Beendorf

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 21.07.2022 · Friedhofssatzung: 21.07.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Einzelgrab/Doppelgrab' vorhanden)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht aufgeführt
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur 'Urneneinzelgrab/Urnendoppelgrab' vorhanden)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht aufgeführt
Urnengrab anonym500,00 € UGA (Urnengemeinschaftsanlage)
Baumbestattungnicht angegeben nicht aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht separat aufgeführt
Trauerhalle / Halle40,00 € Nutzung Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Beendorf – Friedhofsgebührensatzung –

Aufgrund des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46) i.V. mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Beendorf und der §§ 5,8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl.LSA S.288), in Verbindung mit §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBl.LSA S.370), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Beendorf in seiner Sitzung am 21.07.2022 folgende Satzung zur Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Beendorf – Friedhofsgebührensatzung – beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Beendorf gilt für alle in der Gemeinde Beendorf gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe lt. § 1 der Friedhofssatzung der Gemeinde Beendorf.

§ 2

Gebührenpflicht

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe der Gemeinde Beendorf und ihrer Einrichtungen sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe des dieser Gebührensatzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung nach dieser Satzung oder eine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§4

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde Beendorf. (2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§5

Stundung und Erlass von Gebühren

Gebühren können im Einzelfall gestundet, in Raten gezahlt oder erlassen werden. Dazu gelten die Bestimmungen des KAG LSA i.V. mit der Abgabenordnung.

§6

Auslagen

Auslagen für nicht in der Friedhofsgebührensatzung enthaltene, aber nachweisbar erbrachte Leistungen sind vom Gebührenschuldner in voller Höhe zu erstatten.

§7

Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Beendorf – Friedhofsgebührensatzung – tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt nachfolgende Friedhofsgebührensatzung außer Kraft:

  • Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Gemeinde Beendorf (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.03.2003.

Beendorf, 21.07.2022

H. Friedrichs Bürgermeister

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Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Beendorf vom ...

Gebührenverzeichnis

GebührenartEuro
Einzelgrab/ Neukauf300,00 €
Einzelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ f. 5 Jahre25,00 €
Doppelgrab/Neukauf500,00 €
Doppelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ f. 5 Jahre35,00 €
Urneneinzelgrab/Neukauf100,00 €
Urneneinzelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ f. 5 Jahre25,00 €
Urnendoppelgrab/Neukauf150,00 €
Urnendoppelgrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Nachkauf/ f. 5 Jahre35,00 €
Kindergrab/Neukauf150,00 €
Kindergrab/Verlängerung durch Beisetzung bzw. Neukauf/ f. 5 Jahre25,00 €
UGA (Urnengemeinschaftsanlage)500,00 €
Nutzung Trauerhalle40,00 €
Begradigung Einzelgrab150,00 €
Begradigung Doppelgrab200,00 €
Begradigung Urneneinzelgrab80,00 €
Begradigung Urnendoppelgrab130,00 €
Begradigung Kindergrab70,00 €
Genehmigung Errichtung/Veränderung Grabmal und Einfassung15,00 €
Ausnahmegenehmigung20,00 €
Urnenentnahme aus Erdgrabstätte40,00 €
Urnenentnahme aus Urnengrabstätte40,00 €
Urnenversandgebühren100,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Aufgrund der §§ 6,8 und 44 Abs. 3, Ziff. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBL. LSA S. 568) zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1995 (GVBL. LSA S. 314) hat der Gemeinderat der Gemeinde Beendorf in seiner Sitzung am 20.03.1996 folgende Friedhofssatzung beschlossen.

§ 1

Eigentum und Zweckbestimmung

  1. 1. Die Gemeinde unterhält den Friedhof in Beendorf.
  2. 2. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bis zu ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Beendorf waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch den Bürgermeister erfolgen.

§ 2

Widmung

  1. 1. Widmung und Indienstellung erfolgen durch Ratsbeschluß. Die Indienstellung kann sich auf Teilbereiche des Friedhofs beschränken.
  2. 2. Jeder Friedhof kann ganz oder teilweise für weitere Beisetzungen geschlossen werden, sobald Bestattungsrechte nicht mehr bestehen. Jeder Friedhof kann ganz oder teilweise entwidmet werden, sobald alle Ruhezeiten abgelaufen sind.
  3. 3. Die Außerdienststellung kann aus besonderen öffentlichen Gründen, die Außerdienststellung teilweise belegter Wahlgrabstätten und die Entwidmung kann aus zwingenden öffentlichen Gründen vorzeitig erfolgen. In diesen Fällen ist die Gemeinde berechtigt, bestehende Rechte an Grabstätten aufzuheben und verpflichtet, dem jeweiligen Rechtsinhaber entsprechend den aufgehobenen Rechten Rechte an einer anderen Grabstätte zu verleihen. Die Kosten für erforderliche Umbettungen einschließlich des Umsetzens allen Grabzubehör hat in diesen Fällen die Gemeinde zu tragen.

§ 3

Aufsicht und Verwaltung

  1. 1. Der Friedhof steht unter der Aufsicht der Gemeinde Beendorf und wird durch die VG Weferlingen im Rahmen ihrer Aufgaben verwaltet.

  • 2 -

§ 4

Ordnung auf dem Friedhof

  1. 1. Die Besucher und die Nutzungsberechtigten haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Gemeinde Beendorf und der Einhaltung der Friedhofsordnung ist Folge zu leisten. Wer diesen zuwiderhandelt, kann von dem Friedhof verwiesen werden und nach § 18 zur Verantwortung gezogen werden. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren gestellten Verantwortung betreten.
  2. 2. Innerhalb des Friedhofs ist es nicht gestattet,
    • a) die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten, den Friedhof und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Leichenwagen und Krankenfahrstühle sind ausgenommen),
    • c) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen,
    • d) an Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungshandlung Pflegearbeiten durchzuführen,
    • e) Druckschriften zu verteilen, keine Plakate an den Wänden und Zäunen anzubringen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
    • f) Grünflächen mit Unkrautbekämpfungsmitteln zu behandeln,
    • g) Tiere mitzubringen (Blindenhunde ausgenommen).

Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann von der Gemeinde aus besonderem Anlaß vorübergehend untersagt werden. (z.B. dringende Baumaßnahmen oder eine erhöhte Unfallgefahr)

§ 5

Allgemeine Bestattungsvorschriften

  1. 1. Für die Bestattung gilt in der jeweils geltenden Fassung die Verordnung über die Bestattung von Leichen.
  2. 2. Bestattungen sind unverzüglich über die VG Weferlingen bei der Gemeinde anzumelden, damit Bestattungstermin und Grabstelle festgelegt werden können. Dabei ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.
  3. 3. Der Bestattungstermin wird über die Verwaltungsgemeinschaft mit der Gemeinde im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt.

  • 3 -

  1. 4. Soweit eine Ausnahme nach der in Abs. 1 genannten Verordnung nicht vorliegt, werden Leichen, die nicht binnen 4 Tage nach Eintritt des Todes und Urnen, die nicht binnen eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt sind, auf Kosten des Bestattungspflichtigen bestattet.

§ 6

Umbettungen

  1. 1. Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann die Gemeinde Grabstätten verlegen und damit Umbettungen vornehmen setzen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten.
  2. 2. Sonstige Umbettungen dürfen auf Antrag nur mit Genehmigung der Gemeinde erfolgen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund besteht und die erforderliche Bescheinigung der zuständigen Ordnungsbehörde vorliegt.

§ 7

Allgemeine Bestimmungen über Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Urnengrabstätten

c) Wahlgrabstätten

d) Grünfläche für anonyme Urnenbestattungen

  1. 2. Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 3. Nach Möglichkeit werden besondere Grabfelder für jeder genannten Arten von Grabstätten eingerichtet.

  1. 4. Bei Erdbeisetzung darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Es kann gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig bei der Geburt verstorbenen Kindes oder zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern bis zu 5 Jahren in einem Grab zu betten.

  1. 5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Pflege der Grabstätten. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend oder länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so hat die Gemeinde das Recht, die Grabstätte zu räumen, einzuebnen und begrünen zu lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.

  • 4 -

  1. 6. Ein Antrag auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  2. 7. Die Herrichtung der Grabstelle (Ausheben und Aufhugeln) obliegt der Gemeinde. Sie kann diese Arbeiten an Dritte übertragen (z.B. im Einvernehmen und im Auftrag der Angehörigen an Bestatter). Kosten regelt die Gebührensatzung.
  3. 8. Die Gröbe der Grabstätten und Grabfelder beträgt:

a) für Personen bis zu 5 Jahren Länge: 1,25 m Breite: 0,75 m

b) für Personen über 5 Jahre Länge : 2,00 m Breite : 1,00 m

c) Urnengrabstätten Länge : 1,00 m Breite : 0,70 m

  1. 9. Die Mindestgrabliefe beträgt 1,80 m und für Urnengräber 0,60 m.
  2. 10. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 8

Ruhefristen

  1. 1. Die Ruhefristen für Leichen und Asche beträgt 30 Jahre.

§ 9

Einzelbestimmungen über Grabstätten

  1. 1. a) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden.
    • b) Die Ruhefrist für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern kann um 10 Jahre verlangert werden.
    • c) Die Veränderung der Ruhefristen wird nur auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr nach der jeweiligen geltenden Gebührensatzung gewährt.
    • e) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen ist nach Ablauf der Ruhefrist von den Hinterbliebenen durchzuführen.

  • 5 -

  1. 2. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrages aufzufordern.
  2. 3. Die Aufbewährung der Asche über der Erde ist nicht gestattet.
  3. 4. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Urnengrabstätten.

§ 10

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, daß die Wurde des Friedhofs, seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabmalhöhe max. 1 m, Grünbepflanzung max. Höhe 1,50 m
  2. 2. Neue Grabmale und Einzunungen aus Metall sind nicht gestattet.
  3. 3. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen obliegt ausschließlich der Gemeinde (Hauptweg, Aussten der Bäume)

§ 11

Standsicherheit der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale sind ihrer Gröbe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
  2. 2. Stehende Grabmale bis zu 100 cm Höhe erhalten ein Fundament in Form eines sogenannten mindestens 1,10m langen Überliegers, der 0,25 m breit und 0,20 m hoch ist. Die Oberkante muß mindestens 0,10 m unter Geländehöhe liegen. Die gestampften Betonüberleger konnen auch als fertige Werkteile eingebaut werden.
  3. 3. Liegende Grabmale werden ohne Fundament ins Erdreich eingebettet.
  4. 4. Holzerne Grabale mussen eine Funamentunterlagebekommen, die ihrem Gewicht entspricht. Sie kann je nach Bauart mit dem imprägnierten Schaft in den Boden eingelassen werden.
  5. 5. Alle stehenden Grabmale müssen durch nichtrostende Metalldübel mit mindestens 10 mm Stärke so mit dem Fundament verbunden werden, daß die Standsicherheit gewährleistet ist. Für die Standsicherheit der Grabmale sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Gemeinde kann nach erteiltem Auftrag und Nichteinhaltung der Abräumfristen auf Kosten des Nutzungsberechtigten diese Arbeiten durchführten halten.

  • 6 -

  1. 6. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 7. Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde.
  3. 8. Die zur Pflege und Unterhaltung der Gräber Verpflichteten, sowie diejenigen, welche die Errichtung der Grabmäler oder baulichen Anlagen veranlaßt haben, sind für alle Schäden haftbar, die durch Umfallen der Grabmäler oder Anlagen durch Ablösen und Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden, es sei denn, daß der Schaden durch höhere Gewalt oder durch die Schuld eines Dritten entstanden ist.

§ 12

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofs entsprechenden Weise gärtnerisch hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungsrechtes dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie die Abdeckung genutzter trockener Zweige sind von der Grabstätte zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Das Aufstellen von unwürdigen Gefäßen (Konservendosen u.ä.) zur Aufnahme von Blumen ist nicht gestattet.
  2. 2. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Blumen bzw. Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Die Gemeinde Beendorf kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse nach vorheriger Verständigung der Grabberechtigten anordnen.
  4. 4. Für die Herrichtung und Instandsetzung der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.

§ 13

Benutzung der Friedhofskapelle

  1. 1. Die Kapelle dient der Aufnahme der Särge und Urnen während der Trauerfeier. Sie dürfen mit Erlaubnis der Gemeinde genutzt und müssen in einem ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden (besenrein).
  2. 2. Die Leichen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gestorben sind, müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Diese dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der zuständigen Ordnungsbehörde geöffnet werden.

  • 7 -

§ 14

Trauerfeiern

  1. 1. Für die Trauerfeiern steht die Kapelle zur Verfügung.
  2. 2. Die Benutzung kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. 3. Der Transport des Sarges von der Kapelle bis zum Grab und das Einsenken des Sarges in die Gruft werden von demjenigen der die Beisetzung veranlaßt, insbesondere auch durch die Angehörigen oder durch Bestatter ausgeführt. Kosten lt. Gebührensatzung ist Aufgabe der Gemeinde.

§ 15

  1. 1. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 16

Haftung

Die Gemeinde Beendorf haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen.

§ 17

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils gültige Gebührensatzung über die Benutzung des Friedhofs der Gemeinde maßgebend.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich fahrlässig den Geboten oder Verboten der Satzung zuwiderhandelt, insbesondere
    • a) die Ordnung auf dem Friedhof stört,
    • b) die allgemeinen Gestaltungsgrundsätze für Grabstätten nicht einhält,
    • c) die Standsicherheit der Grabmale nicht gewährleistet,
    • d) die gärtnerische Gestaltung der Gräber nicht einhält,
    • e) die Aufbewahrungsräume nicht ordnungsgemäß benutzt

und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM belegt werden.

  • 8 -

§ 19

Inkrafttreten

Die Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beendorf, den 11.04.1996

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Friedrichs Bürgermeister