidmung bedürfen eines Beschlusses der Gemeinde und werden öffentlich bekannt gegeben.
§ 5
Bestattungspflicht
¹Innerhalb des Gebietes der Gemeinde müssen menschliche Leichen und Aschereste aus der Einäscherung grundsätzlich auf den Friedhöfen bestattet werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist auf die Tageszeit beschränkt. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile untersagen. (3) {}<sup>1</sup> Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. {}<sup>2</sup> Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Jeder hat sich auf den Friedhofen, der Wurde des Ortes und der Achtung der Personlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher gegenüber, entsprechend zu verhalten. 2Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. 3Wer diesen Anordnungen zuwider handelt, kann des Friedhofes verwiesen werden. (2) 1Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist es insbesondere nicht gestattet:
a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Fahrräder, Inlineskater) zu befahren. Ausgenommen sind Sargtransportwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und zugelassene Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung, b. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten sowie Grabeinfassungen zu betreten oder zu befahren, c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, d. an Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen zu verrichten, e. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, f. Druck- oder sonstige Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind, g. Abraum und Grababfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern, h. private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen zu deponieren,
i. zu lärmen, zu speilen und Radios oder ähnliches zu benutzen, j. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, k. Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf dem Friedhof zu lagern, I. Konservendosen und ähnliche Behaltnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden, m. chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege zu verwenden, n. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke sowie Symbole (z.B. Fahnen oder Banner) als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen.
(4) ¹Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
§ 8
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) 1Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gartner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhofen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglich sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Gemeinde die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände möglichst vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten (Namen und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Auftraggebers, beabsichtiger Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen. (3) 1Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. 2Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonderss grober Weise verstöft oder den Anordnungen der Gemeinde oder des Friedhofspersonals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen. (4) 1Eine Stunde vor Beginn einer Trauerfeier bis zum Ende der Beisetzung sind alle störenden Handlungen auf dem Friedhof zu unterlassen. (5) 1Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen Ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) ¹Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. (2) ¹Bei der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen, wie Sterbefallbescheinigung des Standesamtes sowie der Antrag auf Bestattung und Graberwerb vorzulegen. ²Wird die Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) ¹Der Bestattungstermin wird in Absprache mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. ²Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. ³Mit der Bestattung ist ein amtlich zugelassenes Bestattungsunternehmen zu beauftragen. (4) ¹An Sonn- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. ²Auf Antrag kann aus besonderen Gründen die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
§ 10
Särge und Urnen
¹Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. ²Särge, Urnen und alle mit der Bestattung in den Boden verbrachten Teile dürfen nur aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit ohne Rückstände vergehen.
§ 11
Ausheben der Gräber
(1) ¹Die Gräber für Erd-, Urnen- und anonymen Bestattungen werden, nach Festlegung durch die Friedhofsverwaltung, durch das jeweilige Bestattungsinstitut auf eigene Gefahr ausgehoben und wieder verfüllt. (2) ¹Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) ¹Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12
Ruhezeit
¹Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt für die unter § 1 Geltungsbereich genannten Friedhöfe 20 Jahre. ²Die Ruhezeit kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 5 Jahre verlängert werden. ³Eine Verlängerung des Nutzungsrechts wird auf folgenden Friedhofsteilen generell ausgeschlossen:
- Friedhof Alleringersleben, Grabfelder aTL und aTR (alter Teil links und alter Teil rechts)
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R (Links und Rechts)
§ 13
Umbettungen
(1) {}<sup>1</sup> Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) {}<sup>1</sup> Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen,unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften,der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. {}<sup>2</sup> Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. {}<sup>3</sup> Umbettungen aus anonymen Grabstätten sind nicht möglich. (3) {}<sup>1</sup> Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag und sind durch ein zu beauftragendes Bestattungsunternehmen durchzuführen. {}<sup>2</sup> Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. {}<sup>3</sup> Mit dem Antrag ist die Rechnung für den Erwerb der betroffenen Grabstätte bzw. die Graburkunde vorzulegen. (4) {}<sup>1</sup> Umbettungen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden. (5) {}<sup>1</sup> Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) {}<sup>1</sup> Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) {}<sup>1</sup> Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgraben werden.
I. Grabstätten
§ 14
Allgemeines
(1) ¹Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. ²An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) ¹Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Kindergrabstätten
- Einzelgrabstätten
Doppelgrabstätten
- Urneneinzelgrabstätten
- Urnendoppelgrabstätten
- Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
(3) {}<sup>1</sup> Rechte an einer Grabstände werden nur nach einem Todesfall verliehen. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) ¹Gruften und Grabgebäude neu zu errichten, ist grundsätzlich nicht zugelassen. ²Beisetzungen in vorhandenen Gruften können bei gutem baulichem Zustand der Gruft erfolgen.
(6) ¹Das Nutzungsrecht endet jeweils am 31.12. des letzten Jahres der Nutzungszeit.
§ 15
Kindergrabstätten
(1) ¹Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr.
(2) ¹Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts sind auf Antrag möglich. ²Ein Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts wird auf folgenden Friedhofsteilen generell ausgeschlossen:
- Friedhof Alleringersleben, Grabfelder aTL und aTR
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(3) ¹Die Grabfläche beträgt: 1,25 m x 0,75 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m.
§ 16
Einzelgrabstätten
(1) ¹Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, in der nur eine Erdbestattung zugelassen wird.
(2) ¹Als nachfolgende Bestattung sind zwei Urnenbeisetzungen durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit. ³Eine weitere Beisetzung auf folgenden Friedhofsteilen wird nur im Rahmen der Familienzusammenführung für Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner gewährt:
- Friedhof Alleringersleben, Grabfelder aTL und aTR
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(3) ¹Eine Einzelgrabstätte kann aber auch zur Beisetzung von zwei Urnen genutzt werden. ²Mit der Vergabe der ersten wird gleichzeitig das Nutzungsrecht für die zweite Urnenbeisetzung per Urkunde eingeräumt. ³In diesem Falle ist jedoch eine Erdbestattung nicht mehr möglich. ⁴Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit. ⁵Eine weitere Beisetzung auf folgenden Friedhofsteilen wird nur im Rahmen der Familienzusammenführung für Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner gewährt:
- Friedhof Alleringersleben, Grabfelder aTL und aTR
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(4) ¹Die Grabfläche beträgt 2,20 m x 1,10 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m.
§ 17
Doppelgrabstätten
(1) ¹Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, der zwei Erdbestattungen zugelassen werden. ²Mit der ersten Vergabe wird gleichzeitig ein Nutzungsrecht für die zweite Erdbestattung eingeräumt. ³Bei Inanspruchnahme des folgenden Nutzungsrechts
beginnt die Ruhefrist der gesamten Grabstätten auf die Dauer der Ruhezeit. ⁴Eine weitere Beisetzung auf folgenden Friedhofsteilen wird nur im Rahmen der Familienzusammenführung für Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner gewährt:
- Friedhof Alleringersleben, Grabfelder aTL und aTR
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(2) ¹Als nachfolgende Bestattung sind eine bzw. zwei Urnenbeisetzungen je Grabstätte durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²In diesem Falle ist jedoch eine Erdbestattung nicht mehr möglich. ³Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit. ⁴Eine weitere Beisetzung auf folgenden Friedhofsteilen wird nur im Rahmen der Familienzusammenführung für Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner gewährt:
- Friedhof Alleringersleben, Grabelder aTL und aTR
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(3) ¹Die Grabfläche beträgt 2,20 m x 2,50 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m.
§ 18
Urneneinzelgrabstätten
(1) ¹Urneneinzelgrabstätten sind Grabstätten, in der eine Urnenbestattung zugelassen wird. (2) ¹Als nachfolgende Bestattung ist eine Urnenbestattung durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstände für die Dauer der Ruhezeit. ³Eine weitere Beisetzung auf folgenden Friedhofsteil wird nur im Rahmen der Familienzusammenführung für Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner gewährt:
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(3) ¹Die Grabfläche beträgt 1,00 m x 1,00 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m.
§ 19
Urnendoppelgrabstätten
(1) ¹Urnendoppelgrabstätten sind Grabstätten, in denen zwei Urnenbestattungen zugelassen werden. ²Mit der ersten Vergabe wird gleichzeitig ein Nutzungsrecht für die zweite Urnenbestattung eingeräumt. ³Bei Inanspruchnahme des folgenden Nutzungsrechts beginnt die Ruhefrist der gesamten Grabstätte auf die Dauer der Ruhezeit. ⁴Eine weitere Beisetzung auf folgendem Friedhofsteil wird nur im Rahmen der Familienzusammenführung für Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner gewährt:
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(2) ¹Als nachfolgende Bestattung ist eine Urnenbeisetzung je Grabstätte durch ein bei der Vergabe per Urkunde eingeräumtes Nutzungsrecht möglich. ²Bei Inanspruchnahme des Nutzungsrechts beginnt eine erneute Vergabe der gesamten Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit. ³Eine weitere Beisetzung auf folgendem Friedhofsteil wird nur im Rahmen der Familienzusammenführung für Ehepartner/ eingetragene Lebenspartner gewährt:
- Friedhof Ostingersleben, Grabfelder L und R
(3) ¹Die Grabfläche beträgt 1,00 m x 1,40 m; Abstand in der Reihe maximal 0,60 m.
§ 20
Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen die Grabstätten für Urnenbestattungen, die von der Friedhofsverwaltung anonym für die Dauer der Ruhezeit gem. § 12 des Bestattenden zugeteilt werden. (2) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind Daueranlagen. Ein Nutzungsrecht für die Bestattungsart kann nicht erworben werden. (3) Die Beisetzung auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgt in Abwesenheit der Hinterliebenen durch das Bestattungsinstitut. Die genaue Lage der Grabstände wird durch den Bauhof der Gemeinde Ingersleiben auf der Fläche gekennzeichnet. Den Hinterliebenen wird die Lage der Grabstände nichtbekannt gegeben. (4) {}<sup>1</sup> Die Pflege der gesamten Anlage obliegt dem Friedhofsträger.
§ 21
Übertragung des Nutzungsrechts – Vererbung
¹Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens, aus dem im Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger bezüglich des Nutzungsrechts einer Grabstätte bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a. auf den überlebenden Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartnerb. auf die Kinderc. auf die Elternd. auf die Geschwistere. auf die Enkelf. auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben
§ 22
Erlöschen des Nutzungsrechts
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenntrotz schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung, bis zum Ablauf der Nutzungsdauer, das Nutzungsrecht nicht verlangert wird. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genegt ein dreimonatiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstände. (2) {}<sup>1</sup> Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit wird anderweitig über die Grabstände verfügt. {}<sup>2</sup> Einebungen dieser Grabstände werden grundsätzlich durch die Gemeinde oder durch ein beauftragtes Unternehmen zu Lasten des Nutzungsberechtigten durchgeführt.
§ 23
Rückgabe
¹Das Nutzungsrecht an belegten und teilbelegten Grabstätten kann bei Vorliegen von wichtigen Gründen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Für die Genehmigung zur Beräumung von Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten ist eine Gebühr entsprechend der geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
II. Gestaltung von Grabstätten
§ 24
Allgemeinde Gestaltungsvorschriften
(1) 1Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den öffentlichen Flächen der Friedhöfe steht unter besonderem Schutz.
III. Grabmale
§ 25
Aufstellen von Grabmalen
¹Das Aufstellen von Grabmalen hat durch einen fachlich geeigneten Gewerbebetrieb zu erfolgen. ²Das Aufstellen durch private Personen ist nicht zulässig.
§ 26
Allgemeinde Gestaltungsvorschriften
(1) 1Die Grabmale müssen sich in ihrer Form, große, Fläche und Bearbeitung der Umgebung anpassen. (2) 1Für Grabmale dürfen Naturstein, vom Steinmetz bedarfsgerecht gefertigter Kunststein, Holz, gegossene Bronze, Metall oder Schmiedeeisen verwendet werden. (3) 1Inhalt und Gestaltung müssen mit der Wurde des Friedhofes im Einklang stehen. (4) 1Geschichtlich wertvolle Grabmale des Friedhofes aus früheren Zeiten unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. 2These dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder geändert werden. 3Eine Übernahme durch den Friedhofsträger nach Ablauf des Nutzungsrechts ist möglich.
§ 27
Zustimmungserfordernis
(1) 1Die Einrichtung und jeder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 2Die Zustimmung ist vor der Errichtung oder Veränderung des Grabmals einzuholen. (2) 1Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab 1:10 beizufügen, aus der die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. (3) 1Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung oder ist es ohne Zustimmung erreicht oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Auftragsgebers entfern werden. (4) 1Die Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht ist.
§ 28
Standsicherheit der Grabmale
¹Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Graber nicht umstürzen oder sich senken. ²Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
§ 29
Unterhaltung
(1) {}<sup>1</sup> Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. {}<sup>2</sup> Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) <sup>1</sup>Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet und berechtigt, die Standsicherheit der Grabmale einmal jährlich zu überprüfen. <sup>2</sup>Auf Mangelhafte Standsicherheit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich hingewiesen. <sup>3</sup>Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist beheben zu halten. <sup>4</sup>Wird bei einer Nachprüfung festgestellt, dass dies nicht erfolgte, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale auf Kosten der Nutzungsberechtigten sichern zu halten (z.B. Niederlagen von Grabmalen, Absperrungen). (3) {}<sup>1</sup> Für Schäden, die durch nicht standssichere Grabmale entstehen,haftet der Nutzungsberechtigte.
IV. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Allgemeines
(1) {}<sup>1</sup> Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. {}<sup>2</sup> Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. {}<sup>3</sup> Die Trennung der verschiedenen Materialen ist entsprechend zu beachten. (2) <sup>1</sup>Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. <sup>2</sup>Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,50 m bepflanzt werden, um die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Weg nicht zu beeinträchtigen. <sup>3</sup>Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Straucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmale, Grabeinfassungen oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) {}<sup>1</sup> Für das Herrichten und Instandhalten der Grabstätten sind die jeweiligen Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten verantwortlich. {}<sup>2</sup> Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. {}<sup>3</sup> Die Grabstätten sind innerhalb von drei Monaten nach der Belegung herzurichten.
(4) ¹Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. ²Außerhalb der Grabstätten dürfen keine Grabaufbauten errichtet, keine Steine und Platten gelegt, keine privaten Sitzgelegenheiten, Gerätekästen oder ähnliches aufgestellt sowie keine zusätzlichen Wegabgrenzungen angelegt werden. ³Private Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten sind unzulässig.
(5) ¹Die Gemeinde kann die Entfernung oder Änderung ordnungswidriger Anlagen verlangen oder selbst durchführen.
§ 31
Vernachlässigung der Grabpflege
¹Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. ²Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis mittels Aufkleber auf der Grabstätte. ³Bleibt die Aufforderung unbeachtet, können Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt und eingeebnet werden.
§ 32
Einebnung und Beräumung
(1) ¹Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind eigenverantwortlich vom Friedhof zu entfernen. ²Die geräumte Grabstätte ist zudem auf das Höhenniveau des Grabfeldes anzugleichen.
(2) ¹Vor Einebnung der Grabstätten ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. ²Nach Genehmigung des Antrages ist die Grabstätte abzuräumen. ³Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf des Nutzungsrechts oder der Ruhezeit die Grabmale beräumt werden sollen. ⁴Die vollzogene Einebnung ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.
(3) ¹Auf Antrag kann die Einebnung und Beräumung der Grabstätte durch die Gemeinde erfolgen. ²Die Gebühren sind dem Antragsteller entsprechend der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Ingersleben in Rechnung zu stellen.
V. Trauerhallen und Trauerfeiern
§ 33
Benutzung der Trauerhalle
(1) ¹Die Trauerhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. ²Sie dürfen nur in Begleitung des Bestattungspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) ¹Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) ¹Die Leichen müssen eingesargt sein. ²Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen ihre verstorbenen sehen.
³Spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung ist der Sarg endgültig zu schließen.
(4) ¹Die Überführung des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab erfolgt durch ein vom Erwerber oder Nutzungsberechtigten beauftragtes Bestattungsunternehmen.
§ 34
Trauerfeiern
¹Die Trauerfeiern können in den Trauerhallen, an Gräbern oder eine anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
VI. Schlussvorschriften
§ 35
Alte Rechte
(1) 1Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Sitzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungs- und Ruhezeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. (2) 1Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.
§ 36
Haftung
(1) 1Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte sowie Tiere oder höhere Gewalt (Windbruch, umfallende Bäume etc.) entstehen. 2Der Gemeinde obliegt in dieser Hinsicht keine besondere Überwachungspflicht. 3Sie haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit einer Person sowie auch einer Sache, für die sie verantwortlich ist. (2) 1Für alle Schäden, die durch die baulichen, gartnerischen und sonstigen Anlagen und den Zubehörn einer Grabstände an anderen Grabstände, an gemeinsdeigenen Anlagen oder an sonstigen fremden Eigentum sowie Leben und Gesundheit anderer entstehen, haftet der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstände oder sein Rechtsnachfolger. 2Die Haftung wurde durch die Befugnis der Gemeinde, in dringenden Fällen von sich aus geeignete Maßnahmen zu treffen, nicht berührt oder aufgehoben.
§ 37
Gebühren
(1) 1Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (2) 1Mit Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstände ist der Erwerber verpflichtet, die Gebühr im Voraus für die Dauer der Ruhe/Nutzungszeit zu entrichten. (3) 1Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechts erfolgt nicht.
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
(1) ¹Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 7 Abs. 1 sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält,
Die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Pkt. a - na. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Fahrräder, Inlineskater) befind. Ausgenommen sind Sargtransportwagen, Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge der Gemeinde und zugelassene Dienstleistungserbringer sowie Fahrzeuge mit entsprechender Genehmigung,
b. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, Grabstätten sowie Grabeinfassungen betritt und befährt, c. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, d. An Sonn- und Feiertagen und bei einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeitsen verrichtet, e. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet, f. Druck- oder sonstige Schriften verteil, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und/oder üblich sind, g. Abraum und Grababfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert, h. Private oder gewerbliche Abfälle auf den für Friedhofsabfälle vorgesehenen Stellen deponiert, i. Larmt, spiel und Radios oder ähnliches benutztj. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, k. Hausrats- oder sonstige Gegenstände auf oder in der Höhe der Grabstellen ablagert, I. Konservendosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen verwendet, m. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege verwendet, n. Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke sowie Symbole (z.B. Fahren oder Banner) als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnungträgt,
- als Dienstleistungserbringer entgegen § 8 Abs. 2 den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht bzw. nicht termingemäß anmeldet,
- entgegen § 9 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich anmeldet
- entgegen § 13 Abs. 2 eine Umbettung ohne Antrag vornimmt,
- entgegen § 27 Abs. 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- entgegen § 32 Abs. 2 eine Grabstätte ohne vorherige Genehmigung einebnet.
(2) ¹Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 Kommunalverfassungsgesetz mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.
§ 39
Inkrafttreten
¹Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ²Gleichzeitig tritt nachfolgende Satzung außer Kraft:
- Friedhofssatzung der Gemeinde Ingersleben vom 10.11.2015
- 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Ingersleben vom 18.05.2015
Ingersleben, den 23.11.2022
D. Wieter Bürgermeister